Ortstafeln
Österreichisches Volksgruppenzentrum bringt bei Staatsanwaltschaft ergänzende Sachverhaltsdarstellung gegen Jörg Haider ein
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Wien, am 9. Jänner 2002


Das Österreichische Volksgruppenzentrum und der Nationalratsabgeordnete a. D. Karel Smolle haben am 19. 12. 2001 an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt eine Sachverhaltsdarstellung betreffend strafrechtlich relevante Handlungen des Kärntner Landeshauptmanns Dr. Jörg Haider in Folge des Ortstafelerkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht. Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt teilte am 27.12.2001 mit, dass die Anzeige teilweise zurückgelegt wurde und im verbleibenden Umfang an die Staatsanwaltschaft Wien abgetreten wurde.

Gestern übermittelte das Österreichische Volksgruppenzentrum der Staatsanwaltschaft Wien eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung folgenden Inhalts und regte an, gegen Jörg Haider ein Strafverfahren einzuleiten und dabei auch die nunmehrige Sachverhaltsdarstellung zu berücksichtigen:

ZU PUNKT 1.):
Bereits in der Sachverhaltsdarstellung vom 19.12.2001 haben wir auf den unserer Ansicht nach vorliegenden Tatbestand gemäß § 116 StGB hingewiesen.
Zwischenzeitig hat der verdächtige LH neuerlich unter diesen Tatbestand subsummierbare Handlungen gesetzt. So hat er nach Bekantwerden der Entscheidung des VfGH über die Einstellung des Amtsenthebungsverfahrens gegen den Präsidenten des VfGH Dr. Ludwig Adamovich, den VfGH als „Staat im Staate“ bezeichnet, er bezeichnete das Urteil als „sozialistisches Mehrheitsurteil“, er warf dem VfGH vor, „aus der Verantwortung zu flüchten“ und forderte schließlich, der VfGH müsse „zurechtgestutzt“ werden, um einen „Mißbrauch der Macht“ zu verhindern.
Diese Aussagen übersteigen bei weitem das Maß einer zulässigen sachlichen Kritik, sie sind vielmehr beleidigend bzw. stellen den Tatbestand der üblen Nachrede dar. Die Aussagen des verdächtigen LH wurden öffentlich über so gut wie alle österr. Medien verbreitet.

ZU PUNKT 2.):
Ebenfalls bereits in der Sachverhaltsdarstellung vom 19.12.2001 wurde auf die Bestimmung des § 281 StGB hingewiesen, wonach zu bestrafen ist, wer zum allgemeinen Ungehorsam gegen ein Gesetz auffordert. Seither hat der verdächtige LH mehrhaft wiederholt, daß er auf keinen Fall die Entscheidung des VfGH über die zweisprachigen Ortstafeln in Kärnten umsetzen werde. Mit Zustimmung des verdächtigen LH präsentierte der Kärntner FPÖ-Obmann Strutz eine Initiative, wonach eine Volksbefragung gestartet werden soll, mit der Frage: „Soll die Kärntner Landesregierung einer Ausweitung der Zahl zweisprachiger Ortstafeln auf Grundlage des VfGH-Erkenntnisses zustimmen?“ Auf den entsprechenden Plakaten ist die Antwort vorgegeben, nämlich „Nein zu weiteren zweisprachigen Ortstafeln“. FPÖ-Obmann Strutz betonte, seine Position sei mit dem LH akkordiert. Es ist daher davon auszugehen, daß der verdächtige LH diese Volksbefragungsinitiative ausdrücklich unterstützt.
Damit wird aber nichts anderes getan als sogar via Volksbefragung die Kärntner Bevölkerung aufgefordert sich gegen die Beachtung der Bestimmungen des Art. 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien, immerhin eines Verfassungsgesetzes, zu wenden. Dadurch wird eindeutig zum allgemeinen Ungehorsam gegen ein Gesetz aufgefordert.
Darüber hinaus hat der verdächtige LH die Weisung erteilt, die Hinweisschilder auf Autobahnen, welche sich auf Städte im benachbarten Ausland beziehen, "einzudeutschen“, somit etwa nur noch mit der Aufschrift „Laibach“ statt „Ljubljana“ zu versehen. Diese Weisung verstößt eindeutig gegen die Bestimmung des § 53 Abs. 2 StVO und auch gegen Bestimmungen des internationalen Abkommens über Straßenverkehrszeichen. Auch wenn Medienberichten zufolge der verdächtige LH zwischenzeitig angeblich diese Weisung abgeschwächt haben soll, ist davon auszugehen, daß seine ursprüngliche Weisung genau so lautete. Diese Weisung des verdächtigen LH erfolgte im Wissen über deren Rechtswidrigkeit und vorsätzlich. Der verdächtige LH hat daher nicht nur zum allgemeinen Ungehorsam gegen ein Gesetz aufgerufen, sondern hat sogar die Weisung erteilt, ein Gesetz zu mißachten.

ZU PUNKT 4.):
Ebenfalls bereits in der Sachverhaltsdarstellung vom 19.12.2001 wurde auf den Tatbestand der Verhetzung gemäß § 283 StGB hingewiesen. Seit dem 19.12.2001 wurden in den Kärntner Medien, insbesondere Kleine Zeitung, Kärntner Tageszeitung und Kärntner Krone, so gut wie täglich zahlreiche Leserbriefe veröffentlicht, in welchen die slowenische Minderheit in Kärnten beschimpft und verächtlich gemacht wird. Zum Teil werden die Ausführungen des verdächtigen LH darin wörtlich wiederholt, so etwa, daß gewissen Angehörigen der Volksgruppe auf Lebenszeit der Führerschein zu entziehen sei, da sie nicht in der Lage seien Aufschriften in deutscher Sprache zu lesen. Es wurde Angehörigen der slowenischen Volksgruppe mehrfach nahegelegt doch nach Slowenien auszuwandern. Den Höhepunkt bildete wohl der Leserbrief eines Herrn Karl-Heinz Ragger aus Klagenfurt/Viktring in der Kleinen Zeitung vom 8.1.2002, in welchem er u.a. ausführt, er würde das Slawische nicht unbedingt als Kulturgut bezeichnen, somit könne darauf verzichtet werden. Er persönlich sei stolz auf seine nordgermanischen Wurzeln.
Diese Leserbriefe sind in einem direkten Zusammenhang mit dem Verhalten und den Aussagen des verdächtigen LH nach dem Ortstafelerkenntnis des VfGH zu sehen. Er hat sich als Amtsträger, welcher letztlich für die Umsetzung des VfGH-Erkenntnisses betreffend zweisprachige Ortstafeln hauptverantwortlich sein wird, in keiner Weise bemüht erklärend oder mäßigend zu wirken, sondern hat vielmehr Teile der Kärntner Bevölkerung zu einer feindseligen Haltung gegenüber der slowenischen Volksgruppe aufgehetzt und aufgereizt. Damit hat er den Tatbestand der Verhetzung weiter untermauert.

ZU PUNKT 6.):
Bereits erwähnt wurde, daß der verdächtige LH die rechtswidrige Weisung auf Entfernung der zweisprachigen Hinweistafeln auf den Autobahnen gegeben hat.
Gemäß § 153 StGB ist zu bestrafen, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt. Indem der verdächtige LH die besagte Weisung erteilte, verursacht er einen Vermögensnachteil im Vermögen der ASFINAG und letztlich der Republik Österreich, zumal die Entfernung bzw. Neugestaltung der Autobahnhinweisschilder erhebliche Kosten verursacht. Der verdächtige LH hat hiebei von der ihm als LH durch Gesetz eingeräumten Befugnis, Weisungen zu erteilen, Gebrauch gemacht, er hat diese Befugnis wissentlich mißbraucht und verursacht damit einen Vermögensnachteil.
Er dürfte daher auch den Tatbestand der Untreue gemäß § 153 StGB gesetzt haben.

ZU PUNKT 7.):
Bei allen dem verdächtigen LH vorgeworfenen Handlungen ist zusätzlich auch § 313 StGB zu beachten. Demnach kann das Höchstmaß der angedrohten Strafe um die Hälfte überschritten werden, wenn eine auch sonst mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung von einem Beamten unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen wurde. Der verdächtige LH hat seine Handlungen unter Ausnutzung seiner Funktion als LH begangen und die Gelegenheit genutzt, dass seine Aussagen natürlich weit größere Beachtung finden als die Aussagen eines anderen Bürgers, da er sie als LH tätigte.

Rückfagen: Hubert Mikel, Tel. ++43 (0) 1 5331504

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