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Wir drängen auch deshalb darauf, dass die EU sich nicht länger an Minderheitenfragen vorbeidrückt:
Die EU-Verfassung
Artikel muß deshalb beinhalten:
Die GfbV-international
setzt sich dafür ein, dass in der EU-Verfassung die Rechte
der Minderheiten verankert werden. Wir schlagen folgende Artikel
vor:
1) Die Union
anerkennt und gewährleistet die unverletzlichen Rechte des
Menschen, sei es als Einzelperson, sei es als Angehöriger
sozialer, sprachlicher, kultureller oder religiöser
Gruppen,
2) Alle Bürger
der Union haben die gleiche gesellschaftliche Würde und sind
vor dem Gesetz ohne Unterschied des Geschlechts, der Hautfarbe,
der Sprache, des Glaubens, der politischen Anschauungen, der
persönlichen und sozialen Verhältnisse
gleich.
Es ist Aufgabe der
Union, die Hindernisse wirtschaftlicher, sozialer und
sprachlicher Art zu beseitigen, die durch eine tatsächliche
Einschränkung der Freiheit und Gleichheit der
Unions-Bürger der vollen Entfaltung der menschlichen Person
und der wirksamen Teilnahme an der politischen, wirtschaftlichen
und sozialen Gestaltung der Union im Wege
stehen.
3) Die Union anerkennt
und fördert mit besonderen Bestimmungen die Minderheiten.
Angehörige von sprachlichen oder ethnischen Minderheiten
haben das Recht, gemeinsam und öffentlich ihre eigene
Sprache zu gebrauchen und ihre eigene Kultur zu
pflegen.
Die GfbV verlangt, dass die Verfassung individuell einklagbare Rechte enthält, die nicht nur für die Unionsbürger, sondern für alle Bewohner gelten. Sie soll jede staatliche Gewalt im EU-Bereich binden. Eine lückenhafte und schwache Verfassung wäre ein gefährlicher Rückschritt gegenüber der Tradition der Menschenrechte und der demokratischen Verfassungen.
Darüberhinaus
setzt sich die GfbV für die europaweite Absicherung des
Grundrechtes auf Asyl für politisch Verfolgte und Opfer von
grausamer und unmenschlicher Behandlung sowie für die
Aufnahme der wichtigsten sozialen, wirtschaftlichen und
kulturellen Rechte in die Verfassung ein.
Warum ein
Diskriminierungsverbot
Selbst in den
westeuropäischen Demokratien werden Menschen wegen ihrer
Hautfarbe, Kultur, Herkunft, Religion usw. diskriminiert. Zwar
enthält die - leider unverbindliche und nicht
einklagbare - EU-Grund-Rechte-Charta ein Verbot von
Diskriminierung, doch müssen wir unbedingt sicherstellen,
dass dieses nicht nur für die Bürger der Union, sondern
für Drittstaatenangehörige, d.h. für alle Menschen
gilt, die hier leben.
Wie z.B. aus der
Diskussion um die Gleichstellung von Mann und Frau bekannt ist,
ist die faktische Benachteiligung ganzer Gruppen oft nur schwer
auszumerzen. Deshalb fordern wir, dass der Artikel zum
Diskriminierungsverbot um folgenden Absatz ergänzt wird, der
eine „affirmative action“ ermöglichen
soll:
„Angehörige
von Gruppen, die faktisch benachteiligt werden, sollen besonders
gefördert werden.“
Die GfbV setzt sich
dafür ein, dass z.B. auch die Bildungsinstitutionen von
alteingessenen sprachlichen und ethnischen Minderheiten durch
Brüssel bzw. unter dem rechtlichen Schirm Brüssels
besonders gefördert werden.
Vertreibungsverbot
Angesichts des
Völkermordes an den bosnischen Muslimen (1992-95) und der
anhaltenden Massenvertreibungen im Kosovo - erst der
Albaner und heute der Serben sowie der Roma, Aschkali und
Kosovo-Ägypter - ist von der EU zu fordern, dass sie
solche und andere schwerste Verbrechen gegen die Menschlichkeit
zu verhindern trachtet. Deshalb schlägt die GfbV folgende
Formulierung vor:
„Die EU setzt
sich für die Verhütung bzw. Beendigung und
Strafverfolgung von Angriffskrieg, Völker- und
Sozialschichtenmord, Massenvertreibung und anderen schweren
Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein.“
Was das Verbrechen der Vertreibung angeht, so gibt es im Völkerrecht bereits Vorlagen für eine Formulierung eines Abwehrrechtes, das Individuen und Gruppen gleichermassen begünstigt. Die GfbV schlägt diesen Text vor, der das Recht auf Heimat und das Recht auf sichere Rückkehr umfasst:
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