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I. Kapitel - Allgemeine Bestimmungen|II. ABSCHNITT-Organe der Region und der Provinzen| I. Kapitel: Organe der Region|III ABSCHNITT: Gesetze und Verordnungen der Region und der Provinzen| IV. ABSCHNITT: Örtliche Körperschaften| V. ABSCHNITT: Öffentliches Gut und Vermögen | VI. ABSCHNITT: Finanzen der Region und der Provinzen | VII. ABSCHNITT:Beziehungen zwischen Staat, Region und Land| VIII. ABSCHNITT:Stellungpläne der Bediensteten in den Staatsämtern in der Provinz Bozen| IX. ABSCHNITT: Organe der Rechtssprechung| X. ABSCHNITT:Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof| XI. ABSCHNITT: Gebrauch der deutschen Sprache und des Ladinischen | XII. ABSCHNITT: Schluß- und Übergangsbestimmungen | |
I. ABSCHNITT - Errichtung der Region "Trentino - Südtirol" und der Provinzen Trient und Bozen
I. Kapitel - Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Trentino -
Südtirol, das das Gebiet der Provinzen Trient und Bozen
umfaßt, ist innerhalb der politischen Einheit der einen und
unteilbaren Republik Italien nach den Grundsätzen der
Verfassung und gemäß diesem Statut als autonome Region
mit Rechtspersönlichkeit errichtet.
Hauptstadt der
Region Trentino - Südtirol ist die Stadt
Trient.
Art. 2
In der Region wird
den Bürgern jeder Sprachgruppe Gleichheit der Rechte
zuerkannt; die entsprechende ethnische und kulturelle Eigenart
wird geschützt.
Art. 3
Die Region
umfaßt die Provinzen Trient und Bozen.
Die zur Provinz
Trient gehörenden Gemeinden Proveis, Unsere Liebe Frau im
Walde, Tramin, Auer, Branzoll, Aldein, Laurein, St. Felix,
Kurtatsch, Neumarkt, Montan, Truden, Margreid, Salurn, Altrei und
die Fraktion Tanna der Gemeinde Rumo sind der Provinz Bozen
angegliedert.
Den Provinzen Trient
und Bozen ist gemäß diesem Statut eine nach Art und
Inhalt besondere Autonomie zuerkannt.
Die Region, die
Provinz Trient und die Provinz Bozen führen je ein eigenes
Banner und ein Wappen, die mit Dekret des Präsidenten der
Republik genehmigt werden; die Bestimmungen über den
Gebrauch der Staatsflagge bleiben
unberührt.
Art. 4
Die Region ist
befugt, in Übereinstimmung mit der Verfassung und den
Grundsätzen der Rechtsordnung des Staates, unter Achtung der
internationalen Verpflichtungen und der nationalen Interessen -
in welchen jenes des Schutzes der örtlichen sprachlichen
Minderheiten inbegriffen ist - sowie der grundlegenden
Bestimmungen der wirtschaftlich-sozialen Reformen der Republik
Gesetzesbestimmungen auf folgenden Sachgebieten zu
erlassen:
1) Ordnung der
Regionalämter und des zugeordneten
Personals;
2) Ordnung der
halbregionalen Körperschaften;
3) Ordnung der
örtlichen Körperschaften und der entsprechenden
Gebietsabgrenzung;
4) Enteignungen aus
Gründen der Gemeinnützigkeit, soweit sie nicht Arbeiten
betreffen, die vorwiegend und unmittelbar zu Lasten des Staates
gehen und soweit sie nicht die Sachgebiete betreffen, für
die die Provinzen zuständig sind;
5) Anlegung und
Führung der Grundbücher;
6)
Feuerwehrdienste;
7) Ordnung der
sanitären Körperschaften und der
Krankenhauskörperschaften;
8) Ordnung der
Handelskammern;
9) Entfaltung des
Genossenschaftswesens und Aufsicht über die
Genossenschaften;
10)
Meliorierungsbeiträge in Zusammenhang mit öffentlichen
Arbeiten, die von den anderen im Gebiet der Region bestehenden
öffentlichen Körperschaften durchgeführt
werden.
Art. 5
Die Region
erläßt innerhalb der im vorhergehenden Artikel
gesetzten Grenzen und im Rahmen der in den Gesetzen des Staates
festgelegten Grundsätze Gesetzesbestimmungen auf folgenden
Sachgebieten:
1)
.............................................................................................................................................;
2) Ordnung der
öffentlichen Fürsorge- und
Wohlfahrtseinrichtungen;
3) Ordnung der
Körperschaften für Boden- und Agrarkredit, der
Sparkassen und der Raiffeisenkassen sowie der Kreditanstalten
regionalen Charakters.
Art. 6
Auf dem Gebiete der
Sozialvorsorge und der Sozialversicherungen kann die Region
Gesetzesbestimmungen zur Ergänzung der Vorschriften der
Gesetze des Staates erlassen und kann eigene autonome Institute
errichten oder ihre Errichtung fördern.
Die in der Region
bestehenden wechselseitigen Krankenkassen, die dem
Krankenfürsorgeinstitut für Arbeiter einverleibt
wurden, können vorbehaltlich der Regelung der
vermögensrechtlichen Beziehungen vom Regionalrat
wiedererrichtet werden.
Die Leistungen der
genannten wechselseitigen Kassen zu Gunsten der Versicherten
dürfen nicht geringer sein als die des vorgenannten
Institutes.
Art. 7
Mit Gesetzen der
Region können nach Befragung der betroffenen
Bevölkerung neue Gemeinden errichtet und ihre
Gebietsabgrenzungen und Benennungen geändert
werden.
Sofern sich diese
Änderungen auf die Gebietszuständigkeit staatlicher
Ämter auswirken, werden sie erst zwei Monate nach der
Kundmachung der Maßnahme im Amtsblatt der Region
wirksam.
Art. 8
Die Provinzen sind
befugt, im Rahmen der im Art. 4 gesetzten Grenzen
Gesetzesbestimmungen auf folgenden Sachgebieten zu
erlassen:
1) Ordnung der
Landesämter und des zugeordneten
Personals;
2) Ortsnamengebung,
mit der Verpflichtung zur Zweisprachigkeit im Gebiet der Provinz
Bozen;
3) Schutz und Pflege
der geschichtlichen, künstlerischen und volklichen
Werte;
4) örtliche
Sitten und Bräuche sowie kulturelle Einrichtungen
(Bibliotheken, Akademien, Institute, Museen) provinzialen
Charakters; örtliche künstlerische, kulturelle und
bildende Veranstaltungen und Tätigkeiten; in der Provinz
Bozen können hierfür auch Hörfunk und Fernsehen
verwendet werden, unter Ausschluß der Befugnis zur
Errichtung von Hörfunk- und
Fernsehstationen;
5) Raumordnung und
Bauleitpläne;
6)
Landschaftsschutz;
7)
Gemeinnutzungsrechte;
8) Ordnung der
Mindestkultureinheiten, auch in bezug auf die Anwendung des Art.
847 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Ordnung der geschlossenen
Höfe und der auf alten Satzungen oder Gepflogenheiten
beruhenden Familiengemeinschaften;
9)
Handwerk;
10) geförderter
Wohnbau, der ganz oder teilweise öffentlich-rechtlich
finanziert ist; dazu gehören auch die Begünstigungen
für den Bau von Volkswohnhäusern in
Katastrophengebieten sowie die Tätigkeit, die
Körperschaften außerprovinzialer Art mit
öffentlich-rechtlichen Finanzierungen in den Provinzen
entfalten;
11)
Binnenhäfen;
12) Messen und
Märkte;
13) Maßnahmen
zur Katastrophenvorbeugung und -soforthilfe;
14) Bergbau,
einschließlich der Mineral- und Thermalwässer,
Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche;
15) Jagd und
Fischerei;
16) Almwirtschaft
sowie Pflanzen- und Tierschutzparke;
17)
Straßenwesen, Wasserleitungen und öffentliche Arbeiten
im Interessenbereich der Provinz;
18) Kommunikations
und Transportwesen im Interessenbereich der Provinz
einschließlich der technischen Vorschriften für
Seilbahnanlagen und ihren Betrieb;
19) Übernahme
öffentlicher Dienste in Eigenverwaltung und deren
Wahrnehmung durch Sonderbetriebe;
20) Fremdenverkehr
und Gastgewerbe einschließlich der Führer, der
Bergträger, der Schilehrer und der
Schischulen;
21) Landwirtschaft,
Forstwirtschaft und Forstpersonal, Vieh- und Fischbestand,
Pflanzenschutzanstalten, landwirtschaftliche Konsortien und
landwirtschaftliche Versuchsanstalten, Hagelabwehr,
Bodenverbesserung;
22) Enteignungen aus
Gründen der Gemeinnützigkeit in allen Bereichen von
Landeszuständigkeit;
23) Errichtung und
Tätigkeit von Gemeinde- und Landeskommissionen zur Betreuung
und Beratung der Arbeiter auf dem Gebiete der
Arbeitsvermittlung;
24) Wasserbauten der
dritten, vierten und fünften Kategorie;
25) öffentliche
Fürsorge und Wohlfahrt;
26)
Kindergärten;
27)
Schulfürsorge für jene Zweige des Unterrichtswesens,
für die den Provinzen Gesetzgebungsbefugnis
zusteht;
28)
Schulbau;
29)
Berufsertüchtigung und Berufsausbildung.
Art. 9
Die Provinzen
erlassen im Rahmen der im Art. 5 gesetzten Grenzen
Gesetzesbestimmungen auf folgenden
Sachgebieten:
1) Ortspolizei in
Stadt und Land;
2) Unterricht an
Grund- und Sekundarschulen (Mittelschulen, humanistische
Gymnasien, Realgymnasien, pädagogische Bildungsanstalten,
Fachoberschulen, Fachlehranstalten und
Kunstschulen);
3)
Handel;
4) Lehrlingswesen;
Arbeitsbücher; Kategorien und Berufsbezeichnungen der
Arbeiter;
5) Errichtung und
Tätigkeit von Gemeinde- und Landeskommissionen zur Kontrolle
der Arbeitsvermittlung;
6) öffentliche
Vorführungen, soweit es die öffentliche Sicherheit
betrifft;
7) öffentliche
Betriebe, unbeschadet der durch Staatsgesetze vorgeschriebenen
subjektiven Erfordernisse zur Erlangung der Lizenzen, der
Aufsichtsbefugnisse des Staates zur Gewährleistung der
öffentlichen Sicherheit und des Rechts des
Innenministeriums, im Sinne der staatlichen Gesetzgebung die auf
diesem Gebiete getroffenen Verfügungen, auch wenn sie
endgültig sind, von Amts wegen aufzuheben. Die Regelung der
ordentlichen Beschwerden gegen die genannten Verfügungen
erfolgt im Rahmen der Landesautonomie;
8) Förderung der
Industrieproduktion;
9) Nutzung der
öffentlichen Gewässer, mit Ausnahme der
Großableitungen zur Erzeugung elektrischer
Energie;
10) Hygiene und
Gesundheitswesen, einschließlich der Gesundheits- und
Krankenhausfürsorge;
11) Sport und
Freizeitgestaltung mit den entsprechenden Anlagen und
Einrichtungen.
Art. 10
Zur Ergänzung
der staatlichen Gesetzesbestimmungen sind die Provinzen befugt,
Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung und
-zuweisung zu erlassen; bis zur Errichtung eigener Ämter
können sie sich zur Ausübung der Verwaltungsbefugnisse
in Zusammenhang mit den ihnen zustehenden
Gesetzgebungsbefugnissen auf dem Gebiete der Arbeit der
Außenstellen des Arbeitsministeriums
bedienen.
Die Leiter der
Arbeitsämter in den Gemeinden werden von den staatlichen
Organen nach Einholen der Stellungnahme des Landeshauptmanns und
der zuständigen Bürgermeister ausgewählt und
ernannt.
Die in der Provinz
Bozen ansässigen Bürger haben das Recht auf Vorrang bei
der Arbeitsvermittlung innerhalb des Gebietes dieser Provinz;
jegliche auf Sprachgruppenzugehörigkeit oder
Ansässigkeitsdauer beruhende Unterscheidung ist
ausgeschlossen.
Art. 11
Die Provinz kann
nach Einholen der Stellungnahme des Schatzministeriums die
Eröffnung und Verlegung von Bankschaltern von
Kreditanstalten örtlichen, provinzialen und regionalen
Charakters genehmigen.
Die Genehmigung zur
Eröffnung und zur Verlegung von Bankschaltern der anderen
Kreditanstalten innerhalb der Provinz wird vom Schatzministerium
nach Einholen der Stellungnahme der betreffenden Provinz
erteilt.
Die Provinz ernennt
nach Einholen der Stellungnahme des Schatzministeriums den
Präsidenten und den Vizepräsidenten der
Sparkasse.
Art. 12
Bezüglich der
Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung
elektrischer Energie und der Verlängerung ihrer Dauer haben
die gebietsmäßig zuständigen Provinzen das Recht,
bis zur Abgabe der endgültigen Stellungnahme des Obersten
Rates für öffentliche Arbeiten jederzeit ihre
Bemerkungen und Einsprüche vorzulegen.
Die Provinzen haben
außerdem das Recht, gegen das Konzessions- und das
Verlängerungsdekret beim Obersten Gericht für
öffentliche Gewässer Beschwerde zu
erheben.
Die
gebietsmäßig zuständigen Landeshauptleute oder
deren Bevollmächtigte werden eingeladen, mit beratender
Stimme an den Sitzungen des Obersten Rates für
öffentliche Arbeiten teilzunehmen, in denen die im ersten
Absatz genannten Verfügungen behandelt
werden.
Das zuständige
Ministerium trifft die Verfügungen, die die Tätigkeit
der Nationalen Körperschaft für Elektroenergie (ENEL)
in der Region betreffen, nach Einholen der Stellungnahme der
betroffenen Provinz.
Art. 13
Bei Konzessionen
für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer
Energie haben die Konzessionsinhaber die Pflicht, den Provinzen
Bozen und Trient jährlich und unentgeltlich für
öffentliche Dienste und für bestimmte, durch
Landesgesetz festzusetzende Verbrauchergruppen 220
Kilowattstunden für jedes Kilowatt konzessionierter
mittlerer Nennleistung zu liefern; der Strom muß entweder
beim Kraftwerk oder längs der Hochspannungsleitung zu
Transport und Verteilung, die mit dem Kraftwerk verbunden ist, an
der Stelle abgegeben werden, die für die Provinz am
günstigsten ist.
Außerdem
bestimmen die Provinzen durch Gesetz die Richtlinien zur
Preisfestsetzung für den obenerwähnten, an die
Verteilerbetriebe abgegebenen Strom; ebenso setzen sie die
Richtlinien für die Verbrauchertarife fest, die jedenfalls
die vom Interministeriellen Preiskomitee (CIP) beschlossenen
Tarife nicht überschreiten dürfen.
Die Inhaber von
Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung
elektrischer Energie sind verpflichtet, den Provinzen
halbjährlich 6,20 Lire für jede Kilowattstunde von
ihnen nicht übernommener elektrischer Energie zu entrichten.
Diese Vergütung je Einheit ändert sich im
Verhältnis zu den nicht unter 5 Prozent liegenden
Änderungen des Mittelwertes des ENEL-Stromverkaufspreises,
wie er aus den Jahresabschlußrechnungen dieser
Körperschaft hervorgeht.
Über die
Konzessionsansuchen für große Wasserableitungen zur
Erzeugung elektrischer Energie, die in den Provinzen Trient und
Bozen im Wettbewerb vom ENEL und von den durch ein nachfolgendes
Staatsgesetz zu bezeichnenden örtlichen Körperschaften
eingereicht werden, befindet der Minister für
öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Minister
für Industrie, Handel und Handwerk und im
Einverständnis mit der Provinz, auf deren Gebiet sich das
Konzessionsansuchen bezieht.
Art. 14
Auf dem Gebiete des
Kommunikations- und Transportwesens muß vor Erteilung von
Konzessionen für Verkehrslinien, die das Gebiet der Provinz
durchqueren, die Stellungnahme der Provinz eingeholt
werden.
Außerdem
muß die Stellungnahme der Provinz auch für
Wasserbauten der ersten und zweiten Kategorie eingeholt werden.
Der Staat und die Provinz erstellen jährlich im Einvernehmen
einen Koordinierungsplan der in ihre Zuständigkeit fallenden
Wasserbauten.
Die Nutzung der
öffentlichen Gewässer durch den Staat und durch die
Provinz im Bereich der entsprechenden Zuständigkeit erfolgt
auf Grund eines Gesamtplanes, der in einem aus Vertretern des
Staates und der Provinz gebildeten eigenen Ausschuß im
Einvernehmen erstellt wird.
Art. 15
Vorbehaltlich eines
anderen Finanzierungssystems auf Grund der allgemeinen
Bestimmungen über die Wirtschaftsprogrammierung weist das
Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk den Provinzen
Trient und Bozen Anteile der im Staatshaushalt zur
Durchführung von Staatsgesetzen eingetragenen
Jahresansätze zu, die Finanzierungshilfen zur Förderung
der Industrie vorsehen. Die Anteile werden nach Einholen der
Stellungnahme der Provinz unter Berücksichtigung der
Höhe der im Staatshaushalt eingetragenen Ansätze und
der Bedürfnisse der Bevölkerung der Provinz
festgesetzt. Die zugewiesenen Beträge werden im Einvernehmen
zwischen dem Staat und der Provinz verwendet. Sofern der Staat in
den Provinzen Trient und Bozen in Durchführung der
gesamtstaatlichen außerordentlichen Pläne für den
Schulbau eigene Mittel einsetzt, werden sie im Einvernehmen mit
der Provinz verwendet.
Die Provinz Bozen
setzt die im Haushalt zu Zwecken der Fürsorge sowie zu
sozialen und kulturellen Zwecken bestimmten eigenen Mittel im
direkten Verhältnis zur Stärke und mit Bezug auf das
Ausmaß des Bedarfes einer jeden Sprachgruppe ein;
ausgenommen sind außerordentliche Fälle, die wegen
besonderer Erfordernisse Sofortmaßnahmen
erheischen.
IV. Kapitel - Gemeinsame Bestimmungen für die Region und die Provinzen
Art. 16
Auf den Sachgebieten
und in den Grenzen, innerhalb deren die Region oder die Provinz
Gesetzesbestimmungen erlassen kann, werden die
Verwaltungsbefugnisse, die nach der früheren Ordnung dem
Staate zustanden, von der Region beziehungsweise von der Provinz
ausgeübt.
Die den Provinzen
auf Grund der geltenden Gesetze zustehenden Befugnisse bleiben
aufrecht, soweit sie mit diesem Statut vereinbar
sind.
Darüber hinaus
kann der Staat der Region, der Provinz und anderen
öffentlichen örtlichen Körperschaften mit Gesetz
eigene Befugnisse seines Verwaltungsbereiches übertragen. In
diesem Falle gehen die Kosten für die Ausübung dieser
Befugnisse weiterhin zu Lasten des Staates.
Die Übertragung
von Verwaltungsbefugnissen des Staates kann mit einfachem
Staatsgesetz geändert oder widerrufen werden, auch wenn sie
durch dieses Gesetz erfolgt ist.
Art. 17
Mit Staatsgesetz
kann der Region und den Provinzen die Befugnis zuerkannt werden,
Gesetzesbestimmungen für Dienste zu erlassen, die sich auf
Sachgebiete beziehen, die nicht in die jeweiligen
Zuständigkeitsbereiche gemäß diesem Statut
fallen.
Art. 18
In der Regel
übt die Region die Verwaltungsbefugnisse aus, indem sie
diese den Provinzen, den Gemeinden und anderen örtlichen
Körperschaften überträgt oder sich deren
Ämter bedient. Auf dem Sachgebiet der Feuerwehrdienste ist
die Übertragung auf die Provinzen
Pflicht.
Die Provinzen
können einige ihrer Verwaltungsbefugnisse den Gemeinden oder
anderen örtlichen Körperschaften übertragen oder
sich deren Ämter bedienen.
Art. 19
In der Provinz Bozen
wird der Unterricht in den Kindergärten, Grund- und
Sekundarschulen in der Muttersprache der Schüler, das
heißt in italienischer oder deutscher Sprache, von
Lehrkräften erteilt, für welche die betreffende Sprache
ebenfalls Muttersprache ist. In den Grundschulen, von der 2. oder
3. Klasse an, je nachdem, wie es mit Landesgesetz auf bindenden
Vorschlag der betreffenden Sprachgruppe festgelegt wird, und in
den Sekundarschulen ist der Unterricht der zweiten Sprache
Pflicht; er wird von Lehrkräften erteilt, für die diese
Sprache die Muttersprache ist.
Die ladinische
Sprache wird in den Kindergärten verwendet und in den
Grundschulen der ladinischen Ortschaften gelehrt. Dort dient
diese Sprache auch als Unterrichtssprache in den Schulen jeder
Art und jeden Grades. In diesen Schulen wird der Unterricht auf
der Grundlage gleicher Stundenzahl und gleichen Enderfolges in
Italienisch und in Deutsch erteilt.
Die Einschreibung
eines Schülers in die Schulen der Provinz Bozen erfolgt auf
Grund eines einfachen Gesuches des Vaters oder seines
Stellvertreters. Gegen die Verweigerung der Einschreibung kann
der Vater oder sein Stellvertreter bei der autonomen Sektion
Bozen des regionalen Verwaltungsgerichtshofes Berufung
einlegen.
Für die
Verwaltung der Schulen mit italienischer Unterrichtssprache und
für die Aufsicht über die Schulen mit deutscher
Unterrichtssprache sowie über die im zweiten Absatz
genannten Schulen der ladinischen Ortschaften ernennt das
Ministerium für den öffentlichen Unterricht nach
Einholen der Stellungnahme des Landesausschusses von
Südtirol einen Hauptschulamtsleiter.
Für die
Verwaltung der Kindergärten, Grund- und Sekundarschulen mit
deutscher Unterrichtssprache ernennt der Landesausschuß von
Südtirol nach Einholen der Stellungnahme des Ministeriums
für den öffentlichen Unterricht einen Schulamtsleiter
aus einem Dreiervorschlag der Vertreter der deutschen
Sprachgruppe im Landesschulrat.
Für die
Verwaltung der im zweiten Absatz dieses Artikels genannten
Schulen ernennt das Ministerium für den öffentlichen
Unterricht einen Schulamtsleiter aus einem Dreiervorschlag der
Vertreter der ladinischen Sprachgruppe im
Landesschulrat.
Das Ministerium
für den öffentlichen Unterricht ernennt im Einvernehmen
mit der Provinz Bozen die Präsidenten und die Mitglieder der
Kommissionen für die Staatsprüfungen an den Schulen mit
deutscher Unterrichtssprache.
Um die
Gleichwertigkeit der Abschlußdiplome zu gewährleisten,
muß für die Schulen der Provinz Bozen die
Stellungnahme des Obersten Rates für den öffentlichen
Unterricht über die Unterrichts- und Prüfungsprogramme
eingeholt werden.
Die
Verwaltungsbediensteten des bisherigen Schulamtes und die der
Sekundarschulen sowie die Verwaltungsbediensteten der
Schulinspektorate und der Grundschuldirektionen werden von der
Provinz Bozen übernommen und bleiben den Dienststellen jener
Schulen zugeteilt, an denen die Muttersprache dieser Bediensteten
als Unterrichtssprache verwendet wird.
Unbeschadet der
Abhängigkeit des Lehrpersonals vom Staate wird dem
Schulamtsleiter für die Schulen mit deutscher
Unterrichtssprache und dem Schulamtsleiter für die im
zweiten Absatz genannten Schulen die Zuständigkeit für
Maßnahmen, die das Lehrpersonal ihrer Schulen betreffen,
hinsichtlich Versetzungen, Beurlaubungen, Wartestand und
Disziplinarstrafen bis zur einmonatigen Dienstenthebung mit
Gehaltsentzug übertragen.
Gegen die von den
Schulamtsleitern im Sinne des vorigen Absatzes getroffenen
Maßnahmen kann Berufung an den Minister für den
öffentlichen Unterricht eingereicht werden, der nach
Einholen der Stellungnahme des Hauptschulamtsleiters
endgültig entscheidet.
Die italienische,
die deutsche und die ladinische Sprachgruppe sind im
Landesschulrat und im Landesdisziplinarrat für die Lehrer
vertreten.
Die Vertreter der
Lehrkräfte im Landesschulrat werden vom Lehrpersonal im
Verhältnis zur Zahl der Lehrkräfte der einzelnen
Sprachgruppen durch Wahl bestimmt. Die Zahl der Vertreter der
ladinischen Sprachgruppe darf jedenfalls nicht weniger als drei
betragen.
Der Landesschulrat
erfüllt die in den geltenden Gesetzen vorgesehenen Aufgaben;
darüber hinaus muß er bei der Errichtung und
Auflassung von Schulen, bei der Erstellung der Programme und
Stundenpläne, bei der Festlegung der Unterrichtsfächer
und deren Zusammenfassung in Fachgruppen gehört
werden.
Hinsichtlich der
allfälligen Errichtung von Universitäten im Gebiet von
Trentino - Südtirol muß der Staat vorher die
Stellungnahme der Region und der betreffenden Provinz
einholen.
Art. 20
Die Landeshauptleute
üben die der Behörde für öffentliche
Sicherheit zustehenden und in den geltenden Gesetzen vorgesehenen
Befugnisse auf folgenden Sachgebieten aus: gefährliche
Industrien, lärmerzeugende und störende Gewerbe,
öffentliche Betriebe, Agenturen, Druckereien, Wandergewerbe,
Arbeiter und Hausangestellte, Geisteskranke, Süchtige und
Bettler, Jugendliche unter 18 Jahren.
Zur Ausübung
der obengenannten Befugnisse bedienen sich die Landeshauptleute
auch der Organe der staatlichen Polizei oder der Ortspolizei in
Stadt und Land.
Die übrigen
Befugnisse, die durch die geltenden Gesetze über die
öffentliche Sicherheit den Präfekten zustehen, werden
dem Polizeidirektor übertragen.
Davon unberührt
bleiben die Befugnisse der Bürgermeister in ihrer
Eigenschaft als Sicherheitsbehörde oder die der Leiter der
Sicherheitspolizei in den
Außendienststellen.
Art. 21
Die von der
staatlichen Behörde aus Gründen der öffentlichen
Ordnung verfügten Maßnahmen, die sich auf die
Wirksamkeit von Bewilligungen der Landeshauptleute auf dem
Gebiete des Polizeiwesens oder auf andere Anordnungen aus dem
Zuständigkeitsbereich des Landes auswirken, sie zeitweilig
aufheben oder in irgendeiner Weise beschränken, werden nach
Einholen der Stellungnahme des zuständigen Landeshauptmanns
getroffen; die Stellungnahme muß innerhalb der in der
Aufforderung gestellten Frist abgegeben werden.
Art. 22
Um die Befolgung der
Gesetze und Verordnungen der Region und der Provinzen
durchzusetzen, können der Präsident der Region und die
Landeshauptleute den Einsatz und die Unterstützung der
staatlichen Polizei oder der Ortspolizei in Stadt und Land
anfordern.
Art. 23
Zum Schutze der in
den eigenen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen verwenden die
Region und die Provinzen die strafrechtlichen Sanktionen, die die
Staatsgesetze für die gleichen Tatbestände
vorsehen.
II. ABSCHNITT - Organe der Region und der Provinzen
I. Kapitel - Organe der Region
Art. 24
Organe der Region
sind: der Regionalrat, der Regionalausschuß und der
Präsident der Region.
Art. 25
Der Regionalrat wird
nach dem Verhältniswahlsystem in allgemeiner, unmittelbarer
und geheimer Wahl nach den durch Regionalgesetz festgesetzten
Bestimmungen gewählt.
Die Zahl der
Regionalratsabgeordneten beträgt 70. Für die Aufteilung
der Sitze auf die Wahlkreise wird die Einwohnerzahl der Region
gemäß dem Ergebnis der letzten allgemeinen
Volkszählung durch 70 geteilt; die Sitze werden im
Verhältnis zur Bevölkerungszahl eines jeden Wahlkreises
auf Grund der vollen Quotienten und der höchsten Restzahlen
zugeteilt.
Das Gebiet der
Region unterteilt sich in die Provinzwahlkreise Trient und
Bozen.
Voraussetzung
für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes ist eine
vierjährige ununterbrochene Ansässigkeit im Gebiet der
Region. Der Wähler, der die vierjährige ununterbrochene
Ansässigkeit im Gebiet der Region erreicht hat, wird
für die Regionalratswahlen in die Wählerverzeichnisse
der Gemeinde der Provinz eingetragen, in der er innerhalb der
vier Jahre länger ansässig war. Im Falle gleich langer
Ansässigkeitsdauer wird er in die Wählerverzeichnisse
der Gemeinde seiner letzten Ansässigkeit eingetragen.
Während der vier Jahre übt der Wähler sein
Wahlrecht zur Wahl der Regionalräte, der Landtage und zu der
im Art. 63 vorgesehenen Wahl der Gemeinderäte in der
Gemeinde aus, in der er vorher ansässig
war.
Art. 26
Der Regionalrat
übt die der Region zuerkannte Gesetzgebungsgewalt sowie die
übrigen Befugnisse aus, die ihm durch die Verfassung, durch
dieses Statut und die anderen Staatsgesetze zugewiesen
sind.
Art. 27
Der Regionalrat wird
auf fünf Jahre gewählt. Die Fünfjahresperiode
beginnt mit dem Wahltag.
Seine Tätigkeit
wickelt sich in zwei Zeitabschnitten gleicher Dauer ab,
während welcher die Tagungen jeweils in den Städten
Trient und Bozen stattfinden.
Die Wahlen zum neuen
Regionalrat werden vom Präsidenten der Region ausgeschrieben
und dürfen frühestens am vierten Sonntag vor dem Ablauf
der im ersten Absatz genannten Periode und nicht später als
am zweiten darauffolgenden Sonntag
stattfinden.
Das Dekret über
die Wahlausschreibung muß spätestens am
fünfundvierzigsten Tag vor dem für die Wahlen
festgelegten Tag veröffentlicht werden.
Der neue Regionalrat
tritt innerhalb von zwanzig Tagen nach der Bekanntgabe der
Gewählten über Einberufung durch den im Amt stehenden
Präsidenten der Region zusammen.
Art. 28
Die Mitglieder des
Regionalrates vertreten die gesamte Region.
Sie können
wegen der in Ausübung ihrer Befugnisse geäußerten
Ansichten und abgegebenen Stimmen nicht zur Verantwortung gezogen
werden.
Art. 29
Die
Regionalratsabgeordneten können ihre Befugnisse nur
ausüben, wenn sie vorher den Eid abgelegt haben, der
Republik treu zu sein und ihr Amt nur zum untrennbaren Wohl des
Staates und der Region auszuüben.
Art. 30
Der Regionalrat
wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den
Vizepräsidenten und die Sekretäre.
Die Amtsdauer des
Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt
zweieinhalb Jahre.
In den ersten
dreißig Monaten der Tätigkeit des Regionalrates wird
der Präsident aus den Abgeordneten der italienischen
Sprachgruppe, der Vizepräsident aus den Abgeordneten der
deutschen Sprachgruppe gewählt; für den zweiten
Zeitabschnitt wird der Präsident aus den Abgeordneten der
letztgenannten Gruppe und der Vizepräsident aus jenen der
ersten Gruppe gewählt.
Scheidet der
Präsident des Regionalrates wegen Rücktrittes, wegen
Ablebens oder aus einem anderen Grunde aus seinem Amte, so
schreitet der Regionalrat zur Wahl des neuen Präsidenten,
der aus jener Sprachgruppe zu wählen ist, der der scheidende
Präsident angehört hat. Die Ernennung muß in der
ersten darauffolgenden Sitzung erfolgen und gilt bis zum Ablauf
der laufenden zweieinhalb Jahre.
Der
Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und
vertritt ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung.
Art. 31
Die Bestimmungen zur
Regelung der Tätigkeit des Regionalrates werden in einer
Geschäftsordnung festgelegt, die von den Abgeordneten mit
absoluter Mehrheit genehmigt werden
muß.
Die
Geschäftsordnung enthält auch die Vorschriften zur
Bestimmung der Sprachgruppenzugehörigkeit der
Abgeordneten.
Art. 32
Der Präsident
und der Vizepräsident des Regionalrates, die ihren
Amtspflichten nicht nachkommen, werden vom Regionalrat selbst mit
Mehrheitsbeschluß seiner Mitglieder
abberufen.
Zu diesem Zwecke
kann der Regionalrat auf Antrag von wenigstens einem Drittel der
Abgeordneten im Dringlichkeitswege einberufen
werden.
Wenn der
Präsident oder der Vizepräsident des Regionalrates
diesen nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach
Antragstellung einberuft, so beruft ihn der Präsident der
Region ein.
Wenn der
Präsident der Region den Regionalrat nicht innerhalb von
fünfzehn Tagen nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz
vorgeschriebenen Frist einberuft, so erfolgt die Einberufung
durch den Regierungskommissar.
Sollte der
Regionalrat keine Entscheidung treffen, so wird gemäß
folgendem Artikel verfahren.
Art. 33
Der Regionalrat kann
aufgelöst werden, wenn er verfassungswidrige Handlungen oder
schwere Gesetzesverletzungen begeht, oder wenn er den
Regionalausschuß oder dessen Präsidenten, die solche
Handlungen oder Gesetzesverletzungen begangen haben, nicht
ersetzt.
Der Regionalrat kann
auch aus Gründen der nationalen Sicherheit aufgelöst
werden, oder wenn er infolge von Rücktritten oder wegen der
Unmöglichkeit einer Mehrheitsbildung nicht in der Lage ist,
seine Tätigkeit auszuüben.
Die Auflösung
wird durch ein begründetes Dekret des Präsidenten der
Republik nach vorhergehendem Beschluß des Ministerrates und
- außer in Dringlichkeitsfällen - nach Einholen der
Stellungnahme des parlamentarischen Ausschusses für
regionale Angelegenheiten verfügt.
Mit diesem
Auflösungsdekret wird zugleich eine Kommission ernannt; sie
besteht aus drei Mitgliedern - eines davon deutscher
Sprachgruppenzugehörigkeit -, die aus den zum Regionalrat
wählbaren Bürgern ausgewählt werden. Die
Kommission wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten, der
die Befugnisse des Präsidenten der Region ausübt. Die
Kommission schreibt innerhalb dreier Monate die Wahlen zum
Regionalrat aus und trifft die dem Regionalausschuß
zustehenden Maßnahmen sowie jene unaufschiebbaren
Charakters. Letztere verlieren ihre Wirksamkeit, wenn sie vom
Regionalrat nicht innerhalb eines Monates nach seiner Einberufung
bestätigt werden.
Der neue Regionalrat
wird von der Kommission binnen zwanzig Tagen nach den Wahlen
einberufen.
Die Auflösung
des Regionalrates zieht nicht die Auflösung der Landtage
nach sich. Die Mitglieder des aufgelösten Regionalrates
üben weiterhin ihre Befugnisse als Landtagsabgeordnete bis
zur Wahl des neuen Regionalrates aus.
Im Falle der
Auflösung eines Landtages schreitet man zur Ersatzwahl der
Regionalratsabgeordneten des betreffenden
Provinzwahlkreises.
Die Mitglieder des
aufgelösten Landtages üben bis zu der im vorhergehenden
Absatz vorgesehenen Wahl weiterhin ihre Befugnisse als
Regionalratsabgeordnete aus.
Art. 34
Der Regionalrat wird
vom Präsidenten in der ersten Woche eines jeden Halbjahres
zu einer ordentlichen Tagung einberufen; außerordentliche
Tagungen beruft er ein: auf Antrag des Regionalausschuses oder
ihres Präsidenten, auf Antrag von wenigstens einem
Fünftel der im Amt befindlichen Regionalratsabgeordneten
sowie in den in diesem Statut vorgesehenen
Fällen.
Art. 35
Auf Sachgebieten,
die nicht in die Zuständigkeit der Region fallen, die aber
für sie von besonderem Interesse sind, kann der Regionalrat
Begehrensanträge und Begehrensgesetzentwürfe
verabschieden. Beide werden vom Präsidenten der Region der
Regierung zur Vorlage an die Kammern übermittelt und in
Abschrift dem Regierungskommissar zugestellt.
Art. 36
Der
Regionalausschuß besteht aus dem Präsidenten der
Region, aus zwei Vizepräsidenten, aus wirklichen Assessoren
und Ersatzassessoren.
Der Präsident
der Region, die Vizepräsidenten und die Assessoren werden
vom Regionalrat aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung und mit
absoluter Mehrheit gewählt.
Die Zusammensetzung
des Regionalausschusses muß im Verhältnis zur
Stärke der Sprachgruppen stehen, wie sie im Regionalrat
vertreten sind. Von den Vizepräsidenten gehört einer
der italienischen, der andere der deutschen Sprachgruppe
an.
Der Präsident
bestimmt den Vizepräsidenten, der ihn bei Abwesenheit oder
Verhinderung vertritt.
Die Ersatzassessoren
vertreten die wirklichen Assessoren in den entsprechenden
Aufgabenbereichen, wobei die Sprachgruppenzugehörigkeit der
Vertretenen zu berücksichtigen ist.
Art. 37
Die Amtsdauer des
Präsidenten der Region und der Mitglieder des
Regionalausschusses fällt mit der des Regionalrates
zusammen; nach Ablauf der Amtszeit des Regionalrates führen
sie nur die ordentlichen Verwaltungsgeschäfte bis zur
Ernennung des Präsidenten der Region und der Mitglieder des
Regionalausschusses durch den neuen
Regionalrat.
Art. 38
Der Präsident
der Region und die Assessoren, die ihren gesetzlich
vorgeschriebenen Amtspflichten nicht nachkommen, werden vom
Regionalrat abberufen.
Bleibt der
Regionalrat untätig, so erfolgt seine Auflösung
gemäß Art. 33.
Art. 39
Ergibt sich die
Notwendigkeit, den Präsidenten der Region oder die
Assessoren wegen Ablebens, Rücktrittes oder Abberufung zu
ersetzen, so beruft der Präsident des Regionalrates diesen
innerhalb von fünfzehn Tagen ein.
Art. 40
Der Präsident
der Region vertritt die Region.
Er nimmt an den
Sitzungen des Ministerrates teil, wenn Fragen behandelt werden,
die die Region betreffen.
Art. 41
Der Präsident
der Region leitet die vom Staate der Region übertragenen
Verwaltungsfunktionen und hat sich dabei an die Weisungen der
Regierung zu halten.
Art. 42
Der Präsident
der Region bestimmt die Aufteilung der Aufgabenbereiche unter die
einzelnen wirklichen Assessoren mit eigenem Dekret, das im
Amtsblatt der Region kundgemacht werden
muß.
Art. 43
Der Präsident
der Region erläßt mit eigenem Dekret die vom
Regionalausschuß beschlossenen
Verordnungen.
Art. 44
Der
Regionalausschuß ist das Vollzugsorgan der Region. Ihm
obliegen:
1) die
Beschlußfassung über die
Durchführungsverordnungen zu den vom Regionalrat
verabschiedeten Gesetzen;
2) die
Verwaltungstätigkeit für die Angelegenheiten von
regionalem Interesse;
3) die Verwaltung des
Vermögens der Region sowie die Kontrolle über die
Führung der regionalen öffentlichen Dienste zu
Erzeugungs- und Handelszwecken, die durch Sonderbetriebe versehen
werden;
4) die übrigen
Befugnisse, die ihr durch dieses Gesetz oder andere gesetzliche
Bestimmungen zuerkannt werden;
5) im
Dringlichkeitsfalle das Ergreifen von Maßnahmen, die in die
Zuständigkeit des Regionalrates fallen; diese müssen
dem Regionalrat in der ersten darauffolgenden Sitzung zur
Ratifizierung vorgelegt werden.
Art. 45
Bei Einführung
und Regelung gesamtstaatlicher Kommunikations- und
Transportdienste, die in besonderer Weise die Region betreffen,
muß der Regionalausschuß befragt
werden.
Art. 46
Der Regionalrat kann
dem Regionalausschuß die Behandlung von Angelegenheiten des
eigenen Zuständigkeitsbereiches übertragen; ausgenommen
ist das Erlassen von Gesetzesbestimmungen.
Art. 47
Organe der Provinz
sind: der Landtag, der Landesausschuß und der
Landeshauptmann.
Art. 48
Die beiden Landtage
bestehen jeweils aus den in der betreffenden Provinz
gewählten Mitgliedern des Regionalrates; ihre Amtsdauer
beträgt fünf Jahre und sie wählen aus ihrer Mitte
den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die
Sekretäre.
Im Falle von
Rücktritt oder Ableben des Präsidenten wählt der
Landtag in der ersten darauffolgenden Sitzung den neuen
Präsidenten.
Der
Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und
vertritt ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung.
Art. 49
Für die
Landtage gelten, soweit vereinbar, die Bestimmungen der Art. 27,
28, 29, 31, 32, 33 und 34.
In den ersten
dreißig Monaten der Tätigkeit des Südtiroler
Landtages wird der Präsident aus den Abgeordneten der
deutschen Sprachgruppe, der Vizepräsident aus denen der
italienischen Sprachgruppe gewählt; für den zweiten
Zeitabschnitt wird der Präsident aus den Abgeordneten der
italienischen Sprachgruppe und der Vizepräsident aus denen
der deutschen Sprachgruppe gewählt.
Die Zusammensetzung
der im Art. 33 vorgesehenen Kommission muß für die
Provinz Bozen im Verhältnis zur Stärke der
Sprachgruppen stehen, die die Bevölkerung der Provinz
bilden.
Art. 50
Der
Landesausschuß des Trentino besteht aus dem Landeshauptmann
als Vorsitzendem, aus wirklichen Landesräten und
Ersatz-Landesräten, die aus der Mitte des Landtages in der
ersten Sitzung in geheimer Abstimmung gewählt
werden.
Der Landtag
beschließt, welcher der Landesräte den Landeshauptmann
im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung
vertritt.
In der Provinz Bozen
besteht der Landesausschuß aus dem Landeshauptmann, aus
zwei Landeshauptmannstellvertretern, aus wirklichen
Landesräten und Ersatz-Landesräten. Sie werden vom
Landtag aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung und mit absoluter
Mehrheit gewählt.
Die Zusammensetzung
des Landesausschusses von Südtirol muß im
Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, wie sie
im Landtag vertreten sind. Von den Landeshauptmannstellvertretern
gehört einer der deutschen und einer der italienischen
Sprachgruppe an. Der Landeshauptmann bestimmt den
Landeshauptmannstellvertreter, der ihn im Falle von Abwesenheit
oder Verhinderung vertritt.
Die
Erzatz-Landesräte des Landesausschusses von Südtirol
vertreten die wirklichen Landesräte in den entsprechenden
Aufgabenbereichen, wobei die Sprachgruppenzugehörigkeit der
Vertretenen zu berücksichtigen ist.
Art. 51
Für den
Landeshauptmann und die Landesräte finden die Bestimmungen
der Art. 37, 38 und 39 Anwendung.
Art. 52
Der Landeshauptmann
vertritt die Provinz.
Er trifft im
Interesse der Bevölkerung zweier oder mehrerer Gemeinden die
im gegebenen Fall notwendigen und dringlichen Maßnahmen auf
dem Gebiete der öffentlichen Sicherheit und
Gesundheit.
Der Landeshauptmann
bestimmt die Aufteilung der Aufgabenbereiche unter die einzelnen
wirklichen Landesräte mit eigenem Dekret, das im Amtsblatt
der Region kundgemacht werden muß.
Er nimmt an den
Sitzungen des Ministerrates teil, wenn Fragen behandelt werden,
die die Provinz betreffen.
Art. 53
Der Landeshauptmann
erläßt mit eigenem Dekret die vom Landesausschuß
beschlossenen Verordnungen.
Art. 54
Dem
Landesausschuß obliegen:
1) die
Beschlußfassung über die
Durchführungsverordnungen zu den vom Landtag verabschiedeten
Gesetzen;
2) die
Beschlußfassung über die Verordnungen auf
Sachgebieten, die nach der geltenden Rechtsordnung in die
Verordnungsgewalt der Provinzen fallen;
3) die
Verwaltungstätigkeit für die Angelegenheiten von
Landesinteresse;
4) die Verwaltung des
Vermögens der Provinz sowie die Kontrolle über die
Führung von Landessonderbetrieben für öffentliche
Dienste;
5) die Aufsicht und
Kontrolle über die Gemeindeverwaltungen, über die
öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen,
über die Verwaltungsverbände und über die anderen
örtlichen Körperschaften und Anstalten,
einschließlich der Befugnis zur gesetzlich begründeten
Suspendierung und Auflösung ihrer Organe. In den obgenannten
Fällen und wenn die Verwaltungen aus irgendeinem Grund nicht
in der Lage sind, ihre Tätigkeit auszuüben, steht dem
Landesausschuß auch die Ernennung von Kommissaren zu, die
in der Provinz Bozen aus jener Sprachgruppe zu wählen sind,
die im wichtigsten Vertretungsorgan der Körperschaft die
Mehrheit der Verwalter stellt. Die obenangeführten
außerordentlichen Maßnahmen bleiben dem Staate
vorbehalten, wenn sie aus Gründen der öffentlichen
Ordnung getroffen werden müssen und wenn sie Gemeinden mit
mehr als 20.000 Einwohnern betreffen;
6) die übrigen
Befugnisse, die der Provinz durch dieses Statut oder durch andere
Gesetze der Republik oder der Region zuerkannt
werden;
7) im
Dringlichkeitsfalle das Ergreifen von Maßnahmen, die in die
Zuständigkeit des Landtages fallen; diese müssen dem
Landtag in der ersten darauffolgenden Sitzung zur Ratifizierung
vorgelegt werden.
III. ABSCHNITT - Genehmigung, Beurkundung und Kundmachung der Gesetze und Verordnungen der Region und der Provinzen
Art. 55
Die vom Regionalrat
oder vom Landtag genehmigten Gesetzesvorlagen werden, wenn es
sich um die Region oder die Provinz Trient handelt, dem
Regierungskommissar von Trient, wenn es sich um die Provinz Bozen
handelt, dem Regierungskommissar von Bozen bekanntgegeben. Die
Gesetzesvorlagen werden dreißig Tage nach der Bekanntgabe
beurkundet, wenn die Regierung sie nicht an den Regionalrat oder
an den Landtag mit dem Einspruch rückverweist, daß sie
die entsprechenden Befugnisse überschreiten oder im
Gegensatz zu den nationalen Interessen oder zu denen einer der
beiden Provinzen der Region stehen.
Wenn sie der
Regionalrat oder der Landtag mit absoluter Stimmenmehrheit der
Mitglieder neuerdings beschließt, werden sie beurkundet,
vorausgesetzt, daß die Regierung nicht innerhalb von
fünfzehn Tagen nach der Bekanntgabe beim
Verfassungsgerichtshof die Frage der
Verfassungsmäßigkeit oder vor den Kammern den
Interessengegensatz in der Sache selbst geltend macht. Im
Zweifelsfalle entscheidet der Verfassungsgerichtshof, wer
zuständig ist.
Wenn ein Gesetz vom
Regionalrat oder vom Landtag mit der absoluten Mehrheit seiner
Mitglieder als dringlich erklärt wurde, so sind die
Beurkundung und das Inkrafttreten - sofern die Regierung zustimmt
- nicht an die angegebenen Fristen gebunden.
Die Regional- und
Landesgesetze werden vom Präsidenten der Region bzw. vom
Landeshauptmann beurkundet und vom zuständigen
Regierungskommissar mit Sichtvermerk versehen.
Art. 56
Wenn angenommen
wird, daß ein Gesetzesvorschlag die Gleichheit der Rechte
zwischen den Bürgern verschiedener Sprachgruppen oder die
volkliche und kulturelle Eigenart der Sprachgruppen verletzt, so
kann die Mehrheit der Abgeordneten einer Sprachgruppe im
Regionalrat oder im Südtiroler Landtag die Abstimmung nach
Sprachgruppen verlangen.
Wird der Antrag auf
getrennte Abstimmung nicht angenommen oder wird der
Gesetzesvorschlag trotz der Gegenstimme von zwei Dritteln der
Abgeordneten jener Sprachgruppe beschlossen, die den Antrag
gestellt hat, so kann die Mehrheit dieser Sprachgruppe das Gesetz
innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Kundmachung aus den
im vorhergehenden Absatz angeführten Gründen beim
Verfassungsgerichtshof anfechten.
Die Anfechtung hat
keine aufschiebende Wirkung.
Art. 57
Die Gesetze und die
Verordnungen der Region und des Landes werden im Amtsblatt der
Region in italienischem und deutschem Wortlaut kundgemacht; wenn
das Gesetz es nicht anders bestimmt, treten sie am
fünfzehnten Tage nach ihrer Kundmachung in
Kraft.
In
Zweifelsfällen erfolgt die Auslegung der Rechtsvorschrift
auf Grund des italienischen Wortlautes.
Ein Stück des
Amtsblattes wird dem Regierungskommissar
zugesandt.
Art. 58
Im Amtsblatt der
Region werden auch die Gesetze und die Dekrete der Republik, die
die Region betreffen, in deutscher Sprache veröffentlicht.
Ihr Inkrafttreten wird dadurch nicht
berührt.
Art. 59
Die vom Regionalrat
und von den Landtagen genehmigten Gesetze sowie die vom
Regionalausschuß und von den Landesausschüssen
erlassenen Verordnungen müssen als Mitteilung in einer
eigenen Rubrik des Gesetzblattes der Republik veröffentlich
werden.
Art. 60
Das Verfahren
für das Volksbegehren und die Volksabstimmung über
Regional- und Landesgesetze wird durch Regionalgesetz
geregelt.
Art. 61
In die Ordnung der
örtlichen öffentlichen Körperschaften werden
Bestimmungen aufgenommen, um die verhältnismäßige
Vertretung der Sprachgruppen bei der Erstellung ihrer Organe zu
gewährleisten.
In den Gemeinden der
Provinz Bozen hat jede Sprachgruppe das Recht, im
Gemeindeausschuß vertreten zu sein, wenn sie im Gemeinderat
mit wenigstens zwei Räten vertreten ist.
Art. 62
Die Gesetze
über die Wahl des Regionalrates und des Südtiroler
Landtages sowie die Bestimmungen über die Zusammensetzung
der Kollegialorgane der örtlichen öffentlichen
Körperschaften in der Provinz Bozen müssen die
Vertretung der ladinischen Sprachgruppe
gewährleisten.
Art. 63
Für die
Ausübung des aktiven Wahlrechtes bei den Gemeinderatswahlen
in der Provinz Bozen werden die Bestimmungen des letzten Absatzes
des Art. 25 angewandt.
Art. 64
Die Regelung der
Organisation und der Tätigkeit der öffentlichen
Körperschaften, deren Tätigkeitsbereich über das
Gebiet der Region hinausreicht, steht dem Staate
zu.
Art. 65
Das Dienstrecht des
Gemeindepersonals wird von den Gemeinden selbst geregelt,
vorbehaltlich der Befolgung allgemeiner Grundsätze, die
durch ein Regionalgesetz festgelegt werden
können.
V. ABSCHNITT - Öffentliches Gut und Vermögen der Region und der Provinzen
Art. 66
Die Straßen,
die Autobahnen, die Eisenbahnen und die Wasserleitungen, die
ausschließlich von regionalem Interesse sind und in den
Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut festgelegt
werden, bilden das öffentliche Gut der
Region.
Art. 67
Die staatseigenen
Forste in der Region, die Bergwerke, Gruben, Steinbrüche und
Torfstiche, sofern das Verfügungsrecht darüber dem
Grundeigentümer entzogen ist, die für öffentliche
Amter der Region bestimmten Gebäude samt Einrichtung sowie
die übrigen zu öffentlichen Diensten der Region
bestimmten Güter bilden das unveräußerliche
Vermögen der Region.
Die in der Region
gelegenen, zum Staatsvermögen gehörenden Liegenschaften
werden ins Vermögen der Region
übertragen.
In den
Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz wird die
Verfahrensweise für die Übergabe der
obenangeführten Güter von seiten des Staates
festgelegt.
Die in der Region
gelegenen Liegenschaften ohne Eigentümer gehören zum
Vermögen der Region.
Art. 68
Die Provinzen treten
auf ihrem Gebiet entsprechend den in ihre Zuständigkeit
fallenden neuen Sachgebieten die Nachfolge des Staates an
hinsichtlich seiner Güter und Rechte des öffentlichen
Gutes und des Vermögens, soweit sie sich auf Liegenschaften
beziehen, ebenso die Nachfolge der Region hinsichtlich ihrer
Güter und Rechte des öffentlichen Gutes und des
Vermögens; ausgeschlossen sind auf alle Fälle jene des
militärischen öffentlichen Gutes, solche, die sich auf
Dienste gesamtstaatlichen Charakters beziehen, und solche, die zu
Sachgebieten regionaler Zuständigkeit
gehören.
Art. 69
Der Region werden
die Einkünfte aus den Hypothekarsteuern abgetreten, die auf
ihrem Gebiet für dort gelegene Güter eingehoben
werden.
Außerdem
werden der Region die nachstehenden, im Gebiet der Region
eingehobenen Anteile am Ertrag der unten angeführten
Steuereinnahmen des Staates abgetreten:
a) neun Zehntel der
Steuern auf Erbschaften und Schenkungen und auf den
Netto-Gesamtwert der Erbschaften;
b) zwei Zehntel der
Mehrwertsteuer mit Ausnahme jener auf die Einfuhr, abzüglich
der im Sinne des Art. 38-bis des Dekretes des Präsidenten
der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 633 mit seinen
späteren Änderungen vorgenommenen
Rückzahlungen;
c) neun Zehntel des
Lotto-Ertrages abzüglich der Gewinne;
d) 0,5 Zehntel der im
Gebiet der Region eingehobenen Mehrwertsteuer auf die
Einfuhr.
Art. 70
Den Provinzen wird
der Ertrag der in ihren Gebieten eingehobenen Staatssteuer auf
den dortigen Verbrauch an Strom abgetreten.
Art. 71
Für die in der
Provinz bestehenden Konzessionen für Großableitungen
öffentlicher Gewässer - zu welchem Zweck immer sie
erteilt worden sind oder erteilt werden - tritt der Staat
zugunsten der Provinz neun Zehntel des Betrages der gesetzlich
festgelegten Jahresgebühr ab.
Art. 72
Die Provinzen
können Fremdenverkehrssteuern und -gebühren
einführen.
Art 73
Die Region und die
Provinzen sind befugt, in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen des staatlichen Steuersystems mit Gesetzen
eigene Steuern auf den in ihre Zuständigkeit fallenden
Sachgebieten einzuführen.
Art. 74
Die Region und die
Provinzen sind befugt, bis zum Höchstbetrag der ordentlichen
Einnahmen ausschließlich von ihnen garantierte interne
Anleihen zur Schaffung bleibender Anlagen
aufzulegen.
Art 75
Den Provinzen werden
die nachstehenden in ihrem Gebiet eingehobenen Anteile am Ertrag
der unten angeführten Steuereinnahmen des Staates
zugewiesen:
a) neun Zehntel der
Register- und Stempelsteuern sowie der Gebühren für
staatliche Konzessionen;
b) neun Zehntel der
Verkehrssteuer auf die in den entsprechenden Gebieten
zugelassenen Fahrzeuge;
c) neun Zehntel der
Steuer auf den Verbrauch von Tabakwaren, bezogen auf den Absatz
in den Gebieten der beiden Provinzen;
d) sieben Zehntel der
Mehrwertsteuer mit Ausnahme jener auf die Einfuhr, abzüglich
der im Sinne des Art. 38-bis des Dekretes des Präsidenten
der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 633 mit seinen
späteren Änderungen vorgenommenen
Rückzahlungen;
e) vier Zehntel der
im Gebiet der Region eingehobenen Mehrwertsteuer auf die Einfuhr,
aufzuteilen im Verhältnis von 53 Prozent auf die Provinz
Bozen und von 47 Prozent auf die Provinz
Trient;
f) neun Zehntel des
Ertrages der Fabrikationssteuer auf Benzin, auf das als
Kraftstoff verwendete Gasöl und auf das als Kraftstoff
verwendete Flüssiggas, die an den Tankstellen im Gebiet der
beiden Provinzen abgegeben werden;
g) neun Zehntel aller
anderen direkten oder indirekten, wie immer benannten Einnahmen
aus Staatssteuern einschließlich der örtlichen
Einkommenssteuer mit Ausnahme jener, die der Region oder anderen
örtlichen Körperschaften zustehen.
Im Betrag der
genannten Anteile sind auch die Einnahmen inbegriffen, die das
Gebiet der Provinzen betreffen und in Durchführung von
Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmungen außerhalb des
Gebietes der entsprechenden Provinzen gelegenen Ämtern
zugeflossen sind.
Art. 76
................................................................................................................................................................
Art. 77
................................................................................................................................................................
Art. 78
Um die autonomen
Provinzen finanziell in die Lage zu versetzen, den Zielsetzungen
gerecht zu werden und die gesetzlich festgelegten Befugnisse
auszuüben, wird ihnen ein Anteil im Höchstausmaß
von vier Zehnteln am Ertrag der im Gebiet der Region eingehobenen
Mehrwertsteuer auf die Einfuhr abgetreten, aufzuteilen im
Verhältnis von 47 Prozent auf die Provinz Trient und von 53
Prozent auf die Provinz Bozen. Die Abtretung erfolgt ohne
Festlegung besonderer Bestimmungszwecke, unbeschadet der
Vorschriften des Art. 15 des Statutes und der entsprechenden
Durchführungsbestimmung.
Bei der Festsetzung
dieses Anteiles werden auf der Bemessungsgrundlage von
Bevölkerung und Fläche auch die Ausgaben für die
allgemeinen Aufwendungen des Staates berücksichtigt, die im
übrigen Teil des Staatsgebietes auf denselben Sachgebieten
verfügt werden, die in die Zuständigkeit der Provinzen
fallen. Der Anteil wird jährlich im Einvernehmen zwischen
der Regierung und dem Landeshauptmann
festgesetzt.
Art. 79
Der dritte Absatz
des Art. 119 der Verfassung wird auch für die autonomen
Provinzen Trient und Bozen angewandt.
Art. 80
Die Provinzen haben
innerhalb der vom Art. 5 gesetzten Grenzen die gesetzgeberische
Zuständigkeit auf dem Gebiete der
Lokalfinanzen.
Art. 81
Um den
Erfordernissen der Zweisprachigkeit gerecht zu werden, kann die
Provinz Bozen den Gemeinden einen Ergänzungsbeitrag
zuweisen.
Um die Gemeinden
finanziell in die Lage zu versetzen, den Zielsetzungen gerecht zu
werden und die gesetzlich festgelegten Befugnisse auszuüben,
entrichten die Provinzen Trient und Bozen den Gemeinden geeignete
finanzielle Mittel, die zwischen dem Präsidenten des
entsprechenden Landesausschusses und einer einheitlichen
Vertretung der betreffenden Gemeinden zu vereinbaren
sind.
Art. 82
Die Region und die
Provinzen arbeiten bei der Ermittlung der staatlichen
Einkommenssteuer der Personen mit Steuerwohnsitz in den
entsprechenden Gebieten zusammen.
Zu diesem Zweck sind
der Regionalausschuß und die Landesausschüsse befugt,
innerhalb 31. Dezember des Jahres vor Verfall der
Ermittlungsfrist den Finanzämtern des Staates in der Region
und in den Provinzen bedeutende Angaben, Tatbestände und
Hinweise für die Festlegung eines höheren
steuerpflichtigen Einkommens mitzuteilen, wobei jegliche für
den Nachweis geeigneten Unterlagen beizubringen
sind.
Die Finanzämter
des Staates in der Region und in den Provinzen sind dazu
angehalten, den entsprechenden Ausschüssen über die auf
Grund der von diesen erhaltenen Hinweise getroffenen
Maßnahmen zu berichten.
Art. 83
Die Region, die
Provinzen und die Gemeinden haben einen eigenen Haushalt; das
Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr
zusammen.
Art. 84
Die vom
Regionalausschuß bzw. vom Landesausschuß erstellten
und mit ihrem Begleitbericht versehenen Haushaltsvorschläge
und Rechnungsabschlüsse werden mit Regionalgesetz bzw.
Landesgesetz genehmigt.
Auf Antrag der
Mehrheit einer Sprachgruppe muß über die einzelnen
Kapitel des Haushaltsvoranschlages der Region und der Provinz
Bozen nach Sprachgruppen gesondert abgestimmt
werden.
Die
Haushaltskapitel, die nicht die Mehrheit der Stimmen jeder
einzelnen Sprachgruppe erhalten haben, werden binnen drei Tagen
einer aus vier Regionalrats- bzw. Landtagsabgeordneten
bestehenden Kommission unterbreitet; diese Kommission wird vom
Regionalrat bzw. vom Landtag zu Beginn der Gesetzgebungsperiode
für deren ganze Dauer mit paritätischer Zusammensetzung
aus Vertretern der beiden stärksten Sprachgruppen -
gemäß der Entsendung durch diese Gruppen -
gewählt.
Die im
vorhergehenden Absatz genannte Kommission muß innerhalb von
fünfzehn Tagen die endgültige Benennung der Kapitel und
die Höhe der entsprechenden Ansätze festsetzen; ihre
Entscheidung ist für den Regionalrat bzw. den Landtag
bindend. Die Entscheidung wird mit einfacher Mehrheit getroffen,
wobei die Stimmen aller Abgeordneten gleichwertig
sind.
Wenn in der
Kommission keine Mehrheit für einen Lösungsvorschlag
erreicht wird, so übermittelt der Präsident des
Regionalrates oder des Landtages innerhalb von sieben Tagen den
Entwurf des Haushaltsvoranschlages mit allen Akten und
Niederschriften über die Verhandlung im Regionalrat bzw. im
Landtag und in der Kommission der autonomen Sektion Bozen des
regionalen Verwaltungsgerichtshofes, die innerhalb von
dreißig Tagen mit Schiedsspruch über die Benennung der
nicht genehmigten Kapitel und über die Höhe der
entsprechenden Ansätze entscheiden
muß.
Dieses Verfahren
wird nicht angewendet auf die Einnahmenkapitel, auf die
Ausgabenkapitel, deren Ansätze auf Grund bestimmter Gesetze
in der für das Haushaltsjahr vorbestimmten Höhe
einzutragen sind, und auf die Kapitel, die sich auf normale
Kosten für die Tätigkeit der Organe und Ämter der
Körperschaft beziehen.
Die Entscheidungen
nach Abs. 4 und 5 dieses Artikels können nicht Gegenstand
irgendeiner Anfechtung noch einer Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof sein.
Mit
Beschränkung auf die Kapitel, über die mit dem
Verfahren gemäß den vorhergehenden Absätzen
entschieden wurde, kann das Gesetz zur Genehmigung des
Haushaltsvoranschlages von der Regierung nur aus Gründen der
Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der Verfassung oder dieses
Statutes rückverwiesen oder angefochten
werden.
Zur Genehmigung der
Haushaltsvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse der
Region bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der
Regionalratsabgeordneten der Provinz Trient und jener der Provinz
Bozen. Wenn diese Mehrheit nicht zustandekommt, so wird die
Genehmigung von einem Organ auf regionaler Ebene erteilt. Dieses
Organ darf die Entscheidungen über jene Haushaltskapitel
nicht abändern, die allenfalls auf Grund der Bestimmungen
des dritten, vierten und fünften Absatzes dieses Artikels
angefochten wurden und über die mit dem darin vorgesehenen
Verfahren entschieden wurde.
Art. 85
Solange der
Warenaustausch mit dem Ausland staatlichen Beschränkungen
und Bewilligungen unterworfen ist, hat die Region die Befugnis,
Geschäfte dieser Art innerhalb der zwischen der Regierung
und der Region einvernehmlich festgelegten Grenzen zu
bewilligen.
Falls der
Warenaustausch mit dem Ausland auf der Grundlage von Kontingenten
erfolgt, die für die Wirtschaft der Region von Bedeutung
sind, wird der Region ein zwischen der Regierung und der Region
einvernehmlich festzusetzender Anteil am Ein- und
Ausfuhrkontingent zugewiesen.
Art. 86
Die vom Staat
erlassenen allgemeinen Bestimmungen über die
Devisenkontrolle gelten auch in der Region.
Der Staat bestimmt
jedoch für den Einfuhrbedarf der Region einen Teil der
Aktivdifferenz zwischen den Devisen, die aus den Ausfuhren von
Trentino - Südtirol stammen, und jenen, die für die
Einfuhr verwendet wurden.
VII. ABSCHNITT - Beziehungen zwischen Staat, Region und Land
Art. 87
Im Gebiet der Region
wird ein Regierungskommissar für die Provinz Trient und ein
Regierungskommissar für die Provinz Bozen eingesetzt. Ihnen
obliegt:
1) gemäß
den Weisungen der Regierung die Ausübung der Befugnisse des
Staates in der Provinz zu koordinieren und die Tätigkeit der
entsprechenden Ämter zu beaufsichtigen, mit Ausnahme jener
der Justizverwaltung, der Verteidigung und der
Eisenbahnen;
2) die Ausübung
der vom Staat an die Provinzen und an die anderen örtlichen
öffentlichen Körperschaften übertragenen
Befugnisse zu beaufsichtigen und allfällige Einwände
dem Landeshauptmann mitzuteilen;
3) die früher
dem Präfekten zustehenden Rechtshandlungen vorzunehmen,
sofern sie nicht durch dieses Statut oder durch andere Gesetze
Organen der Region und der Provinzen oder anderen Organen des
Staates übertragen worden sind.
Der
Regierungskommissar in Trient übt die Befugnisse nach Ziffer
2 des vorhergehenden Absatzes gegenüber der Region und den
anderen für das gesamte Gebiet der Region zuständigen
öffentlichen Verwaltungen aus.
Art. 88
Der
Regierungskommissar sorgt für die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung, für die er dem Innenminister
verantwortlich ist.
Zu diesem Zwecke
kann er sich der Organe und der Polizeikräfte des Staates
bedienen, kann den Einsatz der anderen Streitkräfte im Sinne
der geltenden Gesetze anfordern und die im Art. 2 des
vereinheitlichten Textes der Gesetze über die
öffentliche Sicherheit vorgesehenen Maßnahmen
treffen.
Die durch Gesetz dem
Innenministerium zugewiesenen Befugnisse bleiben
unberührt.
VIII. ABSCHNITT - Stellenpläne der Bediensteten von Staatsämtern in der Provinz Bozen
Art. 89
Für die Provinz
Bozen werden, getrennt nach Laufbahnen, Stellenpläne
für die Zivilbediensteten der staatlichen Verwaltungen
geschaffen, die Ämter in der Provinz haben. Diese
Stellenpläne werden auf Grund des vorgesehenen
Personalstandes der einzelnen Ämter aufgestellt, so wie es -
falls erforderlich - mit eigenen Bestimmungen festgelegt
wird.
Der vorhergehende
Absatz wird nicht angewandt für die Laufbahnen des
höheren Dienstes der Zivilverwaltung des Inneren, für
die Bediensteten der Sicherheitspolizei und für die
Verwaltungsbediensteten des
Verteidigungsministeriums.
Die Stellen in den
Stellenplänen nach Abs. 1 werden, nach Verwaltung und
Laufbahn gegliedert, Bürgern jeder der drei Sprachgruppen
vorbehalten, und zwar im Verhältnis zur Stärke der
Sprachgruppen, wie sie aus den bei der amtlichen
Volkszählung abgegebenen Zugehörigkeitserklärungen
hervorgeht.
Die Zuteilung der
für Bürger deutscher und ladinischer Sprache
vorbehaltenen Stellen erfolgt schrittweise bis zum Erreichen der
Anteile gemäß vorhergehendem Absatz durch
Neueinstellung in jene Stellen, die in den einzelnen
Stellenplänen aus irgendeinem Grunde frei
werden.
Den Bediensteten der
Stellenpläne gemäß Abs. 1 wird die
Beständigkeit des Dienstsitzes in der Provinz
gewährleistet mit Ausnahme der Angehörigen von
Verwaltungen oder Laufbahnen, für die Versetzungen aus
dienstlichen Erfordernissen und zur Weiterbildung des Personals
sich als notwendig ergeben.
Die Versetzungen der
Bediensteten deutscher Sprache werden jedenfalls den Umfang von
zehn Prozent der von ihnen insgesamt besetzten Stellen nicht
überschreiten.
Die Bestimmungen,
wonach die in der Provinz Bozen bestehenden Stellen vorbehalten
und unter der italienischen und der deutschen Sprachgruppe im
Verhältnis zu ihrer Stärke aufzuteilen sind, werden auf
die Bediensteten der rechtsprechenden und untersuchenden
Gerichtsbehörde ausgedehnt. Den Richtern, die der deutschen
Sprachgruppe angehören, wird die Beständigkeit des
Dienstsitzes in der Provinz gewährleistet, vorbehaltlich der
Bestimmungen der Gerichtsordnung über die Unvereinbarkeiten.
Die im vierten Absatz dieses Artikels festgelegten Richtlinien
für die Zuteilung der den Bürgern deutscher Sprache
vorbehaltenen Stellen werden auch auf die Gerichtsbediensteten in
der Provinz Bozen angewandt.
Art. 90
In Trentino -
Südtirol wird ein regionaler Verwaltungsgerichtshof mit
einer autonomen Sektion für die Provinz Bozen nach der
hierfür festzulegenden Ordnung errichtet.
Art. 91
Die Mitglieder der
im Art. 90 dieses Statutes vorgesehenen Sektion für die
Provinz Bozen müssen in gleicher Zahl den zwei
stärksten Sprachgruppen angehören.
Die Hälfte der
Mitglieder der Sektion wird vom Südtiroler Landtag
ernannt.
Als Präsidenten
der Sektion lösen sich für gleiche Zeiträume
jeweils ein Richter italienischer Sprache und ein Richter
deutscher Sprache, die dem Kollegium zugewiesen sind, ab. Der
Präsident wird mit Dekret des Präsidenten der Republik
auf Vorschlag des Präsidenten des Ministerrates aus den
Berufsrichtern, die das Kollegium bilden,
ernannt.
Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten der
Sektion. Davon ausgenommen sind die Beschwerden gegen
Verwaltungsmaßnahmen, die den Grundsatz der Gleichheit
zwischen den Sprachgruppen verletzen, und das Verfahren zur
Genehmigung der Haushaltsvoranschläge der Region und des
Landes.
Art. 92
Wenn angenommen
wird, daß Verwaltungsakte der Körperschaften und
Organe der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz in der
Region haben, den Grundsatz der Gleichheit der Bürger wegen
ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sprachgruppe
verletzen, so können sie von Regionalratsabgeordneten oder
Landtagsabgeordneten bei der autonomen Sektion Bozen des
regionalen Verwaltungsgerichtshofes angefochten werden; handelt
es sich um Maßnahmen der Gemeinden in der Provinz Bozen,
kann die Anfechtung auch durch Gemeinderatsmitglieder der
Gemeinden dieser Provinz vorgenommen werden, vorausgesetzt,
daß die Verletzung von der Mehrheit jener Sprachgruppe des
Gemeinderates anerkannt wurde, die sich in ihren Rechten verletzt
fühlt.
Art. 93
Den Sektionen des
Staatsrates, die in den Berufungsverfahren über die
Entscheidungen der autonomen Sektion Bozen des regionalen
Verwaltungsgerichtshofes nach Art. 90 dieses Statutes zu befinden
haben, gehört ein Rat an, der zur deutschen Sprachgruppe der
Provinz Bozen zählt.
Art. 94
Die Ernennung der
Friedensrichter und ihrer Stellvertreter, die Erklärung des
Amtsverlustes, die Entlassung und die Amtsenthebung erfolgen
durch den Präsidenten der Region auf Grund einer Delegierung
durch den Präsidenten der Republik unter Beachtung der
übrigen einschlägigen Bestimmungen der
Gerichtsordnung.
Die
Ermächtigung zur Ausübung der Befugnisse eines
Gerichtsschreibers und eines Amtswartes in den Ämtern der
Friedensrichter wird vom Präsidenten der Region Personen
erteilt, die die von der Gerichtsordnung vorgeschriebenen
Voraussetzungen erfüllen.
Der Präsident
der Region verfügt auch den Widerruf und die zeitweilige
Aufhebung der Ermächtigung in den von der Gerichtsordnung
vorgesehenen Fällen.
In den Gemeinden der
Provinz Bozen ist für die Ernennung zum Friedensrichter, zum
stellvertretenden Friedensrichter, zum Gerichtsschreiber und zum
Amtswart in den Ämtern der Friedensrichter volle Kenntnis
der italienischen und deutschen Sprache
erforderlich.
Art. 95
Die Aufsicht
über die Ämter der Friedensrichter wird von den
Landesausschüssen ausgeübt.
Art. 96
In den Gemeinden,
die in Ortschaften oder Fraktionen unterteilt sind, können
mit Landesgesetz eigene Ämter des Friedensrichters
eingerichtet werden.
Art. 97
Unbeschadet der im
Art. 56 sowie im sechsten und siebten Absatz des Art. 84 dieses
Statutes enthaltenen Bestimmungen kann ein Regional- oder
Landesgesetz wegen Verletzung der Verfassung oder dieses Statutes
oder des Grundsatzes der Gleichheit zwischen den Sprachgruppen
vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten
werden.
Die Anfechtung kann
durch die Regierung erfolgen.
Außerdem kann
ein Regionalgesetz von einem der beiden Landtage der Region
angefochten werden; ebenso ein Landesgesetz vom Regionalrat oder
vom anderen Landtag der Region.
Art. 98
Die Gesetze der
Republik und die Akte der Republik mit Gesetzeskraft können
vom Präsidenten der Region oder vom Landeshauptmann nach
Beschluß des Regionalrates bzw. des Landtages wegen
Verletzung dieses Statutes oder des Grundsatzes des Schutzes der
deutschen und ladinischen sprachlichen Minderheiten angefochten
werden.
Wenn der Staat mit
einer Maßnahme den durch dieses Statut der Region oder den
Provinzen zuerkannten Zuständigkeitsbereich verletzt, kann
die Region beziehungsweise die betroffene Provinz beim
Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Feststellung der Kompetenz
stellen.
Der Antrag wird vom
Präsidenten der Region oder vom Landeshauptmann nach
Beschluß des Regional- oder Landesausschusses
gestellt.
Eine Abschrift der
Anfechtungsschrift und des Rekurses wegen
Zuständigkeitskonfliktes muß dem Regierungskommissar
in Trient übermittelt werden, wenn es sich um die Region
oder um die Provinz Trient handelt, dem Regierungskommissar in
Bozen hingegen, wenn es sich um die Provinz Bozen
handelt.
XI. ABSCHNITT - Gebrauch der deutschen Sprache und des Ladinischen
Art. 99
Die deutsche Sprache
ist in der Region der italienischen Sprache, die die amtliche
Staatssprache ist, gleichgestellt. In den Akten mit Gesetzeskraft
und immer dann, wenn dieses Statut eine zweisprachige Fassung
vorsieht, ist der italienische Wortlaut
maßgebend.
Art. 100
Die
deutschsprachigen Bürger der Provinz Bozen haben das Recht,
im Verkehr mit den Gerichtsämtern und mit den Organen und
Ämtern der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz in
der Provinz haben oder regionale Zuständigkeit besitzen, so
wie mit den Konzessionsunternehmen, die in der Provinz
öffentliche Dienste versehen, ihre Sprache zu
gebrauchen.
In den Sitzungen der
Kollegialorgane der Region, der Provinz Bozen und der
örtlichen Körperschaften dieser Provinz kann die
italienische oder die deutsche Sprache gebraucht
werden.
Die Ämter, die
Organe und die Konzessionsunternehmen gemäß Abs. 1
verwenden im schriftlichen und im mündlichen Verkehr die
Sprache dessen, der sich an sie wendet, und antworten in der
Sprache, in der der Vorgang von einem anderen Organ oder Amt
eingeleitet worden ist; wird der Schriftverkehr von Amts wegen
eröffnet, so wird er in der mutmaßlichen Sprache des
Bürgers geführt, an den er gerichtet
ist.
Unbeschadet der
ausdrücklich vorgesehenen Fälle - und unbeschadet der
Regelung mit Durchführungsbestimmungen der Fälle des
gemeinsamen Gebrauchs der beiden Sprachen in Akten, die an die
Allgemeinheit der Bürger gerichtet sind, sowie in zum
öffentlichen Gebrauch bestimmten Einzelakten und in Akten,
die an mehrere Ämter gerichtet sind -, wird in den anderen
Fällen der getrennte Gebrauch der italienischen oder der
deutschen Sprache anerkannt. Unberührt bleibt der alleinige
Gebrauch der italienischen Sprache innerhalb der Einrichtungen
des Militärs.
Art. 101
In der Provinz Bozen
müssen die öffentlichen Verwaltungen gegenüber den
deutschsprachigen Bürgern auch die deutschen Ortsnamen
verwenden, wenn ein Landesgesetz ihr Vorhandensein festgestellt
und die Bezeichnung genehmigt hat.
Art. 102
Die ladinische
Bevölkerung hat das Recht auf Förderung der eigenen
Bestrebungen und Tätigkeit auf dem Gebiete der Kultur, der
Presse und der Freizeitgestaltung sowie das Recht auf die
Erhaltung der Ortsnamen und der eigenen
Überlieferungen.
In den Schulen jener
Gemeinden der Provinz Trient, in denen das Ladinische gesprochen
wird, wird der Unterricht der ladinischen Sprache und Kultur
gewährleistet.
Art. 103
Für die
Änderungen dieses Gesetzes wird das in der Verfassung
vorgesehene Verfahren für Verfassungsgesetze
angewandt.
Die Initiative zur
Änderung steht auch dem Regionalrat zu.
Art. 104
Unbeschadet der im
vorhergehenden Artikel enthaltenen Vorschrift können die
Bestimmungen des VI. Abschnittes und des Art. 13 auf
einvernehmlichen Antrag der Regierung und, je nach
Zuständigkeit, der Region oder der beiden Provinzen mit
einfachem Staatsgesetz abgeändert
werden.
Die in den Art. 30
und 49 enthaltenen Bestimmungen über die Ablösung des
Präsidenten des Regionalrates und desjenigen des
Südtiroler Landtages können auf einvernehmlichen Antrag
der Regierung und der Region bzw. der Provinz Bozen mit einfachem
Staatsgesetz geändert werden.
Art. 105
Solange die Region
oder das Land nicht mit eigenem Gesetz anders verfügen,
werden auf den Sachgebieten, die der Zuständigkeit der
Region oder des Landes zuerkannt worden sind, die Gesetze des
Staates angewandt.
Art. 106
Auf den
Sachgebieten, die von der Zuständigkeit der Region in jene
der Provinzen übergegangen sind, werden die Gesetze der
Region, die bei Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10.
November 1971, Nr. 1 in Kraft standen, weiterhin angewandt, bis
mit Landesgesetz anders verfügt wird.
Art. 107
Die
Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut werden mit
gesetzesvertretenden Dekreten nach Einholen der Stellungnahme
einer paritätischen Kommission erlassen. Sie besteht aus
zwölf Mitgliedern, davon sechs als Vertreter des Staates,
zwei als Vertreter des Regionalrates, zwei als Vertreter des
Landtages des Trentino und zwei als Vertreter des Südtiroler
Landtages. Drei Mitglieder müssen der deutschen Sprachgruppe
angehören.
Innerhalb der
Kommission gemäß vorhergehendem Absatz wird eine
Sonderkommission für die Durchführungsbestimmungen
gebildet, die sich auf die der Zuständigkeit der Provinz
Bozen zuerkannten Sachgebiete beziehen; sie besteht aus sechs
Mitgliedern, davon drei in Vertretung des Staates und drei in
Vertretung des Landes. Eines der Mitglieder in Vertretung des
Staates muß der deutschen Sprachgruppe, eines der
Mitglieder in Vertretung des Landes muß der italienischen
Sprachgruppe angehören.
Art. 108
Die
gesetzesvertretenden Dekrete, die die
Durchführungsbestimmungen zum Statut enthalten, werden -
außer in ausdrücklich vorgesehenen Fällen -
innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des
Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1
erlassen.
Wenn die beiden im
vorhergehenden Artikel genannten Kommissionen nicht innerhalb der
ersten achtzehn Monate ihre endgültige Stellungnahme zu den
Entwürfen der Durchführungsbestimmungen ganz oder
teilweise abgegeben haben, so erläßt die Regierung
innerhalb der darauffolgenden sechs Monate die Dekrete ohne
Stellungnahme der Kommissionen.
Mit
Durchführungsbestimmungen, die innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr.
1 zu erlassen sind, werden die im Art. 68 dieses Statutes
genannten Güter, die an die Provinzen übergehen, sowie
die Einzelheiten des Verfahrens zu deren Übergabe
festgesetzt.
Art. 109
Mit
Durchführungsbestimmungen, die innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr.
1 zu erlassen sind, werden die Güter bezeichnet, die die
geschichtlichen und künstlerischen Werte von nationalem
Interesse darstellen, welche aus der im Art. 8 Z. 3 dieses
Statutes genannten Landes-Zuständigkeit ausgeschlossen
sind.
Innerhalb derselben
Frist werden die Durchführungsbestimmungen zum Art. 19
dieses Statutes erlassen.
Sollten die in den
vorhergehenden Absätzen genannten Bestimmungen nicht
innerhalb der festgesetzten Frist erlassen werden, so können
die Provinzen mit eigenem Gesetz die entsprechenden
Verwaltungsbefugnisse übernehmen.
Art. 110
Der Zeitpunkt des
Beginnes und die technischen Einzelheiten zur Anwendung der im
Verfassungsgesetz vom 10. November 1971, Nr. 1 enthaltenen
Finanzbestimmungen, die jene des Verfassungsgesetzes vom 26.
Februar 1948, Nr. 5 ergänzen und ändern, werden mit
Durchführungsbestimmungen festgelegt, die in Zusammenhang
mit dem Übergang der Zuständigkeiten an die Provinzen
zeitgerecht, keinesfalls aber nach der im ersten Absatz des Art.
108 dieses Statutes genannten Frist zu erlassen
sind.
Art. 111
In Zusammenhang mit
dem durch das Verfassungsgesetz vom 10. November 1971, Nr. 1
verfügten Übergang von Zuständigkeiten der Region
auf die Provinzen wird der Übergang von Ämtern und
Bediensteten von der Region auf die Provinzen mit Dekret des
Präsidenten der Region nach Einholen der Stellungnahme des
entsprechenden Landesausschusses verfügt; die
dienstrechtliche Stellung und die Besoldung der versetzten
Bediensteten müssen gewahrt, die Familienerfordernisse, der
Wohnsitz und die Sprachgruppenzugehörigkeit der Bediensteten
müssen berücksichtigt werden.
Art. 112
Mit Vereinbarungen
zwischen der Region und der betreffenden Provinz werden die
finanziellen Lasten aus mehrjährigen Darlehen geregelt, die
die Region auf Grund von Befugnissen aufgenommen hat, die durch
das Verfassungsgesetz vom 10. November 1971, Nr. 1 von der Region
auf die Provinzen übergegangen sind. Auf die gleiche Art
werden auch andere vermögensrechtliche und finanzielle
Beziehungen geregelt.
Art. 113
Die Bestimmungen des
Gesetzes der Provinz Bozen vom 5. Jänner 1958, Nr. 1
über Beihilfen an Universitätsstudenten bleiben
unberührt, unbeschadet der Befugnis der Provinz selbst, die
Wertgrenzen anzupassen und die Anzahl der Studienstipendien zu
ändern.
Art. 114
Die deutsche
Übersetzung dieses vereinheitlichten Textes des
Sonderstatutes der Region Trentino - Südtirol wird im
Amtsblatt der Region veröffentlicht.
Art. 115
Die im zweiten und
vierten Absatz des Art. 25 dieses Statutes enthaltenen
Bestimmungen werden nach dem Ablauf der Amtsdauer des bei
Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr.
1 amtierenden Regionalrates angewandt.
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