Für eine pluralistische Union
Minderheitenrechte gehören in die EU-Grundrechtecharta

GfbV Logo

INHALTVERZEICHNIS
EU-Studie "euromosaic" warnt vor Sprachensterben | Charta 2000. Eine EU-Menschenrechtsagenda für Minderheiten | Minderheitenrechte fördern die Demokratisierung | Rechte der Volksgruppen und Minderheiten müssen Teil der grundlegenden EU-Bürgerrechte werden | Der Europarat als Wegbereiter | Charta der Regional- und Minderheitensprachen | Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten | Weichenstellung für Minderheitenrechte durch die KSZE/OSZE | Europa-Parlament - Fürsprecher für Minderheitenbelagen | Rechtsstaat Europa - auch für Minderheiten | Die UNO - Ist ein greifbares universelles Minderheitenrecht machbar? | Die UN-Minderheitendeklaration - Maßstab für Minderheitenrechte im EU-Grundrechtkatalog | Minderheitenschutz - ein grundlegendes europäisches Bürgerrecht | Klagen der Minderheiten gibt es auch in Österreich und Deutschland | Was muß in der EU anders werden?
Göttingen, Bozen, Luxemburg, 15.3.2000

Auch die Angehörigen von ethnischen, sprachlichen, religiösen sozialen, geschlechtlichen und anderen Minderheiten wollen sich in der EU-Grundrechtecharta wiederfinden. Denn Minderheiten sind Bestandteil einer jeden Gesellschaft. Minderheiten werden immer wieder Opfer von Diskriminierungen, die von Intoleranz bis hin zu physischer Vernichtung reichen. Minderheiten sind aber ein Ausdruck von Vielfalt. Sie haben ein Anrecht auf Akzeptanz. Europa befindet sich im Schnittpunkt beider Aspekte.

In Europa hat die Minderheitenfeindlichkeit mit dem nationalsozialistischen Holocaust an Juden, Sinti und Roma, mit der Vernichtung von Behinderten und Homosexuellen und der millionenfachen Versklavung slawischer Zivilisten ihren Höhepunkt erreicht. Am Ende des Zweiten Weltkrieges beschlossen Stalin und die Westalliierten die Vertreibung der Deutschen aus dem östlichen Mitteleuropa (und der Italiener aus dem jugoslawischen Istrien). Seitdem hat ein Prozess zunehmender wirtschaftlicher und politischer Kooperation ein friedliches Zusammenleben der europäischen Nationen ermöglicht (Ausnahmen sind die Besetzung Zyperns durch das Nato-Land Türkei und die dabei erfolgte ethnische Säuberung und der serbische Eroberungskrieg in Kroatien, Bosnien und Kosova). Dennoch nimmt der Vielvölker-Kontinent, nimmt die EU als seine mächtigste politische Institution, Minderheitenprobleme bis heute nur ungenügend wahr. In Frankreich und Griechenland werden alteingesessene Sprachgruppen für nicht-existent erklärt. In Österreich stehen z.B. die Slowenen, in Deutschland die Sorben unter hohem Assimilationsdruck. Selbst pragmatische Lösungen wie zweisprachige Schulen und Lokalverwaltungen werden vielen Minderheiten verweigert.

obenEU-Studie "euromosaic" warnt vor Sprachensterben
Wie die 1996 von der EU-Kommission veröffentlichte Studie "euromosaic" belegt, sind von 48 europäischen Minderheiten-sprachen 23 nur noch "begrenzt" bzw. "nicht überlebensfähig". Doch Brüssel hat bisher kaum Konsequenzen aus dem erschreckenden Befund gezogen. Dabei könnten auch die Sprachen kleinerer Nationalstaaten schon bald ins Hintertreffen geraten, wenn sie in den EU-Institutionen und im EU-Recht nicht berücksichtigt werden können. Europa droht eine kulturelle Verarmung.

Durch die Einwanderung aus dem Nahen Osten und Nordafrika sowie durch Fluchtbewegungen aus den Kriegsgebieten im ehemaligen Jugoslawien haben sich in den EU-Ländern neue Minderheiten gebildet. Die jahrzehntelange Verdrängung dieser Tatsache durch die einzelstaatliche Politik hat dazu beigetragen, dass die soziale Integration der Einwanderer vielfach missglückt ist. So verbinden sich Ausgrenzung aufgrund kultureller oder religöser Andersheit mit Dauer-Arbeitslosigkeit und „neuer Armut“. In diesen Ghettos suchen sich Demagogen wie Haider und Le Pen ihre Sündenböcke.

Unter diesen Umständen soll ein europäischer Grundrechte-Katalog das Verständnis zwischen den wechselnden Mehrheiten (die Mehrheit schlechthin gibt es nicht!) und den Minderheiten verbessern helfen. Er soll Antworten auf die drängenden Fragen der Migration geben und die Basis für neue Formen des Zusammenlebens legen. Anerkennung von Minderheitenrechten darf nicht als blosse "Konzession", muss vielmehr als unverzichtbares Element der Demokratie begriffen werden.

Nach Auffassung namhafter Völkerrechtler können Kollektive wie z.B. Volksgruppen oder Nationalitäten nur durch die Gewährung kollektiver Rechte wirksam geschützt. Doch in der Diskussion um die EU-Grundrechtecharta ist die Entscheidung, der individualrechtlichen Tradition der amerikanischen Verfassung und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 zu folgen, bereits gefallen. Umso dringender fordern die Angehörigen von Minderheiten jetzt einklagbare Individualrechte für sich.

Das A und O des Minderheitenschutzes ist und bleibt das Prinzip der Gleichbehandlung. Das daraus abgeleitete Diskriminierungsverbot muss EU-Bürger wie Nicht-EU-Bürger gerade auch vor staatlicher Willkür bewahren. Denn immer in der europäischen Geschichte, wenn das Gleichheitsprinzip in eine autoritäre Mechanik verwandelt wurde, zerstörte es seine ideelle Grundlage, die Gerechtigkeit. Heute dient die neoliberale Beschwörung blosser "Chancengleichheit" häufig der Zementierung realer Ungleichheit.

Richtig verstanden, bedeutet Gleichbehandlung deshalb, dass Personen, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit Nachteile erlitten haben, eine besondere Unterstützung zusteht. Als Vorbild dafür kann die Förderung von körperlich und geistig Behinderten, wie sie z.B. im deutschen Grundgesetz vorgesehen ist und vielfach erfolgreich umgesetzt wurde. Erfreulicherweise gibt es unter meisten bereits kursierenden Entwürfen zur EU-Grundrechtecharta einen Konsens, dass Frauen und Kinder die Wachsamkeit der EU verdienen. Hingegen fällt auf, dass kaum jemand einen Rechtsstatus für andere Lebensgemeinschaften als die Familie fordert.

Die Bedeutung der Rechte ethnischer und sprachlicher Minderheiten für die Wahrung des Friedens wurde u.a. mit der Verabschiedung der Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten und der Charta der Regional- und Minderheitensprachen des Europarates gewürdigt. Bezeichenderweise wurden diese Dokumente von vielen Staaten gar nicht oder nur in Teilen ratifiziert. Deshalb verlangen die Angehörigen der Minderheiten, in der EU-Grundrechtecharta mit den folgenden minimalen, aber einklagbaren Sprachenrechten berücksichtigt zu werden:

Deutschen, Briten, Franzosen und Spaniern mögen solche Rechte als unnötig, weil für sie selbstverständlich vorkommen. Doch wenn die Grundrechtecharta ihre friedensstiftende Rolle auch in Zukunft erfüllen soll, dann muss sie Zeichen setzen. Denn unbewältigte Minderheitenfragen gibt es auch in den Ländern, die der EU möglichst bald beizutreten wünschen. In der Türkei werden den Kurden elementare Rechte vorenthalten. Im Kosovo eskalierte die sprachliche Apartheid zwischen Serben und Albanern in einer "ethnischen Säuberung", die dort trotz der kostspieligen Präsenz europäischer Institutionen bis heute anhält.

obenCharta 2000. Eine EU-Menschenrechtsagenda für Minderheiten
Minderheiten sind Bestandteil einer jeden Gesellschaft. An ihnen entzünden sich Konflikte, das reicht von Intoleranz bis zu physischer Vernichtung. Minderheiten sind ein Ausdruck von Vielfalt und haben ein Anrecht auf Akzeptanz. Die EU befindet sich im Schnittpunkt beider Aspekte. Der Vielvölker-Kontinent hat in den vergangenen 50 Jahren ein friedliches Zusammenleben verschiedener Nationen und Nationalitäten ermöglicht. Die Minderheitenfeindlichkeit hatte in den Jahren des Nationalsozialismus seinen ungebremsten Höhepunkt erreicht. Die EU will aber nicht wahrhaben, daß es auch heute eine Reihe von Minderheitenproblemen gibt.

Altansässige ethnische und sprachliche Minderheiten (in Frankreich und in Griechenland für nicht existenzt erklärt) regen sich mit verstärktem Selbstbewußtsein und sind gleichzeitig von fortschreitender Assimilation bedroht - ein Wettlauf mit der Zeit. Sinti und Roma kämpfen um Anerkennung (in Österreich sind die Roma als autochtone Minderheit anerkannt, die übrigen EU-Mitgliedsländer dulden nur die Anwesenheit). Neue Minderheiten bilden sich, indem "Gastarbeiter" und Flüchtlinge zu permanenten Mitbürgern (nur wenigen EU-Staaten haben diese Bevölkerungsgruppen in die eigenen Gesellschaften integriert) werden. "Alte" Minderheiten wie Juden sehen sich mit längst überwunden geglaubten Feindseligkeiten konfrontiert. Und in steigendem Maße werden soziale Randgruppen als Minderheiten mit ähnlichen Problemen angesehen.
Viele der genannten Gruppen gehörten zu den Opfern des Nationalsozialismus. Aber der Blick in die Vergangenheit ist zuwenig. Diese Minderheiten brauchen Rechte zu ihrem Schutz, diese Rechte müssen im Grundrechte-Katalog der EU verankert werden.

Diese Forderung hat in Österreich die Initiative Minderheiten schon 1990 an die eigene Regierung angesichts freiheitlicher Wahlerfolg gestellt. Nachdem die EU in der freiheitlichen Regierungsbeteiligung auch eine Bedrohung für Demokratie, Freiheit und Menschenrechte sieht, soll die EU die Forderungen der frühen Warner in Österreich ernst nehmen und aufgreifen.

Ein Grundrechte-Katalog, der Minderheitenrechte festschreibt, soll das Verständnis zwischen Mehrheiten und Minderheiten fördern und zu einem toleranteren Umgang im Alltag führen. Der Grundrechte-Katalog muß Antworten geben auf die immer drängender werdenen Probleme der Migration und neue Formen des Zusammenlebens in einer multikulturell gewordenen EU. Ein solcher Grundrechte-Katalog macht auch den Mehrheiten klar, daß die Anerkennung von Rechten der Minderheiten nicht eine Konzession, sondern Element der Demokratie ist, und daß die Qualität von Demokratie an ihrem Umgang mit Minderheiten zu bemessen ist.

In den vergangenen Jahren ist die Situation vieler Minderheiten prekär geworden (fortschreitende Assimiliation, belegt von der EU-Studie "euromosaic"; auflebende minderheitenfeindliche Agitation, nicht nur in Österreich, sondern auch in Frankreich und in Griechenland). Ein erschreckendes Maß an Ausländerfeindlichkeit ist im Zusammenhang mit den Veränderungen in Osteuropa sichtbar geworden.

Die erwähnte Initiative Minderheiten in Österreich hat 1994 in ihrem Forderungskatalog darauf hingewiesen, daß Minderheitenschutz die Gesellschaft demokratisiert und somit ein minderheitengerechtes Klima schafft, das sich auch in Gesetzen ausdrücken muß. Solange bestimmte Gruppen bei jeglicher Krisensituation als Sündenböcke (Flüchtlinge, Asylanten, Homosexuelle) dargestellt werden, solange bestimmte Gruppen - unter Verletzung der Menschen- und Minderheitenrechte - stigmatisiert und diskriminiert (wie die Nichtanerkennung von Minderheitensprachen) werden, kann von einem funktionierenden Minderheitenschutz nicht gesprochen werden - auch nicht für Gruppen, denen laut Gesetz Schutzregelungen zustehen. So hat das Österreichische Volksgruppenzentrum in seiner "Eisenstädter Erklärung" schon 1994 auf den damaligen, von der EU nicht zur Kenntnis genommenen Rechtsruck in Österreich hingewiesen. Dieser Rechtsruck war die Folge der freiheitlichen ausländerfeindlichen Hetze, die schließlich nicht nur die Migranten zur Zielscheibe machte, sondern auch die Sprachminderheiten.

obenMinderheitenrechte fördern die Demokratisierung
Allein deshalb muß in den Grundrechte-Katalog ein weit gefaßter Minderheitenschutz aufgenommen werden. Eine Basis für die Minderheitengrundrechte könnte sein:

obenRechte der Volksgruppen und Minderheiten müssen Teil der grundlegenden EU-Bürgerrechte werden
Seit 1990, nach dem demokratischen Umbruch in Osteuropa, ist auf europäischer Ebene die Diskussion um ein europäisches Minderheitenrecht in Gang gekommen. Die vier Staatengemeinschaften UNO, OSZE, Europarat und Europäische Union haben Ansätze entwickelt, die ein "Recht der Minderheiten" erkennbar werden lassen. Die greifbaren Erfolge sind bisher folgende: Als Folge der Versuche des EPs, eine EU-Minderheitencharta zu schaffen, wurde 1983 ein "Büro für weniger gebräuchliche Sprachen" gegründet. Die aktuellen Auseinandersetzungen um ein dem Büro zugeordnetes EU-Budget hat aber deutlich gemacht, daß eine Rechtsgrundlage für ein gemeinschaftliches Minderheitenschutzrecht weder in den Verträgen von Rom noch in jenen von Maastricht und Amsterdam enthalten ist. Die EU-Regierungskonferenz hat die vom EP verlangte Erweiterung des Gemeinschaftsrechts bei der Revision der Unions-Verträge nicht berücksichtigt.

Die EU hat aber die Minderheitenfrage als eine Aufnahme-Bedingung für neue EU-Anwärter vorgegeben (und somit den Schutz der Minderheiten als ein wichtiges Element der neuen europäischen Rechts- und Friedensordnung anerkaennt) und die Anerkennung von jugoslawischen Nachfolgestaaten von derem Minderheitenschutz abhängig gemacht.

So hat die Europäische Union auf ihrer "Internationalen Konferenz über das frühere Jugoslawien" in der Arbeitsgruppe darauf gedrängt, daß die Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawien die Minderheitenrechte verfassungsrechtlich absichern.

In dem von der EU initierten Stabilitätspakt für Europa (20. März 1995) werden die osteuropäischen EU-Anwärter ausdrücklich aufgefordert, ihre Minderheitenprobleme zu lösen. Laut Ziffer 7 des Stabilitätspakts werden die Staaten zur "effektiven" Anwendung der Grundsätze der Menschenrechte einschließlich des Minderheitenschutzes verpflichtet. Die Badinter-Schiedskommission, die aus unabhängigen westeuropäischen Verfassungsrichtern bestand und von der Europäischen Gemeinschaft geschaffen wurde, um die Erfüllung der Anerkennungskriterien zu überprüfen, sah den Minderheitenschutz (siehe Gutachten Nr. 2 vom 11. Januar 1992) sogar als zwingendes Völkerrecht an.

Dieser eigenen Aufforderung muß die EU folgen und Minderheitenrechte im EU-Grundrechtkatalog verankern. Zwar hat die EU den Minderheitenschutz als Aufnahmehürde formuliert, im eigenen Rechtsraum bisher dies versäumt.

Die EU hat im Maastricht-Vertrag (Artikel 126 und 128) immerhin auf die sprachliche und kulturellen Vielfalt in den Mitgliedsländern der Europäischen Union hingewiesen und den Respekt vor den regionalen und nationalen Unterschieden eingefordert. Niedergeschlagen hat sich dies auch in der Schaffung der dritten EU-Ebene, des Ausschusses der Regionen (Art. 198a). Die Europäische Union verabschiedete am 10. Dezember 1998 ihre Erklärung anläßlich des 50. Jahrestages der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die laut EU zu einer beeindruckenden Reihe von wichtigen internationalen Rechtsakten, "unter anderem der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" geführt hat. Damit hat wohl die EU vorgegeben, was im Grundrechtekatalog zu stehen hat.

obenDer Europarat als Wegbereiter
Bisher hat die EU auf normativem Weg wenig geleistet, die EU hat jetzt die Chance, ihre demokratiepolitischen Hausaufgaben zu erledigen. Die von den Ländern der ehemaligen EWG/EG und jetzt EU initierten gesamteuropäischen Institutionen wie der Europarat und die KSZE/OSZE haben entsprechende Vorgaben gemacht: 1950 hat der Europarat die UN-Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte als Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten übernommen. Artikel 14 besagt: "Der Genuß der in den vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten muß ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischer oder sonstigen Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährleistet werden." In dieser europäischen Rechtsnorm wird die Existenz sprachlicher und nationaler Minderheiten unterstrichen.

Später folgten Initiativen, den Minderheitenschutz in das Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 16.9.63 aufzunehmen. Diese Versuche sind damals gescheitert.

obenCharta der Regional- und Minderheitensprachen
1992 legte der Europarat die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen zur Unterzeichnung auf. Zweck dieser Charta ist der Schutz und die Förderung der europäischen Regional- und Minderheitensprachen als Bestandteil des kulturellen Erbes. Laut Charta sind Regional- und Minderheitensprachen jene Sprachen, die herkömmlicherweise in einem bestimmten Sprachraum eines Staates von Angehörigen dieses Staates benutzt werden, die eine Gruppe bilden, die zahlenmäßig der restlichen Bevölkerung unterlegen ist, und die sich von der Amtssprache dieses Staates unterscheidet. Die Charta ist bereits von acht Staaten (darunter drei EU-Mitgliedsländer) ratifiziert worden und ist somit in Kraft.

obenRahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten
Beim Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsländer des Europarates wurden beschlossen, politische und rechtliche Verpflichtungen betreffend den Schutz der nationalen Minderheiten einzugehen. Das Ministerkomitee erhielt den Auftrag, die dafür geeigneten internationalen Rechtsinstrumente auszuarbeiten. Gefordert wird die Sicherung des Schutzes der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten im Rahmen eines Rechtssstaates unter Beachtung der territorialen Integrität und der nationale Souveränität der Staaten. Als "Grundsätze gemeinsamer europäischer Traditionen" wurden genannt: Gleichheit vor dem Gesetz, Nichtdiskriminierung, Chancengleichheit, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sowie aktives Mitwirken am öffentlichen Leben.

Die Staaten werden aufgefordert, Bedingungen zu schaffen, die es den Angehörigen nationaler Minderheiten ermöglichen, ihre Kultur unter gleichzeitiger Beibehaltung ihrer Religionen, Traditionen und Gebräuche weiterzuentwickeln und ihre Sprache zu pflegen. In der "Wiener Erklärung" wird die "volle Verwirklichung" der in den OSZE-Dokumenten enthaltenen Verpflichtungen zum Schutz nationaler Minderheiten gefordert.

Aufgrund der Erklärung legte das Ministerkomitee am 7. Oktober 1994 das Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten vor. Die Konvention bezeichnet den Minderheitenschutz als integralen Bestandteil des internationalen Menschenrechtsschutzes. Laut Konvention gilt das Prinzip der Bekenntnisfreiheit zu einer nationalen Minderheit, aus deren Ausübung keinem Angehörigen einer nationalen Minderheit ein Nachteil erwachsen darf. Die Ausübung der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten soll sowohl individuell als auch gemeinsam mit anderen möglich sein. Die Rahmenkonvention ist in Kraft und wurde von 17 ratifiziert. Darunter sind 9 EU-Mitgliedsstaaten.

Außerdem muß an den Beschluß des Wiener Gipfels erinnert werden, ein Zusatzprotokoll über die kulturellen Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten zur Europäischen Menschenrechtskonvention zu erarbeiten. Ein Wegweiser mehr für den EU-Grundrechtekatalog.

Nicht vergessen werden soll, daß die Kommission "Demokratie durch Recht" des Europarates am 8. Februar 1991 eine Konvention über den Schutz der Minderheiten vorgelegt hat. Auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat am 1. Februar 1993 einen Entwurf für ein Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention über Minderheiten empfohlen. Im Artikel 11 der Empfehlung 1201 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates von 1994 heißt es zudem: "In Regionen, in denen sie in der Mehrzahl sind, haben Angehörige nationaler Minderheiten das Recht, über entsprechende kommunale oder autonome Verwaltungseinrichtugen oder einen besonderen Status zu verfügen, entsprechend der besonderen historischen und territorialen Situation und in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen des Staates".

obenWeichenstellung für Minderheitenrechte durch die KSZE/OSZE
Bereits in der Schlußakte von Helsinki (1. August 1975) wird der Minderheitenschutz erwähnt. Im Abschlußdokument des Wiener Treffens vom 15. Jänner 1989 werden die Staaten aufgefordert, die Identität nationaler Minderheiten in ethnischer, kultureller, sprachlicher und religiöser Hinsicht zu schützen und zu fördern sowie entsprechende Maßnahmen zu treffen. Im Kopenhagener Dokument 1990 über die menschliche Dimension wird für Minderheitne ein Diskriminierungsschutz gefordert. Darüber hinaus erkennt das Dokument den Angehörigen einer Minderheit das Recht auf Ausübung ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen und kulturellen Identität zu. In der "Charta von Paris für ein neues Europa" (1990) sind die Rechte der nationalen Minderheit erwähnt, ihre Identität ohne jede Diskriminierung frei zu äußern und weiterzuentwickeln. Mit dem Helsinki-Dokument 1992 schuf sich die KSZE den "Hohen Kommissar für nationale Minderheiten".

obenEuropa-Parlament - Fürsprecher für Minderheitenbelagen
Die EU-Mitgliedsländer (und EU-Anwärterstaaten) bilden den harten Kern des Europarates und der OSZE. Die EU-Staaten haben die politische und rechtliche Notwendigkeit des Minderheitenschutzes mit ihren Unterschriften zu den wesentlichsten Dokumenten des Europarates und der OSZE anerkannt. Auch das Europa-Parlament hat mit verschiedenen Entschließungen sich zum Minderheitenschutz bekannt. Das EP hat immer wieder versucht, die Ausarbeitung verbindlichen Gemeinschaftsrechts zum Schutz ethnischer Minderheiten voranzutreiben. Am 30. Oktober 1987 bekräftigte das EP frühere Entschließungen (16.10.81 und 11. Februar 1993): Die Mitgliedsstaaten wurden aufgefordert, ihre Minderheiten rechtlich anzuerkennen, damit die Voraussetzungen für die Erhaltung und die Entwicklung der Regional- und Minderheitensprachen geschaffen werden.

Im Stauffenberg-Entschließungsantrag vom 1. Februar 1988 wurde eine "Charta der Volksgruppenrechte" eingefordert, zum Schutz der Rechte von Volksgruppen in den Mitgliedsstaaten durch Gemeinschaftsrecht, im Dalsass- Entschließungsantrag vom 19. September 1989 wurde zur "Ausarbeitung eines Entwurfs einer Volksgruppencharta" aufgerufen. Am 8. März 1990 wurde der Elliot-Entschließungsantrag über die "Benachteiligung von ethnischen Minderheiten und Wanderarbeitnehmern in der Gemeinschaft" vorgelegt, am 10. April 1990 folgte der Entschließungsantrag Van de Meulebroucke zu einem "Europäischen Rechtsinstrument für nationale Minderheiten".

obenRechtsstaat Europa - auch für Minderheiten
Am 21. November 1991 hatte das EP die Aufnahme von Volksgruppenrechten und des Minderheitenschutzes unter die grundlegenden europäischen Bürgerrechte durch Einfügung in den Vertrag zur Politischen Union gefordert. Die Existenz ethnischer und/oder sprachlicher Minderheiten soll anerkannt und gefördert werden. Das EP sprach sich dafür aus, diesen Gruppen das Recht auf demokratische regionale und interregionale Selbstverwaltung zuzuerkennen. Die Rechte der Volksgruppen und Sprachminderheiten sollte durch die Aufnahme in den Maastricht-Vertrag zu einem Wesenselement des "Rechtsstaates Europa" werden.

Am 9. Februar 1994 greift eine weitere Entschließung die Notwendigkeit des Schutzes und der Förderung sprachlicher und kultureller Vielfalt in Europa auf, bezugnehmend auf Dokumente des Europa-Parlaments, des Europarates und der OSZE. Kernaussage: Die weniger verbreiteten Sprachen müssen in der Gemeinschaftspolitik berücksichtigt werden.

obenDie UNO - Ist ein greifbares universelles Minderheitenrecht machbar?
Die UN-Vollversammlung hat am 12. Dezember 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verabschiedet, aber auch eine Minderheiten-Resolution (UN-Res. 217 C/III/). Am 14. Dezember beschloß die Unesco eine Konvention gegen die Diskriminierung in Erziehungsangelegenheiten - eine eigene Bestimmung ist dem Recht von Minderheitenangehörigen gewidmet, ihre eigene Erziehungsarbeit zu leisten, eigene Schulen zu unterhalten und in Erziehungsfragen ihre eigene Sprache zu gebrauchen und zu lehren.

Dieser Passus wird 1966 im "Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte" aufgegriffen. So heißt es im Artikel 27: In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.

Der UN-Menschenrechtspakt greift das Gutachten des Ständigen Internationalen Gerichtshofs aus dem Jahr 1935 bezüglich der Minderheitenschulen in Albanien auf. Laut diesem Gutachten begründet die Erhaltung der Minderheitenschulen kein Privileg der Minderheit, sondern ihre Schließung eines der Mehrheit. Die Beseitigung von Minderheiteneinrichtungen verstoßt laut diesem Gutachten gegen den Gleichheitssatz.

Der UN-Menschenrechtspakt bezieht sich mit seinem Artikel 27 aber auch auf das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (7. März 1966). Gemäß diesem Übereinkommen sind Sondermaßnahmen, die bestimmte "Rassen, Volksgruppen oder Personen" fördern sollen, die Schutz benötigen, keine Rassendiskriminierung. Ganz in diesem Sinne bezeichnet der UN-Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (16. Dezember 1966) wird das Recht auf Bildung anerkannt, das für den Schutz von Minderheiten, insbesondere für den Sprachunterricht, wesentlich ist.

Auch in der Unesco-Erklärung über Rassismus und rassistische Vorurteile vom 28. November 1978 wird das Recht betont auf Verschiedenheit aller Menschen und Gruppen. Artikel 3 billigt jedem Menschen und jeder Gruppe ein Recht auf volle Entfaltung zu.

Es mag Zufall sein, daß 1978 Jugoslawien den Vorschlag einer UN-Minderheitendeklaration unterbreitet. Diese Deklaration sollte die vorangegangenen Pakte, Konventionen und Erklärungen zusammenfassen. Von 1978 bis 1992 arbeitete eine Arbeitsgruppe am Deklarationstext, der 1992 am 18. Dezember als UN-Resolution angenommen wurde. Diese Deklaration geht weit über Artikel 27 des Menschenrechtspakts hinaus. In der Minderheitendeklaration fordert die UNO die Staaten auf, günstige Bedingungen zu schaffen, um Minderheiten die Äußerung ihrer Eigenheiten und die Entwicklung ihrer Kultur, Sprache, Religion, Tradition und Bräuche zu ermöglichen. Den Staaten wird auferlegt, den Angehörigen von Minderheiten das Erlernen der Muttersprache zu ermöglichen. Damit hat die UNO die Notwendigkeit von Fördermaßnahmen für Minderheiten akzeptiert.

obenDie UN-Minderheitendeklaration - Maßstab für Minderheitenrechte im EU-Grundrechtkatalog
Die Deklaration bestätigt das Recht von Minderheitenangehörigen, ein eigenständiges kulturelles Leben zu pflegen, sich zu ihrer Religion zu bekennen sowie sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen. Unterstrichen wird zudem den Anspruch auf Teilnahme am öffentlichen Leben, auf Beteiligung an Entscheidungen, die die Minderheiten betreffen, das Vereinigungsrecht, das Recht - auch grenzüberschreitenden - Kontakten mit anderen Mitgliedern derselben Minderheit.

Die Staaten werden laut dieser Deklaration verpflichtet, die Existenz und Identität der Minderheiten zu schützen und zu fördern, dieses gesetzlich zu verankern, das Erlernen der Muttersprache sowie fachlichen Unterricht in ihrer Sprache zu ermöglichen.

obenMinderheitenschutz - ein grundlegendes europäisches Bürgerrecht
Die Lage der sprachlichen, ethnischen und nationalen Minderheiten in den EU-Ländern macht deutlich, daß im EU-Grundrechtkatalog die Minderheiten betreffenen Aussagen aus UN-, KSZE/OSZE-, Europarats- und Europaparlaments-Erklärungen aufgenommen werden müssen. Zum europäischen Kulturerbe zählen auch die nicht amtlichen Sprachen. Dieser sprachliche Pluralismus war für die EU bisher kein Anliegen. So hat Europäische Kommission aus ihrem Gesamtbudget von 90 Billionen Euro den sprachlichen und nationalen Minderheiten nur 2,5 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Damit ist die Arbeitsfähigkeit der Vereine und Organisationen, die sich für den Erhalt der Kulturen von Sprachminderheiten einsetzen, gefährdet.
Die EU zieht damit die gegenteilige Konsequenz aus der 1996 veröffentlichten Studie „euromosaic“, die das Ausssterben der Nicht-Amtssprachen feststellt. Laut dieser Studie haben von den 48 Minderheitensprachen 23 nur noch eine „begrenzte Überlebensfähigkeit“ oder gar „keine Überlebenskraft“. Von ihnen entfallen 15 auf Griechenland, Italien und Frankreich.

Griechenland leugnet konsequent die Existenz ethnischer Mindereiten wie der Slawo-Mazedonier, der Aromunen und der albanischen Sprachgruppe, Behörden, Gerichte, Polizei und Armee gehen gegen die muslimischen Minderheiten in Westthrakien vor. Bisher haben alle griechischen Regierungen die EU-Initiativen zum Minderheitenschutz abgelehnt. Als einziger EU-Mitgliedsstaat hat Griechenland dem „Europäischen Büro für Minderheitensprachen“ die Gründung einer Sektion verweigert.

In Italien mußte - mit wenigen Ausnahmen - der Großteil der Minderheiten mehr als 50 Jahre auf das Minderheitenschutzgesetz, wie laut Artikel 6 der Verfassung vorgesehen warten. Im Dezember 1999 hat Staatspräsident Ciampi das von Kammer und Senat genehmigte Gesetz unterschrieben. Die Hälfte der 13 Sprachminderheiten sind laut „euromosaic“ nicht „überlebensfähig“.

Der französische Staat verweigert den mindestens 4,5 Millionen Angehörigen der baskischen, elsässerdeutschen, katalanischen, korsischen, niederländischen und provenzalischen Minderheiten elementare sprachlich-kulturelle Rechte. Der Gebrauch der Minderheitensprachen verstoßt gegen Artikel 2 der französischen Verfassung, der Französisch als alleinige Amtssprache vorsieht.

obenKlagen der Minderheiten gibt es auch in Österreich und Deutschland
Gleichzeitig gibt es in der EU aber auch genügend gelungene Beispiele. In Spanien konnten sich die historischen Nationalitäten wie die Basken und Katalanen über die staatliche Regionalisierung emazipieren; Italien hat über einen bilateralen Vertrag mit Österreich Südtirol eine weitreichende Autonomie ermöglicht, Großbritannien akzeptierte neue Wege der Selbstverwaltung in Wales und Schottland, in der Provinz Ulster/Nordirland setzte die britische Regierung einen Dialog mit den irischen Republikanern in Gang, der zum Frieden, zum Ausgleich und zur Aufwertung und Emanzipation des irischen Bevölkerungsteils führt; Dänemark hat seiner einstigen Kolonie Grönland mit einem Autonomiestatut eine neue Zukunft ermöglicht, in Finnland genießen die schwedischen Einwohner der Aland-Inseln eine weitreichende Selbstverwaltung, die schwedische Minderheit auf dem finnischen Festland ist dem Staatsvolk gleichgestellt. Die von verschiedenen EU-Ländern gemachten erfolgreichen Erfahrungen sollen - da in den betreffenden Staaten anerkennte Rechtsgrundsätze -ebenfalls in den Grundrechtekatalog einfließen.

Trotz der Abstinenz der EU in Menschenrechtsfragen hat der EU-Vorläufer EG einige positive und richtungsweisende Elemente für einen neuen "Rechtsraum" geschaffen:


obenWas muß in der EU anders werden?
Die bisherige EG/EU zeichnete sich durch einen starken Demokratiedefizit auf - dem übermächtigen EU-Ministerrat und seiner Kommission (die immer noch nicht vom Parlament gewählt wird) steht noch immer ein schwächeres Parlament gegenüber. Die Ausschuß für Regionen, ein weitere Ebene der Mitbestimmung von unten, durfte bis jetzt keine größere Rolle spielen.

Mit einem weitgefaßten Grundrechtekatalog kann das erwähnte Defizit überwunden werden. Ein Grundrechtekatalog ermöglicht einen starken Ausbau der politischen Dimension der europäischen Integration. Der Einigungsprozeß muß von der bisher wirtschaftlichen und intergouvernementalen Ebene auf eine demokratische Ebene gebracht werden. Als Wesenslement der inneren Architektur der EU braucht es Regionalismus, Autonomie und Minderheitenschutz: die bisherigen Konzessionen an die "Subsidiarität" sind absolut ungenügend, in einem derartigen Kontext müßten beispielsweise auch "Europaregionen" jenseits der bisherigen Staatsgrenzen möglich sein, eine verbindliche "Charta der Volksgruppen und Minderheiten" und ein verbindlicher Mindeststandard an Dezentralisierung der Staatsmacht bzw an Autonomie und Regionalismus müßte zum konstitutiven Element der EU werden.

Diese attraktive Alternative - bestehend aus demokratischem, autonomistischem und gesamteuropäischen Föderalismus und Minderheitenschutz - schafft die Voraussetzung für eine Kultur des Zusammenlebens und fördert die demokratische Selbstbestimmung. Die Republik Italien hat diese Ideen in ihrer Verfassung als Grundrechte festgeschrieben, die auch Vorbild sein können für den EU-Grundrechtekatalog.

1) Die EU anerkennt und gewährleistet die unverletztlichen Rechte des Menschen, sei es als Einzelpersonen, sei es innerhalb der gesellschaftliche Gebilde ("Die Union und ihre Mitgliedsstaaten sind sich bewußt, daß der Reichtum des europäischen Kulturerbes wesentlich in seiner Vielfältigkeit liegt und erkennen das Bestehen minderheitlicher Volks- und/oder Sprachgruppen auf ihrem Gebiet an. Sie treffen die nötigen Maßnahmen, um die Erhaltung und freie Entfaltung ihrer sprachlichen und kulturellen Identität zu sichern", Entschließung des Europaparlaments über die "Rechte der Volksgruppen und Minderheiten als Teil der grundlegenden europäischen Bürgerrechte" - 21.11.99), in denen sich seine Persönlichkeit entfaltet, und sie fördert die Erfllung der unabdingbaren Pflichten politischer, wirtschaftlicher und sozialer Solidarität.

2) Alle Bürger der Union haben die gleiche gesellschaftliche Würde und sind vor dem Gesetz ohne Unterschied des Geschlechts, der Sprachen, des Glaubens, der politischen Anschauungen, der persönlichen und sozialen Verhältnisse gleich. Es ist Aufgabe der Union, die Hindernisse wirtschaftlicher und sozialer Art (z.B. aktive Förderung, d.h. nicht nur Duldung der Identität von Minderheiten; positive Diskriminierung, d.h. mehr als Chancengleicheit für Minderheiten) zu beseitigen, die durch eine tatsächliche Einschränkung (z.B. durch die Nichtanerkennung der nichtamtlichen Sprachen in der EU) der Freiheit und Gleichheit der EU-Bürger der vollen Entfaltung der menschlichen Person und der wirksamen Teilnahme an der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gestaltung des Lebens im Wege sehen.

3) Die Union schützt und fördert mit besonderen Bestimmungen die sprachlichen Minderheiten (Grundlage: alle minderheitenrelevanten Erklärungen von UNO, KSZE/OSZE, Europarat, Europaparlament und EU) wie die Anerkennung des Eigenwertes der Minderheitensprache, die Vertretung im politischen System und wie Verfahrens- und Rechtsschutzgarantien z.B. im Bildungs- und Kulturbereich.

INDEX
HOME
Eine Publikation der Gesellschaft für bedrohte Völker. Weiterverbreitung bei Nennung der Quelle erwünscht
Una pubblicazione dell'Associazione per i popoli minacciati. Si prega di citare la fonte @@@ WebDesign: M. di Vieste