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Österreich-Konvent: Verfassungs-Entwurf, Rückschritt für Volksgruppen

Vorschlag entspricht nicht dem Entwurf des Grundrechtsausschusses

Wien, am 12. Jänner 2005

"Der Artikel 39 über die Rechte der Volksgruppen im Entwurf der neuen Verfassung würde massive Rückschritte für den Volksgruppenschutz in Österreich bewirken und wird deshalb entschieden abgelehnt", erklärte das Österreichische Volksgruppenzentrum in einer Presseaussendung.

"Der unterbreitete Artikel 39 des vorgelegten Entwurfs reduziert die Volksgruppenrechte auf die Staatszielbestimmung des heutigen Artikel 8 der Bundesverfassung und die Verfassungsgarantien nach Artikel 7 des Staatsvertrags von Wien aus dem Jahre 1955 für die slowenische und kroatische Volksgruppe. Unbeachtet bleiben die Artikel 66 - 68 des Friedensvertrages von St. Germain ebenso wie der Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes sowie einschlägige Dokumente des Europarates. Demnach würde der neue Minderheitenschutzartikel ursprünglich nicht einmal eine Kodifikation des bestehenden Rechtsbestandes garantieren, sondern sogar eine Rücknahme bestehenden Rechtsbestandes mit Grundrechtscharakter bewirken", heißt es weiter in der Presseerklärung des Österreichischen Volksgruppenzentrums.

Der vorliegende Volksgruppenartikel entspreche darüber hinaus auch nicht der Vorlage des Grundrechtsausschusses des Österreich-Konvents zu den Rechten der Volksgruppen, der den Anforderungen an einen zeitgemäßen Volksgruppenschutz zumindest nahe gekommen sei. Fiedlers Minderheitenschutzartikel gehe an den Expertenmeinungen völlig vorbei und reflektiere punktgenau die restriktiven politischen Vorgaben der ÖVP - FPÖ Koalition, begründet das Österreichische Volksgruppenzentrum seine Kritik.

Ein zeitgemäßer Volksgruppenschutz müsse aus Sicht der österreichischen Volksgruppen neben der Kodifikation der verfassungsrechtlichen Volksgruppenrechte im Bereich der Sprache, der Erziehung und Kultur, auch eine vorsichtige Weiterentwicklung dieses Rechtsbestandes beinhalten, in welche auch die großteils minderheitenfreundliche Rechtsprechung des VfGH - insbesondere zu den Vorschriften des Staatsvertrages von Wien zum Schulwesen, zur Amtssprache und zur zweisprachigen Topographie - einfließen muss und das unterschiedliche Schutzniveau der Volksgruppen, orientiert an den Standard des Art. 7 des Staatsvertrages von Wien, vereinheitlicht werden. Sinnvoll und notwendig wäre eine Weiterentwicklung der geltenden Rechtslage in die Richtung, dass nicht nur verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Grundrechte) der einzelnen Volksgruppenangehörigen, sondern auch Rechte der Volksgruppe formuliert werden. Im Einzelnen sollten Bestimmungen, die bisher schon auf den Schutz der Volksgruppe als solche abgestellt haben, aber nicht durchsetzbar waren, durchsetzbar gestaltet werden, heißt es abschließend in der Presseaussendung des Österreichischen Volksgruppenzentrums.

Info: Hubert Mikel, Österreichisches Volksgruppenzentrum, Teinfaltstr. 4, 1010 Wien. Tel.: +43(0)1 5331504, Fax: +43(0)1 5355887, E-mail: oevz@twinet.net


Letzte Aktual.: 12.1.2005 | Copyright | Suchmaschine | URL: www.gfbv.it/3dossier/oevz/2005/050112.html | XHTML 1.0 / CSS / WAI AAA | WEBdesign, Info: M. di Vieste

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