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Gestern übermittelte das Österreichische Volksgruppenzentrum der Staatsanwaltschaft Wien eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung folgenden Inhalts und regte an, gegen Jörg Haider ein Strafverfahren einzuleiten und dabei auch die nunmehrige Sachverhaltsdarstellung zu berücksichtigen:
ZU PUNKT
1.):
Bereits in der
Sachverhaltsdarstellung vom 19.12.2001 haben wir auf den unserer
Ansicht nach vorliegenden Tatbestand gemäß § 116
StGB hingewiesen.
Zwischenzeitig hat der
verdächtige LH neuerlich unter diesen Tatbestand
subsummierbare Handlungen gesetzt. So hat er nach Bekantwerden
der Entscheidung des VfGH über die Einstellung des
Amtsenthebungsverfahrens gegen den Präsidenten des VfGH Dr.
Ludwig Adamovich, den VfGH als "Staat im Staate" bezeichnet, er
bezeichnete das Urteil als "sozialistisches Mehrheitsurteil", er
warf dem VfGH vor, "aus der Verantwortung zu flüchten" und
forderte schließlich, der VfGH müsse "zurechtgestutzt"
werden, um einen "Mißbrauch der Macht" zu
verhindern.
Diese Aussagen
übersteigen bei weitem das Maß einer zulässigen
sachlichen Kritik, sie sind vielmehr beleidigend bzw. stellen den
Tatbestand der üblen Nachrede dar. Die Aussagen des
verdächtigen LH wurden öffentlich über so gut wie
alle österr. Medien verbreitet.
ZU PUNKT
2.):
Ebenfalls bereits in
der Sachverhaltsdarstellung vom 19.12.2001 wurde auf die
Bestimmung des § 281 StGB hingewiesen, wonach zu bestrafen
ist, wer zum allgemeinen Ungehorsam gegen ein Gesetz auffordert.
Seither hat der verdächtige LH mehrhaft wiederholt,
daß er auf keinen Fall die Entscheidung des VfGH über
die zweisprachigen Ortstafeln in Kärnten umsetzen werde. Mit
Zustimmung des verdächtigen LH präsentierte der
Kärntner FPÖ-Obmann Strutz eine Initiative, wonach eine
Volksbefragung gestartet werden soll, mit der Frage: "Soll die
Kärntner Landesregierung einer Ausweitung der Zahl
zweisprachiger Ortstafeln auf Grundlage des VfGH-Erkenntnisses
zustimmen?" Auf den entsprechenden Plakaten ist die Antwort
vorgegeben, nämlich "Nein zu weiteren zweisprachigen
Ortstafeln". FPÖ-Obmann Strutz betonte, seine Position sei
mit dem LH akkordiert. Es ist daher davon auszugehen, daß
der verdächtige LH diese Volksbefragungsinitiative
ausdrücklich unterstützt.
Damit wird aber nichts
anderes getan als sogar via Volksbefragung die Kärntner
Bevölkerung aufgefordert sich gegen die Beachtung der
Bestimmungen des Art. 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien,
immerhin eines Verfassungsgesetzes, zu wenden. Dadurch wird
eindeutig zum allgemeinen Ungehorsam gegen ein Gesetz
aufgefordert.
Darüber hinaus
hat der verdächtige LH die Weisung erteilt, die
Hinweisschilder auf Autobahnen, welche sich auf Städte im
benachbarten Ausland beziehen, "einzudeutschen", somit etwa nur
noch mit der Aufschrift "Laibach" statt "Ljubljana" zu versehen.
Diese Weisung verstößt eindeutig gegen die Bestimmung
des § 53 Abs. 2 StVO und auch gegen Bestimmungen des
internationalen Abkommens über Straßenverkehrszeichen.
Auch wenn Medienberichten zufolge der verdächtige LH
zwischenzeitig angeblich diese Weisung abgeschwächt haben
soll, ist davon auszugehen, daß seine ursprüngliche
Weisung genau so lautete. Diese Weisung des verdächtigen LH
erfolgte im Wissen über deren Rechtswidrigkeit und
vorsätzlich. Der verdächtige LH hat daher nicht nur zum
allgemeinen Ungehorsam gegen ein Gesetz aufgerufen, sondern hat
sogar die Weisung erteilt, ein Gesetz zu
mißachten.
ZU PUNKT
4.):
Ebenfalls bereits in
der Sachverhaltsdarstellung vom 19.12.2001 wurde auf den
Tatbestand der Verhetzung gemäß § 283 StGB
hingewiesen. Seit dem 19.12.2001 wurden in den Kärntner
Medien, insbesondere Kleine Zeitung, Kärntner Tageszeitung
und Kärntner Krone, so gut wie täglich zahlreiche
Leserbriefe veröffentlicht, in welchen die slowenische
Minderheit in Kärnten beschimpft und verächtlich
gemacht wird. Zum Teil werden die Ausführungen des
verdächtigen LH darin wörtlich wiederholt, so etwa,
daß gewissen Angehörigen der Volksgruppe auf
Lebenszeit der Führerschein zu entziehen sei, da sie nicht
in der Lage seien Aufschriften in deutscher Sprache zu lesen. Es
wurde Angehörigen der slowenischen Volksgruppe mehrfach
nahegelegt doch nach Slowenien auszuwandern. Den Höhepunkt
bildete wohl ein Leserbrief (Name des Lesers bekannt) aus
Klagenfurt/Viktring in der Kleinen Zeitung vom 8.1.2002, in
welchem er u.a. ausführt, er würde das Slawische nicht
unbedingt als Kulturgut bezeichnen, somit könne darauf
verzichtet werden. Er persönlich sei stolz auf seine
nordgermanischen Wurzeln.
Diese Leserbriefe sind
in einem direkten Zusammenhang mit dem Verhalten und den Aussagen
des verdächtigen LH nach dem Ortstafelerkenntnis des VfGH zu
sehen. Er hat sich als Amtsträger, welcher letztlich
für die Umsetzung des VfGH-Erkenntnisses betreffend
zweisprachige Ortstafeln hauptverantwortlich sein wird, in keiner
Weise bemüht erklärend oder mäßigend zu
wirken, sondern hat vielmehr Teile der Kärntner
Bevölkerung zu einer feindseligen Haltung gegenüber der
slowenischen Volksgruppe aufgehetzt und aufgereizt. Damit hat er
den Tatbestand der Verhetzung weiter
untermauert.
ZU PUNKT
6.):
Bereits erwähnt
wurde, daß der verdächtige LH die rechtswidrige
Weisung auf Entfernung der zweisprachigen Hinweistafeln auf den
Autobahnen gegeben hat.
Gemäß
§ 153 StGB ist zu bestrafen, wer die ihm durch Gesetz,
behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft
eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu
verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich
mißbraucht und dadurch dem anderen einen
Vermögensnachteil zufügt. Indem der verdächtige LH
die besagte Weisung erteilte, verursacht er einen
Vermögensnachteil im Vermögen der ASFINAG und letztlich
der Republik Österreich, zumal die Entfernung bzw.
Neugestaltung der Autobahnhinweisschilder erhebliche Kosten
verursacht. Der verdächtige LH hat hiebei von der ihm als LH
durch Gesetz eingeräumten Befugnis, Weisungen zu erteilen,
Gebrauch gemacht, er hat diese Befugnis wissentlich
mißbraucht und verursacht damit einen
Vermögensnachteil.
Er dürfte daher
auch den Tatbestand der Untreue gemäß § 153 StGB
gesetzt haben.
ZU PUNKT
7.):
Bei allen dem
verdächtigen LH vorgeworfenen Handlungen ist zusätzlich
auch § 313 StGB zu beachten. Demnach kann das
Höchstmaß der angedrohten Strafe um die Hälfte
überschritten werden, wenn eine auch sonst mit Strafe
bedrohte vorsätzliche Handlung von einem Beamten unter
Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen
Gelegenheit begangen wurde. Der verdächtige LH hat seine
Handlungen unter Ausnutzung seiner Funktion als LH begangen und
die Gelegenheit genutzt, dass seine Aussagen natürlich weit
größere Beachtung finden als die Aussagen eines
anderen Bürgers, da er sie als LH
tätigte.
Rückfagen: Hubert Mikel, Tel. ++43 (0) 1
5331504
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