Anmerkungen
Nach Einsicht der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
von 1948, die in ihrer Präambel "die grundlegenden
Menschenrechte, die Würde und den Wert der menschlichen
Person und die Gleichberechtigung von Mann und Frau"
festhält und die im Artikel 2 festlegt, daß jeder
Mensch Anspruch hat auf "alle Rechte und Freiheiten, ohne
irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Hautfarbe,
Geschlecht, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum,
Geburt oder sonstigen Umständen";
Nach Einsicht in den UN-Pakt der bürgerlichen und politischen Rechte (Art. 27) und in die Internationale Konvention der Wirtschafts-, Sozial- und Kulturrechte (16. Dezember 1966), die in ihrer Präambeln erklären, daß der Mensch nur frei sein kann, wenn die von ihm geschaffenen Bedingungen es gestatten, seine bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte wahrzunehmen;
Nach Einsicht der Resolution Nr. 47/135 der UN-Generalversammlung vom 18. Dezember 1992 (Erklärung der Rechte der Angehörigen nationaler oder ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten);
Nach Einsicht der Erklärungen und Konventionen des Europarats (Konvention zum der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, Art. 14, Charta der Regional- und Minderheitensprachen vom 29. Juni 1992, Erklärung des Europarates vom 9. Oktober 1993 über die Sprachminderheiten und Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten vom November 1994);
Nach Einsicht der Erklärung von Santiago de Compostela des Internationalen PEN-Clubs und der Erklärung des Komitees für Übersetzungen und Sprachenrechte des Internationalen PEN-Clubs (15. Dezember 1993) zum Vorschlag einer Welttagung über die Sprachenrechte;
In Anbetracht der Tatsache, daß mit der Erklärung von Recife (Brasilien, 9. Oktober 1987) das XXII. Seminar der Internationalen Vereinigung für die Entwicklung der Interkulturellen Kommunikation der UNO empfiehlt, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um eine Allgemeine Erklärung der Sprachenrechte anzunehmen und umzusetzen;
Nach Einsicht der Konvention Nr. 169 über die indigenen Rechte vom 26. Juni 1989 der Intenationalen Arbeitsorganisation (ILO);
Nach Einsicht der Internationalen Erklärung der Kollektivrechte der Völker vom Mai 1990 in Barcelona, die besagt, daß jedes Volk das Recht hat, seine Kultur, Sprache und Organisationsweise zum Ausdruck zu bringen und weiterzuentwickeln und sich dazu eigener politischer, erzieherischer, kommunikativer und verwalterischer Strukturen in einem eigenen politischen Rahmen zu bedienen;
Nach Einsicht der Schlußerklärung der Generalversammlung der Internationalen Vereinigung der Professoren lebender Sprachen von Pecs (Ungarn) am 16. August 1991, die empfiehlt, die Sprachenrechte als grundlegende Rechte des Einzelnen anzusehen;
Nach Einsicht des Berichts der Kommission für Menschenrechte des Wirtschafts- und Sozialrats der UNO vom 20. April 1994 über den vorläufigen Entwurf der Erklärung der Rechte der indigenen Völker,
Nach Einsicht der vorläufigen Fassung der Erklärung der Rechte der eingeborenen Völker der Internationalen Kommission für Menschenrechte (1278. Sitzungssession am 18. September 1995);
In Anbetracht der Tatsache, daß die Mehrheit der bedrohten Sprachen von nicht souveränen Völkern gesprochen werden und daß zwei der Hauptverhinderer der Entwicklung dieser Sprachen und Hauptbeschleuniger der Sprachenersetzung das Fehlen der Selbstregierung und die Politik jener Staaten sind, die ihre eigene politische und administrative Struktur sowie ihre Sprache anderen aufzwingen;
In Anbetracht der Tatsache, daß Invasionen, Kolonisierungen, Besetzungen und andere Formen politischer, wirtschaftlicher und sozialer Unterwerfung, die häufig die direkte Aufzwingung einer fremden Sprache mit sich bringen oder die Wahrnehmung des Wertes der Sprachen verzerren und bevormundende sprachliche Verhaltensweisen mit sich bringen, die die Treue der Sprechenden zu ihrer Sprache untergraben; die Sprachen bestimmter unabhängig gewordener Völker Auflösungsprozessen ausgesetzt sind, die von einer Politik verursacht werden, die der Sprache der ehemaligen Besetzer den Vorzug einräumt;
In Anbetracht dessen, daß der Universalismus auf einer Vision der sprachlichen und kulturellen Vielfalt beruhen muß, der sowohl die homogenisierenden als auch die isolierenden Tendenzen ausschließt und überwindet;
In Anbetracht der Tatsache, daß das friedliche Zusammenleben zwischen den Sprachgemeinschaften international gültige Prinzipien sichern müssen, die in der Lage sind, die Förderung, den Respekt und den sozialen, öffentlichen und privaten Gebrauch aller Sprachen zu sichern;
In Anbetracht der Tatsache, daß vielfältige nichtsprachliche (geschichtliche, politische, territoriale, demographische, wirtschaftliche, soziokulturelle, soziolinguistische) Faktoren, die die kollektiven Verhaltensweisen beeinflussen, Probleme verursachen, die zum Verschwinden, zur Marginalisierung oder zum Verfall von zahlreichen Sprachen führen und daß es deshalb notwendig wird, die Sprachenrechte in einer globalen Weise zu sehen, um in jedem Fall die geeigneten Maßnahmen ergreifen zu können;
In Anbetracht der Tatsache, daß eine internationale Erklärung der Sprachenrechte notwendig ist, um bestehendes sprachliches Ungleichgewicht auszugleichen, den Respekt, die volle Entwicklung aller Sprachen zu sichern und daß ein weltweiter gerechter und unparteiischer Sprachfrieden der Schlüsselfaktor des Zusammenlebens ist;
erklären die NGOs, die am 9. Juni in Barcelona die vorliegende Allgemeine Erklärung der Sprachenrechte unterzeichnet haben, daß
Präambel
der Zustand jeder Sprache das Ergebnis politisch-juridischer,
ideologischer und historischer, demographischer und
territorialer, wirtschaftlicher und sozialer, kultureller,
linguistischer und soziolinguistischer, interlinguistischer und
subjektiver Faktoren ist.
Im derzeitigen geschichtlichen Augenblick sind die Faktoren folgendermaßen gekennzeichnet:
- Jahrhundertelange homogenisierende Tendenzen, die das Anderssein herabwürdigen und zu negativen Verhaltensweisen gegenüber dem kulturellen und sprachlichen Pluralismus ermutigen.
- Prozeß der Internationalisierung der Wirtschaft und also des Marktes, der Information, der Kommunikation und der Kultur, der Beziehungen und Interaktionsformen, die als Garant des inneren Zusammenhalts jeder Sprachgemeinschaft gewachsen sind, umstülpt.
- Das Modell des wirtschaftlichen Wachstums der multinationalen Konzerne, die die Dereglementierung als Fortschritt und Individualismus den persönlichen Freiheiten entgegensetzen, führt zu schweren und wachsenden wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und sprachlichen Ungleichheiten.
Die Gefahren, die derzeit auf den Sprachgemeinschaften lasten, wie das Fehlen einer politischen Autonomie, die geringe Bevölkerungszahl und ihre teilweise oder vollständige Zerstreuung; eine prekäre Wirtschaftslage, eine nicht kodifizierte Sprache oder ein dem dominierendem entgegengesetztes Kulturmodell, bewirken, daß zahlreiche Sprachen nicht überleben und sich weiterentwickeln können, wenn sie nicht folgende grundlegende Ziele verfolgen:
* ein System der sprachlichen Vielfalt, das die tatsächliche Teilnahme der Sprachgemeinschaften am neuen Wachstumsmodell begünstigt.
* den weltweiten Kommunikationsraum mit der gleichberechtigten Teilnahme aller Völker, aller Sprachgemeinschaften und aller Individuen an der Entwicklung.
* eine dauerhafte Entwicklung, begründet auf der Teilnahme aller, der Achtung des ökologischen Gleichgewichts und in der Gleichwertigkeit der Beziehungen zwischen allen Sprachen und Kulturen.
Aufgrund dieser Überlegungen bestimmt die vorliegende Erklärung nicht die Staaten zum Ausgangspunkt, sondern die Sprachgemeinschaften. Sie fügt sich in den Rahmen jener erstarkten internationalen Institutionen, die eine dauerhafte und gerechte Entwicklung der gesamten Menschheit anstreben, auf der Grundlage des sprachlichen Pluralismus, der gegenseitigen Achtung, des friedlichen Zusammenlebens und des Schutzes der allgemeinen Interessen.
EINLEITENDER ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
1. Die vorliegende Erklärung versteht unter
Sprachgemeinschaft jede menschliche Gesellschaft, die sich -
historisch in einem bestimmten Gebiet angesiedelt,
gleichgültig ob offiziell anerkannt oder nicht - als Volk
betrachtet und eine gemeinsame Sprache als Mittel der
natürlichen Kommunikation und des kulturellen Zusammenhalts
zwischen ihren Angehörigen entwickelt hat. Der Begriff "der
in einem Gebiet angestammten Sprache" bezeichnet das Idiom der
auf dem betreffendem Gebiet historisch angesiedelten
Gemeinschaft.
2. Die vorliegende Erklärung geht vom Prinzip aus, daß die Sprachenrechte gleichermaßen individuell und kollektiv sind. Für die volle Entfaltung der Sprache ist die eigene historischen Region unerläßlich, verstanden nicht nur als geographischer, sondern auch als sozialer und funktionaler Raum. Von dieser Voraussetzung ausgehend, sind die Rechte der Sprachgruppen (siehe Komma 5 dieses Artikels) und jener Personen, die außerhalb des Territoriums ihrer Sprachgemeinschaft leben, zu definieren.
3. Für die vorliegende Erklärung werden als auf eigenem Territorium lebend und also zu einer Sprachgemeinschaft gehörig auch folgende Gruppen betrachtet:
a. die von politischen oder Verwaltungs-Grenzen von ihren Sprachgemeinschaften getrennt sind;
b. die historisch in einem geographisch eingegrenzten Raum (Enklave) angesiedelt und von Angehörigen anderer Sprachgemeinschaften umgeben sind oder
c. die in einem geographischen Raum leben, den sie mit Angehörigen anderer Sprachgemeinschaften teilen, die eine vergleichbare Vorgeschichte haben.
4. Gemäß der vorliegenden Erklärung werden als "ihrem historischen Gebiet verbundene Sprachgemeinschaften" außerdem die Nomadenvölker in ihren historischen Wanderungsgebieten sowie die isoliert siedelnden Völker betrachtet.
5. Als Sprachgruppe betrachtet die Erklärung jede soziale Gruppe, die eine gemeinsame Sprache hat und die im Territorium einer anderen Sprachgemeinschaft angesiedelt ist, auch wenn sie nicht eine vergleichbare Vorgeschichte hat: Es ist dies der Fall der Einwanderer, der Vertriebenen, der Flüchtlinge oder der Diaspora-Angehörigen.
Artikel 2
1. Wenn sich mehrere Sprachgemeinschaften ein Territorium
teilen, werden die in dieser Erklärung formulierten Rechte
im Geiste der gegenseitigen Achtung umgesetzt und durch
demokratische Absicherungen auf höchster Ebene
geschützt.
2. Um ein angemessenes Gefüge zwischen den Rechten dieser Gemeinschaften oder Sprachgruppen und der sie bildenden Personen müssen außer der Vorgeschichte und dem demokratisch ausgedrücktem Willen auch andere Faktoren berücksichtigt werden. Diese müssen dazu geeignet sein, der Wiederherstellung des Gleichgewichts dienen. Zu diesen Faktoren gehören der Zwangscharakter von Auswanderungen, die das Zusammenleben von verschiedenen Gemeinschaften und Gruppen geschaffen haben, und das Ausmaß ihrer politischen, sozioökonomischen und kulturellen Schwierigkeiten.
Artikel 3
1. Die vorliegende Erklärung betrachtet als unverzichtbare
Einzelrechte, die in jeder Situation geltend gemacht werden
können:
* das Recht, als Angehöriger einer Sprachgemeinschaft anerkannt zu werden;
* das Recht, sowohl in der Öffentlichkeit als auch privat die eigene Sprache und den eigenen Namen zu verwenden;
* das Recht, mit anderen Angehörigen der eigenen Herkunftsgemeinschaft in Kontakt zu treten und sich zusammenzuschließen;
* das Recht, die eigene Kultur zu erhalten und weiterzuentwickeln;
* sowie alle anderen sprachgebundenen Rechte, wie sie im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie von der Internationalen Konvention der Wirtschafts, Sozial und Kulturrechte vom 16. Dezember 1966 festgehalten werden.
2. Die vorliegende Erklärung ist der Ansicht, daß
die Kollektivrechte der Sprachgruppen neben den im vorhergehenden
Artikeln angeführten Rechten auch jene Rechte mit
einschließen können, die den näheren Bestimmungen
in Punkt 2 des Artikels 2 entsprechen;
* das Recht jeder Gruppe, die eigene Sprache und Kultur zu
unterrichten;
* das Recht jeder Gruppe, über kulturelle Einrichtungen zu
verfügen;
* das Recht jeder Gruppe auf eine gleichwertige Präsenz der
eigenen Sprache und Kultur in den Medien;
* das Recht jedes Angehörigen der angeführten Gruppen,
im Verkehr mit den Behörden und in den
sozio-ökonomischen Beziehungen die schriftliche Beantwortung
in der eigenen Sprache zu erhalten.
3. Die oben angeführten Rechte der Personen und der Sprachgruppen dürfen in keinem Fall die Beziehungen mit der Sprachgemeinschaft - die sie beherbergt - oder ihre Integration in diese behindern. Außerdem dürfen sie das Recht dieser Gemeinschaft oder ihrer Angehörigen auf uneingeschränkten Gebrauch ihrer Sprache in der Öffentlichkeit (in derem Gebiet) in keiner Weise behindern.
Artikel 4
1. Die Erklärung vertritt die Ansicht, daß die
Personen, die ihren Wohnsitz in das Gebiet einer anderen
Sprachgemeinschaft verlegen, das Recht und die Pflicht zu einem
Verhalten haben, das auf die Integration in diese Gemeinschaft
abzielt. Integration bedeutet, daß die zugewanderten
Personen ihre ursprünglichen kulturellen Eigenschaften
bewahren können. Gleichzeitig heißt das aber auch,
daß Werte und Verhaltensweisen geteilt werden, die ein
soziales Zusammenleben garantieren. In einer solchen Gesellschaft
sind die Probleme der zugewanderten Personen nicht
größer als jene, die allgemein die Angehörigen
der Gastgebergemeinschaft in ihrem sozialen und beruflichen Leben
haben.
2. Andererseits ist die Erklärung der Ansicht, daß die Assimilierung - verstanden als Akkulturation durch die Gastgebergemeinschaft, deren Werte und Verhaltensweisen die ursprünglichen kulturellen Eigenschaften der Assimilierten ersetzen - in keinem Fall erzwungen oder auferlegt sein darf, sondern Ergebnis einer in voller Freiheit getroffenen Entscheidung sein muß.
Artikel 5
Die Erklärung geht vom Prinzip aus, daß die Rechte
aller Sprachgemeinschaften gleich sind, unabhängig vom
rechtlichen oder politischen Status, den ihre Sprache als
offizielle, Regional- oder Minderheitensprache hat. Die Begriffe
"Regionalsprache" und "Minderheitensprache" werden in der
Erklärung nicht verwendet, weil - die Anerkennung einer
Sprache als Minderheiten- oder Regionalsprache manchmal die
Inanspruchnahme gewisser Rechte erleichtern kann - diese oft dazu
verwendet wurden, um die Rechte einer Sprachgemeinschaft
einzuschränken.
Artikel 6
Die Erklärung schließt aus, daß eine Sprache in
einem Territorium als angestammt betrachtet wird, weil sie die
offizielle Staatssprache ist oder im betroffenen Gebiet
gewöhnlich als Verwaltungssprache und für bestimmte
kulturelle Aktivitäten verwendet wird.
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Grundsätze
Artikel 7
1. Alle Sprachen sind Ausdruck einer kollektiven Identität
und einer eigenen Art, die Realität wahrzunehmen und zu
beschreiben. Infolgedessen müssen sie die geeigneten
Bedingungen genießen, die es ihnen gestatten, sich in jedem
Bereich voll zu entfalten.
2. Jede Sprache stellt eine kollektive Realität dar. Angehörige einer Sprachgemeinschaft verwenden die Sprache als Mittel des Zusammenhalts, der Identifikation, der Kommunikation und des kreativen Ausdrucks.
Artikel 8
1. Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht, die eigenen Ressourcen
selbst zu organisieren und zu verwalten, um den Gebrauch der
Sprache im sozialen Leben zu sichern.
2. Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht, über die geeigneten Mittel zu verfügen, um die Weitergabe und den Fortbestand ihrer eigenen Sprache sicherzustellen.
Artikel 9
Jede Gemeinschaft hat das Recht, ihr sprachliches System zu
kodifizieren, zu standardisieren, zu bewahren, zu entwickeln
sowie zu fördern, ohne auferlegte oder aufgezwungene
Einmischung.
Artikel 10
1. Alle Sprachgemeinschaften haben die gleichen Rechte.
2. Die Erklärung vertritt die Ansicht, daß jede Art der Diskriminierung einer Sprachgemeinschaft - die auf die politische, soziale, ökonomische und sprachliche Souveränität abzielt - unannehmbar ist.
3. In Anwendung des Prinzips der Chancengleichheit müssen alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um diese Gleichheit zu verwirklichen.
Artikel 11
Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht, über Mittel für
die Übersetzung von anderen Sprachen und in andere Sprachen
zu verfügen. Nur dann können die in der vorliegenden
Erklärung angeführten Rechte gewährleistet
werden.
Artikel 12
1. Jede Person hat das Recht, an ihrem Wohnsitz die eigene
Sprache in der Öffentlichkeit zu verwenden, insofern diese
Sprache auch die Sprache des Wohnsitzes ist
2. Jede Person hat das Recht, ihre Sprache im persönlichen und familiären Bereich zu gebrauchen.
Artikel 13
1. Jede Person hat das Recht, die Sprache des Gebietes, in dem
sie wohnhaft ist, zu erlernen.
2. Jede Person hat das Recht, mehrsprachig zu sein - und jene Sprache zu kennen und zu verwenden, die am geeignetsten ist für die persönliche Verwirklichung oder für die soziale Mobilität - dies ohne jede Beeinträchtigung der in der Erklärung festgelegten Garantien für den öffentlichen Gebrauch der dem betreffenden Gebiet eigenen Sprache.
Artikel 14
Die Verfügungen der Erklärung können nicht gegen
andere nationale oder internationale Normen interpretiert oder
angewandt werden, die den Gebrauch einer Sprache in ihrem
angestammten Gebiet besser gewährleisten.
ZWEITER ABSCHNITT
Allgemeine sprachliche Handhabung
Abschnitt I /Öffentliche Verwaltung und
öffentliche Körperschaften
Artikel 15
1. Im ihrem angestammten Gebiet hat jede Sprachgemeinschaft das
Recht, die eigene Sprache - mit dem Status als offizielle Sprache
- zu verwenden.
2. Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht darauf, daß die Gerichts- und Verwaltungsakte, die privaten und öffentlichen Urkunden sowie die in öffentlichen Registern vorgenommen Eintragungen in der angestammten Sprache des Gebietes die volle rechtliche Gültigkeit haben. So kann niemand ihre Anfechtung beantragen.
Artikel 16
Jede/r Angehörige einer Sprachgemeinschaft hat das Recht,
ihre/seine Sprache im Umgang mit den Behörden zu gebrauchen.
Die Behörden müssen dem Angehörigen einer
Sprachgemeinschaft in dessen Sprache antworten. Dieses Recht
findet Anwendung auch im Umgang mit den zentralen,
überterritorialen, territorialen und lokalen Verwaltungen,
die Zuständigkeiten über das angestammte Gebiet dieser
Sprache haben.
Artikel 17
1. Jede Sprachgemeinschaft hat auf dem angestammten Gebiet das
Recht, jedes offizielle Dokument in der eigenen Sprache
anzuordnen und zu erhalten. Dies gilt für jede Form von
Dokumenten (Papier, magnetisch oder anderweitige Aufzeichnung,
Internet).
2. Jedes Formular, Muster oder sonstige Verwaltungsdokument, das von den Behörden auf Papier, magnetischem oder sonstigem Träger verbreitet wird, muß in allen Sprachen der Gebiete - für die die jeweilige Behörde zuständig ist - abgefaßt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 18
1. Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht zu fordern, daß
die sie betreffenden Gesetze und gesetzlichen Verfügungen in
der im Gebiet angestammten Sprache veröffentlicht
werden.
2. Die Behörden, die in ihrer Gerichtsbarkeit mit mehreren historisch angestammten Sprachen in ein- und demselben Gebiet zu tun haben, sind dazu verpflichtet, alle Gesetze und Verfügungen allgemeinen Charakters in diesen Sprachen zu veröffentlichen. Unabhängig davon, ob diejenigen, die diese Sprachen sprechen, andere Sprachen verstehen.
Artikel 19
1. Die politischen Gremien müssen die angestammte oder die
historisch angestammten Sprachen des Gebietes, die sie vertreten,
annehmen.
2. Dieses Recht betrifft auch die isolierten Sprachgemeinschaften, wie sie in Artikel 1, Paragraph 4, bestimmt werden.
Artikel 20
1. An allen Gerichten hat jede Person das Recht, mündlich
und schriftlich die angestammte Sprache des Gebietes - in dem sie
sich befindet - zu gebrauchen. Was die internen Bestimmungen
betrifft, müssen die Gerichte die Sprache jenes Gebietes
verwenden, für das sie zuständig sind. Für den
Fall, daß das staatliche Rechtssystem die Fortsetzung des
Verfahrens außerhalb des Herkunftsgebietes der gerichtlich
belangten Person vorsieht, muß die Herkunftssprache
beibehalten werden.
2. In jedem Fall hat die Person das Recht, in einer Sprache judiziert zu werden, die sie zu verstehen und zu sprechen in der Lage ist - oder aber kostenlos den Beistand eines Übersetzers zu erhalten.
Artikel 21
Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht zu fordern, daß die
Eintragungen in den öffentlichen Registern in der
angestammten Sprache des Gebietes vorgenommen werden.
Artikel 22
Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht zu fordern, daß jede
von einem Beamten erlassene notarielle oder öffentliche
Urkunde in der angestammten Sprache des Gebietes - für das
der Beamte zuständig ist - erlassen wird.
Abschnitt II
Unterricht
Artikel 23
1. Der Unterricht muß die eigenen sprachlichen und
kulturellen Ausdrucksfähigkeiten der Sprachgemeinschaft
jenes Gebietes fördern, auf dem er erteilt wird.
2. Der Unterricht muß die Sprache schützen und weiterentwickeln, die von der Sprachgemeinschaft jenes Gebietes - auf dem er erteilt wird - gesprochen wird.
3. Der Unterricht muß immer im Dienste der sprachlichen und kulturellen Verschiedenheit stehen und den Aufbau von friedlichen Beziehungen zwischen den verschiedenen Sprachgemeinschaften der ganzen Welt begünstigen.
4. Aufgrund der oben angeführten Prinzipien, hat jeder das Recht, die Sprache seiner Wahl zu lernen.
Artikel 24
Im eigenen Gebiet entscheidet die Sprachgemeinschaft, in welchem
Ausmaß die eigene Sprache - ob als geläufige Sprache
oder als Unterrichtsfach - präsent sein soll. Dies gilt
für alle Unterrichtsebenen: Vorschulunterricht, Grundschule,
Mittelschule, technische und berufliche Ausbildung, Hochschule
sowie Erwachsenenbildung.
Artikel 25
Im eigenen Gebiet verfügt jede Sprachgemeinschaft über
alle menschlichen und materiellen Ressourcen, die für die
Erreichung eines optimalen Niveaus ihrer Sprache im Unterricht
notwendig sind: entsprechend ausgebildete Lehrer, angemessene
pädagogische Methoden, Handbücher, Finanzierungen,
Räumlichkeiten und Ausrüstung, traditionelle und neuere
Technologien.
Artikel 26
Jede Sprachgemeinschaft hat für alle ihre Angehörigen
das Recht auf einen Unterricht, der die bestmögliche
Beherrschung der eigenen Sprache gewährleistet - so
daß diese in jedem Tätigkeitsbereich verwendet werden
kann - sowie auf die bestmögliche Beherrschung jeder anderen
Sprache, die ihre Angehörigen erlernen wollen.
Artikel 27
Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht auf einen Unterricht, der
dazu geeignet ist, ihren Angehörigen die Kenntnis der
Sprachen zu erschließen, die an ihre kulturellen
Überlieferungen gebunden sind - wie ehemals verwendete
Literatur- oder Sakralsprachen - sowie die geläufigen
Sprachen ihrer Gemeinschaft.
Artikel 28
Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht auf einen Unterricht, der
ihren Angehörigen eine Kenntnis des eigenen Kulturgutes
(Geschichte und Geografie, Literatur usw.) sowie den besten Grad
des Verständnisses jeder anderen Kultur vermittelt, der sie
sich annähern wollen.
Artikel 29
1. Jede Person hat das Recht, den Unterricht in der angestammten
Sprache des Gebietes, in dem sie wohnhaft ist, zu erhalten.
2. Dieses Recht schließt das Recht auf den Zugang zur Kenntnis jeder anderen gesprochenen und geschriebenen Sprache nicht aus, die als Mittel der Kommunikation mit anderen Sprachgemeinschaften nützlich ist.
Artikel 30
Die Sprache und Kultur jeder Sprachgemeinschaft müssen
Objekt von Studien und Forschungen auf Universitätsniveau
sein.
Abschnitt III
Namensgebung
Artikel 31
In jedem Zusammenhang und bei jeder Gelegenheit hat jede
Sprachgemeinschaft das Recht, das eigene Namenssystem zu bewahren
und zu verwenden.
Artikel 32
1. Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht, in der angestammten
Sprache des betreffenden Gebietes, die gesprochenen und
geschriebenen Toponyme privat, öffentlich und/oder offiziell
zu verwenden.
2. Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht, die autochtone Toponomastik festzulegen, zu bewahren und zu revidieren. Im Falle der Änderung von politischen Situationen oder von Situationen anderer Art darf diese weder beseitigt, noch verändert, noch willkürlich angeglichen oder ersetzt werden.
3. Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht, sich in der eigenen Sprache zu bezeichnen. Infolgedessen muß jede Übersetzung in andere Sprachen verwirrende oder abwertende Bezeichnungen vermeiden.
Artikel 34
In jedem Bereich hat jede Person das Recht auf die Verwendung
ihres eigenen Namens in ihrer eigenen Sprache und bei
Notwendigkeit auf eine möglichst treue Transkription in ein
anderes Schriftsystem.
Abschnitt IV
Kommunikationsmittel und neue Technologien
Artikel 35
Jede Sprachgemeinschaft entscheidet, in welchem Ausmaß
ihre Sprache in den Medien ihres Territoriums anwesend sein soll
- dies gilt für lokale und traditionelle Medien, für
Medien mit einem weiterem Verbreitungsraum und fortgeschrittenem
technologischem Stand und zwar unabhängig von dem für
die Verbreitung benutzten System oder Kommunikationsmittel.
Artikel 36
Jede Sprachgemeinschaft verfügt über alle notwendigen
menschlichen und materiellen Mittel, um ein optimales
Ausmaß der Präsenz der eigenen Sprache und des eigenen
kulturellen Ausdrucks in den Medien des eigenen Gebietes
sicherzustellen: entsprechend ausgebildetes Personal,
Finanzierung, Räumlichkeiten und Ausrüstungen,
traditionelle und fortgeschrittene Technologien.
Artikel 37
Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht, mittels der Medien eine
vertiefte Kenntnis des eigenen Kulturgutes (Geschichte,
Geografie, Literatur und andere Manifestationen der eigenen
Kultur) zu erhalten und zu entwickeln, sowie das Recht auf einen
möglichst guten Informationsstand über jede andere
Kultur, die ihre Angehörigen kennenlernen und vertiefen
wollen.
Artikel 38
Alle Sprachen und Kulturen der Sprachgemeinschaften müssen
von den Kommunikationsmitteln der ganzen Welt gleich behandelt
und dürfen nicht diskriminiert werden.
Artikel 39
Die in Artikel 1, Paragraphen 3 und 4 der vorliegenden
Erklärung angeführten Gemeinschaften sowie die in
Paragraph 5 desselben Artikels angeführten Gruppen haben das
Recht auf eine gleichwertige Sichtbarkeit ihrer Sprachen in den
Kommunikationsmitteln des Gebietes, wo sie angesiedelt sind oder
in welches sie sich begeben. Die Wahrnehmung dieses Rechtes
muß in Einklang stehen mit der Wahrnehmung der Rechte
anderer Gruppen oder Gemeinschaften auf dem gleichen
Territorium.
Artikel 40
Im Bereich der Informatik verfügt jede Sprachgemeinschaft
über Informatik-Technik und Informatik-Produkte in der
eigenen Sprache - um vollständig zu den Vorteilen Zugang zu
haben, die diese Technologien der Selbstmitteilung, der
Erziehung, der Kommunikation, der Herausgabe, Übersetzung
und allgemein der Bearbeitung der Information und der kulturellen
Verbreitung bringen.
Abschnitt V
Kultur
Artikel 41
1. In allen Formen des kulturellen Ausdrucks hat jede
Sprachgemeinschaft das Recht, die eigene Sprache zu gebrauchen,
zu erhalten und auszubauen.
2. Die Wahrnehmung dieses Rechtes muß vollständig sein und kann von keiner anderen Kultur beansprucht werden.
Artikel 42
Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht, sich im eigenen
kulturellen Bereich vollständig zu entwickeln.
Artikel 43
Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht auf Zugang der in der
eigenen Sprache geschaffenen Werke.
Artikel 44
Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht auf Zugang zu
interkulturellen Programmen und zwar über die Versorgung mit
einer ausreichenden Information, einer angemessenen
Förderung zur Erlernung der Sprache seitens der Zuwanderer
sowie für die Übersetzung, Synchronisierung,
Nachsynchronisierung und Unterbetitelung.
Artikel 45
Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht zu fordern, daß die
angestammte Sprache des Gebietes einen herausragenden Stellenwert
in den kulturellen Ereignissen und Einrichtungen haben muß
(Bibliotheken, Videotheken, Kino, Theater, Museen, Archive,
Folklore, Kulturindustrie und jeder andere Ausdruck des
kulturellen Lebens).
Artikel 46
Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht, das eigene sprachliche
und kulturelle Erbe zu erhalten - mit eingeschlossen die
entsprechenden materiellen Bestände wie Archive, Kunstwerke,
Architektur, Denkmäler sowie die Aufschriften in der eigenen
Sprache.
Abschnitt VI
Sozio-ökonomischer Bereich
Artikel 47
1. Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht, den Gebrauch der
eigenen Sprache in die sozio-ökonomischen Tätigkeiten
ihres Gebietes einzuführen.
2. Jeder Angehörige einer Sprachgemeinschaft hat das Recht, über jedes zur Ausführung seiner beruflichen Tätigkeit erforderliche Mittel in seiner Sprache zu verfügen, wie Dokumente, Nachschlagewerke, Druckmaterial jeder Art, Formulare, Gebrauchsanweisungen sowie Informatik-Material, Programme und Produkte.
3. In diesem Bereich kann der Gebrauch anderer Sprachen nicht gefordert werden, außer in dem Maß, das von der beruflichen Tätigkeit gerechtfertigt wird. In keinem Fall darf eine andere, in jüngerer Zeit eingeführte, Sprache den Gebrauch der im Gebiet angestammten Sprache einengen oder beseitigen.
Artikel 48
1. Im Gebiet der eigenen Sprachgemeinschaft genießt jeder
das Recht, die eigene Sprache mit voller gesetzlicher
Gültigkeit bei ökonomischen Transaktionen jeder Art zu
verwenden, wie für den Ankauf und Verkauf von Waren und
Diensten, für Bankoperationen, Versicherungspolizzen,
Arbeitsverträgen und anderes.
2. Keine Klausel von solchen privaten Akten darf die Verwendung der in einem Gebiet angestammten Sprache ausschließen oder einschränken.
3. Auf dem Gebiet der Sprachgemeinschaft hat jede Person das Recht, über die für die Ausübung der oben angeführten Tätigkeiten notwendigen Dokumente in der eigenen Sprache zu verfügen, und zwar als gedruckte Vorlagen, Formulare, Verträge, Rechnungen, Verzeichnisse, Angebote, Bestellungen und anderes.
Artikel 49
Im Gebiet der Sprachgemeinschaft hat jede Person das Recht, die
eigene Sprache in jeder sozio-ökonomischen Organisation zu
verwenden: Gewerkschaften, Patronate, Gesellschaften und
Berufskammern jeder Art.
Artikel 50
1. Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht, eine dominierende
Rolle der eigenen Sprache in der Werbung, auf den
Geschäftsabzeichen, den Hinweisschildern und allgemein in
allem, was das Erscheinungsbild des Gebietes betrifft, zu
fordern.
2. Im Gebiet der Sprachgemeinschaft hat jede Person das Recht, in der eigenen Sprache mündlich und schriftlich eine vollständige Information über Produkte und Dienstleistungen zu erhalten, die von im Gebiet niedergelassenen Unternehmen angeboten werden - beispielsweise Gebrauchsanweisungen, Etiketten, Liste der Zutaten, Werbung, Garantiebescheinigungen sowie jede andere anfallende Information.
3. Alle öffentlichen Hinweise, die die Sicherheit der Personen betreffen, müssen in der Sprache der angestammten Sprachgemeinschaft und in einer anderen Sprache zumindest gleichwertiger Art angeführt werden.
Artikel 51
1. Jede Person hat das Recht, die angestammte Sprache ihres
Gebietes in den Beziehungen mit Unternehmen, mit dem Handel und
privaten Körperschaften zu verwenden - und in dieser
angesprochen zu werden.
2. In den der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten hat jede Person (Kunde, Konsument oder Benutzer) das Recht, mündlich und schriftlich in seiner Sprache informiert zu werden.
Artikel 52
Jede Person hat das Recht, die beruflichen Tätigkeiten in
der angestammten Sprache des Gebietes auszuüben - sofern die
Tätigkeit nicht den Gebrauch anderer Sprachen erfordert, wie
beispielsweise im Falle von Sprachlehre, Übersetzung und
Fremdenführung.
Ergänzende Verfügungen
Erste Verfügung
In den eigenen Tätigkeitsbereichen müssen die
Behörden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die
Anwendung der in der vorliegenden Erklärung proklamierten
Rechte zu gewährleisten. Insbesondere müssen sie
internationale Fonds aktivieren und diese zur Umsetzung der
Sprachenrechte jener Sprachgemeinschaften verwenden, die
offensichtlich ohne eigene Ressourcen sind. Die Behörden
müssen beispielsweise die notwendige Stütze für
die Kodifizierung, Transkription und Lehre der Sprachen der
verschiedenen Gemeinschaften sowie ihre Verwendung in der
öffentlichen Verwaltung gewährleisten.
Zweite Verfügung
Die Behörden müssen gewährleisten, daß die
von der Erklärung betroffenen Autoritäten,
Organisationen und Personen über die ihre darin festgelegten
Rechte und Pflichten aufgeklärt werden.
Dritte Verfügung
In Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzeslage,
müssen die Behörden gezielte Sanktionen vorsehen, um
die Verletzung der in der vorliegenden Erklärung
festgelegten Sprachenrechte zu verhindern.
Schlußverfügungen - Erste Verfügung
Die vorliegende Erklärung fordert einen UNO-Sprachenrat.
Die Schaffung des Rates, die Definition seiner Aufgaben sowie die
Ernennung seiner Mitglieder, liegt in der Kompetenz der
Generalversammlung der Vereinten Nationen. Ebenfalls in ihrer
Kompetenz liegt die Schaffung des internationalen Rechtsorgans,
das die Rechte der Sprachgemeinschaften im Sinne der vorliegenden
Erklärung zu schützen hat.
Zweite Verfügung
Die vorliegende Erklärung fordert eine nicht offizielle und
beratende Weltkommission für die Sprachenrechte - bestehend
aus Vertretern von NGO und von Organisationen, die von den
Problemen der Sprachenrechte betroffen sind.