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Teil III, Jänner 2000
Tatsächliche Lage
Betreffend des Rechtes eines Angehörigen einer nationalen Minderheit nach Führung seines Familien- bzw. Vaternamens in der jeweiligen Minderheitensprache ist anzuführen, daß verschiedenste Ämter und Behörden der Republik Österreich, des NS-Regimes aber auch schon der Monarchie, vor allem die slawischen Namen systematisch germanisiert haben, z.B. wurde aus dem Familiennamen Ivanšiž – Iwansits, oder aus Gregori? – Gregoritsch, des weiteren werden noch existente slawische und ungarische diakritische Zeichen in den Familiennamen der Angehörigen der österreichischen Volksgruppen bei Verwendung durch verschiedenste Ämter und Behörden gerne "vergessen" oder fälschlich und irreführend angebracht. Ebenfalls verwenden entsprechend mangelhafte EDV-Anlagen der Dienststellen des öfteren keine angeführten diakritischen Zeichen. Ebenso ergeben sich Schwierigkeiten aufgrund der Einführung eines einheitlichen Reisepasses innerhalb der EU, der in seiner maschinenlesbaren Zone gemäß ICAO-Norm keine slawischen diakritischen Zeichen verwendet.
Aufgrund der Bestimmung des Art. 7 sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur in den Gebieten mit gemischter Bevölkerung Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark sowohl in slowenischer als auch kroatischer Sprache wie in deutsch zu verfassen. Gemäß §§ 2, 12 des Volksgruppengesetzes 1976 wird dieses Recht auf jene Gebietsteile beschränkt, in denen eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl (25%) von Volksgruppenangehörigen wohnhaft sind. Diese Gebiete sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen. Bisher erging eine entsprechende Verordnung nur für die Slowenen in Kärnten, für folgende Gemeinden: ehemalige Gemeinde Schwabegg/ Žvabek, ehemalige Gemeinde Moos/Blato, Feistritz ob Bleiburg/Bistrica pri Pliberku, Globasnitz/Globasnica, ehemalige Gemeinde Vellach/Bela, Zell/Sele, ehemalige Gemeinde Windisch Bleiberg/Slovenji Plajberk, ehemalige Gemeinde Radsberg/Radiše und Ludmannsdorf/Bil?ovs. Obwohl die laut dieser Verordnung genannten Gemeinden nur einen geringen Teil des zweisprachigen Gebietes erfassen, sind die zweisprachigen topographischen Aufschriften nicht einmal in diesen Gemeinden überall angebracht. So gibt es in den ehemaligen Gemeinden Schwabegg/Žvabek und Windisch Bleiberg/ Slovenji Plajberk überhaupt keine einzige zweisprachige topographische Aufschrift, das gleiche gilt für den größeren Teil der Gemeinde Ludmannsdorf/ Bil?ovs. Auf Wegweisern werden die slowenischen Ortsbezeichnungen mit wenigen Ausnahmen nicht berücksichtigt, wenn sich der Wegweiser außerhalb der in der Verordnung genannten Gemeinde befindet, überhaupt nicht. Ein weiteres Problem bereitet die Auslegung des Begriffes "Topographische Bezeichnung". Aufschriften wie "Gemeindeamt", "Grenzübergang", usw. werden mit wenigen Ausnahmen im Schulbereich nicht zweisprachig ausgeführt. Zweisprachige Straßenbezeichnungen gibt es nicht. Ortsbezeichnungen in Telefonbüchern, Fahrplänen, Kartenwerken u.ä. "halbamtlichen" Druckwerken sind ebenfalls nicht zweisprachig. Nach Auffassung der Vertretungsorganisationen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten ging der Verfasser des Art. 7 StV v Wien von einem bekannten slowenisch- bzw. gemischtsprachigen Gebiet aus. Dieses Gebiet entspricht jenen Gemeinden, in welchen nach der Schulsprachverordnung 1945 der Elementarunterricht allen Schülern in beiden Sprachen erteilt werden sollte. Demnach müßten nachstehende Ortschaften zweisprachige Ortstafeln haben:
Zeichenerklärung:
Globasnitz/Globasnica. . . Orte mit zweisprachigen Ortstafeln
(gemäß BGBl. 1977/306 in Verbindung mit BGBl. 1977/308)
Schwabegg/Žvabek . . . Orte mit vorgesehenen, aber nicht aufgestellten zweisprachigen
Ortstafeln (gemäß BGBl. 1977/306 in Verbindung mit BGBl. 1977/308)
Gablern/Lovanke . . . Orte mit laut Ortstafelgesetz 1972 vorgesehenen zweisprachigen
Ortstafeln, die im Ortstafelsturm entfernt wurden
(gemäß BGBl. 1972/270)
Bleiburg/Pliberk . . . Orte ohne zweisprachige Ortstafeln
(Slowenische Ortsbezeichnungen nach Zdovc: Slovenska imena na avstrijskem Koroškem/
Die
slowenischen Ortsnamen in Kärnten, Wien/Dunaj
1993)
Agoritschach / Zagori?e
Arnoldstein / Podklošter
Erlendorf / Olšje
Gailitz / Ziljica
Greuth / Rute
Hart / Lo?ilo
Krainberg / Strmec
Krainegg / Podkrajnik
Lind / Lipa
Maglern / Megvarje
Neuhaus an der Gail / Poturje
Oberthörl / Zgornja Vrata
Pessendellach / Dole
Pöckau / Pe?e
Radendorf / Radna vas
Riegersdorf / Rikarja vas
St. Leonhard bei Siebenbrünn / Šentlenart pri Sedmih studencih
Seltschach / Sov?e
Thörl / Vrata
Thörl-Maglern-Greuth / Rute pri Vratih
Trabina / Trabinja
Tschau / ?ava
Unterthörl / Spodnja Vrata
Stadtgemeinde Bleiburg / mestna ob?ina Pliberk
Aich / Dob
Bleiburg / Pliberk
Dobrowa / Dobrova
Draurain / Brege
Ebersdorf / Drveša vas
Einersdorf / Non?a vas
Grablach / Grablje
Heiligengrab / Božji grob
Kömmel/Komelj
Kömmelgupf / Komeljski Vrh
Langsteg / Dolga Brda
Libitsch / Libi?
Loibach / Libu?e
Lokowitzen / Lokovica
Moos / Blato
Replach / Replje
Rinkenberg / Vogr?e
Rinkolach / Rinkole
Ruttach / Rute
St. Georgen / Šentjur
St. Margarethen / Šmarjeta
Schattenberg / Sen?ni Kraj
Schilterndorf / ?irkov?e
Weißenstein / Belšak
Wiederndorf / Vidra vas
Woroujach / Borovje
gemeinde diex / ob?ina djekše
Bösenort / Hudi kraj
Diex / Djekše
Grafenbach / Kneža
Greutschach / Kr?anje
Großenegg / Tolsti Vrh
Michaelerberg / Šmihelska Gora
St. Lamprecht / Šentlambert
St. Michael / Šmihel
Schwarzdiex / ?rne Djekše
gemeinde ebental / ob?ina žrelec
Aich an der Straße / Dobje
Berg / Rute pri Medgorjah
Ebental / Žrelec
Goritschach / Gori?e
Gradnitz / Gradnice
Gurkerwirt / Muta
Gurnitz / Podkrnos
Haber / Gaber
Haslach / Lešje
Kohldorf / Vogle
Kosasmojach / Kozasmoje
Kossiach / Kozje
Kreuth / Rute
Lipizach / Lipica
Mieger / Medgorje
Moosberg / Kajže
Mühlgraben / Rov
Niederdorf / Dolnja vas
Oberkreuth / Zgornje Rute
Obermieger/ Zgornje Medgorje
Obitschach / Obi?e
Pfaffendorf / Hovja vas
Priedl / Predel
Radsberg / Radiše
Rain / Breg
Reichersdorf / Riharja vas
Rottenstein / Podgrad
Saager / Zagorje
Sabuatach / Zablate
Schwarz / Dvorec
Spitzach / Špice
Tutzach / Tuce
Unterkreuth / Spodnje Rute
Untermieger / Spodnje Medgorje
Werouzach / Verovce
Zell / Selo
Zetterei / Cotarija
Zwanzgerberg / Osojnica
Marktgemeinde eberndorf / tržna ob?ina dobrla vas
Buchbrunn / Bukovje
Buchhalm / Podhom
Duell / Dole
Eberndorf / Dobrla vas
Edling / Kazaze
Gablern / Lovanke
Gösselsdorf / Goselna vas
Graben / Graben
Hart / Dobrova
Hof / Dvor
Homitzberg / Homec
Humtschach / Hum?e
Köcking / Kokje
Kohldorf / Voglje
Kühnsdorf / Sin?a vas
Loibegg / Belov?e
Mittlern / Metlova
Mökriach / Mokrije
Oberburg / Zgornji Podgrad
Pirk / Breza
Pribelsdorf / Priblja vas
Pudab / Pudab
Sankt Marxen / Šmarkež
Seebach / Jezernica
Wasserhofen / Žirovnica
Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach / tržna ob?ina Železna Kapla-Bela
Bad Eisenkappel / Železna Kapla
Blasnitzen / Zaplaznica
Ebriach / Obirsko
Koprein Petzen / Podpeca
Koprein Sonnseite / Koprivna
Leppen / Lepena
Lobnig / Lobnik
Rechberg / Rebrca
Remschenig / Remšenik
Trögern / Korte
Unterort / Podkraj
Vellach / Bela
Weißenbach / Bela
Zauchen / Suha
Gemeinde Feistritz a. d. Gail / ob?ina Bistrica na Zilji
Feistritz an der Gail / Bistrica na
Zilji
Marktgemeinde Feistritz im Rosental / Tržna ob?ina Bistrica v Rožu
Bärental / Rute
Feistritz im Rosental / Bistrica v Rožu
Hundsdorf / Podsinja vas
Ladinach / Ladine
Matschach / Ma?e
Oberkrajach / Kraje
Polana / Polana
Rabenberg / Šentjanške Rute
Sala / Sala
St. Johann i.R. / Šentjanž v Rožu
Sinach / Sine
Suetschach / Sve?e
Unterfeistritz / Spodnja Bistrica
Unterkrajach / Muta
Weizelsdorf / Svetna vas
Gemeinde Feistritz ob Bleiburg / ob?ina Bistrica pri Pliberku
Dolintschitschach / Dolin?i?e
Feistritz ob Bleiburg / Bistrica pri Pliberku
Gonowetz / Konovece
Hinterlibitsch / Suha
Hof / Dvor
Lettenstätten / Letina
Penk / Ponikva
Pirkdorf / Breška vas
Rischberg / Rišperk
Ruttach-Schmelz / Rute
St. Michael ob Bleiburg / Šmihel pri Pliberku
Tscherberg / ?rgovi?e
Unterlibitsch / Podlibi?
Unterort / Podkraj
Winkel / Kot
Stadtgemeinde Ferlach / mestna ob?ina Borovlje
Babniak / Babnjak
Bodental / Poden
Dollich / Doli
Dörfl / Kajže
Dornach / Trnje
Ferlach / Borovlje
Glainach / Glinje
Görtschach / Gori?e
Jaklin / Jaklin
Kappel an der Drau / Kapla ob Dravi
Kirschentheuer / Kožentavra
Laak / Loka
Laiplach / Liplje
Loibltal / Brodi
Otrouza / Otrovca
Rauth / Rute
Ressnig / Resnik
Sapotnitza / Sapotnica
Seidolach / Ždovlje
Singerberg / Žingarica
Strau / Struga
Strugarjach / Strugarje
Tratten / Trata
Unterbergen / Podgora
Unterferlach / Medborovnica
Unterglainach / Vesca
Unterloibl / Podljubelj
Waidisch / Bajdiše
Windisch Bleiberg / Slovenji Plajberk
Marktgemeinde Finkenstein / tržna ob?ina BekŠtanj
Aichwald / Dobje
Egg am Faaker See /Brdo ob Baškem jezeru
Faak am See / Ba?e
Finkenstein / Bekštanj
Frießnitz / Breznica
Fürnitz / Brnca
Gödersdorf / Vodi?a vas
Goritschach / Zagori?e
Greuth / Rute
Höfling / Dvorec
Kanzianiberg / Škocjan
Kopein / Kopanje
Korpitsch / Grpi?e
Latschach / Lo?e
Ledenitzen / Ledince
Mallenitzen / Malence
Mallestig / Maloš?e
Müllnern / Mlinare
Oberaichwald / Zgornje Dobje
Oberferlach / Zgornje Borovlje
Obergreuth / Zgornje Rute
Oberrain / Zgornji Breg
Obertechanting / Zgornje Tehar?e
Outschena / Ov?na
Paradies / ?avje
Petschnitzen / Pe?nica
Pogöriach / Pogorje
Ratnitz / Raten?e
St. Job / Šentjob
St. Stefan / Šteben
Sigmontitsch / Zmoti?e
Stobitzen / Stopca
Susalitsch / Žužal?e
Techanting / Tehar?e
Unteraichwald / Spodnje Dobje
Unterferlach / Spodnje Borovlje
Unterrain / Spodnji Breg
Untertechanting / Spodnje
Tehar?e
Gemeinde Gallizien / ob?ina Galicija
Abriach / Obrije
Abtei / Apa?e
Dolintschach / Dolin?e
Drabunaschach / Drabunaže
Enzelsdorf / Encelna vas
Feld / Polje
Freibach / Borovnica
Gallizien / Galicija
Glantschach / Klan?e
Goritschach / Gori?e
Krejanzach / Krejance
Linsendorf / Le?ne
Möchling / Mohli?e
Moos / Blato
Pirk / Brezje
Pölzling / Pecelj
Robesch / Robeže
Unterkrain / Podkrinj
Vellach / Bela
Wildenstein / Podkanja vas
Gemeinde Globasnitz / ob?ina Globasnica
Globasnitz / Globasnica
Jaunstein / Podjuna
Kleindorf / Mala vas
Pirkdorf / Breška vas
St. Stefan / Šteben
Slovenjach / Slovenje
Traundorf / Strpna vas
Tschepitschach / ?epi?e
Unterbergen / Podgora
Wackendorf / Ve?na vas
Marktgemeinde Grafenstein / tržna ob?ina Grabštanj
Aich / Dobje
Althofen / Stari Dvor
Froschendorf / Žabi?e
Grafenstein / Grabštanj
Gumisch / Humelše
Haidach / Vresje
Hum / Hum
Kleinvenedig / Je?men
Lind / Lipje
Münzendorf / Incmanja vas
Oberfischern / Zgornje Ribi?e
Oberwuchel / Zgornja Buhlja
Pakein / Pokinj
Pirk / Draža vas
Replach / Replje
Saager / Zagorje
Sabuatach / Zablate
Sand / Prod
St. Peter / Šentpeter
Schloß Rain / Krištofov Grad
Schulterndorf / Star?e
Skarbin / Škrbinja
Tainacherfeld / Tinjsko Polje
Thon / Jadovce
Truttendorf / Sepec
Unterfischern / Spodnje Ribi?e
Unterwuchel / Spodnja Buhlja
Werda / Brdo
Wölfnitz / Valovca
Zapfendorf / Mal?ape
Marktgemeinde Griffen / tržna ob?ina Grebinj
Altenmarkt / Stara vas
Enzelsdorf / Encelna vas
Erlach / Olšje
Gariusch / Gorjuše
Gletschach / Kle?e
Greutschach / Kr?anje
Griffen / Grebinj
Griffnergemeinde / Blato pri Grebinju
Großenegg / Tolsti Vrh
Grutschen / Gru?a
Haberberg / Gabrje
Kaunz / Homec
Kleindörfl / Mala vas
Klosterberg / Kloštrske Gore
Langegg / Dolga Brda
Limberg / Limberk
Lind / Lipa
Obere Gemeinde / Zgornja Gmajna
Poppendorf / Popendorf
Rakounig / Rakovnik
Rausch / Ravež
Salzenberg / Žavška gora
St. Jakob / Šentjakob
St. Kollmann / Šentkolman
St. Leonhard an der Saualpe / Šentlenart
Schloßberg / Grad
Untergrafenbach / Spodnja Kneža
Untergreutschach / Spodnje Kr?anje
Unterrain / Breg
Wallersberg / Vašinje
Wölfnitz / Golovica
Wriesen / Brezje
Stadtgemeinde Hermagor-Presseggersee / mestna ob?ina Šmohor
Braunitzen / Borovnica
Brugg / Moste
Dellach / Dole
Egg / Brdo
Eggforst / Brška Dobrava
Förolach / Borlje
Fritzendorf / Lima?e
Görtschach / Gori?e
Götzing / Gocina
Grafenau / Kozloz
Latschach / Lo?e
Luschau / Lušje
Mellach / Mele
Mellweg / Melvi?e
Micheldorf / Velika vas
Nampolach / Napole
Passriach / Pazrije
Potschach / Poto?e
Presseggen / Preseka
Schinzengraben / Sen?ni Graben
Siebenbrünn / Zavrh
Süßenberg / Planja
Töschelhof / Toškova
Witenig / Viten?e
Zauchen / Suha
Gemeinde Hohenthurn / ob?ina Straja vas
Achomitz / Zahomec
Draschitz / Draš?e
Dreulach / Drevlje
Göriach / Gorje
Hohenthurn / Straja vas
Stossau /Štasava
Gemeinde Keutschach / ob?ina HodiŠe
Dobein / Dobajna
Dobeinitz / Dobajnica
Höflein / Dvorec
Höhe / Na Gori
Keutschach / Hodiše
Leisbach / Ležbe
Linden / Lipa
Pertitschach / Prti?e
Plaschischen / Plašiš?e
Plescherken / Plešerka
Rauth / Rut
Reauz / Rjavec
St. Margarethen / Šmarjeta
St. Nikolai / Šmiklavž
Schelesnitz / Železnica
Stadtgemeinde Klagenfurt / mestna ob?ina Celovec
Alpen / Na Planini
Bach / Potok
Berg / Na Gori
Blasendorf / Blažnja vas
Gottesbichl / Ovše
Gutendorf / Hutna vas
Haidach / Vrese
Hörtendorf / Trdnja vas
Kerbach / Kerbach
Krastowitz / Hrastovica
Kreuth / Kopanje
Krottendorf / Krotna vas
Lak / Loka
Limmersdorf / Limarja vas
Maria Loretto / Gorica
Migoriach / Megorje
Neudorf / Nova vas
Opferholz / Vožnica
Pokeritsch / Pokeri?e
St. Jakob an der Straße / Šentjakob pri Celovcu
St. Margarethen/Šmarjeta
Schmelzhütte / Na Spi
Seebach / Jezerca
Stein / Zakamen
Straschitz / Postražiš?e
Viktring / Vetrinj
Weingarten / Vinogradi
Gemeinde Köttmannsdorf / ob?ina Kotmara vas
Aich / Hov?
Am Teller / Talir
Gaisach / ?ežava
Göriach / Gorje
Hollenburg / Humberk
Köttmannsdorf / Kotmara vas
Lambichl / Ilovje
Mostitz/ Mosti?
Neusaß / Novo selo
Plöschenberg / Plešivec
Preliebl / Preblje
Rotschitzen / Ro?ica
St. Gandolf / Šentkandolf
St. Margarethen / Šmarjeta
Schwanein / Zvonina
Thal / Lipica
Trabesing / Trabesinje
Tretram / Medrejtre
Tschachoritsch / ?ahor?e
Tschrestal / ?rezdol
Unterschloßberg / Pod Gradom
Wegscheide / Razpotje
Wurdach / Vrdi
Gemeinde Ludmannsdorf / ob?ina Bil?ovs
Bach / Potok
Edling / Kajzaze
Fellersdorf / Bilnjovs
Franzendorf / Bran?a vas
Großkleinberg / Mala gora
Ludmannsdorf / Bil?ovs
Lukowitz / Kovi?e
Moschenitzen / Moš?enica
Muschkau / Muškava
Niderdörfl / Spodnja Vesca
Oberdörfl / Zgornja Vesca
Rupertiberg / Na Gori
Selkach / Želu?e
Strein / Stranje
Wellersdorf / Velinja vas
Zedras / Sodraževa
Gemeinde Maria Rain / ob?ina Žihpolje
Angersbichl / Gargorica
Ehrensdorf / Vršta vas
Göltschach / Golšovo
Guntschach / Hum?e
Haimach / Imov
Maria Rain / Žihpolje
Nadram / Nadrom
Oberguntschach / Zgornje Hum?e
Obertöllern / Zgornje Dole
Saberda / Zabrda
St. Ulrich / Šenturh
Stemeritsch / Smeri?e
Strantschitschach / Stran?i?e
Toppelsdorf / Dol?a vas
Tschedram / Š?edem
Unterguntschach / Spodnje Hum?e
Untertöllern / Spodnje Dole
Gemeinde Maria Wörth / ob?ina Otok
Dellach / Dole
Maiernigg / Majernik
Maria Wörth / Otok
Oberdellach / Zgornje Dole
Raunach / Ravne
Reifnitz / Ribnica
St. Anna / Šentana
Sekirn / Sekira
Unterdellach / Spodnje Dole
Gemeinde Magdalensberg / ob?ina Štalenska gora
Christofberg / Krištofova Gora
Deinsdorf / Domin?a vas
Eibelhof / Ov?jak
Farchern / Borovje
Geiersdorf / Virnja vas
Gottesbichl / Ovše
Gundersdorf / Gundrska vas
Hollern / Bezovje
Kleingörtschach / Male Gori?e
Kreuzbichl / Gor?ica
Lassendorf / Vasja vas
Matzendorf / Doma?nja vas
Pischeldorf / Škofji Dvor
Portendorf / Partovca
Reigersdorf / Rogarja vas
St. Lorenzen / Šentlovrenc
St. Martin / Šmartin
St. Thomas / Šenttomaž
Schöpfendorf / Ov?ja vas
Sillebrücke / Žilije
Timenitz / Timenica
Vellach / Bela
Wutschein / Bu?inja vas
Zeiselberg / ?ilberk
Zinsdorf / Svin?a vas
Gemeinde Neuhaus / ob?ina Suha
Bach / Poto?e
Berg bei Leifling / Libeliška gora
Draugegend / Pri Dravi
Graditschach / Gradi?e
Hart / Dobrava
Heiligenstadt / Sveto Mesto
Illmitzen / Ivnik
Kogelnigberg / Kogelska Gora
Leifling / Libeli?e
Motschula / Mo?ula
Neuhaus / Suha
Oberdorf / Gornja vas
Pudlach / Podlog
Schwabegg / Žvabek
Unterdorf / Dolnja vas
Wesnitzen / Beznica
Gemeinde Nötsch / ob?ina ?ajna
Bach / Potok
Blatta / Blato
Dellach / Dole
Emmersdorf / Smer?e
Förk / Bor?e
Glabatschach / Oblake
Hermsberg / Rute
Kerschdorf / ?rešnje
Kreublach / Hrblje
Kühweg / Škobi?e
Labientschach / Laben?e
Michelhofen / Mišel?e
Nötsch / ?ajna
Poglantschach / Poklan?e
Saak / ?a?e
St. Georgen / Šentjurij
Semering / Semra?e
Suha / Suha
Wertschach / Dvor?e
Windische Höhe / Ovršje
Gemeinde Poggersdorf / ob?ina Pokr?e
Ameisbichl / Svamene Gorice
Annamischl / Mišlje
Dobrava / Dobrava
Dolina / Dolina
Eibelhof / Ov?jak
Eiersdorf / Virnja vas
Erlach / Olše
Goritschach / Gori?e
Haidach / Vresje
Kreuth / Rute
Kreuzergegend / Pri Krajcarju
Krobathen / Hrova?e
Lanzendorf / Vanca vas
Leibsdorf / Li?ja vas
Linsenberg / Le?ja Gora
Pischeldorf / Škofji Dvor
Poggersdorf / Pokr?e
Pubersdorf / Pobreže
Rain / Breg
Raunach / Blato
St. Johann / ?ajnža vas
St. Michael ob der Gurk / Slovenji Šmihel
Ströglach / Stregle
Wabelsdorf / Vabnja vas
Wirtschach / Zvir?e
Marktgemeinde Rosegg / tržna ob?ina Rožek
Berg / Gora
Bergl / Gora
Buchheim / Podhum
Dolintschach / Dolin?i?e
Drau / Na Dravi
Duel / Dole
Emmersdorf / Tmara vas
Frög / Breg
Frojach / Broje
Humberg / Hum
Kleinberg / Mala gora
Obergoritschach / Zgornje Gori?e
Pirk / Brezje
Raun / Ravne
Rosegg / Rožek
St. Johann / Š?edem
St. Lamprecht / Semislav?e
St. Martin / Šmartin
Untergoritschach / Spodnje Gori?e
Gemeinde Ruden / ob?ina Ruda
Dobrowa / Dobrava
Eis / Led
Gorentschach / Goren?e
Grutschen / Gru?a
Kanaren / Kanarn
Kleindiex / Male Djekše
Kraßnitz / Krasnica
Lippitzbach / Lipica
Lisnaberg / Lisna
Obermitterdorf / Dolinja vas
Ruden / Ruda
St. Jakob / Šentjakob
St. Martin / Šmartin
St. Michael / Šmihel
St. Nikolai / Šmiklavž
St. Radegund / Šentradegunda
Untermitterdorf / Srednja vas
Unternberg / Podgora
Unterrain / Breg
Weißeneggerberg / Višnjaška Gora
Wunderstätten / Drumlje
Gemeinde Sittersdorf / ob?ina žitara vas
Altendorf / Stara vas
Blasnitzenberg / Plaznica
Dullach / Dole
Goritschach / Gori?e
Hart / Dobrava
Homelischach / Homeliše
Jerischach / Jeriše
Kleinzapfen / Malpa?e
Kristendorf / Kršna vas
Miklauzhof / Miklav?evo
Müllnern / Mlin?e
Obernarrach / Zgornje Vinare
Pfannsdorf / Banja vas
Pogerschitzen / Pogr?e
Polena / Polane
Proboj / Proboj
Rain / Breg
Rückersdorf / Rikarja vas
Sagerberg / Zagorje
St. Andrä / Šentandraž
St. Philippen / Šentlipš
Sawinze / Zavince
Sielach / Sele
Sittersdorf /Žitara vas
Sonnegg / Ženek
Tihoja / Tihoja
Weinberg / Vinogradi
Wigasnitz / Vijasce
Winkel / Kot
Wriessnitz / Breznica
Gemeinde Schiefling / ob?ina škofi?e
Albersdorf / Pinja vas
Auen / Log
Farrendorf / Papra?e
Goritschach / Gori?e
Oberalbersdorf / Miriš?e
Ottosch / Otož
Penken / Klopce
Raunach / Ravne
Roach / Rove
Roda / Roda
St. Kathrein / Podjerberk
Schiefling / Škofi?e
Techelweg / Holbi?e
Zauchen / Suha
Marktgemeinde St. Jakob im Rosental /TRŽNA OB?INA šentjakob v Rožu
Dragositschach / Dragoži?e
Dreilach / Dravlje
Feistritz / Bistrica
Fresnach / Brežnje
Frießnitz / Breznica
Gorintschach / Gorin?i?e
Greuth / Rute
Kanin / Hodnina
Längdorf / Velika vas
Lessach / Leše
Maria Elend / Podgorje
Mühlbach / Reka
Rosenbach / Podrožca
St. Jakob i. R. / Šentjakob v Rožu
St. Oswald / Šentožbolt
St. Peter / Šentpeter
Schlatten / Svatne
Srajach / Sreje
Tallach / Tale
Tösching / Tešinja
Tschemernitzen / ?emernica
Winkl / Kot
Gemeinde St. Kanzian / ob?ina škocjan
Brenndorf / Gore?a vas
Duell / Dole
Grabelsdorf / Grabalja vas
Horzach I / Horce pri Škocjanu
Horzach II / Horce pri Šentvidu
Kleindorf I / Mala vas pri Škocjanu
Kleindorf II / Mala vas pri Kamnu
Klopein / Klopinj
Lanzendorf / Lancova
Lauchenholz / Gluhi les
Littermoos / Zablate
Mökriach / Mokrije
Nageltschach / Nagel?e
Oberburg / Zgornji Podgrad
Obersammelsdorf /Žamanje
Peratschitzen / Pera?ija
Piskertschach / Piskr?e
Saager / Zagorje
St. Daniel / Šentdanijel
St. Kanzian / Škocjan
St. Lorenzen / Šentlovrenc
St. Marxen / Šmarkež
St. Primus / Šentprimož
St. Veit im Jauntal / Šentvid v Podjuni
Schreckendorf / Straša vas
Seelach / Selo
Seidendorf / Ždinja vas
Sertschach / Sr?e
Srejach / Sreje
Stein im Jauntal / Kamen
Steinerberg / Kamenska Gora
Unterburg / Spodnji Podgrad
Unternarrach / Spodnje Vinare
Untersammelsdorf / Samožna vas
Vesielach / Vesele
Wasserhofen / Žirovnica
Weitendorf / Betinja vas
Gemeinde St. Margareten im Rosental / ob?ina šmarjeta v Rožu
Dobrowa / Dobrava
Gotschuchen / Ko?uha
Gupf / Vrh
Hintergupf / Zavrh
Homölisch / Hmelše
Niederdörfl / Dolnja vas
Oberdörfl / Gornja vas
Saberda / Zabrda
St. Margareten i. R. / Šmarjeta v Rožu
Seel / Selo
Trieblach / Trebljenje
Gemeinde St. Stefan / ob?ina Štefan na Zilji
Bach / Potok
Bichelhof / Zvenica
Bodenhof / Poden
Dragantschach / Dragan?e
Edling / Kazaze
Hadersdorf / Hadre
Karnitzen / Krnica
Köstendorf / Gostinja vas
Latschach / Lo?e
Matschiedl / Mo?idle
Nieselach / Nizale
Pölland / Polana
Pörtschach / Pore?e
St. Paul an der Gail / Šentpavel na Zilji
St. Stefan an der Gail / Štefan na Zilji
Sussawitsch / Žužab?e
Tratten / Pešiš?e
Vorderberg / Bla?e
Gemeinde Techelsberg am Wörther See /
ob?ina Teholica ob Vrbskem jezeru
Arndorf / Varpov?e
Ebenfeld / Ravne
Forstsee / Boršt
Hadanig / Hodanja?e
Pernach / Podobje
Poredia / Poredje
Saag / Žaga
St. Bartlmä / Šentjernej na Gori
Schwarzendorf / ?rn?i?e
Sekull / Sekul?e
Techelsberg / Teholica
Tibitsch / Tibi?e
Töpriach / Toporje
Trabenig / Traben?e
Marktgemeinde Velden / tržna ob?ina Vrba
Aich / Dob
Augsdorf / Loga vas
Bach / Potok
Bloderdorf / Vabrnja vas
Deber / Deber
Dieschitz / Deš?ice
Drabosenig / Drabosnje
Dröschitz / Treš?e
Duel / Dole
Ebenfeld / Ravnje
Fahrendorf / Borovni?e
Göriach / Gorje
Gorintschach / Gorin?i?e
Kantnig / Konati?e
Kerschdorf / ?rešnje
Kleinsternberg / Mali Strmec
Köstenberg / Kostanje
Kranzlhofen / Dvor
Laas / Laze
Latschach / Lo?e
Lind ob Velden / Lipa pri Vrbi
Moos / Blato
Oberdorf / Gornja vas
Oberjeserz / Zgornje Jezerce
Oberwinklern / Zgornje Vogli?e
Pulpitsch / Pulpa?e
Rajach / Sreje
Saisserach/ Zajzare
Sakoparnig / Skopar
St. Egyden / Šentilj
Schmarotzwald / ?rni Grad
Selpritsch / Žopra?e
Sonnental
Sternberg / Šentjurij na Strmcu
Treffen / Trebinja
Überfeld / ?rezpolje
Unterjeserz / Spodnje Jezerce
Unterwinklern / Spodnje Vogli?e
Velden am Wörther See / Vrba
Weinzierl / Vinare
Wurzen / Koren
Stadtgemeinde Villach / mestna ob?ina Beljak
Bogenfeld / Vognje Polje
Dobrova / Poddobrava
Drobollach am F. S. / Drobolje ob Baškem jezeru
Graschitz / Kroši?e
Greuth / Rut
Großsattel / Sedlo
Kleinsattel / Malo sedlo
Kratschach / Hraš?e
Maria Gail / Marija na Zilji
Murau / Murava
Prossowitsch / Prosovi?e
St. Niklas an der Drau / Šmiklavž ob Dravi
Serai / Seraje
Tschinowitsch / ?inovi?e
Turdanitsch / Trdani?e
Türkei / Tur?e
Stadtgemeinde Völkermarkt / mestna ob?ina Velikovec
Admont / Volmat
Aich / Dobje
Arlsdorf / Orla?a vas
Attendorf / Vata vas
Bach / Potok
Bei der Drau / Pri Dravi
Berg ob Attendorf / Rute nad Vato vasjo
Berg ob St. Martin / Rute nad Šmartinom
Bergstein / Zakamen
Bischofberg / Zgornja Škofljica
Bösenort / Hudi kraj
Dobrowa / Dobrava
Drauhofen / Dravski Dvor
Dullach / Dole pri Šentpetru
Dullach II / Dole pri Tinjah
Dürrenmoos / Suho Blato
Frankenberg / Brankovec
Führholz / Borovec
Gänsdorf / Gosinje
Gattersdorf / Štrihol?e
Gletschach / Kle?e
Goldbrunnhof / Hoprijan
Greuth / Rute
Gurtschitschach / Gur?i?e
Gutendorf / Dobr?na vas
Hafendorf / ?ar?e
Haimburg / Vovbre
Höhenberg / Homberk
Hundsdorf / Pesje
Hungerrain / La?ni Breg
Kaltenbrunn / Mrzla Voda
Klein St. Veit / Mali Šentvid
Korb / Korpi?e
Kremschitz / Grun?i?e
Krenobitsch / Hrenov?e
Kulm / Hom
Ladratschen / Tra?je
Lassein / Lesine
Lippendorf / Lipovo
Mauern / Za Mirom
Mittertrixen / Srednje Trušnje
Moos / Blato
Mühlgraben / Mlinski Graben
Neudenstein / ?rni Grad
Niederdorf / Dolinja vas
Niedertrixen / Spodnje Trušnje
Ob der Drau / Nad Dravo
Obersielach / Gornje Sele
Obertrixen / Zgornje Trušnje
Oschenitzen / Olšenca
Penk / Klop?e
Pörtschach / Poro?e
Rakollach / Rakole
Rammersdorf / Ramov?a vas
Ratschitschach / Ra?i?e
Reifnitz / Ribnica
Reisdorf / Ri?ka vas
Ritzing / Ricinje
Roggendorf / Rženi?e
Ruppgegend / Pri Rupu
Salchendorf / Žalha vas
St. Agnes / Šentaneža
St. Franzisci / Želinje
St. Georgen am Weinberg /
Šentjurij na Vinogradih
St. Jakob / Šentjakob
St. Lamprecht / Šentlambert
St. Leonhard / Šentlenart
St. Lorenzen / Šentlovrenc
St. Margarethen ob Töllerberg /
Šmarjeta pri Velikovcu
St. Martin / Šmartin
St. Michael ob der Gurk / Slovenji Šmihel
St. Peter am Wallersberg /
Šentpeter na Vašinjah
St. Ruprecht / Šentrupert
St. Stefan / Šentštefan
St. Ulrich / Šenturh
Sapoth / Sopote
Skoflitzen / Škofljica
Steinkogel / Pod Pe?mi
Terpetzen / Trpece
Togain / Toganje
Töllerberg / Telenberk
Trixen / Trušnje
Unarach / Vinare
Unterbergen / Podgorje
Unterlinden / Podlipa
Völkermarkt / Velikovec
Waisenberg / Važenberk
Wandelitzen / Vodovnica
Watzelsdorf / Vacelna vas
Weinberg / Vinogradi
Wernzach / Brnce
Winklern / Voglje
Wurzen / Horce
Gemeinde Wernberg / ob?ina Vernberk
Damtschach / Doma?ale
Dragnitz / Dragni?e
Duel / Dole
Föderlach / Podravlje
Goritschach / Gori?e
Gottestal / Sko?idol
Kaltschach / Hov?e
Kantnig / Konati?e
Kletschach / Kle?e
Krottendorf / Kro?ja vas
Lichtpold / Lihpolje
Neudorf / Nova vas
Ragain / Draganje
Sand / Peš?e
St. Georgen am Sternberg / Šentjur na Strmcu
Schleben / Žleben
Stallhofen / Štavf
Terlach / Trnovlje
Trabenig / Traben?e
Umberg / Umbar
Wernberg / Vernberk
Wudmath / Vudmat
Zettin / Cetinje
Gemeinde Zell / ob?ina Sele
Zell Freibach / Borovnica
Zell Homölisch / Homeliše
Zell-Koschuta / Sele pod Košuto
Zell Mitterwinkel / Srednji Kot
Zell-Oberwinkel / Zgornji Kot
Zell Pfarre / Sele
Zell Schaida / Šajda
Aufgrund der fehlenden entsprechenden Verordnungen gibt es für die anderen Volksgruppen in Österreich keinerlei amtliche zweisprachige topographischen Ortstafeln.
Obwohl die Kroaten
im Burgenland explizit im Art. 7 Z. 3 StV v Wien genannt werden,
und obwohl sie in ihrem Siedlungsgebiet in vielen Fällen
weit mehr als die laut Volksgruppengesetz geforderten 25%
Bevölkerungsanteil ausmachen, gibt es 45 Jahre nach
Unterzeichnung des Staatsvertrages keine einzige offizielle
zweisprachige Ortstafel im gesamten Burgenland. Lediglich
Aufschriften, die in den Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, und
solche privaten Charakters wurden in zahlreichen Ortschaften in
zweisprachiger Form angebracht. Die verfassungsrechtlich
gewährleistete Aufstellung der Ortstafeln und
topographischen Bezeichnungen wird durch verschiedenste Ausreden
und Aktionen, die mehr oder weniger im Sande verlaufen,
hinausgezögert und die burgenländischen Kroaten jedes
Jahr aufs Neue vertröstet. Die diesbezügliche
Verordnung müßte zumindest jene Orte und Ortsteile
umfassen, in welchen die kroatische Sprache als zusätzliche
Amtssprache zugelassen ist.
Artikel 12:
[Bildungs- und Forschungsförderung] (1) Die Vertragsparteien treffen erforderlichenfalls Maßnahmen auf dem Gebiet der Bildung und der Forschung, um die Kenntnis der Kultur, Geschichte, Sprache und Religion ihrer nationalen Minderheiten wie auch der Mehrheit zu fördern.
[Lehrerausbildung und Schulbücher] (2) In diesem Zusammenhang stellen die Vertragsparteien unter anderem angemessene Möglichkeiten für die Lehrerausbildung und den Zugang zu Lehrbüchern bereit und erleichtern Kontakte unter Schülern und Lehrern aus unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen.
[Chancengleichheit im Bildungssystem] (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Chancengleichheit von Angehörigen nationaler Minderheiten beim Zugang zu allen Bildungsstufen zu fördern.
Rechtslage:
Zu Art. 12 Abs. 1, 2 und 3 RÜK [Bildungs- und Forschungsförderung; Lehrerausbildung und Schulbücher; Chancengleichheit im Bildungssystem]:
a) Rechtslage nach RÜK:
Art. 12 Abs. 1 RÜK dient der Förderung - in einer interkulturellen Perspektive - der Kenntnisse über die Kultur, die Geschichte, die Sprache und die Religion sowohl der nationalen Minderheit als auch der Mehrheit. Es handelt sich allerdings um eine bloß sehr unbestimmte (arg: "erforderlichenfalls") Verpflichtung der Vertragsparteien zur Förderung der Minderheitenkultur im weitesten Sinn und des Dialogs mit der Mehrheitskultur. Zu beachten ist die Verbindung zu Art. 6 Abs. 1 RÜK, der ein allgemeines Gebot zur Förderung des interkulturellen Dialogs aufstellt; Art. 12 Abs. 1 RÜK wiederholt im wesentlichen diese Verpflichtung für den Bereich der Bildungs- und Forschungsförderung (siehe daher näher bereits die Ausführungen zu Art. 6 Abs. 1 RÜK und auch jene zu Art. 5 Abs. 1 RÜK, der den Vertragsparteien eine Verpflichtung zur Bewahrung und Pflege der Kultur und Identität der Angehörigen der nationalen Minderheiten auferlegt).
Art. 12 Abs. 2 RÜK konkretisiert die Förderungsverpflichtung, insb. im Hinblick auf die Lehrerausbildung und den Zugang zu Lehrbüchern; die im Abs. 2 enthaltene Aufzählung ist nach dem ErB, Z. 71, 276 nicht abschließend. Der Ausdruck "Zugang zu Lehrbüchern" beinhaltet die Veröffentlichung von Lehrbüchern sowie deren Erwerb in anderen Ländern.
Art. 12 Abs. 3 RÜK sieht eine Verpflichtung der Vertragsparteien zur Förderung der Chancengleichheit im gesamten Bildungssystem vor; diese Bestimmung ist in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 RÜK zu sehen, der allgemein die Herstellung der vollständigen und auch tatsächlichen Gleichheit durch sog. Maßnahmen der positiven Diskriminierung vorsieht; Art. 12 Abs. 3 RÜK wiederholt diese Verpflichtung explizit für das Bildungssystem; vgl. näher bereits die Ausführungen oben zu Art. 4 Abs. 2 RÜK.
b) Innerstaatliche Rechtslage:
Eine Verpflichtung zur Förderung der Volksgruppen findet sich in Art. 19 StGG- dessen Geltung strittig ist -, in Art. 68 Abs. 2 StV v St. Germain und in den § 8ff VolksgruppenG; siehe zur Volksgruppenförderung näher bereits oben die Ausführungen zu Art. 5 Abs. 1 RÜK.
Bestimmungen über die Lehrerausbildung finden sich im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. 1959/101 (MindSchG f Ktn) und im Minderheitenschulgesetz für Burgenland, BGBl. 1994/641 (MindSchG f Bgld). Das MindSchG f Ktn enthält Sonderbestimmungen bzgl. der "Ergänzenden Lehrerbildung", die die Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für die Minderheitenschulen für die slowenischer Sprache betreffen (§§ 21-23); das MindSchG f Bgld enthält ähnliche Bestimmungen bzgl. der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung, die die Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für die Minderheitenschulen für die kroatische und ungarische Sprache regeln sollen (§ 13 leg cit). Siehe zu den einfachgesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Minderheitenschulrechts, näher die Ausführungen unten zu Art. 14 RÜK. Eine völkerrechtliche Verpflichtung für die Zurverfügungstellung sprachlich qualifizierter Lehrkräfte für die Volksschulen mit tschechoslowakischer Unterrichtssprache findet sich im sog. Brünner Vertrag, BGBl. 1921/163, siehe zum Brünner Vertrag näher die Ausführungen unten zu Art. 14 RÜK.
Die Chancengleichheit im Bildungssystem ist als eine besondere Ausformung des besonderen Gleichheitssatzes für Minderheiten, der auch Maßnahmen der positiven Diskriminierung umfaßt, zu sehen; zur innerstaatlichen Rechtslage siehe daher bereits oben die Ausführungen zu Art. 4 RÜK. Speziell für den Bereich der öffentlichen Schulen ist noch auf § 4 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz, BGBl. 1962/242 hinzuweisen, der bestimmt, daß die öffentlichen Schulen allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich sind.
c) Erfordernis von Erfüllungsgesetzen:
Für die Volksgruppe der Kroaten und Ungarn im Burgenland sowie der Slowenen in Kärnten sind diese Bestimmungen bereits erfüllt; eine - freilich unter weitem Ermessensspielraum - stehende Verpflichtung zur Umsetzung insb. des Art. 12 Abs. 2 RÜK betreffend die Lehrerbildung besteht hinsichtlich der Volksgruppe der Tschechen, der Slowaken und der Roma.
Tatsächliche Lage
Siehe Anmerkung zu Art. 14.
Artikel 13:
[Private Schulen] (1) Im Rahmen ihres jeweiligen Bildungssystems erkennen die Vertragsparteien an, daß Angehörige einer nationalen Minderheit das Recht haben, eigene private Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen zu gründen und zu betreiben.
(2) Die Ausübung dieses Rechts bringt für die Vertragsparteien keine finanziellen Verpflichtungen mit sich.
Rechtslage:
Zu Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 RÜK [Private Schulen]:
a) Rechtslage nach RÜK:
Art. 13 Abs. 1 RÜK bezieht sich - im Gegensatz zum nachfolgenden Art. 14 Abs. 2 RÜK - nicht auf öffentliche, sondern auf private Schulen. Nach dem ErB, Z. 72, 276 ist die Verpflichtung der Vertragsparteien, den Angehörigen der nationalen Minderheiten das Recht auf Einrichtung und Betreibung ihrer eigenen privaten Bildungs- und Ausbildungsstätten zuzuerkennen, unter Vorbehalt des jeweiligen Erziehungssystems der Vertragsparteien und insbesondere ihrer Regelung des obligatorischen Unterrichts eingeräumt.
Nach Art. 13 Abs. 2 RÜK ergibt sich aus der Verpflichtung der Vertragsparteien nach Abs. 1 das dargestellte Recht auf eigene Privatschulen anzuerkennen, keine finanzielle Verpflichtung der Vertragsparteien; diese Bestimmung schließt aber nach dem Erb. Z. 73, 276, die Möglichkeit einer solchen Beteiligung nicht aus.
b) Innerstaatliche Rechtslage:
Art. 67 StV v St. Germain gewährt - wie bereits oben erwähnt - den österreichischen Staatsangehörigen, die einer Minderheit nach Sprache angehören, u.a. das Recht, auf ihre eigenen Kosten Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen mit der Berechtigung, in denselben ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen. Damit betrifft Art. 67 allein das Recht, Privatschulen und Erziehungsanstalten einzurichten. Dieses Recht ist aber bereits gemäß Art. 17 Abs. 2 StGG auch allen anderen österreichischen Staatsbürgern gewährt und bedeutet somit keine Einräumung eines spezifischen Sonderrechtes, das den Bestand der Minderheit besonders fördern würde.
c) Erfordernis von Erfüllungsgesetzen:
Das Recht auf Errichtung von Privatschulen ist in der österreichischen Rechtsordnung anerkannt; Art. 13 RÜK bedarf daher keiner Umsetzung.
Tatsächliche Lage
Siehe Anmerkung zu
Art. 14.
Artikel 14:
[Recht auf Erlernung der Minderheitensprache] (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Minderheitensprache zu erlernen.
[Angemessene Möglichkeiten in öffentlichen Schulen zur Erlernung der Minderheitensprache oder zum Unterricht in der Minderheitensprache] (2) In Gebieten, die von Angehörigen nationaler Minderheiten traditionell oder in beträchtlicher Zahl bewohnt werden, bemühen sich die Vertragsparteien, wenn ausreichende Nachfrage besteht, soweit wie möglich und im Rahmen ihres Bildungssystems sicherzustellen, daß Angehörige dieser Minderheiten angemessene Möglichkeiten haben, die Minderheitensprache zu erlernen oder in dieser Sprache unterrichtet zu werden.
[Staatssprache und Unterricht] (3) Absatz 2 wird angewendet, ohne daß dadurch das Erlernen der Staatssprache oder der Unterricht in dieser Sprache berührt wird.
Rechtslage:
Zu Art. 14 Abs. 1, 2 und 3 RÜK [Recht auf Erlernung der Minderheitensprache; angemessene Möglichkeiten in öffentlichen Schulen zur Erlernung der Minderheitensprache oder zum Unterricht in der Minderheitensprache; Staatssprache und Unterricht]:
a) Rechtslage nach RÜK:
Art. 14 Abs. 1 RÜK verpflichtet die Vertragsparteien, ein Recht jedes Minderheitenangehörigen auf Erlernung seiner Minderheitensprache anzuerkennen. Nach dem ErB, Z. 74, 276 bedeutet dieses Recht "eines der Hauptmittel für diese Personen, ihre Identität zu behaupten und zu wahren"; es wird ohne Ausnahme gewährt; allerdings stellt der ErB auch ausdrücklich klar, daß - unbeschadet der Gewährleistungen des Abs. 2 leg cit - durch Abs. 1 "keine positiven Verpflichtungen, insbesondere finanzieller Art von Seiten des Staates" auferlegt werden. Damit wird die Bedeutung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung freilich sehr eingeschränkt, denn ein Recht auf Unterricht - ohne eine Verpflichtung auf Zurverfügungstellung der entsprechenden öffentlichen Schulen - ist grundsätzlich ohne große Tragweite. (Es wird nicht übersehen, daß nach Art. 13 Abs. 1 RÜK ein Recht auf Gründung von privaten Schulen eingeräumt wird; insofern kann in Art. 14 Abs. 1 RÜK zumindest auch eine "Absicherung" der Inanspruchnahme des Rechts auf Unterricht in privaten Schulen gesehen werden).
Die Problematik der Zurverfügungstellung von öffentlichen Schulen blieb aber im RÜK nicht unberücksichtigt: Es finden sich in Art. 14 Abs. 2 RÜK zumindest vorsichtige Ansätze zu einer Verpflichtung der Vertragsparteien "angemessene Möglichkeiten" im Rahmen ihres Bildungssystems für den Unterricht in der Minderheitensprache (d.h. die Verwendung der Minderheitensprache als Unterrichtssprache) oder den Unterricht der Minderheitensprache (d.h. die Erlernung der Minderheitensprache als Unterrichtsgegenstand) einzuräumen. Den Vertragsparteien wird durch diese Bestimmung aber ein großer Ermessensspielraum (vgl. ErB, Z. 75, 276) eingeräumt. Die Verpflichtung, sich um Gewährleistungen des Unterrichts der oder in der Minderheitensprache zu bemühen, hängt nämlich von mehreren Bedingungen ab: In örtlicher Hinsicht soll diese Verpflichtung nur in Gebieten, die von Angehörigen nationaler Minderheiten "traditionell" oder "in beträchtlicher Zahl" bewohnt werden (damit wird eine ähnliche Einschränkung vorgenommen, wie bei Art. 10 Abs. 2 RÜK betreffend die Verwaltungsamtssprache, siehe dazu näher bereits oben); weiters muß eine "ausreichende Nachfrage" bestehen (wobei unklar bleibt, wie diese festzustellen ist bzw. wer berechtigt ist, diese geltend zu machen; vgl. auch zu dieser Problematik bei Art. 10 Abs. 2 RÜK betreffend die Verwaltungsamtssprache näher bereits oben); der ErB, Z. 76, 277 führt dazu aus, daß der Text absichtlich keine Definition des Ausdrucks der ausreichenden Nachfrage enthält, und den Vertragsparteien erlaubt, die besondere Lage in ihren Ländern zu berücksichtigen; er gewährt ihnen die Wahl der Mittel und Strukturen, um einen auf ihr Erziehungssystem abgestimmten Unterricht zu gewährleisten.
In inhaltlicher Hinsicht werden nur sehr unbestimmte Verpflichtungen aufgestellt (arg: "angemessene Möglichkeiten") und deren Aktualisierung einem sehr weiten Ermessensspielraum anheimgestellt (arg: "bemühen sich"; "so weit wie möglich"); damit erinnert diese Formulierung - wie in Art. 10 Abs. 2 RÜK - mehr an eine "politische Absichtserklärung", denn an eine verbindliche Norm, die sie aber sein soll. Es wird auch nur ganz allgemein auf das "Bildungssystem" der Vertragsparteien Bezug genommen, und nicht etwa eine konkrete Anordnung z.B. etwa für alle Pflichtschulen getroffen; zwar ist der Begriff des Bildungssystems sehr weit und man könnte auf den ersten Blick meinen, daß damit eine umfassende Verpflichtung getroffen wird; doch angesichts des oben aufgezeigten Ermessensspielraums der Vertragsparteien kann nicht davon ausgegangen werden, daß damit der Unterricht der und in der Minderheitensprache im gesamten Bildungssystem verwirklicht werden müßte; die Vertragsparteien haben auch diesbezüglich Ermessen bei der Umsetzung. Der ErB, Z. 77, 277 bemerkt dazu, daß ein zweisprachiger Unterricht eines der Mittel zur Verwirklichung der Zielsetzung dieser Bestimmung sein könnte; Art. 14 Abs. 2 RÜK kann auf die vorschulische Erziehung ausgedehnt werden.
Art. 14 Abs. 3 RÜK stellt klar, daß durch den Unterricht der oder in der Minderheitensprache das Erlernen der Staatssprache oder der Unterricht in der Staatssprache nicht berührt wird: D.h. daß die Staatssprache auch in etwaigen Minderheitenschulen der Vertragsparteien jedenfalls (auch verpflichtend) unterrichtet werden darf.
b) Innerstaatliche Rechtslage:
Die österreichische Rechtsordnung gewährleistet - für die Angehörigen der kroatischen Minderheit im Burgenland und der slowenischen Minderheit in Kärnten (nicht aber für die Slowenen in der Steiermark) - ein eigenes "Minderheitenschulrecht". Unter dem Minderheitenschulrecht ist ein Komplex von Bestimmungen zu verstehen, der aufbauend auf dem allgemeinen österreichischen Schulrecht, die Minderheitsangehörigen besonders berücksichtigt, ihnen daher eine besondere Rechtsstellung einräumt. Dies geschieht zunächst in der Weise, daß die Sprache der Minderheit als Unterrichtssprache fungiert. Alle Unterrichtsgegenstände werden grundsätzlich in der Volksgruppensprache und in der Staatssprache unterrichtet. (Neben diesem - idealtypischen - zweisprachigen Unterrichtsmodell, sind auch Modelle denkbar, in denen die Minderheitensprache als einzige Unterrichtssprache vorgesehen ist oder in denen diese bloß als Unterrichtsgegenstand [Sprachunterricht] vermittelt wird. Das positive österreichische Minderheitenschulrecht kennt alle drei Modelle.) Ein weiterer Regelungskomplex des Minderheitenschulrechts sind Bestimmungen über die äußere Organisation von Schulen (d.h. Errichtung, Erhaltung, Klassenschülerzahlen, Festlegung von Schulsprengeln usw.), die eine Zurverfügungstellung von Schulen, an denen die Minderheitensprache unterrichtet wird, unter erleichterten Bedingungen gewährleisten sollen.
Eine wichtige Ergänzung des Minderheitenschulwesens erfolgt durch eine gewisse Berücksichtigung der Minderheitensprache in den Kindergärten.
Auf verfassungsrechtlicher Ebene gelten im Bereich des Minderheitenschulrechts sowohl für Kroaten als auch für Slowenen im wesentlichen die gleichen Bestimmungen: Art. 19 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) - dessen Geltung strittig ist (vgl. dazu näher bereits oben bei der Darstellung der Rechtslage zu Art. 10 Abs. 2 RÜK), Art. 68 Abs. 1 Staatsvertrag von St. Germain (StV v St. Germain), Art. 7 Z. 2 Staatsvertrag von Wien (StV v Wien), die Verfassungsbestimmungen des Art. I b § 7 Minderheitenschulgesetz für Kärnten (MindSchG f Ktn) aus 1959, BGBl. 101 sowie des § 1 des Minderheitenschulgesetzes für Burgenland (MindSchG f Bgld) aus 1994, BGBl. Nr. 641 (diese Bestimmung bezieht sich auch auf die Angehörigen der ungarischen Volksgruppe im Burgenland). Den Minderheitsangehörigen wird durch diese Regelungen im wesentlichen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte auf Unterricht in ihrer Sprache eingeräumt.
Im einzelnen ordnet Art. 19 Abs. 3 StGG, RGBl. 1867/142 an, daß in den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein müssen, daß jeder dieser Volksstämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält; dabei darf kein Zwang zur Erlernung einer zweiten Landessprache ausgeübt werden. Diese Bestimmung räumt (in Verbindung mit Abs. 2 leg cit, der eine Gleichberechtigung der landesüblichen Sprachen anordnet und eine Verpflichtung zur positiven Förderung enthält) ein Recht auf Unterricht in der Minderheitensprache in entsprechenden Volksschulen ein, wobei dieser Unterricht nicht zwangsweise erfolgen darf. Art. 68 Abs. 1 StV v St. Germain betrifft das öffentliche Schulwesen und verpflichtet die österreichische Regierung, in Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl anderssprachiger als österreichischer Staatsangehöriger wohnt, angemessene Erleichterungen zu gewähren, um sicherzustellen, daß in den Volksschulen den Kindern der Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilt werde. Weiters läßt Art. 68 Abs. 1 StV v St. Germain zu, den Unterricht der deutschen Sprache zu einem Pflichtgegenstand zu machen.
Als zentrale Minderheitenschutzregelung ist Art. 7 Z. 2 StV v Wien, BGBl. 1955/152 zu beachten. Dieser enthält Regelungen über die Rechte der Angehörigen der kroatischen und slowenischen Minderheiten in den Bundesländern Kärnten, Burgenland und Steiermark. Dieser räumt den "österreichischen Staatsangehörigen der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark" einen "Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache" und auf eine "verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen" ein. Weiters wird bestimmt, daß "Schullehrpläne überprüft" und "eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde für slowenische und kroatische Schulen" errichtet werden. Unter Elementarunterricht ist der Pflichtschulunterricht der 6- bis 14-jährigen Schüler in Volks- und Hauptschulen zu verstehen. Art. 7 Z. 2 StV v Wien gewährt einen Anspruch auf slowenischen oder kroatischen und – zusätzlich – auf einen zweisprachigen Elementarunterricht (in deutscher Sprache und in der jeweiligen - vorhin genannten - Minderheitensprache). Dieser Anspruch ist in öffentlichen Schulen zu erfüllen. Art. 7 Z. 2 StV v Wien enthält jedenfalls eine institutionelle Garantie der bestehenden Minderheitenschulen; darüber hinaus scheint er ein Grundrecht mit Ausgestaltungsvorbehalt hinsichtlich der Einrichtung von neuen Unterrichtsanstalten einzuräumen. Elementarunterricht ist nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte im gesamten Burgenland zu erteilen; nach der Rspr-Praxis des VfGH (VfSlg 12.245/1989) besteht aber im "autochthonen" Siedlungsgebiet eine gesteigerte Garantie, nach der notwendig in jeder Gemeinde eine Elementarschule einzurichten ist (Schulstandortgarantie), während im übrigen Gebiet des Burgenlandes die Errichtung von Schulen von einem "nachhaltigen Bedarf" abhängig gemacht werden kann.
Art. I b § 7 MindSchG f Ktn, BGBl. 1959/101 und in § 1 MindSchG f Bgld, BGBl. 1994/641 gewähren einerseits ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Unterricht in der Minderheitensprache, andererseits wird ein Recht auf freiwillige Teilnahme am Unterricht in der Minderheitensprache (sog. "Elternrecht") eingeräumt. Art. I b § 7 MindSchG f Ktn räumt im einzelnen ein Recht auf Unterricht in slowenischer Sprache ein (genauer: auf Gebrauch der slowenischen Sprache als Unterrichtssprache oder auf Unterricht der slowenischen Sprache als Pflichtgegenstand); weiters wird bestimmt, daß dem Schüler dieses Recht zu gewähren ist, falls dies der Wille seines gesetzlichen Vertreters ist; ein Schüler kann nur mit Willen seines gesetzlichen Vertreters verhalten werden, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen. § 1 MindSchG f Bgld räumt in seinem Abs. 1 den Angehörigen der kroatischen und der ungarischen Volksgruppe das Recht ein, die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen. In Abs. 2 wird bestimmt, daß ein Schüler gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nicht verhalten werden kann, die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen.
Einfachgesetzliche Regelungen stellen sich als Durchführungsgesetze dar, die den Unterricht in der Minderheitensprache näher regeln und die organisatorischen Bestimmungen hinsichtlich der erleichterten Zurverfügungstellung von Schulen treffen: Für die Slowenen ist bereits im Jahre 1959 ein MindSchG f Ktn ergangen. Für die Kroaten galt lange Zeit auf einfachgesetzlicher Ebene nur eine rudimentäre Regelung (§ 7 burgenländisches LandesschulG 1937, LGBl. Nr. 40); ein eigenes MindSchG f Bgld erging erst im Jahre 1994. Die beiden Gesetze enthalten grundsätzlich ähnliche Regelungen, auf die zahlreichen Unterschiede im Detail kann hier nicht eingegangen werden.
Das Minderheitenschulwesen der Slowenen ist einfachgesetzlich insbesondere im MindSchG f Ktn, BGBl. 1959/101 aus dem Jahre 1959 geregelt; die allgemeinen schulrechtlichen Bestimmungen sind immer mitanzuwenden, sofern nichts Besonderes bestimmt ist; weiters sind va die landesgesetzlichen Durchführungsbestimmungen (vgl. insb. das Kärntner Landesgesetz, mit dem die Grundsatzbestimmungen des MindSchG f Ktn durchgeführt werden, LGBl. 1959/44) zu beachten. Das MindSchG f Ktn trifft im Art. III §§ 12-20 leg cit Bestimmungen für den Bereich der Pflichtschulen, d.h. der Volks- und Hauptschulen; die örtliche Festlegung dieser Schulen ist im Art. II §§ 10-11 leg cit geregelt. Weiters wird eine "Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache" (allgemeinbildende höhere Schule) eingerichtet (§§ 24-30 leg cit). Das MindSchG f Ktn enthält - wie oben zu Art. 12 RÜK bereits erwähnt - auch Sonderbestimmungen bzgl. der "Ergänzenden Lehrerbildung", die die Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für die Minderheitenschulen betreffen (§§ 21-23). Die Besonderheiten im Bereich der Schulaufsicht über diese Schulen werden durch die Einrichtung einer eigenen Abteilung beim Landesschulrat für Ktn berücksichtigt (§§ 31-33 leg cit). Schließlich wird auch vorgesehen, daß die Minderheitensprache an anderen, nicht von den Sonderregelungen erfaßten Schulen, in Form eines unverbindlichen Lehrgegenstandes (Freigegenstandes) erlernt werden kann (§§ 17 und 30 leg cit).
Die Volksschulen nach dem MindSchG f Ktn sind als Volksschulen mit slowenischer Unterrichtssprache und als zweisprachige Volksschulen (d.h. Volksschulen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache) vorgesehen (§ 12 leg cit). § 16 Abs. 1 MindSchG f Ktn sieht nur für die ersten drei Schulstufen einen Unterricht, der in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen ist, vor; ab der vierten Schulstufe ist der Unterricht in deutscher Sprache zu erteilen und Slowenisch ist nur mehr als Pflichtgegenstand im Ausmaß von vier Wochenstunden zu unterrichten. Dies ist - im Hinblick auf Art. 7 Z. 2 StV v Wien - verfassungswidrig; zwei Individualanträge auf Verordnungs- und Gesetzesprüfung (Art. 139, 140 B-VG) vor dem VfGH führten bisher zu Zurückweisungen aus formalen Gründen (VfSlg 12.132/1989; VfSlg 13.451/1993); zur Zeit ist ein Verfahren zu dieser Frage als Bescheidbeschwerde (Art. 144 B-VG) beim VfGH anhängig. Die örtliche Festlegung der zweisprachigen Volksschulen hat auf jeden Fall für jene Gemeinden zu erfolgen, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt wurde (§ 10 Abs. 1 leg cit); damit knüpft das MindSchG f Ktn an die bereits bestehenden Schulen an und garantiert deren Standorte (vgl. VfSlg 12.245/1989). Darüber hinaus sind - bei nachhaltigem Bedarf (vgl. VfSlg 12.245/1989) - Volksschulen im gesamten Bereich Kärntens einzurichten (§ 11 leg cit). Das MindSchG f Ktn wurde in der Folge von VfSlg 12.245/1989 durch BGBl. 1990/420 novelliert und sieht seitdem für die Volks- und Hauptschulen die oben beschriebene "Schulstandortgarantie" vor und - bei "nachhaltigem Bedarf" - die Errichtung von Schulen in ganz Kärnten. In Klagenfurt besteht nach VfSlg 12.245/1989 jedenfalls ein "nachhaltiger Bedarf", der zu der Einrichtung einer zweisprachigen öffentlichen Volksschule führte. Durch eine Novelle (BGBl. 1988/326) zum MindSchG f Ktn wurde in den Volksschulen eine - umstrittene - Trennung der Kinder in zweisprachigen Volksschulen durch die Einführung sog. "Parallelklassen" ermöglicht; weiters wurden sog. "Zweitlehrer" eingeführt (§ 16a leg cit). Das MindSchG f Ktn sieht auch Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache und Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind, vor. An diesen Abteilungen wird allerdings die slowenische Sprache nur in einem Ausmaß von vier Wochenstunden unterrichtet (§ 16 Abs. 3 leg cit); dies ist im Hinblick auf Art. 7 Z. 2 StV v Wien (arg: "Elementarunterricht") verfassungsrechtlich bedenklich. In örtlicher Hinsicht werden - ebenso wie bei den Volksschulen - die bestehenden Hauptschulen garantiert; darüber hinaus können - bei nachhaltigem Bedarf - Hauptschulen auch im übrigen Gebiet Kärntens errichtet werden. Weiters sieht das MindSchG f Ktn ein Bundesgymnasium mit slowenischer Unterrichtssprache in Klagenfurt vor (§§ 24-30 leg cit). Durch Art. II der Novelle, BGBl. Nr. 420 zum MindSchG f Ktn wurde im Jahre 1990 eine zweisprachige Handelsakademie in Klagenfurt eingerichtet.
Auf einfachgesetzlicher Ebene war das Minderheitenschulwesen im Burgenland lange Zeit durch § 7 burgenländisches Landesschulgesetz 1937, LGBl. Nr. 40 nur rudimentär geregelt. Eine Neuregelung des Minderheitenschulwesens auf einfachgesetzlicher Ebene erfolgte im Jahre 1994 durch das MindSchG f Bgld; zu beachten sind auch die im Jahre 1995 dazu ergangenen landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen im burgenländischen PflichtschulG, LGBl. 1995/36. § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes aus 1937 wurde aufgehoben. Das MindSchG f Bgld, BGBl. 1994/641 trifft zunächst Regelungen für den Bereich der Pflichtschulen, d.h. für Volks- und Hauptschulen sowie für die Polytechnischen Schulen (§§ 3-11 MindSchG f Bgld). Weiters wird eine allgemeinbildende höhere Schule im Burgenland vorgesehen, an der zweisprachig unterrichtet wird (§ 12 leg cit). Das MindSchG f Bgld enthält - wie bereits oben zu Art. 12 RÜK - erwähnt auch Sonderbestimmungen bzgl. der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung, die die Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für die Minderheitenschulen regeln sollen (§ 13 leg cit). Die Besonderheiten im Bereich der Schulaufsicht über diese Schulen werden durch die Einrichtung einer eigenen Abteilung beim Landesschulrat für Bgld berücksichtigt (§§ 15-17 leg cit). Schließlich wird auch vorgesehen, daß die Minderheitensprache an anderen, nicht von den Sonderregelungen erfaßten Schulen, in Form von sog. besonderen sprachbildenden Angeboten erlernt werden kann (§ 14).
Zu den Volksschulen (§§ 3-7 leg cit) ist zu bemerken, daß das MindSchG f Bgld die – nach der alten Rechtslage bestehenden Schulen – übernimmt und deren Standorte garantiert (§ 6 Abs. 2 leg cit). An diesen Schulen ist zweisprachig (Kroatisch und Deutsch bzw. Ungarisch und Deutsch) zu unterrichten. Darüber hinaus sieht das MindSchG f Bgld – bei nachhaltigem Bedarf (vgl. VfSlg 12.245/1989) – die Einrichtung von weiteren Volksschulen im gesamten Burgenland vor, an denen ebenfalls zweisprachig zu unterrichten ist; solche Volksschulen wurden bisher nicht eingerichtet. Volksschulen mit (nur) kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache sind auch genannt; diese werden von der Volksgruppe nicht nachgefragt und sind auch nicht eingerichtet. Eine gravierende Änderung - im Vergleich zur alten - Rechtslage ergibt sich durch die Möglichkeit der Abmeldung vom Unterricht in der Minderheitensprache an den bestehenden Schulen; da nichts Näheres geregelt ist, scheint eine Abmeldung jederzeit möglich zu sein. Für den Besuch der Schulen, die bei "nachhaltigem Bedarf" einzurichten sind, ist eine Anmeldung erforderlich.
Das Minderheitenschulwesen im Bereich der Hauptschule und der Polytechnischen Schulen (§§ 8-11 leg cit) erfährt durch das MindSchG f Bgld erstmals eine einfachgesetzliche Regelung. Dazu muß aber kritisch angemerkt werden, daß als generelles Unterrichtsmodell nur "Abteilungen für den Unterricht in kroatischer Sprache" an bestehenden Hauptschulen und Polytechnischen Schulen eingeführt wurden: An diesen erfolgt aber kein zweisprachiger Unterricht, sondern die Minderheitensprache wird nur als Pflichtgegenstand unterrichtet. Der zweisprachige Unterricht wird nur an zwei Schulen, die früher als Schulversuche geführt wurden, fortgesetzt. Im Hinblick auf Art. 7 Z. 2 StV v Wien, der zweisprachigen Elementarunterricht in Volks- und Hauptschulen garantiert, ist diese Regelung verfassungswidrig. Gegen die Hauptschulen mit nur kroatischer Unterrichtssprache bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; volksgruppenpolitisch ist aber anzumerken, daß dieses Modell von den Minderheitsangehörigen weder im Bereich der Haupt- noch der Volksschule nachgefragt wird. Für den Besuch der Hauptschulen und Polytechnischen Schulen ist das Anmeldeprinzip durchgehend verwirklicht. Eine zweisprachige allgemeinbildende höhere Schule (§ 12 leg cit) wird durch das MindSchG f Bgld erstmals - in Oberwart - eingerichtet. Damit wurden – nach ca. 40 Jahren – erste Schritte gesetzt, um Art. 7 Z. 2 StV v Wien, der den Kroaten im Burgenland einen Anspruch auf eine "verhältnismäßige Anzahl von Mittelschulen" einräumt, durchzuführen; die zweisprachige Schule wird – ohne staatsvertragliche Verpflichtung – auch für die Angehörigen der ungarischen Volksgruppe vorgesehen. Im Detail stellen sich - im Hinblick auf die Verfassungskonformität der Minderheitenschulgesetze - viele Probleme, die hier nicht im einzelnen erörtert werden können (siehe näher z.B. Kolonovits, Einige rechtliche Fragen des Schulrechts und des Kindergartenwesens der Volksgruppen in Österreich - Bestehende Rechtslage und Rechtspolitische Anliegen, Europa Ethnica 3-4, 1997, 108 mwN; Kolonovits, Minderheitenschulrecht im Burgenland (1996) passim).
Für die relativ große Anzahl der in Wien lebenden kroatischen Volksgruppenangehörigen findet das MindSchG f Bgld allerdings keine Anwendung; damit erweist sich die Schulfrage der Volksgruppenangehörigen in Wien als ungelöst.
Für die Angehörigen der anderen nach dem VolksgruppenG anerkannten Volksgruppen (ungarische, tschechische, slowakische und Volksgruppe der Roma) finden sich auf verfassungsrechtlicher Ebene Regelungen außer in Art. 19 StGG - dessen Geltung strittig ist - im wesentlichen im StV v St. Germain: So räumt insb. Art. 68 Abs. 1 StV v St. Germain diesen "angemessene Erleichterungen" für den Unterricht in den Volksschulen ein . Der Begriff der "angemessenen Erleichterungen" ist im einzelnen unklar; im Kern bedeutet er aber, daß die erfaßten Minderheitsangehörigen ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Unterricht in der Minderheitensprache in der Volksschule haben. Die Angehörigen der ungarischen Volksgruppe im Burgenland wurden - wie bereits erwähnt - verfassungsrechtlich auch in § 1 MindSchG f Bgld berücksichtigt.
Einfachgesetzliche Durchführungsbestimmungen bestehen nur vereinzelt; die ungarische Volksgruppe im Burgenland wurde jedoch einfachgesetzlich mit den Kroaten im Burgenland gleichgestellt, d.h. das oben erörterte MindSchG f Bgld gilt auch für die Angehörigen der ungarischen Volksgruppe im Burgenland (Für die ungarische Volksgruppenangehörigen in Wien ist aber die Schulfrage ungelöst; vgl. zur parallelen Problematik der in Wien lebenden burgenländischen Kroaten bereits oben). Für die Volksgruppe der Roma ist kein spezifisches Minderheitenschulwesen vorgesehen, lediglich das MindSchG f Bgld sieht sog. "sprachbildende Angebote" für die burgenländischen Roma vor; nach § 14 Abs. 1 MindSchG f Bgld kann Romanes als Unterrichtsgegenstand unterrichtet werden. Für die tschechische und slowakische Volksgruppe bestehen keine einfachgesetzlichen Durchführungsbestimmungen; allerdings ergeben sich aus dem sog. Brünner Vertrag zwischen Österreich und der Tschecho-Slowakei vom 7. Juni 1920, BGBl. 1921/163 völkerrechtliche Verpflichtungen unter anderem über die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an private Volksschulen der tschechoslowakischen Minderheit in Österreich und über die Einrichtung von öffentlichen Volksschulen in Wien für den Unterricht von Kindern österreichischer Staatsangehörigkeit tschechoslowakischer Sprache (vgl. insb. Art. 19 Brünner Vertrag).
Zum "Kindergartenwesen" der Volksgruppen ist folgendes zu bemerken: Den Kindergärten kommt eine wichtige Funktion zu, die zweisprachige Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und damit auch den anschließenden Besuch einer zweisprachigen Schule zu erleichtern. Die oben dargestellten verfassungsrechtlich eingeräumten Rechte der Minderheitsangehörigen auf Unterricht in ihrer Sprache können nicht auf die Verwendung der Minderheitensprache im Kindergarten bezogen werden.
Für die vorschulische Erziehung wurden im Burgenland zweisprachige Kindergärten - wohl auch mangels einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung - einfachgesetzlich erst mit der Novelle des burgenländischen LGBl. 1990/12, zum burgenländischen Kindergartengesetz (Gesetz vom 19. Juli 1973 über das Kindergartenwesen und Hortwesen, Kindergartengesetz, burgenländisches LGBl. Nr. 47; im folgenden KindergartenG) eingerichtet. Das kärntner KindergartenG LGBl. 1992/86 sieht keine zweisprachigen öffentlichen Kindergärten vor. Für die anderen Volksgruppen bestehen keine gesetzlichen Regelungen.
Das burgenländische KindergartenG regelt die "gemischtsprachigen Kindergärten" im wesentlichen in § 2a burgenländisches KindergartenG: Dieser sieht im wesentlichen vor, daß in bestimmten Gemeinden und deren Ortsteilen mit kroatischer, ungarischer oder gemischter Bevölkerung, in denen öffentliche Kindergärten errichtet sind, die jeweilige Volksgruppensprache als zusätzliche Kindergartensprache gebraucht wird ("gemischtsprachige Kindergärten"). Bei entsprechendem Bedarf können auch in anderen Gemeinden solche Kindergärten errichtet werden. Ein Kind kann nur mit dem Willen seines gesetzlichen Vertreters verhalten werden, die betreffende Volksgruppensprache im Kindergarten zu gebrauchen. Damit wird einfachgesetzlich ein Recht auf freiwillige Teilnahme an der Betreuung in der Minderheitensprache im Kindergarten eingeräumt; dieses wird durch die Anmeldung durch die gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Die Volksgruppensprache ist in erforderlichem Ausmaß, mindestens aber sechs Stunden in der Woche zu verwenden; nähere Bestimmungen bzgl. des Gebrauches der Volksgruppensprache und der Einstellung von sog. Assistenzkindergärtner (-innen) sind durch Verordnung der Landesregierung zu treffen. Eine Aufzählung der bestehenden zweisprachigen Kindergärten im Bgld findet sich in § 2a burgenländisches KindergartenG.
§ 22 Abs. 1 kärntner KindergartenG bestimmt lediglich, daß - unter gewissen Voraussetzungen - zweisprachige (Privat-) Kindergärten vom Land subventioniert werden können. Die Kärntner Slowenen haben Privatkindergärten eröffnet; in einigen Gemeinden wurden - durch Gemeinderatsbeschluß - öffentliche Kindergärten zu zweisprachigen Kindergärten erklärt. Der Bund übernimmt die Personalkosten für die zweisprachigen Kindergärtner(-innen) in diesen Kindergärten.
c) Erfordernis von Erfüllungsgesetzen:
Art. 10 Abs. 2 RÜK schafft eine - allerdings unter einem sehr weiten Ermessensspielraum der Vertragsparteien stehende - völkerrechtliche Verpflichtung zur Einräumung "angemessener Erleichterungen" für den Schulunterricht. Für die kroatische und ungarische Volksgruppe im Burgenland und die slowenische Volksgruppe in Kärnten ist die Bestimmung erfüllt; Bedeutung erlangt sie aber insofern, weil sich Art. 68 Abs. 1 StV v St. Germain zwar auf alle Volksgruppen bezieht, in inhaltlicher Hinsicht, die "angemessenen Erleichterungen" aber nur für die Volksschulen vorsieht: Aus Art. 10 Abs. 2 RÜK ergibt sich daher eine - freilich unter einem sehr weiten Ermessensspielraum stehende - völkerrechtliche Verpflichtung für die Volksgruppe der Tschechen, der Slowaken und der Volksgruppe der Roma, darüber hinaus "angemessene Möglichkeiten" einzuräumen.
Tatsächliche Lage
Slowenen in Kärnten:
a) Volksschulen: Als eine Art "Wiedergutmachung" für das während der NS-Zeit erlittene Unrecht wurde 1945 in Südkärnten das obligatorische zweisprachige Schulwesen eingeführt. Im zweisprachigen Gebiet sollten alle Kinder sowohl in slowenischer als auch in deutscher Sprache unterrichtet werden. Dadurch könnte der auf der Volksgruppe lastende Assimilierungsdruck am besten beseitigt werden, da sich jeder selbst aussuchen könnte, welche Sprache er verwendet und dabei sicher sein könnte, von seinem Gesprächspartner auch verstanden zu werden. Das Erlernen der slowenischen Sprache in der Schule wäre kein Bekenntnis zur Volksgruppe, sondern genauso eine Selbstverständlichkeit wie der Rechenunterricht oder heutzutage das Erlernen der englischen Sprache. Bereits im Jahre l958 wurde unter dem Druck deutschnationaler Kreise das obligatorische zweisprachige Schulwesen wieder abgeschafft. Seither müssen die Schüler, die den zweisprachigen Unterricht besuchen wollen, ausdrücklich zum zweisprachigen Unterricht angemeldet werden. Für die zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Kinder soll der Unterricht auf den ersten drei Schulstufen etwa zur Hälfte in deutscher und zur Hälfte in slowenischer Sprache erteilt werden. Ab der vierten Schulstufe wird regelmäßig in deutscher Sprache unterrichtet, die zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Kinder erhalten Slowenischunterricht als Sprachunterricht, das heißt als Unterrichtsgegenstand. In den 80er Jahren gab es, ausgehend vom Kärntner Heimatdienst, Bestrebungen, die Möglichkeit an jeder Schule des zweisprachigen Gebietes zweisprachigen Unterricht zu erhalten, abzuschaffen und die zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Kinder in "Mittelpunktschulen" zu konzentrieren. Von den Kärntner Slowenen wurden diese Bestrebungen als "Apartheid" abgelehnt. Nach mehrjährigen Diskussionen wurde eine Regelung getroffen, wonach es ab einer Anzahl von neun angemeldeten Kindern pro Schulstufe zu einer getrennten Klassenführung kommt: es wird eine Klasse eingerichtet, in welcher nur zum zweisprachigen Unterricht angemeldete Kinder sitzen, in der Parallelklasse wird ausschließlich in deutscher Sprache unterrichtet. Liegt die Zahl der zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Kinder unter neun, erfolgt der Unterricht der angemeldeten und der nicht angemeldeten Kinder weiter gemeinsam, es kommt aber ein Assistenzlehrer zur Betreuung der nicht angemeldeten Kinder während jener Zeit zum Einsatz, in der sich der Klassenlehrer mit den angemeldeten Kindern beschäftigt. Damit soll gewährleistet werden, daß alle Schüler durchgehend von einem Lehrer betreut werden, die zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Kinder abwechselnd in deutsch und slowenisch, die nicht angemeldeten Kinder durchgehend in deutsch. Seit einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Jahre 1989 besteht auch in Klagenfurt/Celovec die Möglichkeit, zweisprachigen Unterricht zu erhalten. Darüber hinaus besteht diese Möglichkeit außerhalb des zweisprachigen Gebietes, wenn ein Bedarf vorhanden ist. Die Entwicklung der Anmeldungen zum zweisprachigen Unterricht war von 1958 bis Mitte der 70er Jahre rückläufig und erreichte im Schuljahr 1976/77 mit 13% den Tiefststand. Seither steigen die Zahlen der Anmeldungen wieder an. Im Schuljahr 1999/2000 sind 1619 SchülerInnen an 62 Volksschulen zum zweisprachigen Unterricht angemeldet, dies sind 26% aller Volksschulkinder im zweisprachigen Gebiet.
b) Hauptschulen: An den Hauptschulen erhalten die zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Schüler Slowenischunterricht in Form von Sprachunterricht als Gegenstand. Probleme entstehen teilweise daraus, daß der Slowenischunterricht als Wahlpflichtfach in Konkurrenz zu Englisch geführt wird. Da viele Kinder auf den Englischunterricht verständlicherweise nicht verzichten wollen, wirkt sich dies zum Nachteil des Slowenischunterrichtes aus.
c) Mittelschulen: Im Bereich des Mittelschulwesens kann der Art. 7 StV v Wien als erfüllt angesehen werden. Seit 1957 besteht das Bundesgymnasium für Slowenen in Klagenfurt/Celovec. Diese Schule kann als Rückgrat der slowenischen Volksgruppe in Kärnten bezeichnet werden. Mit den Absolventen dieser Schule haben die Kärntner Slowenen erstmals eine breitere, in slowenischer Sprache ausgebildete Intelligenzschicht erhalten. Eine Hochrechnung ergibt, daß seit dem Bestehen des Slowenischen Gymnasiums mehr als ein Drittel aller Kärntner Slowenen, die sich auch als solche bezeichnen, zumindest ein Schuljahr lang diese Schule besucht haben. Die Siedlungsstruktur der slowenischen Volksgruppe und die steigende Zahl der Schüler, die aus Randgebieten kommen, würden heute einen zweiten (dislozierten) Standort für eine slowenische Mittelschule rechtfertigen. Ein großer Zuspruch wäre einer zweiten Mittelschule sicher. Die Kärntner Slowenen müssen mit zwei privat geführten Schülerheimen das Auslangen finden. Seit 1989 besteht in Klagenfurt/Celovec auch die Zweisprachige Handelsakademie/Dvojezi?na trgovska akademija. Damit wurde ein langjähriger Wunsch der Kärntner Slowenen erfüllt, da gerade die Ausbildung in wirtschaftsorientierten Berufen zunehmend an Wichtigkeit gewinnt. Während aufgrund des Slowenischen Gymnasiums die Kärntner Slowenen in den humanistischen Berufen mit der Mehrheitsbevölkerung mittlerweile gleichgezogen haben, bestehen im Bereich der wirtschaftlichen Berufe im Vergleich zur Mehrheitsbevölkerung noch große Defizite. Es ist zu erwarten, daß sich dies aufgrund der zweisprachigen Handelsakademie in den nächsten Jahren ändern wird. In St. Jakob im Rosental/Šentjakob v Rožu haben die slowenischen Schulschwestern die dortige private Frauenberufsbildungsanstalt zu einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe ausgebaut. Im Bereich der technisch-naturwissenschaftlichen Ausbildung (HTL) genießen die Kärntner Slowenen keine besondere sprachliche Ausbildung.
d) Hochschulen: An den Universitäten besteht die Möglichkeit, das Fach "Slowenisch" zu studieren. Eine slowenischsprachige Universitätsausbildung besteht in Österreich nicht. Absolventen des Slowenischen Gymnasiums haben die Möglichkeit auch an den Universitäten in Ljubljana bzw. Maribor zu studieren, es sind entsprechende Kontingente für Interessenten aus Österreich vorgesehen.
e) Sonstiges Schulwesen: Im Bereich der Erwachsenenbildung gibt es kein eigenes Angebot für Bildungsveranstaltungen in slowenischer Sprache. Einen unzureichenden Ersatz dafür versuchen die slowenischen Kultur- und Bildungsvereine mit diversen Veranstaltungsangeboten zu schaffen. Dabei macht sich auch das Fehlen von Ausbildnern mit entsprechenden Slowenischkenntnissen bemerkbar. Die seinerzeitige slowenische landwirtschaftliche Schule in Föderlach/Podravlje mußte wegen finanzieller und organisatorischer Schwierigkeiten geschlossen werden. Die Möglichkeit der Anmeldung zum zweisprachigen Unterricht ist an der zweisprachigen landwirtschaftlichen Schule Goldbrunnhof/Hoprijan bei Völkermarkt/Velikovec gegeben. Eine Frauenberufsschule betreiben die slowenischen Schulschwestern in St. Ruprecht/Šentrupert bei Völkermarkt/Velikovec. Diese Schule hat in den letzten Jahren aber mit erheblichen Schwierigkeiten wegen rückläufiger Schülerinnenanzahl zu kämpfen. Seit 1979 hat der Verein "Glasbena šola" auf privater Basis mit großem Erfolg ein slowenisches Musikschulwerk aufgebaut. Die slowenische Musikschule wird im Schuljahr 1999/2000 von 604 Schülern besucht.
Nach Art. 7 Z. 2 StV v Wien haben die Kärntner Slowenen das Recht auf Erteilung des Elementarunterrichtes in slowenischer Sprache. "Elementarunterricht" bedeutet aber nichts anderes als "Pflichtschule". Tatsächlich wird aber ab der 4. Schulstufe nur noch Sprachunterricht in Slowenisch erteilt, was ein verfassungswidriger Zustand sein dürfte. Diesbezüglich ist schon seit längerer Zeit eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Eine Entscheidung steht noch aus. Ob im Hinblick auf die Vermittlung der Sprachbeherrschung an der Erteilung des Sprachunterrichtes gerüttelt werden sollte, ist freilich strittig. In politischer Hinsicht ist das zweisprachige Schulwesen bedauerlicherweise noch immer Angriffen ausgesetzt. So gibt es Bestrebungen, nur einsprachigen Lehrern die Position eines Klassenlehrers in zweisprachigen Schulklassen einzuräumen, die zweisprachigen Lehrer sollten zur Betreuung der zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Kinder nur noch als Assistenzlehrer, womöglich für mehrere Klassen gemeinsam, zum Einsatz kommen. Damit wäre das zweisprachige Schulwesen endgültig an den Rand gedrängt. Anstatt der unbegründeten Angst weniger Eltern, welche sich daran stoßen, daß ihre Kinder die slowenische Sprache auch nur hören (wenn sie mit zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Kindern gemeinsam in einer Klasse sitzen) entgegenzuwirken, wird dem noch Vorschub geleistet (z.B. wird fälschlicher Weise behauptet, daß ein sozialer Aufstieg nur mit Beherrschung einer, nämlich der deutschen Sprache, möglich ist, und daß die Minderheitensprache dabei hinderlich sei. Hierbei werden bewußt die Vorteile der Zwei- und Mehrsprachigkeit allein schon in bezug auf die Öffnung der Nachbarstaaten bzw. die EU-Osterweiterung, negiert). 1997 wurden vor allem in einigen Gemeinden nördlich der Drau im Bezirk Völkermarkt/Velikovec auch Fälle bekannt, daß in zweisprachigen Klassen nur deutschsprachige Lehrer eingesetzt werden, was dem Minderheitenschulgesetz widerspricht.
f) Kindergärten: Durch Jahrzehnte gab es in keinem einzigen öffentlichen Kindergarten die Möglichkeit einer zweisprachigen Kindererziehung. Die Kärntner Slowenen haben daher mit erheblichem finanziellen Aufwand acht private zweisprachige Kindergärten (zwei in Klagenfurt/Celovec, jeweils einer in Schiefling/Škofi?e, St. Primus/Šentprimož, St. Jakob/Šentjakob, Ferlach/Borovlje, Ledenitzen/Ledince und Eberndorf/ Dobrla vas) errichtet. Ebenfalls auf privater Basis besteht der zweisprachige Kinderhort "Zwerge/Pal?ki“ in Bleiburg/Pliberk. Erst in den letzten Jahren ist es gelungen, in einigen Gemeinden auch in den öffentlichen Kindergärten zweisprachige Kindergartengruppen einzurichten. Es handelt sich dabei um folgende Gemeinden: Bleiburg/Pliberk, Feistritz ob Bleiburg/Bistrica pri Pliberku, Globasnitz/Globasnica, Eisenkappel/Železna Kapla und Ludmannsdorf/Bil?ovs. Im Jahre 1996 wurde beschlossen, auch in den Gemeinden Sittersdorf/Žitara vas und Neuhaus/Suha zweisprachige Kindergartengruppen einzurichten. In Neuhaus/Suha wurde der Beschluss bislang nicht umgesetzt. In der Gemeinde Rosegg/Rožek wird seit 1999 auch slowenisch (2 Wochenstunden) als Erziehungssprache angeboten. In zahlreichen weiteren Gemeinden gibt es Elterninitiativen für die Einrichtung von zweisprachigen Kindergartengruppen. Seitens des Bundeskanzleramtes gibt es die Zusage, die Anstellung von zweisprachigen Kindergärtnerinnen mit etwa 15.000,- Euro jährlich zu fördern, so daß die zusätzlich anfallenden Personalkosten damit abgedeckt wären. Die Zuständigkeit für die Einrichtung von zweisprachigen Kindergartengruppen liegt bei der Gemeinde. Für die Gemeinde besteht jedoch keinerlei Verpflichtung, zweisprachige Kindergartengruppen vorzusehen. In jenen Gemeinden, in welchen die Anträge auf Einrichtung von zweisprachigen Kindergartengruppen abgewiesen wurden, wird argumentiert, das Land solle eine entsprechende Regelung im Kärntner Kindergartengesetz vorsehen. Vom Land Kärnten wird wieder darauf hingewiesen, daß die Einrichtung von (zweisprachigen) Kindergartengruppen im autonomen Kompetenzbereich der jeweiligen Gemeinde liegt. Da auf die Zuteilung eines Kindergartenplatzes kein Rechtsanspruch besteht, hat die Volksgruppe auch keine Möglichkeit, das Recht auf zweisprachige Kindererziehung im Kindergarten im Rechtswege durchzusetzen. Das Hin- und Herschieben zwischen Gemeinden und Land ist daher die einfachste Lösung, um die Frage der zweisprachigen Kindererziehung in den Kindergärten zum Nachteil der Volksgruppe ungelöst zu lassen.
In Ferlach/Borovlje gab es 49 Anmeldungen für eine zweisprachige Kindergartengruppe. Dennoch hat es der Gemeinderat mehrheitlich abgelehnt, eine zweisprachige Kindergartengruppe einzurichten. In einer Selbsthilfeaktion wurde deshalb in Ferlach/Borovlje im Herbst 1997 ein privater zweisprachiger Kindergarten eingerichtet, um den Bedarf zu befriedigen. In Neuhaus/Suha gab es bereits im Jahre 1996 den Beschluß des Gemeinderates, eine zweisprachige Kindergartengruppe einzurichten. Zur Leiterin der zweisprachigen Kindergartengruppe wurde 1997 jedoch eine nur deutschsprachige Kindergärtnerin eingestellt, so daß in der Praxis eine zweisprachige Betreuung der Kinder nicht stattfinden kann. In Eberndorf/Dobrla vas faßte der Gemeinderat 1997 gegen die Stimmen der SPÖ den Beschluß, mit Beginn des Schuljahres 1998/99 eine zweisprachige Kindergartengruppe einzurichten. Der Beschluß wurde aber von einer neuen Mehrheit (SPÖ und FPÖ) revidiert, so daß eine Selbsthilfegruppe einen Verein organisieren mußte, der mit Beginn des Schuljahres 1999/2000 einen privaten dreisprachigen Kindergarten eingerichtet hat, der bis zuletzt massiv von einzelnen Gemeinderatsfraktionen behindert wurde. Auch in Ledenitzen/Ledince in der Gemeinde Finkenstein/Bekštanj mußte ein privater dreisprachiger Kindergarten eingerichtet werden, da der Gemeinderat einen öffentlichen mehrheitlich abgelehnt hatte. Die unterschiedlichen Vorgangsweisen in den einzelnen Gemeinden des zweisprachigen Gebietes verdeutlichen eindringlich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung, um einer weiteren Zersplitterung des Volksgruppenschutzes durch die Gemeinden vorzubeugen.
Kroaten im Burgenland:
a) Volksschulen: Es besteht die jederzeitige Möglichkeit der Abmeldung vom zweisprachigen Unterricht an traditionell zweisprachigen Schulen. Die Lehrer können von Eltern unter Druck gesetzt werden ("wenn mein Kind eine schlechte Note bekommt, melde ich es einfach vom zweisprachigen Unterricht ab"). Für abgemeldete Kinder gilt nach Ansicht der burgenländischen Schulbehörden der "normale" (einsprachige) Lehrplan. Der Lehrer darf also mit einem abgemeldeten Kind nicht kroatisch sprechen. Die drei Kroatischstunden entfallen, das Kind hat statt dessen je eine Stunde Deutsch, Leibeserziehung und Werken. Wer soll aber mit den abgemeldeten Kindern turnen oder basteln, wenn kein Lehrer zur Verfügung steht? Es gibt keinerlei Definition des Begriffes "zweisprachiger Unterricht". Es liegt nur am Lehrer bzw. an der Sprachkompetenz der Schüler, in welchem Ausmaß Kroatisch zu verwenden ist und welche Anforderungen an die Schüler gestellt werden dürfen. Einigen Eltern ist schon ein kroatisches Gedicht im Monat zuviel, anderen ist das viel zuwenig. Ein Schüler, der nicht einmal kroatisch grüßen kann, bekommt ein Gut und wird daraufhin unter Umständen abgemeldet, einer, der perfekt kroatisch spricht, bekommt ein Sehr gut, damit ist das Benotungsspektrum in vielen Fällen auch schon ausgeschöpft. Das Gesetz hätte zumindest ein Mindestmaß der Verwendung der kroatischen Sprache, einen zu erreichenden Mindeststandard oder ein Lehrziel definieren müssen. Ideal für die Erhaltung der Sprache wäre ein obligatorischer zweisprachiger Unterricht im traditionell zweisprachigen Gebiet. Das Gesetz wird von vielen kroatischen Organisationen kritisiert. Eine wissenschaftliche Expertise kritisiert das Gesetz wegen vieler volksgruppenfeindlicher Bestimmungen und seiner Inkonsequenz. Regelungen wurden von namhaften Rechtswissenschaftlern als verfassungswidrig erachtet, bislang konnte man sich jedoch nicht zu einer Novellierung durchringen. Als einziges Positivum im neuen Gesetz ist die Regelung zu erwähnen, wonach auch an Schulstandorten, an denen es bislang keinen zweisprachigen Unterricht gab, zweisprachige Vorschulgruppen (ab vier Anmeldungen), Vorschulklassen (ab sieben Anmeldungen) und Schulklassen der l. bis 4. Schulstufe (ab sieben Anmeldungen) geführt werden können. Damit wurde einer Entscheidung des VfGH, wonach unter bestimmten Bedingungen das Recht auf Elementarunterricht in der Volksgruppensprache im ganzen Bundesland besteht, Rechnung getragen. Bislang sind aufgrund dieser Regelung jedoch noch keine neuen zweisprachigen Gruppen oder Klassen entstanden.
b) Hauptschulen: Die bisher als Schulversuche geführten zweisprachigen Hauptschulen wurden auf eine gesetzliche Basis gestellt. Ansonsten sieht das Gesetz lediglich einsprachige (kroatische oder ungarische) Hauptschulen vor, was eine bildungspolitische Sackgasse darstellt, denn niemand wird heute sein Kind in eine Schule schicken, in der Deutsch nur als Unterrichtsfach (wenn auch mit sechs Wochenstunden) geführt wird. Auch die bei Bedarf zu errichtenden Klassen (ab neun Anmeldungen) und Abteilungen (ab fünf Anmeldungen) an im übrigen deutschsprachigen Hauptschulen sind nicht zweisprachig, sondern einsprachig kroatisch zu führen. Die Verfasser des Gesetzes berufen sich hier auf eine buchstabengetreue Ausführung des Art. 7 StV v Wien (während man es bei anderen in Art. 7 garantierten Rechten nicht so genau nimmt).
c) Mittelschulen: Das Gesetz sieht die Errichtung einer (einzigen) allgemeinbildenden höheren Schule (Gymnasium oder Realgymnasium) vor. Die Schulversuche der zweisprachig geführten Klassen an anderen AHS des Burgenlandes blieben unberücksichtigt. Sie bleiben Schulversuche, deren Weiterführung ausschließlich vom guten Willen des zuständigen Ministers abhängig ist. Betrachtet man die geographische Situation des Burgenlandes, dann leuchtet ein, daß kaum jemand von Neudorf/Novo Selo oder auch Oslip/Uzlop das zweisprachige Gymnasium in Oberwart/Borta besuchen wird. Der Art. 7 sieht eine "verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen" vor. Während beispielsweise die Kärntner Slowenen zwei Mittelschulen haben, wurde für die zahlenmäßig größere Gruppe der burgenländischen Kroaten (einschließlich burgenländische Ungarn) die Errichtung einer einzigen solchen Schule gesetzlich festgeschrieben. Hier hat man es mit der buchstabengetreuen Erfüllung des Art. 7 nicht so genau genommen.
d) Anstalten für Lehrer und Erzieherbildung: Die gesetzliche Regelung entspricht im Wesentlichen den Erfordernissen der Volksgruppe. Allerdings erlangen immer wieder Lehrer die Befähigung zum Kroatischunterricht, deren sprachliche Kompetenz gerade noch für die erste, keineswegs jedoch für die vierte Schulstufe ausreicht. So kommt es vor, daß Lehrer ihren Schülern in sprachlicher Hinsicht unterlegen sind.
e) Schulaufsicht: Der Art. 7 StV v Wien sieht eine "eigene Abteilung der Schulaufsichtsbehörde" für "Minderheitenschulen" vor. Das Minderheitenschulgesetz sieht zwei Schulinspektoren (einen im Range eines Bezirks- und einen im Range eines Landesschulinspektors) vor. Für den Notfall reicht es aus, daß ein solcher Inspektor "die entsprechende Sprachkompetenz" besitzt. Von einer eigenen Abteilung ist somit nicht viel übriggeblieben.
f) Hochschulen: Rechtsgrundlage für eine Sprachausbildung der Volksgruppen in Österreich gibt es bislang keine. Auf universitärer Ebene gibt es lediglich zwei Proseminare (Kultur und Geschichte der burgenländischen Kroaten, Übungen zum Burgenlandkroatischen mit je zwei Wochenstunden).
Ungarn im Burgenland:
Schulwesen allgemein: Ungarisch wird im Rahmen eines zweisprachigen Unterrichtes an den Volksschulen in Oberwart/Fels??r, Unterwart/Alsó?r und Siget i. d. Wart/?risziget, ansonsten jedoch als Freigegenstand bzw. unverbindliche Übung angeboten. Der bis zum Schuljahr 1993/94 sehr erfolgreich gelaufene Schulversuch "Hauptschule mit besonderer Berücksichtigung des Ungarischunterrichtes" an zwei Hauptschulen wurde in das Regelschulwesen übernommen und findet seine Fortführung in Hauptschulklassen und -abteilungen mit Ungarisch als Pflichtgegenstand. An der Volksschule in Oberwart/Fels??r wurde eine und an der Volksschule in Oberpullendorf/Fels?pulya zwei Klassen mit Ungarisch als Pflichtgegenstand eingerichtet. Die Unterrichtsaufsicht im Pflichtschulbereich wird durch einen im Minderheitenschulgesetz vorgesehenen Fachinspektor wahrgenommen, der diese Funktion neben seiner ermäßigten Lehrverpflichtung als Hauptschullehrer wahrnimmt. Im Bereich der allgemein- und berufsbildenden höheren Schulen wird Ungarisch als zweisprachiger Unterricht am Zweisprachigen Bundesgymnasium Oberwart/Fels??r, als Pflichtgegenstand am BG-BRG Oberpullendorf/Fels´´opulya ("Pannonische Klasse"), sowie als Freigegenstand und als unverbindliche Übung an einigen weiteren Schulstandorten des Landes angeboten und unterrichtet. Das zweisprachige Bundesgymnasium Oberwart/Fels??r ist inzwischen in die Oberstufe eingetreten, die Schülerzahl ist im Steigen begriffen. Ganz anders ist bedauerlicherweise die Entwicklung in einer Handelsakademie gelaufen. Bereits im dritten Jahr nach der Einführung des Gegenstandes Ungarisch an dieser Wirtschaftsschule hat sich ein ganzer Klassenzug für Ungarisch als zweite lebende Fremdsprache entschieden. Daß diese Entscheidung eine sehr weise war, kann man am Erfolg der Maturanten des Jahrganges 1995/96 (Ungarischgruppe) erkennen - die Arbeitslosigkeit nach der Reifeprüfung war Null. Inzwischen ist der Ungarischunterricht an dieser Handelsakademie eingestellt worden.
Roma im Burgenland:
Aufgrund der einschlägigen Bestimmung des Minderheitenschulgesetzes für das Burgenland findet an der Volksschule Oberwart/Erba erstmals ein Romanes-Unterricht in Form eines Freigegenstandes mit einer Wochenstunde statt. Insgesamt sind 14 SchülerInnen in zwei Gruppen zu dieser Unterrichtsform angemeldet. Die Volksgruppenvertreter wünschen einen kontinuierlichen Ausbau des Sprachunterrichtes.
Kindergartenwesen im Burgenland: Im Kindergartenalltag hängt das Ausmaß der Verwendung der kroatischen bzw. ungarischen Sprache als "Kindergartensprache" in erster Linie von der sprachlichen Kompetenz und vom persönlichen Engagement der Kindergärtnerin ab. Ob die Kindergärtnerin überhaupt kroatisch kann, hängt wiederum vom Gemeinderat bzw. vom Bürgermeister ab. In manchen Kindergärten wird Kroatisch gesprochen und gespielt, in anderen lernen die Kinder lediglich einige kroatische Lieder oder Gedichte. Auch Volksschullehrer klagen über mangelnde Kroatischkenntnisse der Erstklässler. Allgemein kann festgestellt werden, daß die vorgeblich zweisprachigen Kindergärten des Burgenlandes die vom Gesetz vorgegebenen Ziele nur in wenigen Ausnahmefällen erreichen. Bisweilen werden die Intentionen des Gesetzes auch völlig ignoriert oder ad absurdum geführt. So haben beispielsweise in zwei Gemeinden die Bürgermeister einer zweisprachigen Assistenzkindergärtnerin den Zutritt zum Kindergarten untersagt. Begründet wurde dies damit, daß es zwar mehrere Kindergruppen gäbe, aber in den betreffenden Kindergärten ohnehin "zumindest eine" Kindergärtnerin Kroatisch spreche. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Assistenzkindergärtnerin lägen also nicht vor, außerdem wolle man dem Land damit sparen helfen. In einer der Gemeinden haben sich daraufhin 93% der Eltern der betroffenen Kinder für die Assistenzkindergärtnerin ausgesprochen, doch der Bürgermeister blieb bei seiner Entscheidung. So wird die zweisprachige Erziehung von den Verantwortlichen, die selbst Kroaten sind, untergraben. Viele Eltern versuchen der sprachlichen Assimilierung ihrer Kinder entgegenzuwirken, sehr viele finden sich aber auch einfach damit ab und nehmen so ihren Kindern die Chance, zwei Sprachen spielerisch gleichzeitig zu erlernen.
Slowenen in der Steiermark:
Der durch den Staatsvertrag garantierte Elementarunterricht existiert in der Steiermark nicht. An einzelnen Pflichtschulen im Grenzgebiet zu Slowenien findet ein Slowenischunterricht als Unverbindliche Übung (vereinzelt auch als Wahlpflichtfach oder gar als Zweite lebende Fremdsprache) im Ausmaß von zwei Wochenstunden statt, wobei an Volksschulen Schüler der 1. und 2. Klassen nicht teilnehmen können. An Mittelschulen gibt es bis zum heutigen Tag keinen Slowenischunterricht. In Anlehnung an das sehr erfolgreich wirkende Volksgruppengymnasium in Oberwart im Burgenland (kroatisch, ungarisch und deutsch), sollten in der Steiermark Volksgruppensprachgymnasien und Volksgruppensprachoberstufengymnasien (dann in Kombination mit Volksgruppensprachhauptschulen) eingerichtet werden.
Ein zweisprachiges Kindergartenwesen existiert in der Steiermark ebenfalls nicht. Entsprechend den Ausführungen zum Schulwesen sollte es möglich sein, ein Kind für eine zweisprachige Kindergartengruppe anzumelden. Eine Schulgesetzgebung einschließlich eines Kindergartengesetzes sollte in Angriff genommen werden.
Sollte sich in der Negativhaltung der zuständigen Gremien nicht eine Verbesserung des Schul- und Kindergartenwesens in der Steiermark ergeben, kann der Assimilierung kaum Einhalt geboten werden.
Tschechen:
Der im Jahre 1872 gegründete Schulverein "Komensky" betreibt zur Zeit in Wien eine private Volks- und Hauptschule, eine Sekundarschule (Unterstufe des Gymnasiums) und einen Privatkindergarten. Der Unterricht wird zweisprachig erteilt, wobei auch slowakisch alternierend zu tschechisch unterrichtet wird. Insgesamt werden die Einrichtungen von 215 Schülern bzw. Kindern besucht. Von Vertretern der tschechischen Volksgruppe wird schon mehrere Jahre um eine entsprechende Fortführung der Sekundarstufe in Form eines Oberstufenrealgymnasiums angesucht.
Es ist kein Zufall, daß Volksgruppenkonflikte (vor allem in Kärnten) zu einem großen Teil über die Schule ausgetragen wurden. Über die Unterrichtssprache kann die Assimilierung wesentlich gefördert oder wesentlich gehemmt werden. Eine Volksgruppe wird nur bestehen bleiben, wenn ihre Angehörigen auch eine solide Ausbildung in ihrer eigenen Sprache erhalten. Die Grundlage für die Sprachbeherrschung wird im Elternhaus geschaffen. Die Größe des Wortschatzes und die Gewandtheit in der Sprache hängt in der Folge aber wesentlich von der Schulausbildung ab. Wenn die Schule dieser Aufgabe nicht nachkommt, bleiben die Volksgruppenangehörigen in der Beherrschung ihrer eigenen Muttersprache auf den heimatlichen Dialekt beschränkt. Für die Zeit der utraquistischen Schule hat dies plastisch der aus Ebental/Žrelec stammende Physiker und Rektor der Wiener Universität, Jožef Stefan, ausgedrückt. "Und so stehe ich nun hier - mit einem Korb voll deutschen Wissens und mit einigen wenigen slowenischen Wörtern in meiner bloßen Hand." Diese Worte haben auch heute noch ihre Gültigkeit. Für die Erhaltung einer Minderheitensprache ist die Liebe zur Muttersprache allein nicht ausreichend. Wer die Sprache nicht gut beherrscht, wird sie auch seinen Kindern nur in verkümmerter Form weitergeben können. In einer Gesellschaft, in welcher sich das öffentliche Leben fast ausschließlich in deutscher Sprache abspielt, haben die Kinder selbst keine Möglichkeit zu einer Auffrischung und Korrektur der Sprachkenntnisse. Damit kommt es von Generation zu Generation zu einem immer stärkeren Aushungern des Wortschatzes, bis die Sprachkenntnis vollständig verschwindet. Es ist kein Zufall, daß die Assimilierung dort am schnellsten voranschreitet, wo es an einer Schulbildung in den Volksgruppensprachen fehlt. Durch die Gestaltung des Schulunterrichtes in der Volksgruppensprache hat es der Staat in der Hand, den Bestand und die Entwicklung der Volksgruppen zu sichern, zu behindern oder sogar zu zerstören.
Artikel 15:
[Recht auf wirksame Teilnahme] Die Vertragsparteien schaffen die notwendigen Voraussetzungen für die wirksame Teilnahme von Angehörigen nationaler Minderheiten am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben und an öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere denjenigen, die sie betreffen.
Rechtslage:
Zu Art. 15 RÜK [Recht auf wirksame Teilnahme]:
a) Rechtslage nach RÜK:
Art. 15 RÜK verlangt von den Vertragsparteien, daß sie die notwendigen Voraussetzungen schaffen für die wirksame Teilnahme von Angehörigen nationaler Minderheiten am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben und an öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere denjenigen, die sie betreffen. Allerdings wird eine nur sehr unbestimmte völkerrechtliche Verpflichtung (arg: "notwendigen Voraussetzungen") vorgesehen. Aus dem ErB, Z. 80, 277, ergibt sich aber eine gewisse Präzisierung: Danach "können" die Vertragsparteien – im Rahmen ihrer Verfassungsordnung – unter anderem die folgenden Maßnahmen fördern (z.B. Anhörung von Minderheitsangehörigen mittels geeigneter Verfahren und insbesondere durch ihre repräsentativen Einrichtungen, wenn die Vertragsparteien Gesetzgebungs- oder Verwaltungsmaßnahmen planen, die geeignet sind, diese Personen unmittelbar zu berühren; wirksame Beteiligung von Angehörigen nationaler Minderheiten an Entscheidungsprozessen und gewählten Gremien sowohl auf nationaler als auch auf kommunaler Ebene).
Art. 15 RÜK fordert nicht die Schaffung eines sog. "ethnischen Proporzes".
b) Innerstaatliche Rechtslage:
Auf Verfassungsebene bestimmt Art. 67 StV v St. Germain, daß Minderheitsangehörige, dieselbe Behandlung und dieselben Garantien, rechtlich und faktisch, genießen wie andere österreichische Staatsangehörige. Art. 7 Z. 4 StV v Wien gewährleistet, daß österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark, an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen teilnehmen wie andere österreichische Staatsangehörige. Die Angehörigen der Minderheiten können sich - wie andere Personen auch - nach den allgemeinen Bestimmungen (vgl. insb. Art. 11 EMRK, Art. 12 StGG, VereinsG) z.B. zu Vereinen zusammenschließen.
Aus den verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist aber anscheinend kein Recht auf eine besondere politische Repräsentation (z.B. "Minderheitsabgeordnete") ableitbar. Der VfGH hatte sich in VfSlg 9224/1981 mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Der zugrundeliegende Sachverhalt soll kurz skizziert werden: Die Kärntner Einheitsliste hatte die Wahl zum Kärntner Landtag vom 7. 10. 1979 mit der Begründung angefochten, daß die Minderheitenschutzbestimmungen es verböten, "durch Normierung einer zu geringen Anzahl von Mandaten und durch die Grenzziehung von Wahlkreisen und Wahlkreisverbänden ein Wahlrecht zu schaffen, welches es der slowenischen Minderheit in Kärnten unmöglich mache, auch nur einen einzigen der Minderheit angehörenden Vertreter in den Kärntner Landtag zu wählen." Nach Erörterung von insbesondere Art. 19 StGG, Art. 67 und Art. 68 Abs. 2 StV v St. Germain und Art. 7 Z. 2 StV v Wien erkannte der VfGH, daß "keine der von der anfechtenden Wählergruppe angeführten, im Verfassungsrang stehenden Rechtsnormen eine zwingende Anordnung enthält, der slowenischen Minderheit in Kärnten müsse eine eigene Repräsentation im Landtag gesichert sein". Anzufügen ist, daß das Gleichbehandlungsgebot selbstverständlich gewährleistet, daß die Minderheitsangehörigen - wie andere österreichische Staatsbürger - eigene Parteien gründen können.
Die im VolksgruppenG geregelten Volksgruppenbeiräte (§§ 3-7 leg cit) können als Organe angesehen werden, die der politischen Partizipation dienen (allerdings ist - im Hinblick auf eine Vertretung der Volksgruppenangehörigen - ihre mangelnde demokratische Legitimation problematisch). Nach § 3 Abs. 1 leg cit sind zur Beratung der Bundesregierung und der Bundesminister in Volksgruppenangelegenheiten beim Bundeskanzleramt Volksgruppenbeiräte einzurichten. Sie haben das kulturelle, soziale und wirtschaftliche Gesamtinteresse der Volksgruppen zu wahren und zu vertreten; sie sind insbesondere vor Erlassung von Rechtsvorschriften und zu allgemeinen Planungen auf dem Gebiet des Förderungswesens, die Interessen der Volksgruppen berühren, zu hören. Die Volksgruppenbeiräte dienen auch zur Beratung der Landesregierungen, wenn sie von diesen dazu aufgefordert werden.
Durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie - unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Angehörigen der Volksgruppe - die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder zu bestimmen (§ 2 Abs. 1 Z. 1 VolksgruppenG). Nach der Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1977 über die Volksgruppenbeiräte, BGBl. Nr. 38 idF zuletzt BGBl. 1993/895 sind derzeit für die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma Volksgruppenbeiräte eingerichtet. Die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte werden von der Bundesregierung nach vorheriger Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung bestellt; das VolksgruppenG enthält nähere Regelungen hinsichtlich der Qualifikation der Mitglieder, der Bestellungsdauer, der Geschäftsführung usw. (vgl. §§ 3-7 leg cit).
c) Erfordernis von Erfüllungsgesetzen:
Da Art. 15 RÜK nur sehr unbestimmte Verpflichtungen enthält, ist - über die geschilderte österreichische Rechtslage hinaus - keine Umsetzung erforderlich.
Volksgruppenpolitisch ist aber die Schaffung weiterer Partizipationsmöglichkeiten der Volksgruppenangehörigen - unter Berücksichtigung einer verstärkten demokratischen Legitimation - jedenfalls zweckmäßig.
Tatsächliche Lage
Aus Sicht des Österreichischen Volksgruppenzentrums hat Österreich bisher nicht alle notwendigen Voraussetzungen für eine wirksame Beteiligung von Angehörigen nationaler Minderheiten am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben und an öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere an denjenigen, die sie betreffen, geschaffen.
Den Volksgruppenangehörigen bleibt es natürlich unbenommen, wie jeder anderen Gruppe von österreichischen Staatsbürgern auch, Vereine zu gründen, die versuchen, den verschiedensten Interessen der Volksgruppen und ihrer Angehörigen gerecht zu werden. Die österreichischen Volksgruppen haben insgesamt mehr als 250 Vereine gegründet, die auf bundesweiter, landesweiter, regionaler oder lokaler Ebene tätig sind. Es existieren Sportvereine ebenso wie kulturelle Vereine, wissenschaftliche Vereine, Folklorevereine, usw. Die Tätigkeit dieser Organisationen wird nicht behindert, neben finanziellen Förderungen, vor allem aus der Volksgruppenförderung, werden sie nicht gesondert gefördert bzw. existieren aufgrund des geltenden österreichischen Rechts keinerlei Formen von speziellen öffentlich-rechtlichen Vertretungsformen, welche die Interessen der Volksgruppe und ihrer Angehörigen vertreten würden.
Auch sind die Volksgruppen in Österreich nicht an der Legislative beteiligt, nicht auf Bundesebene und auch nicht in den Bundesländern. Die österreichische Verfassung und die Wahlordnungen zu den Parlamenten berücksichtigen in keiner Weise die besondere Lage der Volksgruppen. Das proportionale Wahlsystem schließt sie wegen ihrer geringen zahlenmäßigen Stärke aus den gesetzgebenden Körperschaften aus. Ein parlamentarisches Regierungssystem baut auf der starken Verbindung des Parlaments mit der Öffentlichkeit, das Parlament ist geradezu die wirksamste Garantie der Öffentlichkeit aller politischen Vorgänge und aller Rechtssetzung. Für die Volksgruppen bedeutet dies, daß ohne eine selbständige Vertretung in den Parlamenten ihre Standpunkte, auch in den sie besonders betreffenden Angelegenheiten, weder in der Rechtssetzung, noch im politischen Prozeß, noch in der Öffentlichkeit wirksam dargestellt und durchgesetzt werden können.
Auf lokaler Ebene gilt in Österreich für die Wahl der Gemeinderäte ebenfalls das proportionale Wahlsystem. Nur die slowenische Volksgruppe in Kärnten ist in ihrem Siedlungsgebiet mit einer eigenständigen Wahlgruppierung (Enotna lista) in insgesamt 24 Gemeinden mit 56 Gemeinderäten vertreten (Gemeinderatswahl 1997). Allerdings haben die Gemeinden gemäß der Kompetenzverteilung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden keinerlei Kompetenzen für die rechtliche Regelung der Minderheitenangelegenheiten.
Die einzige Form einer mittelbaren Beteiligung der Volksgruppen an der Verwaltung sind die sog. Volksgruppenbeiräte. Die Bestimmungen über die Volksgruppenbeiräte finden sich im Volksgruppengesetz (Abschnitt II) sowie in der dazu ergangenen Verordnung i.d.g.F. (BGBl. 895/1993).
Die Volksgruppenbeiräte sind beim Bundeskanzleramt eingerichtete Beratungsgremien. Für jede der anerkannten Volksgruppen hat die Bundesregierung einen Volksgruppenbeirat eingerichtet. Die Hälfte der Mitglieder müssen Vertreter von repräsentativen Volksgruppenorganisationen sein, die andere Hälfte Vertreter der politischen Parteien.
Die Volksgruppenbeiräte sind dazu berufen, die Bundesregierung (über Aufforderung auch die Landesregierungen) in Volksgruppenangelegenheiten zu beraten und entsprechende Empfehlungen zu erstatten. Die Effektivität der Beschlüsse der Volksgruppenbeiräte hat sich als sehr gering herausgestellt. Die einzigen Beschlüsse der Volksgruppenbeiräte, denen weitgehend Folge geleistet wird, sind die Vorschläge für die Verteilung der Volksgruppenförderungsmittel. Die übrigen Beschlüsse der Volksgruppenbeiräte, auch in wesentlichen Fragen wie zweisprachige Kindergärten, zweisprachige topographische Aufschriften, Zulassung der Volksgruppensprachen als zusätzliche Amtssprache usw. wurden bislang nicht verwirklicht.
Während Österreich auf internationaler Ebene in Volksgruppenfragen auf die Volksgruppenbeiräte hinweist und damit den Eindruck erweckt, über alle offenen Fragen werde in diesen Gremien ein konstruktiver und permanenter Dialog geführt, gibt tatsächlich diese Entwicklung zu Befürchtungen Anlaß, daß die Volksgruppen in den politischen Entscheidungsfindungsprozessen mundtot gemacht werden sollen.
Artikel 16:
[Keine Veränderung des Bevölkerungsverhältnisses zur Beschneidung der Rechte] Die Vertragsparteien sehen von Maßnahmen ab, die das Bevölkerungsverhältnis in von Angehörigen nationaler Minderheiten bewohnten Gebieten verändern und darauf gerichtet sind, die Rechte und Freiheiten einzuschränken, die sich aus den in diesem RÜK niedergelegten Grundsätzen ergeben.
Rechtslage:
Zu Art. 16 RÜK [Keine Veränderung des Bevölkerungsverhältnisses zur Beschneidung der Rechte]:
a) Rechtslage nach RÜK:
Art. 16 RÜK bietet Schutz gegen Maßnahmen, die das relative Bevölkerungsverhältnis in Gebieten ändern, in welchen Angehörige von Minderheiten leben, und gegen Maßnahmen, die eine Einschränkung der aus dem RÜK sich ergebenden Rechte und Freiheiten herbeiführen. Als Beispiele nennt der ErB. Z. 81, 277 die Enteignung, die Ausweisung oder die Änderung von Grenzen der Verwaltungsbezirke zum Zweck der Einschränkung dieser Rechte und Freiheiten.
b) Innerstaatliche Rechtslage:
Ausdrückliche Bestimmungen, die sich gegen die Veränderung von Bevölkerungsverhältnissen betreffend Minderheitsangehörige richten, bestehen nicht. Man wird aber die Unzulässigkeit solcher Maßnahmen, die auf die Einschränkung von Rechten der Minderheitsangehörigen gerichtet sind, schon aus den Vorschriften, die ein Diskriminierungsverbot anordnen, und die in der Rspr des VfGH auch in dem Sinn verstanden werden, daß sie positive Maßnahmen zur Förderung der Minderheitsangehörigen gebieten, ableiten müssen (siehe dazu näher bereits oben die Ausführungen zu Art. 4 RÜK). Weiters ist § 1 Abs. 1 VolksgruppenG zu beachten, der - unter anderem - bestimmt, daß die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes gewährleistet sind.
c) Erfordernis von Erfüllungsgesetzen:
Eine Umsetzung erscheint nicht erforderlich.
Eine Klarstellung iSd Art. 16 RÜK ist aber volksgruppenpolitisch wünschenswert.
Tatsächliche Lage
In der Vergangenheit (mit nach wie vor spürbaren Auswirkungen) wurden derartige Maßnahmen durchaus ergriffen, mit dem Ziel, die Rechte der Volksgruppen oder auch die Möglichkeiten ihrer politischen Artikulation zu schmälern. Regelungen, die in der Vergangenheit mit dieser Zielsetzung getroffen wurden, sind auch heute noch in Geltung.
Im Jahre 1975 verfehlte die Wahlgruppierung der slowenischen Volksgruppe in Kärnten (Koroška enotna lista) nur um wenige Stimmen den Einzug in den Kärntner Landtag (siehe auch Art. 15). Das gesamte Bundesland Kärnten bildete einen einheitlichen Wahlkreis. Es war abzusehen, daß bei den nächsten Landtagswahlen eine slowenische Partei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Mandat erreichen würde. Daraufhin wurde noch vor der Landtagswahl 1979 die Wahlordnung derart geändert, daß Kärnten in vier Wahlkreise unterteilt wurde, und zwar derart, daß das zweisprachige Gebiet auf alle vier Wahlkreise mit Mehrheiten der Wahlberechtigten außerhalb des zweisprachigen Gebietes aufgeteilt ist. Unter diesen Umständen ist für eine Volksgruppenpartei das Überwinden der Grundmandatshürde illusorisch.
Betreffend die burgenländischen Ungarn wäre festzuhalten, daß sie anläßlich der Volkszählung 1971 in der Gemeinde Siget i. d. Wart/?risziget 83,9% und in der Gemeinde Unterwart/Alsó?r 81,0% Bevölkerungsanteil bildeten. Anläßlich der sogenannten Gemeindezusammenlegung im selben Jahr (der ehemalige Landeshauptmann Kery sprach von einer "europäischen Lösung") wurde Siget i. d. Wart/?risziget mit der deutschsprachigen Gemeinde Rotenturm und der kroatischsprachigen Siedlung Spitzzicken/Hrvatski Cikljin vereinigt und die Gemeinde Unterwart/Alsó?r mit den deutschsprachigen Siedlungen Eisenzicken und Oberdorf zusammengelegt. Dadurch sank naturgemäß der Anteil der ungarischsprachigen Bevölkerung in beiden Gemeinden eklatant.
Artikel 17:
[Recht auf Kontakte über die Grenze] (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nicht in das Recht von Angehörigen nationaler Minderheiten einzugreifen, ungehindert und friedlich Kontakte über Grenzen hinweg zu Personen herzustellen und zu pflegen, die sich rechtmäßig in anderen Staaten aufhalten, insbesondere zu Personen mit derselben ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität oder mit demselben kulturellen Erbe.
[Recht auf Teilnahme in nationalen bzw. internationalen NGOs] (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nicht in das Recht von Angehörigen nationaler Minderheiten auf Teilnahme an der Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene einzugreifen.
Rechtslage:
Zu Art. 17 RÜK [Recht auf Kontakte über die Grenze; Recht auf Teilnahme in nationalen bzw. internationalen NGO´s]:
a) Rechtslage nach RÜK:
Art. 17 RÜK enthält zwei für die Erhaltung und Entwicklung der Kultur der Minderheitsangehörigen wichtige Verpflichtungen der Vertragsparteien: Abs. 1 schützt das Recht auf ungehinderte Kontakte über die Grenze und Abs. 2 das Recht auf Teilnahme in nationalen bzw. internationalen nichtstaatlichen Organisationen (NGO´s).
Art. 17 RÜK steht im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 RÜK, der auf die Bewahrung und Pflege der Kultur und Identität gerichtet ist, sowie mit Art. 7 RÜK, der unter anderem die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit schützt. Ähnliche Bestimmungen - wie in Art. 17 RÜK - finden sich bereits im Kopenhagener Dokument der KSZE.
b) Innerstaatliche Rechtslage:
Art. 4 StaatsgrundG (StGG) garantiert die Freizügigkeit der Person innerhalb des Staatsgebietes und die Freiheit der Auswanderung; gemäß Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK steht es jedermann frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen. Art. 2 Abs. 1 4. Zusatzprotokoll zur EMRK bestimmt, daß jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht hat, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
Die österreichische Rechtsordnung garantiert die Vereinsfreiheit (vgl. insb. Art. 12 StGG, Art. 11 EMRK). Das Grundrecht der Vereinsfreiheit gewährt allen Menschen (Art. 11 Abs. 1 EMRK) die Freiheit, Vereine zu gründen, diesen anzugehören und sich iSd Vereinszweckes zu betätigen.
c) Erfordernis von Erfüllungsgesetzen:
Es sind keine Erfüllungsgesetze erforderlich.
Tatsächliche Lage
Nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union bestehen teilweise Schwierigkeiten im Grenzverkehr, da bei der Regelung der Aufenthalts-, Sichtvermerks-, Ausländerbeschäftigungs- und Grenzübertrittsregelungen die besondere Interessenslage der Volksgruppen nicht berücksichtigt wurde. Dadurch besteht die Gefahr, daß der europäische Integrationsprozeß für die österreichischen Volksgruppen statt einer Öffnung der Grenzen eine Erschwerung der Kontakte mit den gleichsprachigen Nachbarstaaten mit sich bringt. Darüber hinaus haben die Wahlauseinandersetzungen der letzten Jahre, insbesondere der Wahlkampf für die Nationalratswahl 1999 das politische Klima gegenüber Ausländern und Migranten sehr verschärft. Zumindest mittelbar hat dieses politische Klima auch negative Auswirkungen auf die in Österreich lebenden autochthonen Volksgruppen.
Die österreichischen Volksgruppen pflegen eine sehr rege Zusammenarbeit und einen sehr regen Kulturaustausch mit den gleichsprachigen Nachbarstaaten, in vielen Bereichen sind sie in großem Maße auf Unterstützung aus diesen angewiesen. Die Kontakte haben sich nach dem Zusammenbruch der kommunistischen Regime in den östlichen und südöstlichen Nachbarländern noch intensiviert.
Die österreichischen Fremdengesetze behindern und beeinträchtigen in einem sehr großen Maße die Kontakte und die Zusammenarbeit der österreichischen Volksgruppen mit den gleichsprachigen Nachbarstaaten, auch auf kultureller Ebene. Mehrfach wurden und werden noch Personen oder Gruppen, die zu kulturellen Auftritten oder auch nur zu Proben nach Österreich einreisen wollten, an der Grenze zurückgewiesen. Betroffen sind folgende Personengruppen:
Schüler und Studenten: Ausländische Schüler und Studenten fallen unter die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und bedürfen für einen legalen Aufenthalt in Österreich einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Aufenthaltsbewilligung wird nur erteilt, wenn neben anderen Voraussetzungen die Zuwanderungsquote noch nicht ausgeschöpft ist. Im Regelfall ist es ausländischen Schülern gänzlich unmöglich, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Für die Aufnahme in eine österreichische Schule haben sie eine Aufnahmeprüfung abzulegen. Diese ist unmittelbar vor Schulbeginn abzulegen. Die Schüler müßten aber nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes im Vorhinein im Wege der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung stellen und bei der Antragstellung bereits eine Unterkunft und eine finanzielle Ausstattung nachweisen sowie den Nachweis über die Aufnahme in die Schule erbringen. Das ist aber zu diesem Zeitpunkt gar nicht möglich. Indem sie nach Österreich einreisen, um die Aufnahmeprüfung abzulegen, gelten sie als Touristen. Gemäß Aufenthaltsgesetz darf Fremden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Ein Sichtvermerksversagungsgrund liegt aber nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes vor, wenn "der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden soll."
Kulturschaffende, Musiklehrer, Erzieher, Fortbildungsbeauftragte, Kursleiter, Referenten: Mangels eigener ausgebildeter Personen sind die Volksgruppen in Österreich in diesen Bereichen auf die Hilfestellung aus gleichsprachigen Nachbarstaaten angewiesen und wollen sich dieser bedienen. Die Volksgruppen wollen aber auch die Beziehungen auf kultureller Ebene durch beiderseitige Gastspiele, Konzerte usw. von professionellen und Amateur-Gruppen pflegen. Fremde Staatsbürger können aber nach Österreich nur einreisen, wenn sie nicht beabsichtigen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine Aufwandsentschädigung oder ein geringfügiges Honorar, das auch bei Amateuren durchaus die Regel ist, gilt aber bereits als Erwerbsabsicht und haben eine Zurückweisung, verbunden mit einem einjährigen Einreiseverbot zur Folge. Diese Lage könnte sich durch einen Beitritt der südöstlichen Nachbarstaaten zur Europäischen Union merklich ändern.
Artikel 18:
[Internationale Nachbarschaftsverträge] (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, erforderlichenfalls zwei- und mehrseitige Übereinkünfte mit anderen Staaten, insbesondere Nachbarstaaten, zu schließen, um den Schutz von Angehörigen der betroffenen nationalen Minderheiten sicherzustellen.
[Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit] (2) Gegebenenfalls treffen die Vertragsparteien Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.
Rechtslage:
Zu Art. 18 RÜK [Internationale Nachbarschaftsverträge, Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit]:
a) Rechtslage nach RÜK:
Art. 18 Abs. 1 RÜK sieht eine sehr unbestimmte (arg: "bemühen sich", "gegebenenfalls") Absichtserklärung der Vertragsparteien vor, zusätzlich zu den bestehenden Instrumenten bilaterale und multilaterale Abkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten abzuschließen; dies können etwa Abkommen im Bereich der Kultur, der Erziehung und Information sein.
Art. 18 Abs. 2 RÜK sieht eine Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vor, die insb. auf einen Austausch von Informationen und Erfahrungen zwischen den Staaten gerichtet ist; diese soll nach dem Erb. Z. 87, 277 der Förderung von Verständnis und gegenseitigem Vertrauen dienen.
b) Innerstaatliche Rechtslage:
Nach Art. 10 Abs. 1 Z. 2 Bundes-VerfassungsG (B-VG) sind die äußeren Angelegenheiten mit Einschluß der politischen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere der Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Art. 16 Abs. 1 B-VG, in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Nach Art. 16 Abs. 1 B-VG können die Länder in Angelegenheiten, die in ihren selbständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge mit an Österreich grenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen. Diese Kompetenzbestimmungen sind ausreichend, um auch etwaige in Art. 18 Abs. 1 RÜK angesprochene Verträge abzuschließen.
An bereits bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen - außer dem RÜK - ist insb. hinzuweisen auf Art. 7 StV v Wien betreffend die Angehörigen der slowenischen und kroatischen Minderheiten, weiters auf Abschnitt V des StV v St. Germain über den Minderheitenschutz (dessen völkerrechtliche Geltung allerdings strittig ist; der Abschnitt über den Minderheitenschutz steht aber innerstaatlich aufgrund der Rezeption durch Art. 149 B-VG als Bundesverfassungsgesetz in Geltung) sowie auf den Brünner Vertrag, der insb. Vorschriften über die Angehörigen der tschecho-slowakischen Minderheit im Bereich des Schulwesens trifft.
Schließlich ist aufmerksam zu machen, daß Österreich die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen bereits 1992 unterzeichnet, allerdings noch nicht ratifiziert hat.
c) Erfordernis von Erfüllungsgesetzen:
Es sind keine Erfüllungsgesetze erforderlich; Art. 18 Abs. 1 RÜK ist auf den etwaigen Abschluß völkerrechtlicher Verträge gerichtet.
Art. 18 Abs. 2 RÜK bezieht sich - unter anderem - auf Maßnahmen der Regierungspolitik (siehe auch Präambel, letzter Abs.).
Tatsächliche Lage
Österreich hat bisher unter anderem Kulturabkommen mit Kroatien (BGBl. 1973/436), Polen (BGBl. 1973/434), Tschechien (BGBl. 1978/586) und Ungarn (BGBl. 1977/519), sowie Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit Polen (BGBl. 1996/475), Slowenien (BGBl. 1999/118) und Ungarn (BGBl. 1972/111) abgeschlossen.
Von Österreich heftig bestritten wird die Rechtsnachfolge Kroatiens und Sloweniens als Mitunterzeichner des StV v Wien als Nachfolgestaaten Jugoslawiens, insbesondere für die aus dem Art. 7 resultierenden Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheit. Maßgebliche Vertretungsorganisationen der kroatischen und slowenischen Volksgruppe in Österreich haben die Republiken Slowenien und Kroatien im Jahre 1995 in einem gemeinsamen Memorandum aufgefordert, formell die Rechtsnachfolge Jugoslawiens, vor allem im Hinblick auf ihre Schutzmachtfunktion gemäß StV v Wien und der aus Art. 7 resultierenden Schutznormen für die slowenische und kroatische Volksgruppe, anzutreten.
Artikel 19:
[Beschränkungen nur im Einklang mit
völkerrechtlichen Übereinkünften, insb. EMRK]
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem RÜK
niedergelegten Grundsätze zu achten und zu verwirklichen und
dabei Beschränkungen, Einschränkungen oder
Abweichungen, soweit solche erforderlich sind, nur insoweit
vorzunehmen, als sie in völkerrechtlichen
Übereinkünften, insbesondere der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den Protokollen dazu,
vorgesehen und für die sich aus den genannten
Grundsätzen ergebenden Rechte und Freiheiten von Belang
sind.
Rechtslage:
Zu Art. 19 RÜK [Beschränkungen nur im Einklang mit völkerrechtlichen Übereinkünften, insb. EMRK]:
a) Rechtslage nach RÜK:
Art. 19 RÜK sieht grundsätzlich die Möglichkeit von Beschränkungen, Einschränkungen oder Abweichungen von den im RÜK festgelegten Verpflichtungen vor; gleichzeitig wird aber angeordnet, daß dies - wenn sich dazu (d.h. zu den Verpflichtungen des RÜK) ein Gegenstück in anderen internationalen Instrumenten, insb. in der EMRK, findet (vgl. z.B. Art. 7, 8, 9 RÜK und die dazu gemachten Ausführungen) - nur im Einklang mit den in diesen Instrumenten, insb. der EMRK vorgesehenen Beschränkungen, Einschränkungen oder Abweichungen zulässig ist. D.h. daß z.B. die in Art. 7 RÜK garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit sowie die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nur im Einklang mit den materiellen Gesetzesvorbehalten der Art. 9, 10 und 11 EMRK beschränkt werden darf (vgl. auch die Auslegungsregel des Art. 23 RÜK und die dort gemachten Ausführungen).
b) Innerstaatliche Rechtslage:
Die EMRK gilt in Österreich als völkerrechtlicher Vertrag in Verfassungsrang (vgl. insb. BundesverfassungsG [BVG], BGBl. 1964/59) und ist in ihren grundrechtlichen Bestimmungen unmittelbar anwendbar. D.h. Beschränkungen des RÜK dürfen nur im Einklang mit den materiellen Gesetzesvorbehalten der EMRK erfolgen.
c) Erfordernis von Erfüllungsgesetzen:
Es sind keine Erfüllungsgesetze erforderlich.
Tatsächliche Lage
Zu diesem Artikel hat das Österreichische Volksgruppenzentrum keine Anmerkung.
Abschnitt III:
Artikel 20:
[Achtung der nationalen Rechtsordnung und der Rechte anderer] Bei der Ausübung der Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem RÜK niedergelegten Grundsätzen ergeben, haben Angehörige einer nationalen Minderheit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die Rechte anderer, insbesondere diejenigen von Angehörigen der Mehrheit oder anderer nationaler Minderheiten, zu achten.
Rechtslage:
Zu Art. 20 RÜK [Achtung der nationalen Rechtsordnung und der Rechte anderer]:
a) Rechtslage nach RÜK:
Art. 20 RÜK stellt klar, daß die Angehörigen der nationalen Minderheiten die innerstaatliche Rechtsordnung zu achten haben; der Verweis auf die nationale Rechtsordnung, gewährt aber den Vertragsparteien freilich nicht die Freiheit, die Grundsätze des RÜK zu mißachten. Weiters wird angeordnet, daß die Angehörigen der Minderheit auch die Rechte anderer, insb. der Angehörigen der Mehrheit aber auch der Angehörigen einer anderen Minderheit, zu achten haben. Der ErB. Z. 89, 278 verweist dazu insb. auf die Situation, daß Angehörige einer nationalen Minderheit zwar auf Landesebene eine Minorität darstellen, jedoch auf einem Teil des Staatsgebietes eine Mehrheit bilden.
b) Innerstaatliche Rechtslage:
Die österreichischen Minderheitenschutzbestimmungen ändern nichts daran, daß die Angehörigen der Minderheit die österreichische Rechtsordnung und auch die Rechte anderer zu achten haben.
c) Erfordernis von Erfüllungsgesetzen:
Es sind keine
Erfüllungsgesetze erforderlich.
Artikel 21:
[Keine Einschränkung der wesentlichen Grundsätze des Völkerrechts] Die Bestimmungen dieses RÜK sind nicht so auszulegen, als gewährten sie das Recht, irgendeine Tätigkeit auszuüben oder irgendeine Handlung vorzunehmen, die den wesentlichen Grundsätzen des Völkerrechts, insbesondere der souveränen Gleichheit, der territorialen Unversehrtheit und der politischen Unabhängigkeit der Staaten, zuwiderläuft.
Rechtslage:
Zu Art. 21 RÜK [Keine Einschränkung der wesentlichen Grundsätze des Völkerrechts]:
a) Rechtslage nach RÜK:
Art. 21 RÜK formuliert einen Auslegungsgrundsatz: Die Bestimmungen des RÜK dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie den wesentlichen Grundsätzen des Völkerrechts entgegenlaufen; betont wird insb. die Einhaltung der territorialen Unversehrtheit und der politischen Unabhängigkeit der Vertragsparteien. Der Schutz von Angehörigen nationaler Minderheiten muß daher unter Achtung dieser Grundsätze erfolgen.
b) Innerstaatliche Rechtslage:
Mit der Ratifikation des RÜK durch Österreich wurden die - auch von Österreich zu beachtenden - Grundsätze des Völkerrechts nicht beeinträchtigt.
c) Erfordernis von Erfüllungsgesetzen:
Es sind keine Erfüllungsgesetze notwendig.
Artikel 22:
[Günstigkeitsprinzip] Die Bestimmungen dieses RÜK sind nicht als Beschränkung oder Minderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die nach den Gesetzen einer Vertragspartei oder nach einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, gewährleistet sind.
Rechtslage:
Zu Art. 22 RÜK [Günstigkeitsprinzip]:
a) Rechtslage nach RÜK:
Art. 22 RÜK ordnet - orientiert an der ähnlichen Bestimmung in Art. 60 (53 neu) EMRK - das sog. Günstigkeitsprinzip an: D.h. die Bestimmungen des RÜK dürfen nicht als Beschränkung oder Minderung von innerstaatlichen oder völkerrechtlichen Normen ausgelegt werden, die für die Angehörigen der nationalen Minderheiten günstiger sind. Es ist im konkreten Fall die jeweils günstigere Vorschrift, die durch Auslegung zu ermitteln ist, anzuwenden.
b) Innerstaatliche Rechtslage:
Art. 22 RÜK stellt insb. klar, daß die österreichischen innerstaatlichen und die für Österreich geltenden anderen völkerrechtlichen Minderheitenschutzbestimmungen, die Günstigeres anordnen, durch das RÜK nicht verdrängt werden. Ordnet z.B. Art. 7 StV v Wien Günstigeres an, so ist dieser anzuwenden und nicht die Bestimmungen des RÜK. Ebenso kommt es auch zu keiner Verdrängung anderer innerstaatlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen, die für die Angehörigen der Minderheiten günstiger sind, etwa der Regelungen der EMRK.
c) Erfordernis von Erfüllungsgesetzen:
Es sind keine Erfüllungsgesetze notwendig.
Artikel 23:
[Auslegung im Sinne der EMRK] Die Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem RÜK niedergelegten Grundsätzen ergeben, sind, soweit sie Gegenstand einer entsprechenden Bestimmung in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder den Protokollen dazu sind, in Übereinstimmung mit diesen zu verstehen.
Rechtslage:
Zu Art. 23 RÜK [Auslegung im Sinne der EMRK]:
a) Rechtslage nach RÜK:
Art. 23 RÜK behandelt das Verhältnis des RÜK zur EMRK; er ordnet an, daß - soweit das RÜK entsprechende Bestimmungen der EMRK - übernimmt, diese im Einklang mit der EMRK (wohl auch der Rechtsprechung [Rspr] des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]) auszulegen sind; so sind z.B. die Rechte des Beschuldigten zur Verwendung der Sprache (vgl. Art. 10 Abs. 3 RÜK im Einklang mit den Garantien des Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3 lit a und lit e EMRK zu verstehen, vgl. näher bereits oben die Ausführung zu Art. 10 Abs. 3 RÜK).
Der Erb. Z. 92, 278 stellt klar, daß das RÜK in keinem Fall die Garantien der EMRK ändern kann, es sind im Gegenteil die im RÜK enthaltenen Rechte und Freiheiten in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen der EMRK auszulegen.
b) Innerstaatliche Rechtslage:
Die EMRK gilt in Österreich als völkerrechtlicher Vertrag in Verfassungsrang (vgl. insb. BVG, BGBl. 1964/59) und ist in ihren grundrechtlichen Bestimmungen unmittelbar anwendbar; durch die Ratifikation des RÜK wurde die EMRK - im Einklang mit Art. 23 RÜK - nicht geändert.
c) Erfordernis von Erfüllungsgesetzen:
Es sind keine Erfüllungsgesetze erforderlich.
Tatsächliche Lage
Das Österreichische Volksgruppenzentrum hat zum Abschnitt III keine Anmerkungen.
Abschnitt IV
Artikel 24:
[Überwachung durch Ministerkomitee] (1) Das Ministerkomitee des Europarats überwacht die Durchführung dieses RÜK durch die Vertragsparteien.
(2) Vertragsparteien, die nicht Mitglieder des Europarats sind, nehmen am Durchführungsmechanismus in einer noch zu bestimmenden Art und Weise teil.
Artikel 25:
[Berichtspflicht der Vertragsparteien] (1) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses RÜK für eine Vertragspartei übermittelt diese dem Generalsekretär des Europarats vollständige Informationen über die Gesetzgebungsmaßnahmen und andere Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem RÜK niedergelegten Grundsätze getroffen hat.
(2) Danach
übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär
regelmäßig und sooft das Ministerkomitee dies verlangt
jede weitere Information, die für die Durchführung
dieses RÜK von Belang ist. (3) Der Generalsekretär
leitet die nach diesem Artikel übermittelten Informationen
an das Ministerkomitee weiter.
Artikel 26:
[Beratender Ausschuß] (1) Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Maßnahmen, die von den Vertragsparteien zur Verwirklichung der in diesem RÜK niedergelegten Grundsätze getroffen wurden, wird das Ministerkomitee von einem beratenden Ausschuß unterstützt, dessen Mitglieder anerkanntes Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes nationaler Minderheiten besitzen.
(2) Die Zusammensetzung dieses beratenden Ausschusses und sein Verfahren werden vom Ministerkomitee innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses RÜK festgelegt.
Tatsächliche Lage
Das Österreichische Volksgruppenzentrum hat zum Abschnitt IV zwei Anregungen abzugeben.
Betreffend Art. 25 Abs. 1 bzw. betreffend die Nichteinhaltung der im Art. 25 Abs. 1 genannten Bestimmungen, wären entsprechende Sanktionen vorzusehen, und darüber hinaus wäre Sorge zu tragen, daß die Staatenberichte in Zusammenarbeit oder unter Beiziehung der regierungsunabhängigen repräsentativen NGO’s der einzelnen Volksgruppen zu erstellen sind.
Abschnitt V
Artikel 27
Dieses RÜK liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Bis zum Tag des Inkrafttretens liegt das Übereinkommen auch für jeden anderen vom Ministerkomitee dazu eingeladenen Staat zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Artikel 28:
[Inkrafttreten] (1) Dieses RÜK tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zwölf Mitgliedstaaten des Europarats nach Art. 27 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das RÜK gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 29:
[Nichtmitgliedstaaten des Europarats] (1) Nach Inkrafttreten dieses RÜK und nach Konsultation der Vertragsstaaten kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Art. 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nach Art. 27 eingeladen wurde, zu unterzeichnen, dies aber noch nicht getan hat, und jeden anderen Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das RÜK am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Artikel 30:
[Bezeichnung der Hoheitsgebiete] (1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, bezeichnen, auf die dieses RÜK Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses RÜK auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das RÜK tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 31:
[Kündigung] (1) Jede Vertragspartei kann dieses RÜK jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 32:
[Notifikation durch Generalsekretär; authentische Texte] Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, anderen Unterzeichnerstaaten und jedem Staat, der diesem RÜK beigetreten ist, a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses RÜK nach den Art. 28, 29 und 30; d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem RÜK.
ZU URKUND dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses RÜK unterschrieben. GESCHEHEN zu Straßburg am 1. Februar 1995 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zur Unterzeichnung dieses RÜK oder zum Beitritt dazu eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
Tatsächliche Lage
Das
Österreichische Volksgruppenzentrum hat zum Abschnitt V
keine Anmerkungen.
Anhang
Erklärung (Übersetzung)
Die Republik Österreich erklärt, daß für sie unter dem Begriff "nationale Minderheiten" im Sinne des RÜK zum Schutz nationaler Minderheiten die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten, vom Anwendungsbereich des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, erfaßten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum zu verstehen sind.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. März 1998 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das RÜK tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 für Österreich mit 1. Juli 1998 in Kraft.
Zur (interpretativen) Erklärung Österreichs zum RÜK:
Die österreichische Erklärung über den persönlichen Anwendungsbereich des RÜK wurde bereits oben bei der Erörterung der Rechtslage zu Art. 3 RÜK mitberücksichtigt
Zum Vergleich sind nachfolgend auch die Erklärungen anderer Vertragsparteien des RÜK abgedruckt, die eine solche zum Zeitpunkt der Ratifikation durch Österreich bereits abgegeben hatten und die im BGBl. III 1998/130 veröffentlicht sind.
"Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das RÜK ratifiziert: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Makedonien, Moldova, Rumänien, San Marino, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Dänemark
Dänemark erklärt, daß das RÜK auf die deutsche Minderheit in Süd-Jütland des Königreichs Dänemark Anwendung findet.
Deutschland
Das RÜK enthält keine Definition des Begriffs der nationalen Minderheiten. Es ist deshalb Sache der einzelnen Vertragsstaaten zu bestimmen, auf welche Gruppen es nach der Ratifizierung Anwendung findet. Nationale Minderheiten in der Bundesrepublik Deutschland sind die Dänen deutscher Staatsangehörigkeit und die Angehörigen des sorbischen Volkes mit deutscher Staatsangehörigkeit. Das RÜK wird auch auf die Angehörigen der traditionell in Deutschland heimischen Volksgruppen der Friesen deutscher Staatsangehörigkeit und der Sinti und Roma deutscher Staatsangehörigkeit angewendet.
Estland
Estland versteht unter dem Begriff ,,nationale Minderheiten’’, der im RÜK nicht definiert wird, folgendes: als ,,nationale Minderheit’’ werden diejenigen Bürger Estlands erachtet, die - im Gebiet von Estland ihren Wohnsitz haben, - langjährige, feste und dauerhafte Beziehungen mit Estland pflegen, - sich von Esten auf Grund ihrer ethnischen, kulturellen, religiösen und sprachlichen Merkmale unterscheiden, - durch die Besorgnis motiviert sind, gemeinsam ihre kulturellen Traditionen, ihre Religion oder ihre Sprache, die die Basis ihrer gemeinsamen Identität darstellen, zu bewahren.
Liechtenstein
Liechtenstein erklärt, daß insbesondere die Art. 24 und 25 des RÜK unter Berücksichtigung der Tatsache zu verstehen sind, daß es im Fürstentum Liechtenstein keine nationalen Minderheiten im Sinne des RÜK gibt. Liechtenstein betrachtet seine Ratifikation des RÜK als einen Akt der Solidarität im Hinblick auf die Ziele des Übereinkommens.
Malta
Malta behält
sich das Recht vor, an die Bestimmungen des Art. 15 nicht
gebunden zu sein, insoweit diese dazu berechtigen, entweder
für die Wahl ins Parlament oder die Gemeinden zu stimmen
oder zu kandidieren. Malta erklärt, daß insbesondere
die Art. 24 und 25 des RÜK unter Berücksichtigung der
Tatsache zu verstehen sind, daß es in Malta keine
nationalen Minderheiten im Sinne des RÜK gibt. Malta
betrachtet seine Ratifikation des RÜK als einen Akt der
Solidarität im Hinblick auf die Ziele des
Übereinkommens.
Die ehemalige jugoslawische Republik Makedonien
Die Republik Makedonien erklärt: 1. Der Begriff "nationale Minderheiten", der im RÜK verwendet wird, wird als identisch mit dem in der Verfassung und in den Gesetzen der Republik Makedonien verwendeten Begriff "Nationalitäten", erachtet. 2. Die Bestimmungen des RÜK finden auf die im Gebiet der Republik Makedonien lebenden nationalen Minderheiten von Albanern, Türken, Wallachen, Roma und Serben Anwendung.
Slowenien
"In Anbetracht, daß das RÜK keine Definition des Begriffs der nationalen Minderheiten enthält und es daher Sache der einzelnen Vertragsstaaten ist, zu bestimmen, auf welche Gruppen es Anwendung findet, erklärt Slowenien gemäß seiner Verfassung und seinen Gesetzen, daß dies die beheimateten italienischen und ungarischen nationalen Minderheiten sind. Gemäß der Verfassung und den Gesetzen Sloweniens findet das RÜK auch auf die Mitglieder der Gemeinschaft der Roma, die in der Republik Slowenien leben, Anwendung."
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1 Wochenstunde als Freifach |
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Pflichtschule |
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+ Privatradiobetreiber (ganztägig) |
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+ Privatradiobetreiber (Teilprogramm) |
+ Privatradiobe-treiber (Teilprogramm) |
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+ Privatradiobe-treiber (Teilprogramm) |
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Autorenverzeichnis:
Einleitung: Mag. Marjan Pipp
Allgemeiner Teil: Hubert Mikel
Burgenländische Kroaten: Mag. Jandre Palatin
Burgenländische Ungarn: Lajos Abraham
Kärntner Slowenen: Mag. Rudi Vouk
Polen: Richard Hebenstreit
Roma: Rudolf Sarközi
Slowaken: Dipl. Ing. Vladimir Mlynar
Steirische Slowenen: Dr. Wolfgang Gombocz
Tschechen: Ing. Karl Hanzl, Mag. Paul Rodt
Literaturnachweise:
Die rechtlichen Ausführungen in diesem Bericht orientieren sich insb. an: Kolonovits, Minderheitenschulrecht im Burgenland, Manz Verlag, Wien 1996; Kolonovits, Die rechtliche Situation der kroatischen und der slowenischen Volksgruppe in Österreich, Europa Ethnica 1996, S. 99-116; Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich. Das individuelle Recht auf Gebrauch der Volksgruppensprachen vor Verwaltungsbehörden und Gerichten, Manz Verlag, Wien 1999.
Weiterführende Literatur (neben der oben angegebenen):
Europäische Akademie Bozen (Hrsg.), Paket für Europa, 1998;
Marauhn, Die rechtliche Stellung der Minderheiten in Österreich, in: Frowein/Hofmann/Oeter, Das Minderheitenrecht europäischer Staaten, Teil 1, 1993, S. 225;
Marko, Autonomie und Integration, Rechtsinstitute des Nationalitätenrechts im funktionalen Vergleich, 1995;
Öhlinger, Der Verfassungsschutz ethnischer Minderheiten in Österreich, in Festschrift – Koja, 1998, S. 371;
Öhlinger/Pernthaler, Projekt eines Volksgruppenmandats im Kärntner Landtag, 1997;
Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Österreichische Volksgruppenhandbücher, Bd. 1-10, 1991-96;
Österreichisches Volksgruppenzentrum (Hrsg.), Volksgruppenreport 1996-98;
Pernthaler, Personalitätsprinzip und Territorialitätsprinzip im Minderheitenschulwesen, Juristische Blätter, 1990, S. 613;
Rautz, Die Sprachenrechte der Minderheiten, Ein Rechtsvergleich zwischen Österreich und Italien, 1999;
Sturm, Der Minderheiten- und Volksgruppenschutz, in: Machacek/Pahr/Stadler (Hrsg.), Grund- und Menschenrechte in Österreich, Bd. 2, 1992, S. 77;
Tichy, Artikel 7 des Österreichischen
Staatsvertrages 1955 und seine Realisierung, in: Moritsch
(Hrsg.), Austria Slovenica, Kärntner Slowenen und die Nation
Österreich, 1996, S. 166;
92
Mitgliedsorganisationen des Österreichischen
Volksgruppenzentrums
I. OrdentlicheMitglieder
Kärntner Slowenen
Narodni svet koroških Slovencev / Rat der KärntnerSlowenen
Obmann Mag.Rudolf Vouk
Viktringer Ring 26
A-9020 Klagenfurt/Celovec
Tel.: 0463 / 51 25 28 - 0
Fax: 0463 / 51 25 28 - 22
kroaten
Hrvatsko kulturno društvo u Gradiš?u / Kroatischer Kulturverein in Burgenland
Präsidentin:Mag. Zlatka Gieler
Dr.-Lorenz-Karall-Straße 23
A-7000 Eisenstadt/Željezno
Tel.: 02682 / 66 500
Fax: 02682 / 66 500 / 4
Roma
Kulturverein österreichischer Roma
Obmann:Rudolf Sarközi
Devrientgasse 1
1190 Wien
Tel. und Fax: 0222 / 310 64 21
Verein Roma
Obmann:Emmerich Gärtner-Horvath
Spitalgasse 4
7400 Oberwart
Tel.: 0 33 52 / 33 059
Fax: 0 33 52 / 33 059/4
Steirische Slowenen
Kulturno društvo ?len 7 za avstrijsko Štajersko
Artikel-VII–Kulturverein für Steiermark
Obmann:Branko Lenart
Prankergasse 27
8020 Graz/Gradec
Tel. + Fax: 0 316 / 77 13 83
Pavel Haus
Laafeld/Potrna 30
Tel.+Fax: 0 34 76 / 38 62
Tschechen
Menšinova rada ?eské a slovenské vétve v Rakousku
Minderheitsrat der tschechischen und slowakischen Volksgruppe in Österreich
Obmann:Franz Buchal
Margaretenplatz 7
1050 Wien/Víde?
Tel.: 0222 / 587 83 08
UNGARN
Burgenlandi Magyar Kultúregyesület / Burgenländisch-Ungarischer Kulturverein
Obfrau:Julianna Tölly
Schulgasse 3
A-7400 Oberwart/Fels? ?r
Tel.: 0 33 52 / 38 489, Fax: 0 33 52 / 38
643
II. Assoziierte Mitglieder
Südtiroler Volkspartei
Obmann: Dr. Siegfried Brugger
Brennerstraße 7/A
I-39100 Bozen
Tel.:++39/471/974 484
Fax: ++39/471/981 473
Rakúsko-slovensk´y kultúrny spolok / Österreichisch-Slowakischer Kulturverein
Obmann:Vlado Mlynár
Otto-Bauergasse 23/11
A-1060 Wien/Vieden
Tel. u. Fax: 0222 / 596 13 15
Gráci Magyar Egyesület / Grazer UngarischerVerein
Obmann:Dipl. Ing. László Tullacs
Radetzkystraße 16
A-8010 Graz/Grác
Abkürzungsverzeichnis
AB = Ausschußbericht
Abs. = Absatz
arg = argumentum
Art. = Artikel
BGBl. = Bundesgesetzblatt
BlgNR = Beilagen zur den stenografischen Protokollen des Nationalrates
B-VG = Bundes-Verfassungsgesetz
bzgl. = bezüglich
bzw. = beziehungsweise
d.h. = das heißt
EGVG = Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
EMRK = Europäische Menschenrechtskonvention
ErB = Erläuternder Bericht zum RÜK
Erk = Erkenntnis
EU = Europäische Union
FUEV = Föderalistische Union europäischer Volksgruppen
GP = Gesetzgebungsperiode
insb. = insbesondere
IPBPR = Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
iSd = im Sinne des/der
iVm = in Verbindung mit
LGBl. = Landesgesetzblatt
NÄG = Namensänderungsgesetz
ORF = Österreichischer Rundfunk
OSZE = Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
PStG = Personenstandsgesetz
RG = Reichsgericht
RGBl. = Reichsgesetzblatt
RÜK = Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarates
RV = Regierungsvorlage
Slg = Sammlung
sog. = sogenannte(n)
StGG = Staatsgrundgesetz
StV = Staatsvertrag
usw. = und so weiter
VfGH = Verfassungsgerichtshof
VfSlg = Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes
vgl. = vergleiche
VwGH = Verwaltungsgerichtshof
WVK = Wiener Vertragsrechtskonvention
Z. = Ziffer
z.B. = zum Beispiel
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