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TEIL I
TEIL III

Der Report des Österreichischen Volksgruppenzentrums an die drei EU-Weisen
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Inhaltsverzeichnis - Teil II

Detaillierter Report zu einzelnen Volksgruppenrechten: Minderheitenschutz als Teil des Menschenrechtsschutzes | Freies Bekenntnisprinzip | Gleichheit und positive Diskriminierung | Bewahrung und Pflege der Kultur und Identität | Schutz vor Diskriminierung | Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit | Religions- und Weltanschauungsfreiheit | Medien | Amtssprache | Topographische Aufschriften und Nahmensführung | Bildung, Erziehung und Schule | Partizipation | Veränderung des Siedlungsgebietes | Konationaler Kontakt


B.) Detaillierter Report zu einzelnen Volksgruppenrechtenoben

1.) Minderheitenschutz als Teil des Menschenrechtsschutzes

Innerstaatliche Rechtslage:
Die Minderheitenschutzbestimmungen in Verfassungsrang (vgl. insb. Art. 19 StGG, Art. 66, 67 und 68 StV v St. Germain, Art. 7 Z. 2-4 StV v Wien, § 7 MindSchG f Ktn und § 1 MindSchG f Bgld), die den Minderheitsangehörigen subjektive Rechte einräumen, sind im Sinn des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) als „verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte“ (Art. 144 B-VG) bzw. als „Menschenrechte“ oder als „Grundrechte“ anzusehen.

TATSÄCHLICHE LAGE
Österreich ist Mitglied der Vereinten Nationen, des Europarates, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Europäischen Union sowie der Zentraleuropäischen Initiative.
Österreich hat im multilateralen Rahmen sowohl Minderheitenschutzinstrumente politischer als auch völkerrechtlicher Natur übernommen.
Österreich hat darüber hinaus aktiv an der Erarbeitung und Beschlußfassung der OSZE-Dokumente den Minderheitenschutz betreffend teilgenommen, insbesondere:
– Dokument des Kopenhagener Treffens der Konferenz über die menschliche Dimension der OSZE vom 29. Juni 1990,
– Bericht des OSZE-Expertentreffens über nationale Minderheiten in Genf vom 19. Juli 1991,
– OSZE-Charta von Paris für ein Neues Europa vom 21. November 1990,
– OSZE-Helsinki-Dokument 1992 „Herausforderung des Wandels“ vom 10. Juli 1992.
Die Vertretungsorganisationen der österreichischen Volksgruppen werden in Entscheidungsprozesse zur Ratifizierung und Umsetzung der oben erwähnten internationalen Dokumente seitens der österreichischen Bundesregierung nicht eingebunden.
Österreich ist ein guter Anwalt der Volksgruppenrechte und des Volksgruppenschutzes in den Nachbarstaaten Österreichs.
So hat z.B. der Kärntner Landtag im Oktober 1997 in einer Resolution einstimmig beschlossen, daß die Republik Österreich einen EU-Beitritt Sloweniens von der vorherigen verfassungsrechtlichen Anerkennung der sog. Altösterreicher in Slowenien (weitere geforderte Bedingungen sind die Klärung der Vermögensrückstellung und die Schließung des AKW Kr¹ko) abhängig machen soll. Mittlerweile hat sich die Politik der Bundesregierung dieser Forderung stark angenähert.
Weniger Engagement entwickelt Österreich bei der politischen Umsetzung völkerrechtlicher Minderheitenschutzbestimmungen und multilateraler Minderheitenschutzkonventionen sowie der innerstaatlichen, die österreichischen Volksgruppen schützenden Normen.
So gehört Österreich z.B. zu den Erstunterzeichnern der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen; ratifiziert wurde diese bislang allerdings nicht. Der Nationalrat hat die Bundesregierung mit einstimmig verabschiedeter Entschließung vom 31. Jänner 1996 aufgefordert, diesem die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen zur Ratifizierung vorzulegen. In schriftlichen Anfragen an den Bundeskanzler haben Parlamentarier die Ratifizierung der Charta mehrfach urgiert.
In seiner Anfragebeantwortung 2846/AB, XX. GP hat der Bundeskanzler zur Frage der Ratifizierung folgend Stellung bezogen:
„Die Vorarbeiten für die Regierungsvorlage zur Ratifizierung der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen sind noch nicht abgeschlossen. Dafür sind in erster Linie staats- und volksgruppenpolitische Überlegungen maßgeblich. Die Charta verpflichtet die Vertragsstaaten, für alle Regional- oder Minderheitensprachen die im Teil II der Charta genannten Ziele und Grundsätze anzunehmen. Dies werden die Sprachen der österreichischen Volksgruppen sein. Darüber hinaus können sich die Vertragsstaaten für genau zu bezeichnende Regional- oder Minderheitensprachen verpflichten, mindestens 35 konkret zu bezeichnende Maßnahmen aus einem Maßnahmenkatalog zu erfüllen. Hinsichtlich der burgenländisch-kroatischen und der slowenischen Sprache wurde bisher davon ausgegangen, daß ein Katalog von 35 Maßnahmen bereits aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Praxis als erfüllt anzusehen ist. (...)
Für die übrigen Volksgruppen, nämlich die tschechische, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma scheint die Annahme des Teiles III der Charta derzeit nicht möglich, da diese Volksgruppen relativ klein sind und daher etwa bei einer Erlassung einer Amtssprachenverordnung oder auch einer Schaffung eines der kroatischen und slowenischen Volksgruppe entsprechenden Minderheitenschulrechtes Kostengründe relativ schwer ins Gewicht fielen.“
Im Regierungsprogramm der neuen Bundesregierung vom Februar 2000 ist festgelegt , dass die Charta bis 1. Jänner 2001 ratifiziert werden soll.
Im innerstaatlichen Rechtsbereich fehlt es am politischen Willen zur Umsetzung der Minderheitenschutzgarantien. Vor allem im Wege der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes konnten für den Bereich der individuellen Schutzrechte, wo vor dem Gerichtshof auch eine Parteistellung erlangt werden konnte, bestimmte Verfassungsgarantien durchgesetzt werden. Beispielhaft sind vor allem zu nennen: zur Wertentscheidung des Verfassungsgesetzgebers für den Minderheitenschutz die VfSlg 9224/1981 (siehe näher auch die Anmerkungen zum Diskriminierungsverbot); zur Amtssprachengarantie die VfSlg 11.585/1987 (siehe näher auch die Anmerkungen zur Amtssprache) und zum Unterricht in der Minderheitensprache die VfSlg 12.245/1989 , sowie die VfSlg G 2-4/2000(siehe näher auch die Anmerkungen zum Unterrichtswesen).
Anders im Bereich der kollektiven Rechte, wo den Volksgruppen vor den Höchstgerichten keine Parteistellung zukommt. Deshalb wird von repräsentativen Volksgruppenorganisationen mit Nachdruck ein Verbandsklagerecht vor den Höchstgerichten eingefordert.

2.) Freies Bekenntnisprinzipoben

Innerstaatliche Rechtslage:
Der persönliche Geltungsbereich der in Frage kommenden Bestimmungen auf Verfassungsebene stellt einerseits auf „Volksstämme“ iSd Art. 19 StGG ab (darunter sind - entgegen der Rspr des VfGH, und mit der überwiegenden Lehre - auch die Gruppen österreichischer Staatsbürger zu verstehen, die in der Republik Österreich regelmäßig als „Minderheiten“ bzw. „Volksgruppen“ bezeichnet werden, zu verstehen); weiters auch auf „nicht deutschsprechende“ oder „anderssprachige als deutsche“ österreichische Staatsangehörige (vgl. insb. Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 1 StV v St. Germain), worunter Angehörige sprachlicher Minderheiten mit einer anderen als der deutschen Muttersprache zu verstehen sind (es kommt nicht darauf an, daß diese der deutschen Sprache nicht mächtig sind). In entstehungszeitlichem und systematischem Zusammenhang zu Art. 66 Abs. 4 StV v St. Germain stellt Art. 8 B-VG auf „sprachliche Minderheiten“ ab. Daraus ergibt sich, daß Art. 8 B-VG alle österreichischen Staatsangehörigen, die einer „Minderheit nach Sprache“ (vgl. Art. 67, 68 StV v St. Germain und Art. 66 Abs. 4 StV v St. Germain [„nicht deutschsprechend“]) angehören, erfassen will. Art. 7 StV v Wien stellt als Rechtssubjekte auf die „österreichischen Staatsangehörigen der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark“ ab. Für die Frage der Feststellung der Minderheitszugehörigkeit sind – insb. auch vom in der Praxis im Mittelpunkt stehenden Art. 7 StV v Wien aus gesehen - weder gegen eine „subjektive“ (auf das Bekenntnis abstellende) Methode noch gegen eine „objektive“ Methode, etwa das Abstellen auf den Gebrauch der Minderheitensprache als Muttersprache, Bedenken zu äußern; da aber nach dem geltenden System auf keine, mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestattete Methode der Feststellung der Minderheitszugehörigkeit zurückgegriffen werden kann, wird ein Abstellen auf das subjektive Bekenntnis des einzelnen Staatsangehörigen, der Minderheit anzugehören, genügen müssen, um das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Minderheitsangehörigen nicht auszuhöhlen.
Der einfachgesetzliche Begriff der Angehörigen der Volksgruppe (§ 1 Abs. 2 VolksgruppenG) entspricht dem verfassungsgesetzlich eingeräumten persönlichen Schutzbereich; einfachgesetzlich ist nach § 1 Abs. 3 VolksgruppenG das subjektive Bekenntnisprinzip festgelegt; die Rspr-Praxis des VfGH geht in ständiger Rspr vom Bekenntnisprinzip für die Feststellung der Minderheitszugehörigkeit aus (vgl. z.B. VfSlg 9744/1983, 9752/1983, 11.585/1987, 12.836/1991, 13.998/1994, 14.452/1996; VfGH 2. 10. 1999, B 2611/96). Aus dem Regelungszusammenhang des VolksgruppenG ist zu schließen, daß die Frage, ob eine bestimmte Volksgruppe in den Anwendungsbereich des VolksgruppenG fällt, an den Verordnungsgeber delegiert wurde, und sich nicht unmittelbar aus der Legaldefinition der „Volksgruppen“ in § 1 Abs. 2 VolksgruppenG ergibt: Nach § 2 Abs. 1 Z. 1 VolksgruppenG sind nämlich durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat (§§ 3 ff VolksgruppenG) eingerichtet wird, festzulegen (VolksgruppenbeiräteV). § 1 VolksgruppenbeiräteV zählt jene Volksgruppen auf, für welche ein Volksgruppenbeirat einzurichten ist. Darin ist die „Anerkennung“ einer bestimmten Volksgruppe iSd VolksgruppenG zu erblicken; die normative Bedeutung des § 1 VolksgruppenbeiräteV liegt nicht nur in der Errichtung des Volksgruppenbeirates, sondern in der grundsätzlichen Ausdehnung des persönlichen Anwendungsbereiches des VolksgruppenG auf die aufgezählten Volksgruppen (darüber hinaus ist z.B. für die Anwendung der Bestimmungen über die Amtssprache zusätzlich das Ergehen einer sog. AmtssprachenV aufgrund des § 2 Abs. 1 Z. 3 VolksgruppenG erforderlich: eine solche ist allerdings nur für die slowenische, kroatische und ungarische Sprache ergangen).
Das Diskriminierungsverbot betreffend die Ausübung des Bekenntnisprinzips ist in § 1 Abs. 3 VolksgruppenG ausdrücklich festgelegt.
Die österreichischen Minderheitenschutzbestimmungen räumen de lege lata im Großen und Ganzen allein individuelle Rechte ein; gewisse Ansätze für einen kollektiven Schutz der Volksgruppen finden sich aber in Art. 19 StGG, dessen Geltung aber umstritten ist; sowie in Art. 7 Z. 5 StV v Wien, in Art. 8 Abs. 2 B-VG und in § 1 VolksgruppenG.
Aus dieser Ablehnung von kollektiven Rechten können aber keine Schlüsse auf die rechtspolitische Zweckmäßigkeit eines kollektiven Minderheitenschutzes gezogen werden.

TATSÄCHLICHE LAGE
In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, daß Volkszählungsergebnisse nicht auf die Nationalität oder die Angehörigkeit zu einer Volksgruppe abzielen, sondern lediglich Umgangssprache bzw. Familiensprache oder ähnliche Definitionen im Bereich der sprachlichen Minderheiten festhalten. Deshalb dienen die Volkszählungsergebnisse im Bereich der sprachlichen Minderheiten lediglich als einer der Anhaltspunkte, aus welchen konkretere Aussagen zu Größe und Siedlungsgebiet der österreichischen Volksgruppen abgeleitet werden können. Andere Indikatoren sind offenbar das Wahlverhalten, die Anmeldungen zum zweisprachigen Unterricht, der Gebrauch der Sprache bei der Seelsorge, das Hörerverhalten bei den sogenannten Minderheitensendungen bzw. Sendern usw. Daß dies des öfteren manipulativ seitens der Behörden und Beamtenschaft ausgelegt wird und werden kann, sei dahingestellt. Die Ausübung der Volksgruppenrechte wird den Angehörigen der österreichischen Volksgruppen sowohl individuell als auch in Gemeinschaft mit anderen gewährleistet, wobei anzumerken ist, daß sich die gemeinschaftliche Ausübung nicht auf kollektive Rechte im engeren Sinne bezieht und daß auch die Durchsetzbarkeit der gemeinschaftlich auszuübenden Individualrechte nicht gewährleistet ist.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass einige Volksgruppenrechte ihrer Natur nach als kollektive Rechte angelegt sind – z.B. das Recht auf angemessene finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 68 Abs. 2 Staatsvertrag von Saint Germain oder das Recht auf zweisprachige topographische Aufschriften. So wurden Anträge von Einzelpersonen auf Aufstellung von zweisprachigen topographischen Aufschriften immer wieder mit dem Argument als unzulässig zurückgewiesen, dass keiner Einzelperson das Recht auf Aufstellung irgendeiner topographischen Aufschrift zukommt. In Ermangelung eines Verbandsklagerechtes für die Vertretungsorganisationen der Volksgruppen ist aber auch deren Antragslegitimation für solche Anträge nicht gegeben. Die fehlenden zweisprachigen topographischen Aufschriften sind daher derzeit gerichtlich oder in einem Verwaltungsverfahren nicht durchsetzbar.

3.) Gleichheit und positive Diskriminierungoben

Innerstaatliche Rechtslage:
Die innerstaatlichen Bestimmungen, welche die Minderheitsangehörigen gegen Diskriminierung schützen und deren Gleichbehandlung mit anderen Staatsangehörigen anordnen, sind als spezifische Ausprägungen des Gleichheitsgrundsatzes zu sehen. Verfassungsrechtliche Regelungen finden sich zunächst in Art. 19 StGG, RGBl. 1867/142. Dieser ordnet an, daß alle „Volksstämme des Staates“ gleichberechtigt sind, und daß jeder Volksstamm ein unverletzliches Recht auf Wahrung seiner Nationalität und Sprache hat (Abs. 1). Weiters ist eine Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben vom Staat anerkannt (Abs. 2). Als zeitlich nächste Verfassungsbestimmungen sind die Regelungen des StV v St. Germain, BGBl. 1920/303 zu erwähnen: Art. 66 leg cit enthält ein Gebot der Gleichbehandlung aller österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, Sprache oder Religion; weiters wird der freie Gebrauch irgendeiner Sprache im Privat- und Geschäftsverkehr, in der Presse und in öffentlichen Versammlungen geschützt. Art. 67 leg cit normiert, daß österreichische Staatsangehörige, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, „rechtlich und faktisch“ dieselbe Behandlung und dieselben Garantien genießen sollen wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen; insbesondere ordnet er eine Gleichbehandlung bzgl. der Rechte an, auf eigene Kosten Wohltätigkeits-, religiöse oder soziale Einrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, diese zu verwalten und zu beaufsichtigen und in diesen ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen.Als Staatszielbestimmung gilt der Art. 8. Abs. 2 B-VG, weitere verfassungsrechtliche Bestimmungen, welche die Gleichbehandlung normieren finden sich in Art. 7 B?VG (Gleichheitssatz); in Art. 7 Z. 4 StV v Wien, der den Minderheitsangehörigen eine Teilnahme an kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen aufgrund gleicher Bedingungen wie anderen österreichischen Staatsangehörigen gewährt und in Art. 14 EMRK, der anordnet, daß der Genuß der in der Konvention festgelegten Rechte ohne Benachteiligung - die insbesondere in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit begründet ist - zu gewährleisten ist. Weiters ist das BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 1973/390 zu beachten. Nach VfSlg 3822/1960 kann die Schlechterstellung der Sprache einer Minderheit nie sachlich gerechtfertigt sein.
Einfachgesetzliche Diskriminierungsverbote finden sich in Art. 7 Z. 1 StV v Wien, der vorsieht, daß die Minderheitsangehörigen die gleichen Rechte aufgrund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen genießen, weiters die gleichen Rechte auf eigene Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen Sprache haben. Art. 7 Z. 5 leg cit enthält ein einfachgesetzliches Verbot von Organisationen, die darauf abzielen den Minderheitsangehörigen, ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen. Zu beachten ist weiters Art. IX Abs. 1 Z. 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. 1991/50 (EGVG), der für verwaltungsrechtlich strafbar erklärt, Personen öffentlich allein aufgrund ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft ungerechtfertigt zu benachteiligen oder sie zu hindern, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind.
Eine tatsächliche Gleichheit der Minderheitsangehörigen fordert insb. Art. 67 StV v St. Germain, wenn normiert wird, daß österreichische Staatsangehörige, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, „rechtlich und faktisch“ dieselbe Behandlung und dieselben Garantien genießen sollen wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen; positive staatliche Leistungsverpflichtungen, die auf eine Herstellung der tatsächlichen Gleichheit gerichtet sind, ergeben sich weiters durch Auslegung der geltenden verfassungsrechtlichen Minderheitenschutzbestimmungen. In VfSlg 9224/1981 hat der VfGH – den Aspekt der Gleichheit ansprechend – zutreffend betont, daß eine mehr oder minder schematische Gleichstellung von Angehörigen von Minderheiten mit Angehörigen anderer gesellschaftlicher Gruppen der verfassungsgesetzlichen Wertentscheidung für den Minderheitenschutz nicht immer genügen wird können, und daß es daher der Schutz von Angehörigen der Minderheit gegenüber Angehörigen anderer gesellschaftlicher Gruppen sachlich rechtfertigen oder sogar erfordern kann, die Minderheit in gewissen Belangen zu bevorzugen; damit ist auch klargestellt, daß z.B. gesetzliche Maßnahmen positiver Diskriminierung, die andernfalls unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes problematisch erscheinen könnten, gedeckt sind.

TATSÄCHLICHE LAGE
Aus Sicht des Österreichischen Volksgruppenzentrums hat Österreich als Vertragspartner des RÜK nicht alle erforderlichen geeigneten Maßnahmen ergriffen, um in allen Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Lebens die vollständige und wirksame, also eine materielle Gleichheit zwischen Angehörigen einer nationalen Minderheit und Personen die der Mehrheit angehören, zu gewährleisten. Dies ergibt sich allein aus der Tatsache, daß die Assimilierung der Angehörigen der österreichischen Volksgruppen, rasant fortschreitet; die Siedlungsgebiete der österreichischen Volksgruppen außerhalb der Ballungsräume wirtschaftlich und arbeitsmarktpolitische Randlagen sind, sowie keinerlei besondere Bedingungen gesetzlicher und administrativer Natur getroffen wurden, um eine politische Partizipation der Volksgruppenangehörigen zu gewährleisten.
Eklatante Diskriminierungen der Minderheiten in verschiedenen gesellschaftspolitischen Lebensbereichen gehören in Österreich aber ebenfalls zum Alltag. Beispielhaft seien das Musikschulwesen und das Presseförderungswesen genannt.
Im Bundesland Kärnten wird das Musikschulwesen durch das Kärntner Musikschulgesetz, LGBl. 44/1991, geregelt. Das Kärntner Landesmusikschulwerk, die mit dem Musikschulwesen betraute Einrichtung des Landes Kärnten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wird durch den sogenannten Kulturschilling finanziert. Das Gesetz über den Kulturschilling, Kärntner LGBl. 57/1968 i.d.g.F., sieht vor, daß der Ertrag dieser Abgabe, die mit der Rundfunkgebühr für den ORF eingehoben wird, für den Musikschulaufwand in Kärnten zu verwenden ist. Allein aus den Mitteln des Kulturschillings erhielt das Kärntner Landesmusikschulwerk im Jahr 1996 6 Millionen Euro und 1997 6,7 Millionen Euro. Daneben fließen dem Kärntner Landesmusikschulwerk weitere Mittel aus dem Budget zu.
Im Rahmen des Kärntner Musikschulwerkes wird kein slowenischsprachiger Musikunterricht angeboten. Die slowenische Volksgruppe installierte daher auf privatrechtlicher Ebene einen eigenen Trägerverein, die „Glasbena ¹ola“, um den Angehörigen der Volksgruppe auch einen slowenischen Musikunterricht anzubieten. Im Schuljahr 1999/2000 hat die Slowenische Musikschule 604 SchülerInnen in über 20 Abteilungen im ganzen Südkärntner Raum. Im Gegensatz zum Kärntner Landesmusikschulwerk erhält die „Glasbena ¹ola“ keinerlei Mittel aus dem Kulturschilling. Im Juni 1996 konnte der Verein „Glasbena ¹ola“ mit dem Land Kärnten einen Vertrag abschließen, wonach für den Betrieb der slowenischen Musikschule eine jährlich wertgesicherte Subvention in der Höhe von 109.000 Euro zur Verfügung gestellt wird. Diese Subventionszusage gilt einschließlich bis zum Jahr 2001.
Bei Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes müßten aus den Erträgen des Kulturschillings die beiden Träger des Musikschulwesens in Kärnten, das Kärntner Landesmusikschulwerk und die „Glasbena ¹ola“, im Verhältnis der jeweiligen Schülerzahlen finanziert werden.
Wegen dieser eklatanten Ungleichbehandlung hat sich das Österreichische Volksgruppenzentrum mit einer Beschwerde an die Volksanwaltschaft gewandt. Auch die Volksanwaltschaft vertritt die Ansicht, daß die Höhe der vertraglich geregelten Subvention für die Slowenische Musikschule „nicht angemessen“ sei. Nach Ansicht der Volksanwaltschaft „hat ein Kind, das der slowenischen Minderheit angehört und die Slowenische Musikschule besucht, den gleichen Anspruch auf Förderung aus öffentlichen Mitteln wie ein deutschsprachiges Kind, welches eine Musikschule des Landesmusikschulwerkes besucht. Der slowenischen Minderheit sollte jedenfalls besonderer Schutz in kultureller Hinsicht eingeräumt werden, wenn nicht sogar ein Anrecht auf Besserbehandlung.“
Auf ähnliche Weise benachteiligt sind die Volksgruppen z.B. auf dem Gebiet der Presseförderung. (Dazu siehe unter Medien)

4.)Bewahrung und Pflege der Kultur und Identitätoben

Innerstaatliche Rechtslage:
Verfassungsrechtliche Verpflichtungen, Volksgruppen finanziell zu fördern, finden sich in Art. 19 StGG - dessen Geltung freilich strittig ist -, und in Art. 68 Abs. 2 StV v St. Germain: Dieser bestimmt, daß in Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl österreichischer Staatsbürger wohnt, die einer Minderheit angehören, diesen Minderheiten von allen Beträgen, die etwa für Erziehung, Religions- oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln in Staats-, Gemeinde- oder anderen Budgets ausgeworfen werden, ein angemessener Teil zu Nutzen und Verwendung gesichert wird. Weiters gewährt Art. 7 Z. 4 StV v Wien den österreichischen Staatsbürgern der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und der Steiermark das Recht, an den kulturellen Einrichtungen in diesen Gebieten aufgrund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teilzunehmen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht nur ein Gebot zur Gleichbehandlung sondern auch eine Pflicht des Staates zu einer positiven Förderung, weiters ist erwähnenswert die Staatszielbestimmung Art. 8 Abs. 2 B-VG.
Auf einfachgesetzlicher Ebene sehen die §§ 8 ff VolksgruppenG eine Volksgruppenförderung vor: Der Bund hat - unbeschadet allgemeiner Förderungsmaßnahmen - Maßnahmen und Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppen, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen, zu fördern; in den Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlags ist ein angemessener Betrag für Förderungszwecke aufzunehmen (§ 8 leg cit). Die Förderung kann in der Gewährung von Geldleistungen, in anderer für die Ausbildung und Betreuung von Volksgruppenangehörigen geeigneten Weise und in der Unterstützung von Maßnahmen, die vom Volksgruppenbeirat vorgeschlagen werden, bestehen (§ 9 leg cit). Der zuständige Beirat erfüllt im Zusammenhang mit der Volksgruppenförderung eine wichtige Funktion: Er hat der Bundesregierung jährlich einen Plan über die wünschenswerten Förderungsmaßnahmen sowie Vorschläge für die Verwendung der Förderungsmittel zu erstatten (§ 10 leg cit). Die jährliche Gesamtsumme der Volksgruppenförderung ist dem jeweiligen BundesfinanzG (Anlage I, Bundesvoranschlag) zu entnehmen. Im Volksgruppenbericht der Bundesregierung an den Nationalrat (§ 9 Abs. 7 VolksgruppenG) findet sich jedes Jahr eine detaillierte Aufstellung der vom Bund im Rahmen der Volksgruppenförderung nach dem VolksgruppenG vergebenen Subventionen. Allerding ist der letzte diesbezügliche Bericht im Jahre 1995 erstellt worden. Im § 8 Abs 2 B-VG bekennt sich die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind, gemäß dieser Staatszielbestimmung, zu achten, zu sichern und zu fördern.
Schließlich ordnet § 1 Abs. 1 VolksgruppenG - allerdings bloß als einfachgesetzliche „Zielbestimmung“ - an, daß die Erhaltung der Volksgruppen in Österreich und die Sicherung ihres Bestandes gewährleistet sind; ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.
Dem Assimilierungsschutz dienen die Bestimmungen, die einen Diskriminierungsschutz vorsehen, und insb. auch die Herstellung einer tatsächlichen Gleichheit durch positive Maßnahmen fordern; darüber hinaus dienen dem Assimilierungsschutz auch die Bestimmungen die fördernde Sonderrechte einräumen (insb. der Anspruch auf Unterricht in der Minderheitensprache).
Auf einfachgesetzlicher Ebene bestimmt § 1 Abs. 3 VolksgruppenG, daß das Bekenntnis zu einer Volksgruppe frei ist, und daß keinem Volksgruppenangehörigen durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen darf; weiters wird angeordnet, daß keine Person verpflichtet ist, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.

TATSÄCHLICHE LAGE
Aufgrund von Versäumnissen der letzten Jahrzehnte, aufgrund des rasanten Gesellschaftswandels sowie des Wandels der Familienstrukturen und der immer stärkeren Einflußnahme durch Mehrheitsmedien, werden die Sprachen der österreichischen Volksgruppen auch innerhalb der Familien immer mehr an den Rand gedrängt und verlieren rasant an Funktionalität. Die österreichischen Volksgruppen müssen ungleich und um etliches mehr an Anstrengungen unternehmen als die Mehrheitsbevölkerung, um die eigene Muttersprache zumindest in den Familien zu erhalten.
Allerdings haben aber die österreichischen Volksgruppen in Eigeninitiative etliche Kultur- Sport- Wissenschafts- und andere Vereinigungen gegründet, die versuchen, im Rahmen ihrer oft bescheidenen Möglichkeiten, die Versäumnisse des Staates auszugleichen.
Zur Nichtbeachtung der Bestimmung des § 68 Abs. 2 des StV von St. Germain, wonach den Minderheiten von allen Beträgen, die ... für Erziehung ... aus öffentlichen Mitteln ausgeworfen werden, ein angemessener Teil zu sichern ist, sei das Beispiel der Kindergartenproblematik in der Kärntner Gemeinde Eberndorf/Dobrla vas erwähnt. In dieser Ortschaft hat sich trotz bestehenden Bedarfes die Gemeinde jahrelang geweigert eine zweisprachige Kindergartengruppe einzurichten. Schließlich haben die Volksgruppenangehörigen in Privatinitiative selbst einen privaten mehrsprachigen Kindergarten eingerichtet. Während für den laufenden Betrieb der gemeindeeigenen Kindergärten pro Kindergartenkind rund S 40.000,00 jährlich aufgewendet werden, erhält der private mehrsprachige Kindergarten seitens der Gemeinde keine finanzielle Unterstützung und muss den laufenden Betrieb aus eigenen Mitteln sicherstellen.

5.) Schutz vor Diskriminierungoben

Innerstaatliche Rechtslage:
Es ist insb. auf das Internationale Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 1972/377 und das zu seiner Durchführung ergangene BVG zur Durchführung des Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 1973/390 hinzuweisen; weiters auf strafrechtliche Tatbestände (insb. § 283 StGB [Verhetzung], der in seinem Abs. 1 bestimmt, daß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen ist, wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt; ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht), sowie auf Art. IX Z. 3 EGVG, der Art. 5 lit f des Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 1972/377, durchführt, und bestimmt, daß eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind.
TATSÄCHLICHE LAGE
Im Bereich des interkulturellen Lernens außerhalb des Bereiches des Unterrichts- und Erziehungswesens trägt Österreich weder institutionell noch anderweitig Konkretes und Wesentliches zur Förderung des interkulturellen Dialogs und der gegenseitigen Achtung und des Verständnisses der verschiedenen Volksgruppen im Bundesgebiet bei. Im Gegensatz dazu werden deutschnationale Organisation und Agitationen von Nicht-Regierungs-Seite aber auch von maßgeblichen österreichischen Parteien, von den Regierungsorganisationen bzw. den staatstragenden Parteien nur ungenügend zurückgewiesen. Anschauliches Beispiel ist das Publikationsorgan des Kärntner Heimatdienstes „Der Kärntner“ vormals „Ruf der Heimat“.
Die Volksgruppenangehörigen haben leider nicht immer das Gefühl als gleichrangiger Partner ernst genommen zu werden, sondern sind sehr oft Spielball der Tagespolitik und gerne angenommene Objekte, auf deren Rücken man den einen oder anderen Prozentpunkt bei Wahlauseinandersetzungen erringen kann.

6.) Versammlungs- und Vereinigungsfreiheitoben

Innerstaatliche Rechtslage:
Die Grundrechte der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, der Meinungsäußerungsfreiheit sowie der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sind in der österreichischen Rechtsordnung - unter anderem - in den Art. 9, 10 und 11 EMRK für alle Personen, also auch für die Angehörigen nationaler Minderheiten, garantiert.

TATSÄCHLICHE LAGE
Daneben haben aufgrund des österreichischen Vereinsgesetzes (BGBl. Nr. 233/1951 i.d.g.F.) und Versammlungsgesetzes (BGBl. Nr. 98/1953 i.d.g.F.) auch Angehörige der österreichischen Volksgruppen das Recht auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Obwohl offenbar der Art. 7 Z. 1 StV v Wien besondere Vertretungsformen für die Volksgruppe vorsieht („Recht auf ihre eigenen Organisationen“), sind keine konkreten Regelungen für besondere Vertretungsformen der Volksgruppen vorgesehen. Die Volksgruppenvertretung wird von Volksgruppenvereinen laut dem österreichischen Vereinsgesetz wahrgenommen. Rein rechtlich sind die Volksgruppenorganisationen in Österreich allen anderen Vereinen (Kegelverein, Trachtenverein, usw.) gleichgestellt. Legistische Maßnahmen zu Einführung von besonderen Vertretungsformen, wie z.B. Verbandsklagerecht, öffentlich-rechtliche Körperschaften usw. werden von einzelnen Volksgruppenorganisationen immer wieder eingefordert, bisher aber ohne jeden Erfolg.

Exkurs: Kärntner Slowenen
Die zweigleisige Organisationsstruktur der Kärntner Slowenen in den vergangenen 50 Jahren hat der Volksgruppe unübersehbaren Schaden angerichtet. Dabei geht es nicht nur um die Verschwendung von Ressourcen, wenn gleichartige Organisations- und Verwaltungsaufgaben zweifach verrichtet werden und dadurch auch doppelte Kosten verursachen, weit schwerwiegender ist bereits die Vergeudung politischer Energie, welche dafür aufgewendet wurde, damit sich die beiden Strukturen voneinander abgrenzen und sich gegenseitig bekämpfen. Der Wunsch, die Zweigleisigkeit zu beseitigen und eine gemeinsame Organisationsstruktur zu schaffen, ist unter den Volksgruppenangehörigen stark ausgeprägt. Eine Urabstimmung unter sämtlichen 1.100 Funktionären slowenischer Vereine hat bei einer Wahlbeteiligung von 67% eine Mehrheit von 90% für eine gemeinsame Organisation der Kärntner Slowenen erbracht. Vorerst mündete dieser Wunsch in der Errichtung eines Koordinationsausschusses der beiden slowenischen Zentralorganisationen in dem sämtliche wichtigen Fragen besprochen werden und wenn notwendig auch Mehrheitsentscheidungen getroffen werden können.
Die Mehrheit der Volksgruppenangehörigen ist sich der Problematik der zweigleisigen Organisationsstruktur der Kärntner Slowenen bewusst und tritt daher für die Schaffung einer gemeinsamen Vertretungsorganisation für alle Kärntner Slowenen ein. Auf privater, vereinsrechtlicher Ebene ist die Schaffung einer derartigen gemeinsamen Organisation nicht möglich, weil man niemandem verbieten kann, Organisationen zu gründen und als Vertretung, wenn auch nur eines Teiles der Volksgruppe, aufzutreten.
Die Lösung dieser Problematik kann daher nur in der Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Vertretung der Kärntner Slowenen liegen. Diese öffentlich-rechtliche Körperschaft sollte nach dem Muster von anderen Interessensvertretungen, etwa Landwirtschaftskammer, Arbeiterkammer oder Hochschülerschaft organisiert sein. Hinzuweisen ist aber auf einen bedeutenden Unterschied: während bei den Kammern eine Zwangsmitgliedschaft besteht, ist für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft der Volksgruppe eine Zwangsmitgliedschaft undenkbar, undurchführbar und jedenfalls abzulehnen. Im übrigen sollte eine öffentlich-rechtliche Vertretung der Kärntner Slowenen keineswegs zu einer Einförmigkeit der Meinungen innerhalb der Volksgruppe führen, sondern parlamentarisch organisiert sein und damit alle Strömungen innerhalb der Volksgruppe unter einem gemeinsamen Dach zusammenfassen. So wie es nur einen österreichischen Nationalrat gibt, in diesem aber vier verschiedene Parteien vertreten sind, sollte es nur eine öffentlich-rechtliche Vertretung der Kärntner Slowenen geben, in welcher aber ebenso mehrere Fraktionen und Richtungen vertreten sein sollten. Diese Vertretung der Kärntner Slowenen sollte in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von allen Volksgruppenangehörigen, welche an der Wahl teilnehmen möchten, gewählt werden. Da eine Überprüfung, wer Volksgruppenangehöriger ist und wer nicht, nicht stattfinden kann und darf, könnte an einer solchen Wahl jeder Bewohner des zweisprachigen Gebietes Kärntens teilnehmen, sofern er dies möchte. Einzuschränken ist nur, dass jeder, welcher an der Wahl teilnehmen würde, mit seiner Teilnahme ein geheimes Bekenntnis abgeben würde, tatsächlich Volksgruppenangehöriger zu sein. Damit wären Manipulationen zwar theoretisch denkbar, würden in der Praxis aber ab einem gewissen Umfang sofort auffallen, zumal die tatsächliche Stärke und Verbreitung der slowenischen Volksgruppe in etwa bekannt ist. Außerdem ist es nur schwer vorstellbar, welches Interesse die Mehrheitsbevölkerung an einer Manipulation der Wahlen zur slowenischen Volksgruppenvertretung haben könnte, da sie in diesem Falle statt eines kompetenten und authentischen Gesprächspartners nur ein manipuliertes Gremium erhalten würde, neben welchem sich zwangsläufig andere Interessensvertretungen bilden würden.
Ein mögliches Modell für eine öffentlich-rechtliche Volksgruppenvertretung wurde bereits im Jahre 1991 von Univ.-Prof. Dr. Pernthaler im Auftrag der Kärntner Landesregierung und des Rates der Kärntner Slowenen ausgearbeitet. Ein wesentliches Argument für die Ablehnung dieses Modells ist, dass von den übrigen Volksgruppen eine derartige öffentlich-rechtliche Vertretung zur Zeit nicht gewünscht wird. Nach Auffassung des größeren Teiles der Kärntner Slowenen geht dieses Argument jedoch ins Leere, da für jede Volksgruppe eigenständige, deren Wünschen entsprechende Lösungen möglich sein müssen und keinerlei Zwang besteht, Einrichtungen einer Volksgruppe auf andere Volksgruppen zu übertragen.
Wenn nach Artikel 7 des Staatsvertrages die Kärntner Slowenen das Recht auf eigene Organisationen haben und die Mehrheit der Volksgruppe eine Organisation in Form einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft wünscht, müsste der Staat diesem Wunsch Rechnung tragen und mit entsprechenden Gesetzen die Einrichtung einer solchen öffentlich-rechtlichen Körperschaft ermöglichen.
Während bei der bestehenden Zweigleisigkeit der Organisationen der Kärntner Slowenen der Wille der Basis, somit der Volksgruppenangehörigen, nicht immer maßgeblich ist, wäre im Falle einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gewährleistet, dass in allgemeinen, demokratischen Wahlen die Volksgruppenangehörigen selbst über die Volksgruppenpolitik bestimmen könnten.
Damit wäre aber ein wesentlicher Fortschritt im Volksgruppenschutz verwirklicht. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist es in Europa ein anerkannter Grundsatz, dass jene Angelegenheiten, welche von einer Gruppe selbst besorgt werden können, auch von dieser selbst besorgt werden sollen. Damit wird der Grundsatz der Selbstverwaltung weitestgehend verwirklicht und gewährleistet, dass diejenigen zu entscheiden haben, welche auch von den Entscheidungen unmittelbar betroffen sind. Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für die Kärntner Slowenen würde damit die Gewährung von Selbstverwaltungs- und Autonomierechten für die Volksgruppe ermöglichen. Wenn etwa die Republik Österreich jährliche Mittel für die Volksgruppenförderung zur Verfügung stellt, ist es schwer einzusehen, weshalb diese Mittel in Wien über das Bundeskanzleramt verteilt werden müssen, wo doch die Volksgruppe selbst am besten weiß, welche Maßnahmen sie fördern will und welche andere Maßnahmen ihr weniger förderungswürdig erscheinen. Genauso sind begrenzte Autonomierechte im kulturellen Bereich, im schulischen Bereich, in der Verwaltung von Volksgruppeneinrichtungen usw. denkbar.
Eine öffentlich-rechtliche Vertretung der Kärntner Slowenen würde sich nahtlos in das demokratische, föderalistische und vom Selbstverwaltungsgedanken geprägte österreichische Gesellschaftssystem einfügen. Die derzeitige Regelung, welche es der Volksgruppe nur ermöglicht, sich auf vereinsrechtlicher Basis zu organisieren, bedeutet hingegen, dass der Staat die Vertretung von Volksgruppeninteressen als persönliche Angelegenheit von Einzelpersonen betrachtet – eine angesichts der Bedeutung von Volksgruppenfragen unverständliche Sichtweise. Wenn man bedenkt, dass selbst die Jägerschaft, Feuerwehren, Bringungsgenossenschaften usw. auf öffentlich-rechtlicher Basis organisiert sind und Selbstverwaltungsrechte eingeräumt bekommen haben, stellt sich die Frage: Warum nicht die Kärntner Slowenen?

7.) Religions- und Weltanschauungsfreiheitoben

Innerstaatliche Rechtslage:
Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist in der österreichischen Rechtsordnung - unter anderem - in Art. 9 EMRK allen Personen, also auch den Angehörigen der Minderheiten, garantiert.

TATSÄCHLICHE LAGE
Der größere Teil der österreichischen Volksgruppenangehörigen gehört der röm.-kath. Kirche an. Ein kleinerer Teil, vor allem die Ungarn gehören auch der evangelischen Kirche AB und der reformierten Kirche HB an.
Der Bereich der Seelsorge und des Zusammenlebens in den Kirchengemeinschaften ist einer der wenigen, wenn nicht der einzige Bereich, in dem das Zusammenleben zwischen den einzelnen Volksgruppen aus Sicht der Volksgruppen und eines großen Teiles der Mehrheitsbevölkerung klaglos funktioniert. Dieser Umstand ist auch darauf zurückzuführen, daß viele Seelsorger Volksgruppenangehörige sind. In den Siedlungsgebieten der österreichischen Volksgruppen finden Gottesdienste auch in den Sprachen der Volksgruppen bzw. zweisprachig (mit Ausnahme des Romanes) in genügender Anzahl statt. Probleme ergeben sich durch den Priestermangel auch in den zweisprachigen Kirchengemeinden.
Während bei den meisten österreichischen Volksgruppen die Kirchen eine Art Schutzfunktion ausüben, hat die katholische Kirche bei den steirischen Slowenen auf diese vollkommen vergessen. Die slowenische Sprache ist bei den katholischen religiösen Feierlichkeiten in der Südsteiermark nicht vorhanden. Etwas besser ist es bei der evangelischen Kirchengemeinde.
In den zweisprachigen Volksschulen des Burgenlandes und Kärntens findet der Religionsunterricht auch in der Volksgruppensprache statt. Ebenso an der privaten tschechischen „Komensky“-Schule in Wien. Die Kirchen haben größtenteils auch dafür Sorge getragen, daß ein strukturelles Mitbestimmungsrecht der Volksgruppen in der Kirchengemeinde gewährleistet ist.

8.) Medienoben

Innerstaatliche Rechtslage:
Die Kommunikationsfreiheit ist in Österreich durch die grundrechtlichen Bestimmungen des Art. 13 StGG, Art. 10 EMRK, den Beschluß der provisorischen Nationalversammlung von 1918 und mit dem BVG-Rundfunk umfassend garantiert; die Ausübung dieser Kommunikationsfreiheit kann auch durch Gebrauch einer Minderheitensprache erfolgen. Die Minderheitenschutzbestimmungen in Verfassungsrang enthalten darüber hinaus spezielle Garantien: Art. 19 Abs. 2 StGG - dessen Geltung freilich strittig ist - anerkennt den Gebrauch der Volksgruppensprachen „im öffentlichen Leben“; Art. 66 Abs. 3 StV v St. Germain stellt klar, daß keinem österreichischen Staatsangehörigen im freien Gebrauch irgendeiner Sprache - unter anderem - in „der Presse oder irgend einer Art von Veröffentlichungen oder in öffentlichen Versammlungen“ Beschränkungen auferlegt werden dürfen; Art. 67 StV v St. Germain enthält einen besonderen Gleichheitssatz (arg: „rechtlich und faktisch“), insb. auch im Hinblick auf die Einrichtung von „sozialen Einrichtungen“. Art. 68 Abs. 2 StV v St. Germain ordnet eine finanzielle Volksgruppenförderung (auch für Volksgruppenmedien) an, wenn er bestimmt, daß den Minderheiten „von allen Beträgen, die etwa für Erziehung, Religions- oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln in Staats-, Gemeinde- oder anderen Budgets ausgeworfen werden, ein angemessener Teil zu Nutzen und Verwendung gesichert ist.“ Der in Verfassungsrang stehende Art. 7 Z. 4 StV v Wien sichert eine Teilnahme an den „kulturellen“ Einrichtungen“ unter gleichen Bedingungen.
Ein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Anspruch von Angehörigen einer Minderheit auf eine bevorzugte Zuteilung etwa von Hörfunklizenzen läßt sich daraus aber wohl nicht ableiten. Die Verfassung enthält aber nach der Rspr des VfGH (VfSlg 9224/1981) eine „Wertentscheidung für den Minderheitenschutz“: Diese verpflichtet den Staat zum Schutz der sprachlichen und ethnischen Identität und zur Entfaltung der kulturellen Eigenständigkeit der Minderheiten diese gegenüber anderen gesellschaftlichen Gruppen in gewissen Belangen zu bevorzugen. Daher sind die Anliegen der Minderheiten auch im Rundfunk angemessen zu berücksichtigen, wobei auch Sendungen in den Minderheitensprachen als Beitrag zur Erhaltung der sprachlichen Eigenart geboten sind. Diese Verpflichtung richtet sich an den Rundfunk in seiner Gesamtheit. Ihr ist daher in erster Linie innerhalb der Programme des Österreichischen Rundfunks - ORF (vgl. § 2 Rundfunkgesetz, BGBl. 1984/379) Rechnung zu tragen, der auch insoweit einen Auftrag zur medialen Grundversorgung zu erfüllen hat (vgl. Art. I BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. 1974/396, der bestimmt, daß Rundfunk eine „öffentliche Aufgabe“ ist).
Die Anliegen der Minderheiten müssen aber nicht allein in den Programmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks berücksichtigt werden. Die verfassungsrechtliche Wertentscheidung für den Minderheitenschutz ist z.B. auch bei der Vollziehung des Regionalradiogesetzes, BGBl. 1993/506 angemessen zu beachten. Daraus kann sich ein Anspruch auf die Zuteilung einer eigenen Lizenz für ein von Angehörigen der Minderheiten veranstaltetes Programm ergeben, sofern genügend Frequenzen zu Verfügung stehen. Bei einem Mangel an Frequenzen - wie im Bereich der für den regionalen Hörfunk verfügbaren Frequenzen - ist dem Anliegen des Minderheitenschutzes bei der Auswahlentscheidung nach § 20 Abs. 2 Regionalradiogesetz Rechnung zu tragen, wobei das Gesetz mit den ausdrücklich genannten Auswahlgrundsätzen (arg: „Meinungsvielfalt im Programm“, „eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot“) auch die entsprechenden Anknüpfungspunkte für eine solche Bedachtnahme bietet. Bei dieser Auswahlentscheidung ist wiederum die mediale Gesamtsituation der Minderheit zu berücksichtigen, das heißt, es sind auch die einschlägigen ORF-Programme, die empfangbaren Auslandsprogramme und die Möglichkeiten zur Beteiligung an anderen privaten Programmveranstaltern mit zu erwägen.
Art. 7 Z. 1 StV v Wien bestimmt (in Gesetzes- allerdings nicht in Verfassungsrang), daß die österreichischen Staatsangehörigen der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark dieselben Rechte genießen wie die österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf „Presse in ihrer eigenen Sprache“. Einfachgesetzliche Bestimmungen über die finanzielle Volksgruppenförderung finden sich in den § 8 ff VolksgruppenG: Mittel der Volksgruppenförderung werden auch zur Förderung der Presse und der Medien der Volksgruppen überhaupt zur Verfügung gestellt. Zusätzlich gelten besondere Förderungsbestimmungen für die Presse der Volksgruppen: Zu beachten ist insb. § 2 Abs. 2 PresseförderungsG, BGBl. 1985/228, der eine Sonderbestimmung zur Förderung von Wochenzeitungen, die der Förderung und Erhaltung einer Volksgruppe dienen, enthält: Nach § 2 Abs. 1 Z. 6 PresseförderungsG sind an Wochenzeitungen grundsätzlich Förderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu vergeben (nämlich eine verkaufte Auflage von 5.000 Stück je Nummer, Beschäftigung von mindestens zwei hauptberuflich tätigen Journalisten; Herausgeber und Verleger dürfen weder Gebietskörperschaften sein, noch dürfen Gebietskörperschaften an ihnen beteiligt sein). Diese Voraussetzungen entfallen nach § 2 Abs. 2 PresseförderungsG bei Druckschriften, die in der Sprache einer in Österreich lebenden Volksgruppe österreichischer Staatsbürger nichtdeutscher Sprachzugehörigkeit herausgegeben werden, sofern diese Druckschriften der Förderung und Erhaltung dieser Volksgruppe dienen. Eine Förderung ist auch nach dem PublizistikförderungsG 1984, BGBl. 369 (Abschnitt II, §§ 6 ff: Förderung der Publizistik, die der staatsbürgerlichen Bildung dient) möglich.

TATSÄCHLICHE LAGE
Während noch vor wenigen Jahrzehnten in ländlichen Bereichen der zweisprachigen Gebiete ein Volksgruppenangehöriger den ganzen Tag mit Kommunikation in der betreffenden Volksgruppensprache konfrontiert war, ist heute selbst in Familien, welche die Volksgruppensprache bewußt pflegen, über das Fernsehen, das Radio und über Zeitungen und auch durch die verstärkte Mobilität die deutsche Sprache durchgehend präsent und man kann davon ausgehen, daß auch bei Volksgruppenangehörigen zumindest die passive Kommunikation in deutscher Sprache jene in den Volksgruppensprachen bei weitem überwiegt. Dies ist ein nicht zu unterschätzender Assimilierungsfaktor. Eine Volksgruppe, die tagtäglich der Informationsflut in deutscher Sprache ausgesetzt ist, ihre eigene Sprache aber im wesentlichen nur im familiären Bereich gebrauchen kann, verliert unweigerlich an Sprachkompetenz. Durch die verstärkte Berücksichtigung der Volksgruppensprache, vor allem im Bereich der elektronischen Medien kann der Assimilierungsfaktor „Mediengesellschaft“ zwar nicht ausgeschaltet, aber doch in seiner Wirksamkeit zurückgedrängt werden. Dabei kommt insbesondere Programmen für Kinder und Jugendliche in den Volksgruppensprachen besondere Bedeutung zu.
Angesichts dessen ist die Sicherung einer ausreichenden medialen Versorgung in den Volksgruppensprachen in den letzten Jahren zu einer der wichtigsten, in ihrer Bedeutung wohl nur mit dem Schul- und Kindergartenwesen vergleichbaren Forderung der österreichischen Volksgruppen geworden.
Die konkrete mediale Situation stellt sich bei den einzelnen Volksgruppen folgendermaßen dar:
a) Slowenen in Kärnten: Im öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ORF) wird jeden Sonntag um 13.30 Uhr eine halbstündige regionale TV-Sendung in slowenischer Sprache ausgestrahlt und täglich meist ab 18.10 Uhr ein ca. einstündiges slowenisches Regionalradioprogramm gesendet. Slowenischsprachige Radiosendungen werden seit 1946 und die Fernsehsendungen seit 1989 ausgestrahlt. Die Sendungen werden von der slowenischen Redaktion des ORF-Landesstudio Kärnten gestaltet. Am 26. Oktober 1998 gingen die beiden lokalen Radiobetreiber „Radio Korotan“ und „Radio Agora“ auf einer gemeinsamen Frequenz auf Sendung. Das Lokalradioprogramm ist im gesamten Siedlungsgebiet der Slowenen in Kärnten zu empfangen. „Radio Korotan“ sendet vorwiegend in slowenischer Sprache, „Radio „Agora“ deutsch und slowenisch mit Berücksichtigung auch anderer Sprachen des Alpen-Adria-Raumes. Die Programme von RTV Slovenija sind aufgrund der geographischen Gegebenheiten nur in Teilen des zweisprachigen Gebietes in Kärnten zu empfangen. Trotz mehrfachen Drängens durch die slowenischen Vertretungsorganisationen war die Republik Österreich bisher nicht bereit, geeignete Schritte, die den Empfang von RTV Slovenija im ganzen zweisprachigen Siedlungsgebiet ermöglichen würden, zu tätigen.
Im Bereich des Printwesens erscheinen in Kärnten drei slowenische Wochenzeitungen, und zwar die slowenische Kirchenzeitung „Nedelja“, die seit 1926 herausgegeben wird, der „Slovenski vestnik“, der 1946 von der „Befreiungsfront für Slowenisch-Kärnten“ gegründet wurde und seit 1955 vom „Zentralverband slowenischer Organisationen“ wöchentlich herausgegeben wird, und der „Na¹ tednik“, der vom Rat der Kärntner Slowenen seit 1949 wöchentlich herausgegeben wird. Sechsmal jährlich erscheint die Zeitschrift „Dru¾ina in dom“, die von der Hermagoras/Mohorjeva herausgegeben wird.
Für den Schulbereich erscheint alle zwei Monate die Jugendzeitschrift „Mladi rod“. Die beiden Verlage Hermagoras/Mohorjeva und Drava geben jährlich durchschnittlich 50 Bücher in slowenischer Sprache heraus. Slowenischsprachige Literatur ist in Klagenfurt/Celovec in den beiden Buchhandlungen Hermagoras/Mohorjeva und Na¹a knjiga erhältlich.
b) Slowenen in der Steiermark: Es existiert keinerlei mediale Versorgung in der Volksgruppensprache, lediglich der Verein Artikel VII–Kulturverein für Steiermark gibt sporadisch eine Vereinszeitschrift heraus. Weitere wissenschaftliche Arbeiten sind in Planung, die Vorbereitungen zu den Publikationen sind bereits abgeschlossen, können aber aufgrund der angespannten finanziellen Lage nicht gedruckt werden.
c) Burgenländische Kroaten: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ORF) strahlt wöchentlich jeden Sonntag ab 13.30 Uhr die halbstündige Regionalfernsehsendung „Dobar dan Hrvati“ und täglich ca. 48 Minuten Radioprogramm im lokalen Radiosender aus. Die Sendungen werden von der kroatischen Redaktion des ORF-Landesstudios Burgenland gestaltet. Die kroatischsprachigen Radiosendungen werden seit 1979 und die Fernsehsendungen seit 1989 ausgestrahlt. Das Radioprogramm ist im gesamten Burgenland und auch in Wien zu empfangen, die Fernsehsendungen werden im gesamten Burgenland, nicht aber in Wien empfangen. Die Fernsehsendungen werden wöchentlich am Montag um ca. 3.00 Uhr in der Nacht bundesweit wiederholt.
Seit 4. April 1999 sendete das lokale Radioprogramm „Antenne 4“ tagsüber Kurznachrichten auch in den Sprachen der burgenländischen Volksgruppen, also täglich abwechselnd ungarisch, kroatisch und romanes, sowie abends mehrere Stunden in den erwähnten Sprachen der burgenländischen Volksgruppen. Ab 1. Oktober 1999 war „Antenne 4“ teilweise in Wien, sowie im gesamten Burgenland zu empfangen. Der Trägerverein der mehrsprachigen Sendungen „MORA“ musste jedoch mit 01.August 2000 die Produktion und Ausstrahlung der Beiträge in den Sprachen der burgenländischen Volksgruppen einstellen, da die notwendige Förderung seitens des Bundes im Jahr 2000 nicht gewährt wurde und für 2001 gänzlich eingestellt wird (Details unten).
Im Bereich der Printmedien existieren zwei kroatische Wochenzeitungen: die „Hrvatske novine“, die vom Kroatischen Presseverein herausgegeben werden, sowie der „Crikveni glasnik“ der von der Diözese Eisenstadt herausgegeben wird. Daneben erscheint die Zeitschrift „Glasilo“, die vom Kroatischen Kulturverein vierteljährlich herausgegeben wird, der „Novi glas“, der vom Kroatischen Akademikerklub vierteljährlich herausgegeben wird, sowie der „Put“, der zweimonatlich vom Kroatischen Kulturverein in Wien herausgegeben wird. Darüber hinaus werden Kalender, Jahrbücher, Literatur, Kinder- und Schulbücher in burgenländisch-kroatischer Sprache publiziert.
d) Ungarn: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ORF) strahlt bis zu viermal pro Jahr eine halbstündige lokale Fernsehsendung in ungarischer Sprache aus, sowie jeden Sonntag ab 19.30 Uhr eine ca. 20-Minütige Regionalradiosendung. Die Sendungen werden von ungarischsprachigen Mitarbeitern der kroatischen Redaktion des ORF-Landesstudio Burgenland gestaltet. Die ungarischsprachigen Rundfunksendungen werden seit 1984 und die Fernsehsendungen seit 1989 ausgestrahlt. Ab 1. August 2000 hat der Sender Antenne 4 die ungarischen Sendungen eingestellt.
Der Burgenländisch-ungarische Kulturverein gibt auch die periodische Zeitschrift „Örség“, die monatliche Kinder- und Schülerzeitschrift „Hírhozó“ sowie das Mitteilungsblatt „Örvidéki Hírek“ heraus. Der Zentralverband ungarischer Vereine und Organisationen gibt in Wien die zweimonatliche ungarischsprachige Zeitschrift „Bécsi Napló“ heraus.
e) Roma: Der burgenländische Lokalradiosender „Antenne 4“ hat auch in Romanes gesendet, daneben gab es auf ORF-Radiomittelwelle 1476 monatlich zwei halbstündige Radiosendungen, die von den Romavereinen, Kulturverein österreichischer Roma in Wien und Romano Centro ebenfalls in Wien, gestaltet wurden. Die Sendungen existieren seit März 1997und wurden Mitte 2000 eingestellt.
Jeweils vierteljährlich erscheinen die Vereinszeitschriften „Romano Kipo“ des Kulturvereins österreichischer Roma, das „Romano Centro“ herausgegeben vom gleichnamigen Verein in Wien, sowie „Romani Patrin“ herausgegeben vom Verein Roma in Oberwart.
f) Tschechen: In tschechischer Sprache werden nur Vereinsperiodika von einzelnen Vereinen der Tschechen in Wien herausgegeben, und zwar: „Èeská a slovenska Vídeò dnes“ wird vom Komensky-Schulverein in einer ansehnlichen und attraktiven Form herausgegeben, die „Vídeòske svobodne listy“ werden seit 1946, zur Zeit vierzehntägig vom Minderheitsrat der tschechischen und slowakischen Volksgruppe in Österreich herausgegeben, die monatliche Zeitschrift „Kulturní klub“ wird vom Kulturklub der Tschechen und Slowaken in Österreich herausgegeben. Daneben erscheinen noch sporadisch einige weitere Vereinszeitungen.
g) Slowaken: Es existiert nur die vierteljährlich erscheinende Vereinszeitschrift „Pohl’ady“, herausgegeben vom Österreichisch-slowakischen Kulturverein und der Slowaken-Seelsorge.
h) Polen: Es existieren nur unregelmäßig erscheinende Vereinsnachrichten.
Förderungen der Volksgruppenmedien

Privatradiobetreiber im Jahre 1999 in Euro
Antenne 4 350.000
Radio Agora 370.000
Radio Korotan 370.000
INSGESAMT 1,09 Mio.

Für das laufende Geschäftsjahr 2000 hat die Bundesregierung eine eklatante Kürzung dieser Subventionen um ein Drittel, also auf insgesamt 725.000,- Euro, angekündigt. Jede Kürzung der Förderungen würde die Betreiber der volksgruppensprachlichen Privatradios zwingen, den Sendebetrieb per Herbst 2000 einzustellen. Das wäre für die Funktionalität der Volksgruppensprachen ein nicht wett zu machender Verlust.

Exkurs: Die Minderheiten-Privatradios in Kärnten und Burgenland
Die Volksgruppen in Kärnten und im Burgenland haben durch die Minderheitenradios eine neue zeitgemäße Kommunikationsschiene erhalten, die von den Volksgruppenangehörigen sehr geschätzt und angenommen wird. Der Gebrauch und Erhalt der Volksgruppensprachen im täglichen Umfeld wird mit diesem neuen Medium wesentlich gefördert.

Radio AGORA und Radio KOROTAN teilen sich die Sendelizenz für das Kärntner Minderheitenradio, der Sendestart erfolgte am 26. Oktober 1998. Am 4. April 1999 hat auch das mehrsprachige Radio MORA im Burgenland den Sendebetrieb aufgenommen. Die Realisierung privater Minderheitenradios konnte überhaupt erst gewagt werden, nachdem in das Budget des Bundeskanzleramtes für 1998 und 1999 Förderungen für den Betrieb der Minderheitenradios aufgenommen wurden.

Mit den bisherigen Förderungen – ca.360.000 Euro pro Radiobetreiber pro Jahr – ist auch bei äußerster Sparsamkeit ein Radio nicht machbar. Die Betreibergesellschaften haben dies bereits im Jänner 1999 dem Bundeskanzleramt dargelegt, dass nur mit einer Erhöhung der Förderungen auf 1,6 Mio. Euro im Jahr 1999 und auf 2.2 Mio. Euro im Jahr 2000 die Minderheitenradios eine Chance hätten, wirtschaftlich zu überleben. Werbeeinnahmen sind wegen der sehr kleinen Zielgruppe der Volksgruppenangehörigen nur in äußerst bescheidenem Ausmaß zu erzielen. Mit dem Bundeskanzleramt konnte damals kein Ergebnis erzielt werden. Die Wahlen im Oktober und die lange dauernden Regierungsverhandlungen haben die Situation zusätzlich erschwert.

Im Budget 2000 ist für die Minderheitenradios kein eigener Budgetposten vorgesehen, sondern eine Budgetüberschreitungsermächtigung für den Finanzminister. Einer mündlichen Auskunft aus dem BKA zu Folge sollten nach den bisherigen Plänen aus diesem Titel im Jahr 2000 lediglich 726,728,-- Euro für alle drei Radios ausgeschüttet werden. Ein vorzeitiges Ende der Minderheitenradios wäre die unausweichliche Folge.

Nach zahlreichen Gesprächen auf Beamtenebene wandte sich RADIO KOROTAN mit einem letzten dringenden Appell an den Bundeskanzler.

Auch der Herr Bundespräsident wurde über die Sachlage informiert. Der Bundespräsident hat sich in Sorge und Verantwortung für die Volksgruppen der Problematik sofort zugewandt und beim Bundeskanzler für eine positive Lösung des Problems interveniert.

Der Bundeskanzler vertritt weiterhin die Auffassung, die bisherige Unterstützung für die Volksgruppenradios sei lediglich eine „befristete Starthilfe“ gewesen und soll im Jahr 2000 reduziert und 2001 völlig abgebaut werden. Politiker beider Regierungsparteien haben in letzter Zeit die Absicht bekundet, im Zuge der geplanten Novellierung des Rundfunkgesetzes der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ORF den Programmauftrag zur Versorgung der Volksgruppen zu erteilen. Die Absicht wird von den Volksgruppen begrüßt, jedoch müssen bis zur Novelle des Rundfunkgesetzes und ihrer Umsetzung die privaten Minderheitenradios gesichert werden.
Aufgrund der zu geringen Förderung war MORA, der Betreiberverein der Volksgruppensprachlichen Sendungen auf Antenne 4, gezwungen per Ende Juli 2000 die Mitarbeiter zu kündigen und den Sendebetrieb einzustellen. Ein nicht aufzuwiegender Verlust an Sprachfunktionalität.

Presse- und Publizistikförderung der Volksgruppenperiodika in Euro

1998 1999
Crikveni glasnik 1.319 3.279
Hrvatske novine 32.347 34.696
Krajanské noviny 2.506 0
Mladi rod 2.506 0
Na¹ tednik 25.152 20.503
Nedelja 23.764 31.792
Punt – slowenische Studentenzeitschrift 2.506 3.311
Put 5.012 6.621
Slovenski vestnik 10.728 14.508
INSGESAMT 105.840 114.710

Daneben werden einzelne Zeitungen auch aus dem Titel der Volksgruppenförderung des Bundes gefördert. Im Rahmen der allgemeinen Presse- und Publizistikförderung des Bundes wurden österreichische Periodika mit der Gesamtsumme von 18,180.411 (1999. 18,770.669) Euro gefördert. Vor allem werden auch hochprofitable Tages- und Wochenzeitungen durch einige 100.000 Euro gefördert.
Aufgrund der Tatsache, dass alle Volksgruppenzeitungen in sehr niedriger Auflage (von einigen 100 bis max. 5.000 Exemplaren) erscheinen und dadurch sehr wenig Verkaufs- und Inseraterlöse erzielen, sind alle Volksgruppenperiodika hoch defizitär und ständig von ihrer Einstellung bedroht. Des weiteren sind die meisten Volksgruppenperiodika aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten von der Aufmachung und vom Umfang wenig konkurrenzfähig und vor allem für Jugendliche unattraktiv. Da sie aber für die Volksgruppen von besonderer Wichtigkeit sind, fordern diese eine signifikante Erhöhung der Presse- und Publizistikförderung für Volksgruppenmedien. Entsprechende Gesetzesanträge wurden in den Nationalrat eingebracht, bisher aber nicht konkret behandelt.

9.) Amtsspracheoben

b) Innerstaatliche Rechtslage:
Art. 66 Abs. 3 StV v St. Germain gewährt jedem österreichischen Staatsangehörigen, also auch den Angehörigen von Volksgruppen iSd VolksgruppenG, ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf freien Gebrauch irgendeiner Sprache, also auch einer Volksgruppensprache, im Privat- oder Geschäftsverkehr, in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder irgend einer Art von Veröffentlichungen oder in öffentlichen Versammlungen.
Art. 8 B-VG bestimmt, daß die deutsche Sprache „unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechten“ die Staatssprache der Republik ist. Der Vorbehalt des Art. 8 B?VG erstreckt sich auf jene Bereiche, in denen die „Staatssprache“ zur Anwendung zu kommen hat, also sowohl auf die Vollziehung (Judikative und Verwaltung) als auch auf die Gesetzgebung; daraus ergibt sich, daß einfachgesetzliche Regelungen, die den Gebrauch der Minderheitensprachen vorsehen, in allen diesen Bereichen vom verfassungsgesetzlichen Vorbehalt gedeckt sind.
Rechte der Minderheitsangehörigen auf Gebrauch ihrer Sprache im Verkehr mit Verwaltungsbehörden sind in folgenden Bestimmungen festgelegt:
Art. 19 Abs. 2 StGG räumt Sprachenrechte „im Amt und öffentlichen Leben“ ein, und erfaßt damit - im einzelnen konkretisiert in einer sehr verästelten Rspr des Reichsgerichtes (RG) der cisleithanischen Reichshälfte der österreichisch-ungarischen Monarchie - den Gebrauch der „landesüblichen“ Sprachen, im Verkehr mit Behörden und die Verwendung der Sprachen „im öffentlichen Leben“. Die Frage der Geltung und Anwendbarkeit dieser Bestimmung in der Rechtsordnung der Republik ist aber strittig; nach einem frühen Erk des VfGH sei diese Bestimmung insb. nicht anwendbar, weil die „Volksgruppen“ nicht mit den „Volksstämmen“ gleichgesetzt werden könnten; die überwiegende Lehre bejaht - im ganzen Umfang, oder zumindest teilweise - die Geltung und Anwendbarkeit dieser Norm auf die Volksgruppen im republikanischen Österreich und versteht unter den „landesüblichen“ Sprachen auch die Volksgruppensprachen.
Eine zentrale Bestimmung, deren Geltung und Anwendbarkeit unstrittig sind, ist Art. 7 Z. 3 erster Satz StV v Wien: Diese staatsvertragliche Bestimmung, die innerstaatlich aufgrund Art. II Z. 3 B-VG, BGBl. 1964/59 in Verfassungsrang steht, läßt die kroatische und slowenische Sprache in Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark als zusätzliche Amtssprache zu. Art. 7 Z. 3 StV v Wien bezieht sich von seinem persönlichen Geltungsbereich, aber allein auf Angehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten, nicht aber auf die Angehörigen der anderen Volksgruppen; in örtlicher Hinsicht bezieht sich diese Bestimmung auf „Verwaltungsbezirke“ mit „kroatischer, slowenischer oder gemischter Bevölkerung“: In Österreich sind die Sprengel der politischen Bezirke als territoriale Grenze relevant; ein Abstellen allein auf „Gemeinden“ mit gemischter Bevölkerung genügt nicht; diese sind aber freilich innerhalb der politischen Bezirke erfaßt. (Weiters bezieht sich Art. 7 Z. 3 StV v Wien auch auf „Gerichtsbezirke“, worunter die Sprengel der Bezirksgerichte zu verstehen sind; siehe zu den Garantien des RÜK vor Gerichten, aber näher unten die Ausführungen zu Art. 10 Abs. 3 RÜK). Art. 7 Z. 3 StV v Wien stellt als Voraussetzung das Vorhandensein einer „gemischten Bevölkerung“ in diesen Bezirken auf: Die Vertragsparteien haben aber dafür keinen bestimmten Prozentsatz festgelegt, insb. auch nicht einen „verhältnismäßig beträchtlichen Anteil“. Art. 7 Z. 3 erster Satz StV v Wien fordert auch nicht die genaue zahlenmäßige Feststellung der Minderheitsangehörigen in einem bestimmten Gebiet, sondern setzt das Vorliegen von Bezirken mit gemischter Bevölkerung - ebenso wie das Vorliegen einer Minderheit an sich - voraus. Zur Zeit des Vertragsabschlusses lag ein traditionelles Siedlungsgebiet der Volksgruppenangehörigen - verteilt auf die verschiedenen Verwaltungs- und Gerichtsbezirke – vor. Die Voraussetzungen der „gemischten Bevölkerung“ bleibt aber für die Zukunft bestehen.
Der VfGH stellt in seiner Rspr-Praxis im wesentlichen auf eine „vergröberte statistische Erfassung“ (VfSlg 11.585/1987) ab, und orientiert sich dabei insb. an der Angabe der „Umgangssprache“ in den Volkszählungsergebnissen; im konkreten Fall stellte der VfGH unter Heranziehung von Statistiken betreffend die Umgangssprache der Burgenländer fest, daß es Gebiete iSd Art. 7 Z. 3 erster Satz StV v Wien im Burgenland gebe. In VfSlg 12.836/1991 hatte sich der VfGH mit der Frage zu befassen, ob die Statutarstadt Eisenstadt ein Verwaltungsbezirk iSd Art. 7 Z. 3 StV v Wien mit „gemischter Bevölkerung“ sei. Er führte unter Bezugnahme auf das in VfSlg 11.585/1987 entwickelte Kriterium der „vergröberten statistischen Erfassung“ aus, daß ein „Verwaltungsbezirk“, in dem „lediglich sehr wenige Kroaten wohnen, grundsätzlich noch kein Bezirk mit ‘gemischter Bevölkerung’“ sei; und subsumierte die Statutarstadt Eisenstadt nicht unter diesen Begriff. Der VfGH vertrat die Ansicht, daß für Art. 7 Z. 3 erster Satz StV v Wien, „ein zumindest nicht ganz unbedeutender (Minderheiten-)Prozentsatz“ vorliegen müsse (Der VfGH bezog sich dabei auf die bereits in VfSlg 11.585/1987 herangezogene Statistik des Amtes der burgenländischen Landesregierung über die Umgangssprache der Burgenländer und stellte fest, daß „Eisenstadt“ unter den Ortschaften mit mindestens 5% kroatisch sprechender Bevölkerung nicht aufscheint. Weiters bezog sich der VfGH auf das Ergebnis der Volkszählung 1981, die einen Anteil der kroatisch-sprechenden Wohnbevölkerung von 1, 9% aufwies; schließlich verwies der VfGH darauf, daß ein Abstellen auf die Volkszählung 1951 am Ergebnis nichts ändern würde, da diese nur einen Anteil von 0,63% aufweise); in jüngster Zeit erging ein Prüfungsbeschluß des VfGH (2. 10. 1999, B 28/98), in dem der VfGH vorläufig annimmt, daß unter einem Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung auch eine Gemeinde zu verstehen ist - die wie Eberndorf/Dobrla vas (in Kärnten) - bei der Volkszählung 1991 einen Anteil von 10,4% slowenisch sprechender Wohnbevölkerung aufwies.
Sollte der VfGH auch in seiner endgültigen Entscheidung bei den vorläufigen Annahmen in seinem Prüfungsbeschluss bleiben, müsste in dieser Gemeinde das Slowenische als Amtssprache zugelassen werden. Der VfGH hat es in seinem Prüfungsbeschluss offen gelassen, zu welchem Zeitpunkt ein rund 10 %-tiger Anteil an slowenischsprachiger Bevölkerung gegeben sein müsste, zumal in der Gemeinde Eberndorf/Dobrla vas sich dieser Prozentsatz seit 1951 nicht wesentlich veränderte. Unberücksichtigt lässt dabei der VfGH den – zum Zeitpunkt des Abschlusses des Staatsvertrages von Wien erheblichen – Anteil an „windischsprachiger“ Bevölkerung, welche objektiv der slowenischsprachigen Bevölkerung zuzuzählen ist. Diese Fragen bleiben unbeantwortet, da – vorläufig – 10 % als jedenfalls ausreichend für eine „gemischtsprachige“ Qualifikation gewertet werden.
Sollte der VfGH daher bei der vorläufigen Annahme im Prüfungsbeschluss bleiben, wäre nach dem Stand von 1991 neben den bereits bisher amtlich als zweisprachig „anerkannten“ Gemeinden Kärntens die slowenische Sprache außer in Eberndorf/Dobrla vas auch in Keutschach/Hodi¹e, St. Kanzian/©kocijan, Gallizien/Galicija und Diex/Djek¹e zuzulassen. Stellt man jedoch auf den Stand von 1951 ab und berücksichtigt auch die sogenannte „windischsprachige“ Bevölkerung, wäre die slowenische Sprache bei einer „10 %-Klausel“ mit Ausnahme der Gemeinden Nötsch/Èajna, Grafenstein/Grab¹tanj, Magdalensberg/©talenska gora, Poggersdorf/Pokrèe, Techelsberg/Teholica und Viktring/Vetrinj im gesamten Geltungsbereich der Kärntner Minderheitenschulverordnung aus dem Jahre 1945 als Amtssprache zuzulassen.

In inhaltlicher Hinsicht gebietet Art. 7 Z. 3 StV v Wien, daß dafür Vorsorge getroffen wird, daß möglichst die Minderheitensprache als „zusätzliche Amtssprache“ unmittelbar im Verkehr mit Organwaltern verwendet werden kann; allerdings räumt Art. 7 Z. 3 StV v Wien einen Gestaltungsspielraum ein, der es erlaubt, Dolmetscher beizuziehen, wenn das Organ der Minderheitensprache nicht mächtig ist. Art. 7 Z. 3 erster Satz StV v Wien ist nach ständiger Rspr des VfGH unmittelbar anwendbar und räumt ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht ein.
Die Regelung des Gebrauches der Volksgruppensprachen als Amtssprachen vor Verwaltungsbehörden (und Gerichten) erfolgt im einzelnen in den Ausführungsbestimmungen der §§ 13 ff VolksgruppenG iVm den aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 1 Z. 3 VolksgruppenG ergangenen sog. Amtssprachen-Verordnungen: Das VolksgruppenG ist ein „Rahmengesetz“, das wesentliche Regelungsbereiche an den Verordnungsgeber delegiert. Aus den V nach § 2 Abs. 1 Z. 3 VolksgruppenG („AmtssprachenV“ für die slowenische , kroatische und ungarische Volksgruppe) ergibt sich - nach der Systematik des VolksgruppenG - vor welchen Behörden die Volksgruppensprachen im Verkehr gebraucht werden können; anderes gilt seit dem Erk des VfGH, Slg 11.585/1987 betreffend die kroatische und slowenische Sprache. Die kroatische und slowenisch AmtssprachenV sind seit der Aufhebung von Teilen des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 VolksgruppenG, die auf die Erlassung der AmtssprachenV verwiesen haben, durch VfSlg 11.585/1987 - soweit möglich - verfassungskonform als eine Klarstellung der nach Art. 7 Z. 3 StV v Wien gebotenen Behörden auszulegen sind, vor denen die zusätzliche Amtssprache zuzulassen ist; die AmtssprachenV sind daher nicht als taxative Aufzählung der in Frage kommenden Behörden zu verstehen. Vor Behörden und Dienststellen, die nicht in der slowenischen AmtssprachenV und kroatischen AmtssprachenV aufgezählt sind, kann der Gebrauch der kroatischen und slowenischen Sprache unmittelbar auf Art. 7 Z. 3 StV v Wien gestützt werden; wird aber Art. 7 Z. 3 StV v Wien eingeschränkt - da eine verfassungskonforme Interpretation nicht möglich ist - sind die AmtssprachenV insofern verfassungswidrig. Anzumerken ist, daß die kroatische und slowenische AmtssprachenV in gewissen Punkten über Art. 7 Z. 3 StV v Wien hinausgehen, wenn sie etwa Behörden mit Sitz in Wien oder Graz erfassen, oder die Volksgruppensprache auch vor organisatorisch höheren Behörden und in der Rechtsmittelinstanz (sowohl bei Verwaltungsbehörden als auch bei Gerichten) vorsehen. Verfassungsrechtlich bedenklich im Hinblick auf Art. 19 Abs. 2 StGG - dessen Geltung freilich strittig ist - erscheint, daß die Sprachen der anderen nach dem VolksgruppenG anerkannten Volksgruppen - mangels entsprechender AmtssprachenV - vor keinen Behörden vorgesehen sind.
Die Regelungen der §§ 13 ff VolksgruppenG beziehen sich auf den hoheitlichen Verkehr mit Behörden und Dienststellen; die Ausgestaltung des Verkehrs in der „zusätzlichen Amtssprache“ folgt verschiedenen Modellen; so sind z.B. zweisprachige Rechtsakte, aber auch Verfahrenshandlungen allein in der Volksgruppensprache vorgesehen, und es ist auch angeordnet, daß mit Hilfe von Übersetzungen vorzugehen ist. Welche Volksgruppensprache als zusätzliche Amtssprache in Frage kommt, ergibt sich erst aus den AmtssprachenV; da solche bisher nur für die slowenische ,die kroatische und die ungarische Sprache ergangen sind, sind die Amtssprachenregelungen der §§ 13 ff VolksgruppenG für die Sprachen der anderen nach dem VolksgruppenG anerkannten Volksgruppen (vgl. § 1 VolksgruppenbeiräteV) nicht anwendbar. Einschränkungen der Zulassung im hoheitlichen Verkehr bestehen für sofort durchzuführende Amtshandlungen. Eine generelle Ausnahme besteht für den innerdienstlichen Verkehr: Im Verkehr der Organwalter untereinander und für den Verkehr mit anderen Behörden hat allein die deutsche Staatssprache Anwendung zu finden. Durch § 13 Abs. 3 VolksgruppenG werden alle Behörden und Dienststellen, die nicht ohnehin zum Gebrauch der Volksgruppensprache verpflichtet sind, ermächtigt, die Volksgruppensprache im mündlichen Verkehr zu verwenden. Lediglich eine Ermächtigung ist auch für die zusätzliche Verwendung der Volksgruppensprache in öffentlichen Kundmachungen von Gemeinden vorgesehen. § 13 Abs. 2 VolksgruppenG räumt hingegen für den Bereich des Verkehrs mit bestimmten Behörden und Dienststellen ein einfachgesetzliches subjektives, öffentliches Recht auf Gebrauch der Volksgruppensprache ein, das sich in Verbindung mit den AmtssprachenV und verfassungskonform interpretiert - auf den hoheitlichen Verkehr als auch auf den Verkehr in der sog. Privatwirtschaftsverwaltung bezieht; berechtigt sind österreichische Staatsbürger. Weiters wird eine objektive Verpflichtung der Rechtsträger der Behörden normiert, die darauf abzielt, alle Voraussetzungen rechtlicher und faktischer Natur zu treffen, um den Gebrauch der Volksgruppensprachen im Verkehr mit Behörden zu ermöglichen. Das VolksgruppenG führt die Volksgruppensprache nicht als mit dem Deutschen vollkommen gleichwertige Amtssprache ein; verschiedentlich wird allein auf Übersetzungen zurückgegriffen. Dies steht aber mit Art. 7 Z. 3 StV v Wien nicht in Konflikt, da dieser keine vollkommene Gleichstellung mit der Staatssprache fordert. Ein Abstellen auf Übersetzungen ist aber nur zulässig, wenn keine andere Möglichkeit des Verkehrs mit den Organen gegeben ist, weil diese der Volksgruppensprache nicht mächtig sind. Die Nichtberücksichtigung der anderen Volksgruppensprachen - außer der kroatischen , der slowenischen und der ungarischen Sprache - ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 2 StGG - dessen Geltung aber strittig ist - verfassungsrechtlich bedenklich.
Das VolksgruppenG legt nicht bestimmte Gerichts- und Verwaltungsbezirke fest, sondern trifft eine andere Regelungsweise. Nach der Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 1 Z. 3 VolksgruppenG sind die in Frage kommenden „Behörden und Dienststellen“ iSd VolksgruppenG, worunter Verwaltungsbehörden und Gerichte sowie die den Behörden zugeordneten Hilfsorgane zu verstehen sind, durch AmtssprachenV festzulegen. Die Regelungstechnik der AmtssprachenV ist aber unklar, weil sie sich nicht durchwegs der Aufzählung bedient, sondern die Behörden auch abstrakt bestimmt. Die abstrakt festgelegten Behörden können nur durch umfassende Heranziehung von Regelungen, die die Behördenorganisation betreffen, festgestellt werden. Ob damit eine - im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse der Volksgruppenangehörigen - ausreichend klare Festlegung der Behörden erfolgt, vor denen die Volksgruppensprache verwendet werden kann, muß in Frage gestellt werden. Bemerkenswert ist, daß von den AmtssprachenV außer den Gemeinden keine anderen Selbstverwaltungskörper erfaßt sind, also insb. nicht Organe der - praktisch bedeutsamen - wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Selbstverwaltungskörper (insb. Kammern); der Anspruch auf Gebrauch der kroatischen und slowenischen Sprache kann aber unmittelbar auf Art. 7 Z. 3 erster Satz StV v Wien gestützt werden, sofern es sich um lokale Behörden handelt, die ihren Sitz in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken iSd Art. 7 Z. 3 StV v Wien haben.
Die AmtssprachenV beziehen sich nicht auf den Obersten Gerichtshof (OGH) und auch nicht auf die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VwGH und VfGH), da diese ihren Sitz in Wien haben; die kroatische und ungarische AmtssprachenV erfaßt nur bestimmte „Verwaltungsbehörden“ mit Sitz in Wien; die slowenische AmtssprachenV ist auf Behörden mit Sitz in Kärnten beschränkt. Die AmtssprachenV stellen nicht auf den Gebrauch der zusätzlichen Amtssprache vor den allgemeinen Vertretungskörpern Nationalrat, Bundesrat und vor den Landtagen im Burgenland und in Kärnten ab; die Gemeinderäte als Gemeindebehörden sind in den aufgezählten Gemeinden als Verwaltungsbehörden erfaßt; in ihrer Funktion als allgemeiner Vertretungskörper kommt die zusätzliche Amtssprache nicht zur Anwendung.
Die Garantien des Art. 19 Abs. 2 StGG - dessen Geltung aber strittig ist - über den Gebrauch der landesüblichen Sprachen „im Amt“ beziehen sich auch auf die Verwendung der Sprachen vor Gerichten. Art. 66 Abs. 4 StV v St. Germain räumt ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf angemessene Erleichterungen für den Gebrauch der Minderheitensprachen vor Gerichten ein. Für die Anwendung dieser Bestimmung vor ordentlichen Gerichten ist eine Durchführung erforderlich, da - im Gegensatz zu Art. 19 Abs. 2 StGG und Art. 7 Z. 3 StV v Wien - die Minderheitensprachen nicht „als landesübliche Sprache“ bzw. „Amtssprache“ für den Verkehr allgemein zugelassen wird, sondern „angemessene Erleichterungen“ gewährt werden, deren Gehalt nur im Kern aufgehellt werden kann: Es muß der Gebrauch der Minderheitensprache ermöglicht werden (insb. durch Zuziehung von Dolmetschern); die Zulassung des Gebrauchs einer dritten „verständlichen“ Sprache ist nicht hinreichend. Eine Durchführung ist erst durch die §§ 13 ff VolksgruppenG erfolgt, die sich auch auf das gerichtliche Verfahren beziehen; allerdings ist diese insoweit unvollständig und damit verfassungsrechtlich bedenklich, als die Amtssprachenregelungen des VolksgruppenG nur für die kroatische, slowenische und ungarische Sprache anwendbar sind, nicht aber für die anderen Volksgruppensprachen; auch betreffend genannten Sprache stellt sich das Problem, daß Art. 66 Abs. 4 StV v St. Germain keine Beschränkung in örtlicher Hinsicht auf bestimmte Gerichte kennt, eine solche aber durch die AmtssprachenV vorgenommen wird. D.h. die „Mindestgarantie“ des Art. 66 Abs. 4 StV v St. Germain gilt für alle Minderheitensprachen, und ohne örtliche Beschränkung (also etwa auch vor den Höchstgerichten).
Die Garantien des Art. 7 Z. 3 StV v Wien beziehen sich auch auf die Verwendung der kroatischen und slowenischen Sprache vor Gerichten.
Die Amtssprachenbestimmungen der §§ 13 ff VolksgruppenG iVm der ungarischen, der kroatischen und der slowenischen AmtssprachenV beziehen sich auch auf die Verwendung dieser Sprachen vor bestimmten Gerichten im Burgenland und in Kärnten (vgl. zum VolksgruppenG iVm den AmtssprachenV im einzelnen bereits oben bei der Darstellung der innerstaatlichen Rechtslage zu Art. 10 Abs. 2 RÜK); das frühere GerichtssprachenG wurde durch das VolksgruppenG in Verbindung mit der slowenischen AmtssprachenV aufgehoben.
Die Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 lit a und lit e EMRK stehen in Österreich in Verfassungsrang. Diese Regelungen setzen eine „Sprachunkenntnis“ der deutschen Sprache voraus und gewähren nur einen Anspruch auf „Verständigung“ (allenfalls in einer dritten Sprache), und keinen Anspruch auf Gebrauch der Volksgruppensprache. Die Volksgruppensprache hat freilich zur Anwendung zu kommen, wenn nur auf diese Weise eine ausreichende Verständigung möglich ist.

Tatsächliche Lage
Bisher wurden von den Volksgruppensprachen durch Verordnungen slowenisch, kroatisch und ungarisch als zusätzliche Amtssprachen zugelassen.
Slowenen in Kärnten:
Nach dem Volksgruppengesetz und der hierzu ergangenen Verordnung haben die Kärntner Slowenen das Recht auf Verwendung des Slowenischen als Amtssprache in nachstehenden Gemeinden: Neuhaus/Suha, Bleiburg/Pliberk, Feistritz ob Bleiburg/Bistrica pri Pliberku, Globasnitz/Globasnica, Sittersdorf/®itara vas, Eisenkappel/®elezna Kapla, Zell/Sele, St. Margarethen/©marjeta, Ferlach/Borovlje, Feistritz im Rosental/Bistrica v Ro¾u, St. Jakob im Rosental/©entjakob v Ro¾u, Rosegg/Ro¾ek, Ludmannsdorf/Bilèovs und Ebental/®relec. Es besteht weiters die Möglichkeit der Verwendung des Slowenischen als Amtssprache auch vor den Bezirkshauptmannschaften Völkermarkt/Velikovec, Klagenfurt-Land/Celovec-de¾ela und Villach-Land/Beljak-de¾ela. Gleiches gilt für weitere Ämter z.B. Finanzamt, Landesagrarsenat, Arbeitsamt, Bezirksschulrat usw. Im Gerichtswesen besteht die Möglichkeit der Verwendung des Slowenischen als Gerichtssprache vor den Bezirksgerichten in Bleiburg/Pliberk, Eisenkappel/®elezna Kapla und Ferlach/Borovlje, sowie vor dem Landesgericht Klagenfurt/Celovec, wenn es sich um Parteien aus dem Sprengel eines der genannten Bezirksgerichte handelt.
In den amtlich anerkannten erwähnten zweisprachigen Gemeinden wird das Slowenische über Antrag als Amtssprache zugelassen. Das bedeutet, daß die Volksgruppenangehörigen einen zusätzlichen Aufwand tätigen müssen, wenn sie sich ihres Rechtes auf Verwendung der slowenischen Sprache bedienen wollen. Dies hält viele von der Ausübung ihrer Rechte ab. Hinzu kommt, daß auch die Beamten und sonstigen Bediensteten nicht durchgehend der slowenischen Sprache mächtig sind, so daß auch eine psychische Barriere zu überwinden ist, wenn man sich seiner Rechte bedienen will. Von Amtswegen werden Schreiben der Gemeinden, Kundmachungen etc. nicht zweisprachig verfaßt; ebenso liegen nur vereinzelt zweisprachige Formulare auf. Abgesehen davon entbehrt die Amtssprachenregelung jeder inneren Logik. Nachbarn, in derselben Ortschaft können unterschiedlichen Regelungen unterworfen sein, nur weil die Gemeindegrenze die Ortschaft durchschneidet. Darüber hinaus hat es den Anschein, daß die Amtssprachenregelung die zweisprachigen Gemeinden mehr oder weniger willkürlich festgelegt hat.
Auf Bezirks- und Landesebene werden Anträge von Personen, welche aus einer nicht amtlich anerkannten zweisprachigen Gemeinde stammen, auf Verwendung des Slowenischen als Amtssprache abgewiesen oder sogar schon ergangene slowenischsprachige Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaften mit dem Argument aufgehoben, die Verwendung des Slowenischen sei nicht zulässig. In dieser Hinsicht hat erst der Verfassungsgerichtshof in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (B 2611/96 vom 02.10.1999) Klarheit geschafft, dass nämlich „im Sinne der Zielsetzung des Volksgruppengesetzes“ vor Behörden, vor welchen die slowenische Sprache als Amtssprache grundsätzlich in Verwendung steht, sie auch für Personen aus nicht amtlich anerkannten zweisprachigen Gemeinden Verwendung zu finden hat.
Als löbliche Ausnahme sei das Finanzamt erwähnt. Es ist dies auch das einzige Amt, bei welchem auf Verlangen ohne weiteres slowenischsprachige Formulare und auch Informationsbroschüren erhältlich sind. Allerdings bleibt die Entscheidung auch im Bereich der Finanzämter den einzelnen Beamten überlassen – es gab selbst hier Fälle, wo bereits mit exekutiven Schritten gedroht wurde, nur weil der Beamte das Slowenische nicht als zulässige Amtssprache anerkennen wollte und slowenischsprachige Eingaben ignorierte. Nicht umgesetzt wird das Slowenische als Amtssprache auch vor dem Standesamt des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt/Celovec als größter Personenstandsbehörde Kärntens. Hier werden – im Gegensatz zu Personenstandsbehörden in kleineren Landgemeinden – diesbezügliche eindeutige Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Ausstellung slowenischsprachiger Personenstandsurkunden ignoriert.

Auf Bundesebene stellt sich die Situation so dar, daß in etlichen Fällen bereits die erste Instanz der in Wien zentralisierten Behörden zur Entscheidung berufen ist; vor den Behörden in Wien sind die Volksgruppensprachen grundsätzlich nicht zugelassen; gewisse Ausnahmen bestehen für den Gebrauch der kroatischen Sprache, die vor bestimmten Verwaltungsbehörden mit Sitz in Wien zulässig ist (z.B. Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen). Im Bereich der Kammern und sonstiger öffentlich-rechtlicher Interessenvertretungen sind die Volksgruppensprachen slowenisch bzw. kroatisch nicht zugelassen. Aufgrund der herrschenden juristischen Meinung, daß der Abs. 3 des Art. 7 StV v Wien nur auf jenen Bereich, in welchem der Staat hoheitlich handelt anzuwenden ist, bleibt die Privatwirtschaftsverwaltung deutschsprachig. Diese Auffassung ist besonders problematisch, da es für einen juristischen Laien undurchschaubar ist, wann eine Behörde hoheitlich und wann sie privatwirtschaftlich handelt. Im Bereich der Gerichtssprache funktioniert die Verwendung des Slowenischen nur vor den Bezirksgerichten Bleiburg/Pliberk, Eisenkappel/®elezna Kapla und Ferlach/Borovlje problemlos, da die dort in Verwendung stehenden Richter auch slowenisch beherrschen. Schwieriger ist die Verwendung des Slowenischen vor dem Landesgericht Klagenfurt/Celovec, da meist Dolmetscher eingesetzt werden müssen, was eine psychische Barriere für die Volksgruppenangehörigen aufbaut. Vor den Bezirksgerichten Völkermarkt/Velikovec, Klagenfurt/Celovec, Villach/Beljak und Hermagor/©mohor, die zusammen für den größeren Teil des zweisprachigen Gebietes zuständig sind, ist das Slowenische als Gerichtssprache nicht zugelassen. Auch hinsichtlich der Regelung des Slowenischen als Gerichtssprache war der Gesetzgeber nicht konsequent. Ein Volksgruppenangehöriger aus der Gemeinde Gallizien/Galicija hat die Möglichkeit vor Gericht slowenisch zu sprechen, obwohl diese Gemeinde keine anerkannte zweisprachige Gemeinde ist. Bürger der Gemeinden Ludmannsdorf/Bilèovs, Ebental/®relec, St. Jakob im Rosental/©entjakob v Ro¾u und Rosegg/Ro¾ek leben hingegen in amtlich anerkannten zweisprachigen Gemeinden, vor dem Bezirksgericht dürfen sie aber nicht slowenisch sprechen.

Exkurs: Volksgruppenrechte in Kategorien
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesetzgeber aus der einfachen Regelung des Artikel 7 des Staatsvertrages sieben – wenn man die Möglichkeit berücksichtigt, dass Bürger aus amtlich nicht anerkannten zweisprachigen Gemeinden dennoch vor den Bezirkshauptmannschaften das Slowenische als Amtssprache verwenden dürfen, sogar neun, und wenn man die Möglichkeit des Besuches eines öffentlichen zweisprachigen Kindergartens hinzufügt, sogar zwölf Kategorien von Kärntner Slowenen geschaffen hat:
Kategorie eins:
Zweisprachige topographische Aufschriften, zweisprachiger Kindergarten, Slowenisch als Amtssprache vor Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft und Gericht, Recht auf Erteilung des Elementarunterrichtes in slowenischer Sprache: ehemalige Gemeinde Moos/Blato, Globasnitz/Globasnica, ehemalige Gemeinde Vellach/Bela, Feistritz ob Bleiburg/Bistrica nad Pliberkom.
Kategorie zwei:
Zweisprachige topographische Aufschriften, zweisprachiger Kindergarten, Slowenisch als Amtssprache vor Gemeinde und Bezirkshauptmannschaft, Recht auf Erteilung des Elementarunterrichtes in slowenischer Sprache: Ludmannsdorf/Bilèovs.
Kategorie drei:
Zweisprachiger Kindergarten, Slowenisch als Amtssprache vor Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft und Gericht, Recht auf Erteilung des Elementarunterrichtes in slowenischer Sprache: Sittersdorf/®itrara vas, restliche Gemeinde Bleiburg/Pliberk, Eisenkappel/®elezna Kapla.
Kategorie vier:
zweisprachige topographische Aufschriften, Slowenisch als Amtssprache vor Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft und Gericht, Recht auf Erteilung des Elementarunterrichtes in slowenischer Sprache: Zell/Sele, ehemalige Gemeinde Windisch Bleiberg/Slovenji Plajberk, ehemalige Gemeinde Schwabegg/®vabek.
Kategorie fünf:
zweisprachige topographische Aufschriften, Slowenisch als Amtssprache vor Gemeinde und Bezirkshauptmannschaft, Recht auf Erteilung des Elementarunterrichtes in slowenischer Sprache: ehemalige Gemeinde Radsberg/Radi¹e.
Kategorie sechs:
Slowenisch als Amtssprache vor Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft und Gericht, Recht auf Erteilung des Elementarunterrichtes in slowenischer Sprache: Rest der Gemeinde Ferlach/Borovlje, St. Margareten i.R./©marjeta v R., Feistritz i. R./Bistrica v R., ehemalige Gemeinde Leifling/Libelièe.
Kategorie sieben:
Slowenisch als Amtssprache vor Gemeinde und Bezirkshauptmannschaft, Recht auf Erteilung des Elementarunterrichtes in slowenischer Sprache: St. Jakob i. R./©entjakob v R., Rosegg/Ro¾ek, Rest der Gemeinde Ebental/®relec.
Kategorie acht:
Slowenisch als Amtssprache vor Bezirkshauptmannschaft und Gericht, Recht auf Erteilung des Elementarunterrichtes in slowenischer Sprache: Gallizien/Galicija.
Kategorie neun:
Slowenisch als Amtssprache vor Bezirkshauptmannschaft, Recht auf Erteilung des Elementarunterrichtes in slowenischer Sprache: Eberndorf/Dobrla vas, St. Kanzian/©kocijan, Völkermarkt/Velikovec, Griffen/Grebinj, Ruden/Ruda, Diex/Djek¹e, Poggersdorf/Pokrèe, Maria Rain/®ihpolje, Köttmannsdorf/Kotmara vas, Keutschach/Hodi¹e, Schiefling/©kofièe, Velden/Vrba, Finkenstein/Bek¹tanj, Arnoldstein/Podklo¹ter, Feistritz a. d. Gail/Bistrica na Zilji, Hohenthurn/Straja vas, Nötsch/Èajna.
Kategorie zehn:
Recht auf Erteilung des Elementarunterrichtes in slowenischer Sprache: St. Stefan an der Gail/©tefan na Zilji, ehemalige Gemeinden Egg/Brdo, Görtschach/Gorièe, ehemalige Gemeinde Maria Gail/Marija na Zilji.
Kategorie elf:
Slowenisch als Amtssprache vor der Bezirkshauptmannschaft, Elementarunterricht in slowenischer Sprache nur bei Bedarf: Rest der Bezirke Villach-Land/Beljak-de¾ela und Klagenfurt-Land/Celovec-de¾ela, darunter Gemeinden Techelsberg/Teholica, Maria Wörth/Otok und ehemalige Gemeinde St. Thomas/©enttoma¾ im autochthonen Siedlungsgebiet der Kärntner Slowenen.
Kategorie zwölf:
Erteilung des Elementarunterrichtes in slowenischer Sprache nur bei Bedarf: das restliche Kärnten, darunter ehemalige Gemeinden Viktring/Vetrinj und Hörtendorf/Trdnja vas im autochthonen Siedlungsgebiet der Kärntner Slowenen.
In den letzten Jahren haben die Vertreter der Kärntner Slowenen von Bundespolitikern wiederholt den Einwand gehört, dass verschiedene Forderungen der Kärntner Slowenen nicht verwirklicht werden können, weil man Regelungen treffen muss, die für alle österreichischen Volksgruppen anwendbar sind. Solange für die eine Volksgruppe der Kärntner Slowenen zwölf unterschiedliche Schutzkategorien bestehen, kann man derartige Ausreden nicht ernst nehmen.

Kroaten:
Laut Verordnung zum Volksgruppengesetz 1976 haben Staatsbürger in folgenden Gemeinden das Recht, die kroatische Sprache als Amtssprache zu verwenden: Hornstein/Vori¹tan, Klingenbach/Klimpuh, Oslip/Uzlop, Siegendorf/Cindrof, Steinbrunn-Zillingtal/©tikapron-Celindrof, Trausdorf/Traj¹tof, Wulkaprodersdorf/Vulkaprodr¹tof, Zagersdorf/Cogr¹tof, Güttenbach/Pinkovac, Neuberg im Burgenland/Nova Gora, Stinatz/Stinjaki, Antau/Otava, Baumgarten/Pajngrt, Draßburg/Rasporak, Neudorf/Novo Selo, Pama/Bijelo Selo, Parndorf/Pandrof, Frankenau-Unterpullendorf/Frakanava-Dolnja Pulja, Großwarasdorf/Veliki Bori¹tof, Kaisersdorf/Kali¹trof, Kroatisch Minihof/Mjenovo, Nikitsch/File¾, Rotenturm an der Pinka/Vere¹var, Schachendorf/Èajta, Schandorf/Èemba, Weiden bei Rechnitz/Bandol. Viele Ortschaften, in denen eine beträchtliche Anzahl von Kroaten lebt, wurden in die Verordnung nicht einbezogen, ebenso wenig wie die Landeshauptstadt Eisenstadt, in der ebenfalls einige hundert Kroaten leben. Vor den Bezirks- und Landesbehörden haben die Bewohner der erwähnten zweisprachigen Gemeinden das Recht, die kroatische Sprache als Amtssprache zu verwenden, ebenso wie vor Behörden und Dienststellen des Bundes mit Sitz im Burgenland. Gleiches gilt für weitere Ämter wie z.B. Finanzamt, Arbeitsamt, weiteres ergibt sich auch sinngemäß aus dem im Bereich „Slowenen in Kärnten“ Festgestellten. Allerdings kann die kroatische Sprache auch vor einigen Verwaltungsbehörden mit Sitz in Wien (z.B. Finanzlandesdirektion in Wien) und vor dem Eichamt Graz in Anspruch genommen werden.
Ungarn:
Laut Verordnung zum Volksgruppengesetz 1976 haben EWR- und Staatsbürger in folgenden Gemeinden das Recht, die ungarische Sprache als Amtssprache zu verwenden: Oberpullendorf/Felsõpulya,Oberwart/Felsõõr Rotenturm an der Pinka/Vasvörösvar und Unterwart/Alsõór. Vor den Bezirks- und Landesbehörden haben die Bewohner der erwähnten zweisprachigen Gemeinden das Recht, die ungarische Sprache als Amtssprache zu verwenden, ebenso wie vor Behörden und Dienststellen des Bundes mit Sitz im Burgenland. Gleiches gilt für weitere Ämter wie z.B. Finanzamt, Arbeitsamt, weiteres ergibt sich auch sinngemäß aus dem im Bereich „Slowenen in Kärnten“ Festgestellten. Allerdings kann die ungarische Sprache auch vor einigen Verwaltungsbehörden mit Sitz in Wien (z.B. Finanzlandesdirektion in Wien) in Anspruch genommen werden.

Es spricht für sich, daß sich die Republik Österreich erst 35 Jahre nach der Unterzeichnung des Staatsvertrages dazu durchringen konnte, die Verordnung, durch welche das verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Recht auf kroatische Amtssprache erst praktikabel wurde, zu erlassen,für die ungarische Sprache hat es sogar45 Jahre gedauert. Zuvor mußte der Verfassungsgerichtshof aussprechen, daß dieses Recht schon aufgrund des Art. 7 StV v Wien besteht, ohne diese höchstgerichtliche Entscheidung gäbe es diese Verordnung möglicherweise noch immer nicht. Insgesamt kommt es sehr oft vor, daß Ausfertigungen in slowenischer bzw. kroatischer Amtssprache verzögert erlassen werden und daß viele sogenannte „zweisprachige Beamte“ die Sprache der Volksgruppe zwar für den mündlichen Verkehr ausreichend beherrschen, schriftliche Ausfertigungen werden jedoch zur Farce. Bei den Angehörigen der Volksgruppen entsteht der Anschein, daß die Möglichkeit des Gebrauches der kroatischen bzw. slowenischen Amtssprache behindert wird bzw. ein diesbezügliches öffentliches Interesse augenscheinlich nicht besteht.
Für die übrigen Volksgruppen wurde bisher keine Amtssprachenverordnung erlassen.

10.) TOPOGRAPHISCHE AUFSCHRIFTEN UND NAMENSFÜHRUNGoben

Innerstaatliche Rechtslage:
Das in Art. 11 Abs. 1 RÜK vorgesehene Recht auf Führung des Namens in der Minderheitensprache und auf amtliche Anerkennung dieses Namens ist im VolksgruppenG nicht garantiert; es finden sich nur Regelungen betreffend Auszüge aus Personenstandsurkunden, die als Übersetzungen in der Volksgruppensprache auf Verlangen erteilt werden müssen; sowie betreffend Urkunden in der Volksgruppensprache, die von Amtswegen zu übersetzen sind. So ordnet § 18 VolksgruppenG an, daß die öffentlichen Bücher und Personenstandsbücher in deutscher Sprache zu führen sind. § 20 trifft Regelungen über Urkunden nach dem PersonenstandsG (PStG): Nach § 20 Abs. 1 VolksgruppenG sind Urkunden in der Volksgruppensprache, auf Grund deren eine Eintragung in ein Personenstandsbuch erfolgen soll, grundsätzlich zugelassen, es muß aber vom Standesamt eine Übersetzung angefertigt werden. Nach § 20 Abs. 2 VolksgruppenG sind auf Verlangen Auszüge aus Personenstandsbüchern und sonstige Urkunden vom Standesamt als Übersetzung in die Sprache der Volksgruppe zu erteilen. § 22 VolksgruppenG trifft besondere Regelungen über Kosten und Gebühren für die Anfertigung von Übersetzungen: Abs. 1 leg cit bestimmt im wesentlichen, daß diese Kosten von Amts wegen zu tragen sind.
Nach § 48 PersonenstandsG (PStG) sind die Personenstandsbücher in deutscher Sprache unter Verwendung lateinischer Schriftzeichen zu führen (vgl. auch § 18 VolksgruppenG). Nach § 5 Abs. 3 Personenstandsverordnung (PStV) sind bei Eintragungen auf Grund von Urkunden in lateinischer Schrift die Namen buchstaben- und zeichengetreu (letzteres bezieht sich auf diakritische Zeichen, wie Punkte, Striche, Häkchen usw.) wiederzugeben, sodaß bei Eintragungen aufgrund von Urkunden in der Volksgruppensprache, die Namensschreibungen in der Minderheitensprache enthalten, grundsätzlich eine getreue Wiedergabe zu erfolgen hat; bei fremder Schrift (also auch bei Zeichen, die nicht durch lateinische Schriftzeichen mit diakritischen Zeichen darstellbar sind) hat nach § 5 Abs. 5 PStV eine Transliteration zu erfolgen. Wie oben gezeigt, genügt nach Art. 10 Abs. 2 RÜK auch die „Verwendung des Alphabets der Vertragspartei“.
Probleme ergeben sich deswegen, weil es sein kann, daß bereits eingetragene Namen, die in den Personenstandsbüchern geführt werden, nicht der Schreibweise in der Minderheitensprache entsprechen (weil z.B. früher eine Transliteration in größerem Ausmaß vorgenommen wurde, als dies nach der beschriebenen geltenden Rechtslage vorzunehmen ist) oder, daß in den Urkunden auf Grund deren eingetragen wird, der Name nicht mehr in der Minderheitensprache aufscheint. In solchen Fällen käme nur ein Antrag auf Namensänderung (§ 1 Namensänderungsgesetz [im folgenden: NÄG]) in Frage: Allerdings berücksichtigt das NÄG Fragen im Zusammenhang mit Namen in der Minderheitensprache nicht ausdrücklich, sodaß der Antrag nur auf § 2 Abs. 1 Z. 11 NÄG (arg: „aus sonstigen Gründen“) gestützt werden könnte; eine solche Namensänderung ist aber – im Gegensatz zu Namensänderungen aus anderen Gründen (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 1- Z. 10 NÄG) gebührenpflichtig (§ 6 NÄG). Zur Durchführung des Art. 11 Abs. 1 RÜK ist daher eine Änderung des NÄG zu erwägen, die eine Änderung von Namen in die der Minderheitensprache entsprechende Schreibweise ausdrücklich zuläßt (d.h. als einen „Grund“ iSd § 2 Abs. 1 NÄG statuiert); eine solche wäre nach § 6 NÄG von Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes zu befreien, was – im Vergleich mit den anderen gebührenbefreiten Namensänderungen – sachlich geboten erscheint. Eine andere Möglichkeit wäre es, eine dem Art. 11 Abs. 1 RÜK entsprechende Regelung in das VolksgruppenG aufzunehmen, was – unter dem Gesichtspunkt, die Regelungen für Volksgruppenangehörige möglichst im bestehenden VolksgruppenG zusammenzufassen und nicht einer weiteren Zersplitterung Vorschub zu leisten – rechtspolitisch zu bevorzugen wäre; zumal – wie gezeigt – § 20 VolksgruppenG bereits Regelungen betreffend Personenstandssachen für Volksgruppenangehörige trifft. Zu überlegen wäre schließlich auch eine Regelung als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht; geboten ist dies durch Art. 11 Abs. 1 RÜK freilich nicht, weil die völkerrechtliche Verpflichtung darauf abzielt, ein „Recht“ einzuräumen, aber nichts über den Rang dieses Rechtes in der innerstaatlichen Rechtsordnung anordnet.
Das Recht private Aufschriften in der eigenen Sprache zu verfassen ist, falls es sich um Mitteilungen von „Meinungen“ handelt, durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK garantiert: Es fallen grundsätzlich alle denkbaren Kommunikationsformen unter den Schutz der Äußerungsfreiheit. Eine spezielle Bestimmung schafft Art. 66 Abs. 3 StV v St. Germain, der bestimmt, daß keinem österreichischen Staatsangehörigen im freien Gebrauch irgend einer Sprache - unter anderem - in irgendeiner Art von Veröffentlichungen oder in öffentlichen Versammlungen, Beschränkungen auferlegt werden: Darunter fällt auch der Gebrauch der Minderheitensprache auf privaten Aufschriften. Der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 2 StGG - dessen Geltung aber strittig ist - wurde in der Rspr des Reichsgerichts auf private Ankündigungen (z.B. „Steck- und Hängeschilder“) bezogen. Art. 7 Z. 3 zweiter Satz StV v Wien und die Ausführungsbestimmungen des VolksgruppenG (vgl. insb. §§ 2 Abs. 1 Z. 2 und 12 VolksgruppenG) beziehen sich allerdings allein auf die zweisprachige, öffentliche Topographie (siehe dazu näher unten die Ausführungen zu Art. 11 Abs. 3 RÜK).
Ausdrückliche Regelungen zur zweisprachigen Topographie finden sich auf verfassungsrechtlicher Ebene in Art. 7 Z. 3 zweiter Satz StV v Wien. Art. 7 Z. 3 zweiter Satz StV v Wien bestimmt im einzelnen, daß in solchen Bezirken (d.h. „in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlands und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung“ nach dem ersten Satz des Art. 7 Z. 3 StV v Wien) Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt“ werden. Art. 7 Z. 3 zweiter Satz StV v Wien steht insofern mit der Amtssprachenregelung des Art. 7 Z. 3 erster Satz StV v Wien in Zusammenhang als sie grundsätzlich den gleichen örtlichen Anwendungsbereich hat (arg: „in solchen Bezirken“). Die zweisprachige Topographie hat insb. den Zweck der „Signalwirkung“, indem sie auf das Siedlungsgebiet der Minderheitsangehörigen aufmerksam macht (vgl. auch VfSlg 12.836/1991, wo ausgeführt wird, daß die topographischen Aufschriften nach dem „Sinn und Zweck“ der Norm nicht einzelnen Minderheitsangehörigen Erleichterung bringen, sondern der Allgemeinheit Kenntnis geben sollen, daß in einem bestimmten Gebiet eine „ins Auge springende“ - verhältnismäßig größere Zahl - von Minderheitsangehörigen lebt; kritisch zu VfSlg 12.836/1991 ist anzumerken, daß Art. 7 Z. 3 StV v Wien kein Erfordernis einer „verhältnismäßig beträchtlichen Zahl“ aufstellt, sondern auf jene Bezirke abstellt, in denen die slowenische oder kroatische Sprache als zusätzliche Amtssprache zugelassen sind). Problematisch dabei ist, daß Art. 7 Z. 3 zweiter Satz StV v Wien von der Volksgruppe als solcher, auf die er insb. abstellt, nicht durchgesetzt werden kann; diese Bestimmung räumt keine subjektiven Rechte des einzelnen Volksgruppenangehörigen ein (vgl. auch VfSlg 10.209/1984: kein subjektives Recht auf zweisprachige Ortstafeln).
Der Versuch einer Durchführung des Art. 7 StV v Wien im sog. OrtstafelG, BGBl. 1972/270, das auf die Aufstellung von zweisprachigen Ortstafeln in bestimmten Ortschaften Kärntens gerichtet war, scheiterte; die aufgestellten Ortstafeln wurden im sog. „Ortstafelsturm“ beseitigt und nicht wieder aufgestellt; das Gesetz konnte nicht vollzogen werden. Das OrtstafelG wurde durch § 24 Abs. 3 VolksgruppenG mit 1. Feber 1977 (§ 24 Abs. 1 VolksgruppenG), dem Tag des Inkrafttretens des VolksgruppenG, formell aufgehoben. Nunmehr gelten betreffend die zweisprachige Topographie die Regelungen des VolksgruppenG und die dazu ergangenen DurchführungsV. § 12 VolksgruppenG bestimmt, daß im Bereich der nach § 2 Abs. 1 Z. 2 VolksgruppenG bezeichneten Gebietsteile Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen sind; weiters wird bestimmt, daß diese Verpflichtung nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten gilt, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.
Die Anwendbarkeit des § 12 VolksgruppenG ist von der Erlassung einer DurchführungsV nach § 2 Abs. 1 Z. 2 VolksgruppenG (im folgenden: TopographieV) abhängig. In dieser ist nämlich erst der örtliche Anwendungsbereich des § 12 VolksgruppenG festzulegen. So bestimmt die Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 1 Z. 2 VolksgruppenG, daß durch Verordnung der Bundesregierung (im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats und nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung) „die Gebietsteile, in denen wegen der verhältnismäßige beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind“, festzulegen sind. In der Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z. 2 VolksgruppenG sind außerdem nach § 12 Abs. 2 VolksgruppenG auch die „Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen“ und die „topographischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen“ zu bestimmen. Daraus ersieht man, daß wesentliche Fragen nicht vom Gesetzgeber geregelt, sondern an den Verordnungsgeber delegiert wurden. Bisher sind aufgrund der dargestellten Verordnungsermächtigung Verordnungen der Bundesregierung zur Bestimmung der „Gebietsteile“, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 1977/306 (im folgenden: slowenische TopographieV) und eine eigene Verordnung der Bundesregierung, mit der die slowenischen Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, BGBl. 1977/308 (im folgenden; slowenische OrtsnamenV) sowie die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften nicht nur in deutscher sondern auch in kroatischer oder ungarischer Sprache anzubringen sind, BGBl.II 2000/170 ( im folgendem; TopographieV-Burgenland) erlassen worden. Damit ist § 12 VolksgruppenG für topographische Bezeichnungen in diesen Sprachen anwendbar; für die anderen Volksgruppensprachen sind keine Verordnungen erlassen worden. Die Ausführungsregelung ist insb. im Hinblick auf Art. 7 Z. 3 zweiter Satz StV v Wien verfassungsrechtlich bedenklich (arg: § 2 Abs. 1 Z. 2 VolksgruppenG stellt auf Gebietsteile mit einer verhältnismäßig beträchtlichen Zahl ab, Art. 7 Z. 3 StV v Wien stellt hingegen auf Verwaltungs- und Gerichtsbezirke, in denen die kroatische oder slowenische Sprache als zusätzliche Amtssprachen zugelassen sind, ab und kennt überdies kein Erfordernis einer „verhältnismäßig beträchtlichen Zahl“).

TATSÄCHLICHE LAGE
Betreffend des Rechtes eines Angehörigen einer nationalen Minderheit nach Führung seines Familien- bzw. Vaternamens in der jeweiligen Minderheitensprache ist anzuführen, daß verschiedenste Ämter und Behörden der Republik Österreich, des NS-Regimes aber auch schon der Monarchie, vor allem die slawischen Namen systematisch germanisiert haben, z.B. wurde aus dem Familiennamen Ivan¹iæ – Iwansits, oder aus Gregoriè – Gregoritsch, des weiteren werden noch existente slawische und ungarische diakritische Zeichen in den Familiennamen der Angehörigen der österreichischen Volksgruppen bei Verwendung durch verschiedenste Ämter und Behörden gerne „vergessen“ oder fälschlich und irreführend angebracht. Ebenfalls verwenden entsprechend mangelhafte EDV-Anlagen der Dienststellen des öfteren keine angeführten diakritischen Zeichen. Ebenso ergeben sich Schwierigkeiten aufgrund der Einführung eines einheitlichen Reisepasses innerhalb der EU, der in seiner maschinenlesbaren Zone gemäß ICAO-Norm keine slawischen diakritischen Zeichen verwendet.
Aufgrund der Bestimmung des Art. 7 sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur in den Gebieten mit gemischter Bevölkerung Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark sowohl in slowenischer als auch kroatischer Sprache wie in deutsch zu verfassen. Gemäß §§ 2, 12 des Volksgruppengesetzes 1976 wird dieses Recht auf jene Gebietsteile beschränkt, in denen eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl (25%) von Volksgruppenangehörigen wohnhaft sind. Diese Gebiete sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen. Bisher erging eine entsprechende Verordnung für die Slowenen in Kärnten, für folgende Gemeinden: ehemalige Gemeinde Schwabegg/ ®vabek, ehemalige Gemeinde Moos/Blato, Feistritz ob Bleiburg/Bistrica pri Pliberku, Globasnitz/Globasnica, ehemalige Gemeinde Vellach/Bela, Zell/Sele, ehemalige Gemeinde Windisch Bleiberg/Slovenji Plajberk, ehemalige Gemeinde Radsberg/Radi¹e und Ludmannsdorf/Bilèovs. Obwohl die laut dieser Verordnung genannten Gemeinden nur einen geringen Teil des zweisprachigen Gebietes erfassen, sind die zweisprachigen topographischen Aufschriften nicht einmal in diesen Gemeinden überall angebracht. So gibt es in den ehemaligen Gemeinden Schwabegg/®vabek und Windisch Bleiberg/ Slovenji Plajberk überhaupt keine einzige zweisprachige topographische Aufschrift, das gleiche gilt für den größeren Teil der Gemeinde Ludmannsdorf/ Bilèovs. Auf Wegweisern werden die slowenischen Ortsbezeichnungen mit wenigen Ausnahmen nicht berücksichtigt, wenn sich der Wegweiser außerhalb der in der Verordnung genannten Gemeinde befindet, überhaupt nicht. Ein weiteres Problem bereitet die Auslegung des Begriffes „Topographische Bezeichnung“. Aufschriften wie „Gemeindeamt“, „Grenzübergang“, usw. werden mit wenigen Ausnahmen im Schulbereich nicht zweisprachig ausgeführt. Zweisprachige Straßenbezeichnungen gibt es nicht. Ortsbezeichnungen in Telefonbüchern, Fahrplänen, Kartenwerken u.ä. „halbamtlichen“ Druckwerken sind ebenfalls nicht zweisprachig.
Besonders fällt ins Auge, dass der Artikel 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien im Gegensatz zum Volksgruppengesetz keinen Unterschied zwischen Gebieten, in denen das Slowenische als Amtssprache zuzulassen ist und Gebieten, in welchen zweisprachige topographische Aufschriften anzubringen sind, kennt – es handelt sich um das gleiche Gebiet. Demnach müsste auch ohne Ausweitung der Amtssprachenverordnung -welche aufgrund eines Prüfungsbeschlusses des VfGH bevorstehen könnte, bereits jetzt die zweisprachige topographische Beschriftung auch in den Gemeinden Sittersdorf/®itara vas, St. Margarethen im Rosental/©marjeta v Ro¾u, Feistritz im Rosental/Bistrica v Ro¾u, St. Jakob im Rosental/©entjakob v Ro¾u sowie Rosegg/Ro¾ek und weiters zur Gänze in den bisher nur teilweise umfaßten Gemeinden Bleiburg/Pliberk, Neuhaus/Suha, Eisenkappel/®elezna Kapla, Ferlach/Borovlje und Ebental/®relec vorgesehen sein.
Auch auf einfachgesetzlicher Basis – ohne Berücksichtigung des Artikel 7 des Staatsvertrages – ist auffallend, daß die Kärntner Slowenen hinsichtlich der zweisprachigen Topographie aufgrund des Ortstafelgesetzes 1972 offenbar bereits Rechte hatten, derer sie in weiterer Folge innerhalb von nur 5 Jahren bis zur Erlassung der Topographieverordnung aufgrund des Volksgruppengesetzes ohne jede Begründung wieder verlustig gegangen sind.
Nach Auffassung der Vertretungsorganisationen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten ging der Verfasser des Art. 7 StV v Wien von einem bekannten slowenisch- bzw. gemischtsprachigen Gebiet aus. Dieses Gebiet entspricht jenen Gemeinden, in welchen nach der Schulsprachverordnung 1945 der Elementarunterricht allen Schülern in beiden Sprachen erteilt werden sollte. Demnach müßten nachstehende Ortschaften zweisprachige topographische Aufschriften haben bzw in beiden Sprachen bezeichnet werden:
Zeichenerklärung:Globasnitz/Globasnica Orte mit zweisprachigen Ortstafeln
(gemäß BGBl. 1977/306 in Verbindung mit BGBl. 1977/308)
Schwabegg/®vabek Orte mit vorgesehenen, aber nicht aufgestellten zweisprachigen
Ortstafeln (gemäß BGBl. 1977/306 in Verbindung mit BGBl. 1977/308)
Gablern/Lovanke Orte mit laut Ortstafelgesetz 1972 vorgesehenen zweisprachigen
Ortstafeln, die im Ortstafelsturm entfernt wurden
(gemäß BGBl. 1972/270)
Bleiburg/Pliberk Orte ohne zweisprachige Ortstafeln
(Slowenische Ortsbezeichnungen nach Zdovc: Slovenska imena na avstrijskem Koro¹kem/ Die slowenischen Ortsnamen in Kärnten, Wien/Dunaj 1993)

MARKTGEMEINDE ARNOLDSTEIN / TR®NA OBÈINA PODKLO©TER
Agoritschach / Zagorièe
Arnoldstein / Podklo¹ter
Erlendorf / Ol¹je
Gailitz / Ziljica
Greuth / Rute
Hart / Loèilo
Krainberg / Strmec
Krainegg / Podkrajnik
Lind / Lipa
Maglern / Megvarje
Neuhaus an der Gail / Poturje
Oberthörl / Zgornja Vrata
Pessendellach / Dole
Pöckau / Peèe
Radendorf / Radna vas
Riegersdorf / Rikarja vas
St. Leonhard bei Siebenbrünn / ©entlenart pri Sedmih studencih
Seltschach / Sovèe
Thörl / Vrata
Thörl-Maglern-Greuth / Rute pri Vratih
Trabina / Trabinja
Tschau / Èava
Unterthörl / Spodnja Vrata

STADTGEMEINDE BLEIBURG / MESTNA OBÈINA PLIBERK
Aich / Dob
Bleiburg / Pliberk
Dobrowa / Dobrova
Draurain / Brege
Ebersdorf / Drve¹a vas
Einersdorf / Nonèa vas
Grablach / Grablje
Heiligengrab / Bo¾ji grob
Kömmel/Komelj
Kömmelgupf / Komeljski Vrh
Langsteg / Dolga Brda
Libitsch / Libiè
Loibach / Libuèe
Lokowitzen / Lokovica
Moos / Blato
Replach / Replje
Rinkenberg / Vogrèe
Rinkolach / Rinkole
Ruttach / Rute
St. Georgen / ©entjur
St. Margarethen / ©marjeta
Schattenberg / Senèni Kraj
Schilterndorf / Èirkovèe
Weißenstein / Bel¹ak
Wiederndorf / Vidra vas
Woroujach / Borovje

GEMEINDE DIEX / OBÈINA DJEK©E
Bösenort / Hudi kraj
Diex / Djek¹e
Grafenbach / Kne¾a
Greutschach / Krèanje
Großenegg / Tolsti Vrh
Haimburgerberg / Vovbrske Gore
Michaelerberg / ©mihelska Gora
Obergreutschach / Zgornje Krèanje
St. Lamprecht / ©entlambert
St. Michael / ©mihel
Schwarzdiex / Èrne Djek¹e

GEMEINDE EBENTAL / OBÈINA ®RELEC
Aich an der Straße / Dobje
Berg / Rute pri Medgorjah
Ebental / ®relec
Goritschach / Gorièe
Gradnitz / Gradnice
Gurkerwirt / Muta
Gurnitz / Podkrnos
Haber / Gaber
Haslach / Le¹je
Kohldorf / Vogle
Kosasmojach / Kozasmoje
Kossiach / Kozje
Kreuth / Rute
Lipizach / Lipica
Mieger / Medgorje
Moosberg / Kaj¾e
Mühlgraben / Rov
Niederdorf / Dolnja vas
Oberkreuth / Zgornje Rute
Obermieger/ Zgornje Medgorje
Obitschach / Obièe
Pfaffendorf / Hovja vas
Priedl / Predel
Radsberg / Radi¹e
Rain / Breg
Reichersdorf / Riharja vas
Rottenstein / Podgrad
Saager / Zagorje
Sabuatach / Zablate
Schwarz / Dvorec
Spitzach / ©pice
Tutzach / Tuce
Unterkreuth / Spodnje Rute
Untermieger / Spodnje Medgorje
Werouzach / Verovce
Zell / Selo
Zetterei / Cotarija
Zwanzgerberg / Osojnica

MARKTGEMEINDE EBERNDORF / TR®NA OBÈINA DOBRLA VAS
Buchbrunn / Bukovje
Buchhalm / Podhom
Duell / Dole
Eberndorf / Dobrla vas
Edling / Kazaze
Gablern / Lovanke
Gösselsdorf / Goselna vas
Graben / Graben
Hart / Dobrova
Hof / Dvor
Homitzberg / Homec
Humtschach / Humèe
Köcking / Kokje
Kohldorf / Voglje
Kühnsdorf / Sinèa vas
Loibegg / Belovèe
Mittlern / Metlova
Mökriach / Mokrije
Oberburg / Zgornji Podgrad
Pirk / Breza
Pribelsdorf / Priblja vas
Pudab / Pudab
Sankt Marxen / ©marke¾
Seebach / Jezernica
Unterbergen / Podgora
Wasserhofen / ®irovnica

MARKTGEMEINDE EISENKAPPEL-VELLACH / TR®NA OBÈINA ®ELEZNA KAPLA-BELA
Bad Eisenkappel / ®elezna Kapla
Blasnitzen / Zaplaznica
Ebriach / Obirsko
Koprein Petzen / Podpeca
Koprein Sonnseite / Koprivna
Leppen / Lepena
Lobnig / Lobnik
Rechberg / Rebrca
Remschenig / Rem¹enik
Trögern / Korte
Unterort / Podkraj
Vellach / Bela
Weißenbach / Bela
Zauchen / Suha

GEMEINDE FEISTRITZ A. D. GAIL / OBÈINA BISTRICA NA ZILJI
Feistritz an der Gail / Bistrica na Zilji

MARKTGEMEINDE FEISTRITZ IM ROSENTAL / TR®NA OBÈINA BISTRICA V RO®U
Bärental / Rute
Feistritz im Rosental / Bistrica v Ro¾u
Hundsdorf / Podsinja vas
Ladinach / Ladine
Matschach / Maèe
Oberkrajach / Kraje
Polana / Polana
Rabenberg / ©entjan¹ke Rute
Sala / Sala
St. Johann i.R. / ©entjan¾ v Ro¾u
Sinach / Sine
Suetschach / Sveèe
Unterfeistritz / Spodnja Bistrica
Unterkrajach / Muta
Weizelsdorf / Svetna vas

GEMEINDE FEISTRITZ OB BLEIBURG / OBÈINA BISTRICA PRI PLIBERKU
Dolintschitschach / Dolinèièe
Feistritz ob Bleiburg / Bistrica pri Pliberku
Gonowetz / Konovece
Hinterlibitsch / Suha
Hof / Dvor
Lettenstätten / Letina
Penk / Ponikva
Pirkdorf / Bre¹ka vas
Rischberg / Ri¹perk
Ruttach-Schmelz / Rute
St. Michael ob Bleiburg / ©mihel pri Pliberku
Tscherberg / Èrgovièe
Unterlibitsch / Podlibiè
Unterort / Podkraj
Winkel / Kot

STADTGEMEINDE FERLACH / MESTNA OBÈINA BOROVLJE
Babniak / Babnjak
Bodental / Poden
Dollich / Doli
Dörfl / Kaj¾e
Dornach / Trnje
Ferlach / Borovlje
Glainach / Glinje
Görtschach / Gorièe
Jaklin / Jaklin
Kappel an der Drau / Kapla ob Dravi
Kirschentheuer / Ko¾entavra
Laak / Loka
Laiplach / Liplje
Loibltal / Brodi
Otrouza / Otrovca
Rauth / Rute
Ressnig / Resnik
Sapotnitza / Sapotnica
Seidolach / ®dovlje
Singerberg / ®ingarica
Strau / Struga
Strugarjach / Strugarje
Tratten / Trata
Unterbergen / Podgora
Unterferlach / Medborovnica
Unterglainach / Vesca
Unterloibl / Podljubelj
Waidisch / Bajdi¹e
Windisch Bleiberg / Slovenji Plajberk
Weizelsdorf / Svetna vas

MARKTGEMEINDE FINKENSTEIN / TR®NA OBÈINA BEK©TANJ
Altfinkenstein / Stari Grad
Aichwald / Dobje
Egg am Faaker See /Brdo ob Ba¹kem jezeru
Faak am See / Baèe
Finkenstein / Bek¹tanj
Frießnitz / Breznica
Fürnitz / Brnca
Gödersdorf / Vodièa vas
Goritschach / Zagorièe
Greuth / Rute
Höfling / Dvorec
Kanzianiberg / ©kocjan
Kopein / Kopanje
Korpitsch / Grpièe
Latschach / Loèe
Ledenitzen / Ledince
Mallenitzen / Malence
Mallestig / Malo¹èe
Müllnern / Mlinare
Oberaichwald / Zgornje Dobje
Oberferlach / Zgornje Borovlje
Obergreuth / Zgornje Rute
Oberrain / Zgornji Breg
Obertechanting / Zgornje Teharèe
Outschena / Ovèna
Paradies / Èavje
Petschnitzen / Peènica
Pogöriach / Pogorje
Ratnitz / Ratenèe
St. Job / ©entjob
St. Stefan / ©teben
Sigmontitsch / Zmotièe
Stobitzen / Stopca
Susalitsch / ®u¾alèe
Techanting / Teharèe
Unteraichwald / Spodnje Dobje
Unterferlach / Spodnje Borovlje
Untergreuth / Spodnje Rute
Unterrain / Spodnji Breg
Untertechanting / Spodnje Teharèe

GEMEINDE GALLIZIEN / OBÈINA GALICIJA
Abriach / Obrije
Abtei / Apaèe
Dolintschach / Dolinèe
Drabunaschach / Drabuna¾e
Enzelsdorf / Encelna vas
Feld / Polje
Freibach / Borovnica
Gallizien / Galicija
Glantschach / Klanèe
Goritschach / Gorièe
Krejanzach / Krejance
Linsendorf / Leène
Möchling / Mohlièe
Moos / Blato
Pirk / Brezje
Pölzling / Pecelj
Robesch / Robe¾e
Unterkrain / Podkrinj
Vellach / Bela
Wildenstein / Podkanja vas

GEMEINDE GLOBASNITZ / OBÈINA GLOBASNICA
Globasnitz / Globasnica
Jaunstein / Podjuna
Kleindorf / Mala vas
St. Stefan / ©teben
Slovenjach / Slovenje
Traundorf / Strpna vas
Tschepitschach / Èepièe
Unterbergen / Podgora
Wackendorf / Veèna vas

MARKTGEMEINDE GRAFENSTEIN / TR®NA OBÈINA GRAB©TANJ
Aich / Dobje
Althofen / Stari Dvor
Berg / Gora
Dolina / Dolina
Froschendorf / ®abièe
Grafenstein / Grab¹tanj
Gumisch / Humel¹e
Haidach / Vresje
Hum / Hum
Kleinvenedig / Jeèmen
Lind / Lipje
Münzendorf / Incmanja vas
Oberfischern / Zgornje Ribièe
Oberwuchel / Zgornja Buhlja
Pakein / Pokinj
Pirk / Dra¾a vas
Replach / Replje
Saager / Zagorje
Sabuatach / Zablate
Sand / Prod
St. Peter / ©entpeter
Schloß Rain / Kri¹tofov Grad
Schulterndorf / Starèe
Skarbin / ©krbinja
Tainacherfeld / Tinjsko Polje
Thon / Jadovce
Truttendorf / Sepec
Unterfischern / Spodnje Ribièe
Unterwuchel / Spodnja Buhlja
Werda / Brdo
Wölfnitz / Valovca
Zapfendorf / Malèape

MARKTGEMEINDE GRIFFEN / TR®NA OBÈINA GREBINJ
Altenmarkt / Stara vas
Enzelsdorf / Encelna vas
Erlach / Ol¹je
Gariusch / Gorju¹e
Gletschach / Kleèe
Greutschach / Krèanje
Griffen / Grebinj
Griffnergemeinde / Blato pri Grebinju
Großenegg / Tolsti Vrh
Grutschen / Gruèa
Haberberg / Gabrje
Kaunz / Homec
Kleindörfl / Mala vas
Klosterberg / Klo¹trske Gore
Langegg / Dolga Brda
Limberg / Limberk
Lind / Lipa
Obere Gemeinde / Zgornja Gmajna
Poppendorf / Popendorf
Rakounig / Rakovnik
Rausch / Rave¾
Salzenberg / ®av¹ka gora
Stift Griffen / Grebinjski Klo¹ter
St. Jakob / ©entjakob
St. Kollmann / ©entkolman
St. Leonhard an der Saualpe / ©entlenart
Schloßberg / Grad
Untergrafenbach / Spodnja Kne¾a
Untergreutschach / Spodnje Krèanje
Unterrain / Breg
Wallersberg / Va¹inje
Wölfnitz / Golovica
Wriesen / Brezje

STADTGEMEINDE HERMAGOR-PRESSEGGERSEE / MESTNA OBÈINA ©MOHOR
Braunitzen / Borovnica
Brugg / Moste
Dellach / Dole
Egg / Brdo
Eggforst / Br¹ka Dobrava
Förolach / Borlje
Fritzendorf / Limaèe
Görtschach / Gorièe
Götzing / Gocina
Grafenau / Kozloz
Latschach / Loèe
Luschau / Lu¹je
Mellach / Mele
Mellweg / Melvièe
Micheldorf / Velika vas
Nampolach / Napole
Passriach / Pazrije
Potschach / Potoèe
Presseggen / Preseka
Schinzengraben / Senèni Graben
Siebenbrünn / Zavrh
Süßenberg / Planja
Töschelhof / To¹kova
Witenig / Vitenèe
Zauchen / Suha

GEMEINDE HOHENTHURN / OBÈINA STRAJA VAS
Achomitz / Zahomec
Draschitz / Dra¹èe
Dreulach / Drevlje
Göriach / Gorje
Hohenthurn / Straja vas
Stossau /©tasava

GEMEINDE KEUTSCHACH / OBÈINA HODI©E
Dobein / Dobajna
Dobeinitz / Dobajnica
Höflein / Dvorec
Höhe / Na Gori
Keutschach / Hodi¹e
Leisbach / Le¾be
Linden / Lipa
Pertitschach / Prtièe
Plaschischen / Pla¹i¹èe
Plescherken / Ple¹erka
Rauth / Rut
Reauz / Rjavec
St. Margarethen / ©marjeta
St. Nikolai / ©miklav¾
Schelesnitz / ®eleznica

STADTGEMEINDE KLAGENFURT / MESTNA OBÈINA CELOVEC
Alpen / Na Planini
Bach / Potok
Berg / Na Gori
Blasendorf / Bla¾nja vas
Gottesbichl / Ov¹e
Gutendorf / Hutna vas
Haidach / Vrese
Hörtendorf / Trdnja vas
Kerbach / Kerbach
Krastowitz / Hrastovica
Kreuth / Kopanje
Krottendorf / Krotna vas
Lak / Loka
Limmersdorf / Limarja vas
Maria Loretto / Gorica
Migoriach / Megorje
Neudorf / Nova vas
Opferholz / Vo¾nica
Pokeritsch / Pokerièe
St. Jakob an der Straße / ©entjakob pri Celovcu
St. Margarethen/©marjeta
Schmelzhütte / Na Spi
Seebach / Jezerca
Stein / Zakamen
Straschitz / Postra¾i¹èe
Viktring / Vetrinj
Weingarten / Vinogradi

GEMEINDE KÖTTMANNSDORF / OBÈINA KOTMARA VAS
Aich / Hovè
Am Teller / Talir
Gaisach / Èe¾ava
Göriach / Gorje
Hollenburg / Humberk
Köttmannsdorf / Kotmara vas
Lambichl / Ilovje
Mostitz / Mostiè
Neusaß / Novo selo
Plöschenberg / Ple¹ivec
Preliebl / Preblje
Rotschitzen / Roèica
St. Gandolf / ©entkandolf
St. Margarethen / ©marjeta
Schwanein / Zvonina
Thal / Lipica
Trabesing / Trabesinje
Tretram / Medrejtre
Tschachoritsch / Èahorèe
Tschrestal / Èrezdol
Unterschloßberg / Pod Gradom
Wegscheide / Razpotje
Wurdach / Vrdi

GEMEINDE LUDMANNSDORF / OBÈINA BILÈOVS
Bach / Potok
Edling / Kajzaze
Fellersdorf / Bilnjovs
Franzendorf / Branèa vas
Großkleinberg / Mala gora
Ludmannsdorf / Bilèovs
Lukowitz / Kovièe
Moschenitzen / Mo¹èenica
Muschkau / Mu¹kava
Niderdörfl / Spodnja Vesca
Oberdörfl / Zgornja Vesca
Rupertiberg / Na Gori
Selkach / ®eluèe
Strein / Stranje
Wellersdorf / Velinja vas
Zedras / Sodra¾eva

GEMEINDE MARIA RAIN / OBÈINA ®IHPOLJE
Angern / Ingarje
Angersbichl / Gargorica
Ehrensdorf / Vr¹ta vas
Göltschach / Gol¹ovo
Guntschach / Humèe
Haimach / Imov
Maria Rain / ®ihpolje
Nadram / Nadrom
Oberguntschach / Zgornje Humèe
Obertöllern / Zgornje Dole
Saberda / Zabrda
St. Ulrich / ©enturh
Stemeritsch / Smerièe
Strantschitschach / Stranèièe
Toppelsdorf / Dolèa vas
Tschedram / ©èedem
Unterguntschach / Spodnje Humèe
Untertöllern / Spodnje Dole

GEMEINDE MARIA WÖRTH / OBÈINA OTOK
Dellach / Dole
Maiernigg / Majernik
Maria Wörth / Otok
Oberdellach / Zgornje Dole
Raunach / Ravne
Reifnitz / Ribnica
St. Anna / ©entana
Sekirn / Sekira
Unterdellach / Spodnje Dole

GEMEINDE MAGDALENSBERG / OBÈINA ©TALENSKA GORA
Christofberg / Kri¹tofova Gora
Deinsdorf / Dominèa vas
Eibelhof / Ovèjak
Farchern / Borovje
Geiersdorf / Virnja vas
Gottesbichl / Ov¹e
Gundersdorf / Gundrska vas
Hollern / Bezovje
Kleingörtschach / Male Gorièe
Kreuzbichl / Gorèica
Lassendorf / Vasja vas
Matzendorf / Domaènja vas
Pischeldorf / ©kofji Dvor
Portendorf / Partovca
Reigersdorf / Rogarja vas
St. Lorenzen / ©entlovrenc
St. Martin / ©martin
St. Thomas / ©enttoma¾
Schöpfendorf / Ovèja vas
Sillebrücke / ®ilije
Timenitz / Timenica
Vellach / Bela
Wutschein / Buèinja vas
Zeiselberg / Èilberk
Zinsdorf / Svinèa vas

GEMEINDE NEUHAUS / OBÈINA SUHA
Bach / Potoèe
Berg ob Leifling / Libeli¹ka gora
Draugegend / Pri Dravi
Graditschach / Gradièe
Hart / Dobrava
Heiligenstadt / Sveto Mesto
Illmitzen / Ivnik
Kogelnigberg / Kogelska Gora
Leifling / Libelièe
Motschula / Moèula
Neuhaus / Suha
Oberdorf / Gornja vas
Pudlach / Podlog
Schwabegg / ®vabek
Unterdorf / Dolnja vas
Wesnitzen / Beznica

GEMEINDE NÖTSCH / OBÈINA ÈAJNA
Bach / Potok
Blatta / Blato
Dellach / Dole
Emmersdorf / Smerèe
Förk / Borèe
Glabatschach / Oblake
Hermsberg / Rute
Kerschdorf / Ère¹nje
Kreublach / Hrblje
Kühweg / ©kobièe
Labientschach / Labenèe
Michelhofen / Mi¹elèe
Nötsch / Èajna
Poglantschach / Poklanèe
Saak / Èaèe
St. Georgen / ©entjurij
Semering / Semraèe
Suha / Suha
Wertschach / Dvorèe
Windische Höhe / Ovr¹je

GEMEINDE POGGERSDORF / OBÈINA POKRÈE
Ameisbichl / Svamene Gorice
Annamischl / Mi¹lje
Dobrava / Dobrava
Dolina / Dolina
Eibelhof / Ovèjak
Eiersdorf / Virnja vas
Erlach / Ol¹e
Goritschach / Gorièe
Haidach / Vresje
Kreuth / Rute
Kreuzergegend / Pri Krajcarju
Krobathen / Hrovaèe
Lanzendorf / Vanca vas
Leibsdorf / Lièja vas
Linsenberg / Leèja Gora
Pischeldorf / ©kofji Dvor
Poggersdorf / Pokrèe
Pubersdorf / Pobre¾e
Rain / Breg
Raunach / Blato
St. Johann / Èajn¾a vas
St. Michael ob der Gurk / Slovenji ©mihel
Ströglach / Stregle
Wabelsdorf / Vabnja vas
Wirtschach / Zvirèe

MARKTGEMEINDE ROSEGG / TR®NA OBÈINA RO®EK
Berg / Gora
Bergl / Gora
Buchheim / Podhum
Dolintschach / Dolinèièe
Drau / Na Dravi
Duel / Dole
Emmersdorf / Tmara vas
Frög / Breg
Frojach / Broje
Humberg / Hum
Kleinberg / Mala gora
Obergoritschach / Zgornje Gorièe
Pirk / Brezje
Raun / Ravne
Rosegg / Ro¾ek
St. Johann / ©èedem
St. Lamprecht / Semislavèe
St. Martin / ©martin
Untergoritschach / Spodnje Gorièe

GEMEINDE RUDEN / OBÈINA RUDA
Dobrowa / Dobrava
Eis / Led
Gorentschach / Gorenèe
Grutschen / Gruèa
Kanaren / Kanarn
Kleindiex / Male Djek¹e
Kraßnitz / Krasnica
Lippitzbach / Lipica
Lisnaberg / Lisna
Obermitterdorf / Dolinja vas
Ruden / Ruda
St. Jakob / ©entjakob
St. Martin / ©martin
St. Michael / ©mihel
St. Nikolai / ©miklav¾
St. Radegund / ©entradegunda
Untermitterdorf / Srednja vas
Unternberg / Podgora
Unterrain / Breg
Weißeneggerberg / Vi¹nja¹ka Gora
Wunderstätten / Drumlje

GEMEINDE SITTERSDORF / OBÈINA ®ITARA VAS
Altendorf / Stara vas
Blasnitzenberg / Plaznica
Dullach / Dole
Goritschach / Gorièe
Hart / Dobrava
Homelischach / Homeli¹e
Jerischach / Jeri¹e
Kleinzapfen / Malpaèe
Kristendorf / Kr¹na vas
Miklauzhof / Miklavèevo
Müllnern / Mlinèe
Obernarrach / Zgornje Vinare
Pfannsdorf / Banja vas
Pogerschitzen / Pogrèe
Polena / Polane
Proboj / Proboj
Rain / Breg
Rückersdorf / Rikarja vas
Sagerberg / Zagorje
St. Andrä / ©entandra¾
St. Philippen / ©entlip¹
Sawinze / Zavince
Sielach / Sele
Sittersdorf /®itara vas
Sonnegg / ®enek
Tihoja / Tihoja
Weinberg / Vinogradi
Wigasnitz / Vijasce
Winkel / Kot
Wriessnitz / Breznica

GEMEINDE SCHIEFLING / OBÈINA ©KOFIÈE
Aich / Dob
Albersdorf / Pinja vas
Auen / Log
Farrendorf / Papraèe
Goritschach / Gorièe
Oberalbersdorf / Miri¹èe
Ottosch / Oto¾
Penken / Klopce
Raunach / Ravne
Roach / Rove
Roda / Roda
St. Kathrein / Podjerberk
Schiefling / ©kofièe
Techelweg / Holbièe
Zauchen / Suha

MARKTGEMEINDE ST. JAKOB IM ROSENTAL /TR®NA OBÈINA ©ENTJAKOB V RO®U
Dragositschach / Drago¾ièe
Dreilach / Dravlje
Feistritz / Bistrica
Fresnach / Bre¾nje
Frießnitz / Breznica
Gorintschach / Gorinèièe
Greuth / Rute
Kanin / Hodnina
Längdorf / Velika vas
Lessach / Le¹e
Maria Elend / Podgorje
Mühlbach / Reka
Rosenbach / Podro¾ca
St. Jakob i. R. / ©entjakob v Ro¾u
St. Oswald / ©ento¾bolt
St. Peter / ©entpeter
Schlatten / Svatne
Srajach / Sreje
Tallach / Tale
Tösching / Te¹inja
Tschemernitzen / Èemernica
Winkl / Kot

GEMEINDE ST. KANZIAN / OBÈINA ©KOCJAN
Brenndorf / Goreèa vas
Duell / Dole
Grabelsdorf / Grabalja vas
Horzach I / Horce pri ©kocjanu
Horzach II / Horce pri ©entvidu
Kleindorf I / Mala vas pri ©kocjanu
Kleindorf II / Mala vas pri Kamnu
Klopein / Klopinj
Lanzendorf / Lancova
Lauchenholz / Gluhi les
Littermoos / Zablate
Mökriach / Mokrije
Nageltschach / Nagelèe
Oberburg / Zgornji Podgrad
Obersammelsdorf /®amanje
Peratschitzen / Peraèija
Piskertschach / Piskrèe
Saager / Zagorje
St. Daniel / ©entdanijel
St. Kanzian / ©kocjan
St. Lorenzen / ©entlovrenc
St. Marxen / ©marke¾
St. Primus / ©entprimo¾
St. Veit im Jauntal / ©entvid v Podjuni
Schreckendorf / Stra¹a vas
Seelach / Selo
Seidendorf / ®dinja vas
Sertschach / Srèe
Srejach / Sreje
Stein im Jauntal / Kamen
Steinerberg / Kamenska Gora
Unterburg / Spodnji Podgrad
Unternarrach / Spodnje Vinare
Untersammelsdorf / Samo¾na vas
Vesielach / Vesele
Wasserhofen / ®irovnica
Weitendorf / Betinja vas

GEMEINDE ST. MARGARETEN IM ROSENTAL / OBÈINA ©MARJETA V RO®U
Dullach / Dole
Dobrowa / Dobrava
Gotschuchen / Koèuha
Gupf / Vrh
Hintergupf / Zavrh
Homölisch / Hmel¹e
Niederdörfl / Dolnja vas
Oberdörfl / Gornja vas
Saberda / Zabrda
Sabosach / Zavoze
St. Margareten i. R. / ©marjeta v Ro¾u
Seel / Selo
Trieblach / Trebljenje

GEMEINDE ST. STEFAN / OBÈINA ©TEFAN NA ZILJI
Bach / Potok
Bichelhof / Zvenica
Bodenhof / Poden
Dragantschach / Draganèe
Edling / Kazaze
Hadersdorf / Hadre
Karnitzen / Krnica
Köstendorf / Gostinja vas
Latschach / Loèe
Matschiedl / Moèidle
Nieselach / Nizale
Pölland / Polana
Pörtschach / Poreèe
Scintzengraben / Senèni Graben
Schmölzing / Smolèièe
St. Paul an der Gail / ©entpavel na Zilji
St. Stefan an der Gail / ©tefan na Zilji
Sussawitsch / ®u¾abèe
Tratten / Pe¹i¹èe
Vorderberg / Blaèe

GEMEINDE TECHELSBERG AM WÖRTHER SEE / OBÈINA TEHOLICA OB VRBSKEM JEZERU
Arndorf / Varpovèe
Ebenfeld / Ravne
Forstsee / Bor¹t
Grailitz
Hadanig / Hodanjaèe
Karl
Pavor
Pernach / Podobje
Poredia / Poredje
Saag / ®aga
St. Bartlmä / ©entjernej na Gori
St. Martin / ©martin
Schwarzendorf / Èrnèièe
Sekull / Sekulèe
Techelsberg / Teholica
Tibitsch / Tibièe
Töpriach / Toporje
Töschling / Do¹enèe
Triblach
Trabenig / Trabenèe

MARKTGEMEINDE VELDEN / TR®NA OBÈINA VRBA
Aich / Dob
Augsdorf / Loga vas
Bach / Potok
Bloderdorf / Vabrnja vas
Deber / Deber
Dieschitz / De¹èice
Drabosenig / Drabosnje
Dröschitz / Tre¹èe
Duel / Dole
Ebenfeld / Ravnje
Fahrendorf / Borovnièe
Göriach / Gorje
Gorintschach / Gorinèièe
Kantnig / Konatièe
Kerschdorf / Ère¹nje
Kleinsternberg / Mali Strmec
Köstenberg / Kostanje
Kranzlhofen / Dvor
Laas / Laze
Latschach / Loèe
Lind ob Velden / Lipa pri Vrbi
Moos / Blato
Oberdorf / Gornja vas
Oberjeserz / Zgornje Jezerce
Oberwinklern / Zgornje Voglièe
Pulpitsch / Pulpaèe
Rajach / Sreje
Saisserach/ Zajzare
Sakoparnig / Skopar
St. Egyden / ©entilj
Schmarotzwald / Èrni Grad
Selpritsch / ®opraèe
Sonnental
Sternberg / ©entjurij na Strmcu
Treffen / Trebinja
Überfeld / Èrezpolje
Unterjeserz / Spodnje Jezerce
Unterwinklern / Spodnje Voglièe
Velden am Wörther See / Vrba
Weinzierl / Vinare
Wurzen / Koren

STADTGEMEINDE VILLACH / MESTNA OBÈINA BELJAK
Bogenfeld / Vognje Polje
Dobrova / Poddobrava
Drobollach am F. S. / Drobolje ob Ba¹kem jezeru
Graschitz / Kro¹ièe
Greuth / Rut
Großsattel / Sedlo
Kleinsattel / Malo sedlo
Kratschach / Hra¹èe
Maria Gail / Marija na Zilji
Murau / Murava
Prossowitsch / Prosovièe
St. Niklas an der Drau / ©miklav¾ ob Dravi
Serai / Seraje
Tschinowitsch / Èinovièe
Turdanitsch / Trdanièe
Türkei / Turèe

STADTGEMEINDE VÖLKERMARKT / MESTNA OBÈINA VELIKOVEC
Admont / Volmat
Aich / Dobje
Arlsdorf / Orlaèa vas
Attendorf / Vata vas
Bach / Potok
Bei der Drau / Pri Dravi
Berg ob Attendorf / Rute nad Vato vasjo
Berg ob St. Martin / Rute nad ©martinom
Bergstein / Zakamen
Bischofberg / Zgornja ©kofljica
Bösenort / Hudi kraj
Dobrowa / Dobrava
Drauhofen / Dravski Dvor
Dullach / Dole pri ©entpetru
Dullach II / Dole pri Tinjah
Dürrenmoos / Suho Blato
Frankenberg / Brankovec
Führholz / Borovec
Gänsdorf / Gosinje
Gattersdorf / ©triholèe
Gletschach / Kleèe
Goldbrunnhof / Hoprijan
Greuth / Rute
Gurtschitschach / Gurèièe
Gutendorf / Dobrèna vas
Hafendorf / Èarèe
Haimburg / Vovbre
Höhenberg / Homberk
Hundsdorf / Pesje
Hungerrain / Laèni Breg
Kaltenbrunn / Mrzla Voda
Klein St. Veit / Mali ©entvid
Korb / Korpièe
Kremschitz / Grunèièe
Krenobitsch / Hrenovèe
Kulm / Hom
Ladratschen / Traèje
Lassein / Lesine
Lippendorf / Lipovo
Mauern / Za Mirom
Mittertrixen / Srednje Tru¹nje
Moos / Blato
Mühlgraben / Mlinski Graben
Neudenstein / Èrni Grad
Niederdorf / Dolinja vas
Niedertrixen / Spodnje Tru¹nje
Ob der Drau / Nad Dravo
Obersielach / Gornje Sele
Obertrixen / Zgornje Tru¹nje
Oschenitzen / Ol¹enca
Penk / Klopèe
Pörtschach / Poroèe
Rakollach / Rakole
Rammersdorf / Ramovèa vas
Ratschitschach / Raèièe
Reifnitz / Ribnica
Reisdorf / Rièka vas
Ritzing / Ricinje
Roggendorf / R¾enièe
Ruppgegend / Pri Rupu
Salchendorf / ®alha vas
St. Agnes / ©entane¾a
St. Franzisci / ®elinje
St. Georgen am Weinberg / ©entjurij na Vinogradih
St. Jakob / ©entjakob
St. Lamprecht / ©entlambert
St. Leonhard / ©entlenart
St. Lorenzen / ©entlovrenc
St. Margarethen ob Töllerberg / ©marjeta pri Velikovcu
St. Martin / ©martin
St. Michael ob der Gurk / Slovenji ©mihel
St. Peter am Wallersberg / ©entpeter na Va¹injah
St. Ruprecht / ©entrupert
St. Stefan / ©ent¹tefan
St. Ulrich / ©enturh
Sapoth / Sopote
Skoflitzen / ©kofljica
Steinkogel / Pod Peèmi
Tainach / Tinje
Tainacherfeld / Tinjsko Polje
Terpetzen / Trpece
Togain / Toganje
Töllerberg / Telenberk
Trixen / Tru¹nje
Unarach / Vinare
Unterbergen / Podgorje
Unterlinden / Podlipa
Völkermarkt / Velikovec
Waisenberg / Va¾enberk
Wandelitzen / Vodovnica
Watzelsdorf / Vacelna vas
Weinberg / Vinogradi
Wernzach / Brnce
Winklern / Voglje
Wurzen / Horce

GEMEINDE WERNBERG / OBÈINA VERNBERK
Damtschach / Domaèale
Dragnitz / Dragnièe
Duel / Dole
Föderlach / Podravlje
Goritschach / Gorièe
Gottestal / Skoèidol
Kaltschach / Hovèe
Kantnig / Konatièe
Kletschach / Kleèe
Krottendorf / Kroèja vas
Lichtpold / Lihpolje
Neudorf / Nova vas
Ragain / Draganje
Sand / Pe¹èe
Sternberg / Strmec
Schleben / ®leben
Stallhofen / ©tavf
Terlach / Trnovlje
Trabenig / Trabenèe
Umberg / Umbar
Wernberg / Vernberk
Wudmath / Vudmat
Zettin / Cetinje

GEMEINDE ZELL / OBÈINA SELE
Zell Freibach / Borovnica
Zell Homölisch / Homeli¹e
Zell-Koschuta / Sele pod Ko¹uto
Zell Mitterwinkel / Srednji Kot
Zell-Oberwinkel / Zgornji Kot
Zell Pfarre / Sele
Zell Schaida / ©ajda

In diesem Bereich sollten nicht nur die Ortstafeln, sondern auch die Wegweiser zu den Ortschaften, Funktionsbezeichnungen, Straßennamen, Ortsbezeichnungen in amtlichen und halbamtlichen Druckwerken usw., kurzum, alle öffentlichen Aufschriften zweisprachig gestaltet sein.
Kroaten und Ungarn im Burgenland

Obwohl die Kroaten im Burgenland explizit im Art. 7 Z. 3 StV v Wien genannt werden, und obwohl sie in ihrem Siedlungsgebiet in vielen Fällen weit mehr als die laut Volksgruppengesetz geforderten 25% Bevölkerungsanteil ausmachen, hat es für sie und die Ungarn im Burgenland 45 Jahre nach Unterzeichnung des Staatsvertrages gedauert bis mit der Anbringung von zweisprachigen Ortstafeln gemäß Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften nicht nur in deutscher sondern auch in kroatischer bzw. in ungarischer Sprache anzubringen sind (Topographieverordnung-Burgenland – BGBL. 2000/II 170) im Sommer 2000, für folgende Gebietsteile begonnen wurde:

Deutsch-Kroatische Ortstafeln:

in den Gemeinden Hornstein/Vori¹tan
Klingenbach/Klimpuh
Oslip/Uzlop
Siegendorf/Cindrof
Steinbrunn/©tikapron
Trausdorf an der Wulka/Traj¹tof
Wulkaprodersdorf/Vulkaprodr¹tof
Zagersdorf/Cogr¹tof
Zillingtal/Celindof
Güttenbach/Pinkovac
Neuberg im Burgenland/Nova Gora
Stinatz/Stinjaki
Antau/Otava
Baumgarten/Pajngrt
Drassburg/Rasporak
Neudorf/Novo Selo
Pama/Bijelo Selo
Parndorf/Pandrof

in der Gemeinde Frankenau-Unterpullendorf in den Ortsteilen
Frankenau/Frakanava
Großmutschen/Muèindrof
Kleinmutschen/Pervane
Unterpullendorf/Dolnja Pulja

in der Gemeinde Großwarasdorf in den Ortsteilen
Großwarasdorf/Veliki Bori¹tof
Kleinwarasdorf/Mali Bori¹tof
Langental/Longitolj
Nebersdorf/©u¹evo

in der Gemeinde Kaisersdorf/Kali¹trof
in der Gemeinde Nikitsch in den Ortsteilen
Kroatisch Geresdorf/Geri¹tof
Kroatisch Minihof/Mjenovo
Nikitsch/File¾

in der Gemeinde Weingraben/Bajngrob
in der Gemeinde Markt Neuhodis im Ortsteil
Althodis/Stari Hodas

in der Gemeinde Rotenturm an der Pinka im Ortsteil
Spitzzicken/Hrvatski Cikljin

in der Gemeinde Schachendorf in den Ortsteilen
Dürnbach im Burgenland/Vincjet
Schachendorf/Èajta

in der Gemeinde Schandorf/Èemba
in der Gemeinde Weiden bei Rechnitz in den Ortsteilen
Allersdorf im Burgenland/Kljuèarevci
Allersgraben/©irokani
Mönchmeierhof/Marof
Oberpodgoria/Podgorje
Parapatitschberg/Parapatiæev Brig
Podler/Poljanci
Rauhriegel/Rorigljin
Rumpersdorf/Rupi¹æe
Unterpodgoria/Bo¹njakov Brig
Weiden bei Rechnitz/Bandol
Zuberbach/Sabara

Deutsch-Ungarische Ortstafeln:
in der Gemeinde Oberpullendorf/Felsõpulya
in der Gemeinde Oberwart im Ortsteil
Oberwart/Felsõõr
in der Gemeinde Rotenturm an der Pinka im Ortsteil
Siget in der Wart/Õrisziget
in der Gemeinde Unterwart im Ortsteil
Unterwart/Alsóõr

Die repräsentativen Vertretungsorganisationen der österreichischen Volksgruppen fordern bisher vergebens die funktionelle Realisierung des Rechtes auf Führung von Familiennamen und Vornamen in der Volksgruppensprache samt entsprechenden diakritischen Zeichen, die zumindest zusätzliche Verwendung von traditioneller Toponomastik in der Volksgruppensprache, die Verwendung von zweisprachigen Formularen durch Ämter und Behörden mit Wirkungsgebiet im autochthonen Siedlungsgebiet der österreichischen Volksgruppen, die Veröffentlichung von auch die Volksgruppen betreffenden Gesetzen und Verordnungen auch in der entsprechenden Volksgruppensprache, sowie die zweisprachige Anbringung von allen öffentlichen Aufschriften in den autochthonen Siedlungsgebieten.

11.) Bildung, Erziehung und Schuleoben

Innerstaatliche Rechtslage:
Eine Verpflichtung zur Förderung der Volksgruppen findet sich in Art. 19 StGG- dessen Geltung strittig ist -, in Art. 68 Abs. 2 StV v St. Germain und in den § 8ff VolksgruppenG; siehe zur Volksgruppenförderung näher bereits die obigen Ausführungen.
Bestimmungen über die Lehrerausbildung finden sich im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. 1959/101 (MindSchG f Ktn) und im Minderheitenschulgesetz für Burgenland, BGBl. 1994/641 (MindSchG f Bgld). Das MindSchG f Ktn enthält Sonderbestimmungen bzgl. der „Ergänzenden Lehrerbildung“, die die Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für die Minderheitenschulen für die slowenischer Sprache betreffen (§§ 21-23); das MindSchG f Bgld enthält ähnliche Bestimmungen bzgl. der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung, die die Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für die Minderheitenschulen für die kroatische und ungarische Sprache regeln sollen (§ 13 leg cit). Siehe zu den einfachgesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Minderheitenschulrechts, näher die Ausführungen unten zu Art. 14 RÜK. Eine völkerrechtliche Verpflichtung für die Zurverfügungstellung sprachlich qualifizierter Lehrkräfte für die Volksschulen mit tschechoslowakischer Unterrichtssprache findet sich im sog. Brünner Vertrag, BGBl. 1921/163, siehe zum Brünner Vertrag näher die Ausführungen unten zu Art. 14 RÜK.
Die Chancengleichheit im Bildungssystem ist als eine besondere Ausformung des besonderen Gleichheitssatzes für Minderheiten, der auch Maßnahmen der positiven Diskriminierung umfaßt, zu sehen. Speziell für den Bereich der öffentlichen Schulen ist noch auf § 4 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz, BGBl. 1962/242 hinzuweisen, der bestimmt, daß die öffentlichen Schulen allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich sind.
Art. 67 StV v St. Germain gewährt - wie bereits oben erwähnt - den österreichischen Staatsangehörigen, die einer Minderheit nach Sprache angehören, u.a. das Recht, auf ihre eigenen Kosten Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen mit der Berechtigung, in denselben ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen. Damit betrifft Art. 67 allein das Recht, Privatschulen und Erziehungsanstalten einzurichten. Dieses Recht ist aber bereits gemäß Art. 17 Abs. 2 StGG auch allen anderen österreichischen Staatsbürgern gewährt und bedeutet somit keine Einräumung eines spezifischen Sonderrechtes, das den Bestand der Minderheit besonders fördern würde.
Die österreichische Rechtsordnung gewährleistet - für die Angehörigen der kroatischen Minderheit im Burgenland und der slowenischen Minderheit in Kärnten (nicht aber für die Slowenen in der Steiermark) - ein eigenes „Minderheitenschulrecht“. Unter dem Minderheitenschulrecht ist ein Komplex von Bestimmungen zu verstehen, der aufbauend auf dem allgemeinen österreichischen Schulrecht, die Minderheitsangehörigen besonders berücksichtigt, ihnen daher eine besondere Rechtsstellung einräumt. Dies geschieht zunächst in der Weise, daß die Sprache der Minderheit als Unterrichtssprache fungiert. Alle Unterrichtsgegenstände werden grundsätzlich in der Volksgruppensprache und in der Staatssprache unterrichtet. (Neben diesem - idealtypischen - zweisprachigen Unterrichtsmodell, sind auch Modelle denkbar, in denen die Minderheitensprache als einzige Unterrichtssprache vorgesehen ist oder in denen diese bloß als Unterrichtsgegenstand [Sprachunterricht] vermittelt wird. Das positive österreichische Minderheitenschulrecht kennt alle drei Modelle.) Ein weiterer Regelungskomplex des Minderheitenschulrechts sind Bestimmungen über die äußere Organisation von Schulen (d.h. Errichtung, Erhaltung, Klassenschülerzahlen, Festlegung von Schulsprengeln usw.), die eine Zurverfügungstellung von Schulen, an denen die Minderheitensprache unterrichtet wird, unter erleichterten Bedingungen gewährleisten sollen.
Eine wichtige Ergänzung des Minderheitenschulwesens erfolgt durch eine gewisse Berücksichtigung der Minderheitensprache in den Kindergärten.
Auf verfassungsrechtlicher Ebene gelten im Bereich des Minderheitenschulrechts sowohl für Kroaten als auch für Slowenen im wesentlichen die gleichen Bestimmungen: Art. 19 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) - dessen Geltung strittig ist (vgl. dazu näher bereits oben bei der Darstellung der Rechtslage zu Art. 10 Abs. 2 RÜK), Art. 68 Abs. 1 Staatsvertrag von St. Germain (StV v St. Germain), Art. 7 Z. 2 Staatsvertrag von Wien (StV v Wien), die Verfassungsbestimmungen des Art. I b § 7 Minderheitenschulgesetz für Kärnten (MindSchG f Ktn) aus 1959, BGBl. 101 sowie des § 1 des Minderheitenschulgesetzes für Burgenland (MindSchG f Bgld) aus 1994, BGBl. Nr. 641 (diese Bestimmung bezieht sich auch auf die Angehörigen der ungarischen Volksgruppe im Burgenland). Den Minderheitsangehörigen wird durch diese Regelungen im wesentlichen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte auf Unterricht in ihrer Sprache eingeräumt.
Im einzelnen ordnet Art. 19 Abs. 3 StGG, RGBl. 1867/142 an, dass in den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein müssen, dass jeder dieser Volksstämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält; dabei darf kein Zwang zur Erlernung einer zweiten Landessprache ausgeübt werden. Diese Bestimmung räumt (in Verbindung mit Abs. 2 leg cit, der eine Gleichberechtigung der landesüblichen Sprachen anordnet und eine Verpflichtung zur positiven Förderung enthält) ein Recht auf Unterricht in der Minderheitensprache in entsprechenden Volksschulen ein, wobei dieser Unterricht nicht zwangsweise erfolgen darf. Art. 68 Abs. 1 StV v St. Germain betrifft das öffentliche Schulwesen und verpflichtet die österreichische Regierung, in Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl anderssprachiger als österreichischer Staatsangehöriger wohnt, angemessene Erleichterungen zu gewähren, um sicherzustellen, dass in den Volksschulen den Kindern der Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilt werde. Weiters lässt Art. 68 Abs. 1 StV v St. Germain zu, den Unterricht der deutschen Sprache zu einem Pflichtgegenstand zu machen.
Als zentrale Minderheitenschutzregelung ist Art. 7 Z. 2 StV v Wien, BGBl. 1955/152 zu beachten. Dieser enthält Regelungen über die Rechte der Angehörigen der kroatischen und slowenischen Minderheiten in den Bundesländern Kärnten, Burgenland und Steiermark. Dieser räumt den „österreichischen Staatsangehörigen der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark“ einen „Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache“ und auf eine „verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen“ ein. Weiters wird bestimmt, dass „Schullehrpläne überprüft“ und „eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde für slowenische und kroatische Schulen“ errichtet werden. Unter Elementarunterricht ist der Pflichtschulunterricht der 6- bis 14-jährigen Schüler in Volks- und Hauptschulen zu verstehen. Art. 7 Z. 2 StV v Wien gewährt einen Anspruch auf slowenischen oder kroatischen und – zusätzlich – auf einen zweisprachigen Elementarunterricht (in deutscher Sprache und in der jeweiligen - vorhin genannten - Minderheitensprache). Dieser Anspruch ist in öffentlichen Schulen zu erfüllen. Art. 7 Z. 2 StV v Wien enthält jedenfalls eine institutionelle Garantie der bestehenden Minderheitenschulen; darüber hinaus scheint er ein Grundrecht mit Ausgestaltungsvorbehalt hinsichtlich der Einrichtung von neuen Unterrichtsanstalten einzuräumen. Elementarunterricht ist nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte im gesamten Burgenland zu erteilen; nach der Rspr-Praxis des VfGH (VfSlg 12.245/1989) besteht aber im „autochthonen“ Siedlungsgebiet eine gesteigerte Garantie, nach der notwendig in jeder Gemeinde eine Elementarschule einzurichten ist (Schulstandortgarantie), während im übrigen Gebiet des Burgenlandes die Errichtung von Schulen von einem „nachhaltigen Bedarf“ abhängig gemacht werden kann.
Art. I b § 7 MindSchG f Ktn, BGBl. 1959/101 und in § 1 MindSchG f Bgld, BGBl. 1994/641 gewähren einerseits ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Unterricht in der Minderheitensprache, andererseits wird ein Recht auf freiwillige Teilnahme am Unterricht in der Minderheitensprache (sog. „Elternrecht“) eingeräumt. Art. I b § 7 MindSchG f Ktn räumt im einzelnen ein Recht auf Unterricht in slowenischer Sprache ein (genauer: auf Gebrauch der slowenischen Sprache als Unterrichtssprache oder auf Unterricht der slowenischen Sprache als Pflichtgegenstand); weiters wird bestimmt, dass dem Schüler dieses Recht zu gewähren ist, falls dies der Wille seines gesetzlichen Vertreters ist; ein Schüler kann nur mit Willen seines gesetzlichen Vertreters verhalten werden, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen. § 1 MindSchG f Bgld räumt in seinem Abs. 1 den Angehörigen der kroatischen und der ungarischen Volksgruppe das Recht ein, die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen. In Abs. 2 wird bestimmt, dass ein Schüler gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nicht verhalten werden kann, die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen.
Einfachgesetzliche Regelungen stellen sich als Durchführungsgesetze dar, die den Unterricht in der Minderheitensprache näher regeln und die organisatorischen Bestimmungen hinsichtlich der erleichterten Zurverfügungstellung von Schulen treffen: Für die Slowenen ist bereits im Jahre 1959 ein MindSchG f Ktn ergangen. Für die Kroaten galt lange Zeit auf einfachgesetzlicher Ebene nur eine rudimentäre Regelung (§ 7 burgenländisches LandesschulG 1937, LGBl. Nr. 40); ein eigenes MindSchG f Bgld erging erst im Jahre 1994. Die beiden Gesetze enthalten grundsätzlich ähnliche Regelungen, auf die zahlreichen Unterschiede im Detail kann hier nicht eingegangen werden.
Das Minderheitenschulwesen der Slowenen ist einfachgesetzlich insbesondere im MindSchG f Ktn, BGBl. 1959/101 aus dem Jahre 1959 geregelt; die allgemeinen schulrechtlichen Bestimmungen sind immer mitanzuwenden, sofern nichts Besonderes bestimmt ist; weiters sind va die landesgesetzlichen Durchführungsbestimmungen (vgl. insb. das Kärntner Landesgesetz, mit dem die Grundsatzbestimmungen des MindSchG f Ktn durchgeführt werden, LGBl. 1959/44) zu beachten. Das MindSchG f Ktn trifft im Art. III §§ 12-20 leg cit Bestimmungen für den Bereich der Pflichtschulen, d.h. der Volks- und Hauptschulen; die örtliche Festlegung dieser Schulen ist im Art. II §§ 10-11 leg cit geregelt. Weiters wird eine „Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache“ (allgemeinbildende höhere Schule) eingerichtet (§§ 24-30 leg cit). Das MindSchG f Ktn enthält - wie oben bereits erwähnt - auch Sonderbestimmungen bzgl. der „Ergänzenden Lehrerbildung“, die die Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für die Minderheitenschulen betreffen (§§ 21-23). Die Besonderheiten im Bereich der Schulaufsicht über diese Schulen werden durch die Einrichtung einer eigenen Abteilung beim Landesschulrat für Ktn berücksichtigt (§§ 31-33 leg cit). Schließlich wird auch vorgesehen, dass die Minderheitensprache an anderen, nicht von den Sonderregelungen erfassten Schulen, in Form eines unverbindlichen Lehrgegenstandes (Freigegenstandes) erlernt werden kann (§§ 17 und 30 leg cit).
Die Volksschulen nach dem MindSchG f Ktn sind als Volksschulen mit slowenischer Unterrichtssprache und als zweisprachige Volksschulen (d.h. Volksschulen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache) vorgesehen (§ 12 leg cit). § 16 Abs. 1 MindSchG f Ktn sieht nur für die ersten drei Schulstufen einen Unterricht, der in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen ist, vor; ab der vierten Schulstufe ist der Unterricht in deutscher Sprache zu erteilen und Slowenisch ist nur mehr als Pflichtgegenstand im Ausmaß von vier Wochenstunden zu unterrichten. Dies ist - im Hinblick auf Art. 7 Z. 2 StV v Wien - verfassungswidrig; dies hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. März 2000, G 2-4/00 festgestellt und die Worte „ersten drei“ im ersten Halbsatz sowie den zweiten Halbsatz des § 16 Abs. 1 des MindSchG f Ktn als verfassungswidrig aufgehoben. Die örtliche Festlegung der zweisprachigen Volksschulen hat auf jeden Fall für jene Gemeinden zu erfolgen, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt wurde (§ 10 Abs. 1 leg cit); damit knüpft das MindSchG f Ktn an die bereits bestehenden Schulen an und garantiert deren Standorte (vgl. VfSlg 12.245/1989). Darüber hinaus sind - bei nachhaltigem Bedarf (vgl. VfSlg 12.245/1989) - Volksschulen im gesamten Bereich Kärntens einzurichten (§ 11 leg cit). Das MindSchG f Ktn wurde in der Folge von VfSlg 12.245/1989 durch BGBl. 1990/420 novelliert und sieht seitdem für die Volks- und Hauptschulen die oben beschriebene „Schulstandortgarantie“ vor und - bei „nachhaltigem Bedarf“ - die Errichtung von Schulen in ganz Kärnten. In Klagenfurt besteht nach VfSlg 12.245/1989 jedenfalls ein „nachhaltiger Bedarf“, der zu der Einrichtung einer zweisprachigen öffentlichen Volksschule führte. Durch eine Novelle (BGBl. 1988/326) zum MindSchG f Ktn wurde in den Volksschulen eine - umstrittene - Trennung der Kinder in zweisprachigen Volksschulen durch die Einführung sog. „Parallelklassen“ ermöglicht; weiters wurden sog. „Zweitlehrer“ eingeführt (§ 16a leg cit). Das MindSchG f Ktn sieht auch Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache und Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind, vor. An diesen Abteilungen wird allerdings die slowenische Sprache nur in einem Ausmaß von vier Wochenstunden unterrichtet (§ 16 Abs. 3 leg cit); dies ist im Hinblick auf Art. 7 Z. 2 StV v Wien (arg: „Elementarunterricht“) verfassungsrechtlich bedenklich. In örtlicher Hinsicht werden - ebenso wie bei den Volksschulen - die bestehenden Hauptschulen garantiert; darüber hinaus können - bei nachhaltigem Bedarf - Hauptschulen auch im übrigen Gebiet Kärntens errichtet werden. Weiters sieht das MindSchG f Ktn ein Bundesgymnasium mit slowenischer Unterrichtssprache in Klagenfurt vor (§§ 24-30 leg cit). Durch Art. II der Novelle, BGBl. Nr. 420 zum MindSchG f Ktn wurde im Jahre 1990 eine zweisprachige Handelsakademie in Klagenfurt eingerichtet.
Auf einfachgesetzlicher Ebene war das Minderheitenschulwesen im Burgenland lange Zeit durch § 7 burgenländisches Landesschulgesetz 1937, LGBl. Nr. 40 nur rudimentär geregelt. Eine Neuregelung des Minderheitenschulwesens auf einfachgesetzlicher Ebene erfolgte im Jahre 1994 durch das MindSchG f Bgld; zu beachten sind auch die im Jahre 1995 dazu ergangenen landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen im burgenländischen PflichtschulG, LGBl. 1995/36. § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes aus 1937 wurde aufgehoben. Das MindSchG f Bgld, BGBl. 1994/641 trifft zunächst Regelungen für den Bereich der Pflichtschulen, d.h. für Volks- und Hauptschulen sowie für die Polytechnischen Schulen (§§ 3?11 MindSchG f Bgld). Weiters wird eine allgemeinbildende höhere Schule im Burgenland vorgesehen, an der zweisprachig unterrichtet wird (§ 12 leg cit). Das MindSchG f Bgld enthält - wie bereits oben zu Art. 12 RÜK - erwähnt auch Sonderbestimmungen bzgl. der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung, die die Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für die Minderheitenschulen regeln sollen (§ 13 leg cit). Die Besonderheiten im Bereich der Schulaufsicht über diese Schulen werden durch die Einrichtung einer eigenen Abteilung beim Landesschulrat für Bgld berücksichtigt (§§ 15-17 leg cit). Schließlich wird auch vorgesehen, dass die Minderheitensprache an anderen, nicht von den Sonderregelungen erfassten Schulen, in Form von sog. besonderen sprachbildenden Angeboten erlernt werden kann (§ 14).
Zu den Volksschulen (§§ 3-7 leg cit) ist zu bemerken, dass das MindSchG f Bgld die – nach der alten Rechtslage bestehenden Schulen – übernimmt und deren Standorte garantiert (§ 6 Abs. 2 leg cit). An diesen Schulen ist zweisprachig (Kroatisch und Deutsch bzw. Ungarisch und Deutsch) zu unterrichten. Darüber hinaus sieht das MindSchG f Bgld – bei nachhaltigem Bedarf (vgl. VfSlg 12.245/1989) – die Einrichtung von weiteren Volksschulen im gesamten Burgenland vor, an denen ebenfalls zweisprachig zu unterrichten ist; solche Volksschulen wurden bisher nicht eingerichtet. Volksschulen mit (nur) kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache sind auch genannt; diese werden von der Volksgruppe nicht nachgefragt und sind auch nicht eingerichtet. Eine gravierende Änderung - im Vergleich zur alten - Rechtslage ergibt sich durch die Möglichkeit der Abmeldung vom Unterricht in der Minderheitensprache an den bestehenden Schulen; da nichts Näheres geregelt ist, scheint eine Abmeldung jederzeit möglich zu sein. Für den Besuch der Schulen, die bei „nachhaltigem Bedarf“ einzurichten sind, ist eine Anmeldung erforderlich.
Das Minderheitenschulwesen im Bereich der Hauptschule und der Polytechnischen Schulen (§§ 8-11 leg cit) erfährt durch das MindSchG f Bgld erstmals eine einfachgesetzliche Regelung. Dazu muss aber kritisch angemerkt werden, dass als generelles Unterrichtsmodell nur „Abteilungen für den Unterricht in kroatischer Sprache“ an bestehenden Hauptschulen und Polytechnischen Schulen eingeführt wurden: An diesen erfolgt aber kein zweisprachiger Unterricht, sondern die Minderheitensprache wird nur als Pflichtgegenstand unterrichtet. Der zweisprachige Unterricht wird nur an zwei Schulen, die früher als Schulversuche geführt wurden, fortgesetzt. Im Hinblick auf Art. 7 Z. 2 StV v Wien, der zweisprachigen Elementarunterricht in Volks- und Hauptschulen garantiert, ist diese Regelung verfassungswidrig. Gegen die Hauptschulen mit nur kroatischer Unterrichtssprache bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; volksgruppenpolitisch ist aber anzumerken, dass dieses Modell von den Minderheitsangehörigen weder im Bereich der Haupt- noch der Volksschule nachgefragt wird. Für den Besuch der Hauptschulen und Polytechnischen Schulen ist das Anmeldeprinzip durchgehend verwirklicht. Eine zweisprachige allgemeinbildende höhere Schule (§ 12 leg cit) wird durch das MindSchG f Bgld erstmals - in Oberwart - eingerichtet. Damit wurden – nach ca. 40 Jahren – erste Schritte gesetzt, um Art. 7 Z. 2 StV v Wien, der den Kroaten im Burgenland einen Anspruch auf eine „verhältnismäßige Anzahl von Mittelschulen“ einräumt, durchzuführen; die zweisprachige Schule wird – ohne staatsvertragliche Verpflichtung – auch für die Angehörigen der ungarischen Volksgruppe vorgesehen. Im Detail stellen sich - im Hinblick auf die Verfassungskonformität der Minderheitenschulgesetze - viele Probleme, die hier nicht im einzelnen erörtert werden können (siehe näher z.B. Kolonovits, Einige rechtliche Fragen des Schulrechts und des Kindergartenwesens der Volksgruppen in Österreich - Bestehende Rechtslage und Rechtspolitische Anliegen, Europa Ethnica 3-4, 1997, 108 mwN; Kolonovits, Minderheitenschulrecht im Burgenland (1996) passim).
Für die relativ große Anzahl der in Wien lebenden kroatischen Volksgruppenangehörigen findet das MindSchG f Bgld allerdings keine Anwendung; damit erweist sich die Schulfrage der Volksgruppenangehörigen in Wien als ungelöst.
Für die Angehörigen der anderen nach dem VolksgruppenG anerkannten Volksgruppen (ungarische, tschechische, slowakische und Volksgruppe der Roma) finden sich auf verfassungsrechtlicher Ebene Regelungen außer in Art. 19 StGG - dessen Geltung strittig ist - im wesentlichen im StV v St. Germain: So räumt insb. Art. 68 Abs. 1 StV v St. Germain diesen „angemessene Erleichterungen“ für den Unterricht in den Volksschulen ein . Der Begriff der „angemessenen Erleichterungen“ ist im einzelnen unklar; im Kern bedeutet er aber, dass die erfassten Minderheitsangehörigen ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Unterricht in der Minderheitensprache in der Volksschule haben. Die Angehörigen der ungarischen Volksgruppe im Burgenland wurden - wie bereits erwähnt - verfassungsrechtlich auch in § 1 MindSchG f Bgld berücksichtigt.
Einfachgesetzliche Durchführungsbestimmungen bestehen nur vereinzelt; die ungarische Volksgruppe im Burgenland wurde jedoch einfachgesetzlich mit den Kroaten im Burgenland gleichgestellt, d.h. das oben erörterte MindSchG f Bgld gilt auch für die Angehörigen der ungarischen Volksgruppe im Burgenland (Für die ungarische Volksgruppenangehörigen in Wien ist aber die Schulfrage ungelöst; vgl. zur parallelen Problematik der in Wien lebenden burgenländischen Kroaten bereits oben). Für die Volksgruppe der Roma ist kein spezifisches Minderheitenschulwesen vorgesehen, lediglich das MindSchG f Bgld sieht sog. „sprachbildende Angebote“ für die burgenländischen Roma vor; nach § 14 Abs. 1 MindSchG f Bgld kann Romanes als Unterrichtsgegenstand unterrichtet werden. Für die tschechische und slowakische Volksgruppe bestehen keine einfachgesetzlichen Durchführungsbestimmungen; allerdings ergeben sich aus dem sog. Brünner Vertrag zwischen Österreich und der Tschecho-Slowakei vom 7. Juni 1920, BGBl. 1921/163 völkerrechtliche Verpflichtungen unter anderem über die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an private Volksschulen der tschechoslowakischen Minderheit in Österreich und über die Einrichtung von öffentlichen Volksschulen in Wien für den Unterricht von Kindern österreichischer Staatsangehörigkeit tschechoslowakischer Sprache (vgl. insb. Art. 19 Brünner Vertrag).
Zum „Kindergartenwesen“ der Volksgruppen ist folgendes zu bemerken: Den Kindergärten kommt eine wichtige Funktion zu, die zweisprachige Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und damit auch den anschließenden Besuch einer zweisprachigen Schule zu erleichtern. Die oben dargestellten verfassungsrechtlich eingeräumten Rechte der Minderheitsangehörigen auf Unterricht in ihrer Sprache können nicht auf die Verwendung der Minderheitensprache im Kindergarten bezogen werden.
Für die vorschulische Erziehung wurden im Burgenland zweisprachige Kindergärten - wohl auch mangels einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung - einfachgesetzlich erst mit der Novelle des burgenländischen LGBl. 1990/12, zum burgenländischen Kindergartengesetz (Gesetz vom 19. Juli 1973 über das Kindergartenwesen und Hortwesen, Kindergartengesetz, burgenländisches LGBl. Nr. 47; im folgenden KindergartenG) eingerichtet. Das Kärntner KindergartenG LGBl. 1992/86 sieht keine zweisprachigen öffentlichen Kindergärten vor. Für die anderen Volksgruppen bestehen keine gesetzlichen Regelungen.
Das burgenländische KindergartenG regelt die „gemischtsprachigen Kindergärten“ im wesentlichen in § 2a burgenländisches KindergartenG: Dieser sieht im wesentlichen vor, dass in bestimmten Gemeinden und deren Ortsteilen mit kroatischer, ungarischer oder gemischter Bevölkerung, in denen öffentliche Kindergärten errichtet sind, die jeweilige Volksgruppensprache als zusätzliche Kindergartensprache gebraucht wird („gemischtsprachige Kindergärten“). Bei entsprechendem Bedarf können auch in anderen Gemeinden solche Kindergärten errichtet werden. Ein Kind kann nur mit dem Willen seines gesetzlichen Vertreters verhalten werden, die betreffende Volksgruppensprache im Kindergarten zu gebrauchen. Damit wird einfachgesetzlich ein Recht auf freiwillige Teilnahme an der Betreuung in der Minderheitensprache im Kindergarten eingeräumt; dieses wird durch die Anmeldung durch die gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Die Volksgruppensprache ist in erforderlichem Ausmaß, mindestens aber sechs Stunden in der Woche zu verwenden; nähere Bestimmungen bzgl. des Gebrauches der Volksgruppensprache und der Einstellung von sog. Assistenzkindergärtner (-innen) sind durch Verordnung der Landesregierung zu treffen. Eine Aufzählung der bestehenden zweisprachigen Kindergärten im Bgld findet sich in § 2a burgenländisches KindergartenG.
§ 22 Abs. 1 Kärntner KindergartenG bestimmt lediglich, dass - unter gewissen Voraussetzungen - zweisprachige (Privat?) Kindergärten vom Land subventioniert werden können. Die Kärntner Slowenen haben Privatkindergärten eröffnet; in einigen Gemeinden wurden - durch Gemeinderatsbeschluss - öffentliche Kindergärten zu zweisprachigen Kindergärten erklärt. Der Bund übernimmt die Personalkosten für die zweisprachigen Kindergärtner(-innen) in diesen Kindergärten.

TATSÄCHLICHE LAGE
Slowenen in Kärnten:
a) Volksschulen: Als eine Art „Wiedergutmachung“ für das während der NS-Zeit erlittene Unrecht wurde 1945 in Südkärnten das obligatorische zweisprachige Schulwesen eingeführt. Im zweisprachigen Gebiet sollten alle Kinder sowohl in slowenischer als auch in deutscher Sprache unterrichtet werden. Dadurch könnte der auf der Volksgruppe lastende Assimilierungsdruck am besten beseitigt werden, da sich jeder selbst aussuchen könnte, welche Sprache er verwendet und dabei sicher sein könnte, von seinem Gesprächspartner auch verstanden zu werden. Das Erlernen der slowenischen Sprache in der Schule wäre kein Bekenntnis zur Volksgruppe, sondern genauso eine Selbstverständlichkeit wie der Rechenunterricht oder heutzutage das Erlernen der englischen Sprache. Bereits im Jahre l958 wurde unter dem Druck deutschnationaler Kreise das obligatorische zweisprachige Schulwesen wieder abgeschafft. Seither müssen die Schüler, die den zweisprachigen Unterricht besuchen wollen, ausdrücklich zum zweisprachigen Unterricht angemeldet werden.
In den 80er Jahren gab es, ausgehend vom Kärntner Heimatdienst, Bestrebungen, die Möglichkeit an jeder Schule des zweisprachigen Gebietes zweisprachigen Unterricht zu erhalten, abzuschaffen und die zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Kinder in „Mittelpunktschulen“ zu konzentrieren. Von den Kärntner Slowenen wurden diese Bestrebungen als „Apartheid“ abgelehnt. Nach mehrjährigen Diskussionen wurde eine Regelung getroffen, wonach es ab einer Anzahl von neun angemeldeten Kindern pro Schulstufe zu einer getrennten Klassenführung kommt: es wird eine Klasse eingerichtet, in welcher nur zum zweisprachigen Unterricht angemeldete Kinder sitzen, in der Parallelklasse wird ausschließlich in deutscher Sprache unterrichtet. Liegt die Zahl der zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Kinder unter neun, erfolgt der Unterricht der angemeldeten und der nicht angemeldeten Kinder weiter gemeinsam, es kommt aber ein Assistenzlehrer zur Betreuung der nicht angemeldeten Kinder während jener Zeit zum Einsatz, in der sich der Klassenlehrer mit den angemeldeten Kindern beschäftigt. Damit soll gewährleistet werden, daß alle Schüler durchgehend von einem Lehrer betreut werden, die zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Kinder abwechselnd in Deutsch und Slowenisch, die nicht angemeldeten Kinder durchgehend in Deutsch. Seit einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Jahre 1989 besteht auch in Klagenfurt/Celovec die Möglichkeit, zweisprachigen Unterricht zu erhalten. Darüber hinaus besteht diese Möglichkeit außerhalb des zweisprachigen Gebietes, wenn ein Bedarf vorhanden ist. Die Entwicklung der Anmeldungen zum zweisprachigen Unterricht war von 1958 bis Mitte der 70er Jahre rückläufig und erreichte im Schuljahr 1976/77 mit 13% den Tiefststand. Seither steigen die Zahlen der Anmeldungen wieder an. Im Schuljahr 1999/2000 sind 1.619 SchülerInnen an 62 Volksschulen zum zweisprachigen Unterricht angemeldet, dies sind 26% aller Volksschulkinder im zweisprachigen Gebiet.

Für die zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Kinder soll der Unterricht auf den ersten drei Schulstufen etwa zur Hälfte in deutscher und zur Hälfte in slowenischer Sprache erteilt werden. Ab der vierten Schulstufe wurde in deutscher Sprache unterrichtet, die zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Kinder erhielten Slowenischunterricht als Sprachunterricht, das heißt als Unterrichtsgegenstand. Nach Art. 7 Z. 2 StV v Wien haben die Kärntner Slowenen das Recht auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache. „Elementarunterricht“ bedeutet aber wohl zumindest „Pflichtschule“. Die Regelung, wonach ab der 4. Schulstufe nur noch Sprachunterricht in Slowenisch erteilt wird, ist vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft worden und hat der Verfassungsgerichtshof in seinem im Frühjahr 2000 ergangenen Erkenntnis diese als verfassungswidrig aufgehoben. Der Gesetzgeber ist vom Verfassungsgerichtshof beauftragt, bis zum Beginn des Schuljahres 2001/02 den verfassungsmäßigen Zustand herzustellen, d. h. den zweisprachigen Unterricht auf alle vier Schulstufen der Volksschule auszuweiten. In der Folge hat die Bundesministerin für Bildung eine entsprechende Novelle zum Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten zur Begutachtung ausgesendet. Der Entwurf folgt dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, ab dem Schuljahr 2001/02 sollte auf allen vier Schulstufen der Volksschule zweisprachig unterrichtet werden. Die Kärntner Landtagsparteien haben aber eine allgemeine Minderheiten- Schuldebatte eröffnet und haben einer raschen Bereinigung des Gesetzes vorerst verhindert. Allerdings ist die Absichtserklärung aller drei Landtagsparteien, Änderungen nur mit Zustimmung der slowenischen Volksgruppe vorzunehmen, positiv zu Vermerken.
In politischer Hinsicht ist das zweisprachige Schulwesen bedauerlicherweise noch immer Angriffen ausgesetzt. 1997 wurden vor allem in einigen Gemeinden nördlich der Drau im Bezirk Völkermarkt/Velikovec auch Fälle bekannt, dass in zweisprachigen Klassen nur deutschsprachige Lehrer eingesetzt werden, was dem Minderheitenschulgesetz widerspricht. Und so drängen die Kärntner Landtagsparteien, sehr massiv die FPÖ, in der aktuellen Minderheiten-Schuldiskussion darauf, nur einsprachigen Lehrern die Position eines Klassenlehrers in zweisprachigen Schulklassen einzuräumen, die zweisprachigen Lehrer sollten zur Betreuung der zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Kinder nur noch als Assistenzlehrer, womöglich für mehrere Klassen gemeinsam, zum Einsatz kommen. Damit wäre das zweisprachige Schulwesen endgültig an den Rand gedrängt. Anstatt der unbegründeten Angst weniger Eltern, welche sich daran stießen, dass ihre Kinder die slowenische Sprache auch nur hören (wenn sie mit zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Kindern gemeinsam in einer Klasse sitzen) entgegenzuwirken, wird solchen destruktiven Ansätzen mit politischer Propaganda noch Vorschub geleistet (z.B. wird fälschlicher Weise behauptet, dass ein sozialer Aufstieg nur mit Beherrschung einer, nämlich der deutschen Sprache, möglich ist, und dass die Minderheitensprache dabei hinderlich sei. Hierbei werden bewusst die Vorteile der Zwei- und Mehrsprachigkeit allein schon in Bezug auf die Öffnung der Nachbarstaaten bzw. die EU-Osterweiterung, negiert). Ausgehend vom Kärntner Landeshauptmann Jörg Haider, der auch die Funktion des Präsidenten des Landesschulrates ausübt, gibt es derzeit Bestrebungen die Bestellung von Schulleitern an Volksschulen neu zu regeln. Im Bereich des zweisprachigen Schulwesens war es bislang Praxis und – implizit – auch so geregelt, dass Schulleiter an zweisprachigen Schulen auch für den zweisprachigen Unterricht qualifiziert sein müssen. Dies soll nunmehr abgeschafft werden, wobei mit einer angeblichen „Benachteiligung“ der nicht zweisprachig qualifizierten Lehrer argumentiert wird. Hinzuweisen ist darauf, dass es jedem Lehrer freisteht, die zweisprachige Qualifikation zu erwerben. Die zweisprachige Qualifikation der Schulleiter ist erforderlich, zumal der Schulleiter der erste Vertretungslehrer ist, den gesamten Unterricht auf der Schule, somit auch den zweisprachigen Unterricht, zu beaufsichtigen hat, er die Kontaktperson zu den Eltern darstellt und in der Lage sein muss auch mit den Eltern und den Schülern in slowenischer Sprache zu kommunizieren, der Schulleiter hat schließlich auch die Schule nach außen hin zu vertreten und muss in der Lage sein eine zweisprachige Schule auch zweisprachig zu repräsentieren. Die Abschaffung des Erfordernisses der zweisprachigen Qualifikation für Schulleiter wäre damit ein erster Schritt zur Marginalisierung der zweisprachigen Lehrerschaft. Im Entwurf eines neuen „Objektivvisierungsgesetzes“ für die Bestellung von Schulleitern ist die zweisprachige Qualifikation bereits nicht mehr als Beurteilungskriterium angeführt.
Es gibt bereits auch weiterreichende Bestrebungen die zweisprachige Lehrerschaft auch im übrigen Schulbereich zurückzudrängen. So sollte in zweisprachig geführten Klassen mit Assistenzlehrer künftig nicht mehr der zweisprachig qualifizierte Lehrer der Klassenlehrer sein, sondern sollte diese Möglichkeit auch für den nur einsprachig qualifizierten Lehrer zur Verfügung stehen, der zweisprachig qualifizierte Lehrer wäre trotz besser Qualifikation nur noch Assistenz- bzw. „Hilfslehrer“.

Wie bereits erwähnt, besteht in Kärnten keine Regelung für die zweisprachige Erziehung in den Kindergärten. In einigen Gemeinden waren die Gemeinden bereit zweisprachige Kindergartengruppen einzurichten, in einigen Orten mussten sich die Eltern unter großen finanziellen Aufwendungen selbst behelfen, indem sie private zweisprachige Kindergärten einrichteten, in weiteren Gemeinden gibt es schließlich nur deutschsprachige Erziehung in den Kindergärten. Dies bewirkt, dass viele Kinder mit schlechten oder gar keinen Slowenischkenntnissen in die Volksschule eintreten, obwohl die Eltern eine zweisprachige Erziehung dieser Kinder wünschen und sie auch zum zweisprachigen Unterricht anmelden. Selbst in Familien mit slowenischer Familiensprache wird ein Rückgang der Sprachkompetenz der Kinder in slowenischer Sprache bemerkt, wenn sie Kindergärten mit ausschließlich deutscher Erziehungssprache besuchen. Als Folge dieser „fehlenden Basis“ in den Kindergärten gibt es erhebliche Schwierigkeiten bei der Gestaltung des Slowenischunterrichtes in den Schulen, da der Lehrer auf Schüler mit völlig unterschiedlichen – von gar nicht vorhandenen bis perfekten – Slowenischkenntnissen gleichzeitig eingehen muss. Eine befriedigende Lösung dieses Problems kann nur in einer flächendeckenden Versorgung mit zweisprachigen Kindergärten überall dort gesehen werden, wo auch in den Schulen zweisprachig unterrichtet werden kann.

b) Hauptschulen: An den Hauptschulen erhalten die zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Schüler Slowenischunterricht in Form von Sprachunterricht als Gegenstand. Probleme entstehen teilweise daraus, daß der Slowenischunterricht als Wahlpflichtfach in Konkurrenz zu Englisch geführt wird. Da viele Kinder auf den Englischunterricht verständlicherweise nicht verzichten wollen, wirkt sich dies zum Nachteil des Slowenischunterrichtes aus.
c) Mittelschulen: Im Bereich des Mittelschulwesens kann der Art. 7 StV v Wien als erfüllt angesehen werden. Seit 1957 besteht das Bundesgymnasium für Slowenen in Klagenfurt/Celovec. Diese Schule kann als Rückgrat der slowenischen Volksgruppe in Kärnten bezeichnet werden. Mit den Absolventen dieser Schule haben die Kärntner Slowenen erstmals eine breitere, in slowenischer Sprache ausgebildete Intelligenzschicht erhalten. Eine Hochrechnung ergibt, daß seit dem Bestehen des Slowenischen Gymnasiums mehr als ein Drittel aller Kärntner Slowenen, die sich auch als solche bezeichnen, zumindest ein Schuljahr lang diese Schule besucht haben. Die Siedlungsstruktur der slowenischen Volksgruppe und die steigende Zahl der Schüler, die aus Randgebieten kommen, würden heute einen zweiten (dislozierten) Standort für eine slowenische Mittelschule rechtfertigen. Ein großer Zuspruch wäre einer zweiten Mittelschule sicher. Die Kärntner Slowenen müssen mit zwei privat geführten Schülerheimen das Auslangen finden. Seit 1989 besteht in Klagenfurt/Celovec auch die Zweisprachige Handelsakademie/Dvojezièna trgovska akademija. Damit wurde ein langjähriger Wunsch der Kärntner Slowenen erfüllt, da gerade die Ausbildung in wirtschaftsorientierten Berufen zunehmend an Wichtigkeit gewinnt. Während aufgrund des Slowenischen Gymnasiums die Kärntner Slowenen in den humanistischen Berufen mit der Mehrheitsbevölkerung mittlerweile gleichgezogen haben, bestehen im Bereich der wirtschaftlichen Berufe im Vergleich zur Mehrheitsbevölkerung noch große Defizite. Es ist zu erwarten, daß sich dies aufgrund der zweisprachigen Handelsakademie in den nächsten Jahren ändern wird. In St. Jakob im Rosental/©entjakob v Ro¾u haben die slowenischen Schulschwestern die dortige private Frauenberufsbildungsanstalt zu einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe ausgebaut. Im Bereich der technisch-naturwissenschaftlichen Ausbildung (HTL) genießen die Kärntner Slowenen keine besondere sprachliche Ausbildung.
d) Hochschulen: An den Universitäten besteht die Möglichkeit, das Fach „Slowenisch“ zu studieren. Eine slowenischsprachige Universitätsausbildung besteht in Österreich nicht. Absolventen des Slowenischen Gymnasiums haben die Möglichkeit auch an den Universitäten in Ljubljana bzw. Maribor zu studieren, es sind entsprechende Kontingente für Interessenten aus Österreich vorgesehen.
e) Sonstiges Bildungswesen: Im Bereich der Erwachsenenbildung gibt es kein eigenes Angebot für Bildungsveranstaltungen in slowenischer Sprache. Einen unzureichenden Ersatz dafür versuchen die slowenischen Kultur- und Bildungsvereine mit diversen Veranstaltungsangeboten zu schaffen. Dabei macht sich auch das Fehlen von Ausbildnern mit entsprechenden Slowenischkenntnissen bemerkbar. Die seinerzeitige slowenische landwirtschaftliche Schule in Föderlach/Podravlje mußte wegen finanzieller und organisatorischer Schwierigkeiten geschlossen werden. Die Möglichkeit der Anmeldung zum zweisprachigen Unterricht ist an der zweisprachigen landwirtschaftlichen Schule Goldbrunnhof/Hoprijan bei Völkermarkt/Velikovec gegeben. Eine Frauenberufsschule betrieben die slowenischen Schulschwestern in St. Ruprecht/©entrupert bei Völkermarkt/Velikovec. Diese Schule mußte wegen rückläufiger SchülerInnenanzahlen im Jahre 1999 schließen. Seit 1979 hat der Verein „Glasbena ¹ola“ auf privater Basis mit großem Erfolg ein slowenisches Musikschulwerk aufgebaut. Die slowenische Musikschule wurde im Schuljahr 1999/2000 von 604 Schülern besucht.
f) Kindergärten: Durch Jahrzehnte gab es in keinem einzigen öffentlichen Kindergarten die Möglichkeit einer zweisprachigen Kindererziehung. Die Kärntner Slowenen haben daher mit erheblichem finanziellen Aufwand acht private zweisprachige Kindergärten (zwei in Klagenfurt/Celovec, jeweils einer in Schiefling/©kofièe, St. Primus/©entprimo¾, St. Jakob/©entjakob, Ferlach/Borovlje, Ledenitzen/Ledince und Eberndorf/ Dobrla vas) errichtet. Ebenfalls auf privater Basis besteht der zweisprachige Kinderhort „Zwerge/Palèki“ in Bleiburg/Pliberk. Erst in den letzten Jahren ist es gelungen, in einigen Gemeinden auch in den öffentlichen Kindergärten zweisprachige Kindergartengruppen einzurichten. Es handelt sich dabei um folgende Gemeinden: Bleiburg/Pliberk, Feistritz ob Bleiburg/Bistrica pri Pliberku, Globasnitz/Globasnica, Eisenkappel/®elezna Kapla, Sittersdof/ ®itara vas und Ludmannsdorf/Bilèovs. Im Jahre 1996 wurde beschlossen, auch in der Gemeinde Neuhaus/Suha zweisprachige Kindergartengruppen einzurichten, der Beschluss wurde bislang nicht umgesetzt. In der Gemeinde Rosegg/Ro¾ek wird seit 1999 auch slowenisch (2 Wochenstunden) als Erziehungssprache angeboten. In zahlreichen weiteren Gemeinden gibt es Elterninitiativen für die Einrichtung von zweisprachigen Kindergartengruppen. Seitens des Bundeskanzleramtes gibt es die Zusage, die Anstellung von zweisprachigen Kindergärtnerinnen mit etwa 15.000,- Euro jährlich zu fördern, so daß die zusätzlich anfallenden Personalkosten damit abgedeckt wären. Die Zuständigkeit für die Einrichtung von zweisprachigen Kindergartengruppen liegt bei der Gemeinde. Für die Gemeinde besteht jedoch keinerlei Verpflichtung, zweisprachige Kindergartengruppen vorzusehen. In jenen Gemeinden, in welchen die Anträge auf Einrichtung von zweisprachigen Kindergartengruppen abgewiesen wurden, wird argumentiert, das Land solle eine entsprechende Regelung im Kärntner Kindergartengesetz vorsehen. Vom Land Kärnten wird wieder darauf hingewiesen, daß die Einrichtung von (zweisprachigen) Kindergartengruppen im autonomen Kompetenzbereich der jeweiligen Gemeinde liegt. Da auf die Zuteilung eines Kindergartenplatzes kein Rechtsanspruch besteht, hat die Volksgruppe auch keine Möglichkeit, das Recht auf zweisprachige Kindererziehung im Kindergarten im Rechtswege durchzusetzen. Das Hin- und Herschieben zwischen Gemeinden und Land ist daher die einfachste Lösung, um die Frage der zweisprachigen Kindererziehung in den Kindergärten zum Nachteil der Volksgruppe ungelöst zu lassen.
In Ferlach/Borovlje gab es 49 Anmeldungen für eine zweisprachige Kindergartengruppe. Dennoch hat es der Gemeinderat mehrheitlich abgelehnt, eine zweisprachige Kindergartengruppe einzurichten. In einer Selbsthilfeaktion wurde deshalb in Ferlach/Borovlje im Herbst 1997 ein privater zweisprachiger Kindergarten eingerichtet, um den Bedarf zu befriedigen. In Neuhaus/Suha gab es bereits im Jahre 1996 den Beschluß des Gemeinderates, eine zweisprachige Kindergartengruppe einzurichten. Zur Leiterin der zweisprachigen Kindergartengruppe wurde 1997 jedoch eine nur deutschsprachige Kindergärtnerin eingestellt, so daß in der Praxis eine zweisprachige Betreuung der Kinder nicht stattfinden kann. In Eberndorf/Dobrla vas faßte der Gemeinderat 1997 gegen die Stimmen der SPÖ den Beschluß, mit Beginn des Schuljahres 1998/99 eine zweisprachige Kindergartengruppe einzurichten. Der Beschluß wurde aber von einer neuen Mehrheit (SPÖ und FPÖ) revidiert, so daß eine Selbsthilfegruppe einen Verein organisieren mußte, der mit Beginn des Schuljahres 1999/2000 einen privaten dreisprachigen Kindergarten eingerichtet hat, der bis zuletzt massiv von einzelnen Gemeinderatsfraktionen behindert wurde. Auch in Ledenitzen/Ledince in der Gemeinde Finkenstein/Bek¹tanj mußte ein privater dreisprachiger Kindergarten eingerichtet werden, da der Gemeinderat einen öffentlichen mehrheitlich abgelehnt hatte. Die unterschiedlichen Vorgangsweisen in den einzelnen Gemeinden des zweisprachigen Gebietes verdeutlichen eindringlich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung, um einer weiteren Zersplitterung des Volksgruppenschutzes durch die Gemeinden vorzubeugen.

Kroaten im Burgenland:
a) Volksschulen: Es besteht die jederzeitige Möglichkeit der Abmeldung vom zweisprachigen Unterricht an traditionell zweisprachigen Schulen. Die Lehrer können von Eltern unter Druck gesetzt werden („wenn mein Kind eine schlechte Note bekommt, melde ich es einfach vom zweisprachigen Unterricht ab“). Für abgemeldete Kinder gilt nach Ansicht der burgenländischen Schulbehörden der „normale“ (einsprachige) Lehrplan. Der Lehrer darf also mit einem abgemeldeten Kind nicht kroatisch sprechen. Die drei Kroatischstunden entfallen, das Kind hat statt dessen je eine Stunde Deutsch, Leibeserziehung und Werken. Wer soll aber mit den abgemeldeten Kindern turnen oder basteln, wenn kein Lehrer zur Verfügung steht? Es gibt keinerlei Definition des Begriffes „zweisprachiger Unterricht“. Es liegt nur am Lehrer bzw. an der Sprachkompetenz der Schüler, in welchem Ausmaß Kroatisch zu verwenden ist und welche Anforderungen an die Schüler gestellt werden dürfen. Einigen Eltern ist schon ein kroatisches Gedicht im Monat zuviel, anderen ist das viel zuwenig. Ein Schüler, der nicht einmal kroatisch grüßen kann, bekommt ein Gut und wird daraufhin unter Umständen abgemeldet, einer, der perfekt kroatisch spricht, bekommt ein Sehr gut, damit ist das Benotungsspektrum in vielen Fällen auch schon ausgeschöpft. Das Gesetz hätte zumindest ein Mindestmaß der Verwendung der kroatischen Sprache, einen zu erreichenden Mindeststandard oder ein Lehrziel definieren müssen. Ideal für die Erhaltung der Sprache wäre ein obligatorischer zweisprachiger Unterricht im traditionell zweisprachigen Gebiet. Das Gesetz wird von vielen kroatischen Organisationen kritisiert. Eine wissenschaftliche Expertise kritisiert das Gesetz wegen vieler volksgruppenfeindlicher Bestimmungen und seiner Inkonsequenz. Regelungen wurden von namhaften Rechtswissenschaftlern als verfassungswidrig erachtet, bislang konnte man sich jedoch nicht zu einer Novellierung durchringen. Als Positivum im neuen Gesetz ist die Regelung zu erwähnen, wonach auch an Schulstandorten, an denen es bislang keinen zweisprachigen Unterricht gab, zweisprachige Vorschulgruppen (ab vier Anmeldungen), Vorschulklassen (ab sieben Anmeldungen) und Schulklassen der l. bis 4. Schulstufe (ab sieben Anmeldungen) geführt werden können. Damit wurde einer Entscheidung des VfGH, wonach unter bestimmten Bedingungen das Recht auf Elementarunterricht in der Volksgruppensprache im ganzen Bundesland besteht, Rechnung getragen. Bislang sind aufgrund dieser Regelung jedoch noch keine neuen zweisprachigen Gruppen oder Klassen entstanden.
b) Hauptschulen: Die bisher als Schulversuche geführten zweisprachigen Hauptschulen wurden auf eine gesetzliche Basis gestellt. Ansonsten sieht das Gesetz lediglich einsprachige (kroatische oder ungarische) Hauptschulen vor, was eine bildungspolitische Sackgasse darstellt, denn niemand wird heute sein Kind in eine Schule schicken, in der Deutsch nur als Unterrichtsfach (wenn auch mit sechs Wochenstunden) geführt wird. Auch die bei Bedarf zu errichtenden Klassen (ab neun Anmeldungen) und Abteilungen (ab fünf Anmeldungen) an im übrigen deutschsprachigen Hauptschulen sind nicht zweisprachig, sondern einsprachig kroatisch zu führen. Die Verfasser des Gesetzes berufen sich hier auf eine buchstabengetreue Ausführung des Art. 7 StV v Wien.
c) Mittelschulen: Das Gesetz sieht die Errichtung einer (einzigen) allgemeinbildenden höheren Schule (Gymnasium oder Realgymnasium) vor. Die Schulversuche der zweisprachig geführten Klassen an anderen AHS des Burgenlandes blieben unberücksichtigt. Sie bleiben Schulversuche, deren Weiterführung ausschließlich vom guten Willen des zuständigen Ministers abhängig ist. Betrachtet man die geographische Situation des Burgenlandes, dann leuchtet ein, daß kaum jemand von Neudorf/Novo Selo oder auch Oslip/Uzlop das zweisprachige Gymnasium in Oberwart/Borta besuchen wird. Der Art. 7 sieht eine „verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen“ vor. Während beispielsweise die Kärntner Slowenen zwei Mittelschulen haben, wurde für die zahlenmäßig größere Gruppe der burgenländischen Kroaten (einschließlich burgenländische Ungarn) die Errichtung einer einzigen solchen Schule gesetzlich festgeschrieben. Hier hat man es mit der buchstabengetreuen Erfüllung des Art. 7 nicht so genau genommen.
d) Anstalten für Lehrer und Erzieherbildung: Die gesetzliche Regelung entspricht im Wesentlichen den Erfordernissen der Volksgruppe.
e) Schulaufsicht: Der Art. 7 StV v Wien sieht eine „eigene Abteilung der Schulaufsichtsbehörde“ für „Minderheitenschulen“ vor. Das Minderheitenschulgesetz sieht zwei Schulinspektoren (einen im Range eines Bezirks- und einen im Range eines Landesschulinspektors) vor. Für den Notfall reicht es aus, daß ein solcher Inspektor „die entsprechende Sprachkompetenz“ besitzt.
f) Hochschulen: Rechtsgrundlage für eine Sprachausbildung der Volksgruppen in Österreich gibt es bislang keine. Auf universitärer Ebene gibt es lediglich zwei Proseminare (Kultur und Geschichte der burgenländischen Kroaten, Übungen zum Burgenlandkroatischen mit je zwei Wochenstunden).

Ungarn im Burgenland:
Schulwesen allgemein: Ungarisch wird im Rahmen eines zweisprachigen Unterrichtes an den Volksschulen in Oberwart/Felsõõr, Unterwart/Alsóõr und Siget i. d. Wart/Õrisziget, ansonsten jedoch als Freigegenstand bzw. unverbindliche Übung angeboten. Der bis zum Schuljahr 1993/94 sehr erfolgreich gelaufene Schulversuch „Hauptschule mit besonderer Berücksichtigung des Ungarischunterrichtes“ an zwei Hauptschulen wurde in das Regelschulwesen übernommen und findet seine Fortführung in Hauptschulklassen und -abteilungen mit Ungarisch als Pflichtgegenstand. An der Volksschule in Oberwart/Felsõõr wurde eine und an der Volksschule in Oberpullendorf/Felsõpulya zwei Klassen mit Ungarisch als Pflichtgegenstand eingerichtet. Die Unterrichtsaufsicht im Pflichtschulbereich wird durch einen im Minderheitenschulgesetz vorgesehenen Fachinspektor wahrgenommen, der diese Funktion neben seiner ermäßigten Lehrverpflichtung als Hauptschullehrer wahrnimmt. Im Bereich der allgemein- und berufsbildenden höheren Schulen wird Ungarisch als zweisprachiger Unterricht am Zweisprachigen Bundesgymnasium Oberwart/Felsõõr, als Pflichtgegenstand am BG-BRG Oberpullendorf/Felsõpulya („Pannonische Klasse“), sowie als Freigegenstand und als unverbindliche Übung an einigen weiteren Schulstandorten des Landes angeboten und unterrichtet. Das Zweisprachige Bundesgymnasium Oberwart wurde 1992 ins Leben gerufen. Im Jahr 2000 maturierten die ersten Schüler, wobei sämtliche Maturanten vielversprechende Ausichten haben aufgrund ihrer Sprachkenntnisse einen Arbeitsplatz zu finden. Die Nachfrage nach Fremdsprachenkenntnissen wird besonders im Grenzraum immer grösser, was die Wichtigkeit und den Stellenwert der Volksgruppensprachen bestätigt. Ganz anders ist bedauerlicherweise die Entwicklung in einer Handelsakademie gelaufen. Bereits im dritten Jahr nach der Einführung des Gegenstandes Ungarisch an dieser Wirtschaftsschule hat sich ein ganzer Klassenzug für Ungarisch als zweite lebende Fremdsprache entschieden. Daß diese Entscheidung eine sehr weise war, kann man am Erfolg der Maturanten des Jahrganges 1995/96 (Ungarischgruppe) erkennen - die Arbeitslosigkeit nach der Reifeprüfung war Null. Inzwischen ist der Ungarischunterricht an dieser Handelsakademie eingestellt worden.
Ungarn in Wien
Wie schon vermerkt, ist der Ungarischunterricht auf Gesetzesebene nicht geregelt. Bis vor vier Jahren gab es keine Möglichkeit in der Volks-, Haupt- und Mittelschule Ungarisch weder als Pflicht- noch als Freigegenstand zu lernen. Gegenwärtig wird in vier Volksschulen im Rahmen des Schulversuchs „Projekt Hungaricum“ in zwei Wochenstunden (jeweils nachmittags) Ungarisch als Freigegenstand unterrichtet. Das Interesse ist steigend, im abgelaufenen Schuljahr 1999/2000 machten 150 Kinder davon Gebrauch. Ab September 2000 wird das „Projekt Hungaricum“ auch auf die Haupt- und Mittelschule erweitert.
Seit 1961 besteht in Wien eine ungarische Pfadfindergruppe. Außer in der Familie können Kinder und Jugendliche nur in dieser Gruppe ihre Ungarischkenntnisse erweitern und praktizieren.
Der Zentralverband Ungarischer Vereine und Organisationen in Österreich führt seit September 1987 die „Wiener Ungarische Schule“, deren Schülerzahl im letzten Schuljahr 1999/2000 mit der Kindergartengruppe 100 überschritten hat. Auch hier ist das Interesse steigend. Dadurch, daß der Unterricht mit je zwei Stunden nur zweiwöchentlich erteilt wird, können die Sprachkenntnisse nicht als zufriedenstellend bezeichnet werden.
Vorwiegend diese ungelösten Probleme sind dafür ausschlaggebend, daß die heranwachsende junge Generation ungarischer Herkunft die Volksgruppensprache nur mangelhaft oder gar nicht mehr beherrscht, und eine zunehmende Überalterung macht sich allgemein bemerkbar. Deshalb sind die Wiener Ungarn an der Errichtung einer Allgemeinbildenden Lehr- bzw. Bildungsanstalt, in der auf der Stufe der Volks-, Haupt- und Mittelschule mit zweisprachigem Unterricht lebhaft interessiert.

Roma im Burgenland:
Aufgrund der einschlägigen Bestimmung des Minderheitenschulgesetzes für das Burgenland findet an der Volksschule Oberwart/Erba erstmals ein Romanes-Unterricht in Form eines Freigegenstandes mit einer Wochenstunde statt. Insgesamt 14 SchülerInnen in zwei Gruppen waren im Schuljahr 1999/2000 zu dieser Unterrichtsform angemeldet. Die Volksgruppenvertreter wünschen einen kontinuierlichen Ausbau des Sprachunterrichtes.

Kindergartenwesen im Burgenland: Im Kindergartenalltag hängt das Ausmaß der Verwendung der kroatischen bzw. ungarischen Sprache als „Kindergartensprache“ in erster Linie von der sprachlichen Kompetenz und vom persönlichen Engagement der Kindergärtnerin ab. Ob die Kindergärtnerin überhaupt kroatisch kann, hängt wiederum vom Gemeinderat bzw. vom Bürgermeister ab. In manchen Kindergärten wird Kroatisch gesprochen und gespielt, in anderen lernen die Kinder lediglich einige kroatische Lieder oder Gedichte. Auch Volksschullehrer klagen über mangelnde Kroatischkenntnisse der Erstklässler. Allgemein kann festgestellt werden, daß die vorgeblich zweisprachigen Kindergärten des Burgenlandes die vom Gesetz vorgegebenen Ziele nur in wenigen Ausnahmefällen erreichen. Bisweilen werden die Intentionen des Gesetzes auch völlig ignoriert oder ad absurdum geführt. So haben beispielsweise in zwei Gemeinden die Bürgermeister einer zweisprachigen Assistenzkindergärtnerin den Zutritt zum Kindergarten untersagt. Begründet wurde dies damit, daß es zwar mehrere Kindergruppen gäbe, aber in den betreffenden Kindergärten ohnehin „zumindest eine“ Kindergärtnerin Kroatisch spreche. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Assistenzkindergärtnerin lägen also nicht vor (außerdem wolle man dem Land damit sparen helfen). In einer der Gemeinden haben sich daraufhin 93% der Eltern der betroffenen Kinder für die Assistenzkindergärtnerin ausgesprochen, doch der Bürgermeister blieb bei seiner Entscheidung. So wird die zweisprachige Erziehung von den Verantwortlichen, die selbst Kroaten sind, untergraben. Viele Eltern versuchen der sprachlichen Assimilierung ihrer Kinder entgegenzuwirken, sehr viele finden sich aber auch einfach damit ab und nehmen so ihren Kindern die Chance, zwei Sprachen spielerisch gleichzeitig zu erlernen.

Slowenen in der Steiermark:
Der durch den Staatsvertrag garantierte Elementarunterricht existiert in der Steiermark nicht. An einzelnen Pflichtschulen im Grenzgebiet zu Slowenien findet ein Slowenischunterricht als Unverbindliche Übung (vereinzelt auch als Wahlpflichtfach oder gar als Zweite lebende Fremdsprache) im Ausmaß von zwei Wochenstunden statt, wobei an Volksschulen Schüler der 1. und 2. Klassen nicht teilnehmen können. An Mittelschulen gibt es bis zum heutigen Tag keinen Slowenischunterricht. In Anlehnung an das sehr erfolgreich wirkende Volksgruppengymnasium in Oberwart im Burgenland (kroatisch, ungarisch und deutsch), sollten in der Steiermark Volksgruppensprachgymnasien und Volksgruppensprachoberstufengymnasien (dann in Kombination mit Volksgruppensprachhauptschulen) eingerichtet werden.
Ein zweisprachiges Kindergartenwesen existiert in der Steiermark ebenfalls nicht. Entsprechend den Ausführungen zum Schulwesen sollte es möglich sein, ein Kind für eine zweisprachige Kindergartengruppe anzumelden. Eine Schulgesetzgebung einschließlich eines Kindergartengesetzes sollte in Angriff genommen werden.
Sollte sich in der Negativhaltung der zuständigen Gremien nicht eine Verbesserung des Schul- und Kindergartenwesens in der Steiermark ergeben, kann der Assimilierung kaum Einhalt geboten werden.

Tschechen:
Der im Jahre 1872 gegründete Schulverein „Komensky“ betreibt zur Zeit in Wien eine private Volks- und Hauptschule, eine Sekundarschule (Unterstufe des Gymnasiums) und einen Privatkindergarten. Der Unterricht wird zweisprachig erteilt, wobei auch slowakisch alternierend zu tschechisch unterrichtet wird. Insgesamt wurden die Einrichtungen im Schuljahr 1999/2000 von 230 Schülern bzw. Kindern besucht. Von Vertretern der tschechischen Volksgruppe wird schon mehrere Jahre um eine entsprechende Fortführung der Sekundarstufe in Form eines Oberstufenrealgymnasiums angesucht. Ab September 2000 wird die erste Klasse des Oberstufengymnasiums eingerichtet, vorerst mit ungewisser Finanzierung.

Es ist kein Zufall, daß Volksgruppenkonflikte (vor allem in Kärnten) zu einem großen Teil über die Schule ausgetragen wurden. Über die Unterrichtssprache kann die Assimilierung wesentlich gefördert oder wesentlich gehemmt werden. Eine Volksgruppe wird nur bestehen bleiben, wenn ihre Angehörigen auch eine solide Ausbildung in ihrer eigenen Sprache erhalten. Die Grundlage für die Sprachbeherrschung wird im Elternhaus geschaffen. Die Größe des Wortschatzes und die Gewandtheit in der Sprache hängt in der Folge aber wesentlich von der Schulausbildung ab. Wenn die Schule dieser Aufgabe nicht nachkommt, bleiben die Volksgruppenangehörigen in der Beherrschung ihrer eigenen Muttersprache auf den heimatlichen Dialekt beschränkt. Für die Zeit der utraquistischen Schule hat dies plastisch der aus Ebental/®relec stammende Physiker und Rektor der Wiener Universität, Jo¾ef Stefan, ausgedrückt. „Und so stehe ich nun hier - mit einem Korb voll deutschen Wissens und mit einigen wenigen slowenischen Wörtern in meiner bloßen Hand.“ Diese Worte haben auch heute noch ihre Gültigkeit. Für die Erhaltung einer Minderheitensprache ist die Liebe zur Muttersprache allein nicht ausreichend. Wer die Sprache nicht gut beherrscht, wird sie auch seinen Kindern nur in verkümmerter Form weitergeben können. In einer Gesellschaft, in welcher sich das öffentliche Leben fast ausschließlich in deutscher Sprache abspielt, haben die Kinder selbst keine Möglichkeit zu einer Auffrischung und Korrektur der Sprachkenntnisse. Damit kommt es von Generation zu Generation zu einem immer stärkeren Aushungern des Wortschatzes, bis die Sprachkenntnis vollständig verschwindet. Es ist kein Zufall, daß die Assimilierung dort am schnellsten voranschreitet, wo es an einer Schulbildung in den Volksgruppensprachen fehlt. Durch die Gestaltung des Schulunterrichtes in der Volksgruppensprache hat es der Staat in der Hand, den Bestand und die Entwicklung der Volksgruppen zu sichern, zu behindern oder sogar zu zerstören.

12.) Partizipationoben

b) Innerstaatliche Rechtslage:
Auf Verfassungsebene bestimmt Art. 67 StV v St. Germain, daß Minderheitsangehörige, dieselbe Behandlung und dieselben Garantien, rechtlich und faktisch, genießen wie andere österreichische Staatsangehörige. Art. 7 Z. 4 StV v Wien gewährleistet, daß österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark, an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen teilnehmen wie andere österreichische Staatsangehörige. Art. 8 Abs. 2 B-VG, formuliert lediglich als Staatszielbestimmung lautet:
Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.
Die Angehörigen der Minderheiten können sich - wie andere Personen auch - nach den allgemeinen Bestimmungen (vgl. insb. Art. 11 EMRK, Art. 12 StGG, VereinsG) z.B. zu Vereinen zusammenschließen.
Aus den verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist aber anscheinend kein Recht auf eine besondere politische Repräsentation (z.B. „Minderheitsabgeordnete“) ableitbar. Der VfGH hatte sich in VfSlg 9224/1981 mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Der zugrundeliegende Sachverhalt soll kurz skizziert werden: Die Kärntner Einheitsliste hatte die Wahl zum Kärntner Landtag vom 7. 10. 1979 mit der Begründung angefochten, daß die Minderheitenschutzbestimmungen es verböten, „durch Normierung einer zu geringen Anzahl von Mandaten und durch die Grenzziehung von Wahlkreisen und Wahlkreisverbänden ein Wahlrecht zu schaffen, welches es der slowenischen Minderheit in Kärnten unmöglich mache, auch nur einen einzigen der Minderheit angehörenden Vertreter in den Kärntner Landtag zu wählen.“ Nach Erörterung von insbesondere Art. 19 StGG, Art. 67 und Art. 68 Abs. 2 StV v St. Germain und Art. 7 Z. 2 StV v Wien erkannte der VfGH, daß „keine der von der anfechtenden Wählergruppe angeführten, im Verfassungsrang stehenden Rechtsnormen eine zwingende Anordnung enthält, der slowenischen Minderheit in Kärnten müsse eine eigene Repräsentation im Landtag gesichert sein“. Anzufügen ist, daß das Gleichbehandlungsgebot selbstverständlich gewährleistet, daß die Minderheitsangehörigen - wie andere österreichische Staatsbürger - eigene Parteien gründen können.
Die im VolksgruppenG geregelten Volksgruppenbeiräte (§§ 3-7 leg cit) können als Organe angesehen werden, die der politischen Partizipation dienen (allerdings ist - im Hinblick auf eine Vertretung der Volksgruppenangehörigen - ihre mangelnde demokratische Legitimation problematisch). Nach § 3 Abs. 1 leg cit sind zur Beratung der Bundesregierung und der Bundesminister in Volksgruppenangelegenheiten beim Bundeskanzleramt Volksgruppenbeiräte einzurichten. Sie haben das kulturelle, soziale und wirtschaftliche Gesamtinteresse der Volksgruppen zu wahren und zu vertreten; sie sind insbesondere vor Erlassung von Rechtsvorschriften und zu allgemeinen Planungen auf dem Gebiet des Förderungswesens, die Interessen der Volksgruppen berühren, zu hören. Die Volksgruppenbeiräte dienen auch zur Beratung der Landesregierungen, wenn sie von diesen dazu aufgefordert werden.
Durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie - unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Angehörigen der Volksgruppe - die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder zu bestimmen (§ 2 Abs. 1 Z. 1 VolksgruppenG). Nach der Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1977 über die Volksgruppenbeiräte, BGBl. Nr. 38 idF zuletzt BGBl. 1993/895 sind derzeit für die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma Volksgruppenbeiräte eingerichtet. Die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte werden von der Bundesregierung nach vorheriger Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung bestellt; das VolksgruppenG enthält nähere Regelungen hinsichtlich der Qualifikation der Mitglieder, der Bestellungsdauer, der Geschäftsführung usw. (vgl. §§ 3-7 leg cit).

TATSÄCHLICHE LAGE
Aus Sicht der österreichischen Volksgruppen hat Österreich bisher nicht alle notwendigen Voraussetzungen für eine wirksame Beteiligung von Angehörigen nationaler Minderheiten am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben und an öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere an denjenigen, die sie betreffen, geschaffen.
Den Volksgruppenangehörigen bleibt es natürlich unbenommen, wie jeder anderen Gruppe von österreichischen Staatsbürgern auch, Vereine zu gründen, die versuchen, den verschiedensten Interessen der Volksgruppen und ihrer Angehörigen gerecht zu werden. Die österreichischen Volksgruppen haben insgesamt mehr als 250 Vereine gegründet, die auf bundesweiter, landesweiter, regionaler oder lokaler Ebene tätig sind. Es existieren Sportvereine ebenso wie kulturelle Vereine, wissenschaftliche Vereine, Folklorevereine, usw. Die Tätigkeit dieser Organisationen wird nicht behindert, neben finanziellen Förderungen, vor allem aus der Volksgruppenförderung, werden sie nicht gesondert gefördert bzw. existieren aufgrund des geltenden österreichischen Rechts keinerlei Formen von speziellen öffentlich-rechtlichen Vertretungsformen, welche die Interessen der Volksgruppe und ihrer Angehörigen vertreten würden.
Auch sind die Volksgruppen in Österreich nicht an der Legislative beteiligt, nicht auf Bundesebene und auch nicht in den Bundesländern. Die österreichische Verfassung und die Wahlordnungen zu den Parlamenten berücksichtigen in keiner Weise die besondere Lage der Volksgruppen. Das proportionale Wahlsystem schließt sie wegen ihrer geringen zahlenmäßigen Stärke aus den gesetzgebenden Körperschaften aus. Ein parlamentarisches Regierungssystem baut auf der starken Verbindung des Parlaments mit der Öffentlichkeit, das Parlament ist geradezu die wirksamste Garantie der Öffentlichkeit aller politischen Vorgänge und aller Rechtssetzung. Für die Volksgruppen bedeutet dies, daß ohne eine selbständige Vertretung in den Parlamenten ihre Standpunkte, auch in den sie besonders betreffenden Angelegenheiten, weder in der Rechtssetzung, noch im politischen Prozeß, noch in der Öffentlichkeit wirksam dargestellt und durchgesetzt werden können.
Auf lokaler Ebene gilt in Österreich für die Wahl der Gemeinderäte ebenfalls das proportionale Wahlsystem. Nur die slowenische Volksgruppe in Kärnten ist in ihrem Siedlungsgebiet mit einer eigenständigen Wahlgruppierung (Enotna lista) in insgesamt 24 Gemeinden mit 56 Gemeinderäten vertreten (Gemeinderatswahl 1997). Allerdings haben die Gemeinden gemäß der Kompetenzverteilung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden keinerlei Kompetenzen für die rechtliche Regelung der Minderheitenangelegenheiten.
Die einzige Form einer mittelbaren Beteiligung der Volksgruppen an der Verwaltung sind die sog. Volksgruppenbeiräte. Die Bestimmungen über die Volksgruppenbeiräte finden sich im Volksgruppengesetz sowie in der dazu ergangenen Verordnung i.d.g.F. (BGBl. 895/1993).
Die Volksgruppenbeiräte sind beim Bundeskanzleramt eingerichtete Beratungsgremien. Für jede der anerkannten Volksgruppen hat die Bundesregierung einen Volksgruppenbeirat eingerichtet. Die Hälfte der Mitglieder müssen Vertreter von repräsentativen Volksgruppenorganisationen sein, die andere Hälfte Vertreter der politischen Parteien.
Die Volksgruppenbeiräte sind dazu berufen, die Bundesregierung (über Aufforderung auch die Landesregierungen) in Volksgruppenangelegenheiten zu beraten und entsprechende Empfehlungen zu erstatten. Die Effektivität der Beschlüsse der Volksgruppenbeiräte hat sich als sehr gering herausgestellt
Exkurs: Volksgruppenbeirat der Burgenländischen Kroaten
Der Volksgruppenbeirat soll die Bundes- und Landesregierung in Volksgruppenfragen beraten und jährlich einen Voranschlag über die Verteilung der für die Volksgruppe zur Verfügung stehenden Geldmittel erstellen.
Mit der Konstituierung dieses Beratungsgremiums wurde der Volksgruppe der Zugang zu Geldmitteln größeren Umfanges eröffnet. Es ist daher verständlich, dass auch oder nur aus diesem Grund alle Vereine und ganz besonders die Großparteien in diesem Gremium gut vertreten sein wollten.
Von 24 Plätzen kommen derzeit je 5 den beiden Großparteien zu, die katholische Kirche hat zwei Plätze („Parteienkurie“).
In der sog. „überparteilichen Kurie“ werden 4 weitere Plätze von parteinahen bzw. Parteiorganisationen besetzt. Die restlichen 8 Sitze nehmen Vereine ein, die man keiner Partei zuordnen kann und die auch keinem „Klubzwang“ unterliegen.
De facto ist daher die SP im Volksgruppenbeirat mit 8 Stimmen, die VP mit 6 Stimmen vertreten.
Ergebnis dieser Konstellation ist, dass ein Beschluss nur gefasst werden kann, wenn ihm beide Parteien zustimmen.

Während Österreich auf internationaler Ebene in Volksgruppenfragen auf die Volksgruppenbeiräte hinweist und damit den Eindruck erweckt, über alle offenen Fragen werde in diesen Gremien ein konstruktiver und permanenter Dialog geführt, gibt tatsächlich diese Entwicklung zu Befürchtungen Anlaß, daß die Volksgruppen in den politischen Entscheidungsfindungsprozessen mundtot gemacht werden sollen.
Als kleines Beispiel am Rande sei die Tatsache, da bezeichnend, angeführt, dass die österreichischen Volksgruppen keinerlei Möglichkeit hatten am sie betreffendem Staatenbericht zur Durchführung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarates in irgend einer Weise mitzuwirken.
Der Bericht wurde vertragswidrig ein Jahr verspätet dem Europarat übermittelt und ist drüber hinaus unvollständig und beschönigend. Die österreichischen Volksgruppen werden im nachhinein Stellung beziehen müssen.

Exkurs: Kärntner Slowenen
Die Kärntner Slowenen waren in der Monarchie und in der Ersten Republik durchgehend mit einer eigenen Partei im Kärntner Landtag vertreten. Ein Wiedereinzug in den Kärntner Landtag nach dem Jahre 1945 scheiterte zunächst an der ideologisch durch das kommunistische Regime in Slowenien beeinflussten Zurücknahme der durchaus aussichtsreichen Kandidatur bei den ersten Landtagswahlen.
Im Jahre 1975 verfehlte die Koro¹ka enotna lista / Kärntner Einheitsliste nur um wenige Stimmen den Einzug in den Kärntner Landtag. Es war aber abzusehen, dass bei den nächsten Landtagswahlen eine slowenische Partei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Mandat erreichen würde. Als Reaktion darauf wurde die Kärntner Wahlordnung derart geändert, dass das zweisprachige Gebiet nunmehr auf vier Wahlkreise mit Mehrheiten der Wahlberechtigten außerhalb des zweisprachigen Gebietes aufgeteilt ist. Unter diesen Umständen ist für eine Volksgruppenpartei das Überwinden der Grundmandatshürde illusorisch. Wegen der seit 1945 sich verstärkten Assimilation einerseits und wegen der Integration eines Teiles der Volksgruppenangehörigen in die Mehrheitsparteien andererseits wäre nunmehr auch nach einem reinen Verhältniswahlrecht die Erringung eines Mandates im Kärntner Landtag für eine Volksgruppenliste nicht erreichbar. Es sind daher keine Kärntner Slowenen im Kärntner Landtag vertreten, da auch die Mehrheitsparteien bislang keine Volksgruppenangehörigen an wählbare Stelle gereiht haben. Darüber hinaus sind Volksgruppenangehörige in den Mehrheitsparteien in erster Linie dem Parteizwang unterworfen und damit nicht in der Lage, für die Volksgruppe als solche zu sprechen.
Auf Gemeindeebene sind die Enotna lista/Einheitsliste bzw. bzw. ihr angegliederte slowenische Wahlgruppierungen durch 5.527 für sie abgegebene Stimmen durch 56 Mandatare in 24 Gemeinderäten vertreten.

Die Skupnost ju¾nokoro¹kih kmetov/Gemeinschaft der Südkärntner Bauern stellt als slowenische Wahlgruppierung bei den Landwirtschaftskammerwahlen zwei Mandatare in der Kärntner Landwirtschaftskammer. Unabhängige slowenische Vertreter haben Mandate auch in der Landarbeiterkammer und in einzelnen Sektionen der Wirtschaftskammer.

Auf Bundesebene bemüht sich die Enotna lista/Einheitsliste um Koalitionen mit Parteien, welche bereit sind, die wesentlichen volksgruppenpolitischen Forderungen der Enotna lista zu unterstützen und die Autonomie der Enotna lista in Volksgruppenfragen zu respektieren. In einer derartigen Koalition war zwischen 1986 und 1990 Karel Smolle als Vertreter der Enotna lista im Nationalrat vertreten. Nachdem die Grünen nicht mehr bereit waren, die Autonomie der Enotna lista in Volksgruppenfragen zu respektieren, ist diese Koalition zerbrochen. Bei den Nationalratswahlen 1999 kandidierte die Enotna lista in einem Bündnis mit dem Liberalen Forum mit Bernard Sadovnik an wählbarer Stelle, scheiterte jedoch knapp.
Die Enotna lista strebt, unterstützt vom Rat der Kärntner Slowenen, ein gesichertes Volksgruppenmandat im Kärntner Landtag an. Zur Sicherung einer Volksgruppenvertretung im Kärntner Landtag sollte zusätzlich zu den bestehenden Wahlkreisen ein besonderer, ganz Kärnten umfassender Sonderwahlkreis gebildet werden. In diesem Wahlkreis gelangt nur ein einziges Mandat, eben das Volksgruppenmandat, zur Verteilung. Jeder Wähler kann sich entscheiden, ob er im allgemeinen Wahlkreis für eine der dort kandidierenden Parteien seine Stimme abgibt oder im Sonderwahlkreis den Volksgruppenmandatar wählt. Das Volksgruppenmandat wird zugeteilt, wenn eine im Sonderwahlkreis kandidierende Gruppierung zumindest ein Prozent der insgesamt abgegebenen Stimmen erreicht.
Volksgruppenangelegenheiten sind genauso wie andere gesellschaftspolitische relevante Themen Materie der Gesetzgebung. Wenn jedoch kein Volksgruppenangehöriger Mitglied der gesetzgebenden Körperschaft ist, werden Regelungen in Volksgruppenfragen ohne Mitwirkung der Betroffenen gestaltet. Um eine Mitwirkung der Betroffenen zu ermöglichen, ist eine Sonderregelung erforderlich, so dass auch die Volksgruppe in den demokratischen Entscheidungsfindungsprozess eingebunden ist. Mit der bloßen Integration in eine der Mehrheitsparteien kann dieses Ziel nicht erreicht werden, da die Volksgruppe ja auch innerhalb der Mehrheitsparteien jeweils in der Minderheit verbleibt.
Mit einem gesicherten Volksgruppenmandat hätte die Volksgruppe ein Sprachrohr auch in den gesetzgebenden Körperschaften. Obwohl ein einziger Mandatar keine Gesetze beschließen oder verhindern kann, bieten sich doch weit größere Möglichkeiten für eine Information der Öffentlichkeit und der Entscheidungsträger und damit verbunden auch Kompromissfindungsmöglichkeiten, welche sonst nicht gegeben sind. Gerade Karel Smolle als bislang einziger slowenischer Nationalratsabgeordneter der Zweiten Republik hat gezeigt, dass auch ein einziger Mandatar viel für die Volksgruppe erreichen kann und durch Verhandlungen mit diesem Mandatar Konflikte vermieden werden können, die ansonsten außerparlamentarisch in weit konfliktträchtigeren Demonstrationen und ähnlichen Aktionen zutage treten. Mit einer Einbindung eines Volksgruppenvertreters in die Gesetzgebung wird ermöglicht, schon im Gesetzwerdungsprozess die Anliegen der Volksgruppe authentisch einzubringen und damit Fehler zu vermeiden, welche ansonsten zur nachträglichen Unzufriedenheit und Bekämpfung eines Gesetzes durch die Volksgruppe führen.
In zahlreichen europäischen, aber auch außereuropäischen Staaten sind gesicherte Volksgruppenmandate eingerichtet. In Slowenien sind die beiden Volksgruppen der Italiener und der Ungarn unabhängig von der Stimmenanzahl mit einem Mandatar im Nationalrat vertreten. In Schleswig-Holstein ist die Partei der dänischen Volksgruppe von der 5%-Klausel ausgenommen, genauso gilt die 4%-Klausel für die Wahlen zum polnischen Sejm nicht für die deutsche Volksgruppe in Polen. In Südtirol ist gewährleistet, dass immer ein Vertreter der ladinischen Volksgruppe im Landtag vertreten ist. Weitere Beispiele finden sich etwa in Ungarn, Rumänien, Kroatien, Finnland usw. Österreich wäre mit der Einrichtung von gesicherten Volksgruppenmandaten daher kein Einzelfall.
Zur Regelung von Volksgruppenfragen ist die formale Mehrheitsdemokratie nicht geeignet. Eine Volksgruppe bleibt immer in der Minderheit. Die Anwendung der Regeln der formalen Mehrheitsdemokratie auf Volksgruppenfragen führt dazu, dass die Volksgruppe immer fremdbestimmt ist und die Mehrheitsbevölkerung über das Schicksal der Volksgruppe entscheidet. Eine solche Fremdbestimmung ist aber dem Wesen einer tatsächlichen, auf dem Gedanken der weitestgehenden Selbstbestimmung aufbauenden Demokratie fremd. Um den Widerspruch zwischen dem Prinzip der Mehrheitsdemokratie einerseits und dem Prinzip der weitestgehenden Selbstbestimmung andererseits in Volksgruppenfragen aufzulösen, muss in Volksgruppenfragen das Prinzip der formalen Mehrheitsdemokratie durch das Prinzip der ethnischen Partnerschaft ergänzt werden. Das bedeutet, dass in Volksgruppenfragen aufgrund von Sonderregelungen auch die Volksgruppe selbst durch von ihr gewählte Vertreter im Gesetzgebungsprozess miteingebunden sein muss, wobei im Idealfall gegen den Willen des Volksgruppenvertreters in Volksgruppenfragen keine Entscheidungen getroffen werden können.
Volksgruppen sind selbstverständlich nicht die einzige Minderheit, genauso gibt es politische Minderheiten, andere gesellschaftliche Minderheiten usw. Politische Minderheiten, etwa Kleinparteien, haben aber zumindest potentiell die Möglichkeit, zu relevanten Gruppierungen im parlamentarischen System zu werden, was für die Volksgruppen nicht zutrifft. Andere gesellschaftliche Minderheiten, welche etwa geschlechtlich oder körperlich bestimmt sind, können sich im Gegensatz zu Volksgruppen nicht assimilieren, sodass wohl ein besonderer Schutz erforderlich ist, nicht aber Sonderregeln zur Sicherung des Bestandes dieser Minderheit. Dieses Merkmal trifft allein auf Volksgruppen zu, weshalb auch die Einrichtung von Volksgruppenmandaten zur Sicherung dieser besonderen Interessenslage der Volksgruppen notwendig sind.
Die Kärntner Slowenen z.B. haben bestimmte Rechte, welche nicht den einzelnen Volksgruppenangehörigen, sondern der Volksgruppe als Gemeinschaft zustehen. Ein Beispiel hiefür sind etwa zweisprachige topografische Aufschriften, auf welche keine Person als solche einen Anspruch hat, wohl aber die Volksgruppe als Ganzes. Ein weiteres Beispiel ist etwa eine ausreichende mediale Versorgung in slowenischer Sprache. Diese Rechte sind zur Zeit zu einem großen Teil nicht verwirklicht, es hat aber auch niemand die Möglichkeit, diese Rechte einzuklagen. Aber auch dort, wo den Volksgruppenangehörigen einklagbare Rechte zur Verfügung stehen, ist jeder einzelne darauf angewiesen, selbst sein Recht durchzusetzen. Volksgruppenorganisationen als solche können dabei nur beratend zur Seite stehen.
Eine noch zu schaffende öffentlich-rechtliche Vertretung der Kärntner Slowenen oder die bereits bestehenden Zentralorganisationen der slowenischen Volksgruppe sollten ein Verbandsklagerecht erhalten.
Mit einem Verbandsklagerecht wäre gewährleistet, dass bislang nicht einklagbare Rechte der Kärntner Slowenen eingeklagt werden können. Schon allein dieser Umstand könnte dazu beitragen, dass diese Rechte auch verwirklicht werden. Darüber hinaus würde sich dem einzelnen Volksgruppenangehörigen ein effektiverer Schutz seiner Volksgruppenrechte bieten, da er nicht mehr auf sich allein angewiesen wäre, sondern aktive Unterstützung durch die Volksgruppenorganisation erhalten könnte. Ähnlich wie in Konsumentenschutzangelegenheiten bestimmte Verbände zum Schutz der Konsumenten von sich aus klagsberechtigt sind und ähnlich wie im Wirtschaftsleben zur Sicherung eines fairen Wettbewerbes Fachverbänden Klagsberechtigung zukommt, müsste auch Volksgruppenorganisationen zum Schutz von Volksgruppenrechten ein von sonstigen Voraussetzungen unabhängiges Klagerecht eingeräumt werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Fachverband der Teppichhändler als Verband einen fairen Wettbewerb im Teppichhandel sichern darf, die Volksgruppenorganisationen aber keine Möglichkeiten haben zur Durchsetzung ihrer Aufgaben den Rechtsweg zu beschreiten.

13.) Veränderung des Siedlungsgebietesoben

Innerstaatliche Rechtslage:
Ausdrückliche Bestimmungen, die sich gegen die Veränderung von Bevölkerungsverhältnissen betreffend Minderheitsangehörige richten, bestehen nicht. Man wird aber die Unzulässigkeit solcher Maßnahmen, die auf die Einschränkung von Rechten der Minderheitsangehörigen gerichtet sind, schon aus den Vorschriften, die ein Diskriminierungsverbot anordnen, und die in der Rspr des VfGH auch in dem Sinn verstanden werden, daß sie positive Maßnahmen zur Förderung der Minderheitsangehörigen gebieten, ableiten müssen (siehe dazu näher bereits oben die Ausführungen zu Art. 4 RÜK). Weiters ist § 1 Abs. 1 VolksgruppenG zu beachten, der - unter anderem - bestimmt, daß die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes gewährleistet sind.

TATSÄCHLICHE LAGE
In der Vergangenheit (mit nach wie vor spürbaren Auswirkungen) wurden derartige Maßnahmen durchaus ergriffen, mit dem Ziel, die Rechte der Volksgruppen oder auch die Möglichkeiten ihrer politischen Artikulation zu schmälern. Regelungen, die in der Vergangenheit mit dieser Zielsetzung getroffen wurden, sind auch heute noch in Geltung.
Im Jahre 1975 verfehlte die Wahlgruppierung der slowenischen Volksgruppe in Kärnten (Koro¹ka enotna lista) nur um wenige Stimmen den Einzug in den Kärntner Landtag (siehe auch Art. 15). Das gesamte Bundesland Kärnten bildete einen einheitlichen Wahlkreis. Es war abzusehen, daß bei den nächsten Landtagswahlen eine slowenische Partei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Mandat erreichen würde. Daraufhin wurde noch vor der Landtagswahl 1979 die Wahlordnung derart geändert, daß Kärnten in vier Wahlkreise unterteilt wurde, und zwar derart, daß das zweisprachige Gebiet auf alle vier Wahlkreise mit Mehrheiten der Wahlberechtigten außerhalb des zweisprachigen Gebietes aufgeteilt ist. Unter diesen Umständen ist für eine Volksgruppenpartei das Überwinden der Grundmandatshürde illusorisch.
Betreffend die burgenländischen Ungarn wäre festzuhalten, daß sie anläßlich der Volkszählung 1971 in der Gemeinde Siget i. d. Wart/Õrisziget 83,9% und in der Gemeinde Unterwart/Alsóõr 81,0% Bevölkerungsanteil bildeten. Anläßlich der sogenannten Gemeindezusammenlegung im selben Jahr (der ehemalige Landeshauptmann Kery sprach von einer „europäischen Lösung“) wurde Siget i. d. Wart/Õrisziget mit der deutschsprachigen Gemeinde Rotenturm und der kroatischsprachigen Siedlung Spitzzicken/Hrvatski Cikljin vereinigt und die Gemeinde Unterwart/Alsóõr mit den deutschsprachigen Siedlungen Eisenzicken und Oberdorf zusammengelegt. Dadurch sank naturgemäß der Anteil der ungarischsprachigen Bevölkerung in beiden Gemeinden eklatant. . Durch ihren zentralörtlichen Charakter als Bezirksvororte büßten sowohl Oberwart als auch Oberpullendorf ihre ungarische Mehrheit ein: 1920, also unmittelbar vor der Angliederung des Burgenlandes lag der Anteil der ungarischen Bevölkerung in Oberwart bei 75,4%, in Oberpullendorf und Mitterpullendorf bei 94%. Bei der Volkszählung 1991 erreichten die Ungarischsprachenden in Oberwart nur noch 27%, in Oberpullendorf nur noch 23,9%, d.h. Unterrichtswesen, Verwaltung und Wirtschaft in der Mehrheitssprache engen den Geltungsbereich des Ungarischen bedrohlich ein.

14.) Konationaler Kontaktoben

Innerstaatliche Rechtslage:
Art. 4 StaatsgrundG (StGG) garantiert die Freizügigkeit der Person innerhalb des Staatsgebietes und die Freiheit der Auswanderung; gemäß Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK steht es jedermann frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen. Art. 2 Abs. 1 4. Zusatzprotokoll zur EMRK bestimmt, daß jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht hat, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
Die österreichische Rechtsordnung garantiert die Vereinsfreiheit (vgl. insb. Art. 12 StGG, Art. 11 EMRK). Das Grundrecht der Vereinsfreiheit gewährt allen Menschen (Art. 11 Abs. 1 EMRK) die Freiheit, Vereine zu gründen, diesen anzugehören und sich iSd Vereinszweckes zu betätigen.
Nach Art. 10 Abs. 1 Z. 2 Bundes-VerfassungsG (B?VG) sind die äußeren Angelegenheiten mit Einschluß der politischen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere der Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Art. 16 Abs. 1 B?VG, in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Nach Art. 16 Abs. 1 B?VG können die Länder in Angelegenheiten, die in ihren selbständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge mit an Österreich grenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen. Diese Kompetenzbestimmungen sind ausreichend, um auch etwaige in Art. 18 Abs. 1 RÜK angesprochene Verträge abzuschließen.
An bereits bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen - außer dem RÜK - ist insb. hinzuweisen auf Art. 7 StV v Wien betreffend die Angehörigen der slowenischen und kroatischen Minderheiten, weiters auf Abschnitt V des StV v St. Germain über den Minderheitenschutz (dessen völkerrechtliche Geltung allerdings strittig ist; der Abschnitt über den Minderheitenschutz steht aber innerstaatlich aufgrund der Rezeption durch Art. 149 B?VG als Bundesverfassungsgesetz in Geltung) sowie auf den Brünner Vertrag, der insb. Vorschriften über die Angehörigen der tschecho-slowakischen Minderheit im Bereich des Schulwesens trifft.
Schließlich ist aufmerksam zu machen, daß Österreich die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen bereits 1992 unterzeichnet, allerdings noch nicht ratifiziert hat.

TATSÄCHLICHE LAGE
Nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union bestehen teilweise Schwierigkeiten im Grenzverkehr, da bei der Regelung der Aufenthalts-, Sichtvermerks-, Ausländerbeschäftigungs- und Grenzübertrittsregelungen die besondere Interessenslage der Volksgruppen nicht berücksichtigt wurde. Dadurch besteht die Gefahr, daß der europäische Integrationsprozeß für die österreichischen Volksgruppen statt einer Öffnung der Grenzen eine Erschwerung der Kontakte mit den gleichsprachigen Nachbarstaaten mit sich bringt. Darüber hinaus haben die Wahlauseinandersetzungen der letzten Jahre, insbesondere der Wahlkampf für die Nationalratswahl 1999 das politische Klima gegenüber Ausländern und Migranten sehr verschärft. Zumindest mittelbar hat dieses politische Klima auch negative Auswirkungen auf die in Österreich lebenden autochthonen Volksgruppen.
Die österreichischen Volksgruppen pflegen eine sehr rege Zusammenarbeit und einen sehr regen Kulturaustausch mit den gleichsprachigen Nachbarstaaten, in vielen Bereichen sind sie in großem Maße auf Unterstützung aus diesen angewiesen. Die Kontakte haben sich nach dem Zusammenbruch der kommunistischen Regime in den östlichen und südöstlichen Nachbarländern noch intensiviert.
Die österreichischen Fremdengesetze behindern und beeinträchtigen in einem sehr großen Maße die Kontakte und die Zusammenarbeit der österreichischen Volksgruppen mit den gleichsprachigen Nachbarstaaten, auch auf kultureller Ebene. Mehrfach wurden und werden noch Personen oder Gruppen, die zu kulturellen Auftritten oder auch nur zu Proben nach Österreich einreisen wollten, an der Grenze zurückgewiesen. Betroffen sind folgende Personengruppen:
Schüler und Studenten: Ausländische Schüler und Studenten fallen unter die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und bedürfen für einen legalen Aufenthalt in Österreich einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Aufenthaltsbewilligung wird nur erteilt, wenn neben anderen Voraussetzungen die Zuwanderungsquote noch nicht ausgeschöpft ist. Im Regelfall ist es ausländischen Schülern gänzlich unmöglich, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Für die Aufnahme in eine österreichische Schule haben sie eine Aufnahmeprüfung abzulegen. Diese ist unmittelbar vor Schulbeginn abzulegen. Die Schüler müßten aber nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes im Vorhinein im Wege der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung stellen und bei der Antragstellung bereits eine Unterkunft und eine finanzielle Ausstattung nachweisen sowie den Nachweis über die Aufnahme in die Schule erbringen. Das ist aber zu diesem Zeitpunkt gar nicht möglich. Indem sie nach Österreich einreisen, um die Aufnahmeprüfung abzulegen, gelten sie als Touristen. Gemäß Aufenthaltsgesetz darf Fremden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Ein Sichtvermerksversagungsgrund liegt aber nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes vor, wenn „der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden soll.“
Kulturschaffende, Musiklehrer, Erzieher, Fortbildungsbeauftragte, Kursleiter, Referenten: Mangels eigener ausgebildeter Personen sind die Volksgruppen in Österreich in diesen Bereichen auf die Hilfestellung aus gleichsprachigen Nachbarstaaten angewiesen und wollen sich dieser bedienen. Die Volksgruppen wollen aber auch die Beziehungen auf kultureller Ebene durch beiderseitige Gastspiele, Konzerte usw. von professionellen und Amateur-Gruppen pflegen. Fremde Staatsbürger können aber nach Österreich nur einreisen, wenn sie nicht beabsichtigen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine Aufwandsentschädigung oder ein geringfügiges Honorar, das auch bei Amateuren durchaus die Regel ist, gilt aber bereits als Erwerbsabsicht und haben eine Zurückweisung, verbunden mit einem einjährigen Einreiseverbot zur Folge. Diese Lage könnte sich durch einen Beitritt der südöstlichen Nachbarstaaten zur Europäischen Union merklich ändern.
Österreich hat bisher unter anderem Kulturabkommen mit Kroatien (BGBl. 1973/436), Polen (BGBl. 1973/434), Tschechien (BGBl. 1978/586) und Ungarn (BGBl. 1977/519), sowie Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit Polen (BGBl. 1996/475), Slowenien (BGBl. 1999/118) und Ungarn (BGBl. 1972/111) abgeschlossen.
Von Österreich heftig bestritten wird die Rechtsnachfolge Kroatiens und Sloweniens als Mitunterzeichner des StV v Wien als Nachfolgestaaten Jugoslawiens, insbesondere für die aus dem Art. 7 resultierenden Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheit. Maßgebliche Vertretungsorganisationen der kroatischen und slowenischen Volksgruppe in Österreich haben die Republiken Slowenien und Kroatien im Jahre 1995 in einem gemeinsamen Memorandum aufgefordert, formell die Rechtsnachfolge Jugoslawiens, vor allem im Hinblick auf ihre Schutzmachtfunktion gemäß StV v Wien und der aus Art. 7 resultierenden Schutznormen für die slowenische und kroatische Volksgruppe, anzutreten.


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