|
Die Mitgliedstaaten
des Europarats und die anderen Staaten, die die vorliegende
Rahmenkonvention unterschrieben haben, denken, dass es das Ziel
des Europarats ist, größere Einheit zwischen den
Mitgliedstaaten zum Zweck der Sicherung und
Verwirklichung
der Ideale und
Prinzipien zu erzielen, die ihr gemeinsames Erbe
darstellen;
denken, dass eine der
Methoden, mit der dieses Ziel verfolgt werden soll, die Erhaltung
und weitere Verwirklichung der Menschen und Grundrechte
ist;
möchten die
Erklärung der Staats- und Regierungschefs der
Mitgliedstaaten des Europarats, die am 9. Oktober 1993 in Wien
angenommen wurde, weiterführen;
sind entschlossen,
innerhalb ihrer Territorien die Existenz nationaler Minderheiten
zu schützen;
sehen, dass die
Umwälzungen in der europäischen Geschichte gezeigt
haben, dass der Schutz nationaler Minderheiten wesentlich ist
für Stabilität, demokratische Sicherheit und für
Frieden auf diesem Kontinent;
sehen, dass eine
pluralistische und wirklich demokratische Gesellschaft nicht nur
die ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse
Identität einer jeden Person, die zu einer nationalen
Minderheit gehört, respektieren sollte, die es ihnen
ermöglicht, diese Identität auszudrücken, zu
erhalten und zu entwickeln;
sehen, dass die
Schaffung eines Klimas von Toleranz und Dialog notwendig ist, um
kulturelle Verschiedenartigkeit zu ermöglichen, die dann als
Quelle und Faktor nicht zur Zwietracht, sondern zur Bereicherung
für jede Gesellschaft dient;
sehen, dass die
Verwirklichung eines toleranten und wohlhabenden Europa nicht
allein von der Zusammenarbeit zwischen Staaten abhängt,
sondern auch grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen
örtlichen und regionalen Behörden erfordert, ungeachtet
der Verfassung und territorialen Integrität eines jeden
Staates;
beziehen sich auf die
Konvention für den Schutz der Menschen - und Grundrechte und
die dazugehörigen Protokolle;
beziehen sich auf die
Verpflichtungen in bezug auf den Schutz nationaler Minderheiten
in Konventionen und Erklärungen der Vereinten Nationen und
auf die Dokumente der Konferenz über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa, insbesondere auf das Kopenhagener
Dokument vom 29. Juni 1990;
sind entschlossen, die
zu respektierenden Prinzipien und die Verpflichtungen, die sich
aus ihnen ergeben, zu definieren, um in den Mitgliedstaaten und
solch anderen Staaten, die dem gegenwärtigen "Werkzeug"
beitreten werden, einen wirkungsvollen Schutz nationaler
Minderheiten und die Rechte und Grundrechte der Personen, die
solchen Minderheiten angehören, sicherzustellen, und das
innerhalb der gültigen Gesetze und Respektierung
territorialer Integrität und nationaler
Souveränität dieser Staaten;
sind entschlossen, die
in dieser Rahmenkonvention erarbeiteten Prinzipien durch
nationale Gesetzgebung und geeignete Regierungspolitik
auszuführen, haben über das folgende
Übereinstimmung erzielt:
SEKTION l
Artikel
1
Der Schutz nationaler
Minderheiten und die Rechte und Grundrechte der Personen, die zu
diesen Minderheiten gehören, bilden einen integralen Teil
des internationalen Schutzes der Menschenrechte und fallen als
solches unter die Kompetenz internationaler
Zusammenarbeit.
Artikel
2
Die Bestimmungen
dieser Rahmenkonvention sollen in guter Absicht angewandt werden,
im Geiste der Verständigung und Toleranz und in
Übereinstimmung mit den Prinzipien guter Nachbarschaft,
freundschaftlicher Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen
Staaten.
Artikel
3
1 - jede Person, die
zu einer nationalen Minderheit gehört, soll das Recht haben,
sich frei zu entscheiden, als solche behandelt oder nicht
behandelt zu werden, und aus dieser Entscheidung oder aus der
Ausübung der Rechte, die mit der Entscheidung verbunden
sind, dürfen sich keine Nachteile
ergeben.
2 - Personen, die zu
nationalen Minderheiten gehören, können die Rechte
ausüben, die sich aus den Prinzipien ergeben, die in der
vorliegenden Rahmenkonvention festgelegt sind, sowohl individuell
als auch zusammen mit anderen.
SEKTION II
Artikel
4
1 - Die Parteien
verpflichten sich. Personen, die zu nationalen Minderheiten
gehören, das Recht der Gleichheit vor dem Gesetz und
gleichen Schutz des Gesetzes zu garantieren. Deshalb wird ,jede
Diskriminierung, die auf der Zugehörigkeit zu einer
nationalen Minderheit beruht, verboten.
2 - Die Parteien
verpflichten sich, wo es notwendig ist, angemessene
Maßnahmen zu ergreifen, um in allen Bereichen des
ökonomischen, sozialen, politischen und kulturellen Lebens
volle und effektive Gleichheit zu fördern zwischen Personen,
die zu einer nationalen Minderheit gehören, und denen, die
zur Mehrheit gehören. In dieser Hinsicht sollen sie die
spezifischen Bedingungen der Personen, die zu nationalen
Minderheiten gehören, gebührend in Betracht
ziehen.
3 - Die in
Übereinstimmung mit Absatz angenommenen Maßnahmen
sollen nicht als diskriminierender Akt gesehen
werden.
Artikel
5
1 - Die Parteien
verpflichten sich, die Maßnahmen zu fördern, die
notwendig sind für Personen, die zu nationalen Minderheiten
gehören, um ihre Kultur zu erhalten und zu entwickeln, und
die wesentlichen Elemente ihrer Identität, nämlich ihre
Religion, ihre Sprache, ihre Traditionen und ihr kulturelles
Erbe. zu erhalten.
2 - Ungeachtet
irgendwelcher Maßnahmen, die in der Verfolgung ihrer
allgemeinen Integrationspolitik ausgeführt worden sind.
sollen die Parteien sich politischer Maßnahmen oder Praxen
enthalten, die auf eine Assimilierung der Personen, die zu
nationalen Minderheiten gehören, gegen ihren Willen
abzielen, und sollen diese Personen vor Aktionen schützen,
die auf eine solche Assimilation abzielen.
Artikel
6
1 - Die Parteien
sollen zu einem Geist von Toleranz und interkulturellem Dialog
ermutigen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um
gegenseitigen Respekt und Verständnis und Zusammenarbeit
zwischen allen Personen zu fördern, die auf ihrem
Territorium leben, ungeachtet der ethnischen, kulturellen,
sprachlichen oder religiösen Identität dieser Personen,
vor allem auf den Gebieten der Erziehung, der Kultur und den
Medien.
2 - Die Parteien
verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Personen zu schützen, die Bedrohungen oder diskriminierenden
Taten, Feindschaft oder Gewalttätigkeit ausgesetzt sind, die
auf ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder
religiösen Identität basieren.
Artikel
7
Die Parteien sollen
die Achtung des Rechts jeder Person, die einer nationalen
Minderheit angehört, sicherstellen, das Recht auf friedliche
Versammlung, den freien Umgang, die Ausdrucks-, Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel
8
Die Parteien
verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die zu einer
nationalen Minderheit gehört, das Recht hat, ihren Glauben
oder ihre Religion auszuüben und religiöse
Institutionen, Organisationen und Vereinigungen zu
gründen.
Artikel
9
1 - Die Parteien
verpflichten sich anzuerkennen, dass das Recht auf
Ausdrucksfreiheit jeder Person, die zu einer nationalen
Minderheit gehört, auch die Freiheit beinhaltet, bestimmte
Meinungen zu haben und Informationen und Ideen in der
Minderheitensprache ohne Beeinträchtigung durch
öffentliche Behörden und ohne Rücksicht auf
Grenzen zu empfangen und zu übermitteln. Die Parteien sollen
innerhalb des Rahmens ihres Rechtssystems sicherstellen, dass
Personen, die zu einer nationalen Minderheit gehören, nicht
im Zugang zu den Medien diskriminiert werden.
2 - Absatz 1 soll
Parteien nicht davon abhalten, ohne Diskriminierung und auf
objektiven Kriterien beruhend, eine Lizenz für Radio- und
Fernsehstationen oder Kinounternehmen zu
erhalten.
3 - Die Parteien
sollen nicht die Schaffung und die Nutzung gedruckter Medien von
Personen behindern, die zu nationalen Minderheiten gehören.
Innerhalb des gesetzlichen Rahmens von Radio- und
Fernsehstationen sollen sie, soweit wie möglich und unter
Beachtung der Richtlinien von Absatz l sicherstellen, dass
Personen, die zu nationalen Minderheiten gehören, die
Möglichkeit gegeben wird, ihre eigenen Medien zu schaffen
und zu benutzen.
4 - Innerhalb ihrer
Rechtssysteme sollen die Parteien geeignete Maßnahmen
ergreifen, um den Personen Zugang zu den Medien zu
gewähren, die zu nationalen Minderheiten gehören, und
zwar mit dem Ziel. Toleranz zu fördern und kulturellen
Pluralismus zu erlauben.
Artikel
10
1 - Die Parteien
verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die zu einer
nationalen Minderheit gehört, das Recht hat, ihre
Minderheitensprache, privat und öffentlich, mündlich
und schriftlich frei und ohne Behinderung zu
benutzen.
2 - In Gegenden, die
traditionell oder in substantieller Zahl von Personen bewohnt
werden, die zu nationalen Minderheiten gehören, und wenn
diese Personen das wünschen und wo so ein Wunsch einer
wirklichen Notwendigkeit entspricht sollen die Parteien sich
bemühen, so weit wie möglich die Bedingungen
bereitzustellen, die den Gebrauch der Minderheitensprache
zwischen diesen Personen und den Verwaltungsbehörden
ermöglicht.
3 - Die Parteien
verpflichten sich, das Recht jeder Person sicherzustellen, die zu
einer nationalen Minderheit gehört, sofort in einer Sprache,
die sie versteht, über die Gründe für ihre
Verhaftung und die Art und den Grund einer Beschuldigung gegen
sie informiert zu werden, und sich, falls notwendig, mit
kostenloser Hilfe eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin in
dieser Sprache zu verteidigen.
Artikel
11
1 - Die Parteien
verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die zu einer
nationalen Minderheit gehört, das Recht hat ihren Nachnamen
(Patronym) und ihren Vornamen in der Minderheitensprache zu
benutzen, und das Recht auf offizielle Anerkennung dieser Namen
hat entsprechend der im Rechtssystem vorgegebenen
Modalitäten.
2 - Die Parteien
verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die zu einer
nationalen Minderheit gehört das Recht hat in ihrer
Minderheitensprache Schilder, Beschreibungen und andere
Informationen privater Natur, die für die
Öffentlichkeit sichtbar sind,
aufzustellen.
3 - In Gegenden, die
traditionell von einer substantiellen Zahl von Personen bewohnt
sind, die zu einer nationalen Minderheit gehören, sollen die
Parteien sich bemühen, innerhalb des gesetzlichen
Rechtssystems, einschließlich, wo es angebracht ist,
Vereinbarungen mit anderen Staaten und unter Inkaufnahme ihrer
spezifischen Bedingungen, traditionelle örtliche Namen,
Straßennamen und andere topographische Bezeichnungen, die
für die Öffentlichkeit bestimmt sind. auch in der
Minderheitensprache aufzustellen, wenn genügend Nachfrage
dafür besteht
Artikel
12
1 - Die Parteien
werden, wo es angebracht ist, auf dem Feld der Erziehung und der
Forschung Maßnahmen ergreifen, um das Wissen über die
Kultur, die Geschichte, die Sprache und die Religion ihrer
nationalen Minderheiten und der Mehrheit zu
fördern.
2 - In diesem Kontext
werden die Parteien unter anderem adäquate Maßnahmen
zur Ausbildung von Lehrern und Lehrerinnen und Zugang zu
Schulbüchern ergreifen und Kontakte zwischen Studenten und
Lehrern verschiedener Gemeinschaften
ermöglichen.
3 - Die Parteien
verpflichten sich, gleiche Chancen zur Erziehung und Bildung auf
allen Ebenen für Personen zu fördern, die zu nationalen
Minderheiten gehören.
Artikel
13
1 - Innerhalb des
Rahmens ihrer Erziehungssysteme werden die Parteien anerkennen,
dass Personen, die zu einer nationalen Minderheit gehören,
das Recht haben, ihre eigenen privaten Erziehungs- und
Ausbildungseinrichtungen zu errichten.
2 - Die Ausübung
dieses Rechts soll keine finanziellen Verpflichtungen für
die Parteien mit sich bringen.
Artikel
14
1 - Die Parteien
verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die zu einer
nationalen Minderheit gehört, das Recht hat seine oder ihre
Minderheitensprache zu lernen.
2 - In Gegenden, die
von Personen bewohnt sind, die traditionell oder in
substantieller Zahl zu nationalen Minderheiten gehören,
werden die Parteien, wenn es genügend Nachfrage danach gibt
sich bemühen, soweit wie möglich und innerhalb des
Rahmens ihres Erziehungssystems sicherzustellen, dass Personen,
die zu diesen Minderheiten gehören, angemessene
Möglichkeiten haben, in dieser Minderheitensprache
unterrichtet zu werden oder um in dieser Sprache Anweisungen zu
erhalten.
3 - Absatz 2 dieses
Artikels soll nicht zum Nachteil des Erlernens der offiziellen
Sprache oder des Unterrichts in dieser Sprache ausgeführt
werden.
Artikel
15
Die Parteien werden
für nationale Minderheiten die Bedingungen schaffen, die
notwendig sind für die effektive Teilnahme am kulturellen,
sozialen und wirtschaftlichen Leben und an öffentlichen
Angelegenheiten, vor allem an solchen, die sie
betreffen.
Artikel
16
Die Parteien sollen
sich solcher Maßnahmen enthalten, die die Zusammensetzung
der Bevölkerung in Gegenden ändert, die von Personen
bewohnt sind, die zu nationalen Minderheiten gehören und die
darauf abzielen, die Rechte und Freiheiten zu beschneiden, die
sich aus den Prinzipien ergeben, die in der vorliegenden
Rahmenkonvention enthalten sind.
Artikel
17
1 - Die Parteien
verpflichten sich, nicht in das Recht von Personen, die zu
nationalen Minderheiten gehören, beim Aufbau und dem Erhalt
freier und friedlicher grenzübergreifender Kontakte zu
Personen, die gesetzeskonform in anderen Staaten leben,
insbesondere mit denen, mit denen sie eine ethnische, kulturelle,
sprachliche oder religiöse Identität oder ein
gemeinsames, kulturelles Erbe teilen,
einzugreifen.
2 - Die Parteien
verpflichten sich, sich nicht in das Recht von Personen
einzumischen die zu nationalen Minderheiten gehören, wenn es
darum geht sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene
sich an Aktivitäten nicht-staatlicher Organisationen zu
beteiligen.
Artikel
18
1 - Die Parteien
werden sich bemühen, dort wo es notwendig ist bi- oder
multilaterale Vereinbarungen mit anderen Staaten, vor allem
Nachbarstaaten einzugehen, um den Schutz von Personen, die zu
nationalen Minderheiten gehören, zu
gewährleisten.
2 - Wo es relevant ist
werden die Parteien Maßnahmen ergreifen, um zu
grenzübergreifender Zusammenarbeit zu
ermutigen.
Artikel
19
Die Parteien
verpflichten sich, die in der vorliegenden Rahmenkonvention
vereinbarten Prinzipien zu respektieren und auszuführen,
wobei sie. wenn nötig, nur solche Begrenzungen,
Restriktionen oder Beeinträchtigung ausführen, die in
internationalen, gesetzlichen Instrumenten dafür vorgesehen
sind, insbesondere die Konvention zum Schutz der Menschen- und
Persönlichkeitsrechte, soweit sie für die Rechte und
Freiheiten, die sich aus den genannten Prinzipien herleiten,
relevant sind.
SEKTION III
Artikel
20
Bei der Ausübung
ihrer Rechte und Freiheiten, die sich aus der gegenwärtigen
Rahmenkonvention ergeben, respektiert jede Person, die zu einer
nationalen Minderheit gehört, die nationale Gesetzgebung und
die Rechte von anderen, vor allem von solchen Personen, die zur
Mehrheit oder zu anderen nationalen Minderheiten
gehören.
Artikel
21
Nichts in der
gegenwärtigen Rahmenkonvention darf interpretiert werden,
als ob es jemandem irgendwelche Rechte gäbe, sich in
Aktivitäten zu ergehen oder Aktionen auszuführen, die
den fundamentalen Prinzipien des internationalen Rechts und
insbesondere der souveränen Gleichheit, territorialen
Integrität und politischen Unabhängigkeit der Staaten
entgegensteht.
Artikel
22
Nichts in der
gegenwärtigen Rahmenkonvention darf interpretiert werden als
Begrenzung oder Abweichung von den Menschenrechten und
Grundfreiheiten, die unter die Gesetze einer unterzeichnenden
Partei und unter irgendwelche andere Vereinbarungen, zu denen sie
sich verpflichtet haben, fallen.
Artikel
23
Die Rechte und
Freiheiten, die sich aus den Prinzipien der vorliegenden
Rahmenkonvention ergeben, sollen, soweit sie Teil einer
ähnlichen Bestimmung in der Konvention für den Schutz
der Menschenrechte und der Grundfreiheiten oder in den
Protokollen bisher sind, so verstanden werden, als ob sie mit
letzteren Bestimmungen übereinstimmten.
SEKTION IV
Artikel
24
1 - Der Ministerrat
des Europarats wird die Ausführung dieser Rahmenkonvention
durch die Unterzeichnerstaaten
überwachen.
2 - Die Parteien, die
nicht Mitglieder des Europarates sind, sollen am
Ausführungsmechanismus nach noch zu bestimmenden
Modalitäten teilnehmen.
Artikel
25
1 - Innerhalb eines
Jahres nach Inkrafttreten dieser Rahmenkonvention im Hinblick auf
eine unterzeichnende Partei, soll diese das Generalsekretariat
des Europarats ausführlich über die Gesetzgebung und
andere ergriffene Maßnahmen informieren, um die
Prinzipien
dieser
Rahmenkonvention in die Tat umzusetzen.
2 - Danach wird jede
Partei den Generalsekretär auf einer periodischen Basis und
immer, wenn der Ministerrat es wünscht, jede wertere
Information übermitteln, die für die Umsetzung dieser
Rahmenkonvention relevant ist.
3 - Der
Generalsekretär wird dem Ministerrat die unter den
Bestimmungen dieses Artikels übermittelten Informationen
weiterleiten.
Artikel
26
1 - Bei der Auswertung
der Adäquanz der von den Parteien ausgeführten
Maßnahmen, um die Prinzipien der vorliegenden
Rahmenkonvention in die Tat umzusetzen, soll der Ministerrat von
einem Beratungsausschuss unterstützt werden, dessen
Mitglieder anerkannte Fachleute auf dem Gebiet des Schutzes
nationaler Minderheiten sind.
2 - Die
Zusammensetzung diese Beratungsausschusses und das Verfahren
sollen vom Ministerrat innerhalb eines Jahres nach dem
Inkrafttreten dieser Rahmenkonvention festgelegt
werden.
SEKTION V
Artikel
27
Diese Rahmenkonvention
ist für die Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des
Europarates gedacht. Bis zu dem Datum, wenn die Konvention in
Kraft tritt, kann sie auch von jedem anderen Staat, der vom
Ministerrat dazu eingeladen worden ist, unterzeichnet werden. Sie
muss ratifiziert, akzeptiert oder angenommen werden. Instrumente
für die Ratifizierung, Akzeptanz oder Annahme sollen beim
Generalsekretär des Europarats hinterlegt
werden.
Artikel
28
1 - Diese
Rahmenkonvention soll am ersten Tag des Monats in Kraft treten,
und zwar nach dem Auslaufen einer dreimonatigen Frist von dem
Datum, an welchem zwölf Mitgliedstaaten des Europarats ihre
Zustimmung ausgedrückt haben, um durch die Konvention in
Obereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 27 gebunden zu
sein.
2 - Im Hinblick auf
Mitgliedsstaaten, die in der Folgezeit ihre Zustimmung
ausdrücken, durch die Konvention gebunden zu sein, soll die
Rahmenkonvention am ersten Tag des Monats in Kraft treten, der
dem Auslaufen einer dreimonatigen Frist nach dem Datum der
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, Akzeptanz oder Anerkennung
folgt.
Artikel
29
1 - Nach Inkrafttreten
dieser Rahmenkonvention und nach Konsultation der
Unterzeichnerstaaten kann der Ministerrat des Europarats jeden
Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, nach
Mehrheitsbeschluss, wie in Artikel 20 d des Statuts des
Europarats vorgesehen, der Konvention beizutreten und zwar
solche, die der Einladung zur Unterzeichnung in
Übereinstimmung mit den Regelungen, wie in Artikel 27
vorgesehen, noch nicht nachgekommen sind, sowie jeden anderen
Nichtmitgliedsstaat.
2 - Im Hinblick auf
jeden beitretenden Staat soll die Rahmenkonvention am ersten Tag
des Monats in Kraft treten, der dem Auslaufen einer dreimonatigen
Frist nach dem Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim
Generalsekretär des Europarats folgt.
Artikel
30
1 - Jeder Staat kann
zur Zeit der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner
Ratifizierungsurkunde, Akzeptanz, Annahme oder Beitritt, das
Gebiet oder die Gebiete bezeichnen, für deren internationale
Beziehungen er verantwortlich ist, auf den diese Rahmenkonvention
Anwendung finden soll.
2 - Jeder Staat kann
zu einer späteren Zeit, durch eine Deklaration an den
Generalsekretär des Europarats, die Anwendung dieser
Rahmenkonvention auf andere Gebiete erweitern, die in der
Deklaration bezeichnet werden. Im Hinblick auf ein solches Gebiet
soll die Rahmenkonvention am ersten Tag des Monats in Kraft
treten, der dem Auslaufen einer dreimonatigen Frist nach dem
Empfangsdatum einer solchen Benachrichtigung durch den
Generalsekretär folgt.
3 - jede Deklaration,
die unter die zwei vorausgehenden Paragraphen fällt kann im
Hinblick auf jedes Gebiet das in einer solchen Deklaration
bezeichnet ist, durch Benachrichtigung an den
Generalsekretär zurückgezogen werden. Die
Zurückziehung soll am ersten Tag des Monats in Kraft treten,
der dem Auslaufen einer dreimonatigen Frist nach dem Erhaltsdatum
einer solchen Benachrichtigung durch den Generalsekretär
folgt.
Artikel
31
1 - Jede Partei kann
zu jeder Zeit diese Rahmenkonvention durch Benachrichtigung des
Generalsekretärs des Europarats
widerrufen.
2 - Ein solcher
Widerruf soll am ersten Tag des Monats in Kraft treten, der dem
Auslaufen einer sechsmonatigen Frist nach dem Datum des Erhalts
der Benachrichtigung durch den Generalsekretär
folgt.
Artikel
32
Der
Generalsekretär des Europarats wird die Mitgliedstaaten des
Rates, andere Unterzeichnerstaaten und jeden Staat, der dieser
Rahmenkonvention beigetreten ist, benachrichtigen
über:
a) jede
Unterschrift
b) die Hinterlegung
einer jeden Ratifikationsurkunde, Akzeptanz, Annahme oder eines
Beitritts;
c) jedes Datum des
Inkrafttretens dieser Rahmenkonvention in Übereinstimmung
mit dem Artikel 28, 29 und 30;
d) jede andere
Handlung, Benachrichtigung oder Kommunikation, die sich auf diese
Rahmenkonvention bezieht.
|
Copyright - Suchmaschine - URL: www.gfbv.it/3dossier/diritto/conv-min-de.html |
WebDesign & InfoM. di
Vieste
|