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Barcelona, 1996

Allgemeine Erklärung der Sprachenrechte

Inhalt
Anmerkungen | Präambel | Begriffbestimmungen | Allgemeinge Grunsätze | Handbung - öffentliche Verwaltung & öffentliche Körperschaften | Unterricht | Namensgebung | Kommunikation | Kultur | sozio-ökonomischer Bereich | Ergänzende Verfügungen


AnmerkungenLink
Nach Einsicht der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, die in ihrer Präambel "die grundlegenden Menschenrechte, die Würde und den Wert der menschlichen Person und die Gleichberechtigung von Mann und Frau" festhält und die im Artikel 2 festlegt, daß jeder Mensch Anspruch hat auf "alle Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen";

Nach Einsicht in den UN-Pakt der bürgerlichen und politischen Rechte (Art. 27) und in die Internationale Konvention der Wirtschafts-, Sozial- und Kulturrechte (16. Dezember 1966), die in ihrer Präambeln erklären, daß der Mensch nur frei sein kann, wenn die von ihm geschaffenen Bedingungen es gestatten, seine bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte wahrzunehmen;

Nach Einsicht der Resolution Nr. 47/135 der UN-Generalversammlung vom 18. Dezember 1992 (Erklärung der Rechte der Angehörigen nationaler oder ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten);

Nach Einsicht der Erklärungen und Konventionen des Europarats (Konvention zum der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, Art. 14, Charta der Regional- und Minderheitensprachen vom 29. Juni 1992, Erklärung des Europarates vom 9. Oktober 1993 über die Sprachminderheiten und Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten vom November 1994);

Nach Einsicht der Erklärung von Santiago de Compostela des Internationalen PEN-Clubs und der Erklärung des Komitees für Übersetzungen und Sprachenrechte des Internationalen PEN-Clubs (15. Dezember 1993) zum Vorschlag einer Welttagung über die Sprachenrechte;

In Anbetracht der Tatsache, daß mit der Erklärung von Recife (Brasilien, 9. Oktober 1987) das XXII. Seminar der Internationalen Vereinigung für die Entwicklung der Interkulturellen Kommunikation der UNO empfiehlt, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um eine Allgemeine Erklärung der Sprachenrechte anzunehmen und umzusetzen;

Nach Einsicht der Konvention Nr. 169 über die indigenen Rechte vom 26. Juni 1989 der Intenationalen Arbeitsorganisation (ILO);

Nach Einsicht der Internationalen Erklärung der Kollektivrechte der Völker vom Mai 1990 in Barcelona, die besagt, daß jedes Volk das Recht hat, seine Kultur, Sprache und Organisationsweise zum Ausdruck zu bringen und weiterzuentwickeln und sich dazu eigener politischer, erzieherischer, kommunikativer und verwalterischer Strukturen in einem eigenen politischen Rahmen zu bedienen;

Nach Einsicht der Schlußerklärung der Generalversammlung der Internationalen Vereinigung der Professoren lebender Sprachen von Pecs (Ungarn) am 16. August 1991, die empfiehlt, die Sprachenrechte als grundlegende Rechte des Einzelnen anzusehen;

Nach Einsicht des Berichts der Kommission für Menschenrechte des Wirtschafts- und Sozialrats der UNO vom 20. April 1994 über den vorläufigen Entwurf der Erklärung der Rechte der indigenen Völker,

Nach Einsicht der vorläufigen Fassung der Erklärung der Rechte der eingeborenen Völker der Internationalen Kommission für Menschenrechte (1278. Sitzungssession am 18. September 1995);

In Anbetracht der Tatsache, daß die Mehrheit der bedrohten Sprachen von nicht souveränen Völkern gesprochen werden und daß zwei der Hauptverhinderer der Entwicklung dieser Sprachen und Hauptbeschleuniger der Sprachenersetzung das Fehlen der Selbstregierung und die Politik jener Staaten sind, die ihre eigene politische und administrative Struktur sowie ihre Sprache anderen aufzwingen;

In Anbetracht der Tatsache, daß Invasionen, Kolonisierungen, Besetzungen und andere Formen politischer, wirtschaftlicher und sozialer Unterwerfung, die häufig die direkte Aufzwingung einer fremden Sprache mit sich bringen oder die Wahrnehmung des Wertes der Sprachen verzerren und bevormundende sprachliche Verhaltensweisen mit sich bringen, die die Treue der Sprechenden zu ihrer Sprache untergraben; die Sprachen bestimmter unabhängig gewordener Völker Auflösungsprozessen ausgesetzt sind, die von einer Politik verursacht werden, die der Sprache der ehemaligen Besetzer den Vorzug einräumt;

In Anbetracht dessen, daß der Universalismus auf einer Vision der sprachlichen und kulturellen Vielfalt beruhen muß, der sowohl die homogenisierenden als auch die isolierenden Tendenzen ausschließt und überwindet;

In Anbetracht der Tatsache, daß das friedliche Zusammenleben zwischen den Sprachgemeinschaften international gültige Prinzipien sichern müssen, die in der Lage sind, die Förderung, den Respekt und den sozialen, öffentlichen und privaten Gebrauch aller Sprachen zu sichern;

In Anbetracht der Tatsache, daß vielfältige nichtsprachliche (geschichtliche, politische, territoriale, demographische, wirtschaftliche, soziokulturelle, soziolinguistische) Faktoren, die die kollektiven Verhaltensweisen beeinflussen, Probleme verursachen, die zum Verschwinden, zur Marginalisierung oder zum Verfall von zahlreichen Sprachen führen und daß es deshalb notwendig wird, die Sprachenrechte in einer globalen Weise zu sehen, um in jedem Fall die geeigneten Maßnahmen ergreifen zu können;

In Anbetracht der Tatsache, daß eine internationale Erklärung der Sprachenrechte notwendig ist, um bestehendes sprachliches Ungleichgewicht auszugleichen, den Respekt, die volle Entwicklung aller Sprachen zu sichern und daß ein weltweiter gerechter und unparteiischer Sprachfrieden der Schlüsselfaktor des Zusammenlebens ist;

erklären die NGOs, die am 9. Juni in Barcelona die vorliegende Allgemeine Erklärung der Sprachenrechte unterzeichnet haben, daß


PräambelLink
der Zustand jeder Sprache das Ergebnis politisch-juridischer, ideologischer und historischer, demographischer und territorialer, wirtschaftlicher und sozialer, kultureller, linguistischer und soziolinguistischer, interlinguistischer und subjektiver Faktoren ist.

Im derzeitigen geschichtlichen Augenblick sind die Faktoren folgendermaßen gekennzeichnet:

- Jahrhundertelange homogenisierende Tendenzen, die das Anderssein herabwürdigen und zu negativen Verhaltensweisen gegenüber dem kulturellen und sprachlichen Pluralismus ermutigen.

- Prozeß der Internationalisierung der Wirtschaft und also des Marktes, der Information, der Kommunikation und der Kultur, der Beziehungen und Interaktionsformen, die als Garant des inneren Zusammenhalts jeder Sprachgemeinschaft gewachsen sind, umstülpt.

- Das Modell des wirtschaftlichen Wachstums der multinationalen Konzerne, die die Dereglementierung als Fortschritt und Individualismus den persönlichen Freiheiten entgegensetzen, führt zu schweren und wachsenden wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und sprachlichen Ungleichheiten.

Die Gefahren, die derzeit auf den Sprachgemeinschaften lasten, wie das Fehlen einer politischen Autonomie, die geringe Bevölkerungszahl und ihre teilweise oder vollständige Zerstreuung; eine prekäre Wirtschaftslage, eine nicht kodifizierte Sprache oder ein dem dominierendem entgegengesetztes Kulturmodell, bewirken, daß zahlreiche Sprachen nicht überleben und sich weiterentwickeln können, wenn sie nicht folgende grundlegende Ziele verfolgen:

* ein System der sprachlichen Vielfalt, das die tatsächliche Teilnahme der Sprachgemeinschaften am neuen Wachstumsmodell begünstigt.

* den weltweiten Kommunikationsraum mit der gleichberechtigten Teilnahme aller Völker, aller Sprachgemeinschaften und aller Individuen an der Entwicklung.

* eine dauerhafte Entwicklung, begründet auf der Teilnahme aller, der Achtung des ökologischen Gleichgewichts und in der Gleichwertigkeit der Beziehungen zwischen allen Sprachen und Kulturen.

Aufgrund dieser Überlegungen bestimmt die vorliegende Erklärung nicht die Staaten zum Ausgangspunkt, sondern die Sprachgemeinschaften. Sie fügt sich in den Rahmen jener erstarkten internationalen Institutionen, die eine dauerhafte und gerechte Entwicklung der gesamten Menschheit anstreben, auf der Grundlage des sprachlichen Pluralismus, der gegenseitigen Achtung, des friedlichen Zusammenlebens und des Schutzes der allgemeinen Interessen.


EINLEITENDER ABSCHNITT
BegriffsbestimmungenLink
Artikel 1
1. Die vorliegende Erklärung versteht unter Sprachgemeinschaft jede menschliche Gesellschaft, die sich - historisch in einem bestimmten Gebiet angesiedelt, gleichgültig ob offiziell anerkannt oder nicht - als Volk betrachtet und eine gemeinsame Sprache als Mittel der natürlichen Kommunikation und des kulturellen Zusammenhalts zwischen ihren Angehörigen entwickelt hat. Der Begriff "der in einem Gebiet angestammten Sprache" bezeichnet das Idiom der auf dem betreffendem Gebiet historisch angesiedelten Gemeinschaft.

2. Die vorliegende Erklärung geht vom Prinzip aus, daß die Sprachenrechte gleichermaßen individuell und kollektiv sind. Für die volle Entfaltung der Sprache ist die eigene historischen Region unerläßlich, verstanden nicht nur als geographischer, sondern auch als sozialer und funktionaler Raum. Von dieser Voraussetzung ausgehend, sind die Rechte der Sprachgruppen (siehe Komma 5 dieses Artikels) und jener Personen, die außerhalb des Territoriums ihrer Sprachgemeinschaft leben, zu definieren.

3. Für die vorliegende Erklärung werden als auf eigenem Territorium lebend und also zu einer Sprachgemeinschaft gehörig auch folgende Gruppen betrachtet:

a. die von politischen oder Verwaltungs-Grenzen von ihren Sprachgemeinschaften getrennt sind;

b. die historisch in einem geographisch eingegrenzten Raum (Enklave) angesiedelt und von Angehörigen anderer Sprachgemeinschaften umgeben sind oder

c. die in einem geographischen Raum leben, den sie mit Angehörigen anderer Sprachgemeinschaften teilen, die eine vergleichbare Vorgeschichte haben.

4. Gemäß der vorliegenden Erklärung werden als "ihrem historischen Gebiet verbundene Sprachgemeinschaften" außerdem die Nomadenvölker in ihren historischen Wanderungsgebieten sowie die isoliert siedelnden Völker betrachtet.

5. Als Sprachgruppe betrachtet die Erklärung jede soziale Gruppe, die eine gemeinsame Sprache hat und die im Territorium einer anderen Sprachgemeinschaft angesiedelt ist, auch wenn sie nicht eine vergleichbare Vorgeschichte hat: Es ist dies der Fall der Einwanderer, der Vertriebenen, der Flüchtlinge oder der Diaspora-Angehörigen.

Artikel 2
1. Wenn sich mehrere Sprachgemeinschaften ein Territorium teilen, werden die in dieser Erklärung formulierten Rechte im Geiste der gegenseitigen Achtung umgesetzt und durch demokratische Absicherungen auf höchster Ebene geschützt.

2. Um ein angemessenes Gefüge zwischen den Rechten dieser Gemeinschaften oder Sprachgruppen und der sie bildenden Personen müssen außer der Vorgeschichte und dem demokratisch ausgedrücktem Willen auch andere Faktoren berücksichtigt werden. Diese müssen dazu geeignet sein, der Wiederherstellung des Gleichgewichts dienen. Zu diesen Faktoren gehören der Zwangscharakter von Auswanderungen, die das Zusammenleben von verschiedenen Gemeinschaften und Gruppen geschaffen haben, und das Ausmaß ihrer politischen, sozioökonomischen und kulturellen Schwierigkeiten.

Artikel 3
1. Die vorliegende Erklärung betrachtet als unverzichtbare Einzelrechte, die in jeder Situation geltend gemacht werden können:

* das Recht, als Angehöriger einer Sprachgemeinschaft anerkannt zu werden;

* das Recht, sowohl in der Öffentlichkeit als auch privat die eigene Sprache und den eigenen Namen zu verwenden;

* das Recht, mit anderen Angehörigen der eigenen Herkunftsgemeinschaft in Kontakt zu treten und sich zusammenzuschließen;

* das Recht, die eigene Kultur zu erhalten und weiterzuentwickeln;

* sowie alle anderen sprachgebundenen Rechte, wie sie im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie von der Internationalen Konvention der Wirtschafts, Sozial und Kulturrechte vom 16. Dezember 1966 festgehalten werden.

2. Die vorliegende Erklärung ist der Ansicht, daß die Kollektivrechte der Sprachgruppen neben den im vorhergehenden Artikeln angeführten Rechten auch jene Rechte mit einschließen können, die den näheren Bestimmungen in Punkt 2 des Artikels 2 entsprechen;
* das Recht jeder Gruppe, die eigene Sprache und Kultur zu unterrichten;
* das Recht jeder Gruppe, über kulturelle Einrichtungen zu verfügen;
* das Recht jeder Gruppe auf eine gleichwertige Präsenz der eigenen Sprache und Kultur in den Medien;
* das Recht jedes Angehörigen der angeführten Gruppen, im Verkehr mit den Behörden und in den sozio-ökonomischen Beziehungen die schriftliche Beantwortung in der eigenen Sprache zu erhalten.

3. Die oben angeführten Rechte der Personen und der Sprachgruppen dürfen in keinem Fall die Beziehungen mit der Sprachgemeinschaft - die sie beherbergt - oder ihre Integration in diese behindern. Außerdem dürfen sie das Recht dieser Gemeinschaft oder ihrer Angehörigen auf uneingeschränkten Gebrauch ihrer Sprache in der Öffentlichkeit (in derem Gebiet) in keiner Weise behindern.

Artikel 4
1. Die Erklärung vertritt die Ansicht, daß die Personen, die ihren Wohnsitz in das Gebiet einer anderen Sprachgemeinschaft verlegen, das Recht und die Pflicht zu einem Verhalten haben, das auf die Integration in diese Gemeinschaft abzielt. Integration bedeutet, daß die zugewanderten Personen ihre ursprünglichen kulturellen Eigenschaften bewahren können. Gleichzeitig heißt das aber auch, daß Werte und Verhaltensweisen geteilt werden, die ein soziales Zusammenleben garantieren. In einer solchen Gesellschaft sind die Probleme der zugewanderten Personen nicht größer als jene, die allgemein die Angehörigen der Gastgebergemeinschaft in ihrem sozialen und beruflichen Leben haben.

2. Andererseits ist die Erklärung der Ansicht, daß die Assimilierung - verstanden als Akkulturation durch die Gastgebergemeinschaft, deren Werte und Verhaltensweisen die ursprünglichen kulturellen Eigenschaften der Assimilierten ersetzen - in keinem Fall erzwungen oder auferlegt sein darf, sondern Ergebnis einer in voller Freiheit getroffenen Entscheidung sein muß.

Artikel 5
Die Erklärung geht vom Prinzip aus, daß die Rechte aller Sprachgemeinschaften gleich sind, unabhängig vom rechtlichen oder politischen Status, den ihre Sprache als offizielle, Regional- oder Minderheitensprache hat. Die Begriffe "Regionalsprache" und "Minderheitensprache" werden in der Erklärung nicht verwendet, weil - die Anerkennung einer Sprache als Minderheiten- oder Regionalsprache manchmal die Inanspruchnahme gewisser Rechte erleichtern kann - diese oft dazu verwendet wurden, um die Rechte einer Sprachgemeinschaft einzuschränken.

Artikel 6
Die Erklärung schließt aus, daß eine Sprache in einem Territorium als angestammt betrachtet wird, weil sie die offizielle Staatssprache ist oder im betroffenen Gebiet gewöhnlich als Verwaltungssprache und für bestimmte kulturelle Aktivitäten verwendet wird.

ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine GrundsätzeLink
Artikel 7
1. Alle Sprachen sind Ausdruck einer kollektiven Identität und einer eigenen Art, die Realität wahrzunehmen und zu beschreiben. Infolgedessen müssen sie die geeigneten Bedingungen genießen, die es ihnen gestatten, sich in jedem Bereich voll zu entfalten.

2. Jede Sprache stellt eine kollektive Realität dar. Angehörige einer Sprachgemeinschaft verwenden die Sprache als Mittel des Zusammenhalts, der Identifikation, der Kommunikation und des kreativen Ausdrucks.

Artikel 8
1. Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht, die eigenen Ressourcen selbst zu organisieren und zu verwalten, um den Gebrauch der Sprache im sozialen Leben zu sichern.

2. Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht, über die geeigneten Mittel zu verfügen, um die Weitergabe und den Fortbestand ihrer eigenen Sprache sicherzustellen.

Artikel 9
Jede Gemeinschaft hat das Recht, ihr sprachliches System zu kodifizieren, zu standardisieren, zu bewahren, zu entwickeln sowie zu fördern, ohne auferlegte oder aufgezwungene Einmischung.

Artikel 10
1. Alle Sprachgemeinschaften haben die gleichen Rechte.

2. Die Erklärung vertritt die Ansicht, daß jede Art der Diskriminierung einer Sprachgemeinschaft - die auf die politische, soziale, ökonomische und sprachliche Souveränität abzielt - unannehmbar ist.

3. In Anwendung des Prinzips der Chancengleichheit müssen alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um diese Gleichheit zu verwirklichen.

Artikel 11
Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht, über Mittel für die Übersetzung von anderen Sprachen und in andere Sprachen zu verfügen. Nur dann können die in der vorliegenden Erklärung angeführten Rechte gewährleistet werden.

Artikel 12
1. Jede Person hat das Recht, an ihrem Wohnsitz die eigene Sprache in der Öffentlichkeit zu verwenden, insofern diese Sprache auch die Sprache des Wohnsitzes ist

2. Jede Person hat das Recht, ihre Sprache im persönlichen und familiären Bereich zu gebrauchen.

Artikel 13
1. Jede Person hat das Recht, die Sprache des Gebietes, in dem sie wohnhaft ist, zu erlernen.

2. Jede Person hat das Recht, mehrsprachig zu sein - und jene Sprache zu kennen und zu verwenden, die am geeignetsten ist für die persönliche Verwirklichung oder für die soziale Mobilität - dies ohne jede Beeinträchtigung der in der Erklärung festgelegten Garantien für den öffentlichen Gebrauch der dem betreffenden Gebiet eigenen Sprache.

Artikel 14
Die Verfügungen der Erklärung können nicht gegen andere nationale oder internationale Normen interpretiert oder angewandt werden, die den Gebrauch einer Sprache in ihrem angestammten Gebiet besser gewährleisten.

ZWEITER ABSCHNITT

Allgemeine sprachliche Handhabung

Abschnitt I /Öffentliche Verwaltung und öffentliche KörperschaftenLink
Artikel 15
1. Im ihrem angestammten Gebiet hat jede Sprachgemeinschaft das Recht, die eigene Sprache - mit dem Status als offizielle Sprache - zu verwenden.

2. Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht darauf, daß die Gerichts- und Verwaltungsakte, die privaten und öffentlichen Urkunden sowie die in öffentlichen Registern vorgenommen Eintragungen in der angestammten Sprache des Gebietes die volle rechtliche Gültigkeit haben. So kann niemand ihre Anfechtung beantragen.

Artikel 16
Jede/r Angehörige einer Sprachgemeinschaft hat das Recht, ihre/seine Sprache im Umgang mit den Behörden zu gebrauchen. Die Behörden müssen dem Angehörigen einer Sprachgemeinschaft in dessen Sprache antworten. Dieses Recht findet Anwendung auch im Umgang mit den zentralen, überterritorialen, territorialen und lokalen Verwaltungen, die Zuständigkeiten über das angestammte Gebiet dieser Sprache haben.

Artikel 17
1. Jede Sprachgemeinschaft hat auf dem angestammten Gebiet das Recht, jedes offizielle Dokument in der eigenen Sprache anzuordnen und zu erhalten. Dies gilt für jede Form von Dokumenten (Papier, magnetisch oder anderweitige Aufzeichnung, Internet).

2. Jedes Formular, Muster oder sonstige Verwaltungsdokument, das von den Behörden auf Papier, magnetischem oder sonstigem Träger verbreitet wird, muß in allen Sprachen der Gebiete - für die die jeweilige Behörde zuständig ist - abgefaßt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 18
1. Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht zu fordern, daß die sie betreffenden Gesetze und gesetzlichen Verfügungen in der im Gebiet angestammten Sprache veröffentlicht werden.

2. Die Behörden, die in ihrer Gerichtsbarkeit mit mehreren historisch angestammten Sprachen in ein- und demselben Gebiet zu tun haben, sind dazu verpflichtet, alle Gesetze und Verfügungen allgemeinen Charakters in diesen Sprachen zu veröffentlichen. Unabhängig davon, ob diejenigen, die diese Sprachen sprechen, andere Sprachen verstehen.

Artikel 19
1. Die politischen Gremien müssen die angestammte oder die historisch angestammten Sprachen des Gebietes, die sie vertreten, annehmen.

2. Dieses Recht betrifft auch die isolierten Sprachgemeinschaften, wie sie in Artikel 1, Paragraph 4, bestimmt werden.

Artikel 20
1. An allen Gerichten hat jede Person das Recht, mündlich und schriftlich die angestammte Sprache des Gebietes - in dem sie sich befindet - zu gebrauchen. Was die internen Bestimmungen betrifft, müssen die Gerichte die Sprache jenes Gebietes verwenden, für das sie zuständig sind. Für den Fall, daß das staatliche Rechtssystem die Fortsetzung des Verfahrens außerhalb des Herkunftsgebietes der gerichtlich belangten Person vorsieht, muß die Herkunftssprache beibehalten werden.

2. In jedem Fall hat die Person das Recht, in einer Sprache judiziert zu werden, die sie zu verstehen und zu sprechen in der Lage ist - oder aber kostenlos den Beistand eines Übersetzers zu erhalten.

Artikel 21
Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht zu fordern, daß die Eintragungen in den öffentlichen Registern in der angestammten Sprache des Gebietes vorgenommen werden.

Artikel 22
Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht zu fordern, daß jede von einem Beamten erlassene notarielle oder öffentliche Urkunde in der angestammten Sprache des Gebietes - für das der Beamte zuständig ist - erlassen wird.

Abschnitt II
UnterrichtLink
Artikel 23
1. Der Unterricht muß die eigenen sprachlichen und kulturellen Ausdrucksfähigkeiten der Sprachgemeinschaft jenes Gebietes fördern, auf dem er erteilt wird.

2. Der Unterricht muß die Sprache schützen und weiterentwickeln, die von der Sprachgemeinschaft jenes Gebietes - auf dem er erteilt wird - gesprochen wird.

3. Der Unterricht muß immer im Dienste der sprachlichen und kulturellen Verschiedenheit stehen und den Aufbau von friedlichen Beziehungen zwischen den verschiedenen Sprachgemeinschaften der ganzen Welt begünstigen.

4. Aufgrund der oben angeführten Prinzipien, hat jeder das Recht, die Sprache seiner Wahl zu lernen.

Artikel 24
Im eigenen Gebiet entscheidet die Sprachgemeinschaft, in welchem Ausmaß die eigene Sprache - ob als geläufige Sprache oder als Unterrichtsfach - präsent sein soll. Dies gilt für alle Unterrichtsebenen: Vorschulunterricht, Grundschule, Mittelschule, technische und berufliche Ausbildung, Hochschule sowie Erwachsenenbildung.

Artikel 25
Im eigenen Gebiet verfügt jede Sprachgemeinschaft über alle menschlichen und materiellen Ressourcen, die für die Erreichung eines optimalen Niveaus ihrer Sprache im Unterricht notwendig sind: entsprechend ausgebildete Lehrer, angemessene pädagogische Methoden, Handbücher, Finanzierungen, Räumlichkeiten und Ausrüstung, traditionelle und neuere Technologien.

Artikel 26
Jede Sprachgemeinschaft hat für alle ihre Angehörigen das Recht auf einen Unterricht, der die bestmögliche Beherrschung der eigenen Sprache gewährleistet - so daß diese in jedem Tätigkeitsbereich verwendet werden kann - sowie auf die bestmögliche Beherrschung jeder anderen Sprache, die ihre Angehörigen erlernen wollen.

Artikel 27
Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht auf einen Unterricht, der dazu geeignet ist, ihren Angehörigen die Kenntnis der Sprachen zu erschließen, die an ihre kulturellen Überlieferungen gebunden sind - wie ehemals verwendete Literatur- oder Sakralsprachen - sowie die geläufigen Sprachen ihrer Gemeinschaft.

Artikel 28
Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht auf einen Unterricht, der ihren Angehörigen eine Kenntnis des eigenen Kulturgutes (Geschichte und Geografie, Literatur usw.) sowie den besten Grad des Verständnisses jeder anderen Kultur vermittelt, der sie sich annähern wollen.

Artikel 29
1. Jede Person hat das Recht, den Unterricht in der angestammten Sprache des Gebietes, in dem sie wohnhaft ist, zu erhalten.

2. Dieses Recht schließt das Recht auf den Zugang zur Kenntnis jeder anderen gesprochenen und geschriebenen Sprache nicht aus, die als Mittel der Kommunikation mit anderen Sprachgemeinschaften nützlich ist.

Artikel 30
Die Sprache und Kultur jeder Sprachgemeinschaft müssen Objekt von Studien und Forschungen auf Universitätsniveau sein.

Abschnitt III
NamensgebungLink
Artikel 31
In jedem Zusammenhang und bei jeder Gelegenheit hat jede Sprachgemeinschaft das Recht, das eigene Namenssystem zu bewahren und zu verwenden.

Artikel 32
1. Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht, in der angestammten Sprache des betreffenden Gebietes, die gesprochenen und geschriebenen Toponyme privat, öffentlich und/oder offiziell zu verwenden.

2. Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht, die autochtone Toponomastik festzulegen, zu bewahren und zu revidieren. Im Falle der Änderung von politischen Situationen oder von Situationen anderer Art darf diese weder beseitigt, noch verändert, noch willkürlich angeglichen oder ersetzt werden.

3. Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht, sich in der eigenen Sprache zu bezeichnen. Infolgedessen muß jede Übersetzung in andere Sprachen verwirrende oder abwertende Bezeichnungen vermeiden.

Artikel 34
In jedem Bereich hat jede Person das Recht auf die Verwendung ihres eigenen Namens in ihrer eigenen Sprache und bei Notwendigkeit auf eine möglichst treue Transkription in ein anderes Schriftsystem.

Abschnitt IV
Kommunikationsmittel und neue TechnologienLink
Artikel 35
Jede Sprachgemeinschaft entscheidet, in welchem Ausmaß ihre Sprache in den Medien ihres Territoriums anwesend sein soll - dies gilt für lokale und traditionelle Medien, für Medien mit einem weiterem Verbreitungsraum und fortgeschrittenem technologischem Stand und zwar unabhängig von dem für die Verbreitung benutzten System oder Kommunikationsmittel.

Artikel 36
Jede Sprachgemeinschaft verfügt über alle notwendigen menschlichen und materiellen Mittel, um ein optimales Ausmaß der Präsenz der eigenen Sprache und des eigenen kulturellen Ausdrucks in den Medien des eigenen Gebietes sicherzustellen: entsprechend ausgebildetes Personal, Finanzierung, Räumlichkeiten und Ausrüstungen, traditionelle und fortgeschrittene Technologien.

Artikel 37
Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht, mittels der Medien eine vertiefte Kenntnis des eigenen Kulturgutes (Geschichte, Geografie, Literatur und andere Manifestationen der eigenen Kultur) zu erhalten und zu entwickeln, sowie das Recht auf einen möglichst guten Informationsstand über jede andere Kultur, die ihre Angehörigen kennenlernen und vertiefen wollen.

Artikel 38
Alle Sprachen und Kulturen der Sprachgemeinschaften müssen von den Kommunikationsmitteln der ganzen Welt gleich behandelt und dürfen nicht diskriminiert werden.

Artikel 39
Die in Artikel 1, Paragraphen 3 und 4 der vorliegenden Erklärung angeführten Gemeinschaften sowie die in Paragraph 5 desselben Artikels angeführten Gruppen haben das Recht auf eine gleichwertige Sichtbarkeit ihrer Sprachen in den Kommunikationsmitteln des Gebietes, wo sie angesiedelt sind oder in welches sie sich begeben. Die Wahrnehmung dieses Rechtes muß in Einklang stehen mit der Wahrnehmung der Rechte anderer Gruppen oder Gemeinschaften auf dem gleichen Territorium.

Artikel 40
Im Bereich der Informatik verfügt jede Sprachgemeinschaft über Informatik-Technik und Informatik-Produkte in der eigenen Sprache - um vollständig zu den Vorteilen Zugang zu haben, die diese Technologien der Selbstmitteilung, der Erziehung, der Kommunikation, der Herausgabe, Übersetzung und allgemein der Bearbeitung der Information und der kulturellen Verbreitung bringen.

Abschnitt V
KulturLink
Artikel 41
1. In allen Formen des kulturellen Ausdrucks hat jede Sprachgemeinschaft das Recht, die eigene Sprache zu gebrauchen, zu erhalten und auszubauen.

2. Die Wahrnehmung dieses Rechtes muß vollständig sein und kann von keiner anderen Kultur beansprucht werden.

Artikel 42
Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht, sich im eigenen kulturellen Bereich vollständig zu entwickeln.

Artikel 43
Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht auf Zugang der in der eigenen Sprache geschaffenen Werke.

Artikel 44
Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht auf Zugang zu interkulturellen Programmen und zwar über die Versorgung mit einer ausreichenden Information, einer angemessenen Förderung zur Erlernung der Sprache seitens der Zuwanderer sowie für die Übersetzung, Synchronisierung, Nachsynchronisierung und Unterbetitelung.

Artikel 45
Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht zu fordern, daß die angestammte Sprache des Gebietes einen herausragenden Stellenwert in den kulturellen Ereignissen und Einrichtungen haben muß (Bibliotheken, Videotheken, Kino, Theater, Museen, Archive, Folklore, Kulturindustrie und jeder andere Ausdruck des kulturellen Lebens).

Artikel 46
Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht, das eigene sprachliche und kulturelle Erbe zu erhalten - mit eingeschlossen die entsprechenden materiellen Bestände wie Archive, Kunstwerke, Architektur, Denkmäler sowie die Aufschriften in der eigenen Sprache.

Abschnitt VI
Sozio-ökonomischer BereichLink
Artikel 47
1. Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht, den Gebrauch der eigenen Sprache in die sozio-ökonomischen Tätigkeiten ihres Gebietes einzuführen.

2. Jeder Angehörige einer Sprachgemeinschaft hat das Recht, über jedes zur Ausführung seiner beruflichen Tätigkeit erforderliche Mittel in seiner Sprache zu verfügen, wie Dokumente, Nachschlagewerke, Druckmaterial jeder Art, Formulare, Gebrauchsanweisungen sowie Informatik-Material, Programme und Produkte.

3. In diesem Bereich kann der Gebrauch anderer Sprachen nicht gefordert werden, außer in dem Maß, das von der beruflichen Tätigkeit gerechtfertigt wird. In keinem Fall darf eine andere, in jüngerer Zeit eingeführte, Sprache den Gebrauch der im Gebiet angestammten Sprache einengen oder beseitigen.

Artikel 48
1. Im Gebiet der eigenen Sprachgemeinschaft genießt jeder das Recht, die eigene Sprache mit voller gesetzlicher Gültigkeit bei ökonomischen Transaktionen jeder Art zu verwenden, wie für den Ankauf und Verkauf von Waren und Diensten, für Bankoperationen, Versicherungspolizzen, Arbeitsverträgen und anderes.

2. Keine Klausel von solchen privaten Akten darf die Verwendung der in einem Gebiet angestammten Sprache ausschließen oder einschränken.

3. Auf dem Gebiet der Sprachgemeinschaft hat jede Person das Recht, über die für die Ausübung der oben angeführten Tätigkeiten notwendigen Dokumente in der eigenen Sprache zu verfügen, und zwar als gedruckte Vorlagen, Formulare, Verträge, Rechnungen, Verzeichnisse, Angebote, Bestellungen und anderes.

Artikel 49
Im Gebiet der Sprachgemeinschaft hat jede Person das Recht, die eigene Sprache in jeder sozio-ökonomischen Organisation zu verwenden: Gewerkschaften, Patronate, Gesellschaften und Berufskammern jeder Art.

Artikel 50
1. Jede Sprachgemeinschaft hat das Recht, eine dominierende Rolle der eigenen Sprache in der Werbung, auf den Geschäftsabzeichen, den Hinweisschildern und allgemein in allem, was das Erscheinungsbild des Gebietes betrifft, zu fordern.

2. Im Gebiet der Sprachgemeinschaft hat jede Person das Recht, in der eigenen Sprache mündlich und schriftlich eine vollständige Information über Produkte und Dienstleistungen zu erhalten, die von im Gebiet niedergelassenen Unternehmen angeboten werden - beispielsweise Gebrauchsanweisungen, Etiketten, Liste der Zutaten, Werbung, Garantiebescheinigungen sowie jede andere anfallende Information.

3. Alle öffentlichen Hinweise, die die Sicherheit der Personen betreffen, müssen in der Sprache der angestammten Sprachgemeinschaft und in einer anderen Sprache zumindest gleichwertiger Art angeführt werden.

Artikel 51
1. Jede Person hat das Recht, die angestammte Sprache ihres Gebietes in den Beziehungen mit Unternehmen, mit dem Handel und privaten Körperschaften zu verwenden - und in dieser angesprochen zu werden.

2. In den der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten hat jede Person (Kunde, Konsument oder Benutzer) das Recht, mündlich und schriftlich in seiner Sprache informiert zu werden.

Artikel 52
Jede Person hat das Recht, die beruflichen Tätigkeiten in der angestammten Sprache des Gebietes auszuüben - sofern die Tätigkeit nicht den Gebrauch anderer Sprachen erfordert, wie beispielsweise im Falle von Sprachlehre, Übersetzung und Fremdenführung.

Ergänzende Verfügungen
Erste VerfügungLink
In den eigenen Tätigkeitsbereichen müssen die Behörden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Anwendung der in der vorliegenden Erklärung proklamierten Rechte zu gewährleisten. Insbesondere müssen sie internationale Fonds aktivieren und diese zur Umsetzung der Sprachenrechte jener Sprachgemeinschaften verwenden, die offensichtlich ohne eigene Ressourcen sind. Die Behörden müssen beispielsweise die notwendige Stütze für die Kodifizierung, Transkription und Lehre der Sprachen der verschiedenen Gemeinschaften sowie ihre Verwendung in der öffentlichen Verwaltung gewährleisten.

Zweite Verfügung
Die Behörden müssen gewährleisten, daß die von der Erklärung betroffenen Autoritäten, Organisationen und Personen über die ihre darin festgelegten Rechte und Pflichten aufgeklärt werden.

Dritte Verfügung
In Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzeslage, müssen die Behörden gezielte Sanktionen vorsehen, um die Verletzung der in der vorliegenden Erklärung festgelegten Sprachenrechte zu verhindern.

Schlußverfügungen - Erste VerfügungLink
Die vorliegende Erklärung fordert einen UNO-Sprachenrat. Die Schaffung des Rates, die Definition seiner Aufgaben sowie die Ernennung seiner Mitglieder, liegt in der Kompetenz der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Ebenfalls in ihrer Kompetenz liegt die Schaffung des internationalen Rechtsorgans, das die Rechte der Sprachgemeinschaften im Sinne der vorliegenden Erklärung zu schützen hat.

Zweite Verfügung
Die vorliegende Erklärung fordert eine nicht offizielle und beratende Weltkommission für die Sprachenrechte - bestehend aus Vertretern von NGO und von Organisationen, die von den Problemen der Sprachenrechte betroffen sind.


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