Volksgruppen, Ortstafelerkenntnis des VfGH, Sachverhaltsdarstellung an Staatsanwaltschaft

Österreichisches Volksgruppenzentrum bringt bei der Staatsanwaltschaft Sachverhaltsdarstellung gegen LH Haider ein

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Wien, am 20. Dezember 2001

Das Österreichische Volksgruppenzentrum und Karel Smolle haben am Dienstag eine mehrere Punkte umfassende Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt/Celovec eingebracht und angeregt gegen Dr. Jörg Haider ein Strafverfahren einzuleiten.
Das Österreichische Volksgruppenzentrum vereinigt als Dachverband Vertretungsorganisationen aller autochtonen österreichischen Volksgruppen und bemüht sich um Förderung der Rechte und Interessen der österreichischen Volksgruppen.

Auszug aus der Sachverhaltsdarstellung:
Der Verdächtige ist Landeshauptmann von Kärnten.
Am 13.12.2001 verkündete der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung im Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren G 213/01, V 62, 63/01. Der wesentliche Inhalt der Entscheidung ist, daß die Wortfolge „wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (1/4) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen“ in § 2 Abs. 1 Z 2 des Volksgruppengesetzes als verfassungswidrig aufgehoben wurde, weiters wurde eine Wortfolge in § 1 Z 2 der slowenischen Topographieverordnung als gesetzwidrig aufgehoben und schließlich wurde ein Teil der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt betreffend die Aufstellung einer Ortstafel für die Ortschaft St. Kanzian/Škocijan als gesetzwidrig aufgehoben. Als Folge dieses Erkenntnisses werden mit Inkrafttreten der Aufhebung mit 1.1.2003 in Südkärnten nicht nur jene Aufschriften topographischer Natur sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache zu verfassen sein, welche sich, so wie nach der bisherigen Rechtslage, auf Orte beziehen, in welchen mehr als 1/4 der dort wohnhaften Bevölkerung sich aus Volksgruppenangehörigen zusammensetzt, sondern auch jene, welche Ortschaften betreffen, in welchen durch einen längeren Zeitraum mehr als 10 % der Bevölkerung sich aus Angehörigen der slowenischen Volksgruppe zusammensetzte. Dies ergibt sich, so der VfGH, aus der Verfassungsbestimmung des Art. 7 Z 3 2. Satz des Staatsvertrages von Wien und insbesondere aus dessen Entstehungsgeschichte, da der ursprüngliche britische Entwurf, wonach sich diese Bestimmung auf Gebietsteile mit einer „considerable proportion“ an Volksgruppenangehörigen beziehen sollte, zu Gunsten der Vertrag und Gesetz gewordenen Formulierung verworfen wurde. Daraus folge aber, daß inneralb der völkerrechtlich vorgesehenen Bandbreite für derartige Regelungen zwischen 5 und 25 % an Volksgruppenangehörigen, die im Art. 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien vorgesehenen Maßnahmen nicht nur in jenen Gebieten umzusetzen sind, welche einen Prozentsatz an Volksgruppenangehörigen im oberen Bereich dieser Bandbreite aufweisen, sondern verlangt eine verfassungskonforme Umsetzung eine Lösung im unteren Prozentbereich der Bandbreite.

1.) Sofort nach Bekanntwerden dieser Entscheidung des Höchstgerichtes, somit noch am 13.12.2001, bezeichnete der verdächtige LH die Entscheidung wörtlich als „verfrühte Faschingsentscheidung“. Er betonte, er werde die Entscheidung keinesfalls umsetzen. Die Bezeichnung der Entscheidung als „Faschingsentscheidung“ erfolgte öffentlich und wurde sowohl im ORF als auch in den Tageszeitungen des 14.12.2001 verbreitet und in den darauffolgenden Tagen mehrfach wiederholt.
Gemäß § 116 StGB sind Handlungen nach dem § 111 (üble Nachrede) oder dem § 115 (Beleidigung) auch strafbar, wenn sie gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das Bundesheer, eine selbständige Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine Behörde gerichtet sind und öffentlich begangen werden.
Der VfGH ist jedenfalls eine Behörde. Die Bezeichnung der Entscheidung des Höchstgerichtes als „verfrühte Faschingsentscheidung“ ist beleidigend. Entschuldigungsgründe liegen keine vor.

2.) Im Zeitraum 13. bis 18.12.2001 hat der verdächtige LH mehrfach und eindeutig betont, er werde die Entscheidung des VfGH nicht umsetzen. Er betonte, es werde keine weiteren zweisprachigen Ortstafeln in Kärnten geben, so lange er LH sei. Dies sei eine Frage, in welcher er nicht gesprächsbereit sei. Diese Aussagen des verdächtigen LH wurden öffentlich sowohl via ORF als auch in so gut wie allen österreichischen Printmedien verbreitet.
Gemäß § 281 StGB ist zu bestrafen, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, daß es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zum allgemeinen Ungehorsam gegen ein Gesetz auffordert.
Der LH von Kärnten fordert zum allgemeinen Ungehorsam gegen die Verfassungsbestimmung des Art. 7 Z 3 2 Satz des Staatsvertrages von Wien auf, indem er ankündigt, diese Bestimmung keinesfalls umsetzen zu wollen und zumindest seine Parteifreunde, aber auch die kärntner und österr. Bevölkerung auffordert, diese Bestimmung gleichfalls zu mißachten.

3.) Am 16.12.2001 forderte der verdächtige LH, als Folge des oben erwähnten Erkenntnisses des VfGH müsse der Präsident des VfGH abgesetzt werden. Damit stellt der LH von Kärnten die Unabhängigkeit der Justiz in Frage, da er als Konsequenz eines Urteiles, mit welchem er nicht einverstanden ist, die Absetzung des Richters fordert. Des weiteren kündigte der LH von Kärnten an, eine Volksbefragung in Kärnten über die Frage weiterer zweisprachiger Ortstafeln durchführen zu wollen. Abgesehen davon, daß die Durchführung einer derartigen Volksbefragung auch aus anderen Gründen verfassungswidrig sein dürfte, verstößt sie jedenfalls gegen die sogenannte „Staatszielbestimmung“ des Art. 8 Abs. 2 B-VG, wonach sich die Republik - Bund, Länder und Gemeinden – zu ihren Volksgruppen bekennt und ihre Sprache und Kultur, der Bestand und die Erhaltung zu sichern und zu fördern sind.
Gemäß § 246 StGB ist strafbar, wer eine Verbindung gründet, deren, wenn auch nicht ausschließlicher, Zweck es ist auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich in einer solchen Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt oder sie mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt. Wer an einer solchen Verbindung sonst teilnimmt oder sie auf eine andere Weise unterstützt, ist ebenso zu bestrafen.
Wenn der verdächtige LH statt eine Umsetzung des Erkenntnisses des VfGH die Absetzung des Präsidenten des VfGH fordert, ist dies einerseits gesetzwidrig und andererseits geeignet eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik, nämlich den VfGH, zu erschüttern. Indem er weiters ankündigt, nicht nur die Rechte der slowenischen Volksgruppe gemäß Art. 7 Z 3 Satz 2 des Staatsvertrages von Wien nicht verwirklichen zu wollen, sondern in weiterer Folge auch damit droht, weitere bestehende Rechte dieser Volksgruppe abzuschaffen, erschüttert er auch die in der Verfassung festgelegte Staatsform, deren tragender Grundpfeiler die Rechtsstaatlichkeit und darunter auch der Minderheitenschutz ist.
Es ist daher zu prüfen, ob es sich bei der Verbindung, deren einfaches Parteimitglied der verdächtige LH ist, nicht um eine staatsfeindliche Verbindung im Sinne des § 246 StGB handelt.

4.) Zwischen 13.12. und 18.12.2001 äußerte der verdächtige LH mehrfach öffentlich, daß den Angehörigen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten nur noch Lenkerberechtigungen ausgestellt werden sollten, deren Geltungsbereich auf jenes Gebiet eingeschränkt ist, in welchem zweisprachige topographische Aufschriften vorgesehen sind. Des weiteren bezeichnete er Angehörige der slowenischen Volksgruppe, insbesondere diejenigen, welche eine Umsetzung des Erkenntnisses des VfGH fordern bzw. Anlaß für dieses Erkenntnis waren, als „Zündler“, „Scharfmacher“ u.ä. Des weiteren bezeichnete er die slowenische Volksgruppe in Kärnten als überprivilegiert und bereits mit zu vielen Rechten ausgestattet, diese Rechte müsse man wieder zurücknehmen. Diese Äußerungen erfolgten öffentlich.
Gemäß § 283 StGB ist strafbar, wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt. Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der in Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.
Zumindest zweiteres hat der LH von Kärnten jedenfalls getan, indem er versuchte die Angehörigen der slowenischen Volksgruppe lächerlich zu machen und ihr als LH des Bundeslandes, in welcher sie beheimatet sind, mit der Einschränkung ihrer Rechte drohte.

5.) Wie bereits erwähnt, hat der verdächtige LH mehrfach angekündigt, die Entscheidung des VfGH nicht umsetzen zu wollen und auf keinen Fall weitere zweisprachige Aufschriften, wie sie in Art. 7 Z 3 Satz 2 des Staatsvertrages von Wien vorgesehen sind, aufzustellen. Er drohte vielmehr damit, die bestehende Form des zweisprachigen Schulwesens zu liquidieren, selbst bereits bestehende zweisprachige Ortstafeln wieder zu entfernen, die zweisprachigen Kindergärten nicht mehr zu fördern, die Radiosendungen in slowenischer Sprache abzuschaffen, die finanzielle Förderung der slowenischen Volksgruppe einzustellen u.ä.
Gemäß Art. 7 Z 5 des Staatsvertrages von Wien ist die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, zu verbieten.
Es ist zu prüfen, ob die Organisation, deren Mitglied der verdächtige LH zwar als einfaches, aber dennoch führendes, Mitglied angehört, angesichts dieser Äußerungen nicht als Organisation zu qualifizieren ist, die darauf abzielt, der slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen.

BEWEIS: einzuholende Tonband- und Fernsehaufzeichnungen des ORF über die zwischen 13. und 18.12.2001 getätigten Aussagen des LH von Kärnten, vorzulegende oder von Amts wegen beizuschaffende Berichte in den österr. Printmedien im Zeitraum zwischen 14. und 19.12.2001

Zur Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Klagenfurt bringen wir vor, daß die Äußerungen des LH jeweils in Klagenfurt/Celovec getätigt wurden.

Rückfragen: Marjan Pipp +43 664 4437110

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