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Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten
Straßburg, 1. November 1995
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Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die die vorliegende Rahmenkonvention unterschrieben haben, denken, dass es das Ziel des Europarats ist, größere Einheit zwischen den Mitgliedstaaten zum Zweck der Sicherung und Verwirklichung
der Ideale und Prinzipien zu erzielen, die ihr gemeinsames Erbe darstellen;
denken, dass eine der Methoden, mit der dieses Ziel verfolgt werden soll, die Erhaltung und weitere Verwirklichung der Menschen und Grundrechte ist;
möchten die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats, die am 9. Oktober 1993 in Wien angenommen wurde, weiterführen;
sind entschlossen, innerhalb ihrer Territorien die Existenz nationaler Minderheiten zu schützen;
sehen, dass die Umwälzungen in der europäischen Geschichte gezeigt haben, dass der Schutz nationaler Minderheiten wesentlich ist für Stabilität, demokratische Sicherheit und für Frieden auf diesem Kontinent;
sehen, dass eine pluralistische und wirklich demokratische Gesellschaft nicht nur die ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität einer jeden Person, die zu einer nationalen Minderheit gehört, respektieren sollte, die es ihnen ermöglicht, diese Identität auszudrücken, zu erhalten und zu entwickeln;
sehen, dass die Schaffung eines Klimas von Toleranz und Dialog notwendig ist, um kulturelle Verschiedenartigkeit zu ermöglichen, die dann als Quelle und Faktor nicht zur Zwietracht, sondern zur Bereicherung für jede Gesellschaft dient;
sehen, dass die Verwirklichung eines toleranten und wohlhabenden Europa nicht allein von der Zusammenarbeit zwischen Staaten abhängt, sondern auch grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen örtlichen und regionalen Behörden erfordert, ungeachtet der Verfassung und territorialen Integrität eines jeden Staates;
beziehen sich auf die Konvention für den Schutz der Menschen - und Grundrechte und die dazugehörigen Protokolle;
beziehen sich auf die Verpflichtungen in bezug auf den Schutz nationaler Minderheiten in Konventionen und Erklärungen der Vereinten Nationen und auf die Dokumente der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, insbesondere auf das Kopenhagener Dokument vom 29. Juni 1990;
sind entschlossen, die zu respektierenden Prinzipien und die Verpflichtungen, die sich aus ihnen ergeben, zu definieren, um in den Mitgliedstaaten und solch anderen Staaten, die dem gegenwärtigen "Werkzeug" beitreten werden, einen wirkungsvollen Schutz nationaler Minderheiten und die Rechte und Grundrechte der Personen, die solchen Minderheiten angehören, sicherzustellen, und das innerhalb der gültigen Gesetze und Respektierung territorialer Integrität und nationaler Souveränität dieser Staaten;
sind entschlossen, die in dieser Rahmenkonvention erarbeiteten Prinzipien durch nationale Gesetzgebung und geeignete Regierungspolitik auszuführen, haben über das folgende Übereinstimmung erzielt:

SEKTION l

Artikel 1
Der Schutz nationaler Minderheiten und die Rechte und Grundrechte der Personen, die zu diesen Minderheiten gehören, bilden einen integralen Teil des internationalen Schutzes der Menschenrechte und fallen als solches unter die Kompetenz internationaler Zusammenarbeit.

Artikel 2
Die Bestimmungen dieser Rahmenkonvention sollen in guter Absicht angewandt werden, im Geiste der Verständigung und Toleranz und in Übereinstimmung mit den Prinzipien guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten.

Artikel 3
1 - jede Person, die zu einer nationalen Minderheit gehört, soll das Recht haben, sich frei zu entscheiden, als solche behandelt oder nicht behandelt zu werden, und aus dieser Entscheidung oder aus der Ausübung der Rechte, die mit der Entscheidung verbunden sind, dürfen sich keine Nachteile ergeben.
2 - Personen, die zu nationalen Minderheiten gehören, können die Rechte ausüben, die sich aus den Prinzipien ergeben, die in der vorliegenden Rahmenkonvention festgelegt sind, sowohl individuell als auch zusammen mit anderen.

SEKTION II

Artikel 4
1 - Die Parteien verpflichten sich. Personen, die zu nationalen Minderheiten gehören, das Recht der Gleichheit vor dem Gesetz und gleichen Schutz des Gesetzes zu garantieren. Deshalb wird ,jede Diskriminierung, die auf der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit beruht, verboten.
2 - Die Parteien verpflichten sich, wo es notwendig ist, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um in allen Bereichen des ökonomischen, sozialen, politischen und kulturellen Lebens volle und effektive Gleichheit zu fördern zwischen Personen, die zu einer nationalen Minderheit gehören, und denen, die zur Mehrheit gehören. In dieser Hinsicht sollen sie die spezifischen Bedingungen der Personen, die zu nationalen Minderheiten gehören, gebührend in Betracht ziehen.
3 - Die in Übereinstimmung mit Absatz angenommenen Maßnahmen sollen nicht als diskriminierender Akt gesehen werden.

Artikel 5
1 - Die Parteien verpflichten sich, die Maßnahmen zu fördern, die notwendig sind für Personen, die zu nationalen Minderheiten gehören, um ihre Kultur zu erhalten und zu entwickeln, und die wesentlichen Elemente ihrer Identität, nämlich ihre Religion, ihre Sprache, ihre Traditionen und ihr kulturelles Erbe. zu erhalten.
2 - Ungeachtet irgendwelcher Maßnahmen, die in der Verfolgung ihrer allgemeinen Integrationspolitik ausgeführt worden sind. sollen die Parteien sich politischer Maßnahmen oder Praxen enthalten, die auf eine Assimilierung der Personen, die zu nationalen Minderheiten gehören, gegen ihren Willen abzielen, und sollen diese Personen vor Aktionen schützen, die auf eine solche Assimilation abzielen.

Artikel 6
1 - Die Parteien sollen zu einem Geist von Toleranz und interkulturellem Dialog ermutigen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um gegenseitigen Respekt und Verständnis und Zusammenarbeit zwischen allen Personen zu fördern, die auf ihrem Territorium leben, ungeachtet der ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität dieser Personen, vor allem auf den Gebieten der Erziehung, der Kultur und den Medien.
2 - Die Parteien verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Personen zu schützen, die Bedrohungen oder diskriminierenden Taten, Feindschaft oder Gewalttätigkeit ausgesetzt sind, die auf ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität basieren.

Artikel 7
Die Parteien sollen die Achtung des Rechts jeder Person, die einer nationalen Minderheit angehört, sicherstellen, das Recht auf friedliche Versammlung, den freien Umgang, die Ausdrucks-, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Artikel 8
Die Parteien verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die zu einer nationalen Minderheit gehört, das Recht hat, ihren Glauben oder ihre Religion auszuüben und religiöse Institutionen, Organisationen und Vereinigungen zu gründen.

Artikel 9
1 - Die Parteien verpflichten sich anzuerkennen, dass das Recht auf Ausdrucksfreiheit jeder Person, die zu einer nationalen Minderheit gehört, auch die Freiheit beinhaltet, bestimmte Meinungen zu haben und Informationen und Ideen in der Minderheitensprache ohne Beeinträchtigung durch öffentliche Behörden und ohne Rücksicht auf Grenzen zu empfangen und zu übermitteln. Die Parteien sollen innerhalb des Rahmens ihres Rechtssystems sicherstellen, dass Personen, die zu einer nationalen Minderheit gehören, nicht im Zugang zu den Medien diskriminiert werden.
2 - Absatz 1 soll Parteien nicht davon abhalten, ohne Diskriminierung und auf objektiven Kriterien beruhend, eine Lizenz für Radio- und Fernsehstationen oder Kinounternehmen zu erhalten.
3 - Die Parteien sollen nicht die Schaffung und die Nutzung gedruckter Medien von Personen behindern, die zu nationalen Minderheiten gehören. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens von Radio- und Fernsehstationen sollen sie, soweit wie möglich und unter Beachtung der Richtlinien von Absatz l sicherstellen, dass Personen, die zu nationalen Minderheiten gehören, die Möglichkeit gegeben wird, ihre eigenen Medien zu schaffen und zu benutzen.
4 - Innerhalb ihrer Rechtssysteme sollen die Parteien geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Personen Zugang zu den Medien zu gewähren, die zu nationalen Minderheiten gehören, und zwar mit dem Ziel. Toleranz zu fördern und kulturellen Pluralismus zu erlauben.

Artikel 10
1 - Die Parteien verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die zu einer nationalen Minderheit gehört, das Recht hat, ihre Minderheitensprache, privat und öffentlich, mündlich und schriftlich frei und ohne Behinderung zu benutzen.
2 - In Gegenden, die traditionell oder in substantieller Zahl von Personen bewohnt werden, die zu nationalen Minderheiten gehören, und wenn diese Personen das wünschen und wo so ein Wunsch einer wirklichen Notwendigkeit entspricht sollen die Parteien sich bemühen, so weit wie möglich die Bedingungen bereitzustellen, die den Gebrauch der Minderheitensprache zwischen diesen Personen und den Verwaltungsbehörden ermöglicht.
3 - Die Parteien verpflichten sich, das Recht jeder Person sicherzustellen, die zu einer nationalen Minderheit gehört, sofort in einer Sprache, die sie versteht, über die Gründe für ihre Verhaftung und die Art und den Grund einer Beschuldigung gegen sie informiert zu werden, und sich, falls notwendig, mit kostenloser Hilfe eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin in dieser Sprache zu verteidigen.

Artikel 11
1 - Die Parteien verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die zu einer nationalen Minderheit gehört, das Recht hat ihren Nachnamen (Patronym) und ihren Vornamen in der Minderheitensprache zu benutzen, und das Recht auf offizielle Anerkennung dieser Namen hat entsprechend der im Rechtssystem vorgegebenen Modalitäten.
2 - Die Parteien verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die zu einer nationalen Minderheit gehört das Recht hat in ihrer Minderheitensprache Schilder, Beschreibungen und andere Informationen privater Natur, die für die Öffentlichkeit sichtbar sind, aufzustellen.
3 - In Gegenden, die traditionell von einer substantiellen Zahl von Personen bewohnt sind, die zu einer nationalen Minderheit gehören, sollen die Parteien sich bemühen, innerhalb des gesetzlichen Rechtssystems, einschließlich, wo es angebracht ist, Vereinbarungen mit anderen Staaten und unter Inkaufnahme ihrer spezifischen Bedingungen, traditionelle örtliche Namen, Straßennamen und andere topographische Bezeichnungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind. auch in der Minderheitensprache aufzustellen, wenn genügend Nachfrage dafür besteht

Artikel 12
1 - Die Parteien werden, wo es angebracht ist, auf dem Feld der Erziehung und der Forschung Maßnahmen ergreifen, um das Wissen über die Kultur, die Geschichte, die Sprache und die Religion ihrer nationalen Minderheiten und der Mehrheit zu fördern.
2 - In diesem Kontext werden die Parteien unter anderem adäquate Maßnahmen zur Ausbildung von Lehrern und Lehrerinnen und Zugang zu Schulbüchern ergreifen und Kontakte zwischen Studenten und Lehrern verschiedener Gemeinschaften ermöglichen.
3 - Die Parteien verpflichten sich, gleiche Chancen zur Erziehung und Bildung auf allen Ebenen für Personen zu fördern, die zu nationalen Minderheiten gehören.

Artikel 13
1 - Innerhalb des Rahmens ihrer Erziehungssysteme werden die Parteien anerkennen, dass Personen, die zu einer nationalen Minderheit gehören, das Recht haben, ihre eigenen privaten Erziehungs- und Ausbildungseinrichtungen zu errichten.
2 - Die Ausübung dieses Rechts soll keine finanziellen Verpflichtungen für die Parteien mit sich bringen.

Artikel 14
1 - Die Parteien verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die zu einer nationalen Minderheit gehört, das Recht hat seine oder ihre Minderheitensprache zu lernen.
2 - In Gegenden, die von Personen bewohnt sind, die traditionell oder in substantieller Zahl zu nationalen Minderheiten gehören, werden die Parteien, wenn es genügend Nachfrage danach gibt sich bemühen, soweit wie möglich und innerhalb des Rahmens ihres Erziehungssystems sicherzustellen, dass Personen, die zu diesen Minderheiten gehören, angemessene Möglichkeiten haben, in dieser Minderheitensprache unterrichtet zu werden oder um in dieser Sprache Anweisungen zu erhalten.
3 - Absatz 2 dieses Artikels soll nicht zum Nachteil des Erlernens der offiziellen Sprache oder des Unterrichts in dieser Sprache ausgeführt werden.

Artikel 15
Die Parteien werden für nationale Minderheiten die Bedingungen schaffen, die notwendig sind für die effektive Teilnahme am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben und an öffentlichen Angelegenheiten, vor allem an solchen, die sie betreffen.

Artikel 16
Die Parteien sollen sich solcher Maßnahmen enthalten, die die Zusammensetzung der Bevölkerung in Gegenden ändert, die von Personen bewohnt sind, die zu nationalen Minderheiten gehören und die darauf abzielen, die Rechte und Freiheiten zu beschneiden, die sich aus den Prinzipien ergeben, die in der vorliegenden Rahmenkonvention enthalten sind.

Artikel 17
1 - Die Parteien verpflichten sich, nicht in das Recht von Personen, die zu nationalen Minderheiten gehören, beim Aufbau und dem Erhalt freier und friedlicher grenzübergreifender Kontakte zu Personen, die gesetzeskonform in anderen Staaten leben, insbesondere mit denen, mit denen sie eine ethnische, kulturelle, sprachliche oder religiöse Identität oder ein gemeinsames, kulturelles Erbe teilen, einzugreifen.
2 - Die Parteien verpflichten sich, sich nicht in das Recht von Personen einzumischen die zu nationalen Minderheiten gehören, wenn es darum geht sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene sich an Aktivitäten nicht-staatlicher Organisationen zu beteiligen.

Artikel 18
1 - Die Parteien werden sich bemühen, dort wo es notwendig ist bi- oder multilaterale Vereinbarungen mit anderen Staaten, vor allem Nachbarstaaten einzugehen, um den Schutz von Personen, die zu nationalen Minderheiten gehören, zu gewährleisten.
2 - Wo es relevant ist werden die Parteien Maßnahmen ergreifen, um zu grenzübergreifender Zusammenarbeit zu ermutigen.

Artikel 19
Die Parteien verpflichten sich, die in der vorliegenden Rahmenkonvention vereinbarten Prinzipien zu respektieren und auszuführen, wobei sie. wenn nötig, nur solche Begrenzungen, Restriktionen oder Beeinträchtigung ausführen, die in internationalen, gesetzlichen Instrumenten dafür vorgesehen sind, insbesondere die Konvention zum Schutz der Menschen- und Persönlichkeitsrechte, soweit sie für die Rechte und Freiheiten, die sich aus den genannten Prinzipien herleiten, relevant sind.

SEKTION III

Artikel 20
Bei der Ausübung ihrer Rechte und Freiheiten, die sich aus der gegenwärtigen Rahmenkonvention ergeben, respektiert jede Person, die zu einer nationalen Minderheit gehört, die nationale Gesetzgebung und die Rechte von anderen, vor allem von solchen Personen, die zur Mehrheit oder zu anderen nationalen Minderheiten gehören.

Artikel 21
Nichts in der gegenwärtigen Rahmenkonvention darf interpretiert werden, als ob es jemandem irgendwelche Rechte gäbe, sich in Aktivitäten zu ergehen oder Aktionen auszuführen, die den fundamentalen Prinzipien des internationalen Rechts und insbesondere der souveränen Gleichheit, territorialen Integrität und politischen Unabhängigkeit der Staaten entgegensteht.

Artikel 22
Nichts in der gegenwärtigen Rahmenkonvention darf interpretiert werden als Begrenzung oder Abweichung von den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die unter die Gesetze einer unterzeichnenden Partei und unter irgendwelche andere Vereinbarungen, zu denen sie sich verpflichtet haben, fallen.

Artikel 23
Die Rechte und Freiheiten, die sich aus den Prinzipien der vorliegenden Rahmenkonvention ergeben, sollen, soweit sie Teil einer ähnlichen Bestimmung in der Konvention für den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten oder in den Protokollen bisher sind, so verstanden werden, als ob sie mit letzteren Bestimmungen übereinstimmten.

SEKTION IV

Artikel 24
1 - Der Ministerrat des Europarats wird die Ausführung dieser Rahmenkonvention durch die Unterzeichnerstaaten überwachen.
2 - Die Parteien, die nicht Mitglieder des Europarates sind, sollen am Ausführungsmechanismus nach noch zu bestimmenden Modalitäten teilnehmen.

Artikel 25
1 - Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Rahmenkonvention im Hinblick auf eine unterzeichnende Partei, soll diese das Generalsekretariat des Europarats ausführlich über die Gesetzgebung und andere ergriffene Maßnahmen informieren, um die Prinzipien
dieser Rahmenkonvention in die Tat umzusetzen.
2 - Danach wird jede Partei den Generalsekretär auf einer periodischen Basis und immer, wenn der Ministerrat es wünscht, jede wertere Information übermitteln, die für die Umsetzung dieser Rahmenkonvention relevant ist.
3 - Der Generalsekretär wird dem Ministerrat die unter den Bestimmungen dieses Artikels übermittelten Informationen weiterleiten.

Artikel 26
1 - Bei der Auswertung der Adäquanz der von den Parteien ausgeführten Maßnahmen, um die Prinzipien der vorliegenden Rahmenkonvention in die Tat umzusetzen, soll der Ministerrat von einem Beratungsausschuss unterstützt werden, dessen Mitglieder anerkannte Fachleute auf dem Gebiet des Schutzes nationaler Minderheiten sind.
2 - Die Zusammensetzung diese Beratungsausschusses und das Verfahren sollen vom Ministerrat innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Rahmenkonvention festgelegt werden.

SEKTION V

Artikel 27
Diese Rahmenkonvention ist für die Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates gedacht. Bis zu dem Datum, wenn die Konvention in Kraft tritt, kann sie auch von jedem anderen Staat, der vom Ministerrat dazu eingeladen worden ist, unterzeichnet werden. Sie muss ratifiziert, akzeptiert oder angenommen werden. Instrumente für die Ratifizierung, Akzeptanz oder Annahme sollen beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt werden.

Artikel 28
1 - Diese Rahmenkonvention soll am ersten Tag des Monats in Kraft treten, und zwar nach dem Auslaufen einer dreimonatigen Frist von dem Datum, an welchem zwölf Mitgliedstaaten des Europarats ihre Zustimmung ausgedrückt haben, um durch die Konvention in Obereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 27 gebunden zu sein.
2 - Im Hinblick auf Mitgliedsstaaten, die in der Folgezeit ihre Zustimmung ausdrücken, durch die Konvention gebunden zu sein, soll die Rahmenkonvention am ersten Tag des Monats in Kraft treten, der dem Auslaufen einer dreimonatigen Frist nach dem Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, Akzeptanz oder Anerkennung folgt.

Artikel 29
1 - Nach Inkrafttreten dieser Rahmenkonvention und nach Konsultation der Unterzeichnerstaaten kann der Ministerrat des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, nach Mehrheitsbeschluss, wie in Artikel 20 d des Statuts des Europarats vorgesehen, der Konvention beizutreten und zwar solche, die der Einladung zur Unterzeichnung in Übereinstimmung mit den Regelungen, wie in Artikel 27 vorgesehen, noch nicht nachgekommen sind, sowie jeden anderen Nichtmitgliedsstaat.
2 - Im Hinblick auf jeden beitretenden Staat soll die Rahmenkonvention am ersten Tag des Monats in Kraft treten, der dem Auslaufen einer dreimonatigen Frist nach dem Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 30
1 - Jeder Staat kann zur Zeit der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifizierungsurkunde, Akzeptanz, Annahme oder Beitritt, das Gebiet oder die Gebiete bezeichnen, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist, auf den diese Rahmenkonvention Anwendung finden soll.
2 - Jeder Staat kann zu einer späteren Zeit, durch eine Deklaration an den Generalsekretär des Europarats, die Anwendung dieser Rahmenkonvention auf andere Gebiete erweitern, die in der Deklaration bezeichnet werden. Im Hinblick auf ein solches Gebiet soll die Rahmenkonvention am ersten Tag des Monats in Kraft treten, der dem Auslaufen einer dreimonatigen Frist nach dem Empfangsdatum einer solchen Benachrichtigung durch den Generalsekretär folgt.
3 - jede Deklaration, die unter die zwei vorausgehenden Paragraphen fällt kann im Hinblick auf jedes Gebiet das in einer solchen Deklaration bezeichnet ist, durch Benachrichtigung an den Generalsekretär zurückgezogen werden. Die Zurückziehung soll am ersten Tag des Monats in Kraft treten, der dem Auslaufen einer dreimonatigen Frist nach dem Erhaltsdatum einer solchen Benachrichtigung durch den Generalsekretär folgt.

Artikel 31
1 - Jede Partei kann zu jeder Zeit diese Rahmenkonvention durch Benachrichtigung des Generalsekretärs des Europarats widerrufen.
2 - Ein solcher Widerruf soll am ersten Tag des Monats in Kraft treten, der dem Auslaufen einer sechsmonatigen Frist nach dem Datum des Erhalts der Benachrichtigung durch den Generalsekretär folgt.

Artikel 32
Der Generalsekretär des Europarats wird die Mitgliedstaaten des Rates, andere Unterzeichnerstaaten und jeden Staat, der dieser Rahmenkonvention beigetreten ist, benachrichtigen über:
a) jede Unterschrift
b) die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde, Akzeptanz, Annahme oder eines Beitritts;
c) jedes Datum des Inkrafttretens dieser Rahmenkonvention in Übereinstimmung mit dem Artikel 28, 29 und 30;
d) jede andere Handlung, Benachrichtigung oder Kommunikation, die sich auf diese Rahmenkonvention bezieht.


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