INDEX
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2. Kap.
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Andere
Minderheiten auf der Flucht
Minderheiten auf der Flucht
Krieg - Vertreibung - Exil
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Drittes Kapitel: Blutspuren durch das 20. Jahrhundert
Einleitung | 21. Probleme mit Minderheiten - ein weltweites Phänomen | 22. Das Grundrecht auf Asyl ist kein Luxus! | 23. Italien: eines der Schlusslichter Europas im Asylrecht | 24. Asyl und Völkerrecht | 25. Völkermord im 20. Jahrhundert. Bis heute macht sich die Staatengemeinschaft mitschuldig | 26. Ein Dokument soll Massenmörder stoppen. Die Konvention über die Verhütung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 | 27. Vertreibung nicht länger dulden! Die UN soll sie im Namen des Rechts auf Heimat ächten | 28. Der UN-Entwurf für eine "Erklärung über Bevölkerungstransfers und die Sesshaftmachung von Siedlern" (1997)

obenEinleitung

Einige Hinweise und Anregungen

Dieses Kapitel ist den Themen Völkermord und Vertreibung gewidmet. Der erste Teil enthält wichtige Informationen über das weltweite Phänomen Minderheiten und vermittelt vor allem Sachwissen zu diesem Thema. Weiters wird die Asylthematik in ihrer historischen und aktuellen Dimension dargestellt und mit dem Völkerrecht in Zusammenhang gebracht.

Wichtige Institutionen, die sich um die Probleme der Flüchtlinge kümmern, und Abkommen zur Sicherung der Rechte von Flüchtlingen werden vorgestellt. Auch die Asylpolitik Italiens wird behandelt.

Dass Völkermord und Vertreibung trotz der "Völkermordkonvention" von 1948 eine traurige Tatsache sind, zeigen die Texte "Völkermord im 20. Jahrhundert" und "Vertreibung nicht länger dulden". In den Texten werden auch die Ursachen für Flucht und Vertreibung dargestellt.

Die Auszüge aus dem Entwurf für eine "Erklärung über Bevölkerungstransfers und die Sesshaftmachung von Siedlern" zeigen die Bemühungen der UNO, rechtswidrige Bevölkerungstransfers zu unterbinden und das Recht auf Heimat zu garantieren.

Die "Völkermordkonvention" und das zuletzt erwähnte Dokument zeigen aber auch, dass internationale Abkommen nur zum Teil umgesetzt bzw. gar nicht ratifiziert werden.

Im Unterricht kann das angebotene Material dazu verwendet werden, um Sachwissen zu erarbeiten und auf die globale Dimension der Minderheitenproblematik hinzuweisen. Wichtige Informationen und Definitionen können auch aus den Texten über Asyl und Völkerrecht erarbeitet werden; die Texte bieten darüber hinaus sicher genügend Anregungen zur Diskussion über das Asylrecht und die damit zusammenhängenden Probleme. Schüler/innen sollen erkennen, dass auch das Recht auf Asyl ein Menschenrecht ist.

Die zentralen Texte des Kapitels über Völkermord und Vertreibung bieten historische Informationen und sind auch ein Beitrag zur Geschichte der letzten 50 Jahre. Auch sie stellen eine wichtige Anregung zur Diskussion dar.

Besonders dieses Kapitel bietet Möglichkeiten zum fächerübergreifenden Arbeiten, hauptsächlich zwischen den Fächern Geschichte und Rechtskunde. Dabei können einerseits historische, andererseits rechtliche Aspekte vertieft werden.

Besonders die Asylthematik, die Völkermordkonvention und der Entwurf für eine "Erklärung über Bevölkerungstransfers und Sesshaftmachung" eignen sich für eine Behandlung im Rechtskundeunterricht.

In Ergänzung zu den behandelten Themen können Texte des letzten Kapitels herangezogen werden, die zeigen, welche Initiativen es zur Sicherung von Rechten für Minderheiten gibt.

Die Texte dieses Kapitels sind eher anspruchsvoll und vorwiegend für Schüler der Oberstufe geeignet. Sie können aber auch Unterlage für Lehrer sein.

oben21. Probleme mit Minderheiten - ein weltweites Phänomen
Minderheiten (Minoritäten) sind nicht dominierende, sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen, die mit besonderen ethnischen, religiösen, kulturellen oder anderen personalen Merkmalen ausgestattet sind. Sie unterscheiden sich deutlich vom Rest der Bevölkerung, werden von dieser in negativer und stereotyper Weise bewertet und zeigen selbst ein Gemeinschaftsgefühl, das darauf abzielt, ihre besonderen Merkmale zu erhalten.

Definition

Typen ethnischer Minderheiten

Nach Quantität:

echte Minderheiten, die weniger als die Hälfte der Gesamtbevölkerung meist auf einen Staat bezogen ausmachen, z. B. Basken, Südtiroler in Italien usw.

seitenverkehrte Minderheiten, die von der Bevölkerungszahl her gesehen die Mehrheit sind, von einer kleineren elitären Gruppe aber diskriminiert werden (z.B. Schwarze in Südafrika, Indianer in Bolivien usw.).

Nach Herkunft:

autochthone Minderheiten, die durch die Einwanderung von fremden Mehrheiten, meist weißen Siedlern (Indianer Amerikas, Australier in Australien, Maori in Neuseeland) oder durch unglückliche Grenzziehungen bei der Bildung von Nationalstaaten entstanden sind (Dänen in Nordschleswig, Albaner in Jugoslawien usw.).

allochthone Minderheiten, die durch Einwanderung in neue Siedlungsgebiete (Chinesen in Städten Nordamerikas), Arbeiteremigration in der Nachkriegszeit (Gastarbeiter in Westeuropa), Verschleppung in die Sklaverei (Schwarze in Amerika und Arabien) und Vertreibung (Palästinenser in Jordanien) entstanden sind.

Nach Lage zum Nationalstaat:

Ein Großteil der Minderheiten in den Entwicklungsländern resultiert aus dem kolonialen Erbe. Von den Kolonialherren gezogene Grenzen, die den Grenzen der späteren selbständigen Staaten entsprechen, nahmen keine Rücksicht auf verschiedene Völker und Stämme. Teilweise waren die Stammesgebiete auch zu klein, um ein selbständiges Territorium zu bilden. Kolonialherren holten Sklaven und Kontraktarbeiter aus Afrika, Indien und Ostasien vor allem nach Nord-, Mittel- und Südamerika.

Die großen Migrationen der letzten Jahrzehnte bildeten überall neue Minderheiten, sei es in Europa durch Einwanderung von Arbeitsuchenden und Asylanten aus Südeuropa oder den Entwicklungsländern oder in Afrika und Asien durch Flucht und Vertreibungen.

Noch 1948 hatten die Vereinten Nationen es abgelehnt, einen Hinweis auf Minderheitsrechte in die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aufzunehmen, weil man glaubte, dass es Minderheiten nur in Europa geben würde. Heute weiß man, dass es Minderheiten vor allem außerhalb Europas gibt.

Minderheitenprobleme treten in nie gekannter Häufigkeit und Intensität auf. Kein Erdteil und keine Großregion bleibt davon verschont. Nach eigenen Berechnungen leben zurzeit etwa 0,9 - 1,0 Milliarden Menschen (das sind über 20% der Weltbevölkerung) in Minderheitengruppen der verschiedenen Staaten der Erde. Sie sind ungleichmäßig auf die einzelnen Erdteile und Staaten verteilt. In Europa finden sich - abgesehen von Australien - mit bis zu 25% die niedrigsten Minderheitenanteile pro Staat, in Amerika und Asien reichen sie häufig bis zu 50% und in Afrika und in einigen Staaten Vorderasiens sogar bis über 75%.

In Europa sind es zahlreiche nationale und regionale Minderheiten, in den letzten Jahrzehnten zusätzlich Gastarbeiter und Asylanten, die nicht zur staatstragenden Bevölkerungsgruppe zählen. Auch in Asien (GUS-Staaten, China, Südasien) befinden sich diskriminierte Minderheiten. Sie bestehen aus früher selbständigen Völkern in Randlage oder aus Volksgruppen in Brückenlage zwischen zwei benachbarten Staaten (Kurden, Mongolen usw.), aber auch aus eingewanderten Gruppen (Chinesen in Südostasien, Indern und Pakistani auf der Arabischen Halbinsel usw.).

In Afrika, vor allem in West- und Zentralafrika, bestehen die einzelnen Staaten aus zahlreichen Völkern und Stämmen. Die nationalen Minderheiten setzen sich entsprechend aus mehreren diskriminierten Stämmen zusammen, denen meist nur ein oder wenige dominierende Stämme oder herrschende Stammesgruppen gegenüberstehen.

Da die Ungleichheit der Volksgruppen innerhalb eines Nationalstaates zu ständigen Unruhen und Problemen führt, ist jeder Staat versucht, Minderheitenprobleme innerhalb seiner Grenzen zu lösen und einen möglichst homogenen Nationalstaat zu erlangen. Dabei ist es immer wieder zu gewaltsamen "Lösungsversuchen" gekommen, mit denen Minderheiten unterdrückt, ausgebeutet und schließlich vernichtet wurden und immer noch werden.

Imperialismus und Kolonialismus

Im Imperialismus dominiert die staatstragende Volksgruppe politisch über andere ethnische Gruppen. Werden auch "weniger entwickelte" Kulturvölker beherrscht, spricht man von Kolonialismus. Die Charakteristika dieser beiden Herrschaftsformen findet man auch gegenwärtig noch in den USA (Bureau of Indian Affairs), Südafrika, Israel, Brasilien, Pakistan, Thailand, Indien, China und der Sowjetunion.

Sklaverei

Sie war früher eine Möglichkeit, Mitglieder unterdrückter ethnischer Minderheiten in völlig rechtlose und wirtschaftliche Abhängigkeit anderer zu bringen. Eine moderne Form der Sklaverei, d. h. offizieller Staatssklaverei stellen die Konzentrations- und Arbeitslager des Nationalsozialismus und der Sowjetunion dar.

Assimilierung der Minderheit durch das Mehrheitsvolk

Ein wirkungsvolles Mittel zur Lösung von regionalen Minderheiten eines Staates ist die Unterwanderung durch das Mehrheitsvolk, wie es seit Ende des Ersten Weltkrieges in Südtirol durch Italiener geschah. Hier ist der Anteil der Italiener von 3% im Jahre 1910 auf 43,3% im Jahre 1961 gestiegen, mit höheren Anteilen in den städtischen Ballungsgebieten.

Umsiedlung und Deputation

Umsiedlung und Deputation, die die freiwillige bzw. zwangsweise Veränderung des Wohnsitzes von Volksgruppen bedeuten, haben in der Vergangenheit häufig dem nationalstaatlichen Ziel einer einheitlichen ethnischen Bevölkerung gedient. Zum Beispiel: Bevölkerungsaustausch zwischen der Türkei und Griechenland nach dem Ersten Weltkrieg, Umsiedlungen deutscher Volksgruppen während des Zweiten Weltkrieges, Deportation von verschiedenen Minderheiten in der Sowjetunion.

Vertreibung

Die Vertreibung stellt die mit Gewalt bewirkte Aussiedlung von Volksgruppen aus ihrer Heimat, über die Grenzen des vertreibenden Staates hinweg, dar. Jüngere Beispiele sind die Vertreibung der Deutschen aus den Ostgebieten, Ausweisungen der europäischen Bevölkerung aus ehemaligen Kolonialgebieten, Ausweisung der indischen Minderheit aus Uganda usw.

Ethnozid

Ethnozid, auch kultureller Völkermord genannt, ist die vorsätzlich durch das Mehrheitsvolk herbeigeführte Beseitigung einer ethnischen Minderheit in ihrer kulturellen und sprachlichen Substanz. Das Ergebnis ist die gezielte Assimilierung der Minderheitengruppe an das Mehrheitsvolk unter Anwendung von Gewalt. Im Einzelnen gehören zu diesen Maßnahmen: Aufnötigung fremder Literatur und Musik, Verminderung der die Sprache der Volksgruppe Sprechenden durch Nichtzulassung der Minderheitssprache als Unterrichtssprache usw.

Krankheiten als Dezimierungsmaßnahmen

Krankheiten, gegen die vor allem Naturvölker keine Immunität entwickelt hatten, sind teilweise bewusst und absichtlich als Waffen im Kampf mit anderen Volksgruppen eingesetzt worden oder zumindest ist ihre Wirkung von den Neusiedlungsgruppen mit Wohlwollen betrachtet worden. Bekannt sind vor allem Geschichten, wie Tuberkulose und Masern die Polynesier und Eskimos dezimierten und Pocken die Indianerstämme, wie z. B. die Missouri in den USA, nahezu ausrotteten. Kaum weniger wichtig in der Ausrottung waren Trunksucht, Prostitution und andere Laster, die durch den Kontakt mit Weißen um sich griffen.

Genozid (Völkermord)

Genozid ist ein recht neuer Begriff, stellt jedoch eine sehr alte Praxis dar. Die europäischen Siedler vernichteten mehr oder weniger vollständig die Ureinwohner der Neuen Welt in den USA, in Brasilien, in Argentinien und in Australien, besonders in Tasmanien. In diesem Jahrhundert sind zu nennen: die teilweise Vernichtung der Wolgadeutschen und Krimtataren durch die Sowjetunion, die Vernichtung der Armenier durch die Türken, der Ibo durch Nigeria und der Juden durch NS-Deutschland. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen nahm 1948 die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes an, die den Völkermord als ein Delikt wider das Völkerrecht deklarierte.

Aus: Praxis Geographie (2/1985) Minderheitenprobleme - ein weltweites Phänomen; von Gisbert Rinschede

oben22. Das Grundrecht auf Asyl ist kein Luxus!
Als vor 50 Jahren die UNO gegründet wurde, stand die Welt noch unter dem Eindruck des 2. Weltkriegs mit seinen Millionen von Toten und Abermillionen von Vertriebenen. Hauptziel dieser neuen Weltorganisation war es deshalb, weitere Kriege zu verhindern. Einen dritten Weltkrieg konnte die UNO zwar verhindern, nicht aber Kriege. Und diese forderten seit 1945 bei weitem mehr Opfer als der 2. Weltkrieg für sich genommen. Genauso wenig konnte die UNO der Flucht und Vertreibung Herr werden. Niemand sollte - so die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" vom 10.12.1948 - um des Überlebens willen gezwungen sein, aus seinem Heimatland zu fliehen. Doch das UNO-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) zählt in seinem Bericht für 1997 weltweit 22 Millionen Flüchtlinge, um die sich die UNHCR selbst kümmert. Tatsächlich sind es weit mehr. Flucht und Vertreibung ist eine der größten Herausforderungen der Weltgemeinschaft des ausgehenden 20. Jahrhunderts. Aber nicht etwa bloß die Linderung ihrer Folgen steht an, sondern ihre Verhinderung.

Wer ist eigentlich "Flüchtling"?

Die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, eine der Grundlagen heutigen Asylrechts, definiert "den" Flüchtling folgendermaßen: "Eine Person, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Zugehörigkeit sie hat." Mit dieser Definition würden heute nur mehr die Hälfte der tatsächlichen Flüchtlinge erfasst. Die anderen leben zwar in ihrem Staat, sind aber Binnenvertriebene, Zivilpersonen im Krieg, Rückkehrer ohne Möglichkeit, ihr Hab und Gut wiederzuerhalten, Menschen, die wegen Verfolgung untergetaucht sind.

Neue Fluchtursachen sind dazugekommen, wie z.B. der "Ökozid", die Vertreibung oder Abwanderung ganzer Volksgruppen durch die Zerstörung ihrer natürlichen Lebens-grundlagen. Ob Erdölförderung oder Uranabbau, ob Bau von Riesenstaudämmen oder großflächige Regenwaldabholzung, Straßen und Kernwaffentests: meist sind Ureinwohner die Opfer dieses rücksichtslosen Zugriffs der Konzerne der Industriegesellschaften auf natürliche Ressourcen. Flucht, Vertreibung oder Assimilation ist ihr Schicksal. Aber Konzerne handeln, weil sie von oberer Instanz zumindest geduldet werden. Die Hauptverantwortlichen für diese Menschenrechtsverletzungen in großem Stil sind die Regierungen, dann andere Kriegsparteien oder gar Befreiungsbewegungen.

Früher war die UNO bereit, das Prinzip der "Nichteinmischung in innere Angelegenheiten" zu wahren, auch wenn ganze Völker zu Opfern staatlicher Politik wurden, wie die Ibos in Biafra, die Osttimoresen, die Sahrauis, die Tibeter und indianische Völker. Heute werden staatliche Genozidverbrechen nicht mehr akzeptiert. In den 90er Jahren kam es gar zu militärischen Interventionen aus zumindest vordergründig "humanitären Gründen". Doch in Zeiten des globalen Wettbewerbs um Ressourcen und Märkte stellt sich ein anderes Problem. Weil die Wirtschaftsbeziehungen Priorität haben, wird zwar für die Öffentlichkeit überall die volle Einhaltung der Menschenrechte verlangt, eigentlich aber das "business" weiterbetrieben.

Zudem wird in der heutigen politischen Diskussion über die Flüchtlinge in einem wenig ausländerfreundlichen Klima oft bewusst nicht zwischen Flüchtlingen und Asylsuchenden einerseits und politisch Verfolgten und Arbeitsimmigranten andererseits unterschieden. Doch besteht ein faktischer und rechtlicher Unterschied zwischen einem Asylsuchenden und einem Flüchtling. Beide brauchen Schutz und Aufnahme, aber die Verfahren und die Bedingungen für die Gewährung dieses Schutzes müssen sich unterscheiden. Die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" stellt im Art. 14 fest: "Asyl ist das Recht jedes Menschen, der Opfer von Verfolgung ist". Doch die Staaten haben immer gezögert, das Asylrecht als Grundrecht gesetzlich zu verankern und abzusichern. 1977 scheiterte der Versuch, eine Internationale Konvention fürs Asylrecht zu verabschieden. Es blieb bei unverbindlichen Erklärungen.

Thomas Benedikter, "Heimat und Welt", April 1998

oben23. Italien: eines der Schlusslichter Europas im Asylrecht
Italien hat nach dem 2. Weltkrieg selbst Vertreibungen erfahren, und zwar jene der Italiener Istriens und Dalmatiens. Vorher hatte das faschistische Italien Umsiedlungen und Vertreibungen in Slowenien und Südtirol erzwungen. Viele italienische Antifaschisten konnten in Frankreich und in der Schweiz politisches Asyl erhalten. Nach 1945 hat Italien das Asylrecht verfassungsrechtlich verankert, nämlich im Artikel 10, Absatz 3, worin es heißt:

"Der Ausländer, der in seinem Land an der tatsächlichen Ausübung der von der italienischen Verfassung gewährleisteten demokratischen Freiheiten behindert wird, genießt gemäß den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen das Asylrecht im Gebiet der Republik."

Doch ein solches Gesetz ist in den 53 Jahren italienischer Republik nie verabschiedet worden. Das erste echte Asylgesetz steht derzeit noch in der römischen Abgeordnetenkammer zur Diskussion an, nachdem der Senat das Gesetz in erster Lesung im November 1998 genehmigt hatte.

Asyl hatte in Italien nie die Bedeutung wie in anderen Ländern, etwa in Deutschland, Österreich und der Schweiz. In den Jahren 1995-1997 wurden in Italien nie mehr als 2.000 Anträge gestellt. 1995 waren es 1.732; 1998 waren es 7.379, aber nur deshalb, weil zahlreiche Kriegsflüchtlinge aus den Kurdengebieten der Türkei, des Irak und Albaner aus dem Kosovo keine andere rechtliche Möglichkeit hatten, um zumindest ein Bleiberecht auf Staatsgebiet zu erhalten. Dies sind im Vergleich zur Gesamtzahl der 1998 neu nach Italien zugewanderten Menschen nur 6,7%.

Italien ratifizierte zwar 1954 die Genfer Flüchtlingskonvention, erklärte aber sogleich, dass man nur Flüchtlinge oder Asylbewerber aus Europa anerkennen würde. Somit standen die Türen ausschließlich den politisch Verfolgten aus dem ehemaligen Ostblock offen sowie einigen wenigen Flüchtlingen aus ehemaligen Kolonien Italiens. Diese sog. "geographische Klausel", die auch andere europäische Länder jahrzehntelang anwandten, bestand im Grunde genommen bis 1989. Erst mit dem sogenannten "Martelli-Gesetz" vom Februar 1990 wurde diese Einschränkung aufgehoben. Doch vermied dieses Einwanderungsgesetz, die Frage des Asyls von politisch Verfolgten oder Kriegsflüchtlingen zu regeln, noch wurde eine klare Frist zur Beantwortung eines Asylantrags festgelegt.

Wie ist das Asyl in Italien derzeit noch geregelt? Ein Flüchtling muss sofort an der Grenze oder spätestens binnen acht Tagen Aufenthalt im Staatsgebiet Asyl beantragen (auch bei den Quästuren).

Die Entscheidung liegt dann bei der "Zentralen Kommission für den Flüchtlingsstatus", die sich vornehmlich aus Beamten zusammensetzt. Während der Wartezeit auf den Bescheid haben die Asylbewerber kein Recht auf Arbeit, keine Gesundheitsfürsorge außer in Notfällen und ein bloß geringes Taschengeld für 45 Tage. Wenn ein Asylbewerber in seinem Heimatland Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, darf er nicht zurückgeschickt werden (Prinzip der Nichtabschiebung, Art. 7, Abs. 10 des Martelligesetzes): "In keinem Fall ist die Ausweisung des ausländischen Bürgers bzw. die Verweigerung der Einreise an der Staatsgrenze zulässig, wenn der betroffene Bürger in seinem Heimatland der Verfolgung aus Gründen der Rasse, des Geschlechtes, der Sprache, der Staatsbürgerschaft, der Religion, der politischen Anschauungen, der persönlichen und sozialen Verhältnisse ausgesetzt sein könnte. Der Ausländer darf zusätzlich auch dann nicht ausgewiesen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er in einen Staat ohne Schutz vor Verfolgung abgeschoben werden könnte."

Das von Italien 1993 ratifizierte Schengen-Abkommen behält die Regelung des Asylrechts im Einzelnen den Mitgliedsstaaten vor, auch wenn inzwischen innerhalb der EU eine weitgehende Harmonisierung angestrebt wird. Doch hatte Italien das Asylrecht bis dahin nicht erschöpfend geregelt und genauso wenig durch die später folgenden Dekrete zur Aufnahme von De-facto-Flüchtlingen aus dem ehemaligen Jugoslawien, aus Somalien und aus Albanien. Erst 1998, nach der Verabschiedung der Reform des Einwanderungsgesetzes (Gesetz 6. März 1998, Nr.40, "Disciplina dell'immigrazione e norme sulla condizione dello straniero") und unter dem Eindruck des neuen Flüchtlingsstroms aus dem Kosovo machte man sich daran, die Aufnahme von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Italien neu bzw. zum ersten Mal endlich richtig zu regeln. Jetzt steht die Behandlung des neuen Gesetzes zum politischen Asyl und der humanitären Aufnahme von Flüchtlingen in der römischen Abgeordnetenkammer an.

Was sieht dieser Gesetzentwurf "Norme in materia die protezione umanitaria e di diritto all'asilo" vor? In Anwendung der Verfassung gewährt Italien politisch Verfolgten Asyl. Die Definition des Flüchtlings der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 dient als Grundlage. Die über das Asyl entscheidende Instanz, die "Zentrale Asylkommission", muss bei der Beurteilung eines Falles auch den "soziopolitischen Verhältnissen" im Heimatland des Antragstellers Rechnung tragen. Dieser Artikel hatte bereits im Senat im November 1998 zu heftigen Polemiken geführt.

Wie wird das Verfahren zur Anerkennung als Asylant künftig in Italien aussehen? Der Asylantrag kann an der Grenze ober bei der Quästur vorgelegt werden. Hier wird - wie in anderen EU-Ländern - zunächst einmal vorab geprüft, ober der Antrag nicht "offenkundig unbegründet" ist. Für nicht zulässig betrachtet wird z.B. ein Asylantrag eines im Heimatland oder im Ausland rechtskräftig Verurteilten oder straffällig Gewordenen. Wenn der Asylantrag angenommen wird, bekommt der Bewerber ein Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss des Asylverfahrens. Wenn nicht, wird der Asylbewerber abgeschoben. Dagegen kann ein Asylbewerber Rekurs (Widerspruch) beim Verwaltungsgericht einlegen. Dessen Urteil muss der Asylwerber allerdings im Ausland abwarten. Dies war der Fall bei Öcalan, der erst vor wenigen Wochen in seiner Todeszelle in der Türkei erfahren konnte, dass sein Asylantrag nach Einreichung eines Rekurses angenommen worden war.) Wenn eine Abschiebung Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers bedeuten würde, kann dieser laut Art. 9 im Lande bleiben aufgrund einer Duldung für ein Jahr, die bis zu fünf Jahren verlängerbar ist. Auch die Europäische Menschenrechtskommission verbietet die Abschiebung von Fremden in ein Land, in dem ihm Tod oder Folter droht. Dieses Auslieferungsverbot bindet alle Unterzeichnerstaaten als zwingendes Recht. Eine Auslieferung von A. Öcalan in die Türkei wäre also auch nach diesem Recht unzulässig gewesen.

Wie beurteilen nun die Flüchtlingshilfswerke, allen voran der UNHCR, dieses Gesetzesvorhaben? Sehr begrüßt wird, dass damit in Italien ein Bleiberecht von Flüchtlingen aus humanitären Gründen geschaffen wird, die nicht auf Grund der Genfer Konvention von 1951 anerkannt werden. Es wird ein wesentlich verbessertes Verfahren zum Schutz der Rechte von Asylbewerbern eingeführt. Die Familienzusammenführung bei Flüchtlingen wird erleichtert und Maßnahmen zur Integration der Flüchtlinge und ihrer Familien sind ebenso vorgesehen. Positiv wird bewertet, dass auch eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe oder auf Grund des Geschlechts anerkannt werden kann. Die Zentrale Asylkommission als entscheidendes Organ des Verfahrens müsse in völliger Unabhängigkeit arbeiten können, weshalb die berufliche Freistellung ihrer Mitglieder begrüßt wird. Der Asylantrag könne, wie international üblich, vom Bewerber in seiner Muttersprache oder einer anderen, von ihm beherrschten Sprache eingereicht werden. Ansonsten besteht das Recht auf einen Dolmetscher. Bei minderjährigen Flüchtlingen wird sofort das Jugendgericht eingeschaltet, was vom UNHCR schon seit langem gefordert worden war.

Einen Mangel sieht das UNHCR (Italien-Vertretung ACNUR) in der Vorentscheidung zur Annahme eines Asylantrags durch die Quästur oder Grenzbehörden. Hier müsse im Gesetz noch die Notwendigkeit verankert werden, dass der Asylbewerber vom Vertreter der Asylkommission persönlich angehört werde, um über die Zulässigkeit des Antrags zu entscheiden. Darüber hinaus müsse gewährleistet werden, dass der betreffende Asylbewerber in dem Drittstaat, in welchem er gegebenenfalls rückverwiesen wird, auch tatsächlich einen Asylantrag einreichen könne.

Der UNHCR anerkennt die Notwendigkeit der Zurückweisung "offenkundig unbegründeter Anträge". Aber auch hier müsse ein Einspruchsrecht der Betroffenen vor den Behörden oder bei Gericht ermöglicht werden. So könnten etwa die Bezirksrichter schnell über solche Rekurse entscheiden. In den meisten EU-Ländern wird den Asylbewerbern ein vorläufiges Bleiberecht bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens geboten. Wenn der Antrag nicht sofort gestellt wird, sieht das neue Gesetz die Internierung des Bewerbers vor, was - laut UNHCR - nicht immer gerechtfertigt sei. Doch bilde in diesem Fall der Art. 9 einen gewissen Schutz: wenn es nämlich triftige, humanitäre Gründe für den Verbleib des Bewerbers im Gastland gibt, darf er nicht abgeschoben werden. Ein Bleiberecht steht dem Bewerber laut Gesetzentwurf während des gesamten schwebenden Verfahrens zu. Auch gegen ein Abschiebungsdekret muss der Antragsteller Rekurs einlegen können. Hier sei derzeit noch die Klausel vorgesehen, dass das Bleiberecht zum Schutz der diplomatischen Beziehungen mit dem betreffenden Staat verweigert werden könne - aus Sicht des UNHCR unakzeptabel.

Einen wichtigen Punkt für jeden Asylanten stellt die Ausstellung von Personal- und Reisedokumenten dar. Die Dauer der Gültigkeit des Reisedokumentes müsse klar geregelt werden und mit der Aufenthaltsgenehmigung ebenfalls erneuert werden. Eine Neuheit im Asylrecht bildet die im Art. 13 vorgesehene Möglichkeit der Aufhebung der Asylberechtigung, wenn im Heimatland des Betroffenen nicht mehr die Umstände fortbestehen, die zur Gewährung des Asyls geführt haben." Dies sollte jedoch laut UNHCR nicht automatisch erfolgen, sondern vielmehr in jedem einzelnen Fall geprüft werden, ob der Asylant nicht doch in seinem Heimatland verfolgt werden könnte.

Ein ganzer Abschnitt dieses Gesetzes ist der sozialen Betreuung und Integration der Asylanten und Flüchtlinge gewidmet. Hier müsse von vornherein eine angemessene finanzielle Deckung des gesamten Gesetzes vorgesehen werden, um nicht die konkreten Maßnahmen - wie so oft in der Frage der Ausländerintegration - aufgrund der Mittelknappheit scheitern zu sehen. Die Regierung müsse die Möglichkeit haben, das Budget für dieses Gesetz auf Grund der tatsächlichen Zahl der Flüchtlinge festzusetzen. Das Verfahren zur Familienzusammenführung müsse noch verbessert werden sowie der Datenschutz der Asylbewerber gerade auch gegenüber den diplomatischen Vertretungen ihres Heimatlandes gewährleistet sein. Das Gesamturteil des UNHCR fällt somit positiv aus, wobei allerdings die Abgeordnetenkammer durchaus noch Änderungen an der jetzigen Gesetzesvorlage anbringen kann. Spätestens mit dem Jahre 2000 wird Italien über eine organische Regelung der Aufnahme von Asylbewerbern und Flüchtlingen aus Notstandsgebieten verfügen - eine dringend benötigte Grundlage für eine humanere und rationalere Flüchtlingspolitik.

Thomas Benedikter, früher Geschäftsführer und Vorsitzender der Gesellschaft für bedrohte Völker - Südtirol,
Auszug aus einem Vortrag zum Thema "Asylrecht und Flüchtlingspolitik in Italien und Südtirol" anlässlich einer Lehrerfortbildung des Pädagogischen Institutes im Oktober 1999

Einwanderer in Italien Anfang 1999

Herkunft der Einwanderer nach Kontinenten 1990-98

1990
in %
1997
in %
1998
in %
1998
Aufenthaltsg.
1998
aktual. Schätz.
Europa
- davon Osteuropa
33,5
5,6
39,2
23,5
38,5
22,5
397.571
232.295
481.061
281.097
Afrika
-davon Nordafrika
30,5
18,6
28,3
17,7
28,8
18,7
197.562
193.199
360.050
233.771
Amerika
- davon Lateinam.
16,4
8,4
13,9
8,8
13,1
8,4
135.570
86.858
164.040
105.098
Asien
- davon Ostasien
18,7
13,4
18,2
15,7
18,3
16,5
199.365
171.034
241.232
206.951
Ozeanien und Staatenlose
0,8
0,4
0,3
3167
3832

Abs.Zahl in %

Herkunft der Einwanderer nach Ländergruppen

Europäische Union 171.601 13,7
Nicht EU-Länder 1.078.613 86,3
davon aus Industrieländern 95.000 8,0

Einwanderer nach Geschlecht

Frauen 585.100 46,8
Männer 665.114 53,2
Verteilung der Einwanderer auf Großregionen Italiens
Norden 673.986 53,9
Mittelitalien 367.864 29,4
Süditalien 140.123 11,2
Inseln 56.547 5,5
Gründe für die Einwanderung nach Italien (Neuzugänge 1998)
Familienzusammenführung 45.537 41,0
Abhängige Arbeit 21.638 19,5
selbständige Arbeit 1.556 1,4
Studium/Ausbildung 11.238 10,1
Tourismus 8.651 7,6
religiöse Motive 3.958 3,6
Asyl und Flüchtlinge 7.379 6,7
außerordentliche Gründe 1.567 1,4
Adoption 2.900 2,6
andere Beweggründe 6.512 5,9
Religiöse Zugehörigkeit
Katholiken 363.000 29,0
Orthodoxe/Protestanten 274.000 21,9
Moslems 436.000 34,9
andere 177.214 14,2
Insgesamt 1.250.214 100
Quelle: Caritas, Dossier statistico sull'immigrazione, Rom 1999

oben24. Asyl und Völkerrecht
Asyl (griech.) bedeutet "Freistätte für Verfolgte". Menschen der Frühzeit fanden im Heiligtum Schutz vor Verfolgung. Dem Verfolger war der Einlass verwehrt. Diese erste humanitäre "Institution" ist aus dem Religiösen entstanden. Der Zufluchtsuchende hat ein Recht auf Einlass, Aufnahme und Schutz.

Durch zunehmende staatliche Rechtsordnung wandelte sich das Asylrecht. Aus dem individuellen Recht eines Verfolgten wurde das Recht eines Staates gegenüber einem anderen Staat, einem Entflohenen Asyl zu gewähren. Der Verfolgte hatte darauf keinen Rechtsanspruch mehr. Die asylgewährenden Staaten verstanden es durchaus, sich die fremden Einflüsse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zunutze zu machen. Ihre Nachkommen besinnen sich nach Jahrhunderten heute noch ihrer Herkunft, z.B. die Hugenotten, Buren, Banater- und Wolgadeutsche usw.

Seit Humanismus und Aufklärung die Menschenrechte betonen, wurden diese fortschreitend gestezlich anerkannt. Seither ist auch der Anspruch an die Staaten opportun, Asyl nicht nur als Hoheitsrecht zu sehen, sondern auch als humanitäre Pflicht anzuerkennen.

Im Begriff "Asylrecht" wird die Problematik erkennbar, die sich aus der Doppelbedeutung ergibt: Das Hoheitsrecht des Staates ist es, Schutz zu gewähren, und der subjektive Anspruch des Einzelnen ist es, Schutz vor Verfolgungen und Not zu finden.

Das weltweite Flüchtlingselend im 20. Jahrhundert begann mit den Folgen der Ersten Weltkrieges. In den Aufnahmeländern musste den Flüchtlingen, außer humanitären Bedingungen, auch ein sicherer rechtlicher Status zuerkannt werden.

1921 entstand das Internationale Nansenamt auf Beschluss des Völkerbundes unter der Leitung des norwegischen Naturforschers und Diplomaten Fridjof Nansen. Es unterstützte Flüchtlinge, stattete sie mit dem Nansenpass aus und regelte bis 1938 Flüchtlingsfragen auf internationaler Ebene.

Von 1939-1946 unterhielt der Völkerbund ein Hochkommissariat für Flüchtlinge in London. Dem unterstand das "Zwischenstaatliche Komitee für Flüchtlinge", das für die Probleme der Emigranten aus Deutschland zuständig war. Eingerichtet wurde es aus der Erfahrung, dass es mit anwachsender Zahl deutscher Flüchtlinge immer schwieriger wurde, die Aufnahmestaaten zu einer großzügigen Asylpraxis zu veranlassen. Durch Zurück- und Ausweisungen kamen viele Emigranten zu Tode, die mangelnde Versorgung in einzelnen Ländern forderte weitere Opfer.

1947 gründeten die Vereinten Nationen die "Internationale Flüchtlingsorganisation" IRO (International Refugee Organization). Ostblockstaaten waren nicht beteiligt, aus diesen Ländern kamen aber damals die meisten Flüchtlinge. Die IRO betreute vorwiegend "Displaced Persons", verschleppte und zur Zwangsarbeit gezwungen Menschen aus besetzten Gebieten, für die die Heimkehr z.B. in osteuropäische Staaten lebensbedrohend gewesen wäre.

Am 10. Dezember wurde die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet, in der das Recht auf Asyl bei Verfolgung ausgesprochen ist.

1950 wurde das Amt des "Hohen Kommissars für Flüchtlinge" UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) von der Generalversammlung der UN geschaffen. Seine Aufgabe ist es, sich weltweit um die Probleme der Flüchtlinge zu kümmern.

Der Hohe Kommissar ist derjenige, der sich als Erster um den Schutz des Flüchtlings kümmert, vor allem auch um seinen rechtlichen Schutz. Denn die Konsulate und Botschaften des eigenen Landes werden dem, der aus diesem Land geflüchtet ist, selbstverständlich keinen Rechtsschutz im Ausland geben. So hat der Flüchtling den Schutz seines Heimatlandes nicht mehr und den Schutz des Landes, in dem er sich befindet, noch nicht. Hier ist der Hohe Kommissar gefordert.

Er ist es auch, der weltweit die Eingliederung der Flüchtlinge in neue staatliche Gemeinschaften fördern oder auch ihre freiwillige Rückkehr in ihre Herkunftsländer erleichtern soll. Dabei muss er mit Regierungen und privaten Hilfsorganisationen zusammenarbeiten. Jährlich soll er den Vereinten Nationen über seine Tätigkeit berichten. Inzwischen unterhält das Amt des UN-Flüchtlingskommissars, dessen Hauptsitz sich in Genf befindet, rund 90 Vertretungen in aller Welt.

Der Hohe Kommissar ist zuständig für solche Menschen, auf die die Beschreibung "Flüchtling" zutrifft, wie sie im Abkommen von 1951 enthalten ist. Angesichts von Massenfluchten ist aber gar nicht feststellbar, ob diese Merkmale für jeden einzelnen Flüchtling wirklich zutreffen. So erweiterte sich allmählich der Aufgabenbereich des UN-Flüchtlingskommissars. Seine Bevollmächtigten sind auch in den Brennpunkten von Massenfluchtbewegungen tätig, versuchen aktuelle Not in den Flüchtlingslagern zu lindern, kümmern sich um Weiterleitung und um Aufnahme der Heimatlosen.

1951 wurde das Abkommen für die "Rechtsstellung der Flüchtlinge" (Genfer Flüchtlinskonvention GFK) von der UN-Vollversammlung verabschiedet. Es ist im geltenden Völkerrecht das wichtigste Instrument im Flüchtlingsbereich, zusammen mit dem ergänzenden Protokoll des Jahres 1967.

Die GFK regelt die Ausgestaltung des einmal gewähren Asyls und den international gültigen rechtlichen Status eines anerkannten Flüchtlings. Die Unterzeichnerstaaten sind nicht verpflichtet, den Asyl-Bewerbern Asyl zu gewähren. Art. 33 verbietet ihnen aber, Flüchtlinge dem Verfolgerstaat auf irgendeine Weise zu überantworten: Keiner der vertragsschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde." (...)

Aus: ai-Publikationen, Schutz für politisch Verfolgte

oben25. Völkermord im 20. Jahrhundert. Bis heute macht sich die Staatengemeinschaft mitschuldig
Die Situation erscheint paradox: Im Sommer 1998 verkünden prominente Politiker und Professoren in Deutschland die Eröffnung eines Holocaust-Museums für die jüdischen Opfer der Nazizeit, reden Medien und Politiker über ein gigantisches Mahnmal aus Stein. Und gleichzeitig flüchten 300.000 albanische Kinder, Frauen und Alte kurz vor Winterbeginn durch Schluchten und Wälder des Kosovo, fordern mehr als 10.000 Frauen aus Srebrenica, deren Männer, Söhne und Väter den Massenexekutionen des Generals Ratko Mladic zum Opfer fielen, vergeblich die Wahrheit über deren Schicksal.

Das 20. Jahrhundert ist das Jahrhundert der Genozide. Zwar hat die UN- Vollversammlung vor 50 Jahren die "Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes" verabschiedet. Doch kaum ein UN-Vertragswerk fand so wenig Beachtung wie diese Genozidkonvention. Seit Beginn der Geschichtsschreibung sollen insgesamt 2,5 Milliarden Menschen durch Krieg, Kriegsverbrechen und Völkermord ums Leben gekommen sein. Nach Berechnung des Nordamerikanischen Friedensforschers Kende vom Brooking-Institut in Washington D. C. wurden allein zwischen 1945 und 1980 in 127 Kriegen und Konflikten mindestens 32 Millionen Menschen getötet, eine eher zurückhaltende Schätzung. Die meisten wurde Opfer von Kriegsverbrechen und Genozid. 1995 zählte Rüdiger Dingemann in seinem Handbuch "Krisenherde der Welt" bereits 190 Kriege seit Ende des Zweiten Weltkrieges.

Hinreichend bekannt sind die Verbrechen des Nationalsozialismus, die Vernichtung von sechs Millionen Juden, die 50 Millionen Opfer von Hitlers Angriffskrieg. Das ganze Ausmaß der Verbrechen des zweiten großen totalitären Herrschaftssytems, das weltweit 100 Millionen Opfer forderte, wurde dem größeren Teilen der deutschen Öffentlichkeit dagegen wohl erst 1998 mit dem Erscheinen vom "Schwarzbuch des Kommunismus" deutlich. Der Genozid an Millionen ukrainischen Bauern oder die Deportationen von 48 ethnischen Gruppen nach Zentralasien waren zwar von Augenzeugen und Historikern ausreichend dokumentiert, wurden aber auch in Deutschland weitgehend tabuisiert - wegen ideologischer Vorbehalte oder um die Ostpolitik nicht zu stören.

Der europäische Kolonialismus und seine Verbrechen scheinen mit dem Siechtum der Dritte-Welt-Bewegung ebenfalls zu verblassen. Die Weißen "haben sich in der farbigen Welt so benommen, wie Hitler in der Weißen", schreibt Gerd von Paczensky dazu in der Vorbemerkung zu seinem Werk über den Kolonialismus, "Weiße Herrschaft".

Völkermord an Ureinwohnern

Spanische, britische, portugiesische Eroberer und Siedler haben die Ureinwohner ganzer Kontinente vernichtet, wüteten in Nord-, Mittel- und Südamerika, in Australien und Südafrika. Unzählige Millionen Schwarzafrikaner starben im Bauch der Sklavenschiffe europäischer Menschenhändler. Franzosen, Briten, Deutsche, Belgier, Spanier, Portugiesen, Niederländer und Nordamerikaner schlugen Aufstände der Kolonialvölker gnadenlos nieder. Noch 1947 ermordeten französische Truppen 100.000 Madegassen. Belgiens König Leopold II verwandelte den riesigen "Belgischen" Kongo in ein gigantisches Arbeitslager, in dem Millionen seiner "Untertanen" zugrunde gingen.

Verbrechen begleiten auch die Entkolonialisierung der Portugiesen in Mosambique und Angola, der Niederländer in Indonesien und der Briten in Kenia. Eine Million Araber und Berber (Masiren) starben während des algerischen Unabhängigkeitskampfes (1954-1962) gegen Frankreich in Konzentrationslagern und bei Massakern.

Willkürlich zogen die Kolonialmächte Grenzen gemäß wirtschaftlichen und politischen Interessen durch Königreiche und Stammesgebiete. Sudanaraber und schwarzafrikanische Niloten, Sklavenjäger und Sklaven wurden ungefragt gemeinsam in die Unabhängigkeit entlassen. Islamische Feudalstaaten der Fulani (Fulbe) und Haussa mussten mit großen Völkern der Küstenregionen wie den Ibos und Yorubas den Staat Nigeria bilden. Die Papua-Völker Neuguineas wurden mit einem Federstrich aus zwei Kolonialgebiete verteilt. Die Kurden fanden sich in vier Staaten wieder. So wurden die Grundlagen für spätere Aufstände und Genozide gelegt.

Militärregimes setzten in Mittel- und Südamerika die Vernichtung der Kolonisatoren fort. In den 60er Jahren kam es in Brasilien zum Genozid an Indianervölkern des Mato Grosso, in den 90er Jahren an den Yanomani im Amazonasgebiet. In den 70er Jahren wurden in Paraguay die Ache` getötet oder "eingefangen". Viele von ihnen starben in einem Internierungslager, das von der Firma Hoechst-Paraguay mitfinanziert wurde. Genozid bemisst sich nicht an der Zahl der Opfer. Entscheidend ist der planmäßige Versuch, ein Volk ganz oder teilweise auszurotten. Die Folgen sind für ein kleines indianisches Volk im tropischen Regenwald ebenso verheerend wie für ein großes europäisches Volk mit Hunderttausenden von Angehörigen.

Nationalistische Bewegungen versuchten schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts, durch Liquidierung und Vertreibung kleinerer Völker und Minderheiten ethnisch reine Nationalstaaten zu etablieren. So vernichtete die Jungtürkische Regierung 1915-1918 das armenische Volk in der Türkei während der Deportation in die syrische Wüste fast vollständig. Deutsche Offiziere und Konsuln lieferten entrüstete Berichte. Wer heute in diesen Dokumenten liest, muss erstaunt zur Kenntnis nehmen, dass der diplomatische Dienst Kaiser Willhelms wesentlich kritischer war, als die gegenwärtige Vertretung Deutschlands in Ankara, wenn sie zu Menschenrechtverletzungen in der Türkei Stellung nimmt. Schon Hitler soll seinen Plan der Judenvernichtung mit dem Hinweis "der Armeniermord ist heute vergessen" legitimiert haben. Von 1908-1912 fiel die serbische Armee über slawische, türkischsprachige und albanische Gemeinden her. Sie ermordete und vertrieb vielfach deren Einwohner.

Vorgeschichte der Völkermordkonvention. Völkermord nach 1948

Nach 1948 riss die Blutspur der Völkermorde nicht ab. Auch die ständigen Mitglieder im Weltsicherheitsrat, die gemäß der UN- Charta die "Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens" tragen, haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen, diese aktiv unterstützt, begünstigt oder stillschweigend toleriert. Sie blockierten Interventionen zugunsten der Opfer von Kriegsverbrechen und verhinderten, dass die Täter zur Verantwortung gezogen werden. Im Folgenden seien dazu einige Beispiele genannt.

Die USA sorgten in Vietnam für den Tod von 1,5 Millionen Menschen, eine Million Schwerverwundete und Verkrüppelte, zehn Millionen Flüchtlinge und die Zerstörung von mehr als 10.000 Dörfern und Städten. Einer der Hauptverantwortlichen für die Flächenbombardements in Indochina, Außenminister Henry Kissinger, der später den Friedensnobelpreis erhielt, war an weiteren Völkermordverbrechen beteiligt.

1975 lancierte Kissinger das sog. Irak-Iran-Abkommen, das die Liquidierung der kurdischen Befreiungsbewegung unter Mustapha Barzani vorsah und zur Massenflucht von einer halben Million Kurden aus dem Irak in den Iran führte. Mehrere Zehntausend Kurden bezahlten die von den USA arrangierte Einigung der beiden Diktaturen mit dem Leben. 1974 war Kissinger an der Zerstörung der Republik Zypern beteiligt, als die türkische Armee nach einem von der Nato begünstigten faschistischen Coup die nördliche Inselhälfte besetzte und die nicht-türkische Bevölkerung (80%) vertrieb. Etwa 4.000 Zyprioten wurden getötet. Erst 1997 gestand der nur von der Türkei anerkannte Präsident Nordzyperns, Rauf Denktasch, ein, dass auch 1.619 "Verschwundene" ermordet wurden.

Kissinger und US- Präsident Gerarld Ford billigten auch die Invasion Indonesiens in Osttimor im Dezember 1975. Allein bis 1978 kamen etwa 250.000 der einst 700.000 Osttimoresen durch Kämpfe, Massaker und eine Hungerblockade ums Leben.

In Guatemala förderte der amerikanische Geheimdienst CIA jene rechts gerichteten Todesschwadronen, die im Zuge des Bürgerkrieges Anfang der 80er Jahre mindestens 150.000 Maya-, Garifuna-, und Xinca-Indianer ermordeten. Mehr als eine Million Menschen flohen und wurden vertrieben.

Frankreichs Staatspräsident Francois Mitterand unterstützte die serbische Aggression gegen Bosnien-Herzegowina. Die französische Regierung erlaubte ihren Offizieren, die als Kommandeure der UN-Mission 1993-95 Zeugen des Völkermordes an den bosnischen Muslimen geworden waren, nicht, vor dem Tribunal in Den Haag auszusagen. General Philippe Maurillon leugnete im März 1993 die serbischen Massaker im ostbosnischen Creska, als er die Stadt kurz nach ihrem Fall betrat. Französische Offiziere sahen zu, als 1993 der bosnische Vizepräsident Hamdija Turajilic in einem UN-Fahrzeug ermordet wurde. General Janvier wurde im Juli 1998 Mitverantwortung am Fall der ostbosnischen Stadt Srebrenica vorgeworfen. Im April 1998 gab das Verteidigungsministerium in Paris zu, dass ein französischer Offizier 1997 die Verhaftung des vom Den Haager Tribunal angeklagten Kriegsverbrechers Radovan Karadzic verhindert hat.

Indem Paris das Regime von Juvenal Habyarimana in Ruanda großzügig mit Finanz- und Militärhilfe unterstützte, wurden auch die Voraussetzungen für den Genozid extremistischer Hutu an bis zu einer Million Tutsi und gemäßigten Hutu im April 1994 geschaffen. Am 23. Juli 1994 intervenierte Frankreich mit UN-Mandat militärisch in Ruanda, um die Täter vor dem Zugriff der heutigen ruandischen Regierung zu retten.

Im arabischen Nordsudan unterstützt Frankreich die islamische Militärjunta, die seit 1955 Krieg gegen Nuba und Südsudanesen führt. Dem Völkermord fielen bislang 2,5 Millionen von ihnen zum Opfer. Paris lieferte Khartum Waffen und Satellitenaufnahmen von Stellungen der südsudanesischen Befreiungsbewegung. Seit Jahren versuchen französische Diplomaten, die internationale Isolation des Regimes zu brechen.

Zwei Millionen Nigerianer Opfer von Genozid

Die britische Regierung unter Harold Wilson ermöglichte mit Waffenlieferungen, Wirtschaftslieferungen und politischer Unterstützung den Krieg der nigerianischen Militärregierung 1967- 1970 gegen die Abspaltung der Republik Biafra. Zwei Millionen Ostnigerianer, überwiegend Angehörige des Ibo-Volkes, starben vor allem an Hunger, aber auch durch Bomben und Massaker der nigerianischen Armee.

Während des Bosnienkrieges ergriff Großbritannien eindeutig Partei für die serbischen Aggressoren und wies im Weltsicherheitsrat mit Frankreich alle Anträge auf Intervention ab. 1993 entwarf der britische Unterhändler Lord Owen parallel zu den "ethnischen Säuberungen" der Truppen von Milosevic und Karadzic immer neue Pläne für die Teilung Bosnien- Herzegowinas. Der britische UN-General Michael Rose verschleierte den Genozid an 200.000 bosnischen Muslimen, indem er stereotyp auf die "Kriegsverbrechen aller Seiten" verwies. Nach Recherchen der britischen Journalisten David Leigh und Ed Vulliamy erhielt John Mayors Tory-Partei 1997 ungeheure Wahlkampfspenden von der serbischen Lobby. Im Weltsicherheitsrat verhinderte Major alle Initiativen zur Rettung der bosnischen Muslime.

Russlands Präsident Boris Jelzin befahl im Dezember 1994 den Angriff auf das unabhängige Tschetschenien. Durch die Bombardements auf tschetschenische Städte, bei denen auch die international geächteten Cluster- und Vakuumbomben eingesetzt wurden, starben mehr als 28.000 tschetschenische, aber auch viele Tausend russische Zivilisten. Internationale Beobachter fühlten sich an die sowjetische Besetzung Afghanistans 1979 bis 1989 erinnert, die zum Völkermord von mehr als 1,5 Millionen Menschen und zur Vertreibung von einem Drittel der afghanischen Bevölkerung führte.

Auf dem Balkan ist Russland der treueste Verbündete Serbiens. Moskau protegierte Belgrads Angriffe auf Kroatien und Bosnien-Herzegowina und blockierte vor wenigen Monaten die dringend notwendige Intervention zur Beendigung der "ethnischen Säuberungen" im Kosovo.

Die Volksrepublik China beging im Zuge der Besetzung und Annexion Tibets 1950/51 Völkermordverbrechen an etwa 1,2 Millionen Tibetern. Bis heute begeht das kommunistische Regime im Tibet aber auch in Ostturkistan (Provinz Xinjiang) und in der inneren Mongolei brutale Menschenrechtsverletzungen. 1971 unterstützte Peking die pakistanische Regierung bei der Niederwerfung Ostbengals durch Waffenlieferungen und politische Schützenhilfe bei den Vereinten Nationen. Bis zur Intervention Indiens starben etwa zwei Millionen Bengalen. China lieferte Waffen an die Roten Khmer in Kambodscha und war ihr Fürsprecher bei den Vereinten Nationen.

Tilman Zülch, pogrom - zeitschrift für bedrohte völker (200/1998)

oben26. Ein Dokument soll Massenmörder stoppen. Die Konvention über die Verhütung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948
Die Konvention über die Verhütung des Völkermordes vom 9. 12. 1948 beinhaltet folgende Artikel:

Artikel I

Die vertragschließenden Parteien bestätigen, dass Völkermord, ob in Frieden oder im Krieg begangen, ein Verbrechen gemäß internationalem Recht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sie sich verpflichten.

Artikel II

In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in Absicht begangen wird, eine nationale, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:

Artikel III

Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen:

Artikel IV

Personen, die Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen begehen, sind zu bestrafen, gleichviel ob sie regierende Personen, öffentliche Beamte oder private Einzelpersonen sind.

Artikel V

Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Verfassungen die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Konvention sicherzustellen und insbesondere wirksame Strafen für Personen vorzusehen, die sich des Völkermordes oder einer der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen schuldig machen.

Artikel VI

Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für die vertragschließenden Parteien, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben, zuständig ist.

Artikel VII

Völkermord und die sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen gelten für die Auslieferungszwecke nicht als politische Straftaten. Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, in derartigen Fällen die Auslieferung gemäß ihren geltenden Gesetzen und Verträgen zu bewilligen.

oben27. Vertreibung nicht länger dulden! Die UN soll sie im Namen des Rechts auf Heimat ächten
Vertreibung hat viele Gesichter. Sie kann in allen Arten angedrohter oder ausgeübter Gewalt bestehen, aber auch in bürokratischen Akten wie Ausweisung, Aberkennung der Staatsbürgerschaft und Enteignung, Vertreibung bringt unsägliches Leid über ganze Völker. Den Einzelnen beraubt sie seines Besitzes, seiner Existenzgrundlagen, seiner Lebenswelt, der Menschen, die ihn umgeben. Viele tragen dieses Trauma für immer mit sich, und oft hat Vertreibung die Saat für blutige Vergeltung gelegt.

Erst in unserem Jahrhundert wurden Vertreibungen zu einer Normalität bewaffneter Konflikte und zum beliebten Mittel, um "Minderheitenprobleme zu lösen". Ihre Konjunktur ist eng mit der Karriere verknüpft, die die Idee des homogenen Nationalstaates vor allem in Europa gemacht hat. An den "ethnischen Säuberungen", mittels derer Slobodan Milosevic und Radovan Karadzic im multikulturellen Bosnien-Herzegowina eine "serbische Republik" errichteten, war allenfalls der Name neu. 1912/13 und 1919 schickte der junge Balkanstaat Serbien dem abziehenden Osmanischen Reich hunderttausende mazedonische Türken, Albaner und Sandschak-Muslime hinterher. 1923 regelte der Vertrag von Lausanne unter Aufsicht des Völkerbundes den "Austausch" von 350.000 Türken aus Nordgriechenland gegen 1,5 Millionen Griechen aus Kleinasien.

In der Weltgeschichte ist die Vertreibung der Deutschen aus Osteuropa 1945 bis 1948 der schwerste Fall. Mehr als 12 Millionen Menschen verloren damals ihre Heimat, bis zu drei Millionen ihr Leben. Sie war keine spontane Rache der Völker, die während des Weltkrieges unter den Gräueln der nationalsozialistischen Besatzer gelitten hatten, sondern geplant und von oben befohlen. Die Verbrechen, mit denen sich die Rote Armee sowie polnische, tschechische und jugoslawische Milizen besudelten, reichen von schweren Misshandlungen, über Massenvergewaltigungen, -exekutionen, und -verschleppungen zu Zwangsarbeit bis hin zum Betreiben von Konzentrationslagern und zur Beschießung von Flüchtlingstrecks. Auf einige dieser Tatbestände wäre die UN-Konvention zur Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948 anwendbar.

Die anhaltende Tabuisierung der Ereignisse zeitigt ihre Folgen weit über Europa hinaus. Immer wieder will es scheinen, als würden solche Vergehen von der internationalen Gemeinschaft toleriert. Selbst Länder, die Flüchtlinge und Vertriebene in großer Zahl aufnehmen müssen, machen sich selten zu deren Fürsprechern. Forderungen an die verantwortlichen Regierungen werden aus diplomatischen Rücksichten oder Phantasielosigkeit nicht erhoben. Um nur einige Beispiele zu nennen:

- Die Türkei hat in den 90er Jahren mehr als 3000 kurdische Dörfer zerstört und über 2 Millionen Flüchtlinge gemacht. Die Europäische Union indessen beklagt die illegale Einwanderung aus der Türkei.

- Kroatien erfindet immer neue administrative Hürden, um die Rückkehr von mehr als 200.000 Serben zu verhindern, die bei der Rückeroberung der Krajina im August 1995 flohen. Am 26. Mai 1997 berief sich Präsident Franjo Tudjman ausdrücklich auf die Benesch-Dekrete.

Nicht zu vergessen sind auch die unzähligen kleineren und größeren Zwangsumsiedlungen, die rund um den Globus im Namen wirtschaftlicher Entwicklung durchgeführt werden. Marginalisierte Gruppen, auch sie oft Minderheiten oder indigene Völker, verlieren dabei ihr Land und ihre natürlichen Ressourcen. Entschädigungen für diese "Bauernopfer" bilden noch immer die Ausnahme, obwohl die Projekte von internationalen Geldgebern großzügig finanziert werden.

Anerkanntes Völkerrecht wie die UN-Charta, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, die Menschenrechtspakte von 1966 und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten verbietet Vertreibungen, Zwangsumsiedlungen und Massenausweisungen für Friedenszeiten. Artikel 49 der IV. Genfer Konvention über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 lässt als einzige Ausnahme zu, Zivilisten bei Militäroperationen zu ihrem eigenen Schutz vorübergehend zu evakuieren.

Zur Vorbeugung könnte die Staatengemeinschaft bereits heute auf vielfältige Instrumente der Friedenssicherung zurückgreifen: Konfliktbearbeitung und Vertrauensbildung, Menschenrechtsbeobachtung und Stärkung zivilgesellschaftlicher Strukturen vor Ort, politische und wirtschaftliche Sanktionen und im äußersten Notfall auch Militäreinsätze. Bis jetzt fehlt es jedoch an verbindlichen Mechanismen, die ein rasches und wirksames Handeln ermöglichen.

Seit den 80er Jahren arbeiten Völkerrechtler daran, Vertreiber-Staaten in die Pflicht zu nehmen. Im Zentrum stehen ein generelles Verbot, Fluchtbewegungen zu verursachen, und das Recht von Flüchtlingen, freiwillig sowie in Sicherheit und Würde in ihr Herkunftsland zurückzukehren. In einer Reihe von Friedensverträgen und Abkommen über Flüchtlingsrückführungen konnten diese Prinzipien erfolgreich eingeführt werden. Der Fall des Friedens von Dayton zeigt jedoch, dass die Durchsetzung des Rückkehrrechts vom politischen Willen der Großmächte abhängt.

Die UN-Unterkommission für die Verhinderung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten hat 1997 den Entwurf für eine "Erklärung über Bevölkerungstransfers und die Sesshaftmachung von Siedlern" vorgelegt, die Vertreibungen für alle Zukunft ächten soll.

Andreas Selmeci, pogrom - zeitschrift für bedrohte völker (200/1998)

oben28. Der UN-Entwurf für eine "Erklärung über Bevölkerungstransfers und die Sesshaftmachung von Siedlern" (1997)
Artikel 3

Rechtswidrige Bevölkerungstransfers umfassen eine Praxis oder Politik, die den Zweck oder das Ergebnis haben, Menschen in ein Gebiet oder aus einem Gebiet zu bringen, sei es innerhalb internationaler Grenzen oder über Grenzen hinweg, oder innerhalb eines, in ein oder aus einem besetzten Gebiet ohne die freie und informierte Zustimmung sowohl der umgesiedelten, als auch jeglicher aufnehmenden Bevölkerung.

Artikel 4

Artikel 5

Die Besiedelung eines besetzten oder umstrittenen Gebiets durch die Besatzungsmacht bzw. die es faktisch beherrschende Macht mit Teilen ihrer eigenen Zivilbevölkerung, sei es durch Transfer oder Anreize, ist rechtswidrig.

Artikel 6

Jedwede Praxis oder Politik, die das Ziel oder den Effekt hat, die demographische Zusammensetzung in einer Region, in der eine nationale, ethnische, sprachliche oder andere Minderheit oder eine autochtone Bevölkerung ansässig ist, zu ändern, sei es durch Vertreibung, Umsiedlung und/oder durch die Sesshaftmachung von Siedlern oder eine Kombination davon, ist rechtswidrig.

Artikel 8

Jeder Mensch hat das Recht, in freier Entscheidung und mit Würde in das Land seiner Herkunft sowie innerhalb dessen an den Ort seiner Herkunft oder freien Wahl zurückzukehren. Die Ausübung des Rückkehrrechts schließt das Recht der Opfer auf angemessene Wiedergutmachung nicht aus, einschließlich der Rückgabe von Gütern, die ihnen im Zusammenhang mit dem oder als Ergebnis des Bevölkerungstransfers entzogen wurden, Entschädigung für jegliches Eigentum, das ihnen nicht zurückgegeben werden kann und allfällige andere, völkerrechtlich vorgesehene Reparationen.

Artikel 10

Wo durch diese Erklärung verbotene Taten oder Unterlassungen begangen werden, sind die internationale Gemeinschaft als ganze und die einzelnen Staaten dazu verpflichtet:

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