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In ihrer Menschenrechtspolitik ist die EU weit hinter dem Europarat zurückgeblieben. Die EU-Grundrechtecharta (beschlossen auf dem EU-Gipfel in Nizza im Dezember 2000) ist im Vergleich zur Europäischen Menschenrechtskonvention dürftig, blass und rechtlich unverbindlich. Für eine Staatengemeinschaft, die sich als demokratiepolitisch vorbildlich präsentiert, ist es ein Zeugnis von politischer Armut, kulturpolitischer Rückständigkeit sowie von Abhängigkeit von nationalistischem Denken.
Die Rechte der Bürger in der Union sind für die (von diesen Bürgern gewählten) EU-Parlamentarier offenbar eine vernachlässigbare Größe. Viele EU-Politiker verhalten sich so verhalten, als ob man auf die Grundrechte der Reihe nach verzichten könnte. Die Grundrechtecharta ist nämlich das geringstmögliche an Rechten, es ist der kleinste gemeinsame Nenner, der gefunden werden konnte. Die Grundrechtecharta ist weit entfernt von jenem Minimum, das in jede demokratische Verfassung gehört.
Die katalanische NGO Ciemen fordert aufgrund dieser Umstände eine EU-Verfassung. Auf ihrem Kongreß (19. bis 21. Jänner 2001 in Barcelona) legte Ciemen gemeinsam mit Organisationen und Parteien der sogenannten "Nationen ohne Staat", dem CONSEU, und Mitgliedern der Intergruppe Minderheiten im Europaparlament einen Entwurf für eine EU-Verfassung vor. Ciemen drängt darauf, daß auch die Regionen, in denen eine andere Sprache gesprochen wird als im restlichen Staatsgebeit, wie z.B. das Baskenland, Katalonien, Galicien, Schottland, Wales oder Nordirland, in die politische EU-Architektur eingebunden werden.
2004 wird der
Unions-Vertrag überarbeitet. In diesem
Gründungsdokument der Europäischen Union - so die
Forderung verschiedener NGOs - müssen auch die Rechte der
sprachlichen, ethnischen und nationalen Minderheiten verankert
werden. Die EU muß mehr sein als ein Zusammenschluß
von Nationalstaaten. Die EU muß allen Bürgern die
gleichen Rechte garantieren und darf sich nicht zum Helfer der
Diskriminierungen von Minderheiten machen, wie sie von den
Nationalstaaten praktiziert werden, die darf nicht das Erbe der
Nationalismen fortführen. Es muß der angemessene,
verfassungsmäßig sichergesetellte (die Minderheiten
müssen ihre Rechte vor dem EU-Gh einklagen können) und
rechtlich abgesicherte Platz geschaffen werden für die
Sprecher der sogenannten "weniger gebräuchlichen Sprachen".
Die sprachlichen und ethnischen Minderheiten und die Nationen
ohne Staat müssen konstitutives Element der EU werden und
als solche den Nationalstaaten ebenbürtig sein. Das
vielbeschworene "gemeinsame Haus" kann nur entstehen, wenn alle
Beteiligten am Bau mitwirken können.
Damit die EU ein
Zusammenschluß von Sprach- und Kulturgemeinschaften ist und
nicht nur ein Zusammenschluß von (zumeist zentralistischen)
Staaten, müssen folgende Forderungen umgesetzt
werden:
- aktive
Förderung (nicht nur Duldung) von Minderheiten; es muß
dafür ein für alle Staaten verbindliches Paket an
Maßnahmen geben (Muttersprachenunterricht, Verwendung der
Sprache in der öffentlichen Verwaltung,
Kulturförderung, Presseförderung
etc).
- positive
Diskriminierung (affermative action) der Minderheiten bzw. der
Sprachgemeinschaften, die eine tatsächliche
Chancengleichheit mit sich bringt.
- Kulturautonomie;
Anerkennung der Minderheitensprachen, Förderung der Presse,
Finanzierung von eigenen Kulturinstitutionen durch die
öffentliche Hand, Finanzierung von Sprachforschung und
Sprachplanung, Förderung des Verlagswesens und der Literatur
usw;
- Rechte auf
politische Vertretung durch autonome politische Gruppierungen in
den demokratischen Institutionen, Recht auf Vertretung in den
Gremien innerhalb der demokratischen Institutionen; Vetorecht bei
Fragen, die die Minderheit betreffen (es darf nicht die Mehrheit
über die Minderheit entscheiden); Aufhebung von
Sperrklauseln, die die Vertretung verhindern oder
einschränken.
- Verfahrens- und
Rechtsschutzgarantien im Bildungs- und
Kulturbereich.
- Förderung der
Medien - für alle Staaten verpflichtendes Mindestmaß
für Rundfunk und Fersehen.
In Europa werden mehr als 100 verschiedene Sprachen gesprochen, regionale und/oder lokale Dialekte nicht mitgerechnet. In der EU gibt es neun offizielle Sprachen, es gibt aber mehr als die amtlich anerkannten Sprachen. Katalanisch mit seinen 9 Millionen Sprechern gehört anders als die Sprache der 5 Millionen Dänen nicht zu den EU-Amtsprachen. Die EU hat bisher die Sprachen der Minderheiten nicht anerkannt. Als "Ersatz" finanziert sie mit dürftigen Mitteln das "Bureau for lesser used languages".
Europaparlament -
ein Forum für Menschenrechte
Das Europäische
Parlament hatte bereits 1991 gefordert, daß
Minderheitenrechte als Teil der grundlegenden europäischen
Bürgerrechte in den Vertrag der Union eingefügt werden.
Der entsprechende Absatz wurde durch das Votum des Parlaments in
die "Bindi"-Resolution über die Rechte der europäischen
Bürger eingeschoben; dabei ging es um die Absicherung der
grundlegenden Rechte der Gemeinschaftsbürger. Das
Europaparlament sprach sich also dafür aus, die
Minderheitenrechte als Grundelement des "Rechtsstaates Europas"
zu erklären.
In dem vom
Parlament verabschiedeten Text heißt
es:
"Die Union und ihre
Mitgliedsstaaten sind sich bewußt, daß der Reichtum
des europäischen Kulturerbes wesentlich in seiner
Vielfältigkeit liegt und erkennen das Bestehen
minderheitlicher Volks- und/oder Sprachgruppen auf ihrem Gebiet
an. Sie treffen die nötigen Maßnahmen, um die
Erhaltung und freie Entfaltung ihrer sprachlichen und kulturellen
Identität zu sichern".
Laut diesem Text verpflichtet sich die Union, die substantielle Rechtsgleichheit der Bürger zu garantieren und den Schutz und die Förderung der minderheitlichen Sprachen, Selbstregierung auf territorialer oder Gruppen-Ebene und interregionale (auch grenzüberschreitende) Kooperation zu gewährleisten.
Mit dieser Abstimmung hat sich das Europaparlament für eine neue politische Architektur der EU ausgesprochen, die bisher nicht einmal ansatzweise in die Praxis umgestzt wurde. Dringend notwendig wären folgende rechtstaatlichen, demokratischen Leitlinien:
Der EU-Ministerrat
und die EU-Kommission müssen zugunsten des Parlamentes und
eines zum zweiten Senat aufgewerteten EU-Ausschusses der Regionen
Kompetenzen abgeben.
Die EU muß ihren
Mitgliedern ein Mindeststandard an Maßnahmen für den
Schutz und die Förderung der Minderheiten und für
für ihre Selbstverwaltung vorgeben.
Die Ergebnisse der Anstrengungen, aus der EU einen "Rechtsstaat" zu formen, in dem die Rechte der Minderheiten festgeschrieben sind, sind kläglich. In den Unions-Verträgen und in der Grundrechtecharta heißt es zwar - allgemein und unverbindlich -, daß die Sprachenvielfalt "respektiert" werde. Als es aber um die konkrete Umsetzung ging, wurden die Minderheitenrechte sabottiert. Es wurden keine konkreten Rechte formuliert, die von den Angehörigen der Minderheitensprachen in Anspruch genommen werden können, es wurden keine rechtlichen Verpflichtungen für die einzelnen Staaten und für die Union zur Förderung von Minderheitensprachen festgeschrieben. Als es um die Grundrechtecharta ging, wollte die Mehrheit der EU-Abgeordneten von den Rechten für kleinere Sprachgemeinschaften nichts mehr wissen. Ein Zeugnis chauvinistischen Geistes.
Die EU -
multinational und vielsprachig
Die Länder der EU
haben sich in den vergangenen drei Jahrzehnten in Wirtschaft,
Gesellschaft und Kultur stark verändert. Immer mehr
Bürger werden in Zukunft von Einwanderern der ersten und der
zweiten Generation abstammen und Eltern verschiedener
Herkunftskulturen haben. Die Neuankömmlinge geben ihre
Bindungen an die Heimatwelt nicht zugunsten einer Assimilation
oder vollständigen Integration auf. Weder unterwerfen sie
sich einer vorgeschriebenen "Leit-Kultur", noch behalten sie die
Kultur ihres Ursprungslandes unverändert bei; man kann sie
also nicht in überschaubare, selbständige Kulturen
aufteilen.
Interkulturelle
Vermischung schließt aber Abschottung nicht aus - eine
Entwicklung, die die Staaten auch an ihren sogenannten
alteingesessenen Minderheiten feststellen können, wobei sich
bei den alteingesessenen Minderheiten das Problem sozial
vielschichtiger darstellt. Auf der anderen Seite muß ganz
eindeutig darauf hingewiesen werden, dass die Tendenz der
Mehrheiten sehr ausgeprägt ist, den Minderheiten nur mit
vorgefassten Meinungen und mit der Verachtung des Besserwissenden
zu begegnen und sich gegen Information über diese zu wehren;
dabei haben Angehörige der Minderheiten oft den Ruf,
rückständig zu sein. Auch in diesem Bereich wäre
die EU gefordert: Informieren über die Bürger der
Union. Auch hier hat die EU auf der ganzen Linie
versagt.
die Grundrechtecharta ist enttäuschend weit hinter der Erwartungen geblieben. Das Anti-Diskriminierungsverbot und der Artikel 22, der wie schon in den EU-Verträgen den Respekt vor der sprachlichen Vielfalt festschreibt, sind zweifelsohne ein Fortschritt - ein bescheidener Fortschritt, wenn man bedenkt, daß die Nichtdiskriminierung und die Gleichheit an Rechten seit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrecht vor mehr als 50 Jahren in den demokratischen Staaten eine Selbstverständlichkeit sein sollte!
Die
Grundrechtecharte bleibt weit unter dem Niveau, das der Europarat
mit seinen Konventionen (Charta der Regional- und
Minderheitensprachen und Rahmenkonvention zum Schutz nationaler
Minderheiten) vorgegeben hatte. Dabei waren bereits diese
Dokumente im Zeichen der Leisetreterei formuliert
worden.
Der Konvent hat mit
der Grundrechtecharta jene EU-Mitglieder brüskiert, die
beide Konventionen ratifiziert haben (zehn der fünfzehn
EU-Länder sind der Konvention beigetreten, sechs der
Charta). Jene Staaten, die den Willen zu Vielfalt und Toleranz
bekundet haben, wurden im Stich gelassen und
belächelt.
Der Konvent hat
außerdem die EU-Studie "euromosaic" außer acht
gelassen, laut der von 48 Minderheitensprachen in der EU 23 nur
noch eine "begrenzte" bzw "keine Überlebensfähigkeit"
mehr haben. Weitere 12 Minderheitensprachen sind laut Studie
"bedroht". Der Konvent hat sich mit seiner Haltung zum
Bestattungshelfer der Minderheiten gemacht - zur Freude
chauvinistischer Staats- und
Regionalregierungen.
Für eine
affermative action
Das Verhalten der EU
gegenüber den Minderheiten ist eine unwürdige Farce.
Angesichts der dargelegten Lage stattet die EU das EU-Büro
für weniger gebräuchliche Sprachen (EBLUL) mit
dürftigen Finanzmitteln aus. Das Jahr 2001 wurde zwar
heuchlerisch als Jahr der europäischen Sprachen ausgerufen -
Sprachen, wohlgemerkt, die aus der Grundrechte-Architektur der EU
ausgeschlossen wurden.
Die Angehörigen
der Minderheiten werden als Bürger zweiter Klasse behandelt.
Es ist ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in der
Grundrechtecharta.
Die sprachlichen Minderheiten werden faktisch benachteiligt, sie bedürften jedoch einer besonderen Förderung. Eine Förderung widerspricht nicht dem Prinzip der Chancengleichheit und ist keine Privilegierung, vielmehr ist eine aktive Förderung notwendig, um die Nachteile aufzuwiegen und die effektive Gleichheit der Angehörigen der Minderheiten zu erreichen. Die USA haben mit der "affermative action" versucht, die faktische Benachteiligung von Minderheiten abzuschwächen oder aufzuheben.
Leider haben sich im Konvent - auch wegen des Prinzips der Einstimmigkeit - jene Staaten der EU durchgesetzt, die eine Assimilierungspolitik gegenüber ihren Minderheiten verfolgen: Fankreich an erster Stelle, das seinen Minderheiten den Gebrauch der eigenen Sprachen per Verfassung verbietet; Griechenland, das mit Polizei und Justiz gegen Minderheiten vorgeht; Klagen der Minderheiten gibt es auch in Deutschland (der Minderheitenschutz ist kein Verfassungsauftrag), in Österreich (die Minderheiten müssen ihre Rechte immer wieder vor dem Verfassungsgericht einklagen, weil sie ihnen von der Regierung verweigert werden) und in Italien (der Verfassungsauftrag ist nur bruchstückhaft umgesetzt worden).
Die letze Version der Grundrechte-Charta ist dennoch ein kleiner Fortschritt: Die Artikel 21 (Verbot der Diskriminierung) und Artikel 22 (Respekt vor der Vielfalt) sind ein kleiner Schritt hin zu Sprachrechten. Eine deutlichere Formulierung wäre aber notwendig gewesen. Die GfbV-international hat im Forum Menschenrechte dazu einen detaillierten Vorschlag zur Grundrechtecharta unterbreitet.
Die Forderung nach Respekt ist weitgreifender als der blosse Schutz. Der Respekt vor der sprachlichen und kulturellen Vielfalt macht keinen wertenden Unterschied zwischen mehrheitlicher und minderheitlicher Sprache und Kultur.
Eine für die
gesamte EU gültige und verbindliche Verfassung muß
einen entsprechenden bindenden Artikel zu den Sprachenrechten
aufweisen. Der Artikel 22 der Grundrechtecharte könnte
folgendermaßen formuliert werden:
"Die EU respektiert
die kulturelle sowie sprachliche Vielfalt. Alle Sprachen und
Kulturen sind Teil der pluralen europäischen Identität
und deshalb politisch und rechtlich
gleichgestellt".
Im November 1990 hatte die KSZE auf ihrem Gipfel die Richtung gezeigt: Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sollen die Grundlage für das neue Europa sein. Staaten mit Minderheiten sind erst dann demokratische Rechtsstaaten, wenn sie sich zu ihrem multinationalen Charakter bekennen. In einigen Staaten der EU gelten diese bereits diese Grundsätze - in Spanien mit seinen autonomen Gemeinschaften der Basken, Katalanen und Galicier; Belgien erklärte sich 1993 mit einer Verfassungsreform zu einem multinationalen Staat.
1996 ist der Versuch gescheitert, mit einem Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Minderheitenfrage lösen. Das Europarats-Ministerkomitee hat nur ganz allgemein "kulturelle Minderheitenrechte" erwähnt. Die Föderalistische Union Europäischer Volksgruppen (Fuev) präsentierte als Zusatzprotokoll den "Bozner Entwurf" als eine Maximalvariante und die Parlamentarische Versammlung des Europarates hatte bereits 1993 einen Kompromißvorschlag vorgelegt.
Zwei weitere Erklärungen sollen hier erwähnt werden - nämlich die Erklärung der kollektiven Rechte der Nationen ohne Staat, verabschiedet von der Conseo (Konferenz der europäischen Nationen ohne Staat) 1980 in Barcelona und die Erklärung der Sprachenrechte der katalanischen NGO Ciemen in Barcelona 1996.
Das Südtiroler Volksgruppen-Institut (SVI) drängt zudem auf eine Sonderkonvention über die Autonomie, weil die politische Autonomie eine Anwendung der sogenannten internen Selbstbestimmungsrechts ist, welches im Gegensatz zum externen Selbstbestimmungsrecht die Frage der Veränderung der Staatsgrenzen nicht berührt.
Welche Politik
für die Minderheiten?
"In Staaten mit
ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf
Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht
vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer
Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene
Religion zu bekennen oder sich ihrer eigenen Sprache zu
bedienen".
Artikel 27 des
Internationalen Pakts über bürgerliche und politische
Rechte aus dem Jahr 1966:
"Die Staaten
schützen die Existenz und die nationale oder ethnische,
kulturelle, religiöse und sprachliche Identität der
Minderheiten in ihremHoheitsgebiet und begünstigen die
Schaffung von Bedingungen für die Förderung dieser
Identität".
UN-Minderheiten-Resolution vom Dezember 1992,
Art. 1
Die GfbV-international hat bei der Anhörung vor dem EU-Konvent Brüssel am 27. April einen Entwurf zu Minderheitenrechten in der EU-Grundrechtecharta vorgelegt. Darin wurden klare Sprachenrechte als Teil der Grundrechte gefordert.
Die katalanische NGO Ciemen hat 1996 in Barcelona die "Allgemeine Erklärung der Sprachenrechte" verabschiedet, die inzwischen von 61 NGO und mehr als 40 PEN-Clubs mitgetragen wird.
In der Diskussion
um die Grundrechte-Charta der EU reklamierte das Bureau for
lesser usued languages die Anerkennung der Sprachenvielfalt und
der Sprachenrechte.
Das Recht auf Existenz bedeutet den Schutz vor Völkermord, Vertreibung und erzwungene Assimilierung ebenso wie das Recht auf eigene Sprache und Heimat, Schutz der eigenen Lebensbedingungen und Verfügungsgewalt über die natürlichen Reichtümer des Siedlungsgebietes.
Das Recht auf
Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung vor dem
Gesetz.
Das Recht auf
Gruppenschutz bedeutet neben dem Individualrecht die Anerkennung
der ethnischen, sprachlichen oder religiösen Gruppe als
öffentliches Rechtssubjekt.
Das Recht auf
besonderen Schutz bedeutet, die Chancengleichheit mit der
Mehrheitsgesellschaft durch Ausgleichsrechte herzustellen, um
latente oder manifeste Benachteiligung
auszugleichen.
Ausgleichsrechte:
Rechte auf Sprache: freier Gebrauch der eigenen Sprache privat
und öffentlich;
Recht auf Schule:
muttersprachlicher Unterricht im gesamten
Bildungswesen;
Recht auf eigene
Organisationen einschließlich politischer
Parteien;
Recht auf
ungehinderten Kontakt: innerhalb der ethnischen, sprachlichen
oder religiösen Gruppe innerhalb des Landes und über
Staatsgrenzen hinweg;
Recht auf Austausch
und die Verbreitung von Informationen in der Muttersprache und
Zugang zu den Medien;
Recht auf
Beschäftigung im öffentlichen Dienst in einem
Quotensystem (affermative action);
Recht auf politische
Vertretung;
Recht auf Autonomie in
Gesetzgebung und Exekutive, als Personal- oder
Territorialautonomie;
Recht auf
Mitbestimmung bei der Ausgestaltung eines staatlichen
Minderheitenschutzes.
Diese Rechte müssen eingeklagt werden können.
Für eine
einheitliche EU-Migrationspolitik
Europa ist von einem
Auswanderungs- zu einem Einwanderungs-Erdteil geworden. Die EU
ist nach den USA zum zweitwichtigsten Einwanderungsziel geworden.
Die bisher den einzelnen Mitgliedsländern überlassene
Flüchtlings- und Migrationspolitik muß harmonisiert -
mit zwei Zielen: Migrationsursachen müssen verringert,
Migranten in den Aufnahmenländern integriert
werden.
Eine koordinierte
Immigrations- und Emigrationspolitik zwischen den betroffenen
Ländern;
Ein
Einwanderungsgesetz mit festgesetzten Quoten;
Eine Entwicklungs-,
Flüchtlings- und Wirtschaftspolitik, die sich an den Sozial-
und Kohäsionsfonds der EU orientiert: Waren, Finanzen und
Technologie an osteuropäische und nordafrikanische
Mittelmeerländer;
Eine Sozialpolitik und
Integrationspolitik in den Einwanderungsländern, auch aus
"eigennützigen" Motiven: Einwanderer als "Erneurer" eine
überalterten Gesellschaft.
Die
Migrationspolitik muß mit einer Minoritätenpolitik
verknüpft werden - Minderheitenrechte in potentiellen
Auswandererländern können die Ethnisierung von
Konflikten verhindern und damit auch Auswanderungsursachen
verringern.
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Eine Publikation der Gesellschaft für bedrohte
Völker. Weiterverbreitung bei Nennung der Quelle
erwünscht
Una pubblicazione
dell'Associazione per i popoli minacciati. Si prega di citare la
fonte.
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URL:
www.gfbv.it/3dossier/eu-min/eu-verfassung.html
WebDesign & Info @ M. di
Vieste
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