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Detaillierter Report zu einzelnen Volksgruppenrechten: Minderheitenschutz als Teil des Menschenrechtsschutzes | Freies Bekenntnisprinzip | Gleichheit und positive Diskriminierung | Bewahrung und Pflege der Kultur und Identität | Schutz vor Diskriminierung | Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit | Religions- und Weltanschauungsfreiheit | Medien | Amtssprache | Topographische Aufschriften und Nahmensführung | Bildung, Erziehung und Schule | Partizipation | Veränderung des Siedlungsgebietes | Konationaler Kontakt |
1.) Minderheitenschutz als Teil des Menschenrechtsschutzes
Innerstaatliche
Rechtslage:
Die
Minderheitenschutzbestimmungen in Verfassungsrang (vgl. insb.
Art. 19 StGG, Art. 66, 67 und 68 StV v St. Germain, Art. 7 Z. 2-4
StV v Wien, § 7 MindSchG f Ktn und § 1 MindSchG f
Bgld), die den Minderheitsangehörigen subjektive Rechte
einräumen, sind im Sinn des Bundes-Verfassungsgesetzes
(B-VG) als „verfassungsgesetzlich gewährleistete
Rechte“ (Art. 144 B-VG) bzw. als
„Menschenrechte“ oder als „Grundrechte“
anzusehen.
TATSÄCHLICHE LAGE
Österreich ist Mitglied der Vereinten Nationen,
des Europarates, der Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Europäischen Union
sowie der Zentraleuropäischen
Initiative.
Österreich hat im multilateralen Rahmen sowohl
Minderheitenschutzinstrumente politischer als auch
völkerrechtlicher Natur
übernommen.
Österreich hat darüber hinaus aktiv an der
Erarbeitung und Beschlußfassung der OSZE-Dokumente den
Minderheitenschutz betreffend teilgenommen,
insbesondere:
– Dokument des Kopenhagener Treffens der
Konferenz über die menschliche Dimension der OSZE vom 29.
Juni 1990,
– Bericht des OSZE-Expertentreffens über
nationale Minderheiten in Genf vom 19. Juli
1991,
– OSZE-Charta von Paris für ein Neues Europa
vom 21. November 1990,
– OSZE-Helsinki-Dokument 1992
„Herausforderung des Wandels“ vom 10. Juli
1992.
Die
Vertretungsorganisationen der österreichischen Volksgruppen
werden in Entscheidungsprozesse zur Ratifizierung und Umsetzung
der oben erwähnten internationalen Dokumente seitens der
österreichischen Bundesregierung nicht
eingebunden.
Österreich ist ein guter Anwalt der
Volksgruppenrechte und des Volksgruppenschutzes in den
Nachbarstaaten Österreichs.
So hat
z.B. der Kärntner Landtag im Oktober 1997 in einer
Resolution einstimmig beschlossen, daß die Republik
Österreich einen EU-Beitritt Sloweniens von der vorherigen
verfassungsrechtlichen Anerkennung der sog. Altösterreicher
in Slowenien (weitere geforderte Bedingungen sind die
Klärung der Vermögensrückstellung und die
Schließung des AKW Kr¹ko) abhängig machen soll.
Mittlerweile hat sich die Politik der Bundesregierung dieser
Forderung stark angenähert.
Weniger Engagement entwickelt Österreich bei der
politischen Umsetzung völkerrechtlicher
Minderheitenschutzbestimmungen und multilateraler
Minderheitenschutzkonventionen sowie der innerstaatlichen, die
österreichischen Volksgruppen schützenden
Normen.
So
gehört Österreich z.B. zu den Erstunterzeichnern der
Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen;
ratifiziert wurde diese bislang allerdings nicht. Der Nationalrat
hat die Bundesregierung mit einstimmig verabschiedeter
Entschließung vom 31. Jänner 1996 aufgefordert, diesem
die Europäische Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen zur Ratifizierung vorzulegen. In
schriftlichen Anfragen an den Bundeskanzler haben Parlamentarier
die Ratifizierung der Charta mehrfach
urgiert.
In
seiner Anfragebeantwortung 2846/AB, XX. GP hat der Bundeskanzler
zur Frage der Ratifizierung folgend Stellung
bezogen:
„Die Vorarbeiten für die Regierungsvorlage
zur Ratifizierung der Europäischen Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen sind noch nicht abgeschlossen. Dafür
sind in erster Linie staats- und volksgruppenpolitische
Überlegungen maßgeblich. Die Charta verpflichtet die
Vertragsstaaten, für alle Regional- oder
Minderheitensprachen die im Teil II der Charta genannten Ziele
und Grundsätze anzunehmen. Dies werden die Sprachen der
österreichischen Volksgruppen sein. Darüber hinaus
können sich die Vertragsstaaten für genau zu
bezeichnende Regional- oder Minderheitensprachen verpflichten,
mindestens 35 konkret zu bezeichnende Maßnahmen aus einem
Maßnahmenkatalog zu erfüllen. Hinsichtlich der
burgenländisch-kroatischen und der slowenischen Sprache
wurde bisher davon ausgegangen, daß ein Katalog von 35
Maßnahmen bereits aufgrund der geltenden Rechtslage bzw.
Praxis als erfüllt anzusehen ist.
(...)
Für die übrigen Volksgruppen, nämlich
die tschechische, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe
der Roma scheint die Annahme des Teiles III der Charta derzeit
nicht möglich, da diese Volksgruppen relativ klein sind und
daher etwa bei einer Erlassung einer Amtssprachenverordnung oder
auch einer Schaffung eines der kroatischen und slowenischen
Volksgruppe entsprechenden Minderheitenschulrechtes
Kostengründe relativ schwer ins Gewicht
fielen.“
Im
Regierungsprogramm der neuen Bundesregierung vom Februar 2000 ist
festgelegt , dass die Charta bis 1. Jänner 2001 ratifiziert
werden soll.
Im
innerstaatlichen Rechtsbereich fehlt es am politischen Willen zur
Umsetzung der Minderheitenschutzgarantien. Vor allem im Wege der
Anrufung des Verfassungsgerichtshofes konnten für den
Bereich der individuellen Schutzrechte, wo vor dem Gerichtshof
auch eine Parteistellung erlangt werden konnte, bestimmte
Verfassungsgarantien durchgesetzt werden. Beispielhaft sind vor
allem zu nennen: zur Wertentscheidung des Verfassungsgesetzgebers
für den Minderheitenschutz die VfSlg 9224/1981 (siehe
näher auch die Anmerkungen zum Diskriminierungsverbot); zur
Amtssprachengarantie die VfSlg 11.585/1987 (siehe näher auch
die Anmerkungen zur Amtssprache) und zum Unterricht in der
Minderheitensprache die VfSlg 12.245/1989 , sowie die VfSlg G
2-4/2000(siehe näher auch die Anmerkungen zum
Unterrichtswesen).
Anders
im Bereich der kollektiven Rechte, wo den Volksgruppen vor den
Höchstgerichten keine Parteistellung zukommt. Deshalb wird
von repräsentativen Volksgruppenorganisationen mit Nachdruck
ein Verbandsklagerecht vor den Höchstgerichten
eingefordert.
2.)
Freies Bekenntnisprinzip
Innerstaatliche
Rechtslage:
Der
persönliche Geltungsbereich der in Frage kommenden
Bestimmungen auf Verfassungsebene stellt einerseits auf
„Volksstämme“ iSd Art. 19 StGG ab (darunter sind
- entgegen der Rspr des VfGH, und mit der überwiegenden
Lehre - auch die Gruppen österreichischer Staatsbürger
zu verstehen, die in der Republik Österreich
regelmäßig als „Minderheiten“ bzw.
„Volksgruppen“ bezeichnet werden, zu verstehen);
weiters auch auf „nicht deutschsprechende“ oder
„anderssprachige als deutsche“ österreichische
Staatsangehörige (vgl. insb. Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs.
1 StV v St. Germain), worunter Angehörige sprachlicher
Minderheiten mit einer anderen als der deutschen Muttersprache zu
verstehen sind (es kommt nicht darauf an, daß diese der
deutschen Sprache nicht mächtig sind). In
entstehungszeitlichem und systematischem Zusammenhang zu Art. 66
Abs. 4 StV v St. Germain stellt Art. 8 B-VG auf
„sprachliche Minderheiten“ ab. Daraus ergibt sich,
daß Art. 8 B-VG alle österreichischen
Staatsangehörigen, die einer „Minderheit nach
Sprache“ (vgl. Art. 67, 68 StV v St. Germain und Art. 66
Abs. 4 StV v St. Germain [„nicht deutschsprechend“])
angehören, erfassen will. Art. 7 StV v Wien stellt als
Rechtssubjekte auf die „österreichischen
Staatsangehörigen der slowenischen und kroatischen
Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark“
ab. Für die Frage der Feststellung der
Minderheitszugehörigkeit sind – insb. auch vom in der
Praxis im Mittelpunkt stehenden Art. 7 StV v Wien aus gesehen -
weder gegen eine „subjektive“ (auf das Bekenntnis
abstellende) Methode noch gegen eine „objektive“
Methode, etwa das Abstellen auf den Gebrauch der
Minderheitensprache als Muttersprache, Bedenken zu
äußern; da aber nach dem geltenden System auf keine,
mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestattete Methode der
Feststellung der Minderheitszugehörigkeit
zurückgegriffen werden kann, wird ein Abstellen auf das
subjektive Bekenntnis des einzelnen Staatsangehörigen, der
Minderheit anzugehören, genügen müssen, um das
verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der
Minderheitsangehörigen nicht
auszuhöhlen.
Der
einfachgesetzliche Begriff der Angehörigen der Volksgruppe
(§ 1 Abs. 2 VolksgruppenG) entspricht dem
verfassungsgesetzlich eingeräumten persönlichen
Schutzbereich; einfachgesetzlich ist nach § 1 Abs. 3
VolksgruppenG das subjektive Bekenntnisprinzip festgelegt; die
Rspr-Praxis des VfGH geht in ständiger Rspr vom
Bekenntnisprinzip für die Feststellung der
Minderheitszugehörigkeit aus (vgl. z.B. VfSlg 9744/1983,
9752/1983, 11.585/1987, 12.836/1991, 13.998/1994, 14.452/1996;
VfGH 2. 10. 1999, B 2611/96). Aus dem Regelungszusammenhang des
VolksgruppenG ist zu schließen, daß die Frage, ob
eine bestimmte Volksgruppe in den Anwendungsbereich des
VolksgruppenG fällt, an den Verordnungsgeber delegiert
wurde, und sich nicht unmittelbar aus der Legaldefinition der
„Volksgruppen“ in § 1 Abs. 2 VolksgruppenG
ergibt: Nach § 2 Abs. 1 Z. 1 VolksgruppenG sind nämlich
durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrates nach Anhörung der in
Betracht kommenden Landesregierung die Volksgruppen, für die
ein Volksgruppenbeirat (§§ 3 ff VolksgruppenG)
eingerichtet wird, festzulegen (VolksgruppenbeiräteV).
§ 1 VolksgruppenbeiräteV zählt jene Volksgruppen
auf, für welche ein Volksgruppenbeirat einzurichten ist.
Darin ist die „Anerkennung“ einer bestimmten
Volksgruppe iSd VolksgruppenG zu erblicken; die normative
Bedeutung des § 1 VolksgruppenbeiräteV liegt nicht nur
in der Errichtung des Volksgruppenbeirates, sondern in der
grundsätzlichen Ausdehnung des persönlichen
Anwendungsbereiches des VolksgruppenG auf die aufgezählten
Volksgruppen (darüber hinaus ist z.B. für die Anwendung
der Bestimmungen über die Amtssprache zusätzlich das
Ergehen einer sog. AmtssprachenV aufgrund des § 2 Abs. 1 Z.
3 VolksgruppenG erforderlich: eine solche ist allerdings nur
für die slowenische, kroatische und ungarische Sprache
ergangen).
Das
Diskriminierungsverbot betreffend die Ausübung des
Bekenntnisprinzips ist in § 1 Abs. 3 VolksgruppenG
ausdrücklich festgelegt.
Die
österreichischen Minderheitenschutzbestimmungen räumen
de lege lata im Großen und Ganzen allein individuelle
Rechte ein; gewisse Ansätze für einen kollektiven
Schutz der Volksgruppen finden sich aber in Art. 19 StGG, dessen
Geltung aber umstritten ist; sowie in Art. 7 Z. 5 StV v Wien, in
Art. 8 Abs. 2 B-VG und in § 1
VolksgruppenG.
Aus
dieser Ablehnung von kollektiven Rechten können aber keine
Schlüsse auf die rechtspolitische Zweckmäßigkeit
eines kollektiven Minderheitenschutzes gezogen
werden.
TATSÄCHLICHE LAGE
In
diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, daß
Volkszählungsergebnisse nicht auf die Nationalität oder
die Angehörigkeit zu einer Volksgruppe abzielen, sondern
lediglich Umgangssprache bzw. Familiensprache oder ähnliche
Definitionen im Bereich der sprachlichen Minderheiten festhalten.
Deshalb dienen die Volkszählungsergebnisse im Bereich der
sprachlichen Minderheiten lediglich als einer der Anhaltspunkte,
aus welchen konkretere Aussagen zu Größe und
Siedlungsgebiet der österreichischen Volksgruppen abgeleitet
werden können. Andere Indikatoren sind offenbar das
Wahlverhalten, die Anmeldungen zum zweisprachigen Unterricht, der
Gebrauch der Sprache bei der Seelsorge, das Hörerverhalten
bei den sogenannten Minderheitensendungen bzw. Sendern usw.
Daß dies des öfteren manipulativ seitens der
Behörden und Beamtenschaft ausgelegt wird und werden kann,
sei dahingestellt. Die Ausübung der Volksgruppenrechte wird
den Angehörigen der österreichischen Volksgruppen
sowohl individuell als auch in Gemeinschaft mit anderen
gewährleistet, wobei anzumerken ist, daß sich die
gemeinschaftliche Ausübung nicht auf kollektive Rechte im
engeren Sinne bezieht und daß auch die Durchsetzbarkeit der
gemeinschaftlich auszuübenden Individualrechte nicht
gewährleistet ist.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass einige
Volksgruppenrechte ihrer Natur nach als kollektive Rechte
angelegt sind – z.B. das Recht auf angemessene finanzielle
Unterstützung gemäß Artikel 68 Abs. 2
Staatsvertrag von Saint Germain oder das Recht auf zweisprachige
topographische Aufschriften. So wurden Anträge von
Einzelpersonen auf Aufstellung von zweisprachigen topographischen
Aufschriften immer wieder mit dem Argument als unzulässig
zurückgewiesen, dass keiner Einzelperson das Recht auf
Aufstellung irgendeiner topographischen Aufschrift zukommt. In
Ermangelung eines Verbandsklagerechtes für die
Vertretungsorganisationen der Volksgruppen ist aber auch deren
Antragslegitimation für solche Anträge nicht gegeben.
Die fehlenden zweisprachigen topographischen Aufschriften sind
daher derzeit gerichtlich oder in einem Verwaltungsverfahren
nicht durchsetzbar.
3.)
Gleichheit und positive Diskriminierung
Innerstaatliche
Rechtslage:
Die
innerstaatlichen Bestimmungen, welche die
Minderheitsangehörigen gegen Diskriminierung schützen
und deren Gleichbehandlung mit anderen Staatsangehörigen
anordnen, sind als spezifische Ausprägungen des
Gleichheitsgrundsatzes zu sehen. Verfassungsrechtliche Regelungen
finden sich zunächst in Art. 19 StGG, RGBl. 1867/142. Dieser
ordnet an, daß alle „Volksstämme des
Staates“ gleichberechtigt sind, und daß jeder
Volksstamm ein unverletzliches Recht auf Wahrung seiner
Nationalität und Sprache hat (Abs. 1). Weiters ist eine
Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule,
Amt und öffentlichem Leben vom Staat anerkannt (Abs. 2). Als
zeitlich nächste Verfassungsbestimmungen sind die Regelungen
des StV v St. Germain, BGBl. 1920/303 zu erwähnen: Art. 66
leg cit enthält ein Gebot der Gleichbehandlung aller
österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der
Rasse, Sprache oder Religion; weiters wird der freie Gebrauch
irgendeiner Sprache im Privat- und Geschäftsverkehr, in der
Presse und in öffentlichen Versammlungen geschützt.
Art. 67 leg cit normiert, daß österreichische
Staatsangehörige, die einer Minderheit nach Rasse, Religion
oder Sprache angehören, „rechtlich und faktisch“
dieselbe Behandlung und dieselben Garantien genießen sollen
wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen;
insbesondere ordnet er eine Gleichbehandlung bzgl. der Rechte an,
auf eigene Kosten Wohltätigkeits-, religiöse oder
soziale Einrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu
errichten, diese zu verwalten und zu beaufsichtigen und in diesen
ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen.Als
Staatszielbestimmung gilt der Art. 8. Abs. 2 B-VG, weitere
verfassungsrechtliche Bestimmungen, welche die Gleichbehandlung
normieren finden sich in Art. 7 B?VG (Gleichheitssatz); in Art. 7
Z. 4 StV v Wien, der den Minderheitsangehörigen eine
Teilnahme an kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen
aufgrund gleicher Bedingungen wie anderen österreichischen
Staatsangehörigen gewährt und in Art. 14 EMRK, der
anordnet, daß der Genuß der in der Konvention
festgelegten Rechte ohne Benachteiligung - die insbesondere in
der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit
begründet ist - zu gewährleisten ist. Weiters ist das
BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 1973/390
zu beachten. Nach VfSlg 3822/1960 kann die Schlechterstellung der
Sprache einer Minderheit nie sachlich gerechtfertigt
sein.
Einfachgesetzliche Diskriminierungsverbote finden sich
in Art. 7 Z. 1 StV v Wien, der vorsieht, daß die
Minderheitsangehörigen die gleichen Rechte aufgrund gleicher
Bedingungen wie alle anderen österreichischen
Staatsangehörigen genießen, weiters die gleichen
Rechte auf eigene Organisationen, Versammlungen und Presse in
ihrer eigenen Sprache haben. Art. 7 Z. 5 leg cit enthält ein
einfachgesetzliches Verbot von Organisationen, die darauf
abzielen den Minderheitsangehörigen, ihre Eigenschaft und
ihre Rechte als Minderheit zu nehmen. Zu beachten ist weiters
Art. IX Abs. 1 Z. 3 des Einführungsgesetzes zu den
Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. 1991/50 (EGVG), der
für verwaltungsrechtlich strafbar erklärt, Personen
öffentlich allein aufgrund ihrer nationalen oder ethnischen
Herkunft ungerechtfertigt zu benachteiligen oder sie zu hindern,
Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die
für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt
sind.
Eine
tatsächliche Gleichheit der Minderheitsangehörigen
fordert insb. Art. 67 StV v St. Germain, wenn normiert wird,
daß österreichische Staatsangehörige, die einer
Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören,
„rechtlich und faktisch“ dieselbe Behandlung und
dieselben Garantien genießen sollen wie die anderen
österreichischen Staatsangehörigen; positive staatliche
Leistungsverpflichtungen, die auf eine Herstellung der
tatsächlichen Gleichheit gerichtet sind, ergeben sich
weiters durch Auslegung der geltenden verfassungsrechtlichen
Minderheitenschutzbestimmungen. In VfSlg 9224/1981 hat der VfGH
– den Aspekt der Gleichheit ansprechend – zutreffend
betont, daß eine mehr oder minder schematische
Gleichstellung von Angehörigen von Minderheiten mit
Angehörigen anderer gesellschaftlicher Gruppen der
verfassungsgesetzlichen Wertentscheidung für den
Minderheitenschutz nicht immer genügen wird können, und
daß es daher der Schutz von Angehörigen der Minderheit
gegenüber Angehörigen anderer gesellschaftlicher
Gruppen sachlich rechtfertigen oder sogar erfordern kann, die
Minderheit in gewissen Belangen zu bevorzugen; damit ist auch
klargestellt, daß z.B. gesetzliche Maßnahmen
positiver Diskriminierung, die andernfalls unter dem Aspekt des
Gleichheitssatzes problematisch erscheinen könnten, gedeckt
sind.
TATSÄCHLICHE LAGE
Aus
Sicht des Österreichischen Volksgruppenzentrums hat
Österreich als Vertragspartner des RÜK nicht alle
erforderlichen geeigneten Maßnahmen ergriffen, um in allen
Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen, politischen und
kulturellen Lebens die vollständige und wirksame, also eine
materielle Gleichheit zwischen Angehörigen einer nationalen
Minderheit und Personen die der Mehrheit angehören, zu
gewährleisten. Dies ergibt sich allein aus der Tatsache,
daß die Assimilierung der Angehörigen der
österreichischen Volksgruppen, rasant fortschreitet; die
Siedlungsgebiete der österreichischen Volksgruppen
außerhalb der Ballungsräume wirtschaftlich und
arbeitsmarktpolitische Randlagen sind, sowie keinerlei besondere
Bedingungen gesetzlicher und administrativer Natur getroffen
wurden, um eine politische Partizipation der
Volksgruppenangehörigen zu
gewährleisten.
Eklatante Diskriminierungen der Minderheiten in
verschiedenen gesellschaftspolitischen Lebensbereichen
gehören in Österreich aber ebenfalls zum Alltag.
Beispielhaft seien das Musikschulwesen und das
Presseförderungswesen genannt.
Im
Bundesland Kärnten wird das Musikschulwesen durch das
Kärntner Musikschulgesetz, LGBl. 44/1991, geregelt. Das
Kärntner Landesmusikschulwerk, die mit dem Musikschulwesen
betraute Einrichtung des Landes Kärnten ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, wird durch den sogenannten
Kulturschilling finanziert. Das Gesetz über den
Kulturschilling, Kärntner LGBl. 57/1968 i.d.g.F., sieht vor,
daß der Ertrag dieser Abgabe, die mit der
Rundfunkgebühr für den ORF eingehoben wird, für
den Musikschulaufwand in Kärnten zu verwenden ist. Allein
aus den Mitteln des Kulturschillings erhielt das Kärntner
Landesmusikschulwerk im Jahr 1996 6 Millionen Euro und 1997 6,7
Millionen Euro. Daneben fließen dem Kärntner
Landesmusikschulwerk weitere Mittel aus dem Budget
zu.
Im
Rahmen des Kärntner Musikschulwerkes wird kein
slowenischsprachiger Musikunterricht angeboten. Die slowenische
Volksgruppe installierte daher auf privatrechtlicher Ebene einen
eigenen Trägerverein, die „Glasbena ¹ola“,
um den Angehörigen der Volksgruppe auch einen slowenischen
Musikunterricht anzubieten. Im Schuljahr 1999/2000 hat die
Slowenische Musikschule 604 SchülerInnen in über 20
Abteilungen im ganzen Südkärntner Raum. Im Gegensatz
zum Kärntner Landesmusikschulwerk erhält die
„Glasbena ¹ola“ keinerlei Mittel aus dem
Kulturschilling. Im Juni 1996 konnte der Verein „Glasbena
¹ola“ mit dem Land Kärnten einen Vertrag
abschließen, wonach für den Betrieb der slowenischen
Musikschule eine jährlich wertgesicherte Subvention in der
Höhe von 109.000 Euro zur Verfügung gestellt wird.
Diese Subventionszusage gilt einschließlich bis zum Jahr
2001.
Bei
Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes müßten aus den
Erträgen des Kulturschillings die beiden Träger des
Musikschulwesens in Kärnten, das Kärntner
Landesmusikschulwerk und die „Glasbena ¹ola“, im
Verhältnis der jeweiligen Schülerzahlen finanziert
werden.
Wegen
dieser eklatanten Ungleichbehandlung hat sich das
Österreichische Volksgruppenzentrum mit einer Beschwerde an
die Volksanwaltschaft gewandt. Auch die Volksanwaltschaft
vertritt die Ansicht, daß die Höhe der vertraglich
geregelten Subvention für die Slowenische Musikschule
„nicht angemessen“ sei. Nach Ansicht der
Volksanwaltschaft „hat ein Kind, das der slowenischen
Minderheit angehört und die Slowenische Musikschule besucht,
den gleichen Anspruch auf Förderung aus öffentlichen
Mitteln wie ein deutschsprachiges Kind, welches eine Musikschule
des Landesmusikschulwerkes besucht. Der slowenischen Minderheit
sollte jedenfalls besonderer Schutz in kultureller Hinsicht
eingeräumt werden, wenn nicht sogar ein Anrecht auf
Besserbehandlung.“
Auf
ähnliche Weise benachteiligt sind die Volksgruppen z.B. auf
dem Gebiet der Presseförderung. (Dazu siehe unter
Medien)
4.)Bewahrung und Pflege der Kultur und
Identität
Innerstaatliche
Rechtslage:
Verfassungsrechtliche Verpflichtungen, Volksgruppen
finanziell zu fördern, finden sich in Art. 19 StGG - dessen
Geltung freilich strittig ist -, und in Art. 68 Abs. 2 StV v St.
Germain: Dieser bestimmt, daß in Städten und Bezirken,
wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl
österreichischer Staatsbürger wohnt, die einer
Minderheit angehören, diesen Minderheiten von allen
Beträgen, die etwa für Erziehung, Religions- oder
Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln in
Staats-, Gemeinde- oder anderen Budgets ausgeworfen werden, ein
angemessener Teil zu Nutzen und Verwendung gesichert wird.
Weiters gewährt Art. 7 Z. 4 StV v Wien den
österreichischen Staatsbürgern der slowenischen und
kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und der
Steiermark das Recht, an den kulturellen Einrichtungen in diesen
Gebieten aufgrund gleicher Bedingungen wie andere
österreichische Staatsangehörige teilzunehmen. Aus
dieser Bestimmung ergibt sich nicht nur ein Gebot zur
Gleichbehandlung sondern auch eine Pflicht des Staates zu einer
positiven Förderung, weiters ist erwähnenswert die
Staatszielbestimmung Art. 8 Abs. 2
B-VG.
Auf
einfachgesetzlicher Ebene sehen die §§ 8 ff
VolksgruppenG eine Volksgruppenförderung vor: Der Bund hat -
unbeschadet allgemeiner Förderungsmaßnahmen -
Maßnahmen und Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung des
Bestandes der Volksgruppen, ihres Volkstums sowie ihrer
Eigenschaften und Rechte dienen, zu fördern; in den Entwurf
des jährlichen Bundesvoranschlags ist ein angemessener
Betrag für Förderungszwecke aufzunehmen (§ 8 leg
cit). Die Förderung kann in der Gewährung von
Geldleistungen, in anderer für die Ausbildung und Betreuung
von Volksgruppenangehörigen geeigneten Weise und in der
Unterstützung von Maßnahmen, die vom
Volksgruppenbeirat vorgeschlagen werden, bestehen (§ 9 leg
cit). Der zuständige Beirat erfüllt im Zusammenhang mit
der Volksgruppenförderung eine wichtige Funktion: Er hat der
Bundesregierung jährlich einen Plan über die
wünschenswerten Förderungsmaßnahmen sowie
Vorschläge für die Verwendung der Förderungsmittel
zu erstatten (§ 10 leg cit). Die jährliche Gesamtsumme
der Volksgruppenförderung ist dem jeweiligen BundesfinanzG
(Anlage I, Bundesvoranschlag) zu entnehmen. Im
Volksgruppenbericht der Bundesregierung an den Nationalrat
(§ 9 Abs. 7 VolksgruppenG) findet sich jedes Jahr eine
detaillierte Aufstellung der vom Bund im Rahmen der
Volksgruppenförderung nach dem VolksgruppenG vergebenen
Subventionen. Allerding ist der letzte diesbezügliche
Bericht im Jahre 1995 erstellt worden. Im § 8 Abs 2 B-VG
bekennt sich die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) zu
ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in
den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und
Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind,
gemäß dieser Staatszielbestimmung, zu achten, zu
sichern und zu fördern.
Schließlich ordnet § 1 Abs. 1 VolksgruppenG
- allerdings bloß als einfachgesetzliche
„Zielbestimmung“ - an, daß die Erhaltung der
Volksgruppen in Österreich und die Sicherung ihres Bestandes
gewährleistet sind; ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu
achten.
Dem
Assimilierungsschutz dienen die Bestimmungen, die einen
Diskriminierungsschutz vorsehen, und insb. auch die Herstellung
einer tatsächlichen Gleichheit durch positive
Maßnahmen fordern; darüber hinaus dienen dem
Assimilierungsschutz auch die Bestimmungen die fördernde
Sonderrechte einräumen (insb. der Anspruch auf Unterricht in
der Minderheitensprache).
Auf
einfachgesetzlicher Ebene bestimmt § 1 Abs. 3 VolksgruppenG,
daß das Bekenntnis zu einer Volksgruppe frei ist, und
daß keinem Volksgruppenangehörigen durch die
Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem
zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen darf; weiters wird
angeordnet, daß keine Person verpflichtet ist, ihre
Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe
nachzuweisen.
TATSÄCHLICHE LAGE
Aufgrund von Versäumnissen der letzten Jahrzehnte,
aufgrund des rasanten Gesellschaftswandels sowie des Wandels der
Familienstrukturen und der immer stärkeren
Einflußnahme durch Mehrheitsmedien, werden die Sprachen der
österreichischen Volksgruppen auch innerhalb der Familien
immer mehr an den Rand gedrängt und verlieren rasant an
Funktionalität. Die österreichischen Volksgruppen
müssen ungleich und um etliches mehr an Anstrengungen
unternehmen als die Mehrheitsbevölkerung, um die eigene
Muttersprache zumindest in den Familien zu
erhalten.
Allerdings haben aber die österreichischen
Volksgruppen in Eigeninitiative etliche Kultur- Sport-
Wissenschafts- und andere Vereinigungen gegründet, die
versuchen, im Rahmen ihrer oft bescheidenen Möglichkeiten,
die Versäumnisse des Staates
auszugleichen.
Zur
Nichtbeachtung der Bestimmung des § 68 Abs. 2 des StV von
St. Germain, wonach den Minderheiten von allen Beträgen, die
... für Erziehung ... aus öffentlichen Mitteln
ausgeworfen werden, ein angemessener Teil zu sichern ist, sei das
Beispiel der Kindergartenproblematik in der Kärntner
Gemeinde Eberndorf/Dobrla vas erwähnt. In dieser Ortschaft
hat sich trotz bestehenden Bedarfes die Gemeinde jahrelang
geweigert eine zweisprachige Kindergartengruppe einzurichten.
Schließlich haben die Volksgruppenangehörigen in
Privatinitiative selbst einen privaten mehrsprachigen
Kindergarten eingerichtet. Während für den laufenden
Betrieb der gemeindeeigenen Kindergärten pro
Kindergartenkind rund S 40.000,00 jährlich aufgewendet
werden, erhält der private mehrsprachige Kindergarten
seitens der Gemeinde keine finanzielle Unterstützung und
muss den laufenden Betrieb aus eigenen Mitteln
sicherstellen.
5.)
Schutz vor Diskriminierung
Innerstaatliche
Rechtslage:
Es ist
insb. auf das Internationale Übereinkommen über die
Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl.
1972/377 und das zu seiner Durchführung ergangene BVG zur
Durchführung des Übereinkommens über die
Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl.
1973/390 hinzuweisen; weiters auf strafrechtliche
Tatbestände (insb. § 283 StGB [Verhetzung], der in
seinem Abs. 1 bestimmt, daß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren zu bestrafen ist, wer öffentlich auf eine Weise, die
geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu
einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende
Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre
Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder
Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem
Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder
aufreizt; ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine
der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder
verächtlich zu machen sucht), sowie auf Art. IX Z. 3 EGVG,
der Art. 5 lit f des Übereinkommens über die
Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl.
1972/377, durchführt, und bestimmt, daß eine
Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis
zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer Personen allein auf Grund ihrer
Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen
Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer
Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte
zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die
für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt
sind.
TATSÄCHLICHE LAGE
Im
Bereich des interkulturellen Lernens außerhalb des
Bereiches des Unterrichts- und Erziehungswesens trägt
Österreich weder institutionell noch anderweitig Konkretes
und Wesentliches zur Förderung des interkulturellen Dialogs
und der gegenseitigen Achtung und des Verständnisses der
verschiedenen Volksgruppen im Bundesgebiet bei. Im Gegensatz dazu
werden deutschnationale Organisation und Agitationen von
Nicht-Regierungs-Seite aber auch von maßgeblichen
österreichischen Parteien, von den Regierungsorganisationen
bzw. den staatstragenden Parteien nur ungenügend
zurückgewiesen. Anschauliches Beispiel ist das
Publikationsorgan des Kärntner Heimatdienstes „Der
Kärntner“ vormals „Ruf der
Heimat“.
Die
Volksgruppenangehörigen haben leider nicht immer das
Gefühl als gleichrangiger Partner ernst genommen zu werden,
sondern sind sehr oft Spielball der Tagespolitik und gerne
angenommene Objekte, auf deren Rücken man den einen oder
anderen Prozentpunkt bei Wahlauseinandersetzungen erringen
kann.
6.)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Innerstaatliche
Rechtslage:
Die
Grundrechte der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, der
Meinungsäußerungsfreiheit sowie der Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit sind in der
österreichischen Rechtsordnung - unter anderem - in den Art.
9, 10 und 11 EMRK für alle Personen, also auch für die
Angehörigen nationaler Minderheiten,
garantiert.
TATSÄCHLICHE LAGE
Daneben haben aufgrund des österreichischen
Vereinsgesetzes (BGBl. Nr. 233/1951 i.d.g.F.) und
Versammlungsgesetzes (BGBl. Nr. 98/1953 i.d.g.F.) auch
Angehörige der österreichischen Volksgruppen das Recht
auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Obwohl offenbar der
Art. 7 Z. 1 StV v Wien besondere Vertretungsformen für die
Volksgruppe vorsieht („Recht auf ihre eigenen
Organisationen“), sind keine konkreten Regelungen für
besondere Vertretungsformen der Volksgruppen vorgesehen. Die
Volksgruppenvertretung wird von Volksgruppenvereinen laut dem
österreichischen Vereinsgesetz wahrgenommen. Rein rechtlich
sind die Volksgruppenorganisationen in Österreich allen
anderen Vereinen (Kegelverein, Trachtenverein, usw.)
gleichgestellt. Legistische Maßnahmen zu Einführung
von besonderen Vertretungsformen, wie z.B. Verbandsklagerecht,
öffentlich-rechtliche Körperschaften usw. werden von
einzelnen Volksgruppenorganisationen immer wieder eingefordert,
bisher aber ohne jeden Erfolg.
Exkurs: Kärntner
Slowenen
Die
zweigleisige Organisationsstruktur der Kärntner Slowenen in
den vergangenen 50 Jahren hat der Volksgruppe unübersehbaren
Schaden angerichtet. Dabei geht es nicht nur um die Verschwendung
von Ressourcen, wenn gleichartige Organisations- und
Verwaltungsaufgaben zweifach verrichtet werden und dadurch auch
doppelte Kosten verursachen, weit schwerwiegender ist bereits die
Vergeudung politischer Energie, welche dafür aufgewendet
wurde, damit sich die beiden Strukturen voneinander abgrenzen und
sich gegenseitig bekämpfen. Der Wunsch, die Zweigleisigkeit
zu beseitigen und eine gemeinsame Organisationsstruktur zu
schaffen, ist unter den Volksgruppenangehörigen stark
ausgeprägt. Eine Urabstimmung unter sämtlichen 1.100
Funktionären slowenischer Vereine hat bei einer
Wahlbeteiligung von 67% eine Mehrheit von 90% für eine
gemeinsame Organisation der Kärntner Slowenen erbracht.
Vorerst mündete dieser Wunsch in der Errichtung eines
Koordinationsausschusses der beiden slowenischen
Zentralorganisationen in dem sämtliche wichtigen Fragen
besprochen werden und wenn notwendig auch Mehrheitsentscheidungen
getroffen werden können.
Die
Mehrheit der Volksgruppenangehörigen ist sich der
Problematik der zweigleisigen Organisationsstruktur der
Kärntner Slowenen bewusst und tritt daher für die
Schaffung einer gemeinsamen Vertretungsorganisation für alle
Kärntner Slowenen ein. Auf privater, vereinsrechtlicher
Ebene ist die Schaffung einer derartigen gemeinsamen Organisation
nicht möglich, weil man niemandem verbieten kann,
Organisationen zu gründen und als Vertretung, wenn auch nur
eines Teiles der Volksgruppe,
aufzutreten.
Die
Lösung dieser Problematik kann daher nur in der Schaffung
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als
Vertretung der Kärntner Slowenen liegen. Diese
öffentlich-rechtliche Körperschaft sollte nach dem
Muster von anderen Interessensvertretungen, etwa
Landwirtschaftskammer, Arbeiterkammer oder Hochschülerschaft
organisiert sein. Hinzuweisen ist aber auf einen bedeutenden
Unterschied: während bei den Kammern eine
Zwangsmitgliedschaft besteht, ist für eine
öffentlich-rechtliche Körperschaft der Volksgruppe eine
Zwangsmitgliedschaft undenkbar, undurchführbar und
jedenfalls abzulehnen. Im übrigen sollte eine
öffentlich-rechtliche Vertretung der Kärntner Slowenen
keineswegs zu einer Einförmigkeit der Meinungen innerhalb
der Volksgruppe führen, sondern parlamentarisch organisiert
sein und damit alle Strömungen innerhalb der Volksgruppe
unter einem gemeinsamen Dach zusammenfassen. So wie es nur einen
österreichischen Nationalrat gibt, in diesem aber vier
verschiedene Parteien vertreten sind, sollte es nur eine
öffentlich-rechtliche Vertretung der Kärntner Slowenen
geben, in welcher aber ebenso mehrere Fraktionen und Richtungen
vertreten sein sollten. Diese Vertretung der Kärntner
Slowenen sollte in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von
allen Volksgruppenangehörigen, welche an der Wahl teilnehmen
möchten, gewählt werden. Da eine Überprüfung,
wer Volksgruppenangehöriger ist und wer nicht, nicht
stattfinden kann und darf, könnte an einer solchen Wahl
jeder Bewohner des zweisprachigen Gebietes Kärntens
teilnehmen, sofern er dies möchte. Einzuschränken ist
nur, dass jeder, welcher an der Wahl teilnehmen würde, mit
seiner Teilnahme ein geheimes Bekenntnis abgeben würde,
tatsächlich Volksgruppenangehöriger zu sein. Damit
wären Manipulationen zwar theoretisch denkbar, würden
in der Praxis aber ab einem gewissen Umfang sofort auffallen,
zumal die tatsächliche Stärke und Verbreitung der
slowenischen Volksgruppe in etwa bekannt ist. Außerdem ist
es nur schwer vorstellbar, welches Interesse die
Mehrheitsbevölkerung an einer Manipulation der Wahlen zur
slowenischen Volksgruppenvertretung haben könnte, da sie in
diesem Falle statt eines kompetenten und authentischen
Gesprächspartners nur ein manipuliertes Gremium erhalten
würde, neben welchem sich zwangsläufig andere
Interessensvertretungen bilden
würden.
Ein
mögliches Modell für eine öffentlich-rechtliche
Volksgruppenvertretung wurde bereits im Jahre 1991 von
Univ.-Prof. Dr. Pernthaler im Auftrag der Kärntner
Landesregierung und des Rates der Kärntner Slowenen
ausgearbeitet. Ein wesentliches Argument für die Ablehnung
dieses Modells ist, dass von den übrigen Volksgruppen eine
derartige öffentlich-rechtliche Vertretung zur Zeit nicht
gewünscht wird. Nach Auffassung des größeren
Teiles der Kärntner Slowenen geht dieses Argument jedoch ins
Leere, da für jede Volksgruppe eigenständige, deren
Wünschen entsprechende Lösungen möglich sein
müssen und keinerlei Zwang besteht, Einrichtungen einer
Volksgruppe auf andere Volksgruppen zu
übertragen.
Wenn
nach Artikel 7 des Staatsvertrages die Kärntner Slowenen das
Recht auf eigene Organisationen haben und die Mehrheit der
Volksgruppe eine Organisation in Form einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft wünscht,
müsste der Staat diesem Wunsch Rechnung tragen und mit
entsprechenden Gesetzen die Einrichtung einer solchen
öffentlich-rechtlichen Körperschaft
ermöglichen.
Während bei der bestehenden Zweigleisigkeit der
Organisationen der Kärntner Slowenen der Wille der Basis,
somit der Volksgruppenangehörigen, nicht immer
maßgeblich ist, wäre im Falle einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft gewährleistet,
dass in allgemeinen, demokratischen Wahlen die
Volksgruppenangehörigen selbst über die
Volksgruppenpolitik bestimmen
könnten.
Damit
wäre aber ein wesentlicher Fortschritt im Volksgruppenschutz
verwirklicht. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist es in
Europa ein anerkannter Grundsatz, dass jene Angelegenheiten,
welche von einer Gruppe selbst besorgt werden können, auch
von dieser selbst besorgt werden sollen. Damit wird der Grundsatz
der Selbstverwaltung weitestgehend verwirklicht und
gewährleistet, dass diejenigen zu entscheiden haben, welche
auch von den Entscheidungen unmittelbar betroffen sind. Eine
öffentlich-rechtliche Körperschaft für die
Kärntner Slowenen würde damit die Gewährung von
Selbstverwaltungs- und Autonomierechten für die Volksgruppe
ermöglichen. Wenn etwa die Republik Österreich
jährliche Mittel für die Volksgruppenförderung zur
Verfügung stellt, ist es schwer einzusehen, weshalb diese
Mittel in Wien über das Bundeskanzleramt verteilt werden
müssen, wo doch die Volksgruppe selbst am besten weiß,
welche Maßnahmen sie fördern will und welche andere
Maßnahmen ihr weniger förderungswürdig
erscheinen. Genauso sind begrenzte Autonomierechte im kulturellen
Bereich, im schulischen Bereich, in der Verwaltung von
Volksgruppeneinrichtungen usw.
denkbar.
Eine
öffentlich-rechtliche Vertretung der Kärntner Slowenen
würde sich nahtlos in das demokratische,
föderalistische und vom Selbstverwaltungsgedanken
geprägte österreichische Gesellschaftssystem
einfügen. Die derzeitige Regelung, welche es der Volksgruppe
nur ermöglicht, sich auf vereinsrechtlicher Basis zu
organisieren, bedeutet hingegen, dass der Staat die Vertretung
von Volksgruppeninteressen als persönliche Angelegenheit von
Einzelpersonen betrachtet – eine angesichts der Bedeutung
von Volksgruppenfragen unverständliche Sichtweise. Wenn man
bedenkt, dass selbst die Jägerschaft, Feuerwehren,
Bringungsgenossenschaften usw. auf öffentlich-rechtlicher
Basis organisiert sind und Selbstverwaltungsrechte
eingeräumt bekommen haben, stellt sich die Frage: Warum
nicht die Kärntner Slowenen?
7.)
Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Innerstaatliche
Rechtslage:
Die
Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist in der
österreichischen Rechtsordnung - unter anderem - in Art. 9
EMRK allen Personen, also auch den Angehörigen der
Minderheiten, garantiert.
TATSÄCHLICHE LAGE
Der
größere Teil der österreichischen
Volksgruppenangehörigen gehört der röm.-kath.
Kirche an. Ein kleinerer Teil, vor allem die Ungarn gehören
auch der evangelischen Kirche AB und der reformierten Kirche HB
an.
Der
Bereich der Seelsorge und des Zusammenlebens in den
Kirchengemeinschaften ist einer der wenigen, wenn nicht der
einzige Bereich, in dem das Zusammenleben zwischen den einzelnen
Volksgruppen aus Sicht der Volksgruppen und eines großen
Teiles der Mehrheitsbevölkerung klaglos funktioniert. Dieser
Umstand ist auch darauf zurückzuführen, daß viele
Seelsorger Volksgruppenangehörige sind. In den
Siedlungsgebieten der österreichischen Volksgruppen finden
Gottesdienste auch in den Sprachen der Volksgruppen bzw.
zweisprachig (mit Ausnahme des Romanes) in genügender Anzahl
statt. Probleme ergeben sich durch den Priestermangel auch in den
zweisprachigen Kirchengemeinden.
Während bei den meisten österreichischen
Volksgruppen die Kirchen eine Art Schutzfunktion ausüben,
hat die katholische Kirche bei den steirischen Slowenen auf diese
vollkommen vergessen. Die slowenische Sprache ist bei den
katholischen religiösen Feierlichkeiten in der
Südsteiermark nicht vorhanden. Etwas besser ist es bei der
evangelischen Kirchengemeinde.
In den
zweisprachigen Volksschulen des Burgenlandes und Kärntens
findet der Religionsunterricht auch in der Volksgruppensprache
statt. Ebenso an der privaten tschechischen
„Komensky“-Schule in Wien. Die Kirchen haben
größtenteils auch dafür Sorge getragen, daß
ein strukturelles Mitbestimmungsrecht der Volksgruppen in der
Kirchengemeinde gewährleistet
ist.
8.)
Medien
Innerstaatliche
Rechtslage:
Die
Kommunikationsfreiheit ist in Österreich durch die
grundrechtlichen Bestimmungen des Art. 13 StGG, Art. 10 EMRK, den
Beschluß der provisorischen Nationalversammlung von 1918
und mit dem BVG-Rundfunk umfassend garantiert; die Ausübung
dieser Kommunikationsfreiheit kann auch durch Gebrauch einer
Minderheitensprache erfolgen. Die Minderheitenschutzbestimmungen
in Verfassungsrang enthalten darüber hinaus spezielle
Garantien: Art. 19 Abs. 2 StGG - dessen Geltung freilich strittig
ist - anerkennt den Gebrauch der Volksgruppensprachen „im
öffentlichen Leben“; Art. 66 Abs. 3 StV v St. Germain
stellt klar, daß keinem österreichischen
Staatsangehörigen im freien Gebrauch irgendeiner Sprache -
unter anderem - in „der Presse oder irgend einer Art von
Veröffentlichungen oder in öffentlichen
Versammlungen“ Beschränkungen auferlegt werden
dürfen; Art. 67 StV v St. Germain enthält einen
besonderen Gleichheitssatz (arg: „rechtlich und
faktisch“), insb. auch im Hinblick auf die Einrichtung von
„sozialen Einrichtungen“. Art. 68 Abs. 2 StV v St.
Germain ordnet eine finanzielle Volksgruppenförderung (auch
für Volksgruppenmedien) an, wenn er bestimmt, daß den
Minderheiten „von allen Beträgen, die etwa für
Erziehung, Religions- oder Wohltätigkeitszwecke aus
öffentlichen Mitteln in Staats-, Gemeinde- oder anderen
Budgets ausgeworfen werden, ein angemessener Teil zu Nutzen und
Verwendung gesichert ist.“ Der in Verfassungsrang stehende
Art. 7 Z. 4 StV v Wien sichert eine Teilnahme an den
„kulturellen“ Einrichtungen“ unter gleichen
Bedingungen.
Ein
unmittelbarer verfassungsrechtlicher Anspruch von
Angehörigen einer Minderheit auf eine bevorzugte Zuteilung
etwa von Hörfunklizenzen läßt sich daraus aber
wohl nicht ableiten. Die Verfassung enthält aber nach der
Rspr des VfGH (VfSlg 9224/1981) eine „Wertentscheidung
für den Minderheitenschutz“: Diese verpflichtet den
Staat zum Schutz der sprachlichen und ethnischen Identität
und zur Entfaltung der kulturellen Eigenständigkeit der
Minderheiten diese gegenüber anderen gesellschaftlichen
Gruppen in gewissen Belangen zu bevorzugen. Daher sind die
Anliegen der Minderheiten auch im Rundfunk angemessen zu
berücksichtigen, wobei auch Sendungen in den
Minderheitensprachen als Beitrag zur Erhaltung der sprachlichen
Eigenart geboten sind. Diese Verpflichtung richtet sich an den
Rundfunk in seiner Gesamtheit. Ihr ist daher in erster Linie
innerhalb der Programme des Österreichischen Rundfunks - ORF
(vgl. § 2 Rundfunkgesetz, BGBl. 1984/379) Rechnung zu
tragen, der auch insoweit einen Auftrag zur medialen
Grundversorgung zu erfüllen hat (vgl. Art. I BVG über
die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl.
1974/396, der bestimmt, daß Rundfunk eine
„öffentliche Aufgabe“
ist).
Die
Anliegen der Minderheiten müssen aber nicht allein in den
Programmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
berücksichtigt werden. Die verfassungsrechtliche
Wertentscheidung für den Minderheitenschutz ist z.B. auch
bei der Vollziehung des Regionalradiogesetzes, BGBl. 1993/506
angemessen zu beachten. Daraus kann sich ein Anspruch auf die
Zuteilung einer eigenen Lizenz für ein von Angehörigen
der Minderheiten veranstaltetes Programm ergeben, sofern
genügend Frequenzen zu Verfügung stehen. Bei einem
Mangel an Frequenzen - wie im Bereich der für den regionalen
Hörfunk verfügbaren Frequenzen - ist dem Anliegen des
Minderheitenschutzes bei der Auswahlentscheidung nach § 20
Abs. 2 Regionalradiogesetz Rechnung zu tragen, wobei das Gesetz
mit den ausdrücklich genannten Auswahlgrundsätzen (arg:
„Meinungsvielfalt im Programm“,
„eigenständiges, auf die Interessen im
Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot“) auch
die entsprechenden Anknüpfungspunkte für eine solche
Bedachtnahme bietet. Bei dieser Auswahlentscheidung ist wiederum
die mediale Gesamtsituation der Minderheit zu
berücksichtigen, das heißt, es sind auch die
einschlägigen ORF-Programme, die empfangbaren
Auslandsprogramme und die Möglichkeiten zur Beteiligung an
anderen privaten Programmveranstaltern mit zu
erwägen.
Art. 7
Z. 1 StV v Wien bestimmt (in Gesetzes- allerdings nicht in
Verfassungsrang), daß die österreichischen
Staatsangehörigen der slowenischen und kroatischen
Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark dieselben
Rechte genießen wie die österreichischen
Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf
„Presse in ihrer eigenen Sprache“. Einfachgesetzliche
Bestimmungen über die finanzielle Volksgruppenförderung
finden sich in den § 8 ff VolksgruppenG: Mittel der
Volksgruppenförderung werden auch zur Förderung der
Presse und der Medien der Volksgruppen überhaupt zur
Verfügung gestellt. Zusätzlich gelten besondere
Förderungsbestimmungen für die Presse der Volksgruppen:
Zu beachten ist insb. § 2 Abs. 2 PresseförderungsG,
BGBl. 1985/228, der eine Sonderbestimmung zur Förderung von
Wochenzeitungen, die der Förderung und Erhaltung einer
Volksgruppe dienen, enthält: Nach § 2 Abs. 1 Z. 6
PresseförderungsG sind an Wochenzeitungen grundsätzlich
Förderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu vergeben
(nämlich eine verkaufte Auflage von 5.000 Stück je
Nummer, Beschäftigung von mindestens zwei hauptberuflich
tätigen Journalisten; Herausgeber und Verleger dürfen
weder Gebietskörperschaften sein, noch dürfen
Gebietskörperschaften an ihnen beteiligt sein). Diese
Voraussetzungen entfallen nach § 2 Abs. 2
PresseförderungsG bei Druckschriften, die in der Sprache
einer in Österreich lebenden Volksgruppe
österreichischer Staatsbürger nichtdeutscher
Sprachzugehörigkeit herausgegeben werden, sofern diese
Druckschriften der Förderung und Erhaltung dieser
Volksgruppe dienen. Eine Förderung ist auch nach dem
PublizistikförderungsG 1984, BGBl. 369 (Abschnitt II,
§§ 6 ff: Förderung der Publizistik, die der
staatsbürgerlichen Bildung dient)
möglich.
TATSÄCHLICHE LAGE
Während noch vor wenigen Jahrzehnten in
ländlichen Bereichen der zweisprachigen Gebiete ein
Volksgruppenangehöriger den ganzen Tag mit Kommunikation in
der betreffenden Volksgruppensprache konfrontiert war, ist heute
selbst in Familien, welche die Volksgruppensprache bewußt
pflegen, über das Fernsehen, das Radio und über
Zeitungen und auch durch die verstärkte Mobilität die
deutsche Sprache durchgehend präsent und man kann davon
ausgehen, daß auch bei Volksgruppenangehörigen
zumindest die passive Kommunikation in deutscher Sprache jene in
den Volksgruppensprachen bei weitem überwiegt. Dies ist ein
nicht zu unterschätzender Assimilierungsfaktor. Eine
Volksgruppe, die tagtäglich der Informationsflut in
deutscher Sprache ausgesetzt ist, ihre eigene Sprache aber im
wesentlichen nur im familiären Bereich gebrauchen kann,
verliert unweigerlich an Sprachkompetenz. Durch die
verstärkte Berücksichtigung der Volksgruppensprache,
vor allem im Bereich der elektronischen Medien kann der
Assimilierungsfaktor „Mediengesellschaft“ zwar nicht
ausgeschaltet, aber doch in seiner Wirksamkeit
zurückgedrängt werden. Dabei kommt insbesondere
Programmen für Kinder und Jugendliche in den
Volksgruppensprachen besondere Bedeutung
zu.
Angesichts dessen ist die Sicherung einer ausreichenden
medialen Versorgung in den Volksgruppensprachen in den letzten
Jahren zu einer der wichtigsten, in ihrer Bedeutung wohl nur mit
dem Schul- und Kindergartenwesen vergleichbaren Forderung der
österreichischen Volksgruppen
geworden.
Die
konkrete mediale Situation stellt sich bei den einzelnen
Volksgruppen folgendermaßen dar:
a)
Slowenen in Kärnten: Im öffentlich-rechtlichen
Rundfunk (ORF) wird jeden Sonntag um 13.30 Uhr eine
halbstündige regionale TV-Sendung in slowenischer Sprache
ausgestrahlt und täglich meist ab 18.10 Uhr ein ca.
einstündiges slowenisches Regionalradioprogramm gesendet.
Slowenischsprachige Radiosendungen werden seit 1946 und die
Fernsehsendungen seit 1989 ausgestrahlt. Die Sendungen werden von
der slowenischen Redaktion des ORF-Landesstudio Kärnten
gestaltet. Am 26. Oktober 1998 gingen die beiden lokalen
Radiobetreiber „Radio Korotan“ und „Radio
Agora“ auf einer gemeinsamen Frequenz auf Sendung. Das
Lokalradioprogramm ist im gesamten Siedlungsgebiet der Slowenen
in Kärnten zu empfangen. „Radio Korotan“ sendet
vorwiegend in slowenischer Sprache, „Radio
„Agora“ deutsch und slowenisch mit
Berücksichtigung auch anderer Sprachen des
Alpen-Adria-Raumes. Die Programme von RTV Slovenija sind aufgrund
der geographischen Gegebenheiten nur in Teilen des zweisprachigen
Gebietes in Kärnten zu empfangen. Trotz mehrfachen
Drängens durch die slowenischen Vertretungsorganisationen
war die Republik Österreich bisher nicht bereit, geeignete
Schritte, die den Empfang von RTV Slovenija im ganzen
zweisprachigen Siedlungsgebiet ermöglichen würden, zu
tätigen.
Im
Bereich des Printwesens erscheinen in Kärnten drei
slowenische Wochenzeitungen, und zwar die slowenische
Kirchenzeitung „Nedelja“, die seit 1926 herausgegeben
wird, der „Slovenski vestnik“, der 1946 von der
„Befreiungsfront für Slowenisch-Kärnten“
gegründet wurde und seit 1955 vom „Zentralverband
slowenischer Organisationen“ wöchentlich herausgegeben
wird, und der „Na¹ tednik“, der vom Rat der
Kärntner Slowenen seit 1949 wöchentlich herausgegeben
wird. Sechsmal jährlich erscheint die Zeitschrift
„Dru¾ina in dom“, die von der
Hermagoras/Mohorjeva herausgegeben
wird.
Für den Schulbereich erscheint alle zwei Monate
die Jugendzeitschrift „Mladi rod“. Die beiden Verlage
Hermagoras/Mohorjeva und Drava geben jährlich
durchschnittlich 50 Bücher in slowenischer Sprache heraus.
Slowenischsprachige Literatur ist in Klagenfurt/Celovec in den
beiden Buchhandlungen Hermagoras/Mohorjeva und Na¹a knjiga
erhältlich.
b)
Slowenen in der Steiermark: Es existiert keinerlei mediale
Versorgung in der Volksgruppensprache, lediglich der Verein
Artikel VII–Kulturverein für Steiermark gibt
sporadisch eine Vereinszeitschrift heraus. Weitere
wissenschaftliche Arbeiten sind in Planung, die Vorbereitungen zu
den Publikationen sind bereits abgeschlossen, können aber
aufgrund der angespannten finanziellen Lage nicht gedruckt
werden.
c)
Burgenländische Kroaten: Der öffentlich-rechtliche
Rundfunk (ORF) strahlt wöchentlich jeden Sonntag ab 13.30
Uhr die halbstündige Regionalfernsehsendung „Dobar dan
Hrvati“ und täglich ca. 48 Minuten Radioprogramm im
lokalen Radiosender aus. Die Sendungen werden von der kroatischen
Redaktion des ORF-Landesstudios Burgenland gestaltet. Die
kroatischsprachigen Radiosendungen werden seit 1979 und die
Fernsehsendungen seit 1989 ausgestrahlt. Das Radioprogramm ist im
gesamten Burgenland und auch in Wien zu empfangen, die
Fernsehsendungen werden im gesamten Burgenland, nicht aber in
Wien empfangen. Die Fernsehsendungen werden wöchentlich am
Montag um ca. 3.00 Uhr in der Nacht bundesweit
wiederholt.
Seit
4. April 1999 sendete das lokale Radioprogramm „Antenne
4“ tagsüber Kurznachrichten auch in den Sprachen der
burgenländischen Volksgruppen, also täglich abwechselnd
ungarisch, kroatisch und romanes, sowie abends mehrere Stunden in
den erwähnten Sprachen der burgenländischen
Volksgruppen. Ab 1. Oktober 1999 war „Antenne 4“
teilweise in Wien, sowie im gesamten Burgenland zu empfangen. Der
Trägerverein der mehrsprachigen Sendungen „MORA“
musste jedoch mit 01.August 2000 die Produktion und Ausstrahlung
der Beiträge in den Sprachen der burgenländischen
Volksgruppen einstellen, da die notwendige Förderung seitens
des Bundes im Jahr 2000 nicht gewährt wurde und für
2001 gänzlich eingestellt wird (Details
unten).
Im
Bereich der Printmedien existieren zwei kroatische
Wochenzeitungen: die „Hrvatske novine“, die vom
Kroatischen Presseverein herausgegeben werden, sowie der
„Crikveni glasnik“ der von der Diözese
Eisenstadt herausgegeben wird. Daneben erscheint die Zeitschrift
„Glasilo“, die vom Kroatischen Kulturverein
vierteljährlich herausgegeben wird, der „Novi
glas“, der vom Kroatischen Akademikerklub
vierteljährlich herausgegeben wird, sowie der
„Put“, der zweimonatlich vom Kroatischen Kulturverein
in Wien herausgegeben wird. Darüber hinaus werden Kalender,
Jahrbücher, Literatur, Kinder- und Schulbücher in
burgenländisch-kroatischer Sprache
publiziert.
d)
Ungarn: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ORF) strahlt
bis zu viermal pro Jahr eine halbstündige lokale
Fernsehsendung in ungarischer Sprache aus, sowie jeden Sonntag ab
19.30 Uhr eine ca. 20-Minütige Regionalradiosendung. Die
Sendungen werden von ungarischsprachigen Mitarbeitern der
kroatischen Redaktion des ORF-Landesstudio Burgenland gestaltet.
Die ungarischsprachigen Rundfunksendungen werden seit 1984 und
die Fernsehsendungen seit 1989 ausgestrahlt. Ab 1. August 2000
hat der Sender Antenne 4 die ungarischen Sendungen
eingestellt.
Der
Burgenländisch-ungarische Kulturverein gibt auch die
periodische Zeitschrift „Örség“, die
monatliche Kinder- und Schülerzeitschrift
„Hírhozó“ sowie das Mitteilungsblatt
„Örvidéki Hírek“ heraus. Der
Zentralverband ungarischer Vereine und Organisationen gibt in
Wien die zweimonatliche ungarischsprachige Zeitschrift
„Bécsi Napló“
heraus.
e)
Roma: Der burgenländische Lokalradiosender
„Antenne 4“ hat auch in Romanes gesendet, daneben gab
es auf ORF-Radiomittelwelle 1476 monatlich zwei halbstündige
Radiosendungen, die von den Romavereinen, Kulturverein
österreichischer Roma in Wien und Romano Centro ebenfalls in
Wien, gestaltet wurden. Die Sendungen existieren seit März
1997und wurden Mitte 2000 eingestellt.
Jeweils vierteljährlich erscheinen die
Vereinszeitschriften „Romano Kipo“ des Kulturvereins
österreichischer Roma, das „Romano Centro“
herausgegeben vom gleichnamigen Verein in Wien, sowie
„Romani Patrin“ herausgegeben vom Verein Roma in
Oberwart.
f)
Tschechen: In tschechischer Sprache werden nur
Vereinsperiodika von einzelnen Vereinen der Tschechen in Wien
herausgegeben, und zwar: „Èeská a slovenska
Vídeò dnes“ wird vom Komensky-Schulverein in
einer ansehnlichen und attraktiven Form herausgegeben, die
„Vídeòske svobodne listy“ werden seit
1946, zur Zeit vierzehntägig vom Minderheitsrat der
tschechischen und slowakischen Volksgruppe in Österreich
herausgegeben, die monatliche Zeitschrift „Kulturní
klub“ wird vom Kulturklub der Tschechen und Slowaken in
Österreich herausgegeben. Daneben erscheinen noch sporadisch
einige weitere Vereinszeitungen.
g)
Slowaken: Es existiert nur die vierteljährlich
erscheinende Vereinszeitschrift „Pohl’ady“,
herausgegeben vom Österreichisch-slowakischen Kulturverein
und der Slowaken-Seelsorge.
h)
Polen: Es existieren nur unregelmäßig erscheinende
Vereinsnachrichten.
Förderungen der
Volksgruppenmedien
Privatradiobetreiber im Jahre 1999 in
Euro
Antenne 4 350.000
Radio
Agora 370.000
Radio
Korotan 370.000
INSGESAMT 1,09 Mio.
Für das laufende Geschäftsjahr 2000 hat die Bundesregierung eine eklatante Kürzung dieser Subventionen um ein Drittel, also auf insgesamt 725.000,- Euro, angekündigt. Jede Kürzung der Förderungen würde die Betreiber der volksgruppensprachlichen Privatradios zwingen, den Sendebetrieb per Herbst 2000 einzustellen. Das wäre für die Funktionalität der Volksgruppensprachen ein nicht wett zu machender Verlust.
Exkurs: Die Minderheiten-Privatradios in
Kärnten und Burgenland
Die
Volksgruppen in Kärnten und im Burgenland haben durch die
Minderheitenradios eine neue zeitgemäße
Kommunikationsschiene erhalten, die von den
Volksgruppenangehörigen sehr geschätzt und angenommen
wird. Der Gebrauch und Erhalt der Volksgruppensprachen im
täglichen Umfeld wird mit diesem neuen Medium wesentlich
gefördert.
Radio AGORA und Radio KOROTAN teilen sich die Sendelizenz für das Kärntner Minderheitenradio, der Sendestart erfolgte am 26. Oktober 1998. Am 4. April 1999 hat auch das mehrsprachige Radio MORA im Burgenland den Sendebetrieb aufgenommen. Die Realisierung privater Minderheitenradios konnte überhaupt erst gewagt werden, nachdem in das Budget des Bundeskanzleramtes für 1998 und 1999 Förderungen für den Betrieb der Minderheitenradios aufgenommen wurden.
Mit den bisherigen Förderungen – ca.360.000 Euro pro Radiobetreiber pro Jahr – ist auch bei äußerster Sparsamkeit ein Radio nicht machbar. Die Betreibergesellschaften haben dies bereits im Jänner 1999 dem Bundeskanzleramt dargelegt, dass nur mit einer Erhöhung der Förderungen auf 1,6 Mio. Euro im Jahr 1999 und auf 2.2 Mio. Euro im Jahr 2000 die Minderheitenradios eine Chance hätten, wirtschaftlich zu überleben. Werbeeinnahmen sind wegen der sehr kleinen Zielgruppe der Volksgruppenangehörigen nur in äußerst bescheidenem Ausmaß zu erzielen. Mit dem Bundeskanzleramt konnte damals kein Ergebnis erzielt werden. Die Wahlen im Oktober und die lange dauernden Regierungsverhandlungen haben die Situation zusätzlich erschwert.
Im Budget 2000 ist für die Minderheitenradios kein eigener Budgetposten vorgesehen, sondern eine Budgetüberschreitungsermächtigung für den Finanzminister. Einer mündlichen Auskunft aus dem BKA zu Folge sollten nach den bisherigen Plänen aus diesem Titel im Jahr 2000 lediglich 726,728,-- Euro für alle drei Radios ausgeschüttet werden. Ein vorzeitiges Ende der Minderheitenradios wäre die unausweichliche Folge.
Nach zahlreichen Gesprächen auf Beamtenebene wandte sich RADIO KOROTAN mit einem letzten dringenden Appell an den Bundeskanzler.
Auch der Herr Bundespräsident wurde über die Sachlage informiert. Der Bundespräsident hat sich in Sorge und Verantwortung für die Volksgruppen der Problematik sofort zugewandt und beim Bundeskanzler für eine positive Lösung des Problems interveniert.
Der
Bundeskanzler vertritt weiterhin die Auffassung, die bisherige
Unterstützung für die Volksgruppenradios sei lediglich
eine „befristete Starthilfe“ gewesen und soll im Jahr
2000 reduziert und 2001 völlig abgebaut werden. Politiker
beider Regierungsparteien haben in letzter Zeit die Absicht
bekundet, im Zuge der geplanten Novellierung des Rundfunkgesetzes
der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ORF den
Programmauftrag zur Versorgung der Volksgruppen zu erteilen. Die
Absicht wird von den Volksgruppen begrüßt, jedoch
müssen bis zur Novelle des Rundfunkgesetzes und ihrer
Umsetzung die privaten Minderheitenradios gesichert
werden.
Aufgrund der zu geringen Förderung war MORA, der
Betreiberverein der Volksgruppensprachlichen Sendungen auf
Antenne 4, gezwungen per Ende Juli 2000 die Mitarbeiter zu
kündigen und den Sendebetrieb einzustellen. Ein nicht
aufzuwiegender Verlust an
Sprachfunktionalität.
Presse- und Publizistikförderung der Volksgruppenperiodika in Euro
1998 1999
Crikveni glasnik 1.319 3.279
Hrvatske novine 32.347
34.696
Krajanské noviny 2.506
0
Mladi
rod 2.506 0
Na¹ tednik 25.152
20.503
Nedelja 23.764 31.792
Punt
– slowenische Studentenzeitschrift 2.506
3.311
Put
5.012 6.621
Slovenski vestnik 10.728
14.508
INSGESAMT 105.840 114.710
Daneben werden einzelne Zeitungen auch aus dem Titel
der Volksgruppenförderung des Bundes gefördert. Im
Rahmen der allgemeinen Presse- und Publizistikförderung des
Bundes wurden österreichische Periodika mit der Gesamtsumme
von 18,180.411 (1999. 18,770.669) Euro gefördert. Vor allem
werden auch hochprofitable Tages- und Wochenzeitungen durch
einige 100.000 Euro gefördert.
Aufgrund der Tatsache, dass alle Volksgruppenzeitungen
in sehr niedriger Auflage (von einigen 100 bis max. 5.000
Exemplaren) erscheinen und dadurch sehr wenig Verkaufs- und
Inseraterlöse erzielen, sind alle Volksgruppenperiodika hoch
defizitär und ständig von ihrer Einstellung bedroht.
Des weiteren sind die meisten Volksgruppenperiodika aufgrund der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten von der Aufmachung und vom
Umfang wenig konkurrenzfähig und vor allem für
Jugendliche unattraktiv. Da sie aber für die Volksgruppen
von besonderer Wichtigkeit sind, fordern diese eine signifikante
Erhöhung der Presse- und Publizistikförderung für
Volksgruppenmedien. Entsprechende Gesetzesanträge wurden in
den Nationalrat eingebracht, bisher aber nicht konkret
behandelt.
9.)
Amtssprache
b) Innerstaatliche
Rechtslage:
Art.
66 Abs. 3 StV v St. Germain gewährt jedem
österreichischen Staatsangehörigen, also auch den
Angehörigen von Volksgruppen iSd VolksgruppenG, ein
verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf freien
Gebrauch irgendeiner Sprache, also auch einer
Volksgruppensprache, im Privat- oder Geschäftsverkehr, in
Angelegenheiten der Religion, der Presse oder irgend einer Art
von Veröffentlichungen oder in öffentlichen
Versammlungen.
Art. 8
B-VG bestimmt, daß die deutsche Sprache „unbeschadet
der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich
eingeräumten Rechten“ die Staatssprache der Republik
ist. Der Vorbehalt des Art. 8 B?VG erstreckt sich auf jene
Bereiche, in denen die „Staatssprache“ zur Anwendung
zu kommen hat, also sowohl auf die Vollziehung (Judikative und
Verwaltung) als auch auf die Gesetzgebung; daraus ergibt sich,
daß einfachgesetzliche Regelungen, die den Gebrauch der
Minderheitensprachen vorsehen, in allen diesen Bereichen vom
verfassungsgesetzlichen Vorbehalt gedeckt
sind.
Rechte
der Minderheitsangehörigen auf Gebrauch ihrer Sprache im
Verkehr mit Verwaltungsbehörden sind in folgenden
Bestimmungen festgelegt:
Art.
19 Abs. 2 StGG räumt Sprachenrechte „im Amt und
öffentlichen Leben“ ein, und erfaßt damit - im
einzelnen konkretisiert in einer sehr verästelten Rspr des
Reichsgerichtes (RG) der cisleithanischen Reichshälfte der
österreichisch-ungarischen Monarchie - den Gebrauch der
„landesüblichen“ Sprachen, im Verkehr mit
Behörden und die Verwendung der Sprachen „im
öffentlichen Leben“. Die Frage der Geltung und
Anwendbarkeit dieser Bestimmung in der Rechtsordnung der Republik
ist aber strittig; nach einem frühen Erk des VfGH sei diese
Bestimmung insb. nicht anwendbar, weil die
„Volksgruppen“ nicht mit den
„Volksstämmen“ gleichgesetzt werden
könnten; die überwiegende Lehre bejaht - im ganzen
Umfang, oder zumindest teilweise - die Geltung und Anwendbarkeit
dieser Norm auf die Volksgruppen im republikanischen
Österreich und versteht unter den
„landesüblichen“ Sprachen auch die
Volksgruppensprachen.
Eine
zentrale Bestimmung, deren Geltung und Anwendbarkeit unstrittig
sind, ist Art. 7 Z. 3 erster Satz StV v Wien: Diese
staatsvertragliche Bestimmung, die innerstaatlich aufgrund Art.
II Z. 3 B-VG, BGBl. 1964/59 in Verfassungsrang steht,
läßt die kroatische und slowenische Sprache in
Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes
und der Steiermark als zusätzliche Amtssprache zu. Art. 7 Z.
3 StV v Wien bezieht sich von seinem persönlichen
Geltungsbereich, aber allein auf Angehörige der slowenischen
und kroatischen Minderheiten, nicht aber auf die Angehörigen
der anderen Volksgruppen; in örtlicher Hinsicht bezieht sich
diese Bestimmung auf „Verwaltungsbezirke“ mit
„kroatischer, slowenischer oder gemischter
Bevölkerung“: In Österreich sind die Sprengel der
politischen Bezirke als territoriale Grenze relevant; ein
Abstellen allein auf „Gemeinden“ mit gemischter
Bevölkerung genügt nicht; diese sind aber freilich
innerhalb der politischen Bezirke erfaßt. (Weiters bezieht
sich Art. 7 Z. 3 StV v Wien auch auf
„Gerichtsbezirke“, worunter die Sprengel der
Bezirksgerichte zu verstehen sind; siehe zu den Garantien des
RÜK vor Gerichten, aber näher unten die
Ausführungen zu Art. 10 Abs. 3 RÜK). Art. 7 Z. 3 StV v
Wien stellt als Voraussetzung das Vorhandensein einer
„gemischten Bevölkerung“ in diesen Bezirken auf:
Die Vertragsparteien haben aber dafür keinen bestimmten
Prozentsatz festgelegt, insb. auch nicht einen
„verhältnismäßig beträchtlichen
Anteil“. Art. 7 Z. 3 erster Satz StV v Wien fordert auch
nicht die genaue zahlenmäßige Feststellung der
Minderheitsangehörigen in einem bestimmten Gebiet, sondern
setzt das Vorliegen von Bezirken mit gemischter Bevölkerung
- ebenso wie das Vorliegen einer Minderheit an sich - voraus. Zur
Zeit des Vertragsabschlusses lag ein traditionelles
Siedlungsgebiet der Volksgruppenangehörigen - verteilt auf
die verschiedenen Verwaltungs- und Gerichtsbezirke – vor.
Die Voraussetzungen der „gemischten Bevölkerung“
bleibt aber für die Zukunft
bestehen.
Der
VfGH stellt in seiner Rspr-Praxis im wesentlichen auf eine
„vergröberte statistische Erfassung“ (VfSlg
11.585/1987) ab, und orientiert sich dabei insb. an der Angabe
der „Umgangssprache“ in den
Volkszählungsergebnissen; im konkreten Fall stellte der VfGH
unter Heranziehung von Statistiken betreffend die Umgangssprache
der Burgenländer fest, daß es Gebiete iSd Art. 7 Z. 3
erster Satz StV v Wien im Burgenland gebe. In VfSlg 12.836/1991
hatte sich der VfGH mit der Frage zu befassen, ob die
Statutarstadt Eisenstadt ein Verwaltungsbezirk iSd Art. 7 Z. 3
StV v Wien mit „gemischter Bevölkerung“ sei. Er
führte unter Bezugnahme auf das in VfSlg 11.585/1987
entwickelte Kriterium der „vergröberten statistischen
Erfassung“ aus, daß ein
„Verwaltungsbezirk“, in dem „lediglich sehr
wenige Kroaten wohnen, grundsätzlich noch kein Bezirk mit
‘gemischter Bevölkerung’“ sei; und
subsumierte die Statutarstadt Eisenstadt nicht unter diesen
Begriff. Der VfGH vertrat die Ansicht, daß für Art. 7
Z. 3 erster Satz StV v Wien, „ein zumindest nicht ganz
unbedeutender (Minderheiten-)Prozentsatz“ vorliegen
müsse (Der VfGH bezog sich dabei auf die bereits in VfSlg
11.585/1987 herangezogene Statistik des Amtes der
burgenländischen Landesregierung über die
Umgangssprache der Burgenländer und stellte fest, daß
„Eisenstadt“ unter den Ortschaften mit mindestens 5%
kroatisch sprechender Bevölkerung nicht aufscheint. Weiters
bezog sich der VfGH auf das Ergebnis der Volkszählung 1981,
die einen Anteil der kroatisch-sprechenden Wohnbevölkerung
von 1, 9% aufwies; schließlich verwies der VfGH darauf,
daß ein Abstellen auf die Volkszählung 1951 am
Ergebnis nichts ändern würde, da diese nur einen Anteil
von 0,63% aufweise); in jüngster Zeit erging ein
Prüfungsbeschluß des VfGH (2. 10. 1999, B 28/98), in
dem der VfGH vorläufig annimmt, daß unter einem
Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung auch eine
Gemeinde zu verstehen ist - die wie Eberndorf/Dobrla vas (in
Kärnten) - bei der Volkszählung 1991 einen Anteil von
10,4% slowenisch sprechender Wohnbevölkerung
aufwies.
Sollte
der VfGH auch in seiner endgültigen Entscheidung bei den
vorläufigen Annahmen in seinem Prüfungsbeschluss
bleiben, müsste in dieser Gemeinde das Slowenische als
Amtssprache zugelassen werden. Der VfGH hat es in seinem
Prüfungsbeschluss offen gelassen, zu welchem Zeitpunkt ein
rund 10 %-tiger Anteil an slowenischsprachiger Bevölkerung
gegeben sein müsste, zumal in der Gemeinde Eberndorf/Dobrla
vas sich dieser Prozentsatz seit 1951 nicht wesentlich
veränderte. Unberücksichtigt lässt dabei der VfGH
den – zum Zeitpunkt des Abschlusses des Staatsvertrages von
Wien erheblichen – Anteil an
„windischsprachiger“ Bevölkerung, welche
objektiv der slowenischsprachigen Bevölkerung
zuzuzählen ist. Diese Fragen bleiben unbeantwortet, da
– vorläufig – 10 % als jedenfalls ausreichend
für eine „gemischtsprachige“ Qualifikation
gewertet werden.
Sollte
der VfGH daher bei der vorläufigen Annahme im
Prüfungsbeschluss bleiben, wäre nach dem Stand von 1991
neben den bereits bisher amtlich als zweisprachig
„anerkannten“ Gemeinden Kärntens die slowenische
Sprache außer in Eberndorf/Dobrla vas auch in
Keutschach/Hodi¹e, St. Kanzian/©kocijan,
Gallizien/Galicija und Diex/Djek¹e zuzulassen. Stellt man
jedoch auf den Stand von 1951 ab und berücksichtigt auch die
sogenannte „windischsprachige“ Bevölkerung,
wäre die slowenische Sprache bei einer „10
%-Klausel“ mit Ausnahme der Gemeinden
Nötsch/Èajna, Grafenstein/Grab¹tanj,
Magdalensberg/©talenska gora, Poggersdorf/Pokrèe,
Techelsberg/Teholica und Viktring/Vetrinj im gesamten
Geltungsbereich der Kärntner Minderheitenschulverordnung aus
dem Jahre 1945 als Amtssprache
zuzulassen.
In
inhaltlicher Hinsicht gebietet Art. 7 Z. 3 StV v Wien, daß
dafür Vorsorge getroffen wird, daß möglichst die
Minderheitensprache als „zusätzliche
Amtssprache“ unmittelbar im Verkehr mit Organwaltern
verwendet werden kann; allerdings räumt Art. 7 Z. 3 StV v
Wien einen Gestaltungsspielraum ein, der es erlaubt, Dolmetscher
beizuziehen, wenn das Organ der Minderheitensprache nicht
mächtig ist. Art. 7 Z. 3 erster Satz StV v Wien ist nach
ständiger Rspr des VfGH unmittelbar anwendbar und räumt
ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht
ein.
Die
Regelung des Gebrauches der Volksgruppensprachen als Amtssprachen
vor Verwaltungsbehörden (und Gerichten) erfolgt im einzelnen
in den Ausführungsbestimmungen der §§ 13 ff
VolksgruppenG iVm den aufgrund der Verordnungsermächtigung
des § 2 Abs. 1 Z. 3 VolksgruppenG ergangenen sog.
Amtssprachen-Verordnungen: Das VolksgruppenG ist ein
„Rahmengesetz“, das wesentliche Regelungsbereiche an
den Verordnungsgeber delegiert. Aus den V nach § 2 Abs. 1 Z.
3 VolksgruppenG („AmtssprachenV“ für die
slowenische , kroatische und ungarische Volksgruppe) ergibt sich
- nach der Systematik des VolksgruppenG - vor welchen
Behörden die Volksgruppensprachen im Verkehr gebraucht
werden können; anderes gilt seit dem Erk des VfGH, Slg
11.585/1987 betreffend die kroatische und slowenische Sprache.
Die kroatische und slowenisch AmtssprachenV sind seit der
Aufhebung von Teilen des § 13 Abs. 1 und Abs. 2
VolksgruppenG, die auf die Erlassung der AmtssprachenV verwiesen
haben, durch VfSlg 11.585/1987 - soweit möglich -
verfassungskonform als eine Klarstellung der nach Art. 7 Z. 3 StV
v Wien gebotenen Behörden auszulegen sind, vor denen die
zusätzliche Amtssprache zuzulassen ist; die AmtssprachenV
sind daher nicht als taxative Aufzählung der in Frage
kommenden Behörden zu verstehen. Vor Behörden und
Dienststellen, die nicht in der slowenischen AmtssprachenV und
kroatischen AmtssprachenV aufgezählt sind, kann der Gebrauch
der kroatischen und slowenischen Sprache unmittelbar auf Art. 7
Z. 3 StV v Wien gestützt werden; wird aber Art. 7 Z. 3 StV v
Wien eingeschränkt - da eine verfassungskonforme
Interpretation nicht möglich ist - sind die AmtssprachenV
insofern verfassungswidrig. Anzumerken ist, daß die
kroatische und slowenische AmtssprachenV in gewissen Punkten
über Art. 7 Z. 3 StV v Wien hinausgehen, wenn sie etwa
Behörden mit Sitz in Wien oder Graz erfassen, oder die
Volksgruppensprache auch vor organisatorisch höheren
Behörden und in der Rechtsmittelinstanz (sowohl bei
Verwaltungsbehörden als auch bei Gerichten) vorsehen.
Verfassungsrechtlich bedenklich im Hinblick auf Art. 19 Abs. 2
StGG - dessen Geltung freilich strittig ist - erscheint,
daß die Sprachen der anderen nach dem VolksgruppenG
anerkannten Volksgruppen - mangels entsprechender AmtssprachenV -
vor keinen Behörden vorgesehen
sind.
Die
Regelungen der §§ 13 ff VolksgruppenG beziehen sich auf
den hoheitlichen Verkehr mit Behörden und Dienststellen; die
Ausgestaltung des Verkehrs in der „zusätzlichen
Amtssprache“ folgt verschiedenen Modellen; so sind z.B.
zweisprachige Rechtsakte, aber auch Verfahrenshandlungen allein
in der Volksgruppensprache vorgesehen, und es ist auch
angeordnet, daß mit Hilfe von Übersetzungen vorzugehen
ist. Welche Volksgruppensprache als zusätzliche Amtssprache
in Frage kommt, ergibt sich erst aus den AmtssprachenV; da solche
bisher nur für die slowenische ,die kroatische und die
ungarische Sprache ergangen sind, sind die Amtssprachenregelungen
der §§ 13 ff VolksgruppenG für die Sprachen der
anderen nach dem VolksgruppenG anerkannten Volksgruppen (vgl.
§ 1 VolksgruppenbeiräteV) nicht anwendbar.
Einschränkungen der Zulassung im hoheitlichen Verkehr
bestehen für sofort durchzuführende Amtshandlungen.
Eine generelle Ausnahme besteht für den innerdienstlichen
Verkehr: Im Verkehr der Organwalter untereinander und für
den Verkehr mit anderen Behörden hat allein die deutsche
Staatssprache Anwendung zu finden. Durch § 13 Abs. 3
VolksgruppenG werden alle Behörden und Dienststellen, die
nicht ohnehin zum Gebrauch der Volksgruppensprache verpflichtet
sind, ermächtigt, die Volksgruppensprache im mündlichen
Verkehr zu verwenden. Lediglich eine Ermächtigung ist auch
für die zusätzliche Verwendung der Volksgruppensprache
in öffentlichen Kundmachungen von Gemeinden vorgesehen.
§ 13 Abs. 2 VolksgruppenG räumt hingegen für den
Bereich des Verkehrs mit bestimmten Behörden und
Dienststellen ein einfachgesetzliches subjektives,
öffentliches Recht auf Gebrauch der Volksgruppensprache ein,
das sich in Verbindung mit den AmtssprachenV und
verfassungskonform interpretiert - auf den hoheitlichen Verkehr
als auch auf den Verkehr in der sog. Privatwirtschaftsverwaltung
bezieht; berechtigt sind österreichische Staatsbürger.
Weiters wird eine objektive Verpflichtung der Rechtsträger
der Behörden normiert, die darauf abzielt, alle
Voraussetzungen rechtlicher und faktischer Natur zu treffen, um
den Gebrauch der Volksgruppensprachen im Verkehr mit
Behörden zu ermöglichen. Das VolksgruppenG führt
die Volksgruppensprache nicht als mit dem Deutschen vollkommen
gleichwertige Amtssprache ein; verschiedentlich wird allein auf
Übersetzungen zurückgegriffen. Dies steht aber mit Art.
7 Z. 3 StV v Wien nicht in Konflikt, da dieser keine vollkommene
Gleichstellung mit der Staatssprache fordert. Ein Abstellen auf
Übersetzungen ist aber nur zulässig, wenn keine andere
Möglichkeit des Verkehrs mit den Organen gegeben ist, weil
diese der Volksgruppensprache nicht mächtig sind. Die
Nichtberücksichtigung der anderen Volksgruppensprachen -
außer der kroatischen , der slowenischen und der
ungarischen Sprache - ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 2 StGG -
dessen Geltung aber strittig ist - verfassungsrechtlich
bedenklich.
Das
VolksgruppenG legt nicht bestimmte Gerichts- und
Verwaltungsbezirke fest, sondern trifft eine andere
Regelungsweise. Nach der Verordnungsermächtigung des §
2 Abs. 1 Z. 3 VolksgruppenG sind die in Frage kommenden
„Behörden und Dienststellen“ iSd VolksgruppenG,
worunter Verwaltungsbehörden und Gerichte sowie die den
Behörden zugeordneten Hilfsorgane zu verstehen sind, durch
AmtssprachenV festzulegen. Die Regelungstechnik der AmtssprachenV
ist aber unklar, weil sie sich nicht durchwegs der
Aufzählung bedient, sondern die Behörden auch abstrakt
bestimmt. Die abstrakt festgelegten Behörden können nur
durch umfassende Heranziehung von Regelungen, die die
Behördenorganisation betreffen, festgestellt werden. Ob
damit eine - im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse der
Volksgruppenangehörigen - ausreichend klare Festlegung der
Behörden erfolgt, vor denen die Volksgruppensprache
verwendet werden kann, muß in Frage gestellt werden.
Bemerkenswert ist, daß von den AmtssprachenV außer
den Gemeinden keine anderen Selbstverwaltungskörper
erfaßt sind, also insb. nicht Organe der - praktisch
bedeutsamen - wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen
Selbstverwaltungskörper (insb. Kammern); der Anspruch auf
Gebrauch der kroatischen und slowenischen Sprache kann aber
unmittelbar auf Art. 7 Z. 3 erster Satz StV v Wien gestützt
werden, sofern es sich um lokale Behörden handelt, die ihren
Sitz in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken iSd Art. 7 Z. 3 StV
v Wien haben.
Die
AmtssprachenV beziehen sich nicht auf den Obersten Gerichtshof
(OGH) und auch nicht auf die Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechts (VwGH und VfGH), da diese ihren Sitz in
Wien haben; die kroatische und ungarische AmtssprachenV
erfaßt nur bestimmte „Verwaltungsbehörden“
mit Sitz in Wien; die slowenische AmtssprachenV ist auf
Behörden mit Sitz in Kärnten beschränkt. Die
AmtssprachenV stellen nicht auf den Gebrauch der
zusätzlichen Amtssprache vor den allgemeinen
Vertretungskörpern Nationalrat, Bundesrat und vor den
Landtagen im Burgenland und in Kärnten ab; die
Gemeinderäte als Gemeindebehörden sind in den
aufgezählten Gemeinden als Verwaltungsbehörden
erfaßt; in ihrer Funktion als allgemeiner
Vertretungskörper kommt die zusätzliche Amtssprache
nicht zur Anwendung.
Die
Garantien des Art. 19 Abs. 2 StGG - dessen Geltung aber strittig
ist - über den Gebrauch der landesüblichen Sprachen
„im Amt“ beziehen sich auch auf die Verwendung der
Sprachen vor Gerichten. Art. 66 Abs. 4 StV v St. Germain
räumt ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht
auf angemessene Erleichterungen für den Gebrauch der
Minderheitensprachen vor Gerichten ein. Für die Anwendung
dieser Bestimmung vor ordentlichen Gerichten ist eine
Durchführung erforderlich, da - im Gegensatz zu Art. 19 Abs.
2 StGG und Art. 7 Z. 3 StV v Wien - die Minderheitensprachen
nicht „als landesübliche Sprache“ bzw.
„Amtssprache“ für den Verkehr allgemein
zugelassen wird, sondern „angemessene
Erleichterungen“ gewährt werden, deren Gehalt nur im
Kern aufgehellt werden kann: Es muß der Gebrauch der
Minderheitensprache ermöglicht werden (insb. durch Zuziehung
von Dolmetschern); die Zulassung des Gebrauchs einer dritten
„verständlichen“ Sprache ist nicht hinreichend.
Eine Durchführung ist erst durch die §§ 13 ff
VolksgruppenG erfolgt, die sich auch auf das gerichtliche
Verfahren beziehen; allerdings ist diese insoweit
unvollständig und damit verfassungsrechtlich bedenklich, als
die Amtssprachenregelungen des VolksgruppenG nur für die
kroatische, slowenische und ungarische Sprache anwendbar sind,
nicht aber für die anderen Volksgruppensprachen; auch
betreffend genannten Sprache stellt sich das Problem, daß
Art. 66 Abs. 4 StV v St. Germain keine Beschränkung in
örtlicher Hinsicht auf bestimmte Gerichte kennt, eine solche
aber durch die AmtssprachenV vorgenommen wird. D.h. die
„Mindestgarantie“ des Art. 66 Abs. 4 StV v St.
Germain gilt für alle Minderheitensprachen, und ohne
örtliche Beschränkung (also etwa auch vor den
Höchstgerichten).
Die
Garantien des Art. 7 Z. 3 StV v Wien beziehen sich auch auf die
Verwendung der kroatischen und slowenischen Sprache vor
Gerichten.
Die
Amtssprachenbestimmungen der §§ 13 ff VolksgruppenG iVm
der ungarischen, der kroatischen und der slowenischen
AmtssprachenV beziehen sich auch auf die Verwendung dieser
Sprachen vor bestimmten Gerichten im Burgenland und in
Kärnten (vgl. zum VolksgruppenG iVm den AmtssprachenV im
einzelnen bereits oben bei der Darstellung der innerstaatlichen
Rechtslage zu Art. 10 Abs. 2 RÜK); das frühere
GerichtssprachenG wurde durch das VolksgruppenG in Verbindung mit
der slowenischen AmtssprachenV
aufgehoben.
Die
Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 lit a und lit e EMRK stehen in
Österreich in Verfassungsrang. Diese Regelungen setzen eine
„Sprachunkenntnis“ der deutschen Sprache voraus und
gewähren nur einen Anspruch auf
„Verständigung“ (allenfalls in einer dritten
Sprache), und keinen Anspruch auf Gebrauch der
Volksgruppensprache. Die Volksgruppensprache hat freilich zur
Anwendung zu kommen, wenn nur auf diese Weise eine ausreichende
Verständigung möglich ist.
Tatsächliche Lage
Bisher
wurden von den Volksgruppensprachen durch Verordnungen
slowenisch, kroatisch und ungarisch als zusätzliche
Amtssprachen zugelassen.
Slowenen in
Kärnten:
Nach
dem Volksgruppengesetz und der hierzu ergangenen Verordnung haben
die Kärntner Slowenen das Recht auf Verwendung des
Slowenischen als Amtssprache in nachstehenden Gemeinden:
Neuhaus/Suha, Bleiburg/Pliberk, Feistritz ob Bleiburg/Bistrica
pri Pliberku, Globasnitz/Globasnica, Sittersdorf/®itara vas,
Eisenkappel/®elezna Kapla, Zell/Sele, St.
Margarethen/©marjeta, Ferlach/Borovlje, Feistritz im
Rosental/Bistrica v Ro¾u, St. Jakob im
Rosental/©entjakob v Ro¾u, Rosegg/Ro¾ek,
Ludmannsdorf/Bilèovs und Ebental/®relec. Es besteht
weiters die Möglichkeit der Verwendung des Slowenischen als
Amtssprache auch vor den Bezirkshauptmannschaften
Völkermarkt/Velikovec, Klagenfurt-Land/Celovec-de¾ela
und Villach-Land/Beljak-de¾ela. Gleiches gilt für
weitere Ämter z.B. Finanzamt, Landesagrarsenat, Arbeitsamt,
Bezirksschulrat usw. Im Gerichtswesen besteht die
Möglichkeit der Verwendung des Slowenischen als
Gerichtssprache vor den Bezirksgerichten in Bleiburg/Pliberk,
Eisenkappel/®elezna Kapla und Ferlach/Borovlje, sowie vor dem
Landesgericht Klagenfurt/Celovec, wenn es sich um Parteien aus
dem Sprengel eines der genannten Bezirksgerichte
handelt.
In den
amtlich anerkannten erwähnten zweisprachigen Gemeinden wird
das Slowenische über Antrag als Amtssprache zugelassen. Das
bedeutet, daß die Volksgruppenangehörigen einen
zusätzlichen Aufwand tätigen müssen, wenn sie sich
ihres Rechtes auf Verwendung der slowenischen Sprache bedienen
wollen. Dies hält viele von der Ausübung ihrer Rechte
ab. Hinzu kommt, daß auch die Beamten und sonstigen
Bediensteten nicht durchgehend der slowenischen Sprache
mächtig sind, so daß auch eine psychische Barriere zu
überwinden ist, wenn man sich seiner Rechte bedienen will.
Von Amtswegen werden Schreiben der Gemeinden, Kundmachungen etc.
nicht zweisprachig verfaßt; ebenso liegen nur vereinzelt
zweisprachige Formulare auf. Abgesehen davon entbehrt die
Amtssprachenregelung jeder inneren Logik. Nachbarn, in derselben
Ortschaft können unterschiedlichen Regelungen unterworfen
sein, nur weil die Gemeindegrenze die Ortschaft durchschneidet.
Darüber hinaus hat es den Anschein, daß die
Amtssprachenregelung die zweisprachigen Gemeinden mehr oder
weniger willkürlich festgelegt
hat.
Auf
Bezirks- und Landesebene werden Anträge von Personen, welche
aus einer nicht amtlich anerkannten zweisprachigen Gemeinde
stammen, auf Verwendung des Slowenischen als Amtssprache
abgewiesen oder sogar schon ergangene slowenischsprachige
Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaften mit dem Argument
aufgehoben, die Verwendung des Slowenischen sei nicht
zulässig. In dieser Hinsicht hat erst der
Verfassungsgerichtshof in einer kürzlich ergangenen
Entscheidung (B 2611/96 vom 02.10.1999) Klarheit geschafft, dass
nämlich „im Sinne der Zielsetzung des
Volksgruppengesetzes“ vor Behörden, vor welchen die
slowenische Sprache als Amtssprache grundsätzlich in
Verwendung steht, sie auch für Personen aus nicht amtlich
anerkannten zweisprachigen Gemeinden Verwendung zu finden
hat.
Als
löbliche Ausnahme sei das Finanzamt erwähnt. Es ist
dies auch das einzige Amt, bei welchem auf Verlangen ohne
weiteres slowenischsprachige Formulare und auch
Informationsbroschüren erhältlich sind. Allerdings
bleibt die Entscheidung auch im Bereich der Finanzämter den
einzelnen Beamten überlassen – es gab selbst hier
Fälle, wo bereits mit exekutiven Schritten gedroht wurde,
nur weil der Beamte das Slowenische nicht als zulässige
Amtssprache anerkennen wollte und slowenischsprachige Eingaben
ignorierte. Nicht umgesetzt wird das Slowenische als Amtssprache
auch vor dem Standesamt des Magistrates der Landeshauptstadt
Klagenfurt/Celovec als größter
Personenstandsbehörde Kärntens. Hier werden – im
Gegensatz zu Personenstandsbehörden in kleineren
Landgemeinden – diesbezügliche eindeutige
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der
Ausstellung slowenischsprachiger Personenstandsurkunden
ignoriert.
Auf Bundesebene stellt sich die Situation so dar, daß in etlichen Fällen bereits die erste Instanz der in Wien zentralisierten Behörden zur Entscheidung berufen ist; vor den Behörden in Wien sind die Volksgruppensprachen grundsätzlich nicht zugelassen; gewisse Ausnahmen bestehen für den Gebrauch der kroatischen Sprache, die vor bestimmten Verwaltungsbehörden mit Sitz in Wien zulässig ist (z.B. Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen). Im Bereich der Kammern und sonstiger öffentlich-rechtlicher Interessenvertretungen sind die Volksgruppensprachen slowenisch bzw. kroatisch nicht zugelassen. Aufgrund der herrschenden juristischen Meinung, daß der Abs. 3 des Art. 7 StV v Wien nur auf jenen Bereich, in welchem der Staat hoheitlich handelt anzuwenden ist, bleibt die Privatwirtschaftsverwaltung deutschsprachig. Diese Auffassung ist besonders problematisch, da es für einen juristischen Laien undurchschaubar ist, wann eine Behörde hoheitlich und wann sie privatwirtschaftlich handelt. Im Bereich der Gerichtssprache funktioniert die Verwendung des Slowenischen nur vor den Bezirksgerichten Bleiburg/Pliberk, Eisenkappel/®elezna Kapla und Ferlach/Borovlje problemlos, da die dort in Verwendung stehenden Richter auch slowenisch beherrschen. Schwieriger ist die Verwendung des Slowenischen vor dem Landesgericht Klagenfurt/Celovec, da meist Dolmetscher eingesetzt werden müssen, was eine psychische Barriere für die Volksgruppenangehörigen aufbaut. Vor den Bezirksgerichten Völkermarkt/Velikovec, Klagenfurt/Celovec, Villach/Beljak und Hermagor/©mohor, die zusammen für den größeren Teil des zweisprachigen Gebietes zuständig sind, ist das Slowenische als Gerichtssprache nicht zugelassen. Auch hinsichtlich der Regelung des Slowenischen als Gerichtssprache war der Gesetzgeber nicht konsequent. Ein Volksgruppenangehöriger aus der Gemeinde Gallizien/Galicija hat die Möglichkeit vor Gericht slowenisch zu sprechen, obwohl diese Gemeinde keine anerkannte zweisprachige Gemeinde ist. Bürger der Gemeinden Ludmannsdorf/Bilèovs, Ebental/®relec, St. Jakob im Rosental/©entjakob v Ro¾u und Rosegg/Ro¾ek leben hingegen in amtlich anerkannten zweisprachigen Gemeinden, vor dem Bezirksgericht dürfen sie aber nicht slowenisch sprechen.
Exkurs: Volksgruppenrechte in
Kategorien
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesetzgeber aus
der einfachen Regelung des Artikel 7 des Staatsvertrages sieben
– wenn man die Möglichkeit berücksichtigt, dass
Bürger aus amtlich nicht anerkannten zweisprachigen
Gemeinden dennoch vor den Bezirkshauptmannschaften das
Slowenische als Amtssprache verwenden dürfen, sogar neun,
und wenn man die Möglichkeit des Besuches eines
öffentlichen zweisprachigen Kindergartens hinzufügt,
sogar zwölf Kategorien von Kärntner Slowenen geschaffen
hat:
Kategorie eins:
Zweisprachige topographische Aufschriften,
zweisprachiger Kindergarten, Slowenisch als Amtssprache vor
Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft und Gericht, Recht auf Erteilung
des Elementarunterrichtes in slowenischer Sprache: ehemalige
Gemeinde Moos/Blato, Globasnitz/Globasnica, ehemalige Gemeinde
Vellach/Bela, Feistritz ob Bleiburg/Bistrica nad
Pliberkom.
Kategorie zwei:
Zweisprachige topographische Aufschriften,
zweisprachiger Kindergarten, Slowenisch als Amtssprache vor
Gemeinde und Bezirkshauptmannschaft, Recht auf Erteilung des
Elementarunterrichtes in slowenischer Sprache:
Ludmannsdorf/Bilèovs.
Kategorie drei:
Zweisprachiger Kindergarten, Slowenisch als Amtssprache
vor Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft und Gericht, Recht auf
Erteilung des Elementarunterrichtes in slowenischer Sprache:
Sittersdorf/®itrara vas, restliche Gemeinde Bleiburg/Pliberk,
Eisenkappel/®elezna Kapla.
Kategorie vier:
zweisprachige topographische Aufschriften, Slowenisch
als Amtssprache vor Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft und Gericht,
Recht auf Erteilung des Elementarunterrichtes in slowenischer
Sprache: Zell/Sele, ehemalige Gemeinde Windisch Bleiberg/Slovenji
Plajberk, ehemalige Gemeinde
Schwabegg/®vabek.
Kategorie fünf:
zweisprachige topographische Aufschriften, Slowenisch
als Amtssprache vor Gemeinde und Bezirkshauptmannschaft, Recht
auf Erteilung des Elementarunterrichtes in slowenischer Sprache:
ehemalige Gemeinde
Radsberg/Radi¹e.
Kategorie sechs:
Slowenisch als Amtssprache vor Gemeinde,
Bezirkshauptmannschaft und Gericht, Recht auf Erteilung des
Elementarunterrichtes in slowenischer Sprache: Rest der Gemeinde
Ferlach/Borovlje, St. Margareten i.R./©marjeta v R.,
Feistritz i. R./Bistrica v R., ehemalige Gemeinde
Leifling/Libelièe.
Kategorie sieben:
Slowenisch als Amtssprache vor Gemeinde und
Bezirkshauptmannschaft, Recht auf Erteilung des
Elementarunterrichtes in slowenischer Sprache: St. Jakob i.
R./©entjakob v R., Rosegg/Ro¾ek, Rest der Gemeinde
Ebental/®relec.
Kategorie acht:
Slowenisch als Amtssprache vor Bezirkshauptmannschaft
und Gericht, Recht auf Erteilung des Elementarunterrichtes in
slowenischer Sprache:
Gallizien/Galicija.
Kategorie neun:
Slowenisch als Amtssprache vor Bezirkshauptmannschaft,
Recht auf Erteilung des Elementarunterrichtes in slowenischer
Sprache: Eberndorf/Dobrla vas, St. Kanzian/©kocijan,
Völkermarkt/Velikovec, Griffen/Grebinj, Ruden/Ruda,
Diex/Djek¹e, Poggersdorf/Pokrèe, Maria
Rain/®ihpolje, Köttmannsdorf/Kotmara vas,
Keutschach/Hodi¹e, Schiefling/©kofièe,
Velden/Vrba, Finkenstein/Bek¹tanj,
Arnoldstein/Podklo¹ter, Feistritz a. d. Gail/Bistrica na
Zilji, Hohenthurn/Straja vas,
Nötsch/Èajna.
Kategorie zehn:
Recht
auf Erteilung des Elementarunterrichtes in slowenischer Sprache:
St. Stefan an der Gail/©tefan na Zilji, ehemalige Gemeinden
Egg/Brdo, Görtschach/Gorièe, ehemalige Gemeinde Maria
Gail/Marija na Zilji.
Kategorie elf:
Slowenisch als Amtssprache vor der
Bezirkshauptmannschaft, Elementarunterricht in slowenischer
Sprache nur bei Bedarf: Rest der Bezirke
Villach-Land/Beljak-de¾ela und
Klagenfurt-Land/Celovec-de¾ela, darunter Gemeinden
Techelsberg/Teholica, Maria Wörth/Otok und ehemalige
Gemeinde St. Thomas/©enttoma¾ im autochthonen
Siedlungsgebiet der Kärntner
Slowenen.
Kategorie zwölf:
Erteilung des Elementarunterrichtes in slowenischer
Sprache nur bei Bedarf: das restliche Kärnten, darunter
ehemalige Gemeinden Viktring/Vetrinj und Hörtendorf/Trdnja
vas im autochthonen Siedlungsgebiet der Kärntner
Slowenen.
In den
letzten Jahren haben die Vertreter der Kärntner Slowenen von
Bundespolitikern wiederholt den Einwand gehört, dass
verschiedene Forderungen der Kärntner Slowenen nicht
verwirklicht werden können, weil man Regelungen treffen
muss, die für alle österreichischen Volksgruppen
anwendbar sind. Solange für die eine Volksgruppe der
Kärntner Slowenen zwölf unterschiedliche
Schutzkategorien bestehen, kann man derartige Ausreden nicht
ernst nehmen.
Kroaten:
Laut
Verordnung zum Volksgruppengesetz 1976 haben Staatsbürger in
folgenden Gemeinden das Recht, die kroatische Sprache als
Amtssprache zu verwenden: Hornstein/Vori¹tan,
Klingenbach/Klimpuh, Oslip/Uzlop, Siegendorf/Cindrof,
Steinbrunn-Zillingtal/©tikapron-Celindrof,
Trausdorf/Traj¹tof, Wulkaprodersdorf/Vulkaprodr¹tof,
Zagersdorf/Cogr¹tof, Güttenbach/Pinkovac, Neuberg im
Burgenland/Nova Gora, Stinatz/Stinjaki, Antau/Otava,
Baumgarten/Pajngrt, Draßburg/Rasporak, Neudorf/Novo Selo,
Pama/Bijelo Selo, Parndorf/Pandrof,
Frankenau-Unterpullendorf/Frakanava-Dolnja Pulja,
Großwarasdorf/Veliki Bori¹tof,
Kaisersdorf/Kali¹trof, Kroatisch Minihof/Mjenovo,
Nikitsch/File¾, Rotenturm an der Pinka/Vere¹var,
Schachendorf/Èajta, Schandorf/Èemba, Weiden bei
Rechnitz/Bandol. Viele Ortschaften, in denen eine
beträchtliche Anzahl von Kroaten lebt, wurden in die
Verordnung nicht einbezogen, ebenso wenig wie die
Landeshauptstadt Eisenstadt, in der ebenfalls einige hundert
Kroaten leben. Vor den Bezirks- und Landesbehörden haben die
Bewohner der erwähnten zweisprachigen Gemeinden das Recht,
die kroatische Sprache als Amtssprache zu verwenden, ebenso wie
vor Behörden und Dienststellen des Bundes mit Sitz im
Burgenland. Gleiches gilt für weitere Ämter wie z.B.
Finanzamt, Arbeitsamt, weiteres ergibt sich auch
sinngemäß aus dem im Bereich „Slowenen in
Kärnten“ Festgestellten. Allerdings kann die
kroatische Sprache auch vor einigen Verwaltungsbehörden mit
Sitz in Wien (z.B. Finanzlandesdirektion in Wien) und vor dem
Eichamt Graz in Anspruch genommen
werden.
Ungarn:
Laut
Verordnung zum Volksgruppengesetz 1976 haben EWR- und
Staatsbürger in folgenden Gemeinden das Recht, die
ungarische Sprache als Amtssprache zu verwenden:
Oberpullendorf/Felsõpulya,Oberwart/Felsõõr
Rotenturm an der Pinka/Vasvörösvar und
Unterwart/Alsõór. Vor den Bezirks- und
Landesbehörden haben die Bewohner der erwähnten
zweisprachigen Gemeinden das Recht, die ungarische Sprache als
Amtssprache zu verwenden, ebenso wie vor Behörden und
Dienststellen des Bundes mit Sitz im Burgenland. Gleiches gilt
für weitere Ämter wie z.B. Finanzamt, Arbeitsamt,
weiteres ergibt sich auch sinngemäß aus dem im Bereich
„Slowenen in Kärnten“ Festgestellten. Allerdings
kann die ungarische Sprache auch vor einigen
Verwaltungsbehörden mit Sitz in Wien (z.B.
Finanzlandesdirektion in Wien) in Anspruch genommen
werden.
Es
spricht für sich, daß sich die Republik
Österreich erst 35 Jahre nach der Unterzeichnung des
Staatsvertrages dazu durchringen konnte, die Verordnung, durch
welche das verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive
Recht auf kroatische Amtssprache erst praktikabel wurde, zu
erlassen,für die ungarische Sprache hat es sogar45 Jahre
gedauert. Zuvor mußte der Verfassungsgerichtshof
aussprechen, daß dieses Recht schon aufgrund des Art. 7 StV
v Wien besteht, ohne diese höchstgerichtliche Entscheidung
gäbe es diese Verordnung möglicherweise noch immer
nicht. Insgesamt kommt es sehr oft vor, daß Ausfertigungen
in slowenischer bzw. kroatischer Amtssprache verzögert
erlassen werden und daß viele sogenannte
„zweisprachige Beamte“ die Sprache der Volksgruppe
zwar für den mündlichen Verkehr ausreichend
beherrschen, schriftliche Ausfertigungen werden jedoch zur Farce.
Bei den Angehörigen der Volksgruppen entsteht der Anschein,
daß die Möglichkeit des Gebrauches der kroatischen
bzw. slowenischen Amtssprache behindert wird bzw. ein
diesbezügliches öffentliches Interesse augenscheinlich
nicht besteht.
Für die übrigen Volksgruppen wurde bisher
keine Amtssprachenverordnung erlassen.
10.)
TOPOGRAPHISCHE AUFSCHRIFTEN UND
NAMENSFÜHRUNG
Innerstaatliche
Rechtslage:
Das in
Art. 11 Abs. 1 RÜK vorgesehene Recht auf Führung des
Namens in der Minderheitensprache und auf amtliche Anerkennung
dieses Namens ist im VolksgruppenG nicht garantiert; es finden
sich nur Regelungen betreffend Auszüge aus
Personenstandsurkunden, die als Übersetzungen in der
Volksgruppensprache auf Verlangen erteilt werden müssen;
sowie betreffend Urkunden in der Volksgruppensprache, die von
Amtswegen zu übersetzen sind. So ordnet § 18
VolksgruppenG an, daß die öffentlichen Bücher und
Personenstandsbücher in deutscher Sprache zu führen
sind. § 20 trifft Regelungen über Urkunden nach dem
PersonenstandsG (PStG): Nach § 20 Abs. 1 VolksgruppenG sind
Urkunden in der Volksgruppensprache, auf Grund deren eine
Eintragung in ein Personenstandsbuch erfolgen soll,
grundsätzlich zugelassen, es muß aber vom Standesamt
eine Übersetzung angefertigt werden. Nach § 20 Abs. 2
VolksgruppenG sind auf Verlangen Auszüge aus
Personenstandsbüchern und sonstige Urkunden vom Standesamt
als Übersetzung in die Sprache der Volksgruppe zu erteilen.
§ 22 VolksgruppenG trifft besondere Regelungen über
Kosten und Gebühren für die Anfertigung von
Übersetzungen: Abs. 1 leg cit bestimmt im wesentlichen,
daß diese Kosten von Amts wegen zu tragen
sind.
Nach
§ 48 PersonenstandsG (PStG) sind die
Personenstandsbücher in deutscher Sprache unter Verwendung
lateinischer Schriftzeichen zu führen (vgl. auch § 18
VolksgruppenG). Nach § 5 Abs. 3 Personenstandsverordnung
(PStV) sind bei Eintragungen auf Grund von Urkunden in
lateinischer Schrift die Namen buchstaben- und zeichengetreu
(letzteres bezieht sich auf diakritische Zeichen, wie Punkte,
Striche, Häkchen usw.) wiederzugeben, sodaß bei
Eintragungen aufgrund von Urkunden in der Volksgruppensprache,
die Namensschreibungen in der Minderheitensprache enthalten,
grundsätzlich eine getreue Wiedergabe zu erfolgen hat; bei
fremder Schrift (also auch bei Zeichen, die nicht durch
lateinische Schriftzeichen mit diakritischen Zeichen darstellbar
sind) hat nach § 5 Abs. 5 PStV eine Transliteration zu
erfolgen. Wie oben gezeigt, genügt nach Art. 10 Abs. 2
RÜK auch die „Verwendung des Alphabets der
Vertragspartei“.
Probleme ergeben sich deswegen, weil es sein kann,
daß bereits eingetragene Namen, die in den
Personenstandsbüchern geführt werden, nicht der
Schreibweise in der Minderheitensprache entsprechen (weil z.B.
früher eine Transliteration in größerem
Ausmaß vorgenommen wurde, als dies nach der beschriebenen
geltenden Rechtslage vorzunehmen ist) oder, daß in den
Urkunden auf Grund deren eingetragen wird, der Name nicht mehr in
der Minderheitensprache aufscheint. In solchen Fällen
käme nur ein Antrag auf Namensänderung (§ 1
Namensänderungsgesetz [im folgenden: NÄG]) in Frage:
Allerdings berücksichtigt das NÄG Fragen im
Zusammenhang mit Namen in der Minderheitensprache nicht
ausdrücklich, sodaß der Antrag nur auf § 2 Abs. 1
Z. 11 NÄG (arg: „aus sonstigen Gründen“)
gestützt werden könnte; eine solche Namensänderung
ist aber – im Gegensatz zu Namensänderungen aus
anderen Gründen (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 1- Z. 10 NÄG)
gebührenpflichtig (§ 6 NÄG). Zur Durchführung
des Art. 11 Abs. 1 RÜK ist daher eine Änderung des
NÄG zu erwägen, die eine Änderung von Namen in die
der Minderheitensprache entsprechende Schreibweise
ausdrücklich zuläßt (d.h. als einen
„Grund“ iSd § 2 Abs. 1 NÄG statuiert); eine
solche wäre nach § 6 NÄG von Verwaltungsabgaben
und Gebühren des Bundes zu befreien, was – im
Vergleich mit den anderen gebührenbefreiten
Namensänderungen – sachlich geboten erscheint. Eine
andere Möglichkeit wäre es, eine dem Art. 11 Abs. 1
RÜK entsprechende Regelung in das VolksgruppenG aufzunehmen,
was – unter dem Gesichtspunkt, die Regelungen für
Volksgruppenangehörige möglichst im bestehenden
VolksgruppenG zusammenzufassen und nicht einer weiteren
Zersplitterung Vorschub zu leisten – rechtspolitisch zu
bevorzugen wäre; zumal – wie gezeigt – § 20
VolksgruppenG bereits Regelungen betreffend Personenstandssachen
für Volksgruppenangehörige trifft. Zu überlegen
wäre schließlich auch eine Regelung als
verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht; geboten ist
dies durch Art. 11 Abs. 1 RÜK freilich nicht, weil die
völkerrechtliche Verpflichtung darauf abzielt, ein
„Recht“ einzuräumen, aber nichts über den
Rang dieses Rechtes in der innerstaatlichen Rechtsordnung
anordnet.
Das
Recht private Aufschriften in der eigenen Sprache zu verfassen
ist, falls es sich um Mitteilungen von „Meinungen“
handelt, durch das Grundrecht der
Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK
garantiert: Es fallen grundsätzlich alle denkbaren
Kommunikationsformen unter den Schutz der
Äußerungsfreiheit. Eine spezielle Bestimmung schafft
Art. 66 Abs. 3 StV v St. Germain, der bestimmt, daß keinem
österreichischen Staatsangehörigen im freien Gebrauch
irgend einer Sprache - unter anderem - in irgendeiner Art von
Veröffentlichungen oder in öffentlichen Versammlungen,
Beschränkungen auferlegt werden: Darunter fällt auch
der Gebrauch der Minderheitensprache auf privaten Aufschriften.
Der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 2 StGG - dessen Geltung aber
strittig ist - wurde in der Rspr des Reichsgerichts auf private
Ankündigungen (z.B. „Steck- und
Hängeschilder“) bezogen. Art. 7 Z. 3 zweiter Satz StV
v Wien und die Ausführungsbestimmungen des VolksgruppenG
(vgl. insb. §§ 2 Abs. 1 Z. 2 und 12 VolksgruppenG)
beziehen sich allerdings allein auf die zweisprachige,
öffentliche Topographie (siehe dazu näher unten die
Ausführungen zu Art. 11 Abs. 3
RÜK).
Ausdrückliche Regelungen zur zweisprachigen
Topographie finden sich auf verfassungsrechtlicher Ebene in Art.
7 Z. 3 zweiter Satz StV v Wien. Art. 7 Z. 3 zweiter Satz StV v
Wien bestimmt im einzelnen, daß in solchen Bezirken (d.h.
„in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens,
des Burgenlands und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer
oder gemischter Bevölkerung“ nach dem ersten Satz des
Art. 7 Z. 3 StV v Wien) Bezeichnungen und Aufschriften
topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer
Sprache wie in Deutsch verfaßt“ werden. Art. 7 Z. 3
zweiter Satz StV v Wien steht insofern mit der
Amtssprachenregelung des Art. 7 Z. 3 erster Satz StV v Wien in
Zusammenhang als sie grundsätzlich den gleichen
örtlichen Anwendungsbereich hat (arg: „in solchen
Bezirken“). Die zweisprachige Topographie hat insb. den
Zweck der „Signalwirkung“, indem sie auf das
Siedlungsgebiet der Minderheitsangehörigen aufmerksam macht
(vgl. auch VfSlg 12.836/1991, wo ausgeführt wird, daß
die topographischen Aufschriften nach dem „Sinn und
Zweck“ der Norm nicht einzelnen Minderheitsangehörigen
Erleichterung bringen, sondern der Allgemeinheit Kenntnis geben
sollen, daß in einem bestimmten Gebiet eine „ins Auge
springende“ - verhältnismäßig
größere Zahl - von Minderheitsangehörigen lebt;
kritisch zu VfSlg 12.836/1991 ist anzumerken, daß Art. 7 Z.
3 StV v Wien kein Erfordernis einer
„verhältnismäßig beträchtlichen
Zahl“ aufstellt, sondern auf jene Bezirke abstellt, in
denen die slowenische oder kroatische Sprache als
zusätzliche Amtssprache zugelassen sind). Problematisch
dabei ist, daß Art. 7 Z. 3 zweiter Satz StV v Wien von der
Volksgruppe als solcher, auf die er insb. abstellt, nicht
durchgesetzt werden kann; diese Bestimmung räumt keine
subjektiven Rechte des einzelnen Volksgruppenangehörigen ein
(vgl. auch VfSlg 10.209/1984: kein subjektives Recht auf
zweisprachige Ortstafeln).
Der
Versuch einer Durchführung des Art. 7 StV v Wien im sog.
OrtstafelG, BGBl. 1972/270, das auf die Aufstellung von
zweisprachigen Ortstafeln in bestimmten Ortschaften Kärntens
gerichtet war, scheiterte; die aufgestellten Ortstafeln wurden im
sog. „Ortstafelsturm“ beseitigt und nicht wieder
aufgestellt; das Gesetz konnte nicht vollzogen werden. Das
OrtstafelG wurde durch § 24 Abs. 3 VolksgruppenG mit 1.
Feber 1977 (§ 24 Abs. 1 VolksgruppenG), dem Tag des
Inkrafttretens des VolksgruppenG, formell aufgehoben. Nunmehr
gelten betreffend die zweisprachige Topographie die Regelungen
des VolksgruppenG und die dazu ergangenen DurchführungsV.
§ 12 VolksgruppenG bestimmt, daß im Bereich der nach
§ 2 Abs. 1 Z. 2 VolksgruppenG bezeichneten Gebietsteile
Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von
Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in
deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden
Volksgruppen zu verfassen sind; weiters wird bestimmt, daß
diese Verpflichtung nicht für die Bezeichnung von
Örtlichkeiten gilt, die außerhalb des Bereiches
solcher Gebietsteile liegen.
Die
Anwendbarkeit des § 12 VolksgruppenG ist von der Erlassung
einer DurchführungsV nach § 2 Abs. 1 Z. 2 VolksgruppenG
(im folgenden: TopographieV) abhängig. In dieser ist
nämlich erst der örtliche Anwendungsbereich des §
12 VolksgruppenG festzulegen. So bestimmt die
Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 1 Z. 2
VolksgruppenG, daß durch Verordnung der Bundesregierung (im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats und
nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung)
„die Gebietsteile, in denen wegen der
verhältnismäßige beträchtlichen Zahl (ein
Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen
topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen
sind“, festzulegen sind. In der Verordnung nach § 2
Abs. 1 Z. 2 VolksgruppenG sind außerdem nach § 12 Abs.
2 VolksgruppenG auch die „Örtlichkeiten, die für
eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen“ und die
„topographischen Bezeichnungen in der Sprache der in
Betracht kommenden Volksgruppen“ zu bestimmen. Daraus
ersieht man, daß wesentliche Fragen nicht vom Gesetzgeber
geregelt, sondern an den Verordnungsgeber delegiert wurden.
Bisher sind aufgrund der dargestellten
Verordnungsermächtigung Verordnungen der Bundesregierung zur
Bestimmung der „Gebietsteile“, in denen
topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer
Sprache anzubringen sind, BGBl. 1977/306 (im folgenden:
slowenische TopographieV) und eine eigene Verordnung der
Bundesregierung, mit der die slowenischen Bezeichnungen für
Ortschaften festgesetzt werden, BGBl. 1977/308 (im folgenden;
slowenische OrtsnamenV) sowie die Verordnung der Bundesregierung
über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen
topographische Bezeichnungen und Aufschriften nicht nur in
deutscher sondern auch in kroatischer oder ungarischer Sprache
anzubringen sind, BGBl.II 2000/170 ( im folgendem;
TopographieV-Burgenland) erlassen worden. Damit ist § 12
VolksgruppenG für topographische Bezeichnungen in diesen
Sprachen anwendbar; für die anderen Volksgruppensprachen
sind keine Verordnungen erlassen worden. Die
Ausführungsregelung ist insb. im Hinblick auf Art. 7 Z. 3
zweiter Satz StV v Wien verfassungsrechtlich bedenklich (arg:
§ 2 Abs. 1 Z. 2 VolksgruppenG stellt auf Gebietsteile mit
einer verhältnismäßig beträchtlichen Zahl
ab, Art. 7 Z. 3 StV v Wien stellt hingegen auf Verwaltungs- und
Gerichtsbezirke, in denen die kroatische oder slowenische Sprache
als zusätzliche Amtssprachen zugelassen sind, ab und kennt
überdies kein Erfordernis einer
„verhältnismäßig beträchtlichen
Zahl“).
TATSÄCHLICHE LAGE
Betreffend des Rechtes eines Angehörigen einer
nationalen Minderheit nach Führung seines Familien- bzw.
Vaternamens in der jeweiligen Minderheitensprache ist
anzuführen, daß verschiedenste Ämter und
Behörden der Republik Österreich, des NS-Regimes aber
auch schon der Monarchie, vor allem die slawischen Namen
systematisch germanisiert haben, z.B. wurde aus dem Familiennamen
Ivan¹iæ – Iwansits, oder aus Gregoriè
– Gregoritsch, des weiteren werden noch existente slawische
und ungarische diakritische Zeichen in den Familiennamen der
Angehörigen der österreichischen Volksgruppen bei
Verwendung durch verschiedenste Ämter und Behörden
gerne „vergessen“ oder fälschlich und
irreführend angebracht. Ebenfalls verwenden entsprechend
mangelhafte EDV-Anlagen der Dienststellen des öfteren keine
angeführten diakritischen Zeichen. Ebenso ergeben sich
Schwierigkeiten aufgrund der Einführung eines einheitlichen
Reisepasses innerhalb der EU, der in seiner maschinenlesbaren
Zone gemäß ICAO-Norm keine slawischen diakritischen
Zeichen verwendet.
Aufgrund der Bestimmung des Art. 7 sind Bezeichnungen
und Aufschriften topographischer Natur in den Gebieten mit
gemischter Bevölkerung Kärntens, des Burgenlandes und
der Steiermark sowohl in slowenischer als auch kroatischer
Sprache wie in deutsch zu verfassen. Gemäß
§§ 2, 12 des Volksgruppengesetzes 1976 wird dieses
Recht auf jene Gebietsteile beschränkt, in denen eine
verhältnismäßig beträchtliche Zahl (25%) von
Volksgruppenangehörigen wohnhaft sind. Diese Gebiete sind
durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen. Bisher erging
eine entsprechende Verordnung für die Slowenen in
Kärnten, für folgende Gemeinden: ehemalige Gemeinde
Schwabegg/ ®vabek, ehemalige Gemeinde Moos/Blato, Feistritz
ob Bleiburg/Bistrica pri Pliberku, Globasnitz/Globasnica,
ehemalige Gemeinde Vellach/Bela, Zell/Sele, ehemalige Gemeinde
Windisch Bleiberg/Slovenji Plajberk, ehemalige Gemeinde
Radsberg/Radi¹e und Ludmannsdorf/Bilèovs. Obwohl die
laut dieser Verordnung genannten Gemeinden nur einen geringen
Teil des zweisprachigen Gebietes erfassen, sind die
zweisprachigen topographischen Aufschriften nicht einmal in
diesen Gemeinden überall angebracht. So gibt es in den
ehemaligen Gemeinden Schwabegg/®vabek und Windisch Bleiberg/
Slovenji Plajberk überhaupt keine einzige zweisprachige
topographische Aufschrift, das gleiche gilt für den
größeren Teil der Gemeinde Ludmannsdorf/
Bilèovs. Auf Wegweisern werden die slowenischen
Ortsbezeichnungen mit wenigen Ausnahmen nicht
berücksichtigt, wenn sich der Wegweiser außerhalb der
in der Verordnung genannten Gemeinde befindet, überhaupt
nicht. Ein weiteres Problem bereitet die Auslegung des Begriffes
„Topographische Bezeichnung“. Aufschriften wie
„Gemeindeamt“, „Grenzübergang“, usw.
werden mit wenigen Ausnahmen im Schulbereich nicht zweisprachig
ausgeführt. Zweisprachige Straßenbezeichnungen gibt es
nicht. Ortsbezeichnungen in Telefonbüchern, Fahrplänen,
Kartenwerken u.ä. „halbamtlichen“ Druckwerken
sind ebenfalls nicht zweisprachig.
Besonders fällt ins Auge, dass der Artikel 7 Z 3
des Staatsvertrages von Wien im Gegensatz zum Volksgruppengesetz
keinen Unterschied zwischen Gebieten, in denen das Slowenische
als Amtssprache zuzulassen ist und Gebieten, in welchen
zweisprachige topographische Aufschriften anzubringen sind, kennt
– es handelt sich um das gleiche Gebiet. Demnach
müsste auch ohne Ausweitung der Amtssprachenverordnung
-welche aufgrund eines Prüfungsbeschlusses des VfGH
bevorstehen könnte, bereits jetzt die zweisprachige
topographische Beschriftung auch in den Gemeinden
Sittersdorf/®itara vas, St. Margarethen im
Rosental/©marjeta v Ro¾u, Feistritz im
Rosental/Bistrica v Ro¾u, St. Jakob im
Rosental/©entjakob v Ro¾u sowie Rosegg/Ro¾ek
und weiters zur Gänze in den bisher nur teilweise
umfaßten Gemeinden Bleiburg/Pliberk, Neuhaus/Suha,
Eisenkappel/®elezna Kapla, Ferlach/Borovlje und
Ebental/®relec vorgesehen sein.
Auch
auf einfachgesetzlicher Basis – ohne Berücksichtigung
des Artikel 7 des Staatsvertrages – ist auffallend,
daß die Kärntner Slowenen hinsichtlich der
zweisprachigen Topographie aufgrund des Ortstafelgesetzes 1972
offenbar bereits Rechte hatten, derer sie in weiterer Folge
innerhalb von nur 5 Jahren bis zur Erlassung der
Topographieverordnung aufgrund des Volksgruppengesetzes ohne jede
Begründung wieder verlustig gegangen
sind.
Nach
Auffassung der Vertretungsorganisationen der slowenischen
Volksgruppe in Kärnten ging der Verfasser des Art. 7 StV v
Wien von einem bekannten slowenisch- bzw. gemischtsprachigen
Gebiet aus. Dieses Gebiet entspricht jenen Gemeinden, in welchen
nach der Schulsprachverordnung 1945 der Elementarunterricht allen
Schülern in beiden Sprachen erteilt werden sollte. Demnach
müßten nachstehende Ortschaften zweisprachige
topographische Aufschriften haben bzw in beiden Sprachen
bezeichnet werden:
Zeichenerklärung:Globasnitz/Globasnica Orte mit
zweisprachigen Ortstafeln
(gemäß BGBl. 1977/306 in Verbindung mit
BGBl. 1977/308)
Schwabegg/®vabek Orte mit vorgesehenen, aber nicht
aufgestellten zweisprachigen
Ortstafeln (gemäß BGBl. 1977/306 in
Verbindung mit BGBl. 1977/308)
Gablern/Lovanke Orte mit laut Ortstafelgesetz 1972
vorgesehenen zweisprachigen
Ortstafeln, die im Ortstafelsturm entfernt
wurden
(gemäß BGBl.
1972/270)
Bleiburg/Pliberk Orte ohne zweisprachige
Ortstafeln
(Slowenische Ortsbezeichnungen nach Zdovc: Slovenska
imena na avstrijskem Koro¹kem/ Die slowenischen Ortsnamen in
Kärnten, Wien/Dunaj 1993)
MARKTGEMEINDE ARNOLDSTEIN / TR®NA OBÈINA
PODKLO©TER
Agoritschach /
Zagorièe
Arnoldstein /
Podklo¹ter
Erlendorf / Ol¹je
Gailitz / Ziljica
Greuth
/ Rute
Hart /
Loèilo
Krainberg / Strmec
Krainegg / Podkrajnik
Lind /
Lipa
Maglern / Megvarje
Neuhaus an der Gail /
Poturje
Oberthörl / Zgornja
Vrata
Pessendellach / Dole
Pöckau / Peèe
Radendorf / Radna vas
Riegersdorf / Rikarja vas
St.
Leonhard bei Siebenbrünn / ©entlenart pri Sedmih
studencih
Seltschach / Sovèe
Thörl / Vrata
Thörl-Maglern-Greuth / Rute pri
Vratih
Trabina / Trabinja
Tschau
/ Èava
Unterthörl / Spodnja
Vrata
STADTGEMEINDE BLEIBURG / MESTNA OBÈINA
PLIBERK
Aich /
Dob
Bleiburg / Pliberk
Dobrowa / Dobrova
Draurain / Brege
Ebersdorf / Drve¹a vas
Einersdorf / Nonèa
vas
Grablach / Grablje
Heiligengrab / Bo¾ji
grob
Kömmel/Komelj
Kömmelgupf / Komeljski
Vrh
Langsteg / Dolga Brda
Libitsch / Libiè
Loibach / Libuèe
Lokowitzen / Lokovica
Moos /
Blato
Replach / Replje
Rinkenberg / Vogrèe
Rinkolach / Rinkole
Ruttach / Rute
St.
Georgen / ©entjur
St.
Margarethen / ©marjeta
Schattenberg / Senèni
Kraj
Schilterndorf /
Èirkovèe
Weißenstein /
Bel¹ak
Wiederndorf / Vidra vas
Woroujach / Borovje
GEMEINDE DIEX / OBÈINA
DJEK©E
Bösenort / Hudi kraj
Diex /
Djek¹e
Grafenbach / Kne¾a
Greutschach / Krèanje
Großenegg / Tolsti Vrh
Haimburgerberg / Vovbrske
Gore
Michaelerberg / ©mihelska
Gora
Obergreutschach / Zgornje
Krèanje
St.
Lamprecht / ©entlambert
St.
Michael / ©mihel
Schwarzdiex / Èrne
Djek¹e
GEMEINDE EBENTAL / OBÈINA
®RELEC
Aich
an der Straße / Dobje
Berg /
Rute pri Medgorjah
Ebental / ®relec
Goritschach / Gorièe
Gradnitz / Gradnice
Gurkerwirt / Muta
Gurnitz / Podkrnos
Haber
/ Gaber
Haslach / Le¹je
Kohldorf / Vogle
Kosasmojach / Kozasmoje
Kossiach / Kozje
Kreuth
/ Rute
Lipizach / Lipica
Mieger
/ Medgorje
Moosberg / Kaj¾e
Mühlgraben / Rov
Niederdorf / Dolnja vas
Oberkreuth / Zgornje Rute
Obermieger/ Zgornje Medgorje
Obitschach / Obièe
Pfaffendorf / Hovja vas
Priedl
/ Predel
Radsberg / Radi¹e
Rain /
Breg
Reichersdorf / Riharja vas
Rottenstein / Podgrad
Saager
/ Zagorje
Sabuatach / Zablate
Schwarz / Dvorec
Spitzach / ©pice
Tutzach / Tuce
Unterkreuth / Spodnje Rute
Untermieger / Spodnje
Medgorje
Werouzach / Verovce
Zell /
Selo
Zetterei / Cotarija
Zwanzgerberg / Osojnica
MARKTGEMEINDE EBERNDORF / TR®NA OBÈINA
DOBRLA VAS
Buchbrunn / Bukovje
Buchhalm / Podhom
Duell
/ Dole
Eberndorf / Dobrla vas
Edling
/ Kazaze
Gablern / Lovanke
Gösselsdorf / Goselna
vas
Graben
/ Graben
Hart /
Dobrova
Hof /
Dvor
Homitzberg / Homec
Humtschach / Humèe
Köcking / Kokje
Kohldorf / Voglje
Kühnsdorf / Sinèa
vas
Loibegg / Belovèe
Mittlern / Metlova
Mökriach / Mokrije
Oberburg / Zgornji Podgrad
Pirk /
Breza
Pribelsdorf / Priblja vas
Pudab
/ Pudab
Sankt
Marxen / ©marke¾
Seebach / Jezernica
Unterbergen / Podgora
Wasserhofen / ®irovnica
MARKTGEMEINDE EISENKAPPEL-VELLACH / TR®NA
OBÈINA ®ELEZNA
KAPLA-BELA
Bad
Eisenkappel / ®elezna Kapla
Blasnitzen / Zaplaznica
Ebriach / Obirsko
Koprein Petzen / Podpeca
Koprein Sonnseite / Koprivna
Leppen
/ Lepena
Lobnig
/ Lobnik
Rechberg / Rebrca
Remschenig / Rem¹enik
Trögern / Korte
Unterort / Podkraj
Vellach / Bela
Weißenbach / Bela
Zauchen / Suha
GEMEINDE FEISTRITZ A. D. GAIL / OBÈINA BISTRICA
NA ZILJI
Feistritz an der Gail / Bistrica na
Zilji
MARKTGEMEINDE FEISTRITZ IM ROSENTAL / TR®NA
OBÈINA BISTRICA V RO®U
Bärental / Rute
Feistritz im Rosental / Bistrica v
Ro¾u
Hundsdorf / Podsinja vas
Ladinach / Ladine
Matschach / Maèe
Oberkrajach / Kraje
Polana
/ Polana
Rabenberg / ©entjan¹ke
Rute
Sala /
Sala
St.
Johann i.R. / ©entjan¾ v
Ro¾u
Sinach
/ Sine
Suetschach / Sveèe
Unterfeistritz / Spodnja
Bistrica
Unterkrajach / Muta
Weizelsdorf / Svetna vas
GEMEINDE FEISTRITZ OB BLEIBURG / OBÈINA BISTRICA
PRI PLIBERKU
Dolintschitschach /
Dolinèièe
Feistritz ob Bleiburg / Bistrica pri
Pliberku
Gonowetz / Konovece
Hinterlibitsch / Suha
Hof /
Dvor
Lettenstätten / Letina
Penk /
Ponikva
Pirkdorf / Bre¹ka vas
Rischberg / Ri¹perk
Ruttach-Schmelz / Rute
St.
Michael ob Bleiburg / ©mihel pri
Pliberku
Tscherberg /
Èrgovièe
Unterlibitsch /
Podlibiè
Unterort / Podkraj
Winkel
/ Kot
STADTGEMEINDE FERLACH / MESTNA OBÈINA
BOROVLJE
Babniak / Babnjak
Bodental / Poden
Dollich / Doli
Dörfl / Kaj¾e
Dornach / Trnje
Ferlach / Borovlje
Glainach / Glinje
Görtschach /
Gorièe
Jaklin
/ Jaklin
Kappel
an der Drau / Kapla ob Dravi
Kirschentheuer /
Ko¾entavra
Laak /
Loka
Laiplach / Liplje
Loibltal / Brodi
Otrouza / Otrovca
Rauth
/ Rute
Ressnig / Resnik
Sapotnitza / Sapotnica
Seidolach / ®dovlje
Singerberg / ®ingarica
Strau
/ Struga
Strugarjach / Strugarje
Tratten / Trata
Unterbergen / Podgora
Unterferlach / Medborovnica
Unterglainach / Vesca
Unterloibl / Podljubelj
Waidisch / Bajdi¹e
Windisch Bleiberg / Slovenji
Plajberk
Weizelsdorf / Svetna vas
MARKTGEMEINDE FINKENSTEIN / TR®NA OBÈINA
BEK©TANJ
Altfinkenstein / Stari Grad
Aichwald / Dobje
Egg am
Faaker See /Brdo ob Ba¹kem jezeru
Faak
am See / Baèe
Finkenstein / Bek¹tanj
Frießnitz / Breznica
Fürnitz / Brnca
Gödersdorf / Vodièa
vas
Goritschach /
Zagorièe
Greuth
/ Rute
Höfling / Dvorec
Kanzianiberg / ©kocjan
Kopein
/ Kopanje
Korpitsch / Grpièe
Latschach / Loèe
Ledenitzen / Ledince
Mallenitzen / Malence
Mallestig /
Malo¹èe
Müllnern / Mlinare
Oberaichwald / Zgornje Dobje
Oberferlach / Zgornje
Borovlje
Obergreuth / Zgornje Rute
Oberrain / Zgornji Breg
Obertechanting / Zgornje
Teharèe
Outschena / Ovèna
Paradies / Èavje
Petschnitzen /
Peènica
Pogöriach / Pogorje
Ratnitz / Ratenèe
St.
Job / ©entjob
St.
Stefan / ©teben
Sigmontitsch /
Zmotièe
Stobitzen / Stopca
Susalitsch /
®u¾alèe
Techanting / Teharèe
Unteraichwald / Spodnje
Dobje
Unterferlach / Spodnje
Borovlje
Untergreuth / Spodnje Rute
Unterrain / Spodnji Breg
Untertechanting / Spodnje
Teharèe
GEMEINDE GALLIZIEN / OBÈINA
GALICIJA
Abriach / Obrije
Abtei
/ Apaèe
Dolintschach /
Dolinèe
Drabunaschach /
Drabuna¾e
Enzelsdorf / Encelna vas
Feld /
Polje
Freibach / Borovnica
Gallizien / Galicija
Glantschach / Klanèe
Goritschach / Gorièe
Krejanzach / Krejance
Linsendorf / Leène
Möchling /
Mohlièe
Moos /
Blato
Pirk /
Brezje
Pölzling / Pecelj
Robesch / Robe¾e
Unterkrain / Podkrinj
Vellach / Bela
Wildenstein / Podkanja vas
GEMEINDE GLOBASNITZ / OBÈINA
GLOBASNICA
Globasnitz / Globasnica
Jaunstein / Podjuna
Kleindorf / Mala vas
St.
Stefan / ©teben
Slovenjach / Slovenje
Traundorf / Strpna vas
Tschepitschach /
Èepièe
Unterbergen / Podgora
Wackendorf / Veèna vas
MARKTGEMEINDE GRAFENSTEIN / TR®NA OBÈINA
GRAB©TANJ
Aich /
Dobje
Althofen / Stari Dvor
Berg /
Gora
Dolina
/ Dolina
Froschendorf /
®abièe
Grafenstein / Grab¹tanj
Gumisch / Humel¹e
Haidach / Vresje
Hum /
Hum
Kleinvenedig / Jeèmen
Lind /
Lipje
Münzendorf / Incmanja
vas
Oberfischern / Zgornje
Ribièe
Oberwuchel / Zgornja Buhlja
Pakein
/ Pokinj
Pirk /
Dra¾a vas
Replach / Replje
Saager
/ Zagorje
Sabuatach / Zablate
Sand /
Prod
St.
Peter / ©entpeter
Schloß Rain / Kri¹tofov
Grad
Schulterndorf /
Starèe
Skarbin / ©krbinja
Tainacherfeld / Tinjsko
Polje
Thon /
Jadovce
Truttendorf / Sepec
Unterfischern / Spodnje
Ribièe
Unterwuchel / Spodnja Buhlja
Werda
/ Brdo
Wölfnitz / Valovca
Zapfendorf / Malèape
MARKTGEMEINDE GRIFFEN / TR®NA OBÈINA
GREBINJ
Altenmarkt / Stara vas
Enzelsdorf / Encelna vas
Erlach
/ Ol¹je
Gariusch / Gorju¹e
Gletschach / Kleèe
Greutschach / Krèanje
Griffen / Grebinj
Griffnergemeinde / Blato pri
Grebinju
Großenegg / Tolsti Vrh
Grutschen / Gruèa
Haberberg / Gabrje
Kaunz
/ Homec
Kleindörfl / Mala vas
Klosterberg / Klo¹trske
Gore
Langegg / Dolga Brda
Limberg / Limberk
Lind /
Lipa
Obere
Gemeinde / Zgornja Gmajna
Poppendorf / Popendorf
Rakounig / Rakovnik
Rausch
/ Rave¾
Salzenberg / ®av¹ka
gora
Stift
Griffen / Grebinjski Klo¹ter
St.
Jakob / ©entjakob
St.
Kollmann / ©entkolman
St.
Leonhard an der Saualpe /
©entlenart
Schloßberg / Grad
Untergrafenbach / Spodnja
Kne¾a
Untergreutschach / Spodnje
Krèanje
Unterrain / Breg
Wallersberg / Va¹inje
Wölfnitz / Golovica
Wriesen / Brezje
STADTGEMEINDE HERMAGOR-PRESSEGGERSEE / MESTNA
OBÈINA ©MOHOR
Braunitzen / Borovnica
Brugg
/ Moste
Dellach / Dole
Egg /
Brdo
Eggforst / Br¹ka
Dobrava
Förolach / Borlje
Fritzendorf / Limaèe
Görtschach /
Gorièe
Götzing / Gocina
Grafenau / Kozloz
Latschach / Loèe
Luschau / Lu¹je
Mellach / Mele
Mellweg / Melvièe
Micheldorf / Velika vas
Nampolach / Napole
Passriach / Pazrije
Potschach / Potoèe
Presseggen / Preseka
Schinzengraben / Senèni
Graben
Siebenbrünn / Zavrh
Süßenberg /
Planja
Töschelhof /
To¹kova
Witenig / Vitenèe
Zauchen / Suha
GEMEINDE HOHENTHURN / OBÈINA STRAJA
VAS
Achomitz / Zahomec
Draschitz /
Dra¹èe
Dreulach / Drevlje
Göriach / Gorje
Hohenthurn / Straja vas
Stossau /©tasava
GEMEINDE KEUTSCHACH / OBÈINA
HODI©E
Dobein
/ Dobajna
Dobeinitz / Dobajnica
Höflein / Dvorec
Höhe / Na Gori
Keutschach / Hodi¹e
Leisbach / Le¾be
Linden
/ Lipa
Pertitschach / Prtièe
Plaschischen /
Pla¹i¹èe
Plescherken / Ple¹erka
Rauth
/ Rut
Reauz
/ Rjavec
St.
Margarethen / ©marjeta
St.
Nikolai / ©miklav¾
Schelesnitz / ®eleznica
STADTGEMEINDE KLAGENFURT / MESTNA OBÈINA
CELOVEC
Alpen
/ Na Planini
Bach /
Potok
Berg /
Na Gori
Blasendorf / Bla¾nja
vas
Gottesbichl / Ov¹e
Gutendorf / Hutna vas
Haidach / Vrese
Hörtendorf / Trdnja vas
Kerbach / Kerbach
Krastowitz / Hrastovica
Kreuth
/ Kopanje
Krottendorf / Krotna vas
Lak /
Loka
Limmersdorf / Limarja vas
Maria
Loretto / Gorica
Migoriach / Megorje
Neudorf / Nova vas
Opferholz / Vo¾nica
Pokeritsch / Pokerièe
St.
Jakob an der Straße / ©entjakob pri
Celovcu
St.
Margarethen/©marjeta
Schmelzhütte / Na Spi
Seebach / Jezerca
Stein
/ Zakamen
Straschitz /
Postra¾i¹èe
Viktring / Vetrinj
Weingarten / Vinogradi
GEMEINDE KÖTTMANNSDORF / OBÈINA KOTMARA
VAS
Aich /
Hovè
Am
Teller / Talir
Gaisach /
Èe¾ava
Göriach / Gorje
Hollenburg / Humberk
Köttmannsdorf / Kotmara
vas
Lambichl / Ilovje
Mostitz / Mostiè
Neusaß / Novo selo
Plöschenberg /
Ple¹ivec
Preliebl / Preblje
Rotschitzen / Roèica
St.
Gandolf / ©entkandolf
St.
Margarethen / ©marjeta
Schwanein / Zvonina
Thal /
Lipica
Trabesing / Trabesinje
Tretram / Medrejtre
Tschachoritsch /
Èahorèe
Tschrestal / Èrezdol
Unterschloßberg / Pod
Gradom
Wegscheide / Razpotje
Wurdach / Vrdi
GEMEINDE LUDMANNSDORF / OBÈINA
BILÈOVS
Bach /
Potok
Edling
/ Kajzaze
Fellersdorf / Bilnjovs
Franzendorf / Branèa
vas
Großkleinberg / Mala
gora
Ludmannsdorf /
Bilèovs
Lukowitz / Kovièe
Moschenitzen /
Mo¹èenica
Muschkau / Mu¹kava
Niderdörfl / Spodnja
Vesca
Oberdörfl / Zgornja
Vesca
Rupertiberg / Na Gori
Selkach / ®eluèe
Strein
/ Stranje
Wellersdorf / Velinja vas
Zedras
/ Sodra¾eva
GEMEINDE MARIA RAIN / OBÈINA
®IHPOLJE
Angern
/ Ingarje
Angersbichl / Gargorica
Ehrensdorf / Vr¹ta vas
Göltschach /
Gol¹ovo
Guntschach / Humèe
Haimach / Imov
Maria
Rain / ®ihpolje
Nadram
/ Nadrom
Oberguntschach / Zgornje
Humèe
Obertöllern / Zgornje
Dole
Saberda / Zabrda
St.
Ulrich / ©enturh
Stemeritsch / Smerièe
Strantschitschach /
Stranèièe
Toppelsdorf / Dolèa
vas
Tschedram /
©èedem
Unterguntschach / Spodnje
Humèe
Untertöllern / Spodnje
Dole
GEMEINDE MARIA WÖRTH / OBÈINA
OTOK
Dellach / Dole
Maiernigg / Majernik
Maria
Wörth / Otok
Oberdellach / Zgornje Dole
Raunach / Ravne
Reifnitz / Ribnica
St.
Anna / ©entana
Sekirn
/ Sekira
Unterdellach / Spodnje Dole
GEMEINDE MAGDALENSBERG / OBÈINA ©TALENSKA
GORA
Christofberg / Kri¹tofova
Gora
Deinsdorf / Dominèa
vas
Eibelhof / Ovèjak
Farchern / Borovje
Geiersdorf / Virnja vas
Gottesbichl / Ov¹e
Gundersdorf / Gundrska vas
Hollern / Bezovje
Kleingörtschach / Male
Gorièe
Kreuzbichl / Gorèica
Lassendorf / Vasja vas
Matzendorf / Domaènja
vas
Pischeldorf / ©kofji
Dvor
Portendorf / Partovca
Reigersdorf / Rogarja vas
St.
Lorenzen / ©entlovrenc
St.
Martin / ©martin
St.
Thomas / ©enttoma¾
Schöpfendorf / Ovèja
vas
Sillebrücke /
®ilije
Timenitz / Timenica
Vellach / Bela
Wutschein / Buèinja
vas
Zeiselberg / Èilberk
Zinsdorf / Svinèa vas
GEMEINDE NEUHAUS / OBÈINA
SUHA
Bach /
Potoèe
Berg
ob Leifling / Libeli¹ka gora
Draugegend / Pri Dravi
Graditschach /
Gradièe
Hart /
Dobrava
Heiligenstadt / Sveto Mesto
Illmitzen / Ivnik
Kogelnigberg / Kogelska Gora
Leifling / Libelièe
Motschula / Moèula
Neuhaus / Suha
Oberdorf / Gornja vas
Pudlach / Podlog
Schwabegg / ®vabek
Unterdorf / Dolnja vas
Wesnitzen / Beznica
GEMEINDE NÖTSCH / OBÈINA
ÈAJNA
Bach /
Potok
Blatta
/ Blato
Dellach / Dole
Emmersdorf / Smerèe
Förk / Borèe
Glabatschach / Oblake
Hermsberg / Rute
Kerschdorf /
Ère¹nje
Kreublach / Hrblje
Kühweg /
©kobièe
Labientschach /
Labenèe
Michelhofen /
Mi¹elèe
Nötsch / Èajna
Poglantschach /
Poklanèe
Saak /
Èaèe
St.
Georgen / ©entjurij
Semering / Semraèe
Suha /
Suha
Wertschach / Dvorèe
Windische Höhe /
Ovr¹je
GEMEINDE POGGERSDORF / OBÈINA
POKRÈE
Ameisbichl / Svamene Gorice
Annamischl / Mi¹lje
Dobrava / Dobrava
Dolina
/ Dolina
Eibelhof / Ovèjak
Eiersdorf / Virnja vas
Erlach
/ Ol¹e
Goritschach / Gorièe
Haidach / Vresje
Kreuth
/ Rute
Kreuzergegend / Pri
Krajcarju
Krobathen / Hrovaèe
Lanzendorf / Vanca vas
Leibsdorf / Lièja vas
Linsenberg / Leèja
Gora
Pischeldorf / ©kofji
Dvor
Poggersdorf / Pokrèe
Pubersdorf / Pobre¾e
Rain /
Breg
Raunach / Blato
St.
Johann / Èajn¾a vas
St.
Michael ob der Gurk / Slovenji
©mihel
Ströglach / Stregle
Wabelsdorf / Vabnja vas
Wirtschach / Zvirèe
MARKTGEMEINDE ROSEGG / TR®NA OBÈINA
RO®EK
Berg /
Gora
Bergl
/ Gora
Buchheim / Podhum
Dolintschach /
Dolinèièe
Drau /
Na Dravi
Duel /
Dole
Emmersdorf / Tmara vas
Frög / Breg
Frojach / Broje
Humberg / Hum
Kleinberg / Mala gora
Obergoritschach / Zgornje
Gorièe
Pirk /
Brezje
Raun /
Ravne
Rosegg
/ Ro¾ek
St.
Johann / ©èedem
St.
Lamprecht / Semislavèe
St.
Martin / ©martin
Untergoritschach / Spodnje
Gorièe
GEMEINDE RUDEN / OBÈINA
RUDA
Dobrowa / Dobrava
Eis /
Led
Gorentschach /
Gorenèe
Grutschen / Gruèa
Kanaren / Kanarn
Kleindiex / Male Djek¹e
Kraßnitz / Krasnica
Lippitzbach / Lipica
Lisnaberg / Lisna
Obermitterdorf / Dolinja vas
Ruden
/ Ruda
St.
Jakob / ©entjakob
St.
Martin / ©martin
St.
Michael / ©mihel
St.
Nikolai / ©miklav¾
St.
Radegund / ©entradegunda
Untermitterdorf / Srednja
vas
Unternberg / Podgora
Unterrain / Breg
Weißeneggerberg / Vi¹nja¹ka
Gora
Wunderstätten / Drumlje
GEMEINDE SITTERSDORF / OBÈINA ®ITARA
VAS
Altendorf / Stara vas
Blasnitzenberg / Plaznica
Dullach / Dole
Goritschach / Gorièe
Hart /
Dobrava
Homelischach / Homeli¹e
Jerischach / Jeri¹e
Kleinzapfen / Malpaèe
Kristendorf / Kr¹na vas
Miklauzhof /
Miklavèevo
Müllnern /
Mlinèe
Obernarrach / Zgornje Vinare
Pfannsdorf / Banja vas
Pogerschitzen /
Pogrèe
Polena
/ Polane
Proboj
/ Proboj
Rain /
Breg
Rückersdorf / Rikarja
vas
Sagerberg / Zagorje
St.
Andrä / ©entandra¾
St.
Philippen / ©entlip¹
Sawinze / Zavince
Sielach / Sele
Sittersdorf /®itara vas
Sonnegg / ®enek
Tihoja
/ Tihoja
Weinberg / Vinogradi
Wigasnitz / Vijasce
Winkel
/ Kot
Wriessnitz / Breznica
GEMEINDE SCHIEFLING / OBÈINA
©KOFIÈE
Aich /
Dob
Albersdorf / Pinja vas
Auen /
Log
Farrendorf / Papraèe
Goritschach / Gorièe
Oberalbersdorf /
Miri¹èe
Ottosch / Oto¾
Penken
/ Klopce
Raunach / Ravne
Roach
/ Rove
Roda /
Roda
St.
Kathrein / Podjerberk
Schiefling /
©kofièe
Techelweg / Holbièe
Zauchen / Suha
MARKTGEMEINDE ST. JAKOB IM ROSENTAL /TR®NA
OBÈINA ©ENTJAKOB V
RO®U
Dragositschach /
Drago¾ièe
Dreilach / Dravlje
Feistritz / Bistrica
Fresnach / Bre¾nje
Frießnitz / Breznica
Gorintschach /
Gorinèièe
Greuth
/ Rute
Kanin
/ Hodnina
Längdorf / Velika vas
Lessach / Le¹e
Maria
Elend / Podgorje
Mühlbach / Reka
Rosenbach / Podro¾ca
St.
Jakob i. R. / ©entjakob v
Ro¾u
St.
Oswald / ©ento¾bolt
St.
Peter / ©entpeter
Schlatten / Svatne
Srajach / Sreje
Tallach / Tale
Tösching / Te¹inja
Tschemernitzen /
Èemernica
Winkl
/ Kot
GEMEINDE ST. KANZIAN / OBÈINA
©KOCJAN
Brenndorf / Goreèa
vas
Duell
/ Dole
Grabelsdorf / Grabalja vas
Horzach I / Horce pri
©kocjanu
Horzach II / Horce pri
©entvidu
Kleindorf I / Mala vas pri
©kocjanu
Kleindorf II / Mala vas pri
Kamnu
Klopein / Klopinj
Lanzendorf / Lancova
Lauchenholz / Gluhi les
Littermoos / Zablate
Mökriach / Mokrije
Nageltschach /
Nagelèe
Oberburg / Zgornji Podgrad
Obersammelsdorf /®amanje
Peratschitzen /
Peraèija
Piskertschach /
Piskrèe
Saager
/ Zagorje
St.
Daniel / ©entdanijel
St.
Kanzian / ©kocjan
St.
Lorenzen / ©entlovrenc
St.
Marxen / ©marke¾
St.
Primus / ©entprimo¾
St.
Veit im Jauntal / ©entvid v
Podjuni
Schreckendorf / Stra¹a
vas
Seelach / Selo
Seidendorf / ®dinja vas
Sertschach / Srèe
Srejach / Sreje
Stein
im Jauntal / Kamen
Steinerberg / Kamenska Gora
Unterburg / Spodnji Podgrad
Unternarrach / Spodnje
Vinare
Untersammelsdorf / Samo¾na
vas
Vesielach / Vesele
Wasserhofen / ®irovnica
Weitendorf / Betinja vas
GEMEINDE ST. MARGARETEN IM ROSENTAL / OBÈINA
©MARJETA V RO®U
Dullach / Dole
Dobrowa / Dobrava
Gotschuchen / Koèuha
Gupf /
Vrh
Hintergupf / Zavrh
Homölisch / Hmel¹e
Niederdörfl / Dolnja
vas
Oberdörfl / Gornja vas
Saberda / Zabrda
Sabosach / Zavoze
St.
Margareten i. R. / ©marjeta v
Ro¾u
Seel /
Selo
Trieblach / Trebljenje
GEMEINDE ST. STEFAN / OBÈINA ©TEFAN NA
ZILJI
Bach /
Potok
Bichelhof / Zvenica
Bodenhof / Poden
Dragantschach /
Draganèe
Edling
/ Kazaze
Hadersdorf / Hadre
Karnitzen / Krnica
Köstendorf / Gostinja
vas
Latschach / Loèe
Matschiedl / Moèidle
Nieselach / Nizale
Pölland / Polana
Pörtschach /
Poreèe
Scintzengraben / Senèni
Graben
Schmölzing /
Smolèièe
St.
Paul an der Gail / ©entpavel na
Zilji
St.
Stefan an der Gail / ©tefan na
Zilji
Sussawitsch /
®u¾abèe
Tratten /
Pe¹i¹èe
Vorderberg / Blaèe
GEMEINDE TECHELSBERG AM WÖRTHER SEE /
OBÈINA TEHOLICA OB VRBSKEM
JEZERU
Arndorf / Varpovèe
Ebenfeld / Ravne
Forstsee / Bor¹t
Grailitz
Hadanig / Hodanjaèe
Karl
Pavor
Pernach / Podobje
Poredia / Poredje
Saag /
®aga
St.
Bartlmä / ©entjernej na Gori
St.
Martin / ©martin
Schwarzendorf /
Èrnèièe
Sekull
/ Sekulèe
Techelsberg / Teholica
Tibitsch / Tibièe
Töpriach / Toporje
Töschling /
Do¹enèe
Triblach
Trabenig / Trabenèe
MARKTGEMEINDE VELDEN / TR®NA OBÈINA
VRBA
Aich /
Dob
Augsdorf / Loga vas
Bach /
Potok
Bloderdorf / Vabrnja vas
Deber
/ Deber
Dieschitz /
De¹èice
Drabosenig / Drabosnje
Dröschitz /
Tre¹èe
Duel /
Dole
Ebenfeld / Ravnje
Fahrendorf /
Borovnièe
Göriach / Gorje
Gorintschach /
Gorinèièe
Kantnig / Konatièe
Kerschdorf /
Ère¹nje
Kleinsternberg / Mali Strmec
Köstenberg / Kostanje
Kranzlhofen / Dvor
Laas /
Laze
Latschach / Loèe
Lind
ob Velden / Lipa pri Vrbi
Moos /
Blato
Oberdorf / Gornja vas
Oberjeserz / Zgornje Jezerce
Oberwinklern / Zgornje
Voglièe
Pulpitsch / Pulpaèe
Rajach
/ Sreje
Saisserach/ Zajzare
Sakoparnig / Skopar
St.
Egyden / ©entilj
Schmarotzwald / Èrni
Grad
Selpritsch /
®opraèe
Sonnental
Sternberg / ©entjurij na
Strmcu
Treffen / Trebinja
Überfeld /
Èrezpolje
Unterjeserz / Spodnje
Jezerce
Unterwinklern / Spodnje
Voglièe
Velden
am Wörther See / Vrba
Weinzierl / Vinare
Wurzen
/ Koren
STADTGEMEINDE VILLACH / MESTNA OBÈINA
BELJAK
Bogenfeld / Vognje Polje
Dobrova / Poddobrava
Drobollach am F. S. / Drobolje ob Ba¹kem
jezeru
Graschitz /
Kro¹ièe
Greuth
/ Rut
Großsattel / Sedlo
Kleinsattel / Malo sedlo
Kratschach /
Hra¹èe
Maria
Gail / Marija na Zilji
Murau
/ Murava
Prossowitsch /
Prosovièe
St.
Niklas an der Drau / ©miklav¾ ob
Dravi
Serai
/ Seraje
Tschinowitsch /
Èinovièe
Turdanitsch /
Trdanièe
Türkei / Turèe
STADTGEMEINDE VÖLKERMARKT / MESTNA OBÈINA
VELIKOVEC
Admont
/ Volmat
Aich /
Dobje
Arlsdorf / Orlaèa vas
Attendorf / Vata vas
Bach /
Potok
Bei
der Drau / Pri Dravi
Berg
ob Attendorf / Rute nad Vato vasjo
Berg
ob St. Martin / Rute nad
©martinom
Bergstein / Zakamen
Bischofberg / Zgornja
©kofljica
Bösenort / Hudi kraj
Dobrowa / Dobrava
Drauhofen / Dravski Dvor
Dullach / Dole pri
©entpetru
Dullach II / Dole pri Tinjah
Dürrenmoos / Suho Blato
Frankenberg / Brankovec
Führholz / Borovec
Gänsdorf / Gosinje
Gattersdorf /
©triholèe
Gletschach / Kleèe
Goldbrunnhof / Hoprijan
Greuth
/ Rute
Gurtschitschach /
Gurèièe
Gutendorf / Dobrèna
vas
Hafendorf /
Èarèe
Haimburg / Vovbre
Höhenberg / Homberk
Hundsdorf / Pesje
Hungerrain / Laèni
Breg
Kaltenbrunn / Mrzla Voda
Klein
St. Veit / Mali ©entvid
Korb /
Korpièe
Kremschitz /
Grunèièe
Krenobitsch /
Hrenovèe
Kulm /
Hom
Ladratschen / Traèje
Lassein / Lesine
Lippendorf / Lipovo
Mauern
/ Za Mirom
Mittertrixen / Srednje
Tru¹nje
Moos /
Blato
Mühlgraben / Mlinski
Graben
Neudenstein / Èrni
Grad
Niederdorf / Dolinja vas
Niedertrixen / Spodnje
Tru¹nje
Ob der
Drau / Nad Dravo
Obersielach / Gornje Sele
Obertrixen / Zgornje
Tru¹nje
Oschenitzen / Ol¹enca
Penk /
Klopèe
Pörtschach /
Poroèe
Rakollach / Rakole
Rammersdorf / Ramovèa
vas
Ratschitschach /
Raèièe
Reifnitz / Ribnica
Reisdorf / Rièka vas
Ritzing / Ricinje
Roggendorf /
R¾enièe
Ruppgegend / Pri Rupu
Salchendorf / ®alha vas
St.
Agnes / ©entane¾a
St.
Franzisci / ®elinje
St.
Georgen am Weinberg / ©entjurij na
Vinogradih
St.
Jakob / ©entjakob
St.
Lamprecht / ©entlambert
St.
Leonhard / ©entlenart
St.
Lorenzen / ©entlovrenc
St.
Margarethen ob Töllerberg / ©marjeta pri
Velikovcu
St.
Martin / ©martin
St.
Michael ob der Gurk / Slovenji
©mihel
St.
Peter am Wallersberg / ©entpeter na
Va¹injah
St.
Ruprecht / ©entrupert
St.
Stefan / ©ent¹tefan
St.
Ulrich / ©enturh
Sapoth
/ Sopote
Skoflitzen / ©kofljica
Steinkogel / Pod
Peèmi
Tainach / Tinje
Tainacherfeld / Tinjsko
Polje
Terpetzen / Trpece
Togain
/ Toganje
Töllerberg / Telenberk
Trixen
/ Tru¹nje
Unarach / Vinare
Unterbergen / Podgorje
Unterlinden / Podlipa
Völkermarkt / Velikovec
Waisenberg /
Va¾enberk
Wandelitzen / Vodovnica
Watzelsdorf / Vacelna vas
Weinberg / Vinogradi
Wernzach / Brnce
Winklern / Voglje
Wurzen
/ Horce
GEMEINDE WERNBERG / OBÈINA
VERNBERK
Damtschach / Domaèale
Dragnitz / Dragnièe
Duel /
Dole
Föderlach / Podravlje
Goritschach / Gorièe
Gottestal / Skoèidol
Kaltschach / Hovèe
Kantnig / Konatièe
Kletschach / Kleèe
Krottendorf / Kroèja
vas
Lichtpold / Lihpolje
Neudorf / Nova vas
Ragain
/ Draganje
Sand /
Pe¹èe
Sternberg / Strmec
Schleben / ®leben
Stallhofen / ©tavf
Terlach / Trnovlje
Trabenig / Trabenèe
Umberg
/ Umbar
Wernberg / Vernberk
Wudmath / Vudmat
Zettin
/ Cetinje
GEMEINDE ZELL / OBÈINA
SELE
Zell
Freibach / Borovnica
Zell
Homölisch / Homeli¹e
Zell-Koschuta / Sele pod
Ko¹uto
Zell
Mitterwinkel / Srednji Kot
Zell-Oberwinkel / Zgornji
Kot
Zell
Pfarre / Sele
Zell
Schaida / ©ajda
In
diesem Bereich sollten nicht nur die Ortstafeln, sondern auch die
Wegweiser zu den Ortschaften, Funktionsbezeichnungen,
Straßennamen, Ortsbezeichnungen in amtlichen und
halbamtlichen Druckwerken usw., kurzum, alle öffentlichen
Aufschriften zweisprachig gestaltet
sein.
Kroaten und Ungarn im
Burgenland
Obwohl die Kroaten im Burgenland explizit im Art. 7 Z. 3 StV v Wien genannt werden, und obwohl sie in ihrem Siedlungsgebiet in vielen Fällen weit mehr als die laut Volksgruppengesetz geforderten 25% Bevölkerungsanteil ausmachen, hat es für sie und die Ungarn im Burgenland 45 Jahre nach Unterzeichnung des Staatsvertrages gedauert bis mit der Anbringung von zweisprachigen Ortstafeln gemäß Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften nicht nur in deutscher sondern auch in kroatischer bzw. in ungarischer Sprache anzubringen sind (Topographieverordnung-Burgenland – BGBL. 2000/II 170) im Sommer 2000, für folgende Gebietsteile begonnen wurde:
Deutsch-Kroatische Ortstafeln:
in
den Gemeinden Hornstein/Vori¹tan
Klingenbach/Klimpuh
Oslip/Uzlop
Siegendorf/Cindrof
Steinbrunn/©tikapron
Trausdorf an der
Wulka/Traj¹tof
Wulkaprodersdorf/Vulkaprodr¹tof
Zagersdorf/Cogr¹tof
Zillingtal/Celindof
Güttenbach/Pinkovac
Neuberg im Burgenland/Nova
Gora
Stinatz/Stinjaki
Antau/Otava
Baumgarten/Pajngrt
Drassburg/Rasporak
Neudorf/Novo Selo
Pama/Bijelo Selo
Parndorf/Pandrof
in
der Gemeinde Frankenau-Unterpullendorf in den
Ortsteilen
Frankenau/Frakanava
Großmutschen/Muèindrof
Kleinmutschen/Pervane
Unterpullendorf/Dolnja Pulja
in
der Gemeinde Großwarasdorf in den
Ortsteilen
Großwarasdorf/Veliki
Bori¹tof
Kleinwarasdorf/Mali
Bori¹tof
Langental/Longitolj
Nebersdorf/©u¹evo
in
der Gemeinde
Kaisersdorf/Kali¹trof
in der
Gemeinde Nikitsch in den Ortsteilen
Kroatisch
Geresdorf/Geri¹tof
Kroatisch Minihof/Mjenovo
Nikitsch/File¾
in
der Gemeinde Weingraben/Bajngrob
in der
Gemeinde Markt Neuhodis im Ortsteil
Althodis/Stari Hodas
in
der Gemeinde Rotenturm an der Pinka im
Ortsteil
Spitzzicken/Hrvatski Cikljin
in
der Gemeinde Schachendorf in den
Ortsteilen
Dürnbach im
Burgenland/Vincjet
Schachendorf/Èajta
in
der Gemeinde Schandorf/Èemba
in der
Gemeinde Weiden bei Rechnitz in den
Ortsteilen
Allersdorf im
Burgenland/Kljuèarevci
Allersgraben/©irokani
Mönchmeierhof/Marof
Oberpodgoria/Podgorje
Parapatitschberg/Parapatiæev
Brig
Podler/Poljanci
Rauhriegel/Rorigljin
Rumpersdorf/Rupi¹æe
Unterpodgoria/Bo¹njakov
Brig
Weiden
bei Rechnitz/Bandol
Zuberbach/Sabara
Deutsch-Ungarische
Ortstafeln:
in der
Gemeinde
Oberpullendorf/Felsõpulya
in der
Gemeinde Oberwart im Ortsteil
Oberwart/Felsõõr
in der
Gemeinde Rotenturm an der Pinka im
Ortsteil
Siget
in der Wart/Õrisziget
in der
Gemeinde Unterwart im Ortsteil
Unterwart/Alsóõr
Die
repräsentativen Vertretungsorganisationen der
österreichischen Volksgruppen fordern bisher vergebens die
funktionelle Realisierung des Rechtes auf Führung von
Familiennamen und Vornamen in der Volksgruppensprache samt
entsprechenden diakritischen Zeichen, die zumindest
zusätzliche Verwendung von traditioneller Toponomastik in
der Volksgruppensprache, die Verwendung von zweisprachigen
Formularen durch Ämter und Behörden mit Wirkungsgebiet
im autochthonen Siedlungsgebiet der österreichischen
Volksgruppen, die Veröffentlichung von auch die Volksgruppen
betreffenden Gesetzen und Verordnungen auch in der entsprechenden
Volksgruppensprache, sowie die zweisprachige Anbringung von allen
öffentlichen Aufschriften in den autochthonen
Siedlungsgebieten.
11.)
Bildung, Erziehung und Schule
Innerstaatliche
Rechtslage:
Eine
Verpflichtung zur Förderung der Volksgruppen findet sich in
Art. 19 StGG- dessen Geltung strittig ist -, in Art. 68 Abs. 2
StV v St. Germain und in den § 8ff VolksgruppenG; siehe zur
Volksgruppenförderung näher bereits die obigen
Ausführungen.
Bestimmungen über die Lehrerausbildung finden sich
im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. 1959/101
(MindSchG f Ktn) und im Minderheitenschulgesetz für
Burgenland, BGBl. 1994/641 (MindSchG f Bgld). Das MindSchG f Ktn
enthält Sonderbestimmungen bzgl. der „Ergänzenden
Lehrerbildung“, die die Heranbildung von Lehrern und
Lehrerinnen für die Minderheitenschulen für die
slowenischer Sprache betreffen (§§ 21-23); das MindSchG
f Bgld enthält ähnliche Bestimmungen bzgl. der
Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung, die die Heranbildung
von Lehrern und Lehrerinnen für die Minderheitenschulen
für die kroatische und ungarische Sprache regeln sollen
(§ 13 leg cit). Siehe zu den einfachgesetzlichen
Bestimmungen im Bereich des Minderheitenschulrechts, näher
die Ausführungen unten zu Art. 14 RÜK. Eine
völkerrechtliche Verpflichtung für die
Zurverfügungstellung sprachlich qualifizierter
Lehrkräfte für die Volksschulen mit
tschechoslowakischer Unterrichtssprache findet sich im sog.
Brünner Vertrag, BGBl. 1921/163, siehe zum Brünner
Vertrag näher die Ausführungen unten zu Art. 14
RÜK.
Die
Chancengleichheit im Bildungssystem ist als eine besondere
Ausformung des besonderen Gleichheitssatzes für
Minderheiten, der auch Maßnahmen der positiven
Diskriminierung umfaßt, zu sehen. Speziell für den
Bereich der öffentlichen Schulen ist noch auf § 4 Abs.
1 Schulorganisationsgesetz, BGBl. 1962/242 hinzuweisen, der
bestimmt, daß die öffentlichen Schulen allgemein ohne
Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes,
der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich
sind.
Art.
67 StV v St. Germain gewährt - wie bereits oben erwähnt
- den österreichischen Staatsangehörigen, die einer
Minderheit nach Sprache angehören, u.a. das Recht, auf ihre
eigenen Kosten Schulen und andere Erziehungsanstalten zu
errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen mit der
Berechtigung, in denselben ihre eigene Sprache nach Belieben zu
gebrauchen. Damit betrifft Art. 67 allein das Recht,
Privatschulen und Erziehungsanstalten einzurichten. Dieses Recht
ist aber bereits gemäß Art. 17 Abs. 2 StGG auch allen
anderen österreichischen Staatsbürgern gewährt und
bedeutet somit keine Einräumung eines spezifischen
Sonderrechtes, das den Bestand der Minderheit besonders
fördern würde.
Die
österreichische Rechtsordnung gewährleistet - für
die Angehörigen der kroatischen Minderheit im Burgenland und
der slowenischen Minderheit in Kärnten (nicht aber für
die Slowenen in der Steiermark) - ein eigenes
„Minderheitenschulrecht“. Unter dem
Minderheitenschulrecht ist ein Komplex von Bestimmungen zu
verstehen, der aufbauend auf dem allgemeinen
österreichischen Schulrecht, die Minderheitsangehörigen
besonders berücksichtigt, ihnen daher eine besondere
Rechtsstellung einräumt. Dies geschieht zunächst in der
Weise, daß die Sprache der Minderheit als
Unterrichtssprache fungiert. Alle Unterrichtsgegenstände
werden grundsätzlich in der Volksgruppensprache und in der
Staatssprache unterrichtet. (Neben diesem - idealtypischen -
zweisprachigen Unterrichtsmodell, sind auch Modelle denkbar, in
denen die Minderheitensprache als einzige Unterrichtssprache
vorgesehen ist oder in denen diese bloß als
Unterrichtsgegenstand [Sprachunterricht] vermittelt wird. Das
positive österreichische Minderheitenschulrecht kennt alle
drei Modelle.) Ein weiterer Regelungskomplex des
Minderheitenschulrechts sind Bestimmungen über die
äußere Organisation von Schulen (d.h. Errichtung,
Erhaltung, Klassenschülerzahlen, Festlegung von
Schulsprengeln usw.), die eine Zurverfügungstellung von
Schulen, an denen die Minderheitensprache unterrichtet wird,
unter erleichterten Bedingungen gewährleisten
sollen.
Eine
wichtige Ergänzung des Minderheitenschulwesens erfolgt durch
eine gewisse Berücksichtigung der Minderheitensprache in den
Kindergärten.
Auf
verfassungsrechtlicher Ebene gelten im Bereich des
Minderheitenschulrechts sowohl für Kroaten als auch für
Slowenen im wesentlichen die gleichen Bestimmungen: Art. 19 des
Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger (StGG) - dessen Geltung strittig ist (vgl. dazu
näher bereits oben bei der Darstellung der Rechtslage zu
Art. 10 Abs. 2 RÜK), Art. 68 Abs. 1 Staatsvertrag von St.
Germain (StV v St. Germain), Art. 7 Z. 2 Staatsvertrag von Wien
(StV v Wien), die Verfassungsbestimmungen des Art. I b § 7
Minderheitenschulgesetz für Kärnten (MindSchG f Ktn)
aus 1959, BGBl. 101 sowie des § 1 des
Minderheitenschulgesetzes für Burgenland (MindSchG f Bgld)
aus 1994, BGBl. Nr. 641 (diese Bestimmung bezieht sich auch auf
die Angehörigen der ungarischen Volksgruppe im Burgenland).
Den Minderheitsangehörigen wird durch diese Regelungen im
wesentlichen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte auf
Unterricht in ihrer Sprache
eingeräumt.
Im
einzelnen ordnet Art. 19 Abs. 3 StGG, RGBl. 1867/142 an, dass in
den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, die
öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein
müssen, dass jeder dieser Volksstämme die
erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache
erhält; dabei darf kein Zwang zur Erlernung einer zweiten
Landessprache ausgeübt werden. Diese Bestimmung räumt
(in Verbindung mit Abs. 2 leg cit, der eine Gleichberechtigung
der landesüblichen Sprachen anordnet und eine Verpflichtung
zur positiven Förderung enthält) ein Recht auf
Unterricht in der Minderheitensprache in entsprechenden
Volksschulen ein, wobei dieser Unterricht nicht zwangsweise
erfolgen darf. Art. 68 Abs. 1 StV v St. Germain betrifft das
öffentliche Schulwesen und verpflichtet die
österreichische Regierung, in Städten und Bezirken, wo
eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl
anderssprachiger als österreichischer Staatsangehöriger
wohnt, angemessene Erleichterungen zu gewähren, um
sicherzustellen, dass in den Volksschulen den Kindern der
Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilt werde. Weiters
lässt Art. 68 Abs. 1 StV v St. Germain zu, den Unterricht
der deutschen Sprache zu einem Pflichtgegenstand zu
machen.
Als
zentrale Minderheitenschutzregelung ist Art. 7 Z. 2 StV v Wien,
BGBl. 1955/152 zu beachten. Dieser enthält Regelungen
über die Rechte der Angehörigen der kroatischen und
slowenischen Minderheiten in den Bundesländern Kärnten,
Burgenland und Steiermark. Dieser räumt den
„österreichischen Staatsangehörigen der
slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten,
Burgenland und Steiermark“ einen „Anspruch auf
Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer
Sprache“ und auf eine
„verhältnismäßige Anzahl eigener
Mittelschulen“ ein. Weiters wird bestimmt, dass
„Schullehrpläne überprüft“ und
„eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde für
slowenische und kroatische Schulen“ errichtet werden. Unter
Elementarunterricht ist der Pflichtschulunterricht der 6- bis
14-jährigen Schüler in Volks- und Hauptschulen zu
verstehen. Art. 7 Z. 2 StV v Wien gewährt einen Anspruch auf
slowenischen oder kroatischen und – zusätzlich –
auf einen zweisprachigen Elementarunterricht (in deutscher
Sprache und in der jeweiligen - vorhin genannten -
Minderheitensprache). Dieser Anspruch ist in öffentlichen
Schulen zu erfüllen. Art. 7 Z. 2 StV v Wien enthält
jedenfalls eine institutionelle Garantie der bestehenden
Minderheitenschulen; darüber hinaus scheint er ein
Grundrecht mit Ausgestaltungsvorbehalt hinsichtlich der
Einrichtung von neuen Unterrichtsanstalten einzuräumen.
Elementarunterricht ist nach dem Wortlaut und der
Entstehungsgeschichte im gesamten Burgenland zu erteilen; nach
der Rspr-Praxis des VfGH (VfSlg 12.245/1989) besteht aber im
„autochthonen“ Siedlungsgebiet eine gesteigerte
Garantie, nach der notwendig in jeder Gemeinde eine
Elementarschule einzurichten ist (Schulstandortgarantie),
während im übrigen Gebiet des Burgenlandes die
Errichtung von Schulen von einem „nachhaltigen
Bedarf“ abhängig gemacht werden
kann.
Art. I
b § 7 MindSchG f Ktn, BGBl. 1959/101 und in § 1
MindSchG f Bgld, BGBl. 1994/641 gewähren einerseits ein
verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Unterricht
in der Minderheitensprache, andererseits wird ein Recht auf
freiwillige Teilnahme am Unterricht in der Minderheitensprache
(sog. „Elternrecht“) eingeräumt. Art. I b §
7 MindSchG f Ktn räumt im einzelnen ein Recht auf Unterricht
in slowenischer Sprache ein (genauer: auf Gebrauch der
slowenischen Sprache als Unterrichtssprache oder auf Unterricht
der slowenischen Sprache als Pflichtgegenstand); weiters wird
bestimmt, dass dem Schüler dieses Recht zu gewähren
ist, falls dies der Wille seines gesetzlichen Vertreters ist; ein
Schüler kann nur mit Willen seines gesetzlichen Vertreters
verhalten werden, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache
zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen. § 1
MindSchG f Bgld räumt in seinem Abs. 1 den Angehörigen
der kroatischen und der ungarischen Volksgruppe das Recht ein,
die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu
gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen. In Abs. 2 wird
bestimmt, dass ein Schüler gegen den Willen der
Erziehungsberechtigten nicht verhalten werden kann, die
kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu
gebrauchen.
Einfachgesetzliche Regelungen stellen sich als
Durchführungsgesetze dar, die den Unterricht in der
Minderheitensprache näher regeln und die organisatorischen
Bestimmungen hinsichtlich der erleichterten
Zurverfügungstellung von Schulen treffen: Für die
Slowenen ist bereits im Jahre 1959 ein MindSchG f Ktn ergangen.
Für die Kroaten galt lange Zeit auf einfachgesetzlicher
Ebene nur eine rudimentäre Regelung (§ 7
burgenländisches LandesschulG 1937, LGBl. Nr. 40); ein
eigenes MindSchG f Bgld erging erst im Jahre 1994. Die beiden
Gesetze enthalten grundsätzlich ähnliche Regelungen,
auf die zahlreichen Unterschiede im Detail kann hier nicht
eingegangen werden.
Das
Minderheitenschulwesen der Slowenen ist einfachgesetzlich
insbesondere im MindSchG f Ktn, BGBl. 1959/101 aus dem Jahre 1959
geregelt; die allgemeinen schulrechtlichen Bestimmungen sind
immer mitanzuwenden, sofern nichts Besonderes bestimmt ist;
weiters sind va die landesgesetzlichen
Durchführungsbestimmungen (vgl. insb. das Kärntner
Landesgesetz, mit dem die Grundsatzbestimmungen des MindSchG f
Ktn durchgeführt werden, LGBl. 1959/44) zu beachten. Das
MindSchG f Ktn trifft im Art. III §§ 12-20 leg cit
Bestimmungen für den Bereich der Pflichtschulen, d.h. der
Volks- und Hauptschulen; die örtliche Festlegung dieser
Schulen ist im Art. II §§ 10-11 leg cit geregelt.
Weiters wird eine „Bundesmittelschule mit slowenischer
Unterrichtssprache“ (allgemeinbildende höhere Schule)
eingerichtet (§§ 24-30 leg cit). Das MindSchG f Ktn
enthält - wie oben bereits erwähnt - auch
Sonderbestimmungen bzgl. der „Ergänzenden
Lehrerbildung“, die die Heranbildung von Lehrern und
Lehrerinnen für die Minderheitenschulen betreffen
(§§ 21-23). Die Besonderheiten im Bereich der
Schulaufsicht über diese Schulen werden durch die
Einrichtung einer eigenen Abteilung beim Landesschulrat für
Ktn berücksichtigt (§§ 31-33 leg cit).
Schließlich wird auch vorgesehen, dass die
Minderheitensprache an anderen, nicht von den Sonderregelungen
erfassten Schulen, in Form eines unverbindlichen Lehrgegenstandes
(Freigegenstandes) erlernt werden kann (§§ 17 und 30
leg cit).
Die
Volksschulen nach dem MindSchG f Ktn sind als Volksschulen mit
slowenischer Unterrichtssprache und als zweisprachige
Volksschulen (d.h. Volksschulen mit deutscher und slowenischer
Unterrichtssprache) vorgesehen (§ 12 leg cit). § 16
Abs. 1 MindSchG f Ktn sieht nur für die ersten drei
Schulstufen einen Unterricht, der in annähernd gleichem
Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen
ist, vor; ab der vierten Schulstufe ist der Unterricht in
deutscher Sprache zu erteilen und Slowenisch ist nur mehr als
Pflichtgegenstand im Ausmaß von vier Wochenstunden zu
unterrichten. Dies ist - im Hinblick auf Art. 7 Z. 2 StV v Wien -
verfassungswidrig; dies hat der Verfassungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 19. März 2000, G 2-4/00 festgestellt und die
Worte „ersten drei“ im ersten Halbsatz sowie den
zweiten Halbsatz des § 16 Abs. 1 des MindSchG f Ktn als
verfassungswidrig aufgehoben. Die örtliche Festlegung der
zweisprachigen Volksschulen hat auf jeden Fall für jene
Gemeinden zu erfolgen, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59
der Unterricht zweisprachig erteilt wurde (§ 10 Abs. 1 leg
cit); damit knüpft das MindSchG f Ktn an die bereits
bestehenden Schulen an und garantiert deren Standorte (vgl. VfSlg
12.245/1989). Darüber hinaus sind - bei nachhaltigem Bedarf
(vgl. VfSlg 12.245/1989) - Volksschulen im gesamten Bereich
Kärntens einzurichten (§ 11 leg cit). Das MindSchG f
Ktn wurde in der Folge von VfSlg 12.245/1989 durch BGBl. 1990/420
novelliert und sieht seitdem für die Volks- und Hauptschulen
die oben beschriebene „Schulstandortgarantie“ vor und
- bei „nachhaltigem Bedarf“ - die Errichtung von
Schulen in ganz Kärnten. In Klagenfurt besteht nach VfSlg
12.245/1989 jedenfalls ein „nachhaltiger Bedarf“, der
zu der Einrichtung einer zweisprachigen öffentlichen
Volksschule führte. Durch eine Novelle (BGBl. 1988/326) zum
MindSchG f Ktn wurde in den Volksschulen eine - umstrittene -
Trennung der Kinder in zweisprachigen Volksschulen durch die
Einführung sog. „Parallelklassen“
ermöglicht; weiters wurden sog. „Zweitlehrer“
eingeführt (§ 16a leg cit). Das MindSchG f Ktn sieht
auch Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache und
Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die
in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet
sind, vor. An diesen Abteilungen wird allerdings die slowenische
Sprache nur in einem Ausmaß von vier Wochenstunden
unterrichtet (§ 16 Abs. 3 leg cit); dies ist im Hinblick auf
Art. 7 Z. 2 StV v Wien (arg: „Elementarunterricht“)
verfassungsrechtlich bedenklich. In örtlicher Hinsicht
werden - ebenso wie bei den Volksschulen - die bestehenden
Hauptschulen garantiert; darüber hinaus können - bei
nachhaltigem Bedarf - Hauptschulen auch im übrigen Gebiet
Kärntens errichtet werden. Weiters sieht das MindSchG f Ktn
ein Bundesgymnasium mit slowenischer Unterrichtssprache in
Klagenfurt vor (§§ 24-30 leg cit). Durch Art. II der
Novelle, BGBl. Nr. 420 zum MindSchG f Ktn wurde im Jahre 1990
eine zweisprachige Handelsakademie in Klagenfurt
eingerichtet.
Auf
einfachgesetzlicher Ebene war das Minderheitenschulwesen im
Burgenland lange Zeit durch § 7 burgenländisches
Landesschulgesetz 1937, LGBl. Nr. 40 nur rudimentär
geregelt. Eine Neuregelung des Minderheitenschulwesens auf
einfachgesetzlicher Ebene erfolgte im Jahre 1994 durch das
MindSchG f Bgld; zu beachten sind auch die im Jahre 1995 dazu
ergangenen landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen im
burgenländischen PflichtschulG, LGBl. 1995/36. § 7 des
Burgenländischen Landesschulgesetzes aus 1937 wurde
aufgehoben. Das MindSchG f Bgld, BGBl. 1994/641 trifft
zunächst Regelungen für den Bereich der Pflichtschulen,
d.h. für Volks- und Hauptschulen sowie für die
Polytechnischen Schulen (§§ 3?11 MindSchG f Bgld).
Weiters wird eine allgemeinbildende höhere Schule im
Burgenland vorgesehen, an der zweisprachig unterrichtet wird
(§ 12 leg cit). Das MindSchG f Bgld enthält - wie
bereits oben zu Art. 12 RÜK - erwähnt auch
Sonderbestimmungen bzgl. der Anstalten der Lehrer- und
Erzieherbildung, die die Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen
für die Minderheitenschulen regeln sollen (§ 13 leg
cit). Die Besonderheiten im Bereich der Schulaufsicht über
diese Schulen werden durch die Einrichtung einer eigenen
Abteilung beim Landesschulrat für Bgld berücksichtigt
(§§ 15-17 leg cit). Schließlich wird auch
vorgesehen, dass die Minderheitensprache an anderen, nicht von
den Sonderregelungen erfassten Schulen, in Form von sog.
besonderen sprachbildenden Angeboten erlernt werden kann (§
14).
Zu den
Volksschulen (§§ 3-7 leg cit) ist zu bemerken, dass das
MindSchG f Bgld die – nach der alten Rechtslage bestehenden
Schulen – übernimmt und deren Standorte garantiert
(§ 6 Abs. 2 leg cit). An diesen Schulen ist zweisprachig
(Kroatisch und Deutsch bzw. Ungarisch und Deutsch) zu
unterrichten. Darüber hinaus sieht das MindSchG f Bgld
– bei nachhaltigem Bedarf (vgl. VfSlg 12.245/1989) –
die Einrichtung von weiteren Volksschulen im gesamten Burgenland
vor, an denen ebenfalls zweisprachig zu unterrichten ist; solche
Volksschulen wurden bisher nicht eingerichtet. Volksschulen mit
(nur) kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache sind auch
genannt; diese werden von der Volksgruppe nicht nachgefragt und
sind auch nicht eingerichtet. Eine gravierende Änderung - im
Vergleich zur alten - Rechtslage ergibt sich durch die
Möglichkeit der Abmeldung vom Unterricht in der
Minderheitensprache an den bestehenden Schulen; da nichts
Näheres geregelt ist, scheint eine Abmeldung jederzeit
möglich zu sein. Für den Besuch der Schulen, die bei
„nachhaltigem Bedarf“ einzurichten sind, ist eine
Anmeldung erforderlich.
Das
Minderheitenschulwesen im Bereich der Hauptschule und der
Polytechnischen Schulen (§§ 8-11 leg cit) erfährt
durch das MindSchG f Bgld erstmals eine einfachgesetzliche
Regelung. Dazu muss aber kritisch angemerkt werden, dass als
generelles Unterrichtsmodell nur „Abteilungen für den
Unterricht in kroatischer Sprache“ an bestehenden
Hauptschulen und Polytechnischen Schulen eingeführt wurden:
An diesen erfolgt aber kein zweisprachiger Unterricht, sondern
die Minderheitensprache wird nur als Pflichtgegenstand
unterrichtet. Der zweisprachige Unterricht wird nur an zwei
Schulen, die früher als Schulversuche geführt wurden,
fortgesetzt. Im Hinblick auf Art. 7 Z. 2 StV v Wien, der
zweisprachigen Elementarunterricht in Volks- und Hauptschulen
garantiert, ist diese Regelung verfassungswidrig. Gegen die
Hauptschulen mit nur kroatischer Unterrichtssprache bestehen
keine verfassungsrechtlichen Bedenken; volksgruppenpolitisch ist
aber anzumerken, dass dieses Modell von den
Minderheitsangehörigen weder im Bereich der Haupt- noch der
Volksschule nachgefragt wird. Für den Besuch der
Hauptschulen und Polytechnischen Schulen ist das Anmeldeprinzip
durchgehend verwirklicht. Eine zweisprachige allgemeinbildende
höhere Schule (§ 12 leg cit) wird durch das MindSchG f
Bgld erstmals - in Oberwart - eingerichtet. Damit wurden –
nach ca. 40 Jahren – erste Schritte gesetzt, um Art. 7 Z. 2
StV v Wien, der den Kroaten im Burgenland einen Anspruch auf eine
„verhältnismäßige Anzahl von
Mittelschulen“ einräumt, durchzuführen; die
zweisprachige Schule wird – ohne staatsvertragliche
Verpflichtung – auch für die Angehörigen der
ungarischen Volksgruppe vorgesehen. Im Detail stellen sich - im
Hinblick auf die Verfassungskonformität der
Minderheitenschulgesetze - viele Probleme, die hier nicht im
einzelnen erörtert werden können (siehe näher z.B.
Kolonovits, Einige rechtliche Fragen des Schulrechts und des
Kindergartenwesens der Volksgruppen in Österreich -
Bestehende Rechtslage und Rechtspolitische Anliegen, Europa
Ethnica 3-4, 1997, 108 mwN; Kolonovits, Minderheitenschulrecht im
Burgenland (1996) passim).
Für die relativ große Anzahl der in Wien
lebenden kroatischen Volksgruppenangehörigen findet das
MindSchG f Bgld allerdings keine Anwendung; damit erweist sich
die Schulfrage der Volksgruppenangehörigen in Wien als
ungelöst.
Für die Angehörigen der anderen nach dem
VolksgruppenG anerkannten Volksgruppen (ungarische, tschechische,
slowakische und Volksgruppe der Roma) finden sich auf
verfassungsrechtlicher Ebene Regelungen außer in Art. 19
StGG - dessen Geltung strittig ist - im wesentlichen im StV v St.
Germain: So räumt insb. Art. 68 Abs. 1 StV v St. Germain
diesen „angemessene Erleichterungen“ für den
Unterricht in den Volksschulen ein . Der Begriff der
„angemessenen Erleichterungen“ ist im einzelnen
unklar; im Kern bedeutet er aber, dass die erfassten
Minderheitsangehörigen ein verfassungsgesetzlich
gewährleistetes Recht auf Unterricht in der
Minderheitensprache in der Volksschule haben. Die
Angehörigen der ungarischen Volksgruppe im Burgenland wurden
- wie bereits erwähnt - verfassungsrechtlich auch in §
1 MindSchG f Bgld berücksichtigt.
Einfachgesetzliche Durchführungsbestimmungen
bestehen nur vereinzelt; die ungarische Volksgruppe im Burgenland
wurde jedoch einfachgesetzlich mit den Kroaten im Burgenland
gleichgestellt, d.h. das oben erörterte MindSchG f Bgld gilt
auch für die Angehörigen der ungarischen Volksgruppe im
Burgenland (Für die ungarische Volksgruppenangehörigen
in Wien ist aber die Schulfrage ungelöst; vgl. zur
parallelen Problematik der in Wien lebenden burgenländischen
Kroaten bereits oben). Für die Volksgruppe der Roma ist kein
spezifisches Minderheitenschulwesen vorgesehen, lediglich das
MindSchG f Bgld sieht sog. „sprachbildende Angebote“
für die burgenländischen Roma vor; nach § 14 Abs.
1 MindSchG f Bgld kann Romanes als Unterrichtsgegenstand
unterrichtet werden. Für die tschechische und slowakische
Volksgruppe bestehen keine einfachgesetzlichen
Durchführungsbestimmungen; allerdings ergeben sich aus dem
sog. Brünner Vertrag zwischen Österreich und der
Tschecho-Slowakei vom 7. Juni 1920, BGBl. 1921/163
völkerrechtliche Verpflichtungen unter anderem über die
Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an private Volksschulen
der tschechoslowakischen Minderheit in Österreich und
über die Einrichtung von öffentlichen Volksschulen in
Wien für den Unterricht von Kindern österreichischer
Staatsangehörigkeit tschechoslowakischer Sprache (vgl. insb.
Art. 19 Brünner Vertrag).
Zum
„Kindergartenwesen“ der Volksgruppen ist folgendes zu
bemerken: Den Kindergärten kommt eine wichtige Funktion zu,
die zweisprachige Erziehung der Kinder in der Familie zu
ergänzen und damit auch den anschließenden Besuch
einer zweisprachigen Schule zu erleichtern. Die oben
dargestellten verfassungsrechtlich eingeräumten Rechte der
Minderheitsangehörigen auf Unterricht in ihrer Sprache
können nicht auf die Verwendung der Minderheitensprache im
Kindergarten bezogen werden.
Für die vorschulische Erziehung wurden im
Burgenland zweisprachige Kindergärten - wohl auch mangels
einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung - einfachgesetzlich
erst mit der Novelle des burgenländischen LGBl. 1990/12, zum
burgenländischen Kindergartengesetz (Gesetz vom 19. Juli
1973 über das Kindergartenwesen und Hortwesen,
Kindergartengesetz, burgenländisches LGBl. Nr. 47; im
folgenden KindergartenG) eingerichtet. Das Kärntner
KindergartenG LGBl. 1992/86 sieht keine zweisprachigen
öffentlichen Kindergärten vor. Für die anderen
Volksgruppen bestehen keine gesetzlichen
Regelungen.
Das
burgenländische KindergartenG regelt die
„gemischtsprachigen Kindergärten“ im
wesentlichen in § 2a burgenländisches KindergartenG:
Dieser sieht im wesentlichen vor, dass in bestimmten Gemeinden
und deren Ortsteilen mit kroatischer, ungarischer oder gemischter
Bevölkerung, in denen öffentliche Kindergärten
errichtet sind, die jeweilige Volksgruppensprache als
zusätzliche Kindergartensprache gebraucht wird
(„gemischtsprachige Kindergärten“). Bei
entsprechendem Bedarf können auch in anderen Gemeinden
solche Kindergärten errichtet werden. Ein Kind kann nur mit
dem Willen seines gesetzlichen Vertreters verhalten werden, die
betreffende Volksgruppensprache im Kindergarten zu gebrauchen.
Damit wird einfachgesetzlich ein Recht auf freiwillige Teilnahme
an der Betreuung in der Minderheitensprache im Kindergarten
eingeräumt; dieses wird durch die Anmeldung durch die
gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Die Volksgruppensprache ist
in erforderlichem Ausmaß, mindestens aber sechs Stunden in
der Woche zu verwenden; nähere Bestimmungen bzgl. des
Gebrauches der Volksgruppensprache und der Einstellung von sog.
Assistenzkindergärtner (-innen) sind durch Verordnung der
Landesregierung zu treffen. Eine Aufzählung der bestehenden
zweisprachigen Kindergärten im Bgld findet sich in § 2a
burgenländisches KindergartenG.
§
22 Abs. 1 Kärntner KindergartenG bestimmt lediglich, dass -
unter gewissen Voraussetzungen - zweisprachige (Privat?)
Kindergärten vom Land subventioniert werden können. Die
Kärntner Slowenen haben Privatkindergärten
eröffnet; in einigen Gemeinden wurden - durch
Gemeinderatsbeschluss - öffentliche Kindergärten zu
zweisprachigen Kindergärten erklärt. Der Bund
übernimmt die Personalkosten für die zweisprachigen
Kindergärtner(-innen) in diesen
Kindergärten.
TATSÄCHLICHE LAGE
Slowenen in
Kärnten:
a)
Volksschulen: Als eine Art „Wiedergutmachung“
für das während der NS-Zeit erlittene Unrecht wurde
1945 in Südkärnten das obligatorische zweisprachige
Schulwesen eingeführt. Im zweisprachigen Gebiet sollten alle
Kinder sowohl in slowenischer als auch in deutscher Sprache
unterrichtet werden. Dadurch könnte der auf der Volksgruppe
lastende Assimilierungsdruck am besten beseitigt werden, da sich
jeder selbst aussuchen könnte, welche Sprache er verwendet
und dabei sicher sein könnte, von seinem
Gesprächspartner auch verstanden zu werden. Das Erlernen der
slowenischen Sprache in der Schule wäre kein Bekenntnis zur
Volksgruppe, sondern genauso eine Selbstverständlichkeit wie
der Rechenunterricht oder heutzutage das Erlernen der englischen
Sprache. Bereits im Jahre l958 wurde unter dem Druck
deutschnationaler Kreise das obligatorische zweisprachige
Schulwesen wieder abgeschafft. Seither müssen die
Schüler, die den zweisprachigen Unterricht besuchen wollen,
ausdrücklich zum zweisprachigen Unterricht angemeldet
werden.
In den
80er Jahren gab es, ausgehend vom Kärntner Heimatdienst,
Bestrebungen, die Möglichkeit an jeder Schule des
zweisprachigen Gebietes zweisprachigen Unterricht zu erhalten,
abzuschaffen und die zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten
Kinder in „Mittelpunktschulen“ zu konzentrieren. Von
den Kärntner Slowenen wurden diese Bestrebungen als
„Apartheid“ abgelehnt. Nach mehrjährigen
Diskussionen wurde eine Regelung getroffen, wonach es ab einer
Anzahl von neun angemeldeten Kindern pro Schulstufe zu einer
getrennten Klassenführung kommt: es wird eine Klasse
eingerichtet, in welcher nur zum zweisprachigen Unterricht
angemeldete Kinder sitzen, in der Parallelklasse wird
ausschließlich in deutscher Sprache unterrichtet. Liegt die
Zahl der zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Kinder unter
neun, erfolgt der Unterricht der angemeldeten und der nicht
angemeldeten Kinder weiter gemeinsam, es kommt aber ein
Assistenzlehrer zur Betreuung der nicht angemeldeten Kinder
während jener Zeit zum Einsatz, in der sich der
Klassenlehrer mit den angemeldeten Kindern beschäftigt.
Damit soll gewährleistet werden, daß alle Schüler
durchgehend von einem Lehrer betreut werden, die zum
zweisprachigen Unterricht angemeldeten Kinder abwechselnd in
Deutsch und Slowenisch, die nicht angemeldeten Kinder durchgehend
in Deutsch. Seit einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im
Jahre 1989 besteht auch in Klagenfurt/Celovec die
Möglichkeit, zweisprachigen Unterricht zu erhalten.
Darüber hinaus besteht diese Möglichkeit
außerhalb des zweisprachigen Gebietes, wenn ein Bedarf
vorhanden ist. Die Entwicklung der Anmeldungen zum zweisprachigen
Unterricht war von 1958 bis Mitte der 70er Jahre
rückläufig und erreichte im Schuljahr 1976/77 mit 13%
den Tiefststand. Seither steigen die Zahlen der Anmeldungen
wieder an. Im Schuljahr 1999/2000 sind 1.619 SchülerInnen an
62 Volksschulen zum zweisprachigen Unterricht angemeldet, dies
sind 26% aller Volksschulkinder im zweisprachigen
Gebiet.
Für die zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten
Kinder soll der Unterricht auf den ersten drei Schulstufen etwa
zur Hälfte in deutscher und zur Hälfte in slowenischer
Sprache erteilt werden. Ab der vierten Schulstufe wurde in
deutscher Sprache unterrichtet, die zum zweisprachigen Unterricht
angemeldeten Kinder erhielten Slowenischunterricht als
Sprachunterricht, das heißt als Unterrichtsgegenstand. Nach
Art. 7 Z. 2 StV v Wien haben die Kärntner Slowenen das Recht
auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache.
„Elementarunterricht“ bedeutet aber wohl zumindest
„Pflichtschule“. Die Regelung, wonach ab der 4.
Schulstufe nur noch Sprachunterricht in Slowenisch erteilt wird,
ist vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft worden und hat
der Verfassungsgerichtshof in seinem im Frühjahr 2000
ergangenen Erkenntnis diese als verfassungswidrig aufgehoben. Der
Gesetzgeber ist vom Verfassungsgerichtshof beauftragt, bis zum
Beginn des Schuljahres 2001/02 den verfassungsmäßigen
Zustand herzustellen, d. h. den zweisprachigen Unterricht auf
alle vier Schulstufen der Volksschule auszuweiten. In der Folge
hat die Bundesministerin für Bildung eine entsprechende
Novelle zum Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten zur
Begutachtung ausgesendet. Der Entwurf folgt dem Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes, ab dem Schuljahr 2001/02 sollte auf
allen vier Schulstufen der Volksschule zweisprachig unterrichtet
werden. Die Kärntner Landtagsparteien haben aber eine
allgemeine Minderheiten- Schuldebatte eröffnet und haben
einer raschen Bereinigung des Gesetzes vorerst verhindert.
Allerdings ist die Absichtserklärung aller drei
Landtagsparteien, Änderungen nur mit Zustimmung der
slowenischen Volksgruppe vorzunehmen, positiv zu
Vermerken.
In
politischer Hinsicht ist das zweisprachige Schulwesen
bedauerlicherweise noch immer Angriffen ausgesetzt. 1997 wurden
vor allem in einigen Gemeinden nördlich der Drau im Bezirk
Völkermarkt/Velikovec auch Fälle bekannt, dass in
zweisprachigen Klassen nur deutschsprachige Lehrer eingesetzt
werden, was dem Minderheitenschulgesetz widerspricht. Und so
drängen die Kärntner Landtagsparteien, sehr massiv die
FPÖ, in der aktuellen Minderheiten-Schuldiskussion darauf,
nur einsprachigen Lehrern die Position eines Klassenlehrers in
zweisprachigen Schulklassen einzuräumen, die zweisprachigen
Lehrer sollten zur Betreuung der zum zweisprachigen Unterricht
angemeldeten Kinder nur noch als Assistenzlehrer, womöglich
für mehrere Klassen gemeinsam, zum Einsatz kommen. Damit
wäre das zweisprachige Schulwesen endgültig an den Rand
gedrängt. Anstatt der unbegründeten Angst weniger
Eltern, welche sich daran stießen, dass ihre Kinder die
slowenische Sprache auch nur hören (wenn sie mit zum
zweisprachigen Unterricht angemeldeten Kindern gemeinsam in einer
Klasse sitzen) entgegenzuwirken, wird solchen destruktiven
Ansätzen mit politischer Propaganda noch Vorschub geleistet
(z.B. wird fälschlicher Weise behauptet, dass ein sozialer
Aufstieg nur mit Beherrschung einer, nämlich der deutschen
Sprache, möglich ist, und dass die Minderheitensprache dabei
hinderlich sei. Hierbei werden bewusst die Vorteile der Zwei- und
Mehrsprachigkeit allein schon in Bezug auf die Öffnung der
Nachbarstaaten bzw. die EU-Osterweiterung, negiert). Ausgehend
vom Kärntner Landeshauptmann Jörg Haider, der auch die
Funktion des Präsidenten des Landesschulrates ausübt,
gibt es derzeit Bestrebungen die Bestellung von Schulleitern an
Volksschulen neu zu regeln. Im Bereich des zweisprachigen
Schulwesens war es bislang Praxis und – implizit –
auch so geregelt, dass Schulleiter an zweisprachigen Schulen auch
für den zweisprachigen Unterricht qualifiziert sein
müssen. Dies soll nunmehr abgeschafft werden, wobei mit
einer angeblichen „Benachteiligung“ der nicht
zweisprachig qualifizierten Lehrer argumentiert wird. Hinzuweisen
ist darauf, dass es jedem Lehrer freisteht, die zweisprachige
Qualifikation zu erwerben. Die zweisprachige Qualifikation der
Schulleiter ist erforderlich, zumal der Schulleiter der erste
Vertretungslehrer ist, den gesamten Unterricht auf der Schule,
somit auch den zweisprachigen Unterricht, zu beaufsichtigen hat,
er die Kontaktperson zu den Eltern darstellt und in der Lage sein
muss auch mit den Eltern und den Schülern in slowenischer
Sprache zu kommunizieren, der Schulleiter hat schließlich
auch die Schule nach außen hin zu vertreten und muss in der
Lage sein eine zweisprachige Schule auch zweisprachig zu
repräsentieren. Die Abschaffung des Erfordernisses der
zweisprachigen Qualifikation für Schulleiter wäre damit
ein erster Schritt zur Marginalisierung der zweisprachigen
Lehrerschaft. Im Entwurf eines neuen
„Objektivvisierungsgesetzes“ für die Bestellung
von Schulleitern ist die zweisprachige Qualifikation bereits
nicht mehr als Beurteilungskriterium
angeführt.
Es
gibt bereits auch weiterreichende Bestrebungen die zweisprachige
Lehrerschaft auch im übrigen Schulbereich
zurückzudrängen. So sollte in zweisprachig
geführten Klassen mit Assistenzlehrer künftig nicht
mehr der zweisprachig qualifizierte Lehrer der Klassenlehrer
sein, sondern sollte diese Möglichkeit auch für den nur
einsprachig qualifizierten Lehrer zur Verfügung stehen, der
zweisprachig qualifizierte Lehrer wäre trotz besser
Qualifikation nur noch Assistenz- bzw.
„Hilfslehrer“.
Wie bereits erwähnt, besteht in Kärnten keine Regelung für die zweisprachige Erziehung in den Kindergärten. In einigen Gemeinden waren die Gemeinden bereit zweisprachige Kindergartengruppen einzurichten, in einigen Orten mussten sich die Eltern unter großen finanziellen Aufwendungen selbst behelfen, indem sie private zweisprachige Kindergärten einrichteten, in weiteren Gemeinden gibt es schließlich nur deutschsprachige Erziehung in den Kindergärten. Dies bewirkt, dass viele Kinder mit schlechten oder gar keinen Slowenischkenntnissen in die Volksschule eintreten, obwohl die Eltern eine zweisprachige Erziehung dieser Kinder wünschen und sie auch zum zweisprachigen Unterricht anmelden. Selbst in Familien mit slowenischer Familiensprache wird ein Rückgang der Sprachkompetenz der Kinder in slowenischer Sprache bemerkt, wenn sie Kindergärten mit ausschließlich deutscher Erziehungssprache besuchen. Als Folge dieser „fehlenden Basis“ in den Kindergärten gibt es erhebliche Schwierigkeiten bei der Gestaltung des Slowenischunterrichtes in den Schulen, da der Lehrer auf Schüler mit völlig unterschiedlichen – von gar nicht vorhandenen bis perfekten – Slowenischkenntnissen gleichzeitig eingehen muss. Eine befriedigende Lösung dieses Problems kann nur in einer flächendeckenden Versorgung mit zweisprachigen Kindergärten überall dort gesehen werden, wo auch in den Schulen zweisprachig unterrichtet werden kann.
b)
Hauptschulen: An den Hauptschulen erhalten die zum zweisprachigen
Unterricht angemeldeten Schüler Slowenischunterricht in Form
von Sprachunterricht als Gegenstand. Probleme entstehen teilweise
daraus, daß der Slowenischunterricht als Wahlpflichtfach in
Konkurrenz zu Englisch geführt wird. Da viele Kinder auf den
Englischunterricht verständlicherweise nicht verzichten
wollen, wirkt sich dies zum Nachteil des Slowenischunterrichtes
aus.
c)
Mittelschulen: Im Bereich des Mittelschulwesens kann der Art. 7
StV v Wien als erfüllt angesehen werden. Seit 1957 besteht
das Bundesgymnasium für Slowenen in Klagenfurt/Celovec.
Diese Schule kann als Rückgrat der slowenischen Volksgruppe
in Kärnten bezeichnet werden. Mit den Absolventen dieser
Schule haben die Kärntner Slowenen erstmals eine breitere,
in slowenischer Sprache ausgebildete Intelligenzschicht erhalten.
Eine Hochrechnung ergibt, daß seit dem Bestehen des
Slowenischen Gymnasiums mehr als ein Drittel aller Kärntner
Slowenen, die sich auch als solche bezeichnen, zumindest ein
Schuljahr lang diese Schule besucht haben. Die Siedlungsstruktur
der slowenischen Volksgruppe und die steigende Zahl der
Schüler, die aus Randgebieten kommen, würden heute
einen zweiten (dislozierten) Standort für eine slowenische
Mittelschule rechtfertigen. Ein großer Zuspruch wäre
einer zweiten Mittelschule sicher. Die Kärntner Slowenen
müssen mit zwei privat geführten Schülerheimen das
Auslangen finden. Seit 1989 besteht in Klagenfurt/Celovec auch
die Zweisprachige Handelsakademie/Dvojezièna trgovska
akademija. Damit wurde ein langjähriger Wunsch der
Kärntner Slowenen erfüllt, da gerade die Ausbildung in
wirtschaftsorientierten Berufen zunehmend an Wichtigkeit gewinnt.
Während aufgrund des Slowenischen Gymnasiums die
Kärntner Slowenen in den humanistischen Berufen mit der
Mehrheitsbevölkerung mittlerweile gleichgezogen haben,
bestehen im Bereich der wirtschaftlichen Berufe im Vergleich zur
Mehrheitsbevölkerung noch große Defizite. Es ist zu
erwarten, daß sich dies aufgrund der zweisprachigen
Handelsakademie in den nächsten Jahren ändern wird. In
St. Jakob im Rosental/©entjakob v Ro¾u haben die
slowenischen Schulschwestern die dortige private
Frauenberufsbildungsanstalt zu einer Höheren Lehranstalt
für wirtschaftliche Berufe ausgebaut. Im Bereich der
technisch-naturwissenschaftlichen Ausbildung (HTL) genießen
die Kärntner Slowenen keine besondere sprachliche
Ausbildung.
d)
Hochschulen: An den Universitäten besteht die
Möglichkeit, das Fach „Slowenisch“ zu studieren.
Eine slowenischsprachige Universitätsausbildung besteht in
Österreich nicht. Absolventen des Slowenischen Gymnasiums
haben die Möglichkeit auch an den Universitäten in
Ljubljana bzw. Maribor zu studieren, es sind entsprechende
Kontingente für Interessenten aus Österreich
vorgesehen.
e)
Sonstiges Bildungswesen: Im Bereich der Erwachsenenbildung gibt
es kein eigenes Angebot für Bildungsveranstaltungen in
slowenischer Sprache. Einen unzureichenden Ersatz dafür
versuchen die slowenischen Kultur- und Bildungsvereine mit
diversen Veranstaltungsangeboten zu schaffen. Dabei macht sich
auch das Fehlen von Ausbildnern mit entsprechenden
Slowenischkenntnissen bemerkbar. Die seinerzeitige slowenische
landwirtschaftliche Schule in Föderlach/Podravlje
mußte wegen finanzieller und organisatorischer
Schwierigkeiten geschlossen werden. Die Möglichkeit der
Anmeldung zum zweisprachigen Unterricht ist an der zweisprachigen
landwirtschaftlichen Schule Goldbrunnhof/Hoprijan bei
Völkermarkt/Velikovec gegeben. Eine Frauenberufsschule
betrieben die slowenischen Schulschwestern in St.
Ruprecht/©entrupert bei Völkermarkt/Velikovec. Diese
Schule mußte wegen rückläufiger
SchülerInnenanzahlen im Jahre 1999 schließen. Seit
1979 hat der Verein „Glasbena ¹ola“ auf privater
Basis mit großem Erfolg ein slowenisches Musikschulwerk
aufgebaut. Die slowenische Musikschule wurde im Schuljahr
1999/2000 von 604 Schülern
besucht.
f)
Kindergärten: Durch Jahrzehnte gab es in keinem einzigen
öffentlichen Kindergarten die Möglichkeit einer
zweisprachigen Kindererziehung. Die Kärntner Slowenen haben
daher mit erheblichem finanziellen Aufwand acht private
zweisprachige Kindergärten (zwei in Klagenfurt/Celovec,
jeweils einer in Schiefling/©kofièe, St.
Primus/©entprimo¾, St. Jakob/©entjakob,
Ferlach/Borovlje, Ledenitzen/Ledince und Eberndorf/ Dobrla vas)
errichtet. Ebenfalls auf privater Basis besteht der zweisprachige
Kinderhort „Zwerge/Palèki“ in
Bleiburg/Pliberk. Erst in den letzten Jahren ist es gelungen, in
einigen Gemeinden auch in den öffentlichen Kindergärten
zweisprachige Kindergartengruppen einzurichten. Es handelt sich
dabei um folgende Gemeinden: Bleiburg/Pliberk, Feistritz ob
Bleiburg/Bistrica pri Pliberku, Globasnitz/Globasnica,
Eisenkappel/®elezna Kapla, Sittersdof/ ®itara vas und
Ludmannsdorf/Bilèovs. Im Jahre 1996 wurde beschlossen,
auch in der Gemeinde Neuhaus/Suha zweisprachige
Kindergartengruppen einzurichten, der Beschluss wurde bislang
nicht umgesetzt. In der Gemeinde Rosegg/Ro¾ek wird seit
1999 auch slowenisch (2 Wochenstunden) als Erziehungssprache
angeboten. In zahlreichen weiteren Gemeinden gibt es
Elterninitiativen für die Einrichtung von zweisprachigen
Kindergartengruppen. Seitens des Bundeskanzleramtes gibt es die
Zusage, die Anstellung von zweisprachigen Kindergärtnerinnen
mit etwa 15.000,- Euro jährlich zu fördern, so
daß die zusätzlich anfallenden Personalkosten damit
abgedeckt wären. Die Zuständigkeit für die
Einrichtung von zweisprachigen Kindergartengruppen liegt bei der
Gemeinde. Für die Gemeinde besteht jedoch keinerlei
Verpflichtung, zweisprachige Kindergartengruppen vorzusehen. In
jenen Gemeinden, in welchen die Anträge auf Einrichtung von
zweisprachigen Kindergartengruppen abgewiesen wurden, wird
argumentiert, das Land solle eine entsprechende Regelung im
Kärntner Kindergartengesetz vorsehen. Vom Land Kärnten
wird wieder darauf hingewiesen, daß die Einrichtung von
(zweisprachigen) Kindergartengruppen im autonomen
Kompetenzbereich der jeweiligen Gemeinde liegt. Da auf die
Zuteilung eines Kindergartenplatzes kein Rechtsanspruch besteht,
hat die Volksgruppe auch keine Möglichkeit, das Recht auf
zweisprachige Kindererziehung im Kindergarten im Rechtswege
durchzusetzen. Das Hin- und Herschieben zwischen Gemeinden und
Land ist daher die einfachste Lösung, um die Frage der
zweisprachigen Kindererziehung in den Kindergärten zum
Nachteil der Volksgruppe ungelöst zu
lassen.
In
Ferlach/Borovlje gab es 49 Anmeldungen für eine
zweisprachige Kindergartengruppe. Dennoch hat es der Gemeinderat
mehrheitlich abgelehnt, eine zweisprachige Kindergartengruppe
einzurichten. In einer Selbsthilfeaktion wurde deshalb in
Ferlach/Borovlje im Herbst 1997 ein privater zweisprachiger
Kindergarten eingerichtet, um den Bedarf zu befriedigen. In
Neuhaus/Suha gab es bereits im Jahre 1996 den Beschluß des
Gemeinderates, eine zweisprachige Kindergartengruppe
einzurichten. Zur Leiterin der zweisprachigen Kindergartengruppe
wurde 1997 jedoch eine nur deutschsprachige Kindergärtnerin
eingestellt, so daß in der Praxis eine zweisprachige
Betreuung der Kinder nicht stattfinden kann. In Eberndorf/Dobrla
vas faßte der Gemeinderat 1997 gegen die Stimmen der
SPÖ den Beschluß, mit Beginn des Schuljahres 1998/99
eine zweisprachige Kindergartengruppe einzurichten. Der
Beschluß wurde aber von einer neuen Mehrheit (SPÖ und
FPÖ) revidiert, so daß eine Selbsthilfegruppe einen
Verein organisieren mußte, der mit Beginn des Schuljahres
1999/2000 einen privaten dreisprachigen Kindergarten eingerichtet
hat, der bis zuletzt massiv von einzelnen Gemeinderatsfraktionen
behindert wurde. Auch in Ledenitzen/Ledince in der Gemeinde
Finkenstein/Bek¹tanj mußte ein privater dreisprachiger
Kindergarten eingerichtet werden, da der Gemeinderat einen
öffentlichen mehrheitlich abgelehnt hatte. Die
unterschiedlichen Vorgangsweisen in den einzelnen Gemeinden des
zweisprachigen Gebietes verdeutlichen eindringlich die
Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung, um einer weiteren
Zersplitterung des Volksgruppenschutzes durch die Gemeinden
vorzubeugen.
Kroaten im Burgenland:
a)
Volksschulen: Es besteht die jederzeitige Möglichkeit
der Abmeldung vom zweisprachigen Unterricht an traditionell
zweisprachigen Schulen. Die Lehrer können von Eltern unter
Druck gesetzt werden („wenn mein Kind eine schlechte Note
bekommt, melde ich es einfach vom zweisprachigen Unterricht
ab“). Für abgemeldete Kinder gilt nach Ansicht der
burgenländischen Schulbehörden der
„normale“ (einsprachige) Lehrplan. Der Lehrer darf
also mit einem abgemeldeten Kind nicht kroatisch sprechen. Die
drei Kroatischstunden entfallen, das Kind hat statt dessen je
eine Stunde Deutsch, Leibeserziehung und Werken. Wer soll aber
mit den abgemeldeten Kindern turnen oder basteln, wenn kein
Lehrer zur Verfügung steht? Es gibt keinerlei Definition des
Begriffes „zweisprachiger Unterricht“. Es liegt nur
am Lehrer bzw. an der Sprachkompetenz der Schüler, in
welchem Ausmaß Kroatisch zu verwenden ist und welche
Anforderungen an die Schüler gestellt werden dürfen.
Einigen Eltern ist schon ein kroatisches Gedicht im Monat zuviel,
anderen ist das viel zuwenig. Ein Schüler, der nicht einmal
kroatisch grüßen kann, bekommt ein Gut und wird
daraufhin unter Umständen abgemeldet, einer, der perfekt
kroatisch spricht, bekommt ein Sehr gut, damit ist das
Benotungsspektrum in vielen Fällen auch schon
ausgeschöpft. Das Gesetz hätte zumindest ein
Mindestmaß der Verwendung der kroatischen Sprache, einen zu
erreichenden Mindeststandard oder ein Lehrziel definieren
müssen. Ideal für die Erhaltung der Sprache wäre
ein obligatorischer zweisprachiger Unterricht im traditionell
zweisprachigen Gebiet. Das Gesetz wird von vielen kroatischen
Organisationen kritisiert. Eine wissenschaftliche Expertise
kritisiert das Gesetz wegen vieler volksgruppenfeindlicher
Bestimmungen und seiner Inkonsequenz. Regelungen wurden von
namhaften Rechtswissenschaftlern als verfassungswidrig erachtet,
bislang konnte man sich jedoch nicht zu einer Novellierung
durchringen. Als Positivum im neuen Gesetz ist die Regelung zu
erwähnen, wonach auch an Schulstandorten, an denen es
bislang keinen zweisprachigen Unterricht gab, zweisprachige
Vorschulgruppen (ab vier Anmeldungen), Vorschulklassen (ab sieben
Anmeldungen) und Schulklassen der l. bis 4. Schulstufe (ab sieben
Anmeldungen) geführt werden können. Damit wurde einer
Entscheidung des VfGH, wonach unter bestimmten Bedingungen das
Recht auf Elementarunterricht in der Volksgruppensprache im
ganzen Bundesland besteht, Rechnung getragen. Bislang sind
aufgrund dieser Regelung jedoch noch keine neuen zweisprachigen
Gruppen oder Klassen entstanden.
b)
Hauptschulen: Die bisher als Schulversuche geführten
zweisprachigen Hauptschulen wurden auf eine gesetzliche Basis
gestellt. Ansonsten sieht das Gesetz lediglich einsprachige
(kroatische oder ungarische) Hauptschulen vor, was eine
bildungspolitische Sackgasse darstellt, denn niemand wird heute
sein Kind in eine Schule schicken, in der Deutsch nur als
Unterrichtsfach (wenn auch mit sechs Wochenstunden) geführt
wird. Auch die bei Bedarf zu errichtenden Klassen (ab neun
Anmeldungen) und Abteilungen (ab fünf Anmeldungen) an im
übrigen deutschsprachigen Hauptschulen sind nicht
zweisprachig, sondern einsprachig kroatisch zu führen. Die
Verfasser des Gesetzes berufen sich hier auf eine
buchstabengetreue Ausführung des Art. 7 StV v
Wien.
c)
Mittelschulen: Das Gesetz sieht die Errichtung einer
(einzigen) allgemeinbildenden höheren Schule (Gymnasium oder
Realgymnasium) vor. Die Schulversuche der zweisprachig
geführten Klassen an anderen AHS des Burgenlandes blieben
unberücksichtigt. Sie bleiben Schulversuche, deren
Weiterführung ausschließlich vom guten Willen des
zuständigen Ministers abhängig ist. Betrachtet man die
geographische Situation des Burgenlandes, dann leuchtet ein,
daß kaum jemand von Neudorf/Novo Selo oder auch Oslip/Uzlop
das zweisprachige Gymnasium in Oberwart/Borta besuchen wird. Der
Art. 7 sieht eine „verhältnismäßige Anzahl
eigener Mittelschulen“ vor. Während beispielsweise die
Kärntner Slowenen zwei Mittelschulen haben, wurde für
die zahlenmäßig größere Gruppe der
burgenländischen Kroaten (einschließlich
burgenländische Ungarn) die Errichtung einer einzigen
solchen Schule gesetzlich festgeschrieben. Hier hat man es mit
der buchstabengetreuen Erfüllung des Art. 7 nicht so genau
genommen.
d)
Anstalten für Lehrer und Erzieherbildung: Die
gesetzliche Regelung entspricht im Wesentlichen den
Erfordernissen der Volksgruppe.
e)
Schulaufsicht: Der Art. 7 StV v Wien sieht eine „eigene
Abteilung der Schulaufsichtsbehörde“ für
„Minderheitenschulen“ vor. Das
Minderheitenschulgesetz sieht zwei Schulinspektoren (einen im
Range eines Bezirks- und einen im Range eines
Landesschulinspektors) vor. Für den Notfall reicht es aus,
daß ein solcher Inspektor „die entsprechende
Sprachkompetenz“ besitzt.
f)
Hochschulen: Rechtsgrundlage für eine Sprachausbildung
der Volksgruppen in Österreich gibt es bislang keine. Auf
universitärer Ebene gibt es lediglich zwei Proseminare
(Kultur und Geschichte der burgenländischen Kroaten,
Übungen zum Burgenlandkroatischen mit je zwei
Wochenstunden).
Ungarn im Burgenland:
Schulwesen allgemein: Ungarisch wird im Rahmen eines
zweisprachigen Unterrichtes an den Volksschulen in
Oberwart/Felsõõr, Unterwart/Alsóõr
und Siget i. d. Wart/Õrisziget, ansonsten jedoch als
Freigegenstand bzw. unverbindliche Übung angeboten. Der bis
zum Schuljahr 1993/94 sehr erfolgreich gelaufene Schulversuch
„Hauptschule mit besonderer Berücksichtigung des
Ungarischunterrichtes“ an zwei Hauptschulen wurde in das
Regelschulwesen übernommen und findet seine Fortführung
in Hauptschulklassen und -abteilungen mit Ungarisch als
Pflichtgegenstand. An der Volksschule in
Oberwart/Felsõõr wurde eine und an der Volksschule
in Oberpullendorf/Felsõpulya zwei Klassen mit Ungarisch
als Pflichtgegenstand eingerichtet. Die Unterrichtsaufsicht im
Pflichtschulbereich wird durch einen im Minderheitenschulgesetz
vorgesehenen Fachinspektor wahrgenommen, der diese Funktion neben
seiner ermäßigten Lehrverpflichtung als
Hauptschullehrer wahrnimmt. Im Bereich der allgemein- und
berufsbildenden höheren Schulen wird Ungarisch als
zweisprachiger Unterricht am Zweisprachigen Bundesgymnasium
Oberwart/Felsõõr, als Pflichtgegenstand am BG-BRG
Oberpullendorf/Felsõpulya („Pannonische
Klasse“), sowie als Freigegenstand und als unverbindliche
Übung an einigen weiteren Schulstandorten des Landes
angeboten und unterrichtet. Das Zweisprachige Bundesgymnasium
Oberwart wurde 1992 ins Leben gerufen. Im Jahr 2000 maturierten
die ersten Schüler, wobei sämtliche Maturanten
vielversprechende Ausichten haben aufgrund ihrer Sprachkenntnisse
einen Arbeitsplatz zu finden. Die Nachfrage nach
Fremdsprachenkenntnissen wird besonders im Grenzraum immer
grösser, was die Wichtigkeit und den Stellenwert der
Volksgruppensprachen bestätigt. Ganz anders ist
bedauerlicherweise die Entwicklung in einer Handelsakademie
gelaufen. Bereits im dritten Jahr nach der Einführung des
Gegenstandes Ungarisch an dieser Wirtschaftsschule hat sich ein
ganzer Klassenzug für Ungarisch als zweite lebende
Fremdsprache entschieden. Daß diese Entscheidung eine sehr
weise war, kann man am Erfolg der Maturanten des Jahrganges
1995/96 (Ungarischgruppe) erkennen - die Arbeitslosigkeit nach
der Reifeprüfung war Null. Inzwischen ist der
Ungarischunterricht an dieser Handelsakademie eingestellt
worden.
Ungarn
in Wien
Wie
schon vermerkt, ist der Ungarischunterricht auf Gesetzesebene
nicht geregelt. Bis vor vier Jahren gab es keine Möglichkeit
in der Volks-, Haupt- und Mittelschule Ungarisch weder als
Pflicht- noch als Freigegenstand zu lernen. Gegenwärtig wird
in vier Volksschulen im Rahmen des Schulversuchs „Projekt
Hungaricum“ in zwei Wochenstunden (jeweils nachmittags)
Ungarisch als Freigegenstand unterrichtet. Das Interesse ist
steigend, im abgelaufenen Schuljahr 1999/2000 machten 150 Kinder
davon Gebrauch. Ab September 2000 wird das „Projekt
Hungaricum“ auch auf die Haupt- und Mittelschule
erweitert.
Seit
1961 besteht in Wien eine ungarische Pfadfindergruppe.
Außer in der Familie können Kinder und Jugendliche nur
in dieser Gruppe ihre Ungarischkenntnisse erweitern und
praktizieren.
Der
Zentralverband Ungarischer Vereine und Organisationen in
Österreich führt seit September 1987 die „Wiener
Ungarische Schule“, deren Schülerzahl im letzten
Schuljahr 1999/2000 mit der Kindergartengruppe 100
überschritten hat. Auch hier ist das Interesse steigend.
Dadurch, daß der Unterricht mit je zwei Stunden nur
zweiwöchentlich erteilt wird, können die
Sprachkenntnisse nicht als zufriedenstellend bezeichnet
werden.
Vorwiegend diese ungelösten Probleme sind
dafür ausschlaggebend, daß die heranwachsende junge
Generation ungarischer Herkunft die Volksgruppensprache nur
mangelhaft oder gar nicht mehr beherrscht, und eine zunehmende
Überalterung macht sich allgemein bemerkbar. Deshalb sind
die Wiener Ungarn an der Errichtung einer Allgemeinbildenden
Lehr- bzw. Bildungsanstalt, in der auf der Stufe der Volks-,
Haupt- und Mittelschule mit zweisprachigem Unterricht lebhaft
interessiert.
Roma im Burgenland:
Aufgrund der einschlägigen Bestimmung des
Minderheitenschulgesetzes für das Burgenland findet an der
Volksschule Oberwart/Erba erstmals ein Romanes-Unterricht in Form
eines Freigegenstandes mit einer Wochenstunde statt. Insgesamt 14
SchülerInnen in zwei Gruppen waren im Schuljahr 1999/2000 zu
dieser Unterrichtsform angemeldet. Die Volksgruppenvertreter
wünschen einen kontinuierlichen Ausbau des
Sprachunterrichtes.
Kindergartenwesen im Burgenland: Im Kindergartenalltag hängt das Ausmaß der Verwendung der kroatischen bzw. ungarischen Sprache als „Kindergartensprache“ in erster Linie von der sprachlichen Kompetenz und vom persönlichen Engagement der Kindergärtnerin ab. Ob die Kindergärtnerin überhaupt kroatisch kann, hängt wiederum vom Gemeinderat bzw. vom Bürgermeister ab. In manchen Kindergärten wird Kroatisch gesprochen und gespielt, in anderen lernen die Kinder lediglich einige kroatische Lieder oder Gedichte. Auch Volksschullehrer klagen über mangelnde Kroatischkenntnisse der Erstklässler. Allgemein kann festgestellt werden, daß die vorgeblich zweisprachigen Kindergärten des Burgenlandes die vom Gesetz vorgegebenen Ziele nur in wenigen Ausnahmefällen erreichen. Bisweilen werden die Intentionen des Gesetzes auch völlig ignoriert oder ad absurdum geführt. So haben beispielsweise in zwei Gemeinden die Bürgermeister einer zweisprachigen Assistenzkindergärtnerin den Zutritt zum Kindergarten untersagt. Begründet wurde dies damit, daß es zwar mehrere Kindergruppen gäbe, aber in den betreffenden Kindergärten ohnehin „zumindest eine“ Kindergärtnerin Kroatisch spreche. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Assistenzkindergärtnerin lägen also nicht vor (außerdem wolle man dem Land damit sparen helfen). In einer der Gemeinden haben sich daraufhin 93% der Eltern der betroffenen Kinder für die Assistenzkindergärtnerin ausgesprochen, doch der Bürgermeister blieb bei seiner Entscheidung. So wird die zweisprachige Erziehung von den Verantwortlichen, die selbst Kroaten sind, untergraben. Viele Eltern versuchen der sprachlichen Assimilierung ihrer Kinder entgegenzuwirken, sehr viele finden sich aber auch einfach damit ab und nehmen so ihren Kindern die Chance, zwei Sprachen spielerisch gleichzeitig zu erlernen.
Slowenen in der
Steiermark:
Der
durch den Staatsvertrag garantierte Elementarunterricht existiert
in der Steiermark nicht. An einzelnen Pflichtschulen im
Grenzgebiet zu Slowenien findet ein Slowenischunterricht als
Unverbindliche Übung (vereinzelt auch als Wahlpflichtfach
oder gar als Zweite lebende Fremdsprache) im Ausmaß von
zwei Wochenstunden statt, wobei an Volksschulen Schüler der
1. und 2. Klassen nicht teilnehmen können. An Mittelschulen
gibt es bis zum heutigen Tag keinen Slowenischunterricht. In
Anlehnung an das sehr erfolgreich wirkende Volksgruppengymnasium
in Oberwart im Burgenland (kroatisch, ungarisch und deutsch),
sollten in der Steiermark Volksgruppensprachgymnasien und
Volksgruppensprachoberstufengymnasien (dann in Kombination mit
Volksgruppensprachhauptschulen) eingerichtet
werden.
Ein
zweisprachiges Kindergartenwesen existiert in der Steiermark
ebenfalls nicht. Entsprechend den Ausführungen zum
Schulwesen sollte es möglich sein, ein Kind für eine
zweisprachige Kindergartengruppe anzumelden. Eine
Schulgesetzgebung einschließlich eines Kindergartengesetzes
sollte in Angriff genommen werden.
Sollte
sich in der Negativhaltung der zuständigen Gremien nicht
eine Verbesserung des Schul- und Kindergartenwesens in der
Steiermark ergeben, kann der Assimilierung kaum Einhalt geboten
werden.
Tschechen:
Der im
Jahre 1872 gegründete Schulverein „Komensky“
betreibt zur Zeit in Wien eine private Volks- und Hauptschule,
eine Sekundarschule (Unterstufe des Gymnasiums) und einen
Privatkindergarten. Der Unterricht wird zweisprachig erteilt,
wobei auch slowakisch alternierend zu tschechisch unterrichtet
wird. Insgesamt wurden die Einrichtungen im Schuljahr 1999/2000
von 230 Schülern bzw. Kindern besucht. Von Vertretern der
tschechischen Volksgruppe wird schon mehrere Jahre um eine
entsprechende Fortführung der Sekundarstufe in Form eines
Oberstufenrealgymnasiums angesucht. Ab September 2000 wird die
erste Klasse des Oberstufengymnasiums eingerichtet, vorerst mit
ungewisser Finanzierung.
Es
ist kein Zufall, daß Volksgruppenkonflikte (vor allem in
Kärnten) zu einem großen Teil über die Schule
ausgetragen wurden. Über die Unterrichtssprache kann die
Assimilierung wesentlich gefördert oder wesentlich gehemmt
werden. Eine Volksgruppe wird nur bestehen bleiben, wenn ihre
Angehörigen auch eine solide Ausbildung in ihrer eigenen
Sprache erhalten. Die Grundlage für die Sprachbeherrschung
wird im Elternhaus geschaffen. Die Größe des
Wortschatzes und die Gewandtheit in der Sprache hängt in der
Folge aber wesentlich von der Schulausbildung ab. Wenn die Schule
dieser Aufgabe nicht nachkommt, bleiben die
Volksgruppenangehörigen in der Beherrschung ihrer eigenen
Muttersprache auf den heimatlichen Dialekt beschränkt.
Für die Zeit der utraquistischen Schule hat dies plastisch
der aus Ebental/®relec stammende Physiker und Rektor der
Wiener Universität, Jo¾ef Stefan, ausgedrückt.
„Und so stehe ich nun hier - mit einem Korb voll deutschen
Wissens und mit einigen wenigen slowenischen Wörtern in
meiner bloßen Hand.“ Diese Worte haben auch heute
noch ihre Gültigkeit. Für die Erhaltung einer
Minderheitensprache ist die Liebe zur Muttersprache allein nicht
ausreichend. Wer die Sprache nicht gut beherrscht, wird sie auch
seinen Kindern nur in verkümmerter Form weitergeben
können. In einer Gesellschaft, in welcher sich das
öffentliche Leben fast ausschließlich in deutscher
Sprache abspielt, haben die Kinder selbst keine Möglichkeit
zu einer Auffrischung und Korrektur der Sprachkenntnisse. Damit
kommt es von Generation zu Generation zu einem immer
stärkeren Aushungern des Wortschatzes, bis die
Sprachkenntnis vollständig verschwindet. Es ist kein Zufall,
daß die Assimilierung dort am schnellsten voranschreitet,
wo es an einer Schulbildung in den Volksgruppensprachen fehlt.
Durch die Gestaltung des Schulunterrichtes in der
Volksgruppensprache hat es der Staat in der Hand, den Bestand und
die Entwicklung der Volksgruppen zu sichern, zu behindern oder
sogar zu zerstören.
12.)
Partizipation
b) Innerstaatliche
Rechtslage:
Auf
Verfassungsebene bestimmt Art. 67 StV v St. Germain, daß
Minderheitsangehörige, dieselbe Behandlung und dieselben
Garantien, rechtlich und faktisch, genießen wie andere
österreichische Staatsangehörige. Art. 7 Z. 4 StV v
Wien gewährleistet, daß österreichische
Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen
Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark, an den
kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen
Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen teilnehmen wie andere
österreichische Staatsangehörige. Art. 8 Abs. 2 B-VG,
formuliert lediglich als Staatszielbestimmung
lautet:
Die
Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer
gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den
autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur,
Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu
sichern und zu fördern.
Die
Angehörigen der Minderheiten können sich - wie andere
Personen auch - nach den allgemeinen Bestimmungen (vgl. insb.
Art. 11 EMRK, Art. 12 StGG, VereinsG) z.B. zu Vereinen
zusammenschließen.
Aus
den verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist aber anscheinend kein
Recht auf eine besondere politische Repräsentation (z.B.
„Minderheitsabgeordnete“) ableitbar. Der VfGH hatte
sich in VfSlg 9224/1981 mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Der
zugrundeliegende Sachverhalt soll kurz skizziert werden: Die
Kärntner Einheitsliste hatte die Wahl zum Kärntner
Landtag vom 7. 10. 1979 mit der Begründung angefochten,
daß die Minderheitenschutzbestimmungen es verböten,
„durch Normierung einer zu geringen Anzahl von Mandaten und
durch die Grenzziehung von Wahlkreisen und
Wahlkreisverbänden ein Wahlrecht zu schaffen, welches es der
slowenischen Minderheit in Kärnten unmöglich mache,
auch nur einen einzigen der Minderheit angehörenden
Vertreter in den Kärntner Landtag zu wählen.“
Nach Erörterung von insbesondere Art. 19 StGG, Art. 67 und
Art. 68 Abs. 2 StV v St. Germain und Art. 7 Z. 2 StV v Wien
erkannte der VfGH, daß „keine der von der
anfechtenden Wählergruppe angeführten, im
Verfassungsrang stehenden Rechtsnormen eine zwingende Anordnung
enthält, der slowenischen Minderheit in Kärnten
müsse eine eigene Repräsentation im Landtag gesichert
sein“. Anzufügen ist, daß das
Gleichbehandlungsgebot selbstverständlich
gewährleistet, daß die Minderheitsangehörigen -
wie andere österreichische Staatsbürger - eigene
Parteien gründen können.
Die im
VolksgruppenG geregelten Volksgruppenbeiräte (§§
3-7 leg cit) können als Organe angesehen werden, die der
politischen Partizipation dienen (allerdings ist - im Hinblick
auf eine Vertretung der Volksgruppenangehörigen - ihre
mangelnde demokratische Legitimation problematisch). Nach §
3 Abs. 1 leg cit sind zur Beratung der Bundesregierung und der
Bundesminister in Volksgruppenangelegenheiten beim
Bundeskanzleramt Volksgruppenbeiräte einzurichten. Sie haben
das kulturelle, soziale und wirtschaftliche Gesamtinteresse der
Volksgruppen zu wahren und zu vertreten; sie sind insbesondere
vor Erlassung von Rechtsvorschriften und zu allgemeinen Planungen
auf dem Gebiet des Förderungswesens, die Interessen der
Volksgruppen berühren, zu hören. Die
Volksgruppenbeiräte dienen auch zur Beratung der
Landesregierungen, wenn sie von diesen dazu aufgefordert
werden.
Durch
Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrates sind die Volksgruppen,
für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie -
unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Angehörigen der
Volksgruppe - die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder zu
bestimmen (§ 2 Abs. 1 Z. 1 VolksgruppenG). Nach der
Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1977 über
die Volksgruppenbeiräte, BGBl. Nr. 38 idF zuletzt BGBl.
1993/895 sind derzeit für die kroatische Volksgruppe, die
slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die
tschechische Volksgruppe, die slowakische Volksgruppe und die
Volksgruppe der Roma Volksgruppenbeiräte eingerichtet. Die
Mitglieder der Volksgruppenbeiräte werden von der
Bundesregierung nach vorheriger Anhörung der in Betracht
kommenden Landesregierung bestellt; das VolksgruppenG
enthält nähere Regelungen hinsichtlich der
Qualifikation der Mitglieder, der Bestellungsdauer, der
Geschäftsführung usw. (vgl. §§ 3-7 leg
cit).
TATSÄCHLICHE LAGE
Aus
Sicht der österreichischen Volksgruppen hat Österreich
bisher nicht alle notwendigen Voraussetzungen für eine
wirksame Beteiligung von Angehörigen nationaler Minderheiten
am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben und an
öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere an denjenigen,
die sie betreffen, geschaffen.
Den
Volksgruppenangehörigen bleibt es natürlich unbenommen,
wie jeder anderen Gruppe von österreichischen
Staatsbürgern auch, Vereine zu gründen, die versuchen,
den verschiedensten Interessen der Volksgruppen und ihrer
Angehörigen gerecht zu werden. Die österreichischen
Volksgruppen haben insgesamt mehr als 250 Vereine gegründet,
die auf bundesweiter, landesweiter, regionaler oder lokaler Ebene
tätig sind. Es existieren Sportvereine ebenso wie kulturelle
Vereine, wissenschaftliche Vereine, Folklorevereine, usw. Die
Tätigkeit dieser Organisationen wird nicht behindert, neben
finanziellen Förderungen, vor allem aus der
Volksgruppenförderung, werden sie nicht gesondert
gefördert bzw. existieren aufgrund des geltenden
österreichischen Rechts keinerlei Formen von speziellen
öffentlich-rechtlichen Vertretungsformen, welche die
Interessen der Volksgruppe und ihrer Angehörigen vertreten
würden.
Auch
sind die Volksgruppen in Österreich nicht an der Legislative
beteiligt, nicht auf Bundesebene und auch nicht in den
Bundesländern. Die österreichische Verfassung und die
Wahlordnungen zu den Parlamenten berücksichtigen in keiner
Weise die besondere Lage der Volksgruppen. Das proportionale
Wahlsystem schließt sie wegen ihrer geringen
zahlenmäßigen Stärke aus den gesetzgebenden
Körperschaften aus. Ein parlamentarisches Regierungssystem
baut auf der starken Verbindung des Parlaments mit der
Öffentlichkeit, das Parlament ist geradezu die wirksamste
Garantie der Öffentlichkeit aller politischen Vorgänge
und aller Rechtssetzung. Für die Volksgruppen bedeutet dies,
daß ohne eine selbständige Vertretung in den
Parlamenten ihre Standpunkte, auch in den sie besonders
betreffenden Angelegenheiten, weder in der Rechtssetzung, noch im
politischen Prozeß, noch in der Öffentlichkeit wirksam
dargestellt und durchgesetzt werden
können.
Auf
lokaler Ebene gilt in Österreich für die Wahl der
Gemeinderäte ebenfalls das proportionale Wahlsystem. Nur die
slowenische Volksgruppe in Kärnten ist in ihrem
Siedlungsgebiet mit einer eigenständigen Wahlgruppierung
(Enotna lista) in insgesamt 24 Gemeinden mit 56
Gemeinderäten vertreten (Gemeinderatswahl 1997). Allerdings
haben die Gemeinden gemäß der Kompetenzverteilung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden keinerlei
Kompetenzen für die rechtliche Regelung der
Minderheitenangelegenheiten.
Die
einzige Form einer mittelbaren Beteiligung der Volksgruppen an
der Verwaltung sind die sog. Volksgruppenbeiräte. Die
Bestimmungen über die Volksgruppenbeiräte finden sich
im Volksgruppengesetz sowie in der dazu ergangenen Verordnung
i.d.g.F. (BGBl. 895/1993).
Die
Volksgruppenbeiräte sind beim Bundeskanzleramt eingerichtete
Beratungsgremien. Für jede der anerkannten Volksgruppen hat
die Bundesregierung einen Volksgruppenbeirat eingerichtet. Die
Hälfte der Mitglieder müssen Vertreter von
repräsentativen Volksgruppenorganisationen sein, die andere
Hälfte Vertreter der politischen
Parteien.
Die
Volksgruppenbeiräte sind dazu berufen, die Bundesregierung
(über Aufforderung auch die Landesregierungen) in
Volksgruppenangelegenheiten zu beraten und entsprechende
Empfehlungen zu erstatten. Die Effektivität der
Beschlüsse der Volksgruppenbeiräte hat sich als sehr
gering herausgestellt
Exkurs: Volksgruppenbeirat der Burgenländischen
Kroaten
Der
Volksgruppenbeirat soll die Bundes- und Landesregierung in
Volksgruppenfragen beraten und jährlich einen Voranschlag
über die Verteilung der für die Volksgruppe zur
Verfügung stehenden Geldmittel
erstellen.
Mit
der Konstituierung dieses Beratungsgremiums wurde der Volksgruppe
der Zugang zu Geldmitteln größeren Umfanges
eröffnet. Es ist daher verständlich, dass auch oder nur
aus diesem Grund alle Vereine und ganz besonders die
Großparteien in diesem Gremium gut vertreten sein
wollten.
Von 24
Plätzen kommen derzeit je 5 den beiden Großparteien
zu, die katholische Kirche hat zwei Plätze
(„Parteienkurie“).
In der
sog. „überparteilichen Kurie“ werden 4 weitere
Plätze von parteinahen bzw. Parteiorganisationen besetzt.
Die restlichen 8 Sitze nehmen Vereine ein, die man keiner Partei
zuordnen kann und die auch keinem „Klubzwang“
unterliegen.
De
facto ist daher die SP im Volksgruppenbeirat mit 8 Stimmen, die
VP mit 6 Stimmen vertreten.
Ergebnis dieser Konstellation ist, dass ein Beschluss
nur gefasst werden kann, wenn ihm beide Parteien
zustimmen.
Während Österreich auf internationaler Ebene
in Volksgruppenfragen auf die Volksgruppenbeiräte hinweist
und damit den Eindruck erweckt, über alle offenen Fragen
werde in diesen Gremien ein konstruktiver und permanenter Dialog
geführt, gibt tatsächlich diese Entwicklung zu
Befürchtungen Anlaß, daß die Volksgruppen in den
politischen Entscheidungsfindungsprozessen mundtot gemacht werden
sollen.
Als
kleines Beispiel am Rande sei die Tatsache, da bezeichnend,
angeführt, dass die österreichischen Volksgruppen
keinerlei Möglichkeit hatten am sie betreffendem
Staatenbericht zur Durchführung des
Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten des
Europarates in irgend einer Weise
mitzuwirken.
Der
Bericht wurde vertragswidrig ein Jahr verspätet dem
Europarat übermittelt und ist drüber hinaus
unvollständig und beschönigend. Die
österreichischen Volksgruppen werden im nachhinein Stellung
beziehen müssen.
Exkurs: Kärntner
Slowenen
Die
Kärntner Slowenen waren in der Monarchie und in der Ersten
Republik durchgehend mit einer eigenen Partei im Kärntner
Landtag vertreten. Ein Wiedereinzug in den Kärntner Landtag
nach dem Jahre 1945 scheiterte zunächst an der ideologisch
durch das kommunistische Regime in Slowenien beeinflussten
Zurücknahme der durchaus aussichtsreichen Kandidatur bei den
ersten Landtagswahlen.
Im
Jahre 1975 verfehlte die Koro¹ka enotna lista /
Kärntner Einheitsliste nur um wenige Stimmen den Einzug in
den Kärntner Landtag. Es war aber abzusehen, dass bei den
nächsten Landtagswahlen eine slowenische Partei mit hoher
Wahrscheinlichkeit ein Mandat erreichen würde. Als Reaktion
darauf wurde die Kärntner Wahlordnung derart geändert,
dass das zweisprachige Gebiet nunmehr auf vier Wahlkreise mit
Mehrheiten der Wahlberechtigten außerhalb des
zweisprachigen Gebietes aufgeteilt ist. Unter diesen
Umständen ist für eine Volksgruppenpartei das
Überwinden der Grundmandatshürde illusorisch. Wegen der
seit 1945 sich verstärkten Assimilation einerseits und wegen
der Integration eines Teiles der Volksgruppenangehörigen in
die Mehrheitsparteien andererseits wäre nunmehr auch nach
einem reinen Verhältniswahlrecht die Erringung eines
Mandates im Kärntner Landtag für eine Volksgruppenliste
nicht erreichbar. Es sind daher keine Kärntner Slowenen im
Kärntner Landtag vertreten, da auch die Mehrheitsparteien
bislang keine Volksgruppenangehörigen an wählbare
Stelle gereiht haben. Darüber hinaus sind
Volksgruppenangehörige in den Mehrheitsparteien in erster
Linie dem Parteizwang unterworfen und damit nicht in der Lage,
für die Volksgruppe als solche zu
sprechen.
Auf
Gemeindeebene sind die Enotna lista/Einheitsliste bzw. bzw. ihr
angegliederte slowenische Wahlgruppierungen durch 5.527 für
sie abgegebene Stimmen durch 56 Mandatare in 24
Gemeinderäten vertreten.
Die Skupnost ju¾nokoro¹kih kmetov/Gemeinschaft der Südkärntner Bauern stellt als slowenische Wahlgruppierung bei den Landwirtschaftskammerwahlen zwei Mandatare in der Kärntner Landwirtschaftskammer. Unabhängige slowenische Vertreter haben Mandate auch in der Landarbeiterkammer und in einzelnen Sektionen der Wirtschaftskammer.
Auf
Bundesebene bemüht sich die Enotna lista/Einheitsliste um
Koalitionen mit Parteien, welche bereit sind, die wesentlichen
volksgruppenpolitischen Forderungen der Enotna lista zu
unterstützen und die Autonomie der Enotna lista in
Volksgruppenfragen zu respektieren. In einer derartigen Koalition
war zwischen 1986 und 1990 Karel Smolle als Vertreter der Enotna
lista im Nationalrat vertreten. Nachdem die Grünen nicht
mehr bereit waren, die Autonomie der Enotna lista in
Volksgruppenfragen zu respektieren, ist diese Koalition
zerbrochen. Bei den Nationalratswahlen 1999 kandidierte die
Enotna lista in einem Bündnis mit dem Liberalen Forum mit
Bernard Sadovnik an wählbarer Stelle, scheiterte jedoch
knapp.
Die
Enotna lista strebt, unterstützt vom Rat der Kärntner
Slowenen, ein gesichertes Volksgruppenmandat im Kärntner
Landtag an. Zur Sicherung einer Volksgruppenvertretung im
Kärntner Landtag sollte zusätzlich zu den bestehenden
Wahlkreisen ein besonderer, ganz Kärnten umfassender
Sonderwahlkreis gebildet werden. In diesem Wahlkreis gelangt nur
ein einziges Mandat, eben das Volksgruppenmandat, zur Verteilung.
Jeder Wähler kann sich entscheiden, ob er im allgemeinen
Wahlkreis für eine der dort kandidierenden Parteien seine
Stimme abgibt oder im Sonderwahlkreis den Volksgruppenmandatar
wählt. Das Volksgruppenmandat wird zugeteilt, wenn eine im
Sonderwahlkreis kandidierende Gruppierung zumindest ein Prozent
der insgesamt abgegebenen Stimmen
erreicht.
Volksgruppenangelegenheiten sind genauso wie andere
gesellschaftspolitische relevante Themen Materie der
Gesetzgebung. Wenn jedoch kein Volksgruppenangehöriger
Mitglied der gesetzgebenden Körperschaft ist, werden
Regelungen in Volksgruppenfragen ohne Mitwirkung der Betroffenen
gestaltet. Um eine Mitwirkung der Betroffenen zu
ermöglichen, ist eine Sonderregelung erforderlich, so dass
auch die Volksgruppe in den demokratischen
Entscheidungsfindungsprozess eingebunden ist. Mit der
bloßen Integration in eine der Mehrheitsparteien kann
dieses Ziel nicht erreicht werden, da die Volksgruppe ja auch
innerhalb der Mehrheitsparteien jeweils in der Minderheit
verbleibt.
Mit
einem gesicherten Volksgruppenmandat hätte die Volksgruppe
ein Sprachrohr auch in den gesetzgebenden Körperschaften.
Obwohl ein einziger Mandatar keine Gesetze beschließen oder
verhindern kann, bieten sich doch weit größere
Möglichkeiten für eine Information der
Öffentlichkeit und der Entscheidungsträger und damit
verbunden auch Kompromissfindungsmöglichkeiten, welche sonst
nicht gegeben sind. Gerade Karel Smolle als bislang einziger
slowenischer Nationalratsabgeordneter der Zweiten Republik hat
gezeigt, dass auch ein einziger Mandatar viel für die
Volksgruppe erreichen kann und durch Verhandlungen mit diesem
Mandatar Konflikte vermieden werden können, die ansonsten
außerparlamentarisch in weit konfliktträchtigeren
Demonstrationen und ähnlichen Aktionen zutage treten. Mit
einer Einbindung eines Volksgruppenvertreters in die Gesetzgebung
wird ermöglicht, schon im Gesetzwerdungsprozess die Anliegen
der Volksgruppe authentisch einzubringen und damit Fehler zu
vermeiden, welche ansonsten zur nachträglichen
Unzufriedenheit und Bekämpfung eines Gesetzes durch die
Volksgruppe führen.
In
zahlreichen europäischen, aber auch
außereuropäischen Staaten sind gesicherte
Volksgruppenmandate eingerichtet. In Slowenien sind die beiden
Volksgruppen der Italiener und der Ungarn unabhängig von der
Stimmenanzahl mit einem Mandatar im Nationalrat vertreten. In
Schleswig-Holstein ist die Partei der dänischen Volksgruppe
von der 5%-Klausel ausgenommen, genauso gilt die 4%-Klausel
für die Wahlen zum polnischen Sejm nicht für die
deutsche Volksgruppe in Polen. In Südtirol ist
gewährleistet, dass immer ein Vertreter der ladinischen
Volksgruppe im Landtag vertreten ist. Weitere Beispiele finden
sich etwa in Ungarn, Rumänien, Kroatien, Finnland usw.
Österreich wäre mit der Einrichtung von gesicherten
Volksgruppenmandaten daher kein
Einzelfall.
Zur
Regelung von Volksgruppenfragen ist die formale
Mehrheitsdemokratie nicht geeignet. Eine Volksgruppe bleibt immer
in der Minderheit. Die Anwendung der Regeln der formalen
Mehrheitsdemokratie auf Volksgruppenfragen führt dazu, dass
die Volksgruppe immer fremdbestimmt ist und die
Mehrheitsbevölkerung über das Schicksal der Volksgruppe
entscheidet. Eine solche Fremdbestimmung ist aber dem Wesen einer
tatsächlichen, auf dem Gedanken der weitestgehenden
Selbstbestimmung aufbauenden Demokratie fremd. Um den Widerspruch
zwischen dem Prinzip der Mehrheitsdemokratie einerseits und dem
Prinzip der weitestgehenden Selbstbestimmung andererseits in
Volksgruppenfragen aufzulösen, muss in Volksgruppenfragen
das Prinzip der formalen Mehrheitsdemokratie durch das Prinzip
der ethnischen Partnerschaft ergänzt werden. Das bedeutet,
dass in Volksgruppenfragen aufgrund von Sonderregelungen auch die
Volksgruppe selbst durch von ihr gewählte Vertreter im
Gesetzgebungsprozess miteingebunden sein muss, wobei im Idealfall
gegen den Willen des Volksgruppenvertreters in Volksgruppenfragen
keine Entscheidungen getroffen werden
können.
Volksgruppen sind selbstverständlich nicht die
einzige Minderheit, genauso gibt es politische Minderheiten,
andere gesellschaftliche Minderheiten usw. Politische
Minderheiten, etwa Kleinparteien, haben aber zumindest potentiell
die Möglichkeit, zu relevanten Gruppierungen im
parlamentarischen System zu werden, was für die Volksgruppen
nicht zutrifft. Andere gesellschaftliche Minderheiten, welche
etwa geschlechtlich oder körperlich bestimmt sind,
können sich im Gegensatz zu Volksgruppen nicht assimilieren,
sodass wohl ein besonderer Schutz erforderlich ist, nicht aber
Sonderregeln zur Sicherung des Bestandes dieser Minderheit.
Dieses Merkmal trifft allein auf Volksgruppen zu, weshalb auch
die Einrichtung von Volksgruppenmandaten zur Sicherung dieser
besonderen Interessenslage der Volksgruppen notwendig
sind.
Die
Kärntner Slowenen z.B. haben bestimmte Rechte, welche nicht
den einzelnen Volksgruppenangehörigen, sondern der
Volksgruppe als Gemeinschaft zustehen. Ein Beispiel hiefür
sind etwa zweisprachige topografische Aufschriften, auf welche
keine Person als solche einen Anspruch hat, wohl aber die
Volksgruppe als Ganzes. Ein weiteres Beispiel ist etwa eine
ausreichende mediale Versorgung in slowenischer Sprache. Diese
Rechte sind zur Zeit zu einem großen Teil nicht
verwirklicht, es hat aber auch niemand die Möglichkeit,
diese Rechte einzuklagen. Aber auch dort, wo den
Volksgruppenangehörigen einklagbare Rechte zur
Verfügung stehen, ist jeder einzelne darauf angewiesen,
selbst sein Recht durchzusetzen. Volksgruppenorganisationen als
solche können dabei nur beratend zur Seite
stehen.
Eine
noch zu schaffende öffentlich-rechtliche Vertretung der
Kärntner Slowenen oder die bereits bestehenden
Zentralorganisationen der slowenischen Volksgruppe sollten ein
Verbandsklagerecht erhalten.
Mit
einem Verbandsklagerecht wäre gewährleistet, dass
bislang nicht einklagbare Rechte der Kärntner Slowenen
eingeklagt werden können. Schon allein dieser Umstand
könnte dazu beitragen, dass diese Rechte auch verwirklicht
werden. Darüber hinaus würde sich dem einzelnen
Volksgruppenangehörigen ein effektiverer Schutz seiner
Volksgruppenrechte bieten, da er nicht mehr auf sich allein
angewiesen wäre, sondern aktive Unterstützung durch die
Volksgruppenorganisation erhalten könnte. Ähnlich wie
in Konsumentenschutzangelegenheiten bestimmte Verbände zum
Schutz der Konsumenten von sich aus klagsberechtigt sind und
ähnlich wie im Wirtschaftsleben zur Sicherung eines fairen
Wettbewerbes Fachverbänden Klagsberechtigung zukommt,
müsste auch Volksgruppenorganisationen zum Schutz von
Volksgruppenrechten ein von sonstigen Voraussetzungen
unabhängiges Klagerecht eingeräumt werden. Es ist nicht
einzusehen, weshalb der Fachverband der Teppichhändler als
Verband einen fairen Wettbewerb im Teppichhandel sichern darf,
die Volksgruppenorganisationen aber keine Möglichkeiten
haben zur Durchsetzung ihrer Aufgaben den Rechtsweg zu
beschreiten.
13.)
Veränderung des Siedlungsgebietes
Innerstaatliche
Rechtslage:
Ausdrückliche Bestimmungen, die sich gegen die
Veränderung von Bevölkerungsverhältnissen
betreffend Minderheitsangehörige richten, bestehen nicht.
Man wird aber die Unzulässigkeit solcher Maßnahmen,
die auf die Einschränkung von Rechten der
Minderheitsangehörigen gerichtet sind, schon aus den
Vorschriften, die ein Diskriminierungsverbot anordnen, und die in
der Rspr des VfGH auch in dem Sinn verstanden werden, daß
sie positive Maßnahmen zur Förderung der
Minderheitsangehörigen gebieten, ableiten müssen (siehe
dazu näher bereits oben die Ausführungen zu Art. 4
RÜK). Weiters ist § 1 Abs. 1 VolksgruppenG zu beachten,
der - unter anderem - bestimmt, daß die Erhaltung der
Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes gewährleistet
sind.
TATSÄCHLICHE LAGE
In der
Vergangenheit (mit nach wie vor spürbaren Auswirkungen)
wurden derartige Maßnahmen durchaus ergriffen, mit dem
Ziel, die Rechte der Volksgruppen oder auch die
Möglichkeiten ihrer politischen Artikulation zu
schmälern. Regelungen, die in der Vergangenheit mit dieser
Zielsetzung getroffen wurden, sind auch heute noch in
Geltung.
Im
Jahre 1975 verfehlte die Wahlgruppierung der slowenischen
Volksgruppe in Kärnten (Koro¹ka enotna lista) nur um
wenige Stimmen den Einzug in den Kärntner Landtag (siehe
auch Art. 15). Das gesamte Bundesland Kärnten bildete einen
einheitlichen Wahlkreis. Es war abzusehen, daß bei den
nächsten Landtagswahlen eine slowenische Partei mit hoher
Wahrscheinlichkeit ein Mandat erreichen würde. Daraufhin
wurde noch vor der Landtagswahl 1979 die Wahlordnung derart
geändert, daß Kärnten in vier Wahlkreise
unterteilt wurde, und zwar derart, daß das zweisprachige
Gebiet auf alle vier Wahlkreise mit Mehrheiten der
Wahlberechtigten außerhalb des zweisprachigen Gebietes
aufgeteilt ist. Unter diesen Umständen ist für eine
Volksgruppenpartei das Überwinden der Grundmandatshürde
illusorisch.
Betreffend die burgenländischen Ungarn wäre
festzuhalten, daß sie anläßlich der
Volkszählung 1971 in der Gemeinde Siget i. d.
Wart/Õrisziget 83,9% und in der Gemeinde
Unterwart/Alsóõr 81,0% Bevölkerungsanteil
bildeten. Anläßlich der sogenannten
Gemeindezusammenlegung im selben Jahr (der ehemalige
Landeshauptmann Kery sprach von einer „europäischen
Lösung“) wurde Siget i. d. Wart/Õrisziget mit
der deutschsprachigen Gemeinde Rotenturm und der
kroatischsprachigen Siedlung Spitzzicken/Hrvatski Cikljin
vereinigt und die Gemeinde Unterwart/Alsóõr mit den
deutschsprachigen Siedlungen Eisenzicken und Oberdorf
zusammengelegt. Dadurch sank naturgemäß der Anteil der
ungarischsprachigen Bevölkerung in beiden Gemeinden
eklatant. . Durch ihren zentralörtlichen Charakter als
Bezirksvororte büßten sowohl Oberwart als auch
Oberpullendorf ihre ungarische Mehrheit ein: 1920, also
unmittelbar vor der Angliederung des Burgenlandes lag der Anteil
der ungarischen Bevölkerung in Oberwart bei 75,4%, in
Oberpullendorf und Mitterpullendorf bei 94%. Bei der
Volkszählung 1991 erreichten die Ungarischsprachenden in
Oberwart nur noch 27%, in Oberpullendorf nur noch 23,9%, d.h.
Unterrichtswesen, Verwaltung und Wirtschaft in der
Mehrheitssprache engen den Geltungsbereich des Ungarischen
bedrohlich ein.
14.)
Konationaler Kontakt
Innerstaatliche
Rechtslage:
Art. 4
StaatsgrundG (StGG) garantiert die Freizügigkeit der Person
innerhalb des Staatsgebietes und die Freiheit der Auswanderung;
gemäß Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK steht
es jedermann frei, jedes Land einschließlich seines eigenen
zu verlassen. Art. 2 Abs. 1 4. Zusatzprotokoll zur EMRK bestimmt,
daß jedermann, der sich rechtmäßig im
Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht hat, sich
dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu
wählen.
Die
österreichische Rechtsordnung garantiert die Vereinsfreiheit
(vgl. insb. Art. 12 StGG, Art. 11 EMRK). Das Grundrecht der
Vereinsfreiheit gewährt allen Menschen (Art. 11 Abs. 1 EMRK)
die Freiheit, Vereine zu gründen, diesen anzugehören
und sich iSd Vereinszweckes zu
betätigen.
Nach
Art. 10 Abs. 1 Z. 2 Bundes-VerfassungsG (B?VG) sind die
äußeren Angelegenheiten mit Einschluß der
politischen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere
der Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der
Zuständigkeit der Länder nach Art. 16 Abs. 1 B?VG, in
Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Nach Art. 16 Abs. 1
B?VG können die Länder in Angelegenheiten, die in ihren
selbständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge
mit an Österreich grenzenden Staaten oder deren Teilstaaten
abschließen. Diese Kompetenzbestimmungen sind ausreichend,
um auch etwaige in Art. 18 Abs. 1 RÜK angesprochene
Verträge abzuschließen.
An
bereits bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen -
außer dem RÜK - ist insb. hinzuweisen auf Art. 7 StV v
Wien betreffend die Angehörigen der slowenischen und
kroatischen Minderheiten, weiters auf Abschnitt V des StV v St.
Germain über den Minderheitenschutz (dessen
völkerrechtliche Geltung allerdings strittig ist; der
Abschnitt über den Minderheitenschutz steht aber
innerstaatlich aufgrund der Rezeption durch Art. 149 B?VG als
Bundesverfassungsgesetz in Geltung) sowie auf den Brünner
Vertrag, der insb. Vorschriften über die Angehörigen
der tschecho-slowakischen Minderheit im Bereich des Schulwesens
trifft.
Schließlich ist aufmerksam zu machen, daß
Österreich die Europäische Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen bereits 1992 unterzeichnet, allerdings noch
nicht ratifiziert hat.
TATSÄCHLICHE LAGE
Nach
dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union
bestehen teilweise Schwierigkeiten im Grenzverkehr, da bei der
Regelung der Aufenthalts-, Sichtvermerks-,
Ausländerbeschäftigungs- und
Grenzübertrittsregelungen die besondere Interessenslage der
Volksgruppen nicht berücksichtigt wurde. Dadurch besteht die
Gefahr, daß der europäische Integrationsprozeß
für die österreichischen Volksgruppen statt einer
Öffnung der Grenzen eine Erschwerung der Kontakte mit den
gleichsprachigen Nachbarstaaten mit sich bringt. Darüber
hinaus haben die Wahlauseinandersetzungen der letzten Jahre,
insbesondere der Wahlkampf für die Nationalratswahl 1999 das
politische Klima gegenüber Ausländern und Migranten
sehr verschärft. Zumindest mittelbar hat dieses politische
Klima auch negative Auswirkungen auf die in Österreich
lebenden autochthonen Volksgruppen.
Die
österreichischen Volksgruppen pflegen eine sehr rege
Zusammenarbeit und einen sehr regen Kulturaustausch mit den
gleichsprachigen Nachbarstaaten, in vielen Bereichen sind sie in
großem Maße auf Unterstützung aus diesen
angewiesen. Die Kontakte haben sich nach dem Zusammenbruch der
kommunistischen Regime in den östlichen und
südöstlichen Nachbarländern noch
intensiviert.
Die
österreichischen Fremdengesetze behindern und
beeinträchtigen in einem sehr großen Maße die
Kontakte und die Zusammenarbeit der österreichischen
Volksgruppen mit den gleichsprachigen Nachbarstaaten, auch auf
kultureller Ebene. Mehrfach wurden und werden noch Personen oder
Gruppen, die zu kulturellen Auftritten oder auch nur zu Proben
nach Österreich einreisen wollten, an der Grenze
zurückgewiesen. Betroffen sind folgende
Personengruppen:
Schüler und Studenten: Ausländische
Schüler und Studenten fallen unter die Bestimmungen des
Aufenthaltsgesetzes und bedürfen für einen legalen
Aufenthalt in Österreich einer Aufenthaltsbewilligung. Eine
Aufenthaltsbewilligung wird nur erteilt, wenn neben anderen
Voraussetzungen die Zuwanderungsquote noch nicht
ausgeschöpft ist. Im Regelfall ist es ausländischen
Schülern gänzlich unmöglich, eine
Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Für die Aufnahme in eine
österreichische Schule haben sie eine Aufnahmeprüfung
abzulegen. Diese ist unmittelbar vor Schulbeginn abzulegen. Die
Schüler müßten aber nach den Bestimmungen des
Aufenthaltsgesetzes im Vorhinein im Wege der
österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland den
Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung stellen und bei der
Antragstellung bereits eine Unterkunft und eine finanzielle
Ausstattung nachweisen sowie den Nachweis über die Aufnahme
in die Schule erbringen. Das ist aber zu diesem Zeitpunkt gar
nicht möglich. Indem sie nach Österreich einreisen, um
die Aufnahmeprüfung abzulegen, gelten sie als Touristen.
Gemäß Aufenthaltsgesetz darf Fremden, bei denen ein
Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt, keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Ein
Sichtvermerksversagungsgrund liegt aber nach den Bestimmungen des
Fremdengesetzes vor, wenn „der Sichtvermerk zeitlich an
einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach
sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden
soll.“
Kulturschaffende, Musiklehrer, Erzieher,
Fortbildungsbeauftragte, Kursleiter, Referenten: Mangels eigener
ausgebildeter Personen sind die Volksgruppen in Österreich
in diesen Bereichen auf die Hilfestellung aus gleichsprachigen
Nachbarstaaten angewiesen und wollen sich dieser bedienen. Die
Volksgruppen wollen aber auch die Beziehungen auf kultureller
Ebene durch beiderseitige Gastspiele, Konzerte usw. von
professionellen und Amateur-Gruppen pflegen. Fremde
Staatsbürger können aber nach Österreich nur
einreisen, wenn sie nicht beabsichtigen, eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine
Aufwandsentschädigung oder ein geringfügiges Honorar,
das auch bei Amateuren durchaus die Regel ist, gilt aber bereits
als Erwerbsabsicht und haben eine Zurückweisung, verbunden
mit einem einjährigen Einreiseverbot zur Folge. Diese Lage
könnte sich durch einen Beitritt der südöstlichen
Nachbarstaaten zur Europäischen Union merklich
ändern.
Österreich hat bisher unter anderem Kulturabkommen
mit Kroatien (BGBl. 1973/436), Polen (BGBl. 1973/434), Tschechien
(BGBl. 1978/586) und Ungarn (BGBl. 1977/519), sowie Abkommen
über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit
Polen (BGBl. 1996/475), Slowenien (BGBl. 1999/118) und Ungarn
(BGBl. 1972/111) abgeschlossen.
Von
Österreich heftig bestritten wird die Rechtsnachfolge
Kroatiens und Sloweniens als Mitunterzeichner des StV v Wien als
Nachfolgestaaten Jugoslawiens, insbesondere für die aus dem
Art. 7 resultierenden Rechte der slowenischen und kroatischen
Minderheit. Maßgebliche Vertretungsorganisationen der
kroatischen und slowenischen Volksgruppe in Österreich haben
die Republiken Slowenien und Kroatien im Jahre 1995 in einem
gemeinsamen Memorandum aufgefordert, formell die Rechtsnachfolge
Jugoslawiens, vor allem im Hinblick auf ihre Schutzmachtfunktion
gemäß StV v Wien und der aus Art. 7 resultierenden
Schutznormen für die slowenische und kroatische Volksgruppe,
anzutreten.
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