Sprachenrechte sind Bürgerrechte. Sprachenrechte sind Menschenrechte!

Gleiche Rechte für alle Bürger der Union!
Eine für alle Staaten verbindliche EU-Verfassung ist notwendig!

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Bozen, 24.8.2001

Inhalt
Europaparlament - ein Forum für Menschenrechte | Die EU - multinational und vielsprachig | Für eine affermative action | Welche Politik für die Minderheiten? | Für eine einheitliche EU-Migrationspolitik

In ihrer Menschenrechtspolitik ist die EU weit hinter dem Europarat zurückgeblieben. Die EU-Grundrechtecharta (beschlossen auf dem EU-Gipfel in Nizza im Dezember 2000) ist im Vergleich zur Europäischen Menschenrechtskonvention dürftig, blass und rechtlich unverbindlich. Für eine Staatengemeinschaft, die sich als demokratiepolitisch vorbildlich präsentiert, ist es ein Zeugnis von politischer Armut, kulturpolitischer Rückständigkeit sowie von Abhängigkeit von nationalistischem Denken.

Die Rechte der Bürger in der Union sind für die (von diesen Bürgern gewählten) EU-Parlamentarier offenbar eine vernachlässigbare Größe. Viele EU-Politiker verhalten sich so verhalten, als ob man auf die Grundrechte der Reihe nach verzichten könnte. Die Grundrechtecharta ist nämlich das geringstmögliche an Rechten, es ist der kleinste gemeinsame Nenner, der gefunden werden konnte. Die Grundrechtecharta ist weit entfernt von jenem Minimum, das in jede demokratische Verfassung gehört.

Die katalanische NGO Ciemen fordert aufgrund dieser Umstände eine EU-Verfassung. Auf ihrem Kongreß (19. bis 21. Jänner 2001 in Barcelona) legte Ciemen gemeinsam mit Organisationen und Parteien der sogenannten "Nationen ohne Staat", dem CONSEU, und Mitgliedern der Intergruppe Minderheiten im Europaparlament einen Entwurf für eine EU-Verfassung vor. Ciemen drängt darauf, daß auch die Regionen, in denen eine andere Sprache gesprochen wird als im restlichen Staatsgebeit, wie z.B. das Baskenland, Katalonien, Galicien, Schottland, Wales oder Nordirland, in die politische EU-Architektur eingebunden werden.

2004 wird der Unions-Vertrag überarbeitet. In diesem Gründungsdokument der Europäischen Union - so die Forderung verschiedener NGOs - müssen auch die Rechte der sprachlichen, ethnischen und nationalen Minderheiten verankert werden. Die EU muß mehr sein als ein Zusammenschluß von Nationalstaaten. Die EU muß allen Bürgern die gleichen Rechte garantieren und darf sich nicht zum Helfer der Diskriminierungen von Minderheiten machen, wie sie von den Nationalstaaten praktiziert werden, die darf nicht das Erbe der Nationalismen fortführen. Es muß der angemessene, verfassungsmäßig sichergesetellte (die Minderheiten müssen ihre Rechte vor dem EU-Gh einklagen können) und rechtlich abgesicherte Platz geschaffen werden für die Sprecher der sogenannten "weniger gebräuchlichen Sprachen". Die sprachlichen und ethnischen Minderheiten und die Nationen ohne Staat müssen konstitutives Element der EU werden und als solche den Nationalstaaten ebenbürtig sein. Das vielbeschworene "gemeinsame Haus" kann nur entstehen, wenn alle Beteiligten am Bau mitwirken können.
Damit die EU ein Zusammenschluß von Sprach- und Kulturgemeinschaften ist und nicht nur ein Zusammenschluß von (zumeist zentralistischen) Staaten, müssen folgende Forderungen umgesetzt werden:

- aktive Förderung (nicht nur Duldung) von Minderheiten; es muß dafür ein für alle Staaten verbindliches Paket an Maßnahmen geben (Muttersprachenunterricht, Verwendung der Sprache in der öffentlichen Verwaltung, Kulturförderung, Presseförderung etc).
- positive Diskriminierung (affermative action) der Minderheiten bzw. der Sprachgemeinschaften, die eine tatsächliche Chancengleichheit mit sich bringt.
- Kulturautonomie; Anerkennung der Minderheitensprachen, Förderung der Presse, Finanzierung von eigenen Kulturinstitutionen durch die öffentliche Hand, Finanzierung von Sprachforschung und Sprachplanung, Förderung des Verlagswesens und der Literatur usw;
- Rechte auf politische Vertretung durch autonome politische Gruppierungen in den demokratischen Institutionen, Recht auf Vertretung in den Gremien innerhalb der demokratischen Institutionen; Vetorecht bei Fragen, die die Minderheit betreffen (es darf nicht die Mehrheit über die Minderheit entscheiden); Aufhebung von Sperrklauseln, die die Vertretung verhindern oder einschränken.
- Verfahrens- und Rechtsschutzgarantien im Bildungs- und Kulturbereich.
- Förderung der Medien - für alle Staaten verpflichtendes Mindestmaß für Rundfunk und Fersehen.

In Europa werden mehr als 100 verschiedene Sprachen gesprochen, regionale und/oder lokale Dialekte nicht mitgerechnet. In der EU gibt es neun offizielle Sprachen, es gibt aber mehr als die amtlich anerkannten Sprachen. Katalanisch mit seinen 9 Millionen Sprechern gehört anders als die Sprache der 5 Millionen Dänen nicht zu den EU-Amtsprachen. Die EU hat bisher die Sprachen der Minderheiten nicht anerkannt. Als "Ersatz" finanziert sie mit dürftigen Mitteln das "Bureau for lesser used languages".


Europaparlament - ein Forum für Menschenrechteoben
Das Europäische Parlament hatte bereits 1991 gefordert, daß Minderheitenrechte als Teil der grundlegenden europäischen Bürgerrechte in den Vertrag der Union eingefügt werden. Der entsprechende Absatz wurde durch das Votum des Parlaments in die "Bindi"-Resolution über die Rechte der europäischen Bürger eingeschoben; dabei ging es um die Absicherung der grundlegenden Rechte der Gemeinschaftsbürger. Das Europaparlament sprach sich also dafür aus, die Minderheitenrechte als Grundelement des "Rechtsstaates Europas" zu erklären.

In dem vom Parlament verabschiedeten Text heißt es:
"Die Union und ihre Mitgliedsstaaten sind sich bewußt, daß der Reichtum des europäischen Kulturerbes wesentlich in seiner Vielfältigkeit liegt und erkennen das Bestehen minderheitlicher Volks- und/oder Sprachgruppen auf ihrem Gebiet an. Sie treffen die nötigen Maßnahmen, um die Erhaltung und freie Entfaltung ihrer sprachlichen und kulturellen Identität zu sichern".

Laut diesem Text verpflichtet sich die Union, die substantielle Rechtsgleichheit der Bürger zu garantieren und den Schutz und die Förderung der minderheitlichen Sprachen, Selbstregierung auf territorialer oder Gruppen-Ebene und interregionale (auch grenzüberschreitende) Kooperation zu gewährleisten.

Mit dieser Abstimmung hat sich das Europaparlament für eine neue politische Architektur der EU ausgesprochen, die bisher nicht einmal ansatzweise in die Praxis umgestzt wurde. Dringend notwendig wären folgende rechtstaatlichen, demokratischen Leitlinien:

Der EU-Ministerrat und die EU-Kommission müssen zugunsten des Parlamentes und eines zum zweiten Senat aufgewerteten EU-Ausschusses der Regionen Kompetenzen abgeben.
Die EU muß ihren Mitgliedern ein Mindeststandard an Maßnahmen für den Schutz und die Förderung der Minderheiten und für für ihre Selbstverwaltung vorgeben.

Die Ergebnisse der Anstrengungen, aus der EU einen "Rechtsstaat" zu formen, in dem die Rechte der Minderheiten festgeschrieben sind, sind kläglich. In den Unions-Verträgen und in der Grundrechtecharta heißt es zwar - allgemein und unverbindlich -, daß die Sprachenvielfalt "respektiert" werde. Als es aber um die konkrete Umsetzung ging, wurden die Minderheitenrechte sabottiert. Es wurden keine konkreten Rechte formuliert, die von den Angehörigen der Minderheitensprachen in Anspruch genommen werden können, es wurden keine rechtlichen Verpflichtungen für die einzelnen Staaten und für die Union zur Förderung von Minderheitensprachen festgeschrieben. Als es um die Grundrechtecharta ging, wollte die Mehrheit der EU-Abgeordneten von den Rechten für kleinere Sprachgemeinschaften nichts mehr wissen. Ein Zeugnis chauvinistischen Geistes.


Die EU - multinational und vielsprachigoben
Die Länder der EU haben sich in den vergangenen drei Jahrzehnten in Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur stark verändert. Immer mehr Bürger werden in Zukunft von Einwanderern der ersten und der zweiten Generation abstammen und Eltern verschiedener Herkunftskulturen haben. Die Neuankömmlinge geben ihre Bindungen an die Heimatwelt nicht zugunsten einer Assimilation oder vollständigen Integration auf. Weder unterwerfen sie sich einer vorgeschriebenen "Leit-Kultur", noch behalten sie die Kultur ihres Ursprungslandes unverändert bei; man kann sie also nicht in überschaubare, selbständige Kulturen aufteilen.
Interkulturelle Vermischung schließt aber Abschottung nicht aus - eine Entwicklung, die die Staaten auch an ihren sogenannten alteingesessenen Minderheiten feststellen können, wobei sich bei den alteingesessenen Minderheiten das Problem sozial vielschichtiger darstellt. Auf der anderen Seite muß ganz eindeutig darauf hingewiesen werden, dass die Tendenz der Mehrheiten sehr ausgeprägt ist, den Minderheiten nur mit vorgefassten Meinungen und mit der Verachtung des Besserwissenden zu begegnen und sich gegen Information über diese zu wehren; dabei haben Angehörige der Minderheiten oft den Ruf, rückständig zu sein. Auch in diesem Bereich wäre die EU gefordert: Informieren über die Bürger der Union. Auch hier hat die EU auf der ganzen Linie versagt.

die Grundrechtecharta ist enttäuschend weit hinter der Erwartungen geblieben. Das Anti-Diskriminierungsverbot und der Artikel 22, der wie schon in den EU-Verträgen den Respekt vor der sprachlichen Vielfalt festschreibt, sind zweifelsohne ein Fortschritt - ein bescheidener Fortschritt, wenn man bedenkt, daß die Nichtdiskriminierung und die Gleichheit an Rechten seit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrecht vor mehr als 50 Jahren in den demokratischen Staaten eine Selbstverständlichkeit sein sollte!

Die Grundrechtecharte bleibt weit unter dem Niveau, das der Europarat mit seinen Konventionen (Charta der Regional- und Minderheitensprachen und Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten) vorgegeben hatte. Dabei waren bereits diese Dokumente im Zeichen der Leisetreterei formuliert worden.
Der Konvent hat mit der Grundrechtecharta jene EU-Mitglieder brüskiert, die beide Konventionen ratifiziert haben (zehn der fünfzehn EU-Länder sind der Konvention beigetreten, sechs der Charta). Jene Staaten, die den Willen zu Vielfalt und Toleranz bekundet haben, wurden im Stich gelassen und belächelt.
Der Konvent hat außerdem die EU-Studie "euromosaic" außer acht gelassen, laut der von 48 Minderheitensprachen in der EU 23 nur noch eine "begrenzte" bzw "keine Überlebensfähigkeit" mehr haben. Weitere 12 Minderheitensprachen sind laut Studie "bedroht". Der Konvent hat sich mit seiner Haltung zum Bestattungshelfer der Minderheiten gemacht - zur Freude chauvinistischer Staats- und Regionalregierungen.


Für eine affermative actionoben
Das Verhalten der EU gegenüber den Minderheiten ist eine unwürdige Farce. Angesichts der dargelegten Lage stattet die EU das EU-Büro für weniger gebräuchliche Sprachen (EBLUL) mit dürftigen Finanzmitteln aus. Das Jahr 2001 wurde zwar heuchlerisch als Jahr der europäischen Sprachen ausgerufen - Sprachen, wohlgemerkt, die aus der Grundrechte-Architektur der EU ausgeschlossen wurden.
Die Angehörigen der Minderheiten werden als Bürger zweiter Klasse behandelt. Es ist ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in der Grundrechtecharta.

Die sprachlichen Minderheiten werden faktisch benachteiligt, sie bedürften jedoch einer besonderen Förderung. Eine Förderung widerspricht nicht dem Prinzip der Chancengleichheit und ist keine Privilegierung, vielmehr ist eine aktive Förderung notwendig, um die Nachteile aufzuwiegen und die effektive Gleichheit der Angehörigen der Minderheiten zu erreichen. Die USA haben mit der "affermative action" versucht, die faktische Benachteiligung von Minderheiten abzuschwächen oder aufzuheben.

Leider haben sich im Konvent - auch wegen des Prinzips der Einstimmigkeit - jene Staaten der EU durchgesetzt, die eine Assimilierungspolitik gegenüber ihren Minderheiten verfolgen: Fankreich an erster Stelle, das seinen Minderheiten den Gebrauch der eigenen Sprachen per Verfassung verbietet; Griechenland, das mit Polizei und Justiz gegen Minderheiten vorgeht; Klagen der Minderheiten gibt es auch in Deutschland (der Minderheitenschutz ist kein Verfassungsauftrag), in Österreich (die Minderheiten müssen ihre Rechte immer wieder vor dem Verfassungsgericht einklagen, weil sie ihnen von der Regierung verweigert werden) und in Italien (der Verfassungsauftrag ist nur bruchstückhaft umgesetzt worden).

Die letze Version der Grundrechte-Charta ist dennoch ein kleiner Fortschritt: Die Artikel 21 (Verbot der Diskriminierung) und Artikel 22 (Respekt vor der Vielfalt) sind ein kleiner Schritt hin zu Sprachrechten. Eine deutlichere Formulierung wäre aber notwendig gewesen. Die GfbV-international hat im Forum Menschenrechte dazu einen detaillierten Vorschlag zur Grundrechtecharta unterbreitet.

Die Forderung nach Respekt ist weitgreifender als der blosse Schutz. Der Respekt vor der sprachlichen und kulturellen Vielfalt macht keinen wertenden Unterschied zwischen mehrheitlicher und minderheitlicher Sprache und Kultur.

Eine für die gesamte EU gültige und verbindliche Verfassung muß einen entsprechenden bindenden Artikel zu den Sprachenrechten aufweisen. Der Artikel 22 der Grundrechtecharte könnte folgendermaßen formuliert werden:
"Die EU respektiert die kulturelle sowie sprachliche Vielfalt. Alle Sprachen und Kulturen sind Teil der pluralen europäischen Identität und deshalb politisch und rechtlich gleichgestellt".

Im November 1990 hatte die KSZE auf ihrem Gipfel die Richtung gezeigt: Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sollen die Grundlage für das neue Europa sein. Staaten mit Minderheiten sind erst dann demokratische Rechtsstaaten, wenn sie sich zu ihrem multinationalen Charakter bekennen. In einigen Staaten der EU gelten diese bereits diese Grundsätze - in Spanien mit seinen autonomen Gemeinschaften der Basken, Katalanen und Galicier; Belgien erklärte sich 1993 mit einer Verfassungsreform zu einem multinationalen Staat.

1996 ist der Versuch gescheitert, mit einem Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Minderheitenfrage lösen. Das Europarats-Ministerkomitee hat nur ganz allgemein "kulturelle Minderheitenrechte" erwähnt. Die Föderalistische Union Europäischer Volksgruppen (Fuev) präsentierte als Zusatzprotokoll den "Bozner Entwurf" als eine Maximalvariante und die Parlamentarische Versammlung des Europarates hatte bereits 1993 einen Kompromißvorschlag vorgelegt.

Zwei weitere Erklärungen sollen hier erwähnt werden - nämlich die Erklärung der kollektiven Rechte der Nationen ohne Staat, verabschiedet von der Conseo (Konferenz der europäischen Nationen ohne Staat) 1980 in Barcelona und die Erklärung der Sprachenrechte der katalanischen NGO Ciemen in Barcelona 1996.

Das Südtiroler Volksgruppen-Institut (SVI) drängt zudem auf eine Sonderkonvention über die Autonomie, weil die politische Autonomie eine Anwendung der sogenannten internen Selbstbestimmungsrechts ist, welches im Gegensatz zum externen Selbstbestimmungsrecht die Frage der Veränderung der Staatsgrenzen nicht berührt.


Welche Politik für die Minderheiten?oben
"In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen".
Artikel 27 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte aus dem Jahr 1966:

"Die Staaten schützen die Existenz und die nationale oder ethnische, kulturelle, religiöse und sprachliche Identität der Minderheiten in ihremHoheitsgebiet und begünstigen die Schaffung von Bedingungen für die Förderung dieser Identität".
UN-Minderheiten-Resolution vom Dezember 1992, Art. 1

Die GfbV-international hat bei der Anhörung vor dem EU-Konvent Brüssel am 27. April einen Entwurf zu Minderheitenrechten in der EU-Grundrechtecharta vorgelegt. Darin wurden klare Sprachenrechte als Teil der Grundrechte gefordert.

Die katalanische NGO Ciemen hat 1996 in Barcelona die "Allgemeine Erklärung der Sprachenrechte" verabschiedet, die inzwischen von 61 NGO und mehr als 40 PEN-Clubs mitgetragen wird.

In der Diskussion um die Grundrechte-Charta der EU reklamierte das Bureau for lesser usued languages die Anerkennung der Sprachenvielfalt und der Sprachenrechte.

Das Recht auf Existenz bedeutet den Schutz vor Völkermord, Vertreibung und erzwungene Assimilierung ebenso wie das Recht auf eigene Sprache und Heimat, Schutz der eigenen Lebensbedingungen und Verfügungsgewalt über die natürlichen Reichtümer des Siedlungsgebietes.

Das Recht auf Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung vor dem Gesetz.
Das Recht auf Gruppenschutz bedeutet neben dem Individualrecht die Anerkennung der ethnischen, sprachlichen oder religiösen Gruppe als öffentliches Rechtssubjekt.
Das Recht auf besonderen Schutz bedeutet, die Chancengleichheit mit der Mehrheitsgesellschaft durch Ausgleichsrechte herzustellen, um latente oder manifeste Benachteiligung auszugleichen.
Ausgleichsrechte: Rechte auf Sprache: freier Gebrauch der eigenen Sprache privat und öffentlich;
Recht auf Schule: muttersprachlicher Unterricht im gesamten Bildungswesen;
Recht auf eigene Organisationen einschließlich politischer Parteien;
Recht auf ungehinderten Kontakt: innerhalb der ethnischen, sprachlichen oder religiösen Gruppe innerhalb des Landes und über Staatsgrenzen hinweg;
Recht auf Austausch und die Verbreitung von Informationen in der Muttersprache und Zugang zu den Medien;
Recht auf Beschäftigung im öffentlichen Dienst in einem Quotensystem (affermative action);
Recht auf politische Vertretung;
Recht auf Autonomie in Gesetzgebung und Exekutive, als Personal- oder Territorialautonomie;
Recht auf Mitbestimmung bei der Ausgestaltung eines staatlichen Minderheitenschutzes.

Diese Rechte müssen eingeklagt werden können.


Für eine einheitliche EU-Migrationspolitikoben
Europa ist von einem Auswanderungs- zu einem Einwanderungs-Erdteil geworden. Die EU ist nach den USA zum zweitwichtigsten Einwanderungsziel geworden. Die bisher den einzelnen Mitgliedsländern überlassene Flüchtlings- und Migrationspolitik muß harmonisiert - mit zwei Zielen: Migrationsursachen müssen verringert, Migranten in den Aufnahmenländern integriert werden.

Eine koordinierte Immigrations- und Emigrationspolitik zwischen den betroffenen Ländern;
Ein Einwanderungsgesetz mit festgesetzten Quoten;
Eine Entwicklungs-, Flüchtlings- und Wirtschaftspolitik, die sich an den Sozial- und Kohäsionsfonds der EU orientiert: Waren, Finanzen und Technologie an osteuropäische und nordafrikanische Mittelmeerländer;
Eine Sozialpolitik und Integrationspolitik in den Einwanderungsländern, auch aus "eigennützigen" Motiven: Einwanderer als "Erneurer" eine überalterten Gesellschaft.

Die Migrationspolitik muß mit einer Minoritätenpolitik verknüpft werden - Minderheitenrechte in potentiellen Auswandererländern können die Ethnisierung von Konflikten verhindern und damit auch Auswanderungsursachen verringern.

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Eine Publikation der Gesellschaft für bedrohte Völker. Weiterverbreitung bei Nennung der Quelle erwünscht
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