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Autonomien in Europa

Territoriale Autonomie als Mittel des Minderheitenschutzes und der Konfliktlösung in Europa - Zusammenfassung und schematischer Vergleich

Von Thomas Benedikter. Übersetzung von Alexandra Eckert.

Bozen, 19. Juni 2006

Inhalt

Kapitel 1 - Allgemeine Einführung
1.1 Warum territoriale Autonomie? | 1.2 Ein "Recht auf Autonomie"? | 1.3 Das Konzept der Autonomie | 1.4 Autonomie in einer historischen Perspektive

Kapitel 2 - Autonomien in Europa
2.1 Die Aland Inseln (Finnland) | 2.2 Die Färöer Inseln and Grönland (Dänemark) | 2.3 Der spanische Staat der autonomen Gemeinschaften: der Fall des Baskenlandes | 2.4 Dezentralisierung in Großbritannien: das Beispiel Schottlands | 2.5 Italiens Regionen mit einem speziellen Autonomiestatut: der Fall Südtirol | 2.6 Portugals autonome Inseln: die Azoren und Madeira | 2.7 Die Deutschsprachige Gemeinschaft in Belgien | 2.8 Gagausien: eine autonome Region Moldawiens | 2.9 Autonomie in der Russischen Föderation: die Republik Tatarstan | 2.10 Die autonome Republik Krim (Ukraine)

Kapitel 3 - Vergleich der europäischen Autonomiegebiete
3.1 Allgemeine Bemerkungen | 3.2 Politische Repräsentanz | 3.3 Legislativ- und Exekutivkräfte | 3.4 Vertiefungs- und Revisionsvorgänge | 3.5 Finanzregulierungen | 3.6 Formen der regionalen Staatsangehörigkeit | 3.7 Sprachpolitik | 3.8 Gemeinschaftliche Strukturen und innere Gewaltenteilung | 3.9 Kontrolle der wirtschaftlichen Ressourcen einer Region | 3.10 Abschließende Bemerkungen

Kapitel 4 - Erkenntnisse aus den Autonomie-Erfahrungen in Europa
4.1 Konfliktlösung durch territoriale Autonomie? | 4.2 Welche Lehren können aus den jeweiligen territorialen Autonomien gezogen werden?

Nachweis

Kapitel 1

Allgemeine Einführung

1.1. Warum territoriale Autonomie? [ top ]

Im 19. Jahrhundert wurde von den europäischen Nationalstaatbegründern das Ideal "eine Nation - ein Staat" propagiert. Jedoch wurde dieses Ideal in nahezu keinem dieser Staaten bisher verwirklicht. In allen europäischen Staaten, mit Ausnahme einiger Kleinstaaten, sind nationale Minderheiten anzutreffen. Die überwältigende Mehrheit der Staaten setzt sich aus einer Bevölkerungsmehrheit, der sogenannten "Titularnation", und zusätzlich 3 bis 45 nationalen Minderheiten zusammen. Im Allgemeinen leben die meisten nationalen oder ethnischen Minderheiten in ihrer traditionellen Heimat. Aufgrund historischer Entwicklungen fanden sich diese Minderheiten zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer größeren "Titularnation" eingeschlossen. Letztere charakterisiert eine nationale Mehrheit, die normalerweise eine kulturelle Vorherrschaft aufgrund ihrer Überzahl sowie ihres wirtschaftlichen, politischen und sozialen Einflusses ausübt. Ethnische Minderheiten sind strukturell benachteiligt und werden häufig von politischer Macht ausgeschlossen. Wie kann das Gleichgewicht wieder hergestellt werden? Sind Antidiskriminierungsmaßnahmen ausreichend? Wie kann Chancengleichheit sichergestellt werden?

Dem Ungleichgewicht zwischen der staatlichen Mehrheit und den ethnischen Minderheiten kann entgegengewirkt werden, indem man die Minderheitengruppe mit den notwendigen Machtbefugnissen innerhalb ihrer Region ausstattet. Hierbei soll das kulturelle Weiterbestehen gesichert und die Gemeinschaftsrechte geschützt werden. Das ist der erste Schritt zum Erlangen von territorialer Autonomie. In der Theorie leitet sich das Konzept der Autonomie von der Existenz und der Anerkennung ethnischer und nationaler Volksgruppen, welche Subjekte des Gemeinschaftsrechts sind, ab. In der Nachkriegszeit wurde vom UN-Menschenrechtssystem besonderes Augenmerk auf die individuelle Dimension der Menschenrechte gelegt, um sie als universelle Standards zu etablieren. Jedoch änderte sich dies bereits kurz nach der Entkolonisierungsphase sowie nach dem Zusammenbruch des Sowjet-Blocks. Angesichts der wachsenden Anzahl von staatsinternen Konflikten, welche durch die Nichtachtung des Gemeinschaftsrechts verursacht wurden, widmete sich die internationale Gemeinschaft wieder der gemeinschaftlichen Komponente der Minderheitenrechte. Minderheitenrechte stellen den Teil der grundlegenden Menschenrechte dar, welcher die menschliche Würde gegenüber dem Staat verteidigt. Verglichen mit den klassischen individuellen Menschenrechten gibt es jedoch spezifische Minderheitenrechte, welche per Definition nur gemeinschaftlich ausgeführt werden können (z.B. religiöse Aktivitäten, kulturelle bzw. Bildungseinrichtungen, Sprachgebrauch in der Öffentlichkeit usw.).

Autonomie als eine Kompromisslösung, räumt die Möglichkeit der vertikalen Gewaltenteilung zwischen dem Zentralstaat und den nationalen Minderheiten im Bereich der Legislative sowohl als auch im Bereich der Exekutive ein, wobei zum einen die Staatsintegrität sowie die Staatssouveränität erhalten bleiben, und zum anderen die Möglichkeit der Selbstregierung für die Minderheitengruppe auf ihrem spezifischen Gebiet sichergestellt wird. Die derzeitige Relevanz der Autonomiethematik muss daher von zwei Perspektiven betrachtet werden: einerseits als ein effizientes Mittel der Konfliktprävention sowie der Konfliktlösung durch die Anpassung der Grundbedürfnisse der nationalen Minderheiten an die gegebenen Staatsvorgaben, und andererseits als das Recht der nationalen bzw. ethnischen Minderheiten völkerrechtlich anerkannt zu werden.

Autonomieansprüche bleiben eine ernste Thematik sowohl für die "alten" Demokratien Westeuropas bzw. der EU, als auch für die "jüngeren" Demokratien, welche mit dem Zusammenbruch des Ostblocks in den 90iger Jahren entstanden sind. Im Gegensatz zu Asien und den beiden Amerikas wird Territorialautonomie weit weniger als ein Recht der indigenen Bevölkerung verstanden. Beispielsweise erkennen nur die skandinavischen Länder die Existenz einer indigenen Bevölkerungsgruppe, der sogenannten Sami, auf ihrem Gebiet an.

Welcher ist nun der nachhaltigste Weg, um ethnische Konflikte zu lösen? Die "Realisten" behaupten, dass Gebietsaufteilung und institutionelle Trennung optimal wären. Auf der anderen Seite schlagen die "Idealisten" die Erschaffung einer multiethnischen Gesellschaft vor, die auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechts- sowie Minderheitenschutz basieren soll. Hierbei ist beiden Schulen das wachsende Interesse an den Formen der territorialen und kulturellen Autonomie, als ein Mittel um ethnische Konflikte zu lösen und zu managen, gemeinsam. Daraus folgt, dass territoriale Autonomie als eines der fortschrittlichsten Projekte des Minderheitenschutzes angesehen wird. In der Tat kommt es der Unabhängigkeit sehr nahe. Mit anderen Worten, es werden die grundlegenden Rechte der nationalen Minderheiten berücksichtigt, so dass sie zumindest eine interne Selbstbestimmung erfahren können, ohne die Grenzen bzw. die Integrität des Staates, in dem sie sich befinden, zu verändern. Innerhalb einer bestimmten Region hat die Autonomie eine sehr entscheidende Bedeutung sowohl für die Beziehungen ethnischer Gruppen untereinander, als auch für den internen Verfahrensablauf: Autonomie muss in diesem Sinn vielmehr als ein dynamischer Prozess verstanden werden. Bevor nun zehn repräsentative Beispiele für Autonomien in Europa vorgestellt werden, soll an dieser Stelle die Beziehung zwischen Minderheitenschutz und Autonomie hervorgehoben werden.

1.2 Ein "Recht auf Autonomie"? [ top ]

Nach völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist die Diskriminierung einer Person aufgrund ihres Geschlechts sowie ihrer religiösen, ethnischen, kulturellen und sprachlichen Zugehörigkeit generell verboten. In den meisten Fällen richten sich die Diskriminierungen gegen Mitglieder einer bestimmten Gruppe, wobei dies in Europa, verglichen mit asiatischen Ländern, weniger aufgrund religiöser und ethnischer Zugehörigkeit geschieht. Folglich kann ein Mitglied einer nationalen Minderheit sein Recht, gegen Diskriminierung geschützt zu werden, geltend machen. Jedoch ist es nicht ausreichend, wenn nur "normale Gleichheit" garantiert wird, da nationale und ethnische Minderheiten in der Regel strukturell benachteiligt sind. Der Staat muss effektive Gleichheit sicherstellen und darüber hinaus positive Maßnahmen ergreifen, um die Kultur der Minderheit und deren Gruppenrechte zu fördern und zu schützen. Nationale Minderheiten können ihre Rechte nur dann wahrnehmen, wenn der Staat ihnen mit seinen öffentlichen Institutionen und Dienstleistungen aktiv beisteht. Ethnische Gemeinschaften benötigen ein spezielles juristisches und politisches Gerüst - z.B. kann die Minderheit Verantwortung sowohl für ihr eigenes kulturelles Weiterbestehen sowie ihre eigenständige kulturelle Weiterentwicklung, als auch für das der gesamten Gebietsgemeinschaft, übernehmen. Weiterhin werden spezielle Vorrichtungen bezüglich der politischen Partizipation benötigt, um die nationale Minderheit auf gleiche Ebene mit der nationalen Mehrheit zu stellen. Es wurde weithin anerkannt, dass ein rein auf individuellen Rechten basierender Minderheitenschutz nicht ausreicht.

Gemeinschaftsrecht bedeutet völkerrechtlich gesehen, dass eine Gruppe als Rechtssubjekt anerkannt wird. Die Rechte beziehen sich auf die Minderheit in ihrer Gesamtheit, und somit nicht nur auf die einzelnen Mitglieder. Hierbei ist das Gemeinschaftsrecht mehr als nur die Summe der individuellen Rechte. Über das fundamentale Ziel des Minderheitenschutzes - die Gewährleistung derselben Menschenrechte, die der Titularnation zustehen - hinaus, stehen drei weitere Ziele auf der Agenda: Konfliktprävention, die Erhaltung der kulturellen Gruppenidentität und der gegenseitig bereichernde Austausch.

Der klassische Minderheitenschutz ist beispielsweise eine Kombination aus Kollektiv- und Gruppenrechten. Ein Mitglied einer nationalen Minderheit kann seine Identität nur dann beibehalten, wenn dessen Gruppe die Möglichkeit hat zu bestehen und sich zu entwickeln. Andererseits können individuelle Rechte im Gemeinschaftsrecht mit inbegriffen sein, und somit von diesen nicht verletzt werden. Das Konzept des Gemeinschaftsrechts hat sich in den letzten zwei Jahrhunderten verändert. Dies wird am Beispiel der Erklärung der Uno-Generalversammlung vom 18. Dezember 1992 "über die Rechte von Personen, die nationalen, ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehören" deutlich. Auch wenn diese Erklärung in noch keinem internationalen Abkommen über Minderheitenschutz festgehalten wurde, beginnt die internationale Gemeinschaft diese allmählich anzuerkennen.

Die Mehrzahl der nationalen Minderheitenrechte in Europa nehmen die Form von konstitutionellen, nationalen oder regionalen Gesetzen, den internationalen Konventionen, Rechtsakten oder bilateralen Verträgen entsprechend, an. Die komplexe Gesamtheit der Minderheitenrechte [ 1 ] war ausschlaggebend für die Anerkennung ethnischer und nationaler Minderheiten, deren Sprachen, Kulturen, Traditionen usw., und darüber hinaus für die Steigerung ihrer gemeinschaftlichen Identität. Jedoch konnten diese allgemeinen nationalen und regionalen Gesetze eine weitere Notwendigkeit bzw. Forderung nicht erfüllen: die der Selbstregierung auf eigenem Gebiet. Es kann nicht geleugnet werden, dass die Identitätsfrage seit jeher stark mit dem Gebiet, das von den nationalen Minderheiten bewohnt wird, verbunden ist. Der Minderheitenschutz muss, bei differenzierter Betrachtung von persönlicher und kultureller Autonomie, auf einen exakten geographischen und kulturellen Raum bezogen und ausgeführt werden. Die traditionelle Minderheitenproblematik in Europa unterscheidet sich weitestgehend von den jüngeren Migrationsströme der letzten Jahrzehnte, da sie - wie auf den meisten anderen Kontinenten - mit der Identität einer Gemeinschaft verbunden ist, welche auf dem historisch bewohnten Gebiet gewachsen ist, und diese Gemeinschaft somit Teil eines Staates mit einer ethnisch-kulturellen Mehrheit wurde. Dies ist der Beginn der Idee einer Territorialautonomie.

Jedoch wird den ethnischen Minderheiten von keiner internationalen Konvention solch ein "Autonomierecht" oder ein "Recht zur Selbstbestimmung" gewährleistet. Ganz im Gegenteil wird politische Autonomie weiterhin von vielen Staaten als der erste Schritt zur Selbstbestimmung und zur Sezession angesehen. Die Realität zeigt jedoch anhand einiger historischer Beispiele von Territorialautonomie, dass dieses Konzept ein effizientes Mittel zur Konfliktlösung, aber auch zur Verhinderung der Sezession, sein kann. Mit anderen Worten: Die Verweigerung der Autonomie hat innerhalb des letzten Jahrhunderts einige kritische Eskalationen des Minderheitenkonflikts hervorgerufen, was gelegentlich zu Unabhängigkeitsforderungen und gewalttätigen Widerständen (z.B. im Baskenland, in Nordirland, in Südtirol, auf Korsika oder bei den Albanern in Mazedonien) und faktischen Sezessionen (z.B. bei den Albanern im Kosovo, bei den Russen in Transnistrien, bei den Abchasen und Südosseten in Georgien, bei den Türken in Zypern, bei den Tschetschenen in Russland) führte. Die Errichtung einer Territorialautonomie hat es den Konfliktparteien dagegen ermöglicht, einen Kompromiss bezüglich der Gewaltenteilung im eigenen Land zu schließen. Autonomie kann beide Positionen geltend machen, indem die territoriale Integrität beibehalten wird, und den Minderheiten ein hoher Grad an "interner Selbstbestimmung" gewährleistet wird. Aufgrund dieser allgemeinen Verbindung zu den fundamentalen Rechten, lehnen viele Staaten die Autonomie, als einen ersten Schritt zur Destabilisierung und Sezession, ab. Bedauerlicherweise gibt es heutzutage weder ein Autonomierecht noch die Pflicht, dieses zu gewährleisten.

Wie wurden also die europäischen Autonomien verwirklicht? Wie funktionieren sie und inwiefern können sie zur Lösung der Konflikte zwischen den Zentralstaaten und den betreffenden nationalen Minderheiten beitragen? Wie wurde der innere Konflikt zwischen den verschiedenen, im selben Autonomiegebiet lebenden, ethnischen Gruppen beigelegt? Waren diese Autonomiemodelle erfolgreich - wenn ja, warum? Bevor nun dazu übergegangen wird, die einzelnen Beispiele aufzuzeigen, soll an dieser Stelle das Konzept der Autonomie samt der vielen, das Konzept umgebenden, Schwierigkeiten, sowie die internationale Anwendung des Autonomiekonzepts, näher erläutert werden.

1.3 Das Konzept der Autonomie [ top ]

In der allgemeinen Rechtssprache bedeutet Autonomie soviel wie "Selbst-Regierung" oder "Selbst-Regulierung". Dieses Konzept ist jedoch im allgemeinen politischen Diskurs stark mehrdeutig und folglich problematisch, so dass sogar Akademiker uneinig über die genaue Bedeutung von Autonomie, welche sich eindeutig von verwandten Begriffen wie z.B. Föderalismus, Dezentralisierung und Regionalisierung unterscheidet, sind. Völkerrechtlich gesehen besitzt der Begriff Autonomie keine allgemein akzeptierte Definition. Viele Anwendungsbeispiele der Autonomie bzw. der Selbst-Regierung lassen keine, auf jegliche Fälle zutreffende, strikte Definition zu. Der Begriff Autonomie leitet sich von zwei Wörtern griechischen Ursprungs ab: "auto" bedeutet "selbst", und "nomos", dass soviel wie "Gesetz" oder "Herrschaft" bedeutet. Sich seine eigenen Gesetze zu machen, ist demzufolge die grundlegende Bedeutung von "Autonomie", wohingegen eine rein örtliche Selbst-Verwaltung es nicht verdient als "Autonomie" bezeichnet zu werden.

Vom Gesichtspunkt der Minderheitenrechte ist Autonomie bezeichnend für eine "eingeschränkte Selbst-Regulierung", welche von Selbst-Regierung in beschränkten Bereichen bis hin zur vollen, an Unabhängigkeit grenzende, Selbst-Regulierung variieren kann. Eine bestimmte autonome Einheit kann unterschiedliche Grade von Autonomie im politischen Entscheidungsprozess innehaben. In den meisten Fällen sind autonome Gebiete einzelne Regionen eines Staates, die sich durch ethnische oder kulturelle Unterscheidungsmerkmale abheben, und denen eigenständige Befugnisse in Bezug auf interne Gesetzgebung und Verwaltung, ohne dass sie sich vom Staat abspalten, gewährt wurden. Die zentralen Gewalten können, müssen aber nicht, international dazu verpflichtet werden, diesen Status zu gewährleisten. In der Regel stellen autonome Gebiete keine international anerkannte Einheit dar, und können somit völkerrechtlich nicht als juristischer Person behandelt werden. Autonomie kann als ein Mittel der Gewaltenteilung verstanden werden, welches die Einheit des Staates unter Respektierung der Unterschiede innerhalb der Bevölkerung, zum Ziele hat [ 2 ]. Zur Definition des Staates gehören drei klassische Elemente: das Staatsgebiet, das Staatsvolk (d.h. die Bewohner des Staatsgebiets), und die Ausübung der Staatsgewalt (begrenzt auf das Staatsgebiet). Autonomie bedeutet demzufolge, dass so viele Befugnisse wie möglich auf ein bestimmtes Gebiet übertragen werden, so dass dessen Bevölkerung die Möglichkeit der Selbst-Regierung erlangt, und die übrigen Kompetenzen beim Zentralstaat bleiben.

Es sollte zwischen allgemeiner bzw. politischer Autonomie und kultureller Autonomie unterschieden werden. Während die erste Form generell als Antwort auf Forderungen bezüglich politischer Selbst-Verwaltung oder Selbst-Regierung verstanden wird, soll letztere es den ethnischen oder kulturellen Minderheitengemeinschaften ermöglichen, dass deren Gebräuche, Praktiken, Sprache, Religion, Sozialstrukturen vor den Eingriffen seitens der Zentralregierung bewahrt werden.


Territorialautonomie im eigentlichen Sinne umfasst nicht nur die Verwaltung der örtlichen Körperschaften, sondern erfordert auch die Existenz einer örtlich gewählten Rechtssprechung, die zumindest minimale Befugnisse der Gesetzgebung auf einigen grundlegenden Bereichen besitzen sollte, und darüber hinaus eine gewählte Exekutive, welche die Gesetzgebung innerhalb des autonomen Gebiets ausführt. In der Praxis ist nicht jede Art der Autonomie mit dem Kriterium der "demokratisch gewählten autonomen Körperschaften" vereinbar, insbesondere wenn die betroffene Region Teil eines nicht-demokratischen Staates ist. Trotzdem sollte der örtlichen Bevölkerung und den nationalen Minderheiten die Teilnahme an der Führung ihrer Gebietsangelegenheiten gestattet werden, auch wenn die "Autonomie" im eigentlichen Sinne (demokratische Gesetzgebung nicht erlaubt ist) nicht ausführbar ist. In diesen Fällen spricht man von "autonomieähnlichen Vereinbarung", wie dies z. B. in China der Fall ist. Nach Ruth Lapidoth und Christoph Pan/Beate S. Pfeil [ 3 ] können drei Arten der Autonomie unterschieden werden:

1.4 Autonomie in einer historischen Perspektive [ 5 ] [ top ]

Seit etwa dem 16. Jahrhundert wurden verschiedene Formen von religiöser Autonomie für bestimmte Minderheitengruppen, wie beispielsweise die Protestanten in katholischen Gegenden, die Juden in verschiedenen Ländern, Muslime in christlichen Gebieten sowie katholische und orthodoxe Christen im muslimisch geprägten Osmanischen Reich, sanktioniert. Das letztere System religiöser und kultureller Identität, das sogenannte Millet-System wurde während der osmanischen Herrschaft eingeführt und bestand bis 1918. Dieses System erlaubte es den Juden und Christen des Osmanischen Reiches ihre eigenen Gesetze und Traditionen zu bewahren, eigene Gerichte zu führen, eigene Schulen zu leiten und Steuern von den Mitgliedern der Gemeinschaft einzutreiben. Die Abschaffung dieser Millets und die zunehmende Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten trug unweigerlich zur Ablehnung der islamischen Herrscher durch die örtlichen Bevölkerungsgruppen auf dem Balkan bei.

In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurden in verschiedenen Fällen Autonomien errichtet, um politische Konflikte einzudämmen, welche durch die territorialen Anpassungsmaßnahmen nach Ende des ersten Weltkrieges entflammten. Einigen nationalen Minderheiten in Zentral- und Mitteleuropa wurde von den Siegermächten des Ersten Weltkrieges eine Territorialautonomie anstelle von Selbstbestimmung zugesprochen. Beispiele dafür sind u.a. die Freie Stadt Danzig sowie das Memelgebiet. Im Großen und Ganzen waren die angewandten Lösungen jedoch unzureichend und unangebracht, da sie letztendlich als Vorwand zur Wiederaufrüstung für nationalistische Nachbarstaaten wie z.B. Nazideutschland dienten.

Die Atmosphäre der Nachkriegszeit und des anschließenden Kalten Krieges bereiteten einer breiten politischen Diskussion zum Thema Autonomie Schwierigkeiten. Obwohl das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Volkes als ein fundamentaler Bestandteil des Völkerrechts in der UN-Charta (1948) sowie im UN-Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR 1966) festgehalten wurde, blieb dessen Anwendung jedoch auf die von den klassischen Kolonialmächten (was die neueren Formen des Kolonialismus der Entwicklungsländer ausschließt) kolonisierten Völker beschränkt, wobei den nationalen Minderheiten und indigene Völker innerhalb der unhabhängigen Staaten die Inanspruchnahme des Selbstbestimmungsrechts vorenthalten wurden.

Autonomie als ein Gruppenrecht wurde in Europa mehr als eine Bedrohung für bereits bestehende Staaten empfunden, wobei die meisten (mit Ausnahme der Schweiz, Belgiens und seit kurzem auch Bosnien-Herzegowina) auf der historisch gewachsenen Idee des Nationalstaates basieren. Angesichts der mehr als hundert nationalen Minderheiten wurde das gemeinschaftliche Recht auf Autonomie jedoch eher als Einladung zur Aufspaltung existierender Staatsstrukturen anstelle eines Ersatzes der Eigenstaatlichkeit bzw. als Mittel zur internen Selbstbestimmung verstanden.

Ebenso wie Afrika und Asien, stellt Europa ein komplexes Mosaik ethnischer, kultureller und linguistischer Vielfalt dar, was darin zum Ausdruck kommt, dass es viele verschiedene Volksgruppen (vgl. auch Aufsatz I über Minderheitenrechte dieses Bandes) mit jeweils unterschiedlichen Sehnsüchten gibt. Viele von ihnen mussten um ihr kulturelles Weiterbestehen als kulturelle Gemeinschaft mit einer eigenen Gruppenidentität kämpfen. Ein allgemeiner politischer Ansatz, der all diese Ansprüche befriedigen konnte, war zu der damaligen Zeit nicht absehbar, jedoch hätten zahlreiche Konflikte gelöst werden können, hätte es ein klares, international anerkanntes Fundament für Minderheitenrechte und Autonomien gegeben. Nichtsdestotrotz haben einige Staaten Nord- und Westeuropas einen Weg gefunden, der eine Politik der Anerkennung und des Schutzes nationaler Minderheiten durch verfassungsrechtliche Vereinbarungen sowie durch eine spezielle nationale Gesetzgebung möglicht macht. Ein steigender Trend in Richtung Regionalisierung von Staatsstrukturen (z.B. in Italien, Frankreich, Spanien) sowie Dezentralisierung (z.B. in Großbritannien) gewährte den nationalen Minderheiten mehr kulturelle Rechte. Spezielle Autonomieformen wurden, zusätzlich zu Europas ältestem Autonomiegebiet der Aland Inseln in Finnland, in Italien und Dänemark errichtet. Am Beispiel von Belgien wurde gezeigt, wie ein ehemals unitärer und zentralisierter Staat sich schrittweise zu einem föderalen Staat, der seinen drei verschiedenen historischen Sprachgruppen, den Flamen (Niederländern), den Wallonen (französischsprechende Bevölkerung) und den Deutschsprachigen, kulturelle und sprachliche Autonomie gewährleistet.

Um dem starken politischen Verlangen der kleineren geschichtlichen Volksgruppen entgegenzukommen, erkannte Spanien das "Recht auf Autonomie der Nationalitäten und Regionen, aus denen das Königreich Spanien sich zusammensetzt" in Artikel 2 der Verfassung von 1978 an. Folglich hat sich Spanien innerhalb der letzten Jahrzehnte von einem stark zentralisierten Staat unter dem Franco-Regime in einen heute nahezu föderalen Staat gewandelt. Dieser Wandel bewahrte das Land vor einer Eskalation der sezessionistischen Bestrebungen, insbesondere die des Baskenlandes sowie Kataloniens. Das britische Nordirland musste bis 1998 warten, bis eine geeignete, international anerkannte Lösung gefunden wurde, bei der die meisten Regierungsbefugnisse an Belfast übertragen wurden. Nordirland ist stellvertretendes Beispiel für eine stark getrennte Gesellschaft mit einer langen Geschichte der Diskriminierung, der Entbehrungen und des Ausschlusses einer Gemeinschaft - der katholischen - von politischer Macht. In Frankreich wurden die Forderungen verschiedener nationaler Minderheiten nach einem Mindestmaß an kultureller Autonomie, wie beispielsweise die der Korsen, der Bretonen, der Basken sowie die der Elsässer, hartnäckig abgelehnt, mit der Begründung, dass die französische Verfassung keine weitere Nationalität neben der französischen anerkenne.

Italien ist laut der Verfassung von 1948 ein Regionalstaat, in dem, aufgrund von historischen Gegebenheiten, zusätzlich 5 autonome Regionen eingerichtet wurden, um den jeweiligen nationalen Minderheiten (im Aostatal, in Südtirol, auf Sardinien und in Friaul) sowie einer starken nationalistischen Bewegung (wie auf Sizilien) entgegenzukommen. Trotzdem dauerte es noch 25 Jahre, bis diese komplexe Struktur wirksam wurde, somit konnten sichtbare Ergebnisse erst seit den 70iger Jahren erzielt werden. Während der 90iger Jahre, nachdem das ehemalige Jugoslawien auseinanderbrach, erreichte die europäische Minderheitenfrage einen kritischen Höhepunkt. Die daraufhin folgende Serie von Sezessionen und militärischen Widerständen seitens der ethnischen Minderheiten und die gegen sie gerichteten "ethnischen Säuberungen" forderten ca. 200.000 Leben und ca. 2 Millionen Vertriebene und Flüchtlinge während der vier Balkankriege (Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien).

In vielen Ländern Osteuropas diente die andauernde Unterdrückung und Verfolgung der ethnisch-sprachlichen Minderheiten als Zündstoff für das Wiederaufflammen von Überlegungen bezüglich der Unzulänglichkeiten der existierenden Mechanismen. Das Wiederentfachen von Nationalismus und Fremdenhass in den ehemaligen Ostblockstaaten bedrohte die kulturelle Existenz zahlreicher nationaler Minderheiten, was wiederum Gewaltanwendungen (z.B. in Moldawien, Georgien, Aserbaidschan, Mazedonien und im russischen Teil des Kaukasus) nach sich zog. Letztenendes schuf der Neugestaltung der europäischen Landesgrenzen keine nationale Homogenität innerhalb der meisten neugeschaffenen Staaten, da fast ausnahmslos alle 28 Staaten Zentral- und Osteuropas bedeutende ethnische oder sprachliche Minderheiten einschließen. Aus diesem Grund ist es nicht verwunderlich, dass Autonomie letztendlich von beiden Seiten, d.h. von Staat und den Repräsentanten der Minderheit, in Betracht gezogen wird.

Hierbei muss jedoch erwähnt werden, dass auch einige Erfahrungen mit Autonomie und Konkordanzvorkehrungen in Europa gescheitert sind. Zypern und Kosovo sind zwei Beispielländer, in denen es eine strikte Trennung der Gesellschaft gibt, in denen die Geschichte unzählige Fälle von Diskriminierung, Unterdrückung und Verfolgung (besonders im Fall Kosovo) der jeweiligen nationalen Minderheiten, d.h. der Albaner im Kosovo und den Türken auf Zypern, aufweist. Im Fall Zypern endete der ethnische Konflikt zwischen Griechen und Türken zuerst in einer konstitutionellen Krise und führte später zu ernstzunehmenden internationalen Spannungen. 1974 begann die Türkei ihre Militärinterventionen, um die türkische Bevölkerung zu schützen, woraufhin die Insel zwischen Norden und Süden in zwei ethnisch homogene geteilt wurden. Es wurden keine Versuche unternommen, das Land durch effektive Autonomieregulierungen aus der Krise zu führen, stattdessen gab es nur halbherzig ausgeführte Anti-Diskriminierungsvorschriften. Auf Zypern wurde der Territorialautonomie keine Chance gewährt.

Im selben Jahr 1974 wurde die dem Kosovo seit 1948 gewährte Autonomie radikal reformiert, woraufhin die Kosovaren der Region, in der es einen albanischen Bevölkerungsanteil von 90% gibt, fast derselbe Status wie den anderen Völkern Jugoslawiens eingeräumt wurde. Der multikulturellen Region Vojvodina im Norden Serbiens wurde im Rahmen der sozialistischen und föderalistischen Architektur Ex-Jugoslawiens ein ähnliches Ausmaß an Autonomie gewährt. Während jedoch im Jahr 1989 der Rest Osteuropas dessen Wandel von der Abhängigkeit der Sowjetmacht hin zur Demokratie feierte, geriet Serbien unter die Herrschaft eines tyrannischen, nationalistischen Regimes, welches gleich zu Beginn die Autonomie im Kosovo abschaffte. Es war nicht die Autonomie, die im Kosovo versagte, es war vielmehr die Politik der nationalistischen Nichtachtung der Grundrechte gegenüber kleineren Nationalitäten, die einen Teil des Staatsgebietes bewohnen. Folglich brach Titos gesamte Konstruktion, die der Bruderschaft innerhalb der sozialistischen Föderation, in blutigen Auseinandersetzungen, die ihren Höhepunkt in den Kriegen in Bosnien (1992-95) und im Kosovo (1998-99) fanden, zusammen. Die "ethnischen Säuberungen" und der Bürgerkrieg im ehemaligen Jugoslawien, die blutigen Unterdrückungen des Selbstbestimmungsrechts eines kleinen kaukasischen Volkes, der Tschetschenen, durch Moskau seit 1994, und die Sezessionsbestrebungen anderer kleiner, ethnisch sich unterscheidender Regionen in Osteuropa, wie beispielsweise Transnistrien (Moldawien), Abchasien und Südossetien (Georgien) oder Bergkarabach (Aserbaidschan), all diese Beispiele sind Beweise dafür, dass die existierenden Mechanismen der Gewaltenteilung und des Minderheitenschutzes unzulänglich sind.

Eine gewisse Sensibilität bezüglich der Autonomie, in welcher Form auch immer, ist bei vielen Mitgliedsstaaten des Europarates immer noch stark vorhanden. Es herrscht eine weitverbreitete Angst vor der Spirale "kulturelle Autonomie - Übergang zur Selbstregierung". Die gesamte Problematik muss daher im Schein der bisherigen Autonomien betrachtet werden, um herauszufinden, ob diese tatsächlich zu Sezessionen in Europa geführt haben, oder ob die Autonomie im Gegenteil dazu führte, dass die legitimen Forderungen und Interessen nationaler Minderheiten innerhalb existierender Staatsgrenzen erstmals berücksichtigt wurden. In diesem Sinne muss sich das Völkerrecht, welches von einer Vollendung des Minderheitenrechts noch weit entfernt ist, der Herausforderung stellen, einen Aspekt der Selbstbestimmung zu entwickeln, der auf Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruht, und der einen politischen und gesetzlichen Freiraum für eine gebietsbezogene "interne Selbstbestimmung" schafft. Dieser eher versöhnliche Ansatz gegenüber den Forderungen der nationalen Minderheiten findet, dank einer verstärkten Zusammenarbeit der internationalen und supranationalen Organisationen, immer mehr Anwendung in Europa. Zusätzlich kann dieser Lösungsansatz die staatliche Mehrheit davon überzeugen, dass die Errichtung einer Autonomie auch in ihrem Interesse liegt, solange Frieden und Grundrechte sichergestellt werden sollen.

Kapitel 2

Autonomien in Europa

2.1 Die Aland-Inseln (Finnland) [ top ]

Aland-InselnEinwohnerzahl (2005 geschätzt): 26.711
Fläche: 6.784 km2
Hauptstadt: Mariehamn
Amtssprache: Schwedisch
Autonomie seit: 1920
http://de.wikipedia.org/wiki/Aland-Inseln

Nicht weniger als 6554 Inseln, wovon geradeeinmal 50 ständig bewohnt sind, bilden das Archipel der Aland-Inseln. Obwohl die Inseln seit dem frühen Mittelalter stark mit der schwedischen Kultur verbunden waren, fielen sie 1809 durch einen geschichtlichen Zufall an Russland. Als Teil des Großherzogtum Finnlands, das sich in Abhängigkeit zum zaristischen Russland befand, genossen die Bewohner Alands einige kulturelle Rechte. Ihnen wurde jedoch nach dem Zerfall des Zarenreiches im Jahr 1917 das Recht auf Selbstbestimmung untersagt, und die Aland-Inseln wurden Teil der neuen, unabhängigen Republik Finnlands. Schweden bestritt diesen Statuswandel und der daraus hervorgehende Streit wurde 1920 vom Völkerbund beigelegt, nachdem Finnland das Recht der Aländer auf die Erhaltung ihrer Kultur, Sprache und Traditionen, sowie das Recht auf einen entmilitarisierten und autonomen Status anerkannte. 1920 erhielt das Gesetz über die Selbstverwaltung der Aland-Inseln die Zustimmung des finnischen Parlaments, womit die Aland-Inseln als erstes Gebiet in Europa einen autonomen Status erhielten. Dieses Abkommen wurde von der ehemaligen "Schutzmacht" Russland gebilligt, wobei die Unterstützung seitens Russlands in den Jahren 1940 und 1945 erneut zugesichert wurde. Heutzutage gehört Aland zu den fortgeschrittensten Autonomieregionen weltweit.

Das Selbstverwaltungsgesetz von 1951 wurde mehrere Male überarbeitet und ist heute in der Fassung vom 16. August 1991 in Kraft. Die Gesetzgebungskompetenz liegt bei den 30 Mitgliedern des Provinzialparlaments von Aland (lagting). Die Vertreter werden für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Die Aland-Inseln bilden zusätzlich einen eigenständigen Wahlbezirk bei den gesamtfinnischen Wahlen, an denen die Aländer teilnehmen. Das Provinzialparlament erlässt Gesetze in allen, die Aland-Inseln betreffenden Angelegenheiten, mit Ausnahme derer, die speziell der Zentralregierung vorbehalten sind, wie beispielsweise das Verfassungsrecht, die Außenpolitik, das allgemeines Steuersystem, das Strafrecht sowie ein Großteil des Zivilrechts, das Rechtswesen, die Sozialversicherung, die Luft- und Schifffahrt sowie das Fernmeldewesen. Die Aland-Inseln besitzen Kompetenzen in den Bereichen Kultur, Gesundheitswesen, Unterrichtswesen und Ausbildung, Berufswesen, Wohn- und Sozialwesen, sowie im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das Provinzialparlament wirkt außerdem bei der staatlichen Gesetzgebung mit, indem es Gesetzesvorschläge in Helsinki einbringt, die sowohl die Inseln als auch den Bund betreffen können. Die finnische Verfassung räumt dem finnischen Ministerpräsidenten ein Vetorecht bezüglich der von der aländischen Regierung erlassenen Gesetze ein, sobald dieser, nachdem er sich die Meinung des Obersten Gerichtshofes sowie der Alandabordnung eingeholt hat, eine Einmischung in die Angelegenheiten der Staatsebene seitens der autonomen Regierung befürchtet. Die Alandabordnung dient als Verbindungsorgan zwischen der Alandregierung und der Zentralregierung in Helsinki. Der finnische Ministerpräsident hat das Recht, das Provinzialparlament aufzulösen, und Neuwahlen anzuordnen. Er wird durch einen Gouverneur, welcher aus den Reihen der größten Partei des Provinzialparlaments gewählt wird, auf den Inseln vertreten. Die Exekutive auf Aland liegt in den Händen einer siebenköpfigen Kommision, der "Landskapsstyrelse", deren Vorsitz der Regierungschef, der "Lantrad" einnimmt.

Die Aland-Inseln besitzen keine selbstständige Rechtssprechung und müssen sich daher auf die finnischen Stadt- bzw. Landgerichte als auch auf den Obersten Gerichtshof in Helsinki berufen. Der Finanzhaushalt der Aland-Inseln wird gemeinsam vom Provinzialparlament und der Kommission der Aland-Inseln verwaltet. Die autonomen Inseln tragen selbstständig die Kosten der Selbstregierung und besitzen das Recht die Einkommen der Bewohner Alands zu besteuern. Das Provinzialparlament legt das jährliche Budget fest, ist zuständig für die Steuereinnahmen und die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Regierungseinrichtungen. Es kann frei über die Verwendung des Budgets verfügen. Hierbei nehmen die Ausgaben für Sozialhilfe, das Gesundheitswesen, Bildung und Kultur den Löwenanteil des Budgets ein. Die Kommission der Aland-Inseln bestimmt die Höhe der Gelder, die für die aländische Regierung von Helsinki vorgesehen ist, damit die erstere bestimmte Funktionen ausführen kann, die anderswo von der finnischen Regierung ausgeführt werden. Für Aland gelten die üblichen Steuern und Zölle, die vom finnischen Staat erhoben werden, wobei 0.45% der Einnahmen an Aland wieder zurückgehen. Aufgrund der Autonomie und des soliden Finanzsystems können die Aland-Inseln eine starke Wirtschaft und einen hohen Lebensstandard aufweisen.

Bezüglich der Sprachenpolitik wurde bereits im Jahr 1899 ein "Sprachengesetz" verabschiedet, in dem Finnland sowohl das Schwedische als auch das Finnische als offizielle Amtssprache anerkannte, wobei der schwedischen Sprache eine privilegierte Stellung eingeräumt wurde. Dies führte in vielen finnischen Gebieten mit einer schwedischsprechenden Minderheit zur Herausbildung eines fortschrittlichen Systems der Zweisprachigkeit. Auf Aland gilt offiziell jedoch die schwedische Sprache als Amtssprache. Per Gesetz sind alla Beamte Alands dazu verpflichtet, das Schwedische sowohl mündlich als auch schriftlich zu beherrschen. Neben dem Schwedischen gehört auch die englische Sprache zum Schulalltag, während das Deutsche oder das Finnische eher als mögliche "Fremdsprachen" gelten. Bürgerrecht auf den Aland-Inseln besitzen nur diejenigen, die ständig dort wohnen. Jedoch können auch gewöhnliche Finnen dieses Recht erwerben, sobald sie die Aland-Inseln mindestens für fünf Jahre bewohnt haben. Denjenigen, die das Bürgerrecht der Aland-Inseln nicht besitzen, könnte das Recht Land zu erwerben oder eine Handelstätigkeit auszuführen, versagt werden. Die Bürger Alands besitzen die doppelte Staatsbürgerschaft, die aländische sowohl als auch die finnisch, und können sich an der finnischen Politik beteiligen, unterliegen dem finnischen Recht, müssen aber keinen Militärdienst leisten. Das aländische "Bürgerrecht" ist ebenfalls erforderlich, um das aktive und passive Wahlrecht zu auszuüben. Das Bürgerrecht kann auch von der autonomen Regierung verliehen werden, vorausgesetzt der Bewerber verfügt über ausreichende Schwedischkenntnisse.

Aland gehört auch seit 1975 dem Nordischen Rat an, und ist somit den skandinavischen Staaten und autonomen dänischen Inseln ebenbürtig. Aland konnte auch eigenständig entscheiden, ob es im Jahr 1995 der EU beitreten wollte oder nicht. Einige EU-Vorkehrungen gelten auch heute noch nicht für die Aland-Inseln, wie beispielsweise die Zollunion, da Aland in einigen Fällen ein Opt-Out gewährt wurde. In dem Vertragswerk zwischen Finnland und der EU mussten gesonderte Regeln für die regionale Mitgliedschaft beachtet werden. Die Autonomie der Aland-Inseln wurde Schritt für Schritt erweitert, so dass die Beziehung fast als "Staat im Staat" bezeichnet werden kann, und folglich einer Unabhängigkeit sehr nahe kommt. Seit mehreren Jahrzehnten ist Aland eine entmilitarisierte Zone, d.h. es wurden keine Militärbasen errichtet und kein militärisches Personal auf den Inseln stationiert.

2.2 Die Färöer-Inseln und Grönland (Dänemark) [ top ]

Die Dänen sind die Erben einer langen Tradition der Selbstregierung, welche bis zu den Zeiten der Wikinger zurückreicht, als jede Gemeinschaft innerhalb des Königreiches als separate Militäreinheit organisiert war, und sozusagen einen Eidesverband gleichberechtigter Subjekte bildete. Durch die monarchische Zentralisation, die vor etwa einem Jahrhundert einsetzte, wurde die örtliche Selbstregierung nicht abgeschafft. Es wurde jedoch eine Art Feudalhierarchie errichtet, welche die örtliche Kontrolle stark einschränkte. Erst mit der Entstehung des dänischen Zentralstaates im 19. Jahrhundert wurde eine veränderte konstitutionelle Ordnung geschaffen, welche in der Nachkriegszeit teilweise wieder revidiert wurde. Die dänische Verfassung wurde in Bezug auf die staatliche Verwaltung dahingehend verbessert, dass diese nun wieder auf die lokale Ebene übertragen wurde, wobei die staatliche Regierung den allgemeinen Rahmen der Politik festlegt und den Lokalitäten die notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stellt. Darüber hinaus hat Dänemark zum einen den Färoer-Inseln und zum anderen Grönland sehr spezielle Territorialautonomien gewährt.

2.2.1 Die Färöer-Inseln

Faeroer-InselnEinwohnerzahl (2004): 44.228
Fläche: 1.399 km2
Hauptstadt: Torshavn
Amtssprache: Faröisch, Dänisch
Autonomie seit: 1948
http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%A4r%C3%B6er

Im 9. Jahrhundert wurden die Färöer-Inseln erstmals von den Wikingern besiedelt. Im Jahr 1035 fielen sie unter norwegische Herrschaft und wurden 1360, aufgrund der dänisch-norwegischen Personalunion, eine Provinz des dänischen Königreichs. Die dänisch-norwegischen Personalunion wurde zum Ende der Napoleonischen Kriege aufgelöst und die Inseln fielen nun vollständig unter dänische Herrschaft. Die Färöer-Inseln blieben bis 1940 eine Grafschaft unter dänischer Verwaltung. 1940 wurden die Inseln von den Nazis besetzt, woraufhin die Briten die Inseln verteidigten und danach Kontrolle über dieses Gebiet ausübten. Nach Kriegsende wurden die Inseln an Dänemark zurückgegeben, und das dänische Parlament (Folketing) garantierte ihnen durch das "Gesetz über die innere Selbstverwaltung" von 1948 die vollständige Selbstregierung. Die Färöer-Inseln gehören weiterhin der dänischen Krone. Wie wurde nun die Verfassung gestaltet? Die färöische Landesregierung setzt sich aus dem Exekutivrat (Landsstyre), dessen Vorsitz der Premierminister (Lagmaour) hat, und aus ungefähr drei bis sechs Ministern (Landsstyrismenn) zusammen. Die Landesregierung wird vom färöischen Landesparlament (Logting) gewählt und besitzt absolute Verwaltungshoheit über die Inselangelegenheiten. Die dänische Regierung wird auf den Färöer-Inseln durch einen Hochkommissar vertreten.

Die Legislative setzt sich zur Zeit aus den 32 Mitgliedern des Landesparlaments (Logting), welches zu den ältesten Parlamenten weltweit gehört, zusammen. Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Zusätzlich werden noch zwei direkt gewählte Vertreter an das dänische Parlament entsandt. Im Jahr 1948 wurde der färöer Regierung das Recht, die "spezifischen Lokalangelegenheiten" zu verwalten, garantiert. Heutzutage beinhalten diese das Wahlrecht, kommunale Institutionen, sanitäre Anlagen, örtliche Schulen, den Sozialdienst, Handelsgesetze sowie das lokale Steuersystem. Ferner müssen alle dänischen Gesetze vom Landesparlament (Logting) verabschiedet werden, bevor es auf den Färöer-Inseln in Kraft treten kann. Die dänische Regierung behält die Kontrolle über die Verteidigung, die Außenpolitik und das Rechts- und Finanzsystem. Somit fällt die Außenpolitik der Inseln in den Bereich der dänischen Krone bzw. des dänischen Regierung. Trotzdem kann die Regierung der Färöer-Inseln Verhandlungen mit Drittländern bezüglich der Handels- und Fischereiabkommen aufnehmen. Aus diesem Grund sind die Färöer-Inseln nicht zusammen mit Dänemark der EG im Jahr 1973 beigetreten. Jedoch haben die Inseln eine Reihe von vorteilhaften bilateralen Handelsabkommen mit den EG-Mitgliedsstaaten abgeschlossen. Zusammen mit Grönland sind die Färöer-Inseln der EU nicht beigetreten, haben jedoch eine eigene Mitgliedschaft im Nordischen Rat inne. Seit dem 1. August 2005 bilden sie zusammen mit Island eine eigenständige "Wirtschaftsunion".

Die Färöer-Inseln besitzen einige lokale Gerichte, welche die kleineren Zivil- und Straffälle bearbeiten. Folgenreichere Fälle der ersten Instanz und Revisionsanträge der lokalen Gerichte werden vor dem Hohen Gericht in Torshavn verhandelt. Das Höchste Gericht in Kopenhagen befasst sich dagegen mit den Fällen der letzten Instanz. Was die Sprache betrifft, so gilt Färöisch neben dem Dänischen als offizielle Verhandlungssprache. Das Färöisch, eine der am wenigsten verbreiteten germanischen Sprachen sowie eine der drei am wenigsten gesprochenen Sprachen in ganz Europa, hat sich aus dem Alt-Norwegisch entwickelt. Obwohl die dänische Sprache zur Kommunikation mit dem Festland dient, widmet sich die färöische Sprachpolitik aktiv der Entwicklung der eigenen Sprache, insbesondere in Bezug auf die Modernisierung des Vokabulars, so dass diese mit den anderen Sprachen mithalten kann.

Von den sechs Parteien, die in den Wahlen im November 2004 Plätze im Landesparlament (Logting) erhielten, protestierte nur die linksgerichtete Republikanische Partei (RP), welche 1948 gegründet wurde, gegen die eingeschränkte Autonomie der Inseln und forderten darüber hinaus die vollkommene Unabhängigkeit. Von den 32 des Landesparlaments nimmt die RP acht Sitze ein. Zwei andere Parteien treten für eine größere Autonomie innerhalb des dänischen Staates ein. Trotz dieser Forderungen würde, jegliche Änderung des Statuses, in Betracht der Subventionen, die jährlich von Dänemark an die Inseln entrichtet werden, eher zu einer größeren Integration statt zu einer größeren Autonomie führen.

2.2.2 Grönland

GrönlandBevölkerung (2005 geschätzt): 56.375
Fläche: 2.166.086 km2
Hauptstadt: Nuuk
Amtssprache: Grönländisch, Dänisch
Autonomie seit: 1979
http://de.wikipedia.org/wiki/Gr%C3%B6nland

Grönland war ursprünglich von den nordamerikanischen Inuit bewohnt und wurde erst im 11. Jahrhundert von den skandinavischen Wikingern besiedelt. Im Jahr 1380 fiel das Gebiet unter die Herrschaft der Dänisch-Norwegischen Krone und mit dem Ende der Napoleonischen Kriege geriet Grönland unter die alleinige Herrschaft Dänemarks. Die dänische Kontrolle über Grönland dauerte bis zur Besetzung Dänemarks durch die Nationalsozialisten im Jahr 1940 an. Ab diesem Zeitpunkt übernahmen die Vereinigten Staaten die Verantwortung für die Verteidigung und die Verwaltung der Insel. Nach dem Krieg wurde Grönland an Dänemark zurückgegeben. Im dänischen Grundgesetz von 1953 wurde Grönland als ein integraler Bestandteil des Königreichs anerkannt, und verlor somit seinen Koloniestatus.

Grönland wurde verstärkt als Militärbasis, besonders seitens der USA, genutzt. Diese erbauten die Thule Air Base, welche strategisch sehr wichtig war, da sie den Amerikanern die kürzeste Flugroute zum Sowjetischen Territorium sicherte. 1951 wurde zwischen den USA und Dänemark ein Vertrag über die gemeinsame Verteidigung der Insel unterzeichnet. Seit dem Ende des Kalten Krieges ist die Bedeutung Grönlands als Militärbasis gesunken, jedoch bestehen die Vereinigten Staaten weiterhin darauf, Grönland als Basis für ihr Raketenabwehrprogramm nutzen zu können. Im Jahr 1975, nach mehr als drei Jahrzehnten öffentlicher Unzufriedenheit über die dänischen Herrschaft, wurde durch den für Grönland zuständigen dänischen Minister eine Kommission für die Ausweitung der Autonomierechte einberufen. Vier Jahre darauf wurde dem Kommissionsvorschlag über die innere Selbstverwaltung durch ein Referendum mit einer Stimmenverteilung von 3:1 zugestimmt. Grönlands Verfassung wurde bereits 1978 von lokalpolitischen Führern entworfen. Daraufhin erfolgten die ersten Wahlen des grönländischen Parlaments im April 1979. Einen Monat später, d.h. im Mai 1979, trat die grönländische Verfassung mit der Unterzeichnung des Selbstverwaltungsgesetzes durch das dänische Parlament (Folketing) in Kraft.

Im Oktober 1972 stimmten 75% der Grönländer in einem allgemeinen dänischen Referendum gegen den EG-Beitritt Dänemarks. Als Dänemark letztendlich der EG-Mitgliedschaft zustimmte, sah sich Grönland gezwungen mitzuziehen. Nachdem die Insel jedoch im Jahr 1979 seine innere Selbstregierung erlangte, und somit die Kontrolle über die Fernhandelsbeziehungen besaß, wurde im Februar 1982 erneut ein Referendum bezüglich der EG-Mitgliedschaft durchgeführt. Insgesamt 53% stimmten gegen die Mitgliedschaft, was hauptsächlich auf die Ausbeutung der grönländischen Fischereigründe durch die Flotte der EG zurückzuführen ist. Seit dem 1. Januar 1985 hat Grönland den Status eines assoziierten überseeischen Landes. Die interne Regierungsstruktur Grönlands ist die einer parlamentarischen Demokratie, die dem Modell der Färöer-Inseln sehr ähnelt. Im Landesparlament (Landsting) sitzen zur Zeit 27 Abgeordnete, welche alle vier Jahre nach proportionalen Kriterien in den drei Wahlkreisen gewählt werden. Die drei mächtigsten Parteien sind Atassut (Bruderschaft), welche eine enge Zusammenarbeit mit Dänemark unterstützt, die Gemeinschaft der Inuit (Inuit Ataqatigiit), welche sich für die Unabhängigkeit von Dänemark einsetzt, sowie die sozialdemokratische Partei (Siumut). Außerdem werden in Grönland zwei Vertreter, für eine Amtszeit von vier Jahren, direkt ins dänische Parlament gewählt. Ähnlich wie auf den Färöer-Inseln, setzt sich der Exekutivrat, oder die Regierung (Hjemmestyre), aus dem Premierminister und drei bis sechs Ministern zusammen, die vom Parlament gewählt werden. Die Regierung besitzt die Verwaltungshoheit über Grönlands interne Angelegenheiten.

Seit 1979 wird Dänemark durch einen Hochkommissar auf Grönland vertreten. Der dänischen Regierung obliegt die Kontrolle über die Außenpolitik, die Verteidigung sowie über das Rechts- und Finanzsystem Grönlands. Im Laufe des Dezentralisierungsprozesses, erlangte die grönländische Selbstverwaltung volle Kompetenz über das örtliche Steuersystem, Fischerei, Kultur, Bebauung, Naturschutz, Ausbildung und Erziehung, Religion, sowie Arbeits- und Sozialwesen. Obwohl Dänemark die Oberhoheit über die Außenpolitik besitzt, ist es den Grönländern gestattet, eigene Außenhandelsabkommen auszuhandeln. Diese Option wurde im Februar 1985 genutzt, um aus der dänischen EG-Mitgliedschaft auszusteigen. Bezüglich des Rechtswesens wurde die Insel in 18 Gerichtbezirke, denen Laienrichter zugewiesen werden, eingeteilt. Die meisten Fälle der ersten Instanz werden in den kleinen Gerichten verhandelt, wohingegen die leichten Berufungsverfahren am Hohen Gericht in Nuuk verhandelt werden, dass das einzige Gericht mit einem professionellen Richter ist. Dieses Gericht übernimmt auch die schwereren Fälle der ersten Instanz und leitet die komplizierten Berufungsverfahren an das Gericht in Kopenhagen weiter. Als Verhandlungssprachen werden Grönländisch und Inuktitut, die Sprache der Inuit, anerkannt, wobei das Dänisch weiterhin als allgemeine Verständigungssprache dient.

2.3 Der spanische Staat der autonomen Gemeinschaften: der Fall des Baskenlandes [ top ]

SpainMit dem Ende des Franco-Regimes (1975) setzte in Spanien ein enormer Regionalisierungsprozess ein, der sich zu einer föderationsähnlichen Struktur ausweitete, um den historisch gewachsenen Forderungen kleinerer Volksgruppen, wie die der Katalanen, der Galizier und der Basken, entgegenzukommen. Spanien wurde in 17 Regionen bzw. "autonome Gemeinschaften", die jeweils einen unterschiedlichen Grad an Autonomie besitzen, eingeteilt. Die heutige Verfassung, welche im Dezember 1978 verkündet wurde, erkennt den Volksgruppen das Recht auf Autonomie an und enthält Bestimmungen zur Förderung des Regionalisierungsprozesses. Kurz darauf richtete der Staat jede autonome Region einzeln auf der Basis eines bilateralen Abkommens ein, woraufhin die Autonomie später in einem verfassungsrechtlichen Vertrag festgehalten wurde. Das Baskenland, Galizien, Katalonien und Andalusien durchliefen den ganzen Prozess. Erst danach änderte Spanien seine Politik und führte den Regionalisierungsprozess mit einem Mal durch. Bis zum Mai 1983 hatten alle designierten Regionen den autonomen Status erlangt und der Regionalisierungsprozess war somit abgeschlossen.

Das Baskenland [ 6 ] befindest sich im Süd-Westen Europas, genauer gesagt, im westlichen Teil der Pyrenäen. Das Konzept vom Baskenland sowie dessen Abgrenzung gestaltete sich etwas problematisch. Der Begriff "Baskenland" bezog sich traditionell auf die baskischsprechende Bevölkerung und somit auf das Gebiet, das von ihnen bewohnt wird. Jedoch hat der Einfluss der romanischen Sprachen das Baskische in den letzten Jahrhunderten allmählich verdrängt und somit dieses Gebiet kleiner werden lassen. Heutzutage bezieht sich die Bezeichnung "Baskenland" auf jene politischen bzw. historisch gewachsenen Gemeinschaften, in denen die baskische Sprache (Euskera) und Kultur irgendwie erhalten geblieben ist. Das heutige Baskenland besitzt eine Fläche von rund 20'000 km2, wovon sich ungefähr 18'000 km2 südlich der Pyrenäen und 2'000 km2 nördlich, d.h. in Frankreich, befinden.

Hierbei ist es von Anfang an wichtig klarzustellen, dass die überwiegende politische Meinung behauptet, dass Navarra nicht zum baskischsprachigen Gebiet gehört. In der Tat gehören nur die folgenden drei Provinzen Biscaya, Guipúzcoa und Álava mit einer Gesamtfläche von ungefähr 7'000 km2 zur baskischen autonomen Gemeinschaft. Die derzeitige Anzahl der baskischen Bevölkerung beträgt etwa 2,8 Millionen, wovon ungefähr 2,1 Millionen innerhalb der baskischen autonomen Region ansässig sind. Ein Drittel der Bevölkerung kehrten besonders in den 60er und 70er Jahren aus verschieden spanischen Gebieten zurück ins Baskenland. Nur ein Drittel der Bewohner des Baskenlandes besitzt einheimische Großeltern. Es gibt auch eine sehr bedeutende baskisch Gemeinschaft in Lateinamerika und den vereinigten Staaten. Im Baskenland gibt es nur eine kleine Gruppe ausländischer Zuwanderer (ca. 2,5%), wobei die meisten von ihnen aus anderen europäischen Staaten kommen.

Das Baskenland (Euskadi)

Basque CountryEinwohnerzahl (2005): 2.124.846
Fläche: 7.234 km2
Hauptstadt: Vitoria-Gasteiz
Amtssprache: Baskisch, Spanisch
Autonomie seit: 1979
http://de.wikipedia.org/wiki/Baskenland_%28Region%29

Während des 19. Jahrhunderts begann sich der spanische Nationalismus nach dem französischen Vorbild zu entwickeln. Die politischen Bestrebungen das Königreich zu einigen, entfachte einen Konflikt mit der politischen Führung der baskischen Provinzen. In den Jahren 1839 und 1876 wurden Gesetze erlassen, die zur Unterdrückung des halb-unabhängigen politischen Systems führten. Als Reaktion darauf entwickelte sich eine baskische Nationalismusbewegung, die durch die Gründung der nationalistischen Partei "Eusko Alderdi Jeltzalea-Partido Nacionalista Vasco" (EAJ-PNV) [ 7 ] in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts einen starken Auftrieb erhielt. Nach der Ausrufung der Zweiten Spanischen Republik im Jahr 1931, wurden einigen Regionen verfassungsrechtliche Möglichkeiten eingeräumt, die ihnen eine Autonomie ermöglichten. Im Baskenland (ohne Navarra) wurde 1936 eine autonome Regierung gewählt, welche im Jahr darauf, während der vollständigen Belagerung der Region durch Militäreinheiten im Spanischen Bürgerkrieg, erneut unterdrückt wurde. Das Franco-Regime führte die Unterdrückung der baskischen nationalen Identität und Sprache auf schlimmste Weise fort. Die Gegenreaktion auf diese Unterdrückungsmaßnahmen manifestierte sich in der Entstehung neuer linksgerichteter, nationalistischer Gruppen, die nicht vor Gewalttaten gegen die Diktatur zurückschreckten. Eine dieser Gruppen - die sogenannte Euskadi Ta Askatasuna (ETA) [ 8 ] - wurde 1962 gegründet. Mehr als 40 Jahre lang fanden gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der ETA und den Truppen der Staatssicherheit sowie Attentate auf spanischen Politiker statt.

Der heutige Konflikt hat kaum noch etwas mit bewaffneten Auseinandersetzungen zu tun, jedoch dreht sich vieles um die politische Kontroverse bezüglich der staatlichen Souveränität und dem Recht der Basken zur Selbstbestimmung. Die Autonomie des südlichen Baskenlandes sowie die der historisch gewachsenen Provinzen wurde in der Spanischen Verfassung von 1978 verankert. Navarra ist heute eine eigene autonome Gemeinschaft außerhalb der baskischen autonomen Region, welche die Provinzen Biscaya, Guipúzcoa und Álava umfasst. Diese drei Regionen stimmten in einem Referendum dem Autonomiegesetz zu, welches 1979 vom spanischen Parlament verabschiedet wurde.

Die derzeitigen Bemühungen der baskischen Politiker konzentrieren sich auf die Überarbeitung des bisherigen Autonomiestatuts. Die autonome Region soll demnach mehr Kompetenzen und eine bessere Vertretung auf nationalem sowie internationalem Gebiet erhalten. Weiterhin soll den Basken das Recht auf Selbstbestimmung gewährt werden. Wie zu erwarten, wurde das im Januar 2005 vom baskischen Parlament verabschiedete Statut vom spanischen Parlament abgelehnt.

2.4 Dezentralisierung im Vereinigten Königreich: das Beispiel Schottlands [ top ]

SchottlandEinwohnerzahl (2001): 5.062.011
Fläche: 78.782 km2
Hauptstadt: Edinburgh
Amtssprache: Englisch, Gälisch
Autonomie seit: 1998
http://de.wikipedia.org/wiki/Schottland

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland setzt sich aus den Regionen England, Schottland, Wales und Nordirland zusammen. Nach einem zwei Jahrzehnte andauernden Dezentralisierungsprozess der Legislativ- und Exekutivkräfte, hat sich das Königreich nun zu einer Union entwickelt, in der beträchtliche Autonomierechte auf die Regionen Schottland und Wales ausgeweitet wurden. Darüber hinaus besteht derzeit eine annähernd föderative Beziehung mit Nordirland sowie spezielle Übereinkommen bezüglich der Gewaltenteilung mit kleineren Inseln, wie beispielsweise der Isle of Man. Aus Platzgründen wird hier nur auf das Beispiel Schottlands näher eingegangen. Schottland ist ein eigener Staat innerhalb des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland. Schottland nimmt den nòrdlichen Teil der größten europäischen Insel Großbritannien ein. Es wurde 1707 durch den Act of Union mit England vereinigt. Mit diesem Gesetzesakt behielt Schottland sein eigenständiges Rechtssystem, seine unabhängige Kirche, seine eigene Staatsbank sowie eine eigene Flagge und eine eigene Währung, und erhielt darüber hinaus einen festen Prozentsatz an Sitzen im britischen Parlament und das Recht der Selbstverwaltung in Bezug auf das lokale Parlament sowie auf das Bildungs- und Sozialsystem.

Seit 1939 wird Schottlands Verwaltung vom Schottischen Büro, welches seinen Sitz in Edinburgh sowie in London hat, organisiert. Das Schottische Büro ist eine Abteilung, die dem schottischen Staatsekretär, d.h. dem schottischen Vertreter im britischen Parlament, untergeordnet ist. Obwohl viele Angelegenheiten wie beispielsweise die Wirtschaftpolitik vom Britischen Parlament reguliert werden, obliegt es dem Schottischen Büro, sich um die Verwaltung des eigenständigen Rechtssystems, des Bildungssystems und der schottischen Rundfunkanstalten zu kümmern. Im Juli 1978 wurde vom Parlament in Westminster ein Gesetz erlassen, welches ein schottisches Referendum über eine direkt gewählte Versammlung in Edinburgh vorsah. Das schottische Referendum wurde parallel zu einem Referendum in Wales über eine direkt gewählte Versammlung in Cardiff durchgeführt. 33% der schottischen Wähler stimmten für eine Dezentralisierung. Es wäre jedoch ein Minimum von 40% notwendig gewesen, um das Gesetz zu verabschieden. In Wales befürworteten nur 20% das Dezentralisierungsgesetz.

1987 schlossen sich schottische und walisische Parlamentarier zusammen, um konstitutionelle, wirtschaftliche und soziale Reformen in Schottland und Wales schneller voranzutreiben. Die Vertreter beschlossen, gemeinsam auf ihre Verfassungsziele hinzuarbeiten: Unabhängigkeit für Schottland und Selbstregierung für Wales. Im Oktober 1990 wurde in Schottland eine verfassungsgebende Versammlung einberufen, um einen Plan für ein schottisches Parlament mit einer exklusiven Kontrolle über die Verteidigung, außenpolitische Angelegenheiten, soziale Absicherung und einige monetäre, fiskale und Steuerangelegenheiten, zu entwerfen. Nach dem Referendumsgesetz des Jahres 1997 wurde erneut eine Volksbefragung bezüglich der Dezentralisierung durchgeführt. 74,3 % der Schotten befürworteten die Dezentralisierung und 25% stimmten dagegen. Die Wähler wurden auch gefragt, ob sie mit einer Steuerhoheit des schottischen Parlaments einverstanden wären. 63,5% befürworteten diesen Vorschlag.

Daraufhin wurde 1998 der "Scotland Act" verabschiedet, welcher den Weg für ein erstmals seit 1707 unabhängiges schottisches Parlament bereitete. Zur selben Zeit wurde eine walisische Versammlung einberufen, deren Aufgabe es war, der walisischen Bevölkerung mehr Kompetenzen bezüglich ihrer eigenen Angelegenheiten gegenüber dem Vereinigten Königreich zu verschaffen. Der "Scotland Act" räumte dem schottische Parlament in vielen Bereichen, die hauptsächlich Schottland betreffen, Gesetzgebungskompetenzen ein. Die Aufgaben der schottische Legislative werden von den 129 Mitgliedern des schottischen Parlaments übernommen. Einer der Abgeordneten wird, nach der Nominierung durch das Parlament, von der Königin zum Ersten Minister ernannt. Der Erste Minister erhält den Vorsitz der schottischen Exekutive und ist dem direkt gewählten schottischen Parlament rechenschaftspflichtig. Die schottische Regierung ist für das Gesundheits- und Bildungssystem, sowie für die örtliche Regierung, Sozialarbeit, wirtschaftliche Entwicklung, Gesetzte und interne Angelegenheiten wie beispielsweise für den Großteil des Zivil- und Strafrechts, Umwelt, Landwirtschaft, Sport und Statistiken, verantwortlich. Dagegen behält sich das Vereinigten Königreich die Kompetenzen bezüglich der Außenpolitik, der Verteidigung und nationalen Sicherheit, der wirtschaftlichen Stabilität, des gemeinsamen Marktes für britische Produkte, der Beschäftigungspolitik, der Sozialversicherung und vieler Bereiche der Transport-Sicherheitsvorkehrungen, vor.

Schottland wird im britische Unterhaus durch 59 Abgeordnete, aus schottischen Wahlkreisen stammend, repräsentiert. Ein schottischer Staatssekretär erhält einen Sitz im britischen Kabinett und kümmert sich um die Bereiche, in denen das Büro eine eingeschränkte Befugnis besitzt, sowie um die Verbindungen zu den anderen Ministern in London. Das schottische Parlament kann die ihm übertragenen Angelegenheiten an die Zentralregierung in London zurückübertragen, wenn es dem schottischen Anliegen angemessener erscheint, eine königreichweite Regelung auf diesem Gebiet zu haben. Schottland ist weiterhin ein integraler Bestandteil des Vereinigten Königreiches, dessen Staatsoberhaupt die englische Königin ist. Seit dem Jahr 200 ist da schottische Parlament, welches 1999 zum ersten Mal direkt gewählt wurde, voll funktionsfähig. Die Dezentralisierung wird von beiden Seiten, d.h. vom Vereinigten Königreich und von Schottland, gutgeheißen, insbesondere weil es der schottischen Regierung mehr Möglichkeiten bezüglich der Parlamentsreformen und der Ausweitung individueller Rechte gewährt.

Heutzutage konzentrieren sich die politischen Debatten in Schottland hauptsächlich auf die traditionell klassenbasierende Trennung zwischen Rechts und Links, welche auch im gesamten Königreich vorherrscht. Die schottische Politik wurde während der letzten Jahrzehnte des 20. Jahrhunderts von der Dezentralisierungsdebatte dominiert, welche mehr oder weniger von allen Parteien Großbritanniens unterstützt wurde (auch wenn die Labourpartei sowie die Konservativen sich zeitweise dagegen aussprachen). Der langwierige Streit um den schottischen Status galt mit der Umsetzung der Dezentralisierungspolitik als beendet.

2.5 Italiens Regionen mit einem speziellen Autonomiestatut: der Fall Südtirol [ top ]

South TyrolEinwohnerzahl (2005): 481.133
Fläche: 7.400 km2
Hauptstadt: Bozen/Bolzano
Amtssprachen: Deutsch, Italienisch, Ladinisch
Autonomie seit: 1948
http://de.wikipedia.org/wiki/S%C3%BCdtirol

Nach 20 Jahren faschistischer Herrschaft wurde das politische System Italiens am Ende des 2. Weltkrieges grundsätzlich geändert: Im Jahr 1946 wurde die Monarchie abgeschafft und durch eine Republik ersetzt. Zwei Jahre später (1948) wurde der Wandel von einem unitären Staat zu einem Regionalstaat mit einer neuen Verfassung besiegelt. Es dauerte jedoch noch mehr als 20 Jahre, bis die 15 neuen "Regionen mit einem gewöhnlichen Statut" offiziell errichtet waren, d.h. über eine demokratisch gewählte Legislative sowie Exekutive verfügten, denen eine Anzahl von autonomen Befugnissen zugestanden wurde. In Italien wurde diese Entwicklung zusätzlich durch spezielle historische und ethnisch-linguistische Faktoren behindert, die über die großen wirtschaftlichen Diskrepanzen und kulturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen hinausgehen. Allein im Norden gab es drei Hauptregionen, in denen die ethnischen Minderheiten ein Recht auf Selbstbestimmung oder zumindest eine Autonomieregelung forderten: das Aostatal mit seiner französischsprechenden Bevölkerung, Friaul-Julisch Venetien, mit ihren rätoromanischen und slowenischen Minderheiten, und zuletzt Südtirol mit den deutschsprachigen Tirolern. Im Süden Italiens forderte Sizilien zuerst die Unabhängigkeit, später zusammen mit Sardinien, deren Inselbewohner sich linguistisch vom Festland unterscheiden, eine Autonomie. Im Folgenden wird das Beispiel Südtirols kurz vorgestellt.

Südtirol befindet sich im Nordosten Italiens und grenzt im Westen an die Schweiz und im Norden an Österreich. Früher War Südtirol für einige Jahrhunderte ein Teil Tirols und gehörte somit vom 13. Jahrhundert bis 1919, mit Ausnahme der Jahre 1810-14 unter napoleonischer Belagerung, zum österreichischen Königreich. Im Jahr 1915 unterzeichnete Italien einen Geheimpakt mit den Ententemächten, um während des 1. Weltkrieges an deren Seite zu kämpfen. Im Gegenzug wurde Italien das Gebiet um Südtirol versprochen.

Im Vertrag von St. Germain-en-Laye wurde Südtirol im Jahr 1919 offiziell von Italien annektiert. Laut einer letzten Volkszählung im Jahr 1910, die von Österreich durchgeführt wurde, waren ungefähr 89% der südtiroler Bevölkerung deutschsprachig, 4% ladinischsprachig (rätoromanisch) und 3% italienischsprachig. Italien versprach, die neuen linguistischen Minderheiten nach der Annektierung zu schützen. Es wurden diesbezüglich jedoch keine Maßnahmen ergriffen. Jegliche Hoffnungen der Südtiroler bezüglich des Schutzes der eigenen Sprache und Kultur wurden mit der Machtergreifung der Faschisten im Jahr 1922 zerstört. Während des 2. Weltkrieges mussten sich die deutschsprachigen Südtiroler entscheiden entweder das Land zu verlassen und sich im Dritten Reich niederzulassen oder in Südtirol zu verbleiben und mit der Gefahr zu leben, nach Süditalien verschleppt zu werden. Nach dem 2. Weltkrieg versuchten südtiroler Vertreter gemeinsam mit der provisorischen österreichischen Regierung krampfhafte Friedensverhandlungen aufzunehmen und einen Anschluss an Österreich zu erzwingen. Jedoch wurden die derzeitigen italienischen Außengrenzen in den Pariser Friedensverträgen 1947 erneut bestätigt. 1946 wurde in Paris der Vertrag über die Selbstregierung Südtirols im Zusammenhang mit dem Friedenvertrag mit Italien unterzeichnet, und somit galt die Südtirolfrage als geklärt.

1948 wurde das erste Autonomiestatut vom italienischen Parlament verabschiedet. Dieses bezog sich jedoch nicht nur auf das deutschsprachige Südtirol, sondern es wurde auch auf die italienischsprachige Region Trentino ausgeweitet. Folglich waren die Nachkriegsjahre durch Streitigkeiten zwischen der italienischen und der südtirolerischen Regierung aufgrund der gegensätzliche Interessenlage gekennzeichnet. Südtiroler Aktivisten organisierten Bombenanschläge, woraufhin die italienischen Behörden mit verschärften Maßnahmen antworteten. Gleichzeitig wurden die Vereinten Nationen durch Österreich auf diese Vorfälle aufmerksam gemacht. Im Jahr 1969 wurde dann eine neue Vereinbarung, auch bekannt als da "Paket", getroffen, in deren Vordergrund eine Anzahl von Maßnahmen standen, die darauf abzielte, eine funktionsfähige Autonomie in Südtirol zu errichten. Insgesamt wurden 137 Maßnahmen in diesem "Paket" vereinbart, wovon 97 nur durch eine Erweiterung des Autonomiestatuts von 1948 durch ein Verfassungsgesetz umgesetzt werden konnten. Weiter acht Maßnahmen bedurften der exekutiven Mittel des ebengenannten Statuts, weitere 15 bedurften der normalen staatlichen Gesetzgebung, neun bedurften einer administrativen Verordnung und der Rest wurde mithilfe von verwaltungstechnischen Regulierungen umgesetzt. Aufgrund dieses "Pakets" wurde ein neues Autonomiestatut ausgearbeitet, welches am 20. Januar 1972 in Kraft trat. Nach 20 Jahren intensiver Verhandlungen waren alle wichtigen Maßnahmen, die in dem "Paket" vereinbart wurden, umgesetzt. Erst am 11. Juni 1992 wurde der Konflikt zwischen Österreich und Italien im Rahmen einer offiziellen Erklärung vor den Vereinten Nationen beigelegt [ 9 ]. Dieses Statut wurde im Jahr 2001 in 50 Einzelpunkten erneut erweitert. Es bildet einen integralen Bestandteil der italienischen Verfassung.

Mit diesem Statut wurden die Befugnisse der Region sowie die der Provinzen neu festgelegt, wobei die Befugnisse der Provinzen, im Vergleich zu früheren Vereinbarungen, stark ausgebaut wurden. Die Autonomiebestimmungen trafen generell auf beide Provinzen im gleichen Maße zu. Für Südtirol wurden jedoch zusätzlich spezielle Regelungen vorgesehen, die insbesondere die Muttersprache, die Schule, die Kultur, die Zweisprachigkeit und das Proporzsystem bei der Stellenvergabe usw. betreffen. Auf der Grundlage der Pariser Verträge sollte das Autonomiestatut für Südtirol die Beibehaltung der sprachlichen und kulturellen Entwicklung der deutschen und ladinischen Sprachgruppen innerhalb des italienischen Staates gewährleisten; Gleichzeitig ist diese Form der Autonomie aber auch eine territoriale Autonomie, d.h. die Vorzüge, welche sich aus der Erweiterung der Selbstregierungsbefugnissen ergibt, entfallen auf alle Mitglieder der jeweiligen drei Sprachgruppen in Südtirol.

Dank des zweiten Autonomiestatuts erhielt die Provinz Südtirol (sowohl als auch die Provinz Trento) eine weitreichende Selbstständigkeit dem italienischen Staat gegenüber. Die wichtigsten Befugnisse der Provinz Bozen - Südtirol sind: Ortsnamensgebung, Bautenschutz in Bezug auf Bauten von besonderem artistischen oder volkshistorischen Wert, regionales Brauchtum, Raumordnung und Bauleitpläne; Landschaftsschutz; Gemeinnutzungsrechte; Ordnung der Mindestkultureinheiten; Handwerk; geförderter Wohnbau; Messen und Märkte; Katastrophenvorbeugung; Bergbau; Jagd und Fischerei; Almwirtschaft und Tier- und Pflanzenschutz; öffentliche Arbeiten; Transportwesen; Fremdenverkehr und Gastgewerbe; Land- und Forstwirtschaft; Enteignungen; Arbeitsvermittlung; öffentliche Fürsorge; Kindergärten Schulbau- und Schulfürsorge; Berufsertüchtigung; beschränkte Zuständigkeit: Unterricht an Grund- und Sekundarschulen; Handel Lehrlingswesen; Förderung der Industrieproduktion; Hygiene und Gesundheitswesen; Sport und Freizeitgestaltung usw.. Die Region hingegen hat nur noch bescheidene Befugnisse u.a.: Ordnung der Regionalämter; Abgrenzung der Gemeindegebiete; Führung der Grundbücher; Katasterämter; Feuerwehrdienste; Ordnung der sanitären Körperschaften und der Handelskammern.

Die Provinzialregierung Südtirols begann sich loszulösen, was von der Regierung in Rom akzeptiert wurde. Dieser Prozess wird seither als "dynamische Autonomie" bezeichnet. Die Bemühungen des südtiroler Parlaments um eine erneute Ausweitung der Autonomie und der Zuständigkeitsbereiche der Verwaltungsstrukturen waren sehr erfolgreich. Während der letzten Jahre konnte die Autonomie auf die folgenden Bereiche ausgeweitet werden: Vergütungsverträge und Erweiterung der Befugnisse bei der Erstellung der Lehrpläne an Schulen, die Übernahme des Arbeits- und Verkehrsamtes, Übernahme der Staatsstraßen, Übergabe der Staatsimmobilien, Reduzierung der staatlichen Kontrollfunktionen (Rechnungshof), Erweiterung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Zukunftspläne im Energiesektor, Anerkennung der Zuständigkeiten auf EU-Ebene (Europabüro), Zuständigkeiten im universitären Bereich mit der darauffolgenden Gründung der Freien Universität Bozen und schließlich bezüglich der Verpflichtungen gegenüber den Rechten der Ladiner (Verfassungsrecht). Das bisher Erreichte stärkte zusehends die Selbstsicherheit der südtiroler Bevölkerung. Die südtiroler Provinzialregierung hat gezeigt, das eine Autonomieregelung nicht notwendigerweise eine statische Vereinbarung ist, sondern das Potenzial besitz, sich den Gegebenheiten anzupassen und sich dementsprechend weiterzuentwickeln.

Um die Autonomie Südtirols zu beurteilen, müssen zwei Dinge unbedingt in Betracht gezogen werden. Erstens, die strenge Regelung der Zweisprachigkeit, die auf den gesamten öffentlichen Dienstleistungsbereich sowie alle öffentlichen Institutionen angewendet wird, unabhängig davon, ob sie stadt-, provinz- oder staatseigen sind, womit auch die Rechtssprechung sowie das Polizeiwesen einbezogen ist. Ausgenommen sind nur die Armeemitarbeiter sowie der italienische Regierungsvertreter in Bozen. Jeder, der sich um eine Stelle im öffentlichen Dienst bewirbt, muss mithilfe der Zweisprachigkeitsprüfung eine ausreichende Sprachkompetenz in den Sprachen Deutsch und Italienisch nachweisen. Im ladinischsprachigen Raum muss sogar eine Dreisprachigkeitsprüfung abgelegt werden.

Zweitens, eine weitere Besonderheit südtiroler Autonomie ist das "Proporzprinzip" in Übereinstimmung mit der zahlenmäßigen Stärke der jeweiligen offiziell anerkannten Sprachgruppe. Hierbei müssen zwei Anwendungsbereiche der Proporzberechnung für alle öffentlichen Kommissionen und Körperschaften, als ein grundlegendes Mittel der Konkordanz zwischen Verwaltung und Regierung im Zusammenhang mit interethnischer Zusammenarbeit in einer Demokratie, unterschieden werden. [Anmerkung des Übersetzers: Der ethnische Proporz kommt gegenwärtig bei der Besetzung der Stellen sowohl der örtlichen öffentlichen Körperschaften als auch bei jener der staatlichen Verwaltungen zur Anwendung. Die Anwendung bei ersteren erfolgte bereits unter dem alten Autonomiestatut, jene in den staatlichen Verwaltungen erst nach der Reform des alten Statuts.] Darüber hinaus stehen der Region wesentliche öffentliche Mittel zur Verfügung, wie beispielsweise Wohnungsbausubventionen, Sozialbeihilfen, Zivildienststellen, die nach den jeweiligen Gruppenanteilen an der Gesamtbevölkerung verteilt werden. Um dem nachzukommen, muss sich jeder Südtiroler in freier Selbstentscheidung seine "Zugehörigkeit zu einer der offiziellen Sprachgruppen der Provinz Bozen - Südtirol" erklären und in ein Register eintragen.

Zumindest die Finanzregulierung der autonomen Provinz gestaltete sich als recht vorteilhaft. Die Provinz kann bezüglich ihrer Ausgaben frei haushalten, ist jedoch in Bezug auf die Besteuerung eingeschränkt. 90% aller staatlichen Steuereinnahmen, die innerhalb des autonomen Gebiets eingetrieben werden, bleiben in Südtirol.

2.6 Portugals autonome Inseln: die Azoren und Madeira [ top ]

AzorenEinwohnerzahl (2001): 241.763
Fläche: 2.333 km2
Hauptstadt: Ponta Delgada, Horta
Amtssprache: Portugiesisch
Autonomie seit: 1976
http://de.wikipedia.org/wiki/Azoren

Portugal galt über jahrzehnte hinweg als ein Land ohne nationale Minderheiten oder Minderheitensprachen. Trotz der "Entdeckung" der Mirandês Sprechenden - ein kastilischer Dialekt - nahe der Spanischen Grenze und der Vorkommen einiger Zigeunergruppen (Roma) wurde die Autonomie nicht den ethnischen bzw. linguistischen Minderheiten sondern einer geographischen Einheit zugesprochen: nämlich den zwei Inselgruppen Madeiras und der Azoren. Erstere liegt ca. 100 km südlich des portugiesischen Festlandes, während die Azoren sich inmitten des Atlantiks, auf halbem Wege zwischen Europa und Nordamerika, befinden. Die Azoren bestehen aus drei Inselgruppen und Madeira aus vier Inseln. Beide Gebiete wurde zuerst von den Portugiesen entdeckt und im 14. und 15. Jahrhundert besiedelt. Das Interesse der Seefahrer bestand darin, die westafrikanische Küste zu erforschen. Dies in Kombination mit dem westafrikanischen Sklaven- und Goldhandel führte dazu, dass Madeira sich als optimaler Zwischenstop für portugiesische Schiffe etablierte. Wie Madeira im Süden, galten die Azoren, bevor die europäischen Westexpansion einsetzte, als westlichste Grenze Europas. In der Zeit der portugiesischen Entdeckungen in der Neuen Welt, wurden die Azoren als letzter Stützpunkt vor der Fahrt über den Atlantik genutzt. Mit dem Ende der Entdeckungsjahre und der Eingliederung Portugals in das Königreich Spanien im Jahr 1580, wurden die Azoren bis in die 1920iger als Fluchtort für politische Exilanten genutzt.

Den Azoren sowie Madeira wurde in der portugiesischen Verfassung von 1976 ein spezieller Status als "autonome Regionen" eingeräumt. Laut der portugiesische Verfassung basiert diese spezielle politische und verwaltungstechnische Vereinbarung mit den Azoren und Madeira auf "deren geografischen, wirtschaftlichen und sozialen Verfassungen sowie des historisch gewachsenen Wunsches der Bevölkerung auf Autonomie". Es wurde darüber hinaus vereinbart, dass die Autonomie in keinster Weise die volle Staatssouveränität Portugals beeinflussen und nur im Rahmen der nationalen Verfassung ausgeübt werden darf. Aus politischen und verwaltungstechnischen Gründen wurden die Azoren in drei Verwaltungseinheiten geteilt, wobei jede Einheit einen Vertreter an das Parlament in Lissabon entsendet. Madeira und Porto Santo werden offiziell als Bezirk Funchal bezeichnet, aus dem zwei Abgeordnete an die portugiesische Nationalversammlung gesandt werden.

2.6.1 Madeira

MadeiraEinwohnerzahl (2003): 265.000
Fläche: 964 km2
Hauptstadt: Funchal
Amtssprache: Portugiesisch
Autonomie seit: 1976
http://de.wikipedia.org/wiki/Madeira

Die exekutive Gewalt innerhalb der beiden autonomen Regionen wird vom portugiesischen Präsident und einem fünfköpfigen Ratskomitee an den Minister der Republik übertragen. Die Autorität des Ministers, die die meisten internen Angelegenheiten betrifft, wird immer mehr auf die Regionalregierungen der Azoren und Madeiras übertragen. Den Vorsitz der Regionalregierungen haben die Präsidenten, die von der jeweiligen Regionalversammlung gewählt und vom Minister der Republik ernannt werden. Der Präsident nominiert die Regierungsminister, die auf die gleiche Weise ernannt werden. Die Regierung ist der Regionalversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig und kann durch eine Misstrauensabstimmung aufgelöst werden. Die legislative Gewalt wird von der aus einer Kammer bestehenden Regionalversammlung ausgeführt. Deren Mitglieder werden direkt für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Rechtssprechung in den autonomen Regionen steht unter der Schirmherrschaft des portugiesischen Systems. In jeder Region befinden sich Bezirks- und Berufungsgerichte. Das portugiesische Hohe Gericht bildet die letzte Instanz.

Die Regionalversammlungen sind dazu ermächtigt Gesetze bezüglich der regionalen Spezialinteressen zu erlassen, die regionalen Gesetze auszuführen, regionale Wirtschaftspläne zu entwerfen und sich an der Ausarbeitung der nationalen Wirtschaftspläne zu beteiligen. Die Regionalregierungen können darüber hinaus Steuern und Zölle erheben und über 95% der eigenen Einnahmen selbstständig verfügen. Die portugiesische Verfassung von 1976 garantiert den autonomen Regionen das Recht, an internationalen Verhandlungen teilzunehmen und von jenen Vorteilen zu profitieren, die sich aus internationalen Verträgen und Vereinbarungen die jeweilige Region betreffend ergeben. Die Amtssprache auf den Inseln ist Portugiesisch. In den 80iger Jahren wurde von einigen Gruppen eine Erweiterung der Autonomie auf den Azoren gefordert. Der Konflikt mit Lissabon entfachte aufgrund der Bestrebungen seitens der Inseln, ihre eigene Flagge sowie eine eigene Hymne zu etablieren. Die "Front für die Befreiung der Azoren" (FBA), mit Unterstützung seitens der reichsten Inselfamilien, drohte mit gewalttätigen Widerständen, um ihre Ziele zu erreichen. Anfangs wurden die Forderungen vom portugiesischen Präsidenten Soares zurückgewiesen, später jedoch wurden, aus Angst um die nationale Einheit, Zugeständnisse bezüglich einer Erweiterung der Autonomie der Azoren gemacht und der Streit um die Symbole beigelegt.

Im Gegensatz zu Grönland, sind Madeira und die Azoren volle Mitglieder der EU, da diese Regionen nicht über dieselben Befugnisse wie Grönland in den internationalen Beziehungen verfügen. Wirtschaftlich sind die Azoren vom Tee-, Tabak- und Orangenanbau abhängig. Weiterhin dienen die Inseln als Zwischenstation im Nordatlantik. Seit 1913 befindet sich der amerikanische Luftstützpunkt von Terceira auf den Azoren. Die Inseln wurden regelmäßig von Erdbeben und Vulkanausbrüchen heimgesucht. Auch Madeira diente im Zeitalter der portugiesischen Kolonialherrschaft als wichtiger Flottenstützpunkt. Heutzutage ist der Tourismus, insbesondere der aus Großbritannien, die wichtigste Einnahmequelle der Insel.

2.7 Die Deutschsprachige Gemeinschaft in Belgien [ top ]

Die Deutschsprachige Gemeinschaft in BelgienEinwohnerzahl (geschätzt 2005): 72.000
Fläche: 894 km2
Hauptstadt: Eupen
Amtssprache: Deutsch/Französisch
Autonomie seit: 1973-1994
http://de.wikipedia.org/wiki/Deutschsprachige_Gemeinschaft_Belgiens

1. Geschichte der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Belgien
Die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens bildet den Hauptteil des gleichnamigen Ostkantons, der zur belgischen Provinz Liège gehört. Fast alle 72.000 Bewohner der neun Gemeinden sind deutsche Muttersprachler. Die beiden Gemeinden Malmedy und Weimses, die zur Französischen Gemeinschaft gehören, werden zusammen mit dem Gebiet der Deutschen Gemeinschaft als Ostkantone bezeichnet. Diese Region war bis 1920 Teil der preußischen Rheinprovinz. Nach der deutschen Niederlage im ersten Weltkrieg wurden die Kreise Eupen und Malmedy anschließend, wie im Versailler Vertrag vereinbart, an Belgien abgetreten. Dieser einstige Teil der Rheinprovinz wurde somit als die "erlösten Kantone" (cantones redimés) bzw. später als "Ostbelgien" oder "Deutschbelgien" bezeichnet.

Der Versailler Friedensvertrag forderte die Befragung der örtlichen Bevölkerung bezüglich ihrer politischen Zugehörigkeit. Dies wurde jedoch nicht im Rahmen eines anonymen Referendums durchgeführt. Stattdessen wurden jene Ansässigen, die keine Belgier werden wollten und dafür plädierten, dass diese Region wieder an Deutschland zurückgegeben werden sollte, wurden gezwungen sich mit vollständigem Namen und Adresse registrieren zu lassen. Mit dieser Vorgehensweise verhinderte die belgische Militärverwaltung eine freie und gerechte Volksbefragung, da sich zahlreiche Anwohner vor Vergeltungsmaßnahmen und Vertreibung als Folge der Registrierung fürchteten. Mitte der 20iger Jahre wurden Verhandlungen zwischen Belgien und Deutschland geführt und das belgische Königreich war dazu geneigt, das Gebiet wieder an Deutschland zu verkaufen. Daraufhin schritt die französische Regierung, aus Angst vor der gesamten Nachkriegsordnung, in Brüssel ein woraufhin die Deutsch-Belgischen Verhandlungen beendet wurden.

Die neuen Kantone waren gerade einmal 20 Jahre ein Teil Belgiens, als sie 1940 erneut von Deutschland besetzt wurden. Die Mehrheit der Bewohner der Ostkantone befürwortete dies, da sie sich selbst als Deutsche betrachteten. Nach der Niederlage Deutschlands im Jahr 1945 wurden die Kantone abermals von Belgien annektiert. Aufgrund der vermeintlichen Zusammenarbeit mit Nazi-Deutschland, wurde von den belgischen und wallonischen Machthabern der Versuch unternommen, die deutschbelgische Bevölkerung zu "entgermanisieren" [ 10 ].

2. Die Autonomievereinbarungen
Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist ein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts innerhalb eines genauestens definierten Gebiets in Belgien. Ähnlich wie das kanadische Gebiet Nunavut stellt die Deutschsprachige Gemeinschaft ein asymmetrisches Element der föderalen Strukturen des Belgischen Staates dar. Diese Strukturen wurden eingerichtet, um den Interessen der kleinsten Sprachgruppe, der ca. 72.000 "Deutschbelgiern" (etwa 0,7 % der Belgischen Bevölkerung), entgegenzukommen. Zur Zeit setzt sich Belgien aus drei Regionen zusammen (Flandern, Wallonien und Brüssel) die grobgesehen den Ländern eines Bundesstaats entsprechen. Parallel dazu existiert eine weitere Einteilung des belgischen Staates in drei "Gemeinschaften", die in etwa den Sprachgrenzen innerhalb der Regionen entsprechen. In Artikel 2 der belgischen Verfassung heißt es: "Belgien umfasst drei Gemeinschaften: die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft und die Französische Gemeinschaft." Diese Gemeinschaften verfügen über weitreichende Befugnisse in allen "personenbezogenen Angelegenheiten", wie zum Beispiel Bildung, Kulturpolitik, Erhaltung von Kulturstätten, Familie, Sozialhilfe, Gesundheits- und Beschäftigungspolitik.

Befugnisse der Gemeinschaft                  Befugnisse der Region
(personenbezogene Angelegenheiten)         
Kultur- und Sprachpolitik                    Stadtplanung
Medien                                       Umwelt- und Energiepolitik
Unterrichtswesen                             Wohnungsbau
Gesundheitsfürsorge                          Lokale Wirtschaftspolitik
Sozialfürsorge                               Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik
Jugendschutz                                 Transport und Kommunikation
Grundlagenforschung                          Landwirtschaft
Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften   Lokale Verwaltung und Kontrolle der Gemeinden
                                             Lokale Wirtschaftsentwicklung
                                             Internationaler Handel

Alle drei autonomen Gebiete haben ein eigenes Parlament, eine eigene Regierung sowie eigene Ministerien, um ihre Befugnisse auszuüben. Gegenüber den großen Gemeinschaften kann die Deutschsprachige Gemeinschaft nur die Unterrichtssprache regulieren. Sie verfügt jedoch auch regionale Befugnisse.

"Belgien umfasst vier Sprachgebiete: das deutsche Sprachgebiet, das französische Sprachgebiet, das niederländische Sprachgebiet und das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt" (Art. 4 der Verfassung). Die deutschsprachige Region umfasst 9 Gemeinden in Ostwallonien. Laut allgemeinem Rechtsprinzip gilt überall diejenige Sprache, die dem jeweiligen Territorium zugewiesen wurde, als Amtssprache in der Verwaltung, den Schulen sowie der Rechtssprechung. Es gibt spezielle sprachbezogene Vorkehrungen für die Französischsprachigen innerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft, in Privatunternehmen sowie für die Deutschsprachigen in den zwei angrenzenden französischsprachigen Gemeinden. Nach einer Verfassungserweiterung im Jahr 1997 erhielt die Deutschsprachige Gemeinschaft die Befugnis über die Bestimmung der Unterrichtssprache.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft besitzt ebenfalls Befugnisse bei der Stadtplanung, der Beschäftigungs- sowie der lokalen Wirtschaftspolitik. Darüber hinaus kann sie außenpolitische Verträge abschließen und über internationale Zusammenarbeit entscheiden. Im Jahr 2005 übernahm die Deutschsprachige Gemeinschaft eine Kontroll- und Rechnungsprüfungsfunktion über die Gemeinden.

3. Die politische Vertretung
Die Deutschen sind in Belgien auf drei Ebenen vertreten:
1. Das deutschsprachige Gebiet bildet zusammen mit dem wallonischen Gebiet in Liège einen gemeinsamen Wahlkreis. Aus diesem Grund wurde bisher noch kein deutschsprachiger Vertreter ins belgische Parlament gewählt, darum fordern die Deutschbelgier weiterhin einen garantierten Sitz im Parlament. Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft ernennt einen Abgeordneten für die zweite Kammer des belgischen Parlaments, den Senat (71 Abgeordnete). Im Senat gibt es keinen direkt gewählten Abgeordneten, da die Anzahl der deutschsprachigen Wähler nicht ausreicht.
2. Auf regionaler Ebene ist die Deutschsprachige Gemeinschaft durch 3 Angeordnete im wallonischen Regionalparlament vertreten, es gibt jedoch keinen eigenen Wahlkreis für deutschsprachige Wähler. In der Provinz Liège sind die Deutschsprachigen derzeit mit 6 Abgeordneten in der Provinzialversammlung vertreten.
3. Das demokratisch gewählte Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Eupen vertritt die Deutschsprachigen Gemeinschaft in der Kommission, die eine Zusammenarbeit mit den Parlamenten der anderen Gemeinschaften untereinander koordinieren soll. Darüber hinaus bildet die Deutschsprachigen Gemeinschaft einen Wahlkreis für die Europaparlamentswahlen.

Die durchdachte Autonomie der Deutschsprachigen Gemeinschaft konnte nur im Rahmen der Umgestaltung des belgischen Staates von einem unitären zu einem föderalen Staat in den Jahren 1973 bis 1994 umgesetzt werden. Die ersten Vorkehrungen den offiziellen Sprachgebrauch betreffend wurden bereits 1962-63 getroffen, die Deutschsprachige Gemeinschaft an sich konnte jedoch erst mit der ersten Staatsreform im Jahr 1973 etablieren. Ein Jahr darauf (1974) wurde das erste Parlament der Deutschsprachige Gemeinschaft gewählt. Die zweite Staatsreform von 1980-83 erweiterte die kulturellen Rechte und personenbezogenen Angelegenheiten. Seitdem stellt das Parlament direkt die Regierung des deutschsprachigen Gebiets dar. Später, mit der dritten Staatsreform, erhielt die Deutschsprachige Gemeinschaft die vollständige Verantwortung für das gesamte Unterrichtswesen.

In den 90iger Jahren wurde die verfassungsrechtliche Anerkennung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, welche mit zusätzlichen Befugnissen ausgestattet wurde, verstärkt. Mit der vierten Staatsreform von 1993-94 wurde das belgische Nationalparlament reformiert, wobei der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine direkte Vertretung im Senat eingeräumt wurde. Gleichzeitig wurde die Autonomie der Deutschsprachigen Gemeinschaft weiter ausgebaut. Sie erhielt nun Befugnisse in der Sozialfürsorge, der Erhaltung der Kulturgüter und -stätten, der Arbeitsmarktpolitik und anderen Arbeitsmarktangelegenheiten, der Finanzierung der örtlichen Behörden sowie die Kontrolle und Rechnungsprüfung der Gemeinden. 2001 wurde das Finanzierungssystem der Deutschsprachigen Gemeinschaft grundlegend geändert. Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft setzt sich aus drei bis fünf Ministern zusammen.

Heutzutage fordert die Deutschsprachige Gemeinschaft in Belgien eine Ausweitung der bisherigen Autonomie, denn sie möchte langfristig als "gleichwertige Region" neben Wallonien und Flandern innerhalb des Föderalstaates anerkannt werden. Der führende Minister der Gemeinschaft, Karl-Heinz Lambertz, verkündete, dass er bereits Verhandlungen mit der Französischsprachigen Gemeinschaft Walloniens aufgenommen habe. Die Deutschsprachige Gemeinschaft möchte zusätzliche Befugnisse bezüglich der Stadtplanung, der Wohnungsbaupolitik, des Straßenbaus sowie der Landwirtschaft. Diese Strategie wurde im Jahr 2001 einstimmig vom Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft beschlossen. Es wurde entschieden, schrittweise auf die Erweiterung der Autonomie hinzuarbeiten. Auf längere Sicht soll die Deutschsprachige Gemeinschaft als vierte Region neben Flandern, Brüssel und Wallonien anerkannt werden. Bisher hat Wallonien die Forderungen der Deutschbelgier bezüglich eines "Staates in einem Staat" abgelehnt. Wallonien ist, aus Angst vor der vollständigen Abspaltung Deutschbelgiens von der wallonischen Region, abgeneigt, der Deutschsprachigen Gemeinschaft mehr Befugnisse einzuräumen.

Hierbei sollte man bedenken, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft im Falle einer Abspaltung von Wallonien mit den anderen drei bereits existierenden Regionen gleichgestellt würde. Somit würde sie ihre heutige Territorialautonomie aufgeben und zu einem konstituierenden Teil des belgischen Föderalstaates werden.

2.8 Gagausien: eine autonome Region Moldawiens [ top ]

GagausienEinwohnerzahl (2001): 171.500
Fläche: 1.831,5 km2
Hauptstadt: Comrat
Amtssprache: Gagausisch, Moldauisch, Russisch
Autonomie seit: 1994
http://de.wikipedia.org/wiki/Gagausien

Gagausien umfasst eine Fläche von rund 1831,5 km2, das entspricht etwa 5,4%, des Moldawischen Gebiets. Die Bevölkerung setzt sich wie folgt zusammen: 78,8% Gagausier, 5,5% Bulgaren, 5,4% Moldawier, 5% Russen, 4% Ukrainer, 1,3 Sonstige. Aufgrund religiöser Unterschiede kämpfen die Anhänger von vier orthodoxen Glaubensrichtungen um die Vorherrschaft: die moldawisch-orthodoxe Kirche, die russisch-, ukrainisch, und gagausisch-orthodoxe Kirche. Moldawien (offiziell Republik Moldau) ist ein multiethnischer Staat in Osteuropa, in dem es zahlreiche ethnische Konflikte gibt. Die Gagausen zählen zu den Turkvölkern, welche während der russisch-ottomanischen Kriege im 18. Jahrhundert ins Balkangebiet flohen. Heutzutage gehören die Gagausen neben den Tschuwaschen zu den einzigen Turkvölkern, die christianisiert wurden. Die Gagausen leben seit Jahrhunderten in Bulgarien, wo sie den christlichen Glauben annahmen. Als das Gebiet des heutigen Moldawiens von Russland annektiert wurde, musste die muslimische Bevölkerung dieser Region vor den neuen russischen Herrschern fliehen. Letztere lockten daraufhin die Bewohner der Nachbarländer mit Privilegien, wie beispielsweise Ländereien, Steuervergünstigungen und Befreiung vom Militärdienst, damit diese sich in dem Gebiet niederließen. Somit kam es, dass die Gagausen diesen Platz einnahmen. Ihre Sprache ist türkischen Ursprungs, jedoch haben sie den christlich-orthodoxen Glauben angenommen.

Während der Konflikt zwischen der moldawischen Zentralgewalt und der russischen Minderheit in Transnistrien (A.d.Ü.: Als Transnistrien wird der östliche Teil Moldawiens bezeichnet) auch weiterhin ungelöst ist, konnte dagegen ein stabiler Kompromiss zwischen dem moldawischen Staat und der kleinen Volksgruppe der Gagausen geschlossen werden, wobei letzteren eine territoriale Autonomie gewährt wurde. Ein Drittel der moldawischen Bevölkerung gehören verschiedenen Minderheiten an. Nachdem Moldawien die Unabhängigkeit im Jahr 1991 erlangte, befürchteten die Gagausen, dass die moldawische Nationalbewegung eine Wiedervereinigung mit Rumänien anstreben würde. Die Spannungen stiegen nicht nur in Transnistrien, sondern auch in der süd-gagausischen Bergregion, woraufhin sich die Gagausen zu einer gemeinsamen Volksfront zusammenschlossen. Als die neu-konstituierte Republik Moldau eine Amtssprachenregelung verabschiedete, die sich auf den Gebrauch der moldawischen Sprache konzentrierte, riefen die Gagausen ihre eigene kleine Sowjet-Republik in Comrat, der Hauptstadt dieser Region, aus. Einige Beobachter befürchteten blutiger Auseinandersetzungen zwischen der zweiten Frontlinie und der separatistischen Miliz, jedoch einigte sich die gagausische Führung mit der Regierung der kürzlich unabhängig gewordenen Republik Moldau darauf, in politischen Verhandlungen einen tragbaren Kompromiss zu erarbeiten.

Am 23. Dezember 1994 wurde nach tagelangen Verhandlungen, welche ausnahmsweise in Russisch geführt wurden, das "Gesetz über den speziellen Rechtsstatus Gagausiens (Gagauz Yeri) innerhalb der Republik Moldau" verabschiedet. Der Kern des Gesetzes stellt die Bewilligung einer internen Selbstbestimmung im Rahmen einer Verfassung als autonome Territorialeinheit der gagausische Volksgruppe dar, welche demzufolge "eine autonome Gebietseinheit mit einer besonderen Rechtsstellung, die als Form der Selbstbestimmung der Gagausen ein Bestandteil der Republik Moldau ist" darstellt. Auf dieser Grundlage konnte im März 1995 in einem Referendum in allen Gebieten Süd-Moldawiens, in denen Gagausen ansässig sind, über die Annahme des Autonomiestatuts abgestimmt werden. In 30 Wahlkreisen wurde diesem Vorschlag, der somit am 1. Januar 1996 in Kraft treten sollte, zugestimmt.

Laut dem Autonomiegesetz aus dem Jahr 1994 gehören all jene Ortschaften zum Gebiet der Gagauz Yeri, in denen der Anteil der gagausischen Bevölkerung bei über 50% liegt. Es fanden örtliche Volksbefragungen in den Ortschaften statt, in denen der Anteil weniger als 50% betrug, um zu ermitteln, ob diese Wahlkreise ebenfalls zu dem autonomen Gebiet gezählt werden möchten.. Die Parlamentsversammlung der Gagauz Yeri, welche direkt gewählt wird, übernimmt die Gesetzgebung. Die hauptsächlichen Befugnisse beziehen sich auf das Bildungswesen, die Kultur, die lokale Entwicklung, Budget- und Steuerangelegenheiten, soziale Sicherheit, Umwelt und Stadtplanung. Darüber hinaus nimmt das gagausische Parlament an den Abstimmungen über die moldawische Innen- und Außenpolitik teil. Das Verfassungsgerichts kann durch das Parlament aufgefordert werden, staatliche Gesetze zu überprüfen. sobald diese in den Zuständigkeitsbereich der gagausischen Gesetzgebung eingreifen. An der Spitze der Exekutive steht ein Gouverneur, der direkt von der Bevölkerung der Gagauz Yeri für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt wird. Per Definition ist er ein Mitglied der moldawischen Regierung. Die gagausischen Regierungsvertreter werden vom gagausischen Parlament ernannt.

Im Justizbereich werden die Berufungsverfahren der örtlichen Gerichtsbezirke vom gagausische Gerichtshof bearbeitet. Die Richter werden vom moldawischen Präsident, nachdem sie vom gagausischen Parlament vorgeschlagen wurden, ernannt. Der Oberste Richter des gagausischen Gerichtshofes ist per Definition Mitglied des Obersten Gerichtshofs von Moldawien. Ebenso beteiligen sich die gagausischen Rechtsanwälte an verantwortungsvollen Aufgaben auf verschiedenen Ebenen. Für die Gagausier enthält das "Autonomiegesetz" zwei besonders wichtige Abschnitte. Erstens, die Gagausier (Gagauz Yeri) sind die Staatsbürger der autonomen Region. Folglich stellen die Gagausier keine "Minderheit" bzw. "ethnische Gruppe" dar. Zweitens, das Autonomiegesetz trägt der geschichtlich gewachsenen Befürchtungen der Gagauz Yeri, bezüglich der Möglichkeit einer erneuten Annexion durch das angrenzende Rumänien, wie es bereits in den Jahren 1918-1940 und 1941-1944 geschah, Rechnung. Dieser Artikel besagt: "Im Falle einer Änderung der Eigenstaatlichkeit Moldawiens, besitzt das gagausische Volk das Recht auf externe Selbstbestimmung." Dies ist gleichzustellen mit dem Recht auf Sezession und folglich zur eigenen Staatsgründung.

Gagausien wird von einem Parlament und einem Gouverneur regiert, letzterer wurde zum ersten Mal im Juni 1995 direkt gewählt. Seit 1998 hat Gagausien auch eine eigene Verfassung. Neben dem Russischen gelten auch Moldauisch (Rumänisch) sowie das Gagausisch als Amtssprachen des autonomen Gebiets. Das Gebiet ist nicht einheitlich begrenzt, da es sich aus dem Kerngebiet um die Hauptstadt Comrat, dem südöstlich angrenzenden Ceadîr Lunga, sowie drei Enklaven um die Stadt Vulcanesti im äußersten Süden, sowie den Dörfern Copceac und Carbolia, zusammensetzt. Die Errichtung der Territorialautonomie trug entscheidend dazu bei, den starken Konflikt zwischen den Gagausen und der Zentralregierung in Chisinau zu beenden. Im Oktober 1990 und im August 1991 stand sich der Konflikt kurz vor der Eskalation. Die Autonomielösung entspannte ebenfalls die Situation innerhalb des zweiten ethnischen Konfliktzone Transnistrien. Im Sommer 1992 brach ein kurzer Krieg im Bereich der Stadt Bendery/Tiglina zwischen der moldawischen Armee und transnistrischen Separatisten aus, und forderte tausende Opfer und ca. 100.000 Flüchtlinge. Bis heute existiert noch keine definitive Lösung des Konflikts. Vor dem Hintergrund dieser fragilen Situation erschien der Durchbruch in der Kompromissfindung mit Gagausien als ein Sieg der politischen Vernunft über die Interessen der ehemaligen Machteliten.

Die Standpunkte der betreffenden politischen Institutionen und Kräften, sowie die der lokalen Bevölkerung, sowohl der Gagausen als auch der Nicht-Gagausen, waren sehr unterschiedlich. Hauptsächlich wurde die unvollkommene Gewaltenteilung zwischen der Zentralregierung und den autonomen Institutionen, sowie die schwache Vertretung des autonomen Gagausen-Landes auf zentraler Ebene, kritisiert. Trotzdem wird die Autonomielösung sogar von den führenden moldawischen Politikern als Erfolg angesehen. Das Autonomiestatut Gagausiens wird heutzutage, sogar von der Mehrheit der nicht-gagausischen Bevölkerung der autonomen Region, nicht mehr hinterfragt. Wohingegen außerhalb des autonomen Gebiets in allen führenden politischen Positionen, Unternehmen, Medien, Verwaltung die Beherrschung der moldauischen Sprache gefordert wird, ist das gagausische Gebiet dreisprachig. Aus diesem Grund ist es nicht wunderlich, dass nun ebenfalls die bulgarische Minderheit im Süd-Westen Moldawiens die Errichtung einer territorialen Autonomie fordert. Wie auch immer, der Fall Gagausiens unterstreicht die Annahme, dass jede Autonomielösung den jeweiligen Gegebenheiten der interethnischen Beziehungen exakt angepasst werden muss. Eine erfolgreiche Autonomieform kann in einem Fall sehr gut funktionieren, wohingegen andere Konflikte verschiedene Lösungsansätze erfordern können.

Die Autonomie der moldawischen Gagauz Yeri ist von ausschlaggebender Wichtigkeit für das Zentral- und Osteuropa, nachdem in den Jahren nach 1990 in den meisten post-kommunistischen Staaten starke nationalistische Kräfte wiedererwachten. Obwohl seit längerer Zeit der Minderheitenschutz eher als ein zweitrangiges Thema der Staatspolitik angesehen wurde, führen nun neuentfachte Assimilationspolitiken zu erneuten Spannungen. Eine große Anzahl von Minderheiten fühlten sich somit frustriert und bedroht, da sie als "Menschen zweiter Klasse" behandelt wurden, und manchmal sogar als Sündenböcke für die wirtschaftliche und soziale Unterentwicklung herhalten mussten. Es wurden wenige Versuche unternommen, um die Gleichheit der Minderheiten herzustellen. Weiterhin wurde Autonomie oftmals als ein Angriff auf die territoriale Integrität des Staates verstanden. Die Autonomie des Gagausen-Landes stellt ein erstes Beispiel für territoriale Autonomie und für kollektive Minderheitenrechte in Osteuropa seit dem Ende des Kommunismus dar. Es bewies, dass diese Methode die Befürchtungen aller Beteiligten auf angemessene Art und Weise entkräften kann.

2.9 Autonomie in der Russischen Föderation: die Republik Tatarstan [ top ]

TatarstanEinwohnerzahl (2002): 3.779.265
Fläche: 67.836,2 km2
Hauptstadt: Kasan
Amtssprache: Russisch, Tatarisch
Autonomie seit: 1994
http://de.wikipedia.org/wiki/Tatarstan

Regionale Autonomie innerhalb einer Föderation ist dem ersten Anschein nach widersprüchlich, da jede Föderationsrepublik laut Definition über einen gewissen Grad an Autonomie verfügt. Die Russische Föderation ist das weltweit beste Beispiel für eine "asymmetrische Föderation". Deren Verfassung erkennt sechs verschiedene Formen von föderalen Subjekten: Republiken, Bezirke, Gebiete, Städte mit föderalistischer Bedeutung, autonome Gebiete, und autonome Kreise. Die Asymmetrie umfasst drei Aspekte: Unterschiede im verfassungsrechtlichen Status, Unterschiede in der Exekutivgewalt, die in bilateralen Verträgen zwischen der föderalen Einheit und der Föderation vereinbart wurden, sowie Unterschiede im innenpolitischen System, manchmal sogar im Kontrast zur föderalen Verfassung. Der Autonomiegrad sowie die Anzahl der Befugnisse nimmt, je nach Stellung des föderalen Subjektes, ab. Asymmetrische Föderalstaaten passen ihre Struktur der Gewaltenteilung den jeweiligen Bedürfnissen und Interessen der einzelnen Gebietseinheiten an. Wie in der Russischen Föderation, wo auf alle Einheiten angewandte, symmetrische Elemente mit asymmetrischen kombiniert wurden, welche wiederum nur auf bestimmte Einheiten bzw. in Einzelfällen zutreffend sind. Deshalb gibt es heutzutage unterschiedliche Formen der zentralen Machthabe, unterschiedliche Kontrollebenen der örtlichen Ressourcen, sowie Unterschiede zwischen den autonomen Legislativ- und Exekutivkräften innerhalb der Russischen Föderation. Schließlich jedoch besitzen die föderalen Subjekte auch Gemeinsamkeiten bezüglich einiger juristischer Charakteristika, ohne die das ganze System unregierbar wäre. Anders als zu Sowjetzeiten besitzen die Föderalrepubliken keine Souveränitätsrechte.

Warum sollte die Republik Tatarstan nun in diesem Zusammenhang als ein Spezialfall angesehen werden? Tatarstan ist nicht nur die am dichtesten bevölkerte autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation, sondern sie verfügt auch über eine besonders fortschrittliche Form der Autonomie. Tatarstan war ein Mitgliedsstaat der ehemaligen UdSSR. Vor der Gründung der Russischen Föderation, wurde die ehemalige UdSSR in 15 Gemeinschaftsrepubliken (Sozialistische Sowjetrepubliken), 20 Autonome Sozialistische Sowjetrepubliken (ASSR), acht autonome Gebiete (Oblast) sowie zehn nationale Verwaltungseinheiten (Okrug) eingeteilt.

Tatarstan war damals eine Autonome Sozialistische Sowjetrepublik, die sich im Zentrum der ehemaligen UdSSR befand und an die Autonomen Sozialistischen Sowjetrepubliken Mordwinien, Tschuwaschien, Mari, Udmurtien und Baschkortostan angrenzte. Die Tartaren bilden mit über 51% die größte Volksgruppe in Tatarstan, danach folgen die Russen (43,3%) und die Tschuwaschen (3,7%). Darüber hinaus leben in Tatarstan auch Mordwinen, Udmurten, die Mari sowie Baschkiren. Die Tartaren sind größtenteils Muslime und bilden nach den Russen die zweitgrößte Volksgruppe innerhalb der Russischen Föderation. Sie gehören zu den Turkvölkern, welche sich in der Nord-Ost-Mongolei sowie in den Khanaten der Uiguren ansiedelten. Ein Großteil der Tartaren siedelte sich während des 11. Jahrhunderts in der mittleren Wolgaregion und in den anliegenden Uralregionen an. Heutzutage leben die Tartaren auf zahlreiche Regionen der Russischen Föderation sowie auf der ganzen Welt verteilt. Bei dem russischen Zensus von 1989 wurden 6.645.558 Tartaren gezählt, wovon etwa 5,5 Millionen innerhalb der Russischen Föderation lebten. Seit den späten 1980igern, setzten sich die Tartaren verstärkt für eine Ausweitung der Autonomie, besonders in Bezug auf die Verwaltung der Ölreserven und anderer Naturvorkommen auf ihrem Gebiet, ein. Tatarstan befindet sich föderationsweit, gemessen an der Wirtschaftskraft, an achter Stelle. Diese Region ist wirtschaftlich gesehen für die Föderation von strategisch großer Bedeutung, da etwa 79% des Öls, ein Großteil der Lastwagen, Militärbomber, und hochentwickelte Maschinenbauanlagen dort produziert werden.

Am 30. August 1990, als die UdSSR unter Führung Gorbatschows aufgelöst wurde, erklärten alle Unionsrepubliken ihre Souveränität und Unabhängigkeit. So erklärte sich auch Tatarstan als eine "souveräne Republik". Dies wurde zwei Jahre darauf durch ein Referendum bestätigt. Die UdSSR befand sich auf dem Weg zu einer stärkeren Dezentralisierung und Wiederherstellung der Autonomiebefugnisse der einzelnen Regierungen. Im November 1992 nahm Tatarstan (eine ASSR und keine Gemeinschaftsrepublik) eine republikanische Verfassung an, und erklärte somit die Unabhängigkeit des Landes. Im Dezember des Folgejahres wurde die russische Verfassung verabschiedet und Tatarstan lehnte die Unterzeichnung des multilateralen Föderationsvertrages ab. 1994 wurde ein Abkommen zwischen der Republik Tatarstan und der Föderation getroffen und daraufhin ein bilateraler Vertrag unterzeichnet, der die Trennlinien der Befugnisse zwischen den Staatsagenturen der Russischen Föderation und denen der Republik Tatarstan festlegte. Dieser Vertrag garantierte der Republik Tatarstan keine Souveränität. Ganz im Gegenteil, der Vertrag bezeichnete Tatarstan als einen "mit Russland vereinigten Staat auf der Grundlage der Verfassungen der beiden Staaten und dem Vertrag über die Trennlinien der Befugnisse zwischen den Staatsagenturen der Russischen Föderation und denen der Republik Tatarstan."

Russland erkannte das Recht der Republik Tatarstan an, in Bezug auf ihre Außenpolitik sowie ihren Handel eigenständige Entscheidungen treffen zu können, an. Weiterhin kann die Republik über eine eigene Verfassung, eigene Gesetze, einen eigenen Haushalt, eine eigene Steuererhebung verfügen, unabhängiges Rechts- und Justizwesen sowie Bankenwesen aufbauen, und über die Nutzung der Naturvorkommen entscheiden. Gemeinschaftliche Arbeitsbereiche umfassen u.a. die Verteidigung der persönlichen Rechte und Freiheiten sowie der Schutz der ethnischen Minderheiten. Die Souveränität der Republik Tatarstan bezieht sich auf deren territoriale Integrität, die Waffenproduktion, den Umbau der Verteidigungsanlagen für den zivilen Gebrauch, die Koordinierung des Außenhandels, der Wirtschaftspolitik, der Geldpolitik sowie der Transport- und Kommunikationspolitik. In den meisten Autonomievereinbarungen behält dagegen der souveräne Staat die Kontrolle bezüglich der Außenpolitik, der internationalen Beziehungen und der Verteidigung.

2.10 Die autonome Republik Krim (Ukraine) [ top ]

CrimeaEinwohnerzahl (2002): 2.000.192
Fläche: 26.100 km2
Hauptstadt: Simferopol
Amtssprache: Russisch, Ukrainisch, Tatarisch
Autonomie seit: 1994
Bevölkerung: Russen: 1,180.000 (58,3%); Ukrainer: 492.000 (24,3%); Krimtataren: 243.400 (12%); Sonstige: 5,4%
http://de.wikipedia.org/wiki/Krim

Die Krimhalbinsel, das südlichste Gebiet der Ukraine, zeugt von einer langen Geschichte multiethnischer Politik. Jahrhundertelang war die Krim ein Khanat der Tatare, bevor sie im Jahr 1745 unter die Herrschaft des Ottomanischen Reiches fiel und kurz darauf (1783) dem Russischen Reich einverleibt wurde. Im 19. Jahrhundert wurde die Krim einer ausgedehnten Russifizierung unterzogen. Nach der russischen Oktoberrevolution richteten die Bolschewiki eine "Autonome Sozialistische Sowjetrepublik Krim" (ASSR) innerhalb der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR) ein. Im Jahr 1944 erlitten die Bewohner der Krim ein schweres Trauma, als Stalin ca. 190.000 Tataren nach Zentralasien deportieren ließ, wobei annähernd die Hälfte an Hunger und Kälte starben. Russen besetzten daraufhin die leeren Häuser der deportierten muslimischen Tataren, eines von vielen Völkern, welche Opfer des Genozids des stalinistischen Regimes wurden.

Im Jahr 1954 sprach Chruschtschow die Krim der Ukraine zu, wahrscheinlich um mehr Unterstützung durch letztere zu erhalten. Heutzutage ist dieser Teil die einzige Provinz der Ukraine mit einer russischen Mehrheitsbevölkerung. Nach dem Zusammenbruch des sowjetischen Systems im Jahr 1991 wollte sie russische Mehrheit die Zeit ins Jahr 1954 zurückdrehen und erklärten erneut eine "Autonome Krim", wobei sie den Anschluss an Russland befürworteten. Die Zeit bis 1994 war deshalb durch starke politische Auseinandersetzungen zwischen Moskau, Kiew und einer gespalteten Bevölkerung auf der Krim gekennzeichnet: Ukrainer und Tataren sprachen sich für die Beständigkeit innerhalb der Ukraine aus, wohingegen die Russen eine "Rückkehr zu Russland" bevorzugten. Erst im Herbst 1995 konnte, aufgrund der entscheidenden Tätigkeit des russlandfreundlichen, ukrainischen Präsidenten Leonid Kutschma, eine neue Verfassung für die Krim angenommen werden, in der deren autonomer Status sowie die eigene Vorstellung als "untrennbarer Bestandteil der Ukraine" festgehalten wurde.

Die Autonome Republik Krim (ARK) ist berechtigt eine eigene Verfassung anzunehmen, die jedoch vom ukrainischen Parlament genehmigt werden muss. Ein weiterer wichtiger und grundlegender Bestandteil der Entwicklung sowie der Legitimierung der Autonomie der Krim sind auch, neben dem Ukrainisch-Russischen Konflikt, die in der Vergangenheit begangenen Verbrechen gegen die traditionellen Bewohner der Halbinsel, u.a. der Tataren. Artikel 11 der Verfassung garantiert "die Entwicklung der ethnischen, kulturellen, sprachlichen und religiösen Identität aller einheimischen Völker und nationalen Minderheiten der Ukraine". Der Bevölkerungsanteil der Russen auf der Krim sank im Zeitraum von 1989 bis 2001 von 65,6% auf 58,3%. Wohingegen die Anteil der Tataren an der Bevölkerung im Jahr 1989 bei gerade einmal 1,9% lag, stieg dieser besonders während der 90iger Jahre aufgrund der Rückkehr tausender Familienangehöriger aus Usbekistan. Sollte dieser Trend in diesem Maße voranschreiten, so gäbe es im Jahr 2011 keine russische Mehrheit mehr auf der Krim. Darüber hinaus endet 2007 der Pachtvertrag über den Hafen von Sevastopol für die Russische Flotte im Schwarzen Meer. In Usbekistan leben immer noch 188.000 Krimtataren, von denen mindestens 73% sich eine Rückkehr auf die Krim wünschen. Schlechte Wohnzustände, hohe Arbeitslosigkeit, allgemein schwere Lebensbedingungen halten sie jedoch davon ab, Die Rückkehr anzutreten.. Die Krimtataren, welche heutzutage rund 12% der Gesamtbevölkerung darstellen, lehnen es trotzdem weiterhin ab als "nationale Minderheit" betrachtet zu werden.

Die ARK verfügt über legislative und exekutive Befugnisse in den folgenden Politikbereichen: Landwirtschaft, Jagd und Fischerei, Landgewinnung und Bergbau, öffentliche Arbeiten, Handwerk und Handel, Städte- und Wohnungsbau, sowie kulturelle Angelegenheiten, öffentlicher Verkehr, Straßen, Wasserversorgung, und Sanitätsdienstleistungen. Sollte der ukrainische Präsident den Gesetzesbeschlüsse der Krim als verfassungswidrig erachten, so kann er diese zeitweilig außer Kraft setzen und vom Verfassungsgericht in Kiew prüfen lassen. Weiterhin hat der Präsident das Recht, die ARK mit Hilfe seiner ukrainischen Vertreter auf der Krim zu beobachten und zu kontrollieren, letztere sind folglich sehr einflussreich.

Die Sprachregulierung auf der Krim ist ein sehr heikles Thema, da mindestens drei wichtige Sprachgruppen auf der Halbinsel vertreten sind: Russisch, Ukrainisch, und Tatarisch. Artikel 10 der Verfassung der ARK schreibt der russischen Sprache "als die Sprache der Mehrheitsbevölkerung und als Sprache, die eine interkulturelle Verständigung ermöglicht und daher in allen Lebensbereichen Anwendung findet" eine besondere Rolle zu. Folglich gelten im Allgemeinen Russisch und Ukrainisch als effektiv genutzte Amtssprachen, wohingegen das Tatarische nur auf Wunsch verwendet wird.

Das Parlament der ARK soll, laut Verfassung, eine gleichwertige Vertretung aller nationaler Minderheiten der Halbinsel garantieren: von den 100 Sitzen sind 14 für die Krimtataren und jeweils einer für die Abgeordneten der kleineren Minderheiten, wie beispielsweise den ehemals Vertriebenen Volksgruppen der Armenier, der Bulgaren, der Griechen und der Deutschen, reserviert. Alle 14 Sitze, die für die Krimtataren reserviert sind, wurden nur einmal, im Zeitraum von 1994-1998, vollständig besetzt. Es gibt immer noch keine sichergestellte, proportionale Vertretung der bereits angesiedelten Krimtataren im Parlament (nur sechs der 14 möglichen Plätze sind besetzt). Dagegen wurden jedoch nahezu 1000 Tataren auf allen Ebenen des Rates gewählt. Der stellvertretende Vorsitzende des Medjlis, dem traditionellen Parlament der Tartaren, wurde Vize-Sprecher des Krim-Parlaments. Drei weitere Krimtataren wurden Mitglieder der Krim-Regierung und ein anderer Vize-Premierminister der Republik Krim. Die letzten Wahlen zum ARK-Parlament fanden am 31. März 2002 statt, die nächsten sind für das Frühjahr 2006 vorgesehen.

Zusammenfassend kann man über die Autonome Republik Krim sagen, dass sie eine multikulturelle Region innerhalb der Ukraine ist, und größtenteils eine Antwort auf den drohenden und immer noch weiter vorherrschenden Irredentismus (A.d.Ü.: In diesem Fall versteht man unter Irredentismus die Anschlusssuche der russischen Bevölkerungsteile an das russische Mutterland). Diese Vereinbarung ist bisher einzigartig in der Geschichte der Ukraine und keine weitere Region hat jemals ähnliche Autonomieansprüche an die Regierung der Ukraine gestellt. Russland hat dahingegen kein Interesse daran, den Irredentismus voranzutreiben. Stattdessen bevorzugt die russische Regierung eine enge Allianz mit der Ukraine. Der OSZE-Hochkommissar für nationale Minderheiten und der Europarat unterstützten ebenfalls diese Art der Autonomie, die eventuell etwas ungewöhnlich ist, jedoch in der heutigen Ukraine zu einem Bestandteil der Realität geworden ist. In der derzeitigen konstitutionellen Vereinbarung finden jedoch die Forderungen der Krimtataren, die vor über 60 Jahren massenweise von der Halbinsel deportiert wurden und nun zahlreich in ihre ehemalige Heimat zurückgekehrt sind, wenig Beachtung. Die gut organisierten Tatare üben nun Druck aus, indem sie verstärkt in der internen sowohl als auch in der internationalen Politik einflussreich tätig sind. Der Zensus von 2001 hat gezeigt, dass der demographische Trend zugunsten der Krimtataren ist. Dies stellt eine wirkliche Herausforderung für die Autonomie dar.

Das ungewöhnliche Autonomie-Experiment der Ukraine hat womöglich dazu beigetragen, dem Konflikt vorzubeugen. Es könnte natürlich auch sein, dass dies sich nur zufällig mit einer Periode ohne ziviler Unruhen überschneidet. Jedoch kann man, nachdem die Autonomie seit fast 10 Jahren ausreichend etabliert ist, einen vorläufigen Schluss ziehen: Die Autonomie hat nicht versagt, sie war eher erfolgreich und könnte dies in noch größerem Maße sein, wenn die Krimtataren mehr Stimmgewalt besäßen. Letztendlich hat sich das ukrainische Experiment trotz einiger Schwächen und obwohl alles als politischer Kompromiss begann, haltbarer erwiesen, als jemals erwartet wurde. Die Krim kann heutzutage als multinationale Region mit einem speziellen Status innerhalb des ukrainischen Einheitsstaates verstanden werden. Die Bedrohung durch den russischen Irredentismus ist rückläufig. Die Autonomievereinbarung ist weiterhin einzigartig in der Ukraine, und die Autonomie der Krim hat sich sogar in den Entscheidungen des Verfassungsgerichts weiter eingebürgert. Trotz alledem sind einige Aspekte weiterhin ungelöst: Die Forderungen der Krimtartaren, jene der bereits Zurückgekehrten sowie die derjenigen, die noch auf ihre Rückkehr warten, wurden bisher noch nicht berücksichtigt. Die Interessenvertreter arbeiten weiterhin auf allen Ebenen, um die vollständige Legitimität und Würde als einer der "Titularnationen" der ARK zu erwirken. Wenn die Missstand der Krimtartaren auf friedliche Art und Weise gelöst werden könnte, könnte diese Autonomie ein wahrer Erfolg werden und das ukrainische Experiment würde sich als haltbar erweisen, auch wenn es weiterhin einige Ungereimtheiten und Schwächen geben wird.

Kapitel 3

Vergleich der europäischen Autonomiegebiete

3.1 Allgemeine Bemerkungen [ top ]

Die Autonomiegebiete Europas besitzen einige Gemeinsamkeiten, zeugen jedoch auch von Unterschieden bezüglich ihrer Entstehung, Lage, ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung, sowie politischen Voraussetzungen. Unter Autonomien versteht man grundsätzlich institutionelle und verfahrensrechtliche Systeme, welche auf komplexen Rechtsvorkehrungen basieren, die von einem einfachen Autonomiestatut oder -verfassung bis hin zu Gesetzeserlassen und -verordnungen, die die rechtlichen Vorkehrungen umfassen und von den autonomen Institutionen anerkannt werden müssen, variieren können. Obwohl das eigentliche Ziel - nämlich territoriale Selbstverwaltung - der diversen Autonomievereinbarungen annähernd identisch ist, fällt die konkrete Umsetzung, die das Ergebnis einer dialektischen Beziehung zwischen der Autonomie und der Zentralgewalt ist, sehr unterschiedlich aus. Schließlich sollten die Autonomien in Europa und weltweit anhand von allgemeingültigen, objektiven Kriterien, bezogen auf die friedliche Ausübung der Autonomie, die Achtung der Minderheitenrechte, Stabilität sowie einer positiven sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung bewertet werden. Bei den begrenzt gegebenen Möglichkeiten sollte der Vergleich auf folgende, essentielle Aspekte einer jeden Autonomie konzentriert werden: das Ausmaß der an die Region übertragenen Befugnisse, die Art der politischen Vertretung, die Sprachpolitik, die Vorkehrungen einer regionalen Staatsbürgerschaft, die Festigungs- und Revisionsmechanismen der Autonomie, die finanziellen Vorkehrungen, Konkordanzstrukturen sowie interne Gewaltenteilung, und die Möglichkeit einer Kontrolle über die regionalen, wirtschaftlichen Ressourcen. Seit kurzem werden auch Zugeständnisse an die autonomen Kräfte auf dem Gebiet der Außenpolitik gemacht. Die einzelnen Aspekte werden im Folgenden untersucht. Abschließend wird ein schematischer Überblick über die Einstufung der Qualitätsmerkmale der einzelnen Autonomien gegeben.

3.2 Politische Repräsentanz [ top ]

Alle Autonomien werden von einer demokratisch gewählten Legislative, in Form eines Parlamentes oder eines Rates, regiert, wobei die Interessen der gesamten Bevölkerung des autonomen Gebietes vertreten sind. Die Exekutive der autonomen Region wird entweder direkt von der Bevölkerung oder durch den Legislativrat, d.h. unabhängig von der Zentralregierung, gewählt. Die Bevölkerung des autonomen Gebietes wird auch auf nationaler Ebene vertreten. Als Staatsbürger der jeweiligen Staaten bilden sie einen oder mehrere Wahlkreise für die Wahl der Abgeordneten des Nationalparlaments. In einigen Regionalstaaten, wie z.B. in Italien oder Spanien, gibt es zusätzlich eine zweite Kammer, in der die Regionalinteressen vertreten werden, deren Mitglieder jedoch nach einem anderen Vorgehensweise gewählt oder ernannt werden. Der italienische Senat, beispielsweise, wurde erst vor kurzem zu einer Art "Regionalkammer" umfunktioniert, die der zweiten Kammer einiger Föderalstaaten, wie z.B. Russland, der Schweiz, Österreich oder Deutschland, sehr ähnelt. Im Falle der nordischen Inseln, der Azoren sowie Madeiras sind die Wahlkreise der autonomen Gebiete viel kleiner als jene des Staates. Somit wird ihnen trotz mangelnder Zahlenstärke die Möglichkeit einer Vertretung durch ihre Abgeordneten im Nationalparlament gegeben.

Eine spezielle Vertretungsform auf exekutiver Ebene stellt unter anderem die außerordentliche Mitgliedschaft des gagausischen Gouverneurs im moldawischen Parlament dar. In Italien ist der Präsident einer autonomen Region dagegen nur ermächtigt, an den Sitzungen des Nationalparlaments in Rom teilzunehmen, insofern die dort behandelten Themen in Bezug zur jeweiligen Autonomie stehen. Einige autonome Regionen wie beispielsweise die Aland-Inseln, die Färöer-Inseln und Grönland sind sogar berechtigt, mit einem Delegierten bei internationalen Organisationen wie dem Nordischen Rat vertreten zu sein.

3.3 Legislativ- und Exekutivkräfte [ top ]

Bezüglich der inhaltlichen Befugnisse, die den autonomen Regionen übertragen wurden, gibt es große Unterschiede. Am unteren Ende befindet sich Korsika, deren autonome Befugnisse sich fast nur auf verwaltungstechnische Kompetenzen beschränken. An oberster Stelle befinden sich die nordischen Inseln, welche nur in Bezug auf die Außenpolitik, die Verteidigung, das monetäre System und Teile der Rechtssprechung von ihren jeweiligen Staaten Dänemark bzw. Finnland abhängig sind. Andere Regionen, wie beispielsweise Katalonien oder das Baskenland, sind wiederum mit Verwaltungsbefugnissen in der Rechtssprechung ausgestattet.

Alle Autonomien in Europa haben jedoch eine grundlegende Gemeinsamkeit: schwerpunktmäßig konzentrieren sich die Vorkehrungen auf die Erhaltung der kulturellen Identität (Bildungssystem, Sprachpolitik, kulturelle Angelegenheiten) kombiniert mit territorialen Funktionen (Arbeitsmarkt, regionale Wirtschaftspolitik, Stadtplanung, Gesundheits- und Sozialdienstleistungen, Umweltschutz, öffentlicher Transport, Energieversorgung, Lokalverwaltung und alles, was die Verwaltung der lokalen Ressourcen betrifft). Im Allgemeinen sind die der autonomen Region übertragenen Zuständigkeiten genau aufgelistet, wobei alle übrigen Politikbereiche in den Zuständigkeitsbereich des Staates fallen.

Nur Madeira und die Azoren verfügen über allgemeine Gesetzgebungsbefugnisse, wobei die übrigen Bereiche in den Zuständigkeitsbereich des portugiesischen Zentralstaates fallen. Im Rahmen der Gewaltenteilung mit der autonomen Region bestehen Mittel zur gegenseitigen Kontrolle: das Vetorecht sowie das Recht gewisse Entscheidungen vor dem Obersten Gericht neu zu verhandeln. Aber auch die Zentralregierung verfügt über ein Vetorecht in Bezug auf die Gesetzgebung und Entscheidungsfällung der autonomen Region, insbesondere dann, wenn die legislative Gewalt ihre Kompetenzen überschreitet. In Grönland und auf den Färöer-Inseln wurden Expertenkommissionen, in denen Abgeordnete der Zentralregierung sowie der autonomen Region vertreten sind, mit der Aufgabe vertraut, zwischen den beiden Interessensphären zu vermitteln. Dagegen werden in allen anderen Autonomien die Konflikte bezüglich der Gewaltenausübung sowie der Gewaltenteilung vor dem Verfassungsgericht verhandelt und bestenfalls beigelegt. Der ukrainische Präsident besitzt sogar das Recht, die Gesetze der Autonomen Republik Krim, insofern sie gegen die nationale Verfassungsgrundsätze verstoßen, kurzzeitig außer Kraft zu setzen.

3.4 Vertiefungs- und Revisionsvorgänge [ top ]

Die europäischen Autonomievereinbarungen wurden in den meisten Fällen auf Verfassungsebene verankert. Beispielsweise liegen im Fall der Azoren sowie Madeiras Sonderstatute vor. Die Autonome Republik Krim wurde als Rechtssubjekt in der jeweiligen Staatsverfassung festgeschrieben. Auf ähnliche Weise genießen die Autonomiestatute Südtirols sowie des Aostatals eine gesicherte, verfassungsrechtliche Stellung. Obwohl die Autonomie der Aland-Insel und der Gagausiens keinen Eingang in die Verfassung fanden, können diese, aufgrund besonderer Verfahrensweisen zum Schutze der Autonomie, nur mit einer 2/3 Mehrheit (im Fall Finnlands) bzw. mit einer 3/5 Mehrheit (im Fall Moldawiens) bei einer Abstimmung im Nationalparlament verändert werden. In Spanien ist das Recht auf Autonomie verfassungsrechtlich anerkannt worden, jedoch wird über die Anerkennung der einzelnen Autonomiestatute, die von den jeweiligen autonomen Gemeinschaften ausgearbeitet wurden, nur in einem einfachen Verfahren durch die Parlamentsversammlung abgestimmt. Diese Autonomiestatute können entweder durch bestimmte Prozeduren, die in demselben festgeschrieben sind, oder durch regionale Referenden erweitert und verändert werden. Nur der jeweilige Status der autonomen Regionen Korsika, Grönland und der Färöer-Inseln fand keine verfassungsrechtliche Verankerung. Theoretisch könnten diese Autonomien mir einem einfachen Gesetzesverfahren ohne jegliche qualifizierte Mehrheit, ganz nach den Launen des Nationalparlaments, abgeschafft werden. Da es diesen Autonomievereinbarungen an jeglicher Rechtsgrundlage in Internationalen Verträgen mangelt, ist die Bereitwilligkeit zur Zusammenarbeit zwischen der Mehrheit und der nationalen Minderheit sowie der autonomen Gemeinschaft die Grundvoraussetzung für das Weiterbestehen der Autonomie.

Trotz Ermangelung einer verfassungsrechtlichen Verankerung stellt die Anerkennung der Autonomie an sich, laut einiger Experten, gleichzeitig eine völkerrechtliche Anerkennung des Rechts auf interne Selbstbestimmung der nationalen Minderheit dar. In diesem Sinne ist eine jedweilige Autonomievereinbarung durch das allgemeine Prinzip der Selbstbestimmung der Völker geschützt. Daraus folgt, dass jeder Staat, der die Etablierung einer Autonomie einmalig anerkannt hat, in keinster Weise berechtigt ist, diese der Minderheit gewährten Rechte ohne deren Einverständnis wieder rückgängig zu machen oder gar die Autonomie gänzlich abzuschaffen. Bisher gibt es im Völkerrecht noch keine allgemeingültigen Beobachtungs-, Kontroll- bzw. Garantiemechanismen für Autonomievereinbarungen. Solche Vorkehrungen wären ein essentieller Bestandteil einer, bereits 1994 in einem FUEV - Entwurf vorgeschlagenen, "Rahmenkonvention über das Recht auf Autonomie" [ 11 ].

Autonomien verfügen nicht über verfassungsrechtliche Legislativ- bzw. Exekutivbefugnisse, wie es beispielsweise bei den Bundesländern bzw. -staaten eines föderalen Systems der Fall ist. Dafür besitzen die Vertreter normalerweise das Recht, Gesetzesvorschläge einzubringen, um Reformen die Autonomie betreffend voranzutreiben, oder sie beteiligen sich zumindest an Kommissionen, die in Zusammenarbeit mit Vertretern der Zentralregierung Reformen ausarbeiten. In wessen Zuständigkeitsbereich fallen nun die Maßnahmen für eine Vertiefung bzw. Revision der Autonomiestatute? Besitzen die regionalen Gemeinschaften und nationalen Minderheiten irgendwelche Souveränitätsrechte, um ihr internes Regierungssystem zu regulieren? Üblicherweise wird das Autonomiestatut bzw. die Regionalverfassung vom Nationalparlament unter Mitwirkung der nationalen Minderheit ausgearbeitet und verabschiedet. In Ausnahmefällen (Baskenland, Katalonien, Krim, Azoren, Madeira) sind die autonomen Regionen berechtigt, im Rahmen der Verfassung das Ausmaß sowie die Form ihrer Autonomie zu bestimmen. Die autonomen Regionen in Spanien können beispielsweise ihr eigenes Statut ausarbeiten und verabschieden, danach bedürfen sie jedoch noch der Zustimmung durch das Nationalparlament. Somit besitzen die Bewohner der betroffenen Region eine eingeschränkte Verfassungsgebungskompetenz.

3.5 Finanzregulierungen [ top ]

Damit die Autonomie ausgeführt werden kann, bedarf es selbstverständlich einer Möglichkeit der Finanzierung. Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Finanzregime: ersteres ist durch den einfachen Geldtransfer von der Zentralregierung zur autonomen Region gekennzeichnet. Eine zweite Möglichkeit der Finanzierung besteht in einer Aufteilung der Steuereinnahmen der autonomen Region, so dass letztere über einen bestimmten Prozentsatz der Einnahmen selbst verfügen kann. Systeme des Finanzföderalismus mit zusätzlichen Kompetenzen in der Steuererhebung gibt es derzeit im Baskenland und Katalonien, sowie, zwar in etwas eingeschränkterer Form, auf den Aland-Inseln und in Gagausien. Auf den Azoren und Madeira können eigene Steuern erhoben werden. Bis auf Korsika können alle autonomen Regionen autonom über ihre Ressourcen und Finanzmittel verfügen.

3.6 Formen der "regionalen Staatsangehörigkeit" [ top ]

Im Allgemeinen besitzen die autonomen Regionen und Republiken weder eine eigene Staatsbürgerschaft noch verfügen sie über Befugnisse, um politisch in diese Angelegenheit eingreifen zu können. Regulierungen bezüglich der Staatsbürgerschaft, der Ausstellung von Identifikationsdokumenten, Asylrechte sowie die Einwanderungskontrolle werden nach neuesten Entwicklungen immer häufiger dem Kompetenzbereich einer supranationaler Ebene, nämlich dem der EU, zugeschrieben. Folglich haben diese Autonomiegebiete keine direkte Kontrolle über die Migration innerhalb der eigenen Region. Trotzdem gibt es einige Arten von "regionaler Staatsangehörigkeit" (z. B. auf der Krim, den Aland-Inseln, den Färöer-Inseln, Grönland, Südtirol und Gagausien), die im Grunde genommen in der Zuweisung bestimmter Rechte und Privilegien besteht, und von der Dauer der Ansässigkeit in dieser Region abhängt. Um bestimmte Rechte wahrnehmen zu können muss die Person über einen gewissen Zeitraum hinweg einen legalen Wohnsitz in der Region gemeldet haben. Diese Rechte sind einerseits von politischer (z. B. das aktive und passive Wahlrecht) und andererseits von sozialer Art (z.B. Wohnungsbau, soziale Unterstützung, Stipendien). Der Besitz der "regionalen Staatsangehörigkeit" bedeutet gleichzeitig die Möglichkeit, in ein ziviles Amt gewählt werden zu können und Vorteile auf dem regionalen Arbeitsmarkt zu besitzen.

Auf den Aland-Inseln ging man diesbezüglich noch etwas weiter: jeder, der die schwedische Sprache nicht beherrscht, darf weder Grundstücke bzw. Immobilien erwerben noch einer gewerblichen Tätigkeit auf den Inseln nachgehen, selbst wenn derjenige bereits seit mehr als fünf Jahren auf den Inseln ansässig ist. Weiterhin wird er vom finnischen Militärdienst nicht ausgeschlossen. Bezüglich der "regionalen Staatsangehörigkeit" gibt es starke Unterschiede zwischen den kleineren Inselregionen Finnlands, Dänemarks und Portugals, und den großen Regionen, die durch einen vollständig integrierten, gemeinsamen Markt gekennzeichnet sind, wie beispielsweise Katalonien, das Baskenland, Friaul-Julisch-Venetien usw.

3.7 Sprachpolitik [ top ]

Eine weitere Gemeinsamkeit der Autonomien in Europa ist das Vorhandensein von Minderheitensprachen, denen neben der Staatssprache ebenfalls der Status einer Amtssprache zugesprochen wurde. Die Anerkennung, der Schutz und die Förderung der Minderheitensprache sind kennzeichnend für den eigentlichen Grundgedanken der territorialen Autonomiebewegungen (klassische Beispiele hierfür sind: Gagausien, Südtirol, das Baskenland, Katalonien und Galicien, Korsika, Sardinien, die Aland-Inseln, die Färöer-Inseln und Grönland). Nur Korsika bildet bei der Umsetzung dieses Grundgedanken eine Ausnahme, da das Korsische weiterhin nicht als Amtssprache anerkannt wird. Auf den Aland-Inseln wird sogar nur das Schwedische als Amtsprache verwendet. Die Zweisprachigkeit wird in den meisten Regionen als eine Grundvoraussetzung für den Zutritt zu zivilen Amtstätigkeiten angesehen, d.h. jeder Bewerber muss einen formellen Nachweis erbringen. Weiterhin kommt es vor, dass die Ortsnamen entweder in zweisprachiger Ausführung oder in der Lokalsprache vorzufinden sind (diese Maßnahmen wurden unter anderem auf den Nordischen Inseln, im Aostatal und in Teilen des Baskenlandes getroffen).

Anders als in der Schweiz, wo das "Sprachgebietsprinzip" angewendet wird (d.h. es wurden jeweils 4 Sprachen zu Amtssprachen in den jeweiligen Kantonen erhoben, und auf föderaler Ebene kommt den drei Hauptsprachen eine gleichwertige Bedeutung zu), sind die meisten autonomen Regionen in Europa überhaupt nicht bzw. nicht überwiegend einsprachig: Südtirol, das Aostatal, die Krim, Korsika, die spanischen Gemeinschaften, Wales, Gagausien usw. In all diesen Regionen, mit Ausnahme Korsikas, gelten die Minderheitensprachen als Amtssprachen, die eine gleichrangige Stellung mit den Staatssprachen genießen. In einigen Fällen musste ein komplexes Rechtssystem der Zweisprachigkeit ausgearbeitet werden, um das Recht eines jeden Bürgers auf die Verwendung seiner Muttersprache auf allen Ebenen und Gebieten der öffentlichen Verwaltung garantieren zu können. Einige Regionen (z. B. Südtirol, Katalonien, die Krim, die Aland-Inseln) gestatten sogar die Verwendung der Muttersprache auf der Rechtsebene.

Die Problematik der Minderheitensprache beeinflusste stark die Förderung von Menschenrechten, welche häufig unbeachtet bleiben. Daraufhin wurden die autonomen Regierungen aufgefordert, Langzeitmaßnahmen zum Schutze sowie zur Modernisierung der "weniger verbreiteten Sprachen" (z. B. Baskisch, Irisch, Walisisch, Färöisch, Inuktitut, Korsisch, Galizisch, Ladinisch, Gagausisch, Tatarisch bzw. Krimtatarisch) zu unternehmen. Die Sprachpolitik hat weiterhin enormen Einfluss auf das Bildungswesen: es gibt verschiedene Regelungen in den europäischen Autonomiegebieten. Ausgehend von der schwächsten Form der Förderung einer etablierten Minderheitensprache auf Korsika, wobei die korsische Sprache höchstens als Wahlfach zur Geltung kommt, bis hin zu unterschiedlichen Arten von zweisprachigen Schulsystemen (Großbritannien, Aostatal, Baskenland) und streng einsprachigen Schulsystemen.

3.8 Konkordanzstrukturen und innere Gewaltenteilung [ top ]

Im Grunde genommen ist Autonomie eine interne Vereinbarung, um regionale Konflikte zwischen den nationalen "Mehr-" und "Minderheiten" zu lösen. Beide Gruppen streben eine Beilegung des Konfliktes um Gruppenrechte und Forderungen an, ohne jedoch die Staatsgrenzen zu verändern. Autonomievereinbarungen in europäischen Konfliktregionen (Vgl.: Stefan Wolff, 2005) bedeuten nicht nur die Erweiterung regionaler Kompetenzen, sondern auch, aufgrund des Vorhandenseins unterschiedlicher Ethnien, die Notwendigkeit der Etablierung gebietsübergreifenden Loyalität sowie interner Gewaltenteilungsmechanismen. Während territoriale Autonomie grundsätzlich einer spezifischen Gruppe zugute kommt, indem es dieser einen größeren Grad an Selbstverwaltung ihrer inneren Angelegenheiten gewährt, sorgen Konkordanzvereinbarungen dafür, inneren Frieden und Stabilität sowie interethnische Zusammenarbeit in den gespalteten Gesellschaften zu stärken und die politische Partizipation aller Bewohner der autonomen Region zu ermöglichen. Das institutionelle Gefüge solcher "regionalen Konkordanzen" sowie die politisch-rechtlichen Regelungen müssen an die lokalen Gegebenheiten angepasst werden, um die Gewaltenteilung funktionsfähig zu machen und zu erhalten.

Bei den Insel-Autonomien (u.a. die Nordischen Inseln, die Azoren und Madeira) gibt es nur wenige solcher Regulierungen, da die Bevölkerungen dieser Regionen ethnisch gesehen relativ homogen sind. Die Notwendigkeit regionaler Konkordanz steigt mit zunehmender interner Heterogenität: das Baskenland (nicht einmal 30% der Bevölkerung verwenden die baskische Sprache aktiv), Südtirol (26% sind Italiener und 4% Ladiner), die Krim (58% Russen, 12% Tataren sowie 24% Ukrainer), Nordirland (45% Katholiken, 55% Protestanten). Es existiert ein bemerkenswertes Mittel, welches einen ersten Grad an "konkordierter Gewaltenteilung" gewährt: demokratische Wahlen samt eines garantierten Mindestanteils an politischer Vertretung aller Gruppen. In Südtirol muss die kleine Gruppe der Ladiner laut Gesetz, unabhängig vom Wahlausgang, im Parlament vertreten sein. Auf der Krim sind 14 von 100 Sitzen des Nationalparlament für die Tataren reserviert und jeweils einer für die Abgeordneten anderer kleinerer Minderheiten reserviert. Die Bildung politischer Koalitionen ist eine Möglichkeit, sich auf eine konkordierte Art und Weise ethnien- und politikübergreifend zu koordinieren. Um eine stabile Koalition im Regionalparlament bilden zu können, müssen die Vertreter der Minderheiten untereinander notwendigerweise eng zusammenarbeiten. Dies nennt man auch "Konkordanzdemokratie", welche ursprünglich in der Schweiz Eingang gefunden hat.

Es können vier weitere Maßnahmen zur Absicherung der Minderheitenrechte innerhalb der europäischen Autonomien beobachtet werden:
- verpflichtende exekutive Gewaltenteilung,
- segmentierte Autonomie für jede Gruppe,
- Proportionalität in allen Regierungsfunktionen,
- Vetorecht für die Minderheiten.

Um die Partizipation aller Gemeinschaften in der nordirischen Volksversammlung sicherzustellen und um deren Rechte zu schützen, wurden spezifische Verfahren für die Sitzverteilung entwickelt. Maßgebliche Entscheidungen müssen Gemeinschaftsübergreifend (eine Mischung aus Konsens und gewichteter Mehrheitsentscheidung) getroffen werden. Eine "Gerechtigkeitskommission" wurde aus diesem Grund etabliert. Damit die Volksaversammlung nach diesem Prinzip arbeiten kann, ist es notwendig, dass die Abgeordneten ihre Zugehörigkeit zur nationalistischen, unionistischen oder sonstigen politischen Richtung registrieren lassen.

Die Exekutivaufgaben werden proportional, je nach Parteienstärke in der Volksersammlung und auf Kreisebene, verteilt. In der nordirischen Regierung müssen Mitglieder aller Gemeinschaften vertreten sein. Der erste Minister und dessen Stellvertreter dürfen beispielsweise nicht Mitglieder ein und derselben Gemeinschaft sein. Ähnliche Vorkehrungen wurden auch im Autonomiestatut Südtirols verwirklicht. Die autonome Provinzregierung muss sich aus den Mitgliedern aller drei Sprachgruppen zusammensetzen und die Ministerien müssen je nach erreichter Zahlenstärke jeder Gemeinschaft bei den Wahlen zur Provinzialversammlung zugewiesen werden. Zusätzlich kann jede Gemeinschaft Einwand erheben, wenn sie sich ethnisch diskriminiert fühlt, indem sie eine separate Abstimmung innerhalb einer jeden Gemeinschaft fordert. Somit genießt jede Minderheit ein Vetorecht bei sehr wichtigen Entscheidungen, wie beispielsweise bei Haushaltsentscheidungen. In Südtirol werden die Regierungs- und Verwaltungspositionen anhand des Proporzprinzips besetzt. Schließlich besitzt jede Gemeinschaft eine Teilautonomie bezüglich ihrer kulturellen Belange: die jeweiligen Sprachgruppen können ihr Bildungssystems und ihre Kulturpolitik autonom verwalten.

Die Autonome Republik Krim hat ebenfalls Vorkehrungen solcher Art, insbesondere in Bezug auf deren kulturelle Belange sowie den Angelegenheiten der auf der Halbinsel ansässigen Etnien, getroffen. Die drei Hauptgruppen müssen in parlamentarischen Kommissionen sowie im Parlament selbst vertreten sein. Abgesehen davon gibt es aber auch Vorkehrungen, die gemeinschaftliche Entscheidungsprozesse absichern sollen. Es gibt also keine klaren Vorgaben, wie genau die Autonomievereinbarungen gestaltet werden müssen, d.h. es existiert keine Musterlösung, die in gleicher Art und Weise auf die Konfliktregionen in Europa angewendet werden kann.

3.9 Kontrolle über die wirtschaftlichen Ressourcen einer Region [ top ]

Da Autonomie als Selbstverwaltung definiert wird, so muss auch die Möglichkeit bestehen, dass die soziale und wirtschaftliche Entwicklung auf lokaler Ebene von der Gemeinschaft selbst gestaltet werden kann. Um die Nutzung der lokalen Naturvorkommen kontrollieren bzw. über diese in eigenständiger Regie verfügen zu können, bedarf es einiger Mittel. Für viele Ureinwohner ist dies ein besonders wichtiger Aspekt, da deren gesamtes Leben in den meisten Fällen, wenn nicht sogar in allen, in Verbindung mit den natürlichen Vorkommen, wie z.B. Land, Wälder, Seen, steht, und sich daraus, über Jahrhunderte hinweg, Abhängigkeitsverhältnisse herausgebildet haben. In Europa kommen diese Formen des Gemeinschaftsbesitzes höchstens gelegentlich einmal vor. Dagegen ist dies eher in den Gebieten der Ureinwohner Indiens, Russlands, Amerikas oder Afrikas der Fall. In Europa sind die meisten Autonomieregionen fest in einen nationalen Markt und darüber hinaus auch in den gemeinsamen Markt der EU eingegliedert.

In einigen Fällen führte dies zu einem Anstieg der Ausbeutung der lokalen Naturvorkommen, wie es beispielsweise bei den grönländischen und färöischen Fischereigründen vorkam, woraufhin diese Gebiete ihre Mitgliedschaft in der EU beendeten, um sich ihre Fischereirechte zu sichern. Diese rechtliche Möglichkeit wurde nur noch den Aland-Inseln eingeräumt. Folglich muss die Notwendigkeit der Kontrolle der regionalen Wirtschaftsentwicklung mit einer allgemeinen Wirtschafts- und Fiskalpolitik einhergehen und zusätzlich noch mit den Interessen auf nationaler bzw. EU-Ebene abgestimmt werden. Eine Machtverteilung bietet hierbei einen flexiblen Rahmen für die Gestaltung der Wirtschaftspolitik: Subventionen und Regulierungen der einzelnen Sektoren, insbesondere der Landwirtschaft, weiterhin der Ausbau der Infrastruktur, direkte Eingriffe durch öffentliche Firmen, Umweltschutz, Kontrolle der Energieversorgung, Stadt- und Wirtschaftsplanung. Die Grundlage für dies ist jedoch, wie bereits erwähnt, ein solides Finanzierungssystem.

3.10 Abschließende Bemerkungen [ top ]

In Betracht der eben genannten Kriterien, mit besonderem Hinblick auf den Grad der Selbstverwaltung, kann eine Rangliste der oben aufgeführten Autonomien erstellt werden. Diese Bewertung ist jedoch eher grob und vorläufig, jedoch ist sie hilfreich, um die unterschiedlichen politischen, historischen und sozialen Gegebenheiten und deren Auswirkungen auf die Form der Autonomie besser verstehen zu können.

Die Aland-Inseln verfügen hierbei über die weitreichendsten Autonomierechte. Aufgrund des Selbstverwaltungsgesetzes von 1991 genießen die Aländer legislative und exekutive Kompetenzen in fast allen Politikbereichen, die relevant für die Regulierung des Lebens sowie der kulturellen Entwicklung auf den Inseln sind. Die Aland-Inseln verfügen über einen Verwaltungsgerichtshof, während die ordentliche Rechtssprechung weiterhin zu den staatlichen Angelegenheiten gehört. Weiterhin haben die Inseln eine weitreichende Finanzautonomie samt einiger eingeschränkter Steuerbefugnisse. Schließlich gibt es auch eine Art "Inselbürgerschaft", was eine Voraussetzung für die Erlangung des regionalen Wahlrechts ist. Schwedisch gilt als einzige lokale Amtssprache. Die Aländer bilden wahrlich eine eigene Gemeinschaft, deren einzige Verbindung mit Finnland in Gemeinsamkeiten des Rechtssystems (Verfassungs-, Zivil, und Strafrecht) besteht. Wahrscheinlich sind die einzigartigen Voraussetzungen auf den Aland-Inseln eher die Ausnahme. Schließlich haben diese auch ein Mitspracherecht bei internationalen Entscheidungen sowie die Möglichkeit, bei internationalen Institutionen vertreten zu sein. Für einige Aländer stellt die Inselregion einen "Staat innerhalb eines Staates" dar.

Ein weitreichender Grad an Autonomie, die annähernd einer Eigenstaatlichkeit in den meisten politischen Bereichen gleichkommt, wurde auch den Färöer-Inseln sowie Grönland gewährt. Die legislativen und administrativen Befugnisse beinhalten eine freie Haushaltsplanung und eine gewisse Steuerbefugnis. Nur die Rechtssprechung wird weiterhin vom dänischen Staat kontrolliert. Obwohl die Souveränität formell bei Dänemark liegt, verfügen die Färöer-Inseln ebenfalls über eine "Inselbürgerschaft". Der hohe Grad an Selbstverwaltung wird durch das Partizipationsrecht der Inselbevölkerung an den sie betreffenden, außenpolitischen Entscheidungen untermauert. Alle drei Inselregionen sind im Nordischen Rat, unabhängig von den dänischen bzw. finnischen Staatsrepräsentanten vertreten. Jedoch gibt es einen großen Unterschied: Nicht-Aländer können auf den Aland-Inseln kein Land erwerben. Dies ist hingegen in den Nichtbürgern der anderen beiden Regionen möglich.

Auch Grönland und die Färöer-Inseln erlangten autonome Entscheidungsbefugnisse bezüglich ihrer Partizipation an internationalen und supranationalen Organisationen. 1985 nutzte Grönland die Möglichkeit eines Opt-outs und beendete seine Mitgliedschaft in der EU, um die Kontrolle über wirtschaftliche Ressourcen wiederzuerlangen. Wenn man bedenkt, dass etwa ein Drittel aller EU-Verordnungen in Brüssel erlassen werden, so sollte man sich bewusst werden, dass der Autonomiegrad nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch im Hinblick auf die supranationale Ebene gemessen werden muss. In einem sich immer stärker globalisierenden Marktgefüge, müssen sich die Autonomien zusätzlich gegen die Einmischung der EU-Entscheidungsträger wehren, damit wenigstens die wichtigsten autonomen Befugnisse unangetastet bleiben. Die Nordischen Inseln, Dänemark und Finnland sind in dieser Hinsicht die Pioniere, wobei die Aland-Inseln einen weiteren Schritt voraus sind, indem sie die Immigration anhand der "Inselbürgerschaft" regulieren können.

Auch die spanischen, autonomen Gemeinschaften, insbesondere die Autonomieformen der ursprünglichen "Nationalitäten" der Basken, der Katalanen und der Galizier, können als weitreichend in Bezug auf die legislativen und exekutiven Befugnisse, die nahezu alle intern relevanten Politikbereiche einbeziehen. Weiterhin ist die autonome Regionalregierung nur dem Regionalparlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Diese Regionen verfügen nicht nur über eine Haushaltsautonomie, sondern auch über klar definierte Teilbefugnisse bezüglich der Besteuerung. Darüber hinaus verfügen sie über eine eigene Zivil- und Verwaltungsrechtssprechung. Das Baskenland und Katalonien haben sogar eigene Polizeikräfte. Die spanischen, autonomen Gemeinschaften sind auch mit Befugnissen ausgestattet, die normalerweise nur den Föderalstaaten einer Föderation zustehen: es wurde ihnen gestattet, ihr eigenes Autonomiestatut auszuarbeiten. Diese hohe Anzahl an autonomen Befugnissen der spanischen Regionen ermöglicht es den Regionen sich, im Rahmen der Staatsverfassung, selbst zu verwalten.

Folglich, werden die spanischen Autonomien andauernd erweitert und verbessert. Nichtsdestotrotz müssen die Statute von einer einfachen Mehrheit vom Nationalparlament in Madrid gebilligt werden. Spanien ist ein sehr komplexer und dynamischer "Staat der Autonomien" mit einer fortlaufenden Evolution der Beziehungen zwischen dem Zentralstaat und den Autonomien. Die kleineren historisch gewachsenen Nationen Katalonien, das Baskenland, und Galizien zusammen mit den Kanaren, Valencia und Navarra offenbaren im Laufe dieses Prozesses immer weitere Forderungen nach einer Ausweitung ihrer "autonomen Staatlichkeit", womit der Staat immer wieder gefordert wird, ein neues Equilibrium zu schaffen. Das spanische System der Autonomien, welches informell gelegentlich auch als fast-föderal oder als "asymmetrischer Föderalismus" bezeichnet wird, ist aufgrund entscheidender Merkmale ein Model für andere europäische Staaten, in denen mächtige nationale Minderheiten leben. Jedoch zeigt der Fall des in dieser Hinsicht fortschrittlichen Spaniens, dass die kontinentalen Regionen, wie beispielsweise Katalonien, sich von den weit entfernten Inselgruppen in ihren Autonomierechten, insbesondere in den Kontrollrechten über eine autonomen Staatsbürgerschaft, der Migration sowie der Integration in supranationalen Organisationen, unterscheiden.

Die portugiesischen Inselgruppen, die Azoren und Madeira, folgten dem spanischen Vorbild bei der Erlangung und Erweiterung ihrer Autonomie, auch wenn sie sich ethnisch und sprachlich gesehen nicht vom portugiesischen Festland unterscheiden. Somit stellen die Azoren und Madeira eine "nicht-ethnische Inselautonomie" dar, die ehr aufgrund geographischer anstatt kultureller Gegebenheiten und Bedürfnissen von vielen anderen Inselregionen gefordert wird. Die neue portugiesische Verfassung gestattet den beiden Regionen weitreichend exekutive und legislative Befugnisse, und zwar all jene, die nicht explizit dem Zentralstaat vorbehalten sind. Im Allgemeinen obliegen die legislativen Befugnisse dem jeweiligen Regionalparlament der Azoren sowie Madeiras. Die gewählten Regionalregierung der Inseln sind grundsätzlich unabhängig von der Zentralregierung mit Sitz in Lissabon. Ähnlich wie bei den autonomen Regionen Spaniens, konnten die Inselregionen ihr Autonomiestatut frei gestalten. Sie verfügen über interregionale Haushalts- und Steuerbefugnisse, besitzen jedoch keine eigenständige Rechtssprechung.

Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Autonomien, die in den 90iger Jahren in den ehemaligen kommunistischen Staaten Moldawien, Ukraine und Russland eingerichtet wurden, gelegt werden Die Autonomie Gagausiens basiert auf dem moldawischen Staatsrecht, welches legislative und exekutive Kompetenzen in Teilen der Bildung, der kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen, außenpolitischen Angelegenheiten an die autonome Region übertrug. Die gagausische Regierung kann sogar die Anstellung der Mitarbeiter der lokalen Rechtssprechung entscheiden. Das höchste Exekutivorgan ist der Gouverneur, welcher neben seiner Funktion im Exekutivrat auch mit Regierungsfunktionen auf nationaler Ebene ausgestattet ist. Die Zentralregierung aller der Gebiete - Krim, Gagausien, Tatarstan - hat weitreichende Exekutiv- und Legislativbefugnisse an die autonomen Regionen übertragen. Darüber hinaus wurde den Regionen ein gewisser Grad an Finanz- und Budgetautonomie garantiert. Weiterhin genießen diese Regionen, obwohl sie unterschiedlicher Größe sind, eine eigene Sprachpolitik, mit deren Hilfe die Gleichberechtigung der Minderheitensprache abgesichert werden kann. Die autonomen Regionen können sogar gewisse außenpolitische Angelegenheiten regulieren, insbesondere jene, die die Beziehungen zu ihren Partnerstaaten betreffen. Die Zivil- und Strafrechtssprechung obliegt weiterhin dem Zentralstaat, jedoch besitzen Tatarstan und die Autonome Republik Krim eine eigenen Verfassungsgerichtshof. Die Bewohner der Provinz haben zusätzlich zu der ukrainischen eine spezielle krimmer Staatsbürgerschaft, welche einen gewissen Aufschluss über die demographische Entwicklung auf der Krim geben soll.

Die autonomen Subjekte der Russischen Föderation besitzen, laut derzeitiger Verfassung, formal eine Autonomie mit weitreichenden, autonomen Befugnissen. Im Rahmen der russischen Verfassung können sie ihr Autonomiestatut eigenständig ausarbeiten und die Amtssprache bestimmen. Sie genießen legislative, exekutive sowie finanzielle Autonomie. Obwohl die zivile Rechtssprechung weiterhin eine staatliche Kompetenz ist, besitzen die meisten autonomen Subjekte einen eigenen Verfassungsgerichtshof.

Italien ist eine Kombination aus regionalen und föderalen Elementen (asymmetrisch strukturiert), insbesondere seit der letzten Regionalisierungsreform, welche im November 2005 verabschiedet wurde. Die legislativen und exekutiven Befugnisse aller 20 Regionen wurden weitreichend erweitert, eine finanzielle Autonomie wurde ihnen jedoch nicht gewährt. Die Regionen besitzen jeweils ein unabhängiges Regionalparlament und sie können eigenständig über ihr Statut abstimmen. Die Ausübung der Rechtssprechung ist alleinig dem Staat vorbehalten. Seit Kurzem wird auch die zweite Kammer des italienischen Parlaments zu einer Art "Kammer der Regionen" umstrukturiert, was wiederum die Bedeutung der italienischen Regionen in Folge des Regionalisierungsprozesses stärkt. Sowohl Italien als auch Spanien können als "asymmetrische Regionalstaaten" bezeichnet werden, die auf dem Weg zur Föderalisierung sind. Jedoch stellen das Wiederaufflammen veralteter Zentralisierungstendenzen, die schlechte Finanzlage der Regionen sowie der Dualismus zwischen Nord- und Süditalien ein großes Hindernis für den weiteren Ausbau des Regionalismus und der damit verbundenen Kompetenzübertragung dar.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft in Belgien erreichte, im Zuge der Transformation des belgischen Staates hin zu einem Föderalstaat, einen bemerkenswerten Grad an kultureller sowie territorialer Autonomie, obwohl sie jedoch noch keine Gleichberechtigung mit den anderen beiden konstituierenden Sprachgemeinschaften, den Flandern und den Wallonen, erlangt hat. Als Teil des wallonischen Sprachgebiets hat sich die Deutschsprachige Gemeinschaft jedoch schrittweise eine spezielle Territorialautonomie geschaffen, was gleichzeitig den asymmetrischen Charakter des belgischen Föderalismus stärkte.

Ein weiteres typisches Merkmal einer Territorialautonomie kann am Beispiel des Vereinigten Königreiches illustriert werden. Die europäischen Nationalstaaten haben im Zuge ihrer Entstehung gelegentlich kleinere historisch gewachsenen Nationen mit eingeschlossen. Dies geschah sowohl in Spanien, Großbritannien, als auch in Russland und im Balkangebiet. Der Regionalisierungsprozess im Vereinigten Königreich ist nicht nur aufgrund der sprachlichen Besonderheiten, sondern auch aufgrund historischer Entwicklungen gerechtfertigt. Insbesondere letztere haben, aufgrund jahrhundertealter Ansprüche auf ein gewisses Maß an "Staatlichkeit", zu internen Konflikten (z.B. in Irland) geführt.

Die Forderungen nach Selbstverwaltung und Autonomie auf regionaler Ebene sind sehr tief (jedoch nicht ausschließlich) in der europäischen Geschichte der Entstehung der Nationalstaaten verwurzelt. Ein starkes regionales Bewusstsein, welches hauptsächlich auf kulturellen, sprachlichen und ethnischen Kennzeichen basiert, ist annähernd überall in Europa zu verspüren. Einige europäische Staaten versuchten diese kulturelle Komplexität mit föderalen Strukturen anzugehen (z.B. die Schweiz, Belgien, Deutschland, Russland und seit Kurzem auch Bosnien-Herzegowina). Andere (z.B. Spanien, Italien, Serbien vor 1989, und das Vereinigte Königreich) versuchten es mit "asymmetrischen, regionalen Autonomieformen". Jedoch gibt es eine große Anzahl an regionalen Gemeinschaften, die in dieser Hinsicht offensichtlich hinterherhinken, und somit in einer ständigen Konfliktsituation mit der Zentralregierung sind. Sobald die bisherigen Autonomien sich als ein wahrer, historischer Erfolg herausstellen, d.h. sobald sie die Testphase erfolgreich überstanden haben, werden umso mehr Staaten den Weg für weiter Autonomievereinbarungen freimachen.

Der nun folgende, abschließende Vergleich der europäischen Autonomieregionen versucht das bisher Erreichte anhand der oben aufgeführten Kategorien zu qualifizieren. Hierbei muss darauf hingewiesen werden, dass aus Platzgründen nicht alle existierenden Autonomieregionen aufgelistet wurden. Für die 17 spanischen und die 5 italienischen Autonomieregionen wurde jeweils eine Region stellvertretend vorgestellt. Russland wurde dagegen als "asymmetrisches Föderalsystem" mit dessen autonomen Republiken, Kreisen und Regionen betrachtet. Der Vergleich zeigt nicht anderes, als dass Unterschiede im Autonomiegrad bzw. in der Qualität vorhanden sind, eine Aspekt, der weiterer Analyse bedarf. Die Nordischen Inseln, Südtirol, die spanischen, autonomen Gemeinschaften Katalonien, das Baskenland und Galizien, das russische Tatarstan können anhand der Kriterien als sehr fortschrittlich eingestuft werden, wohingegen Korsika (eine "collectivité territoriale" in Frankreich) sich weiterhin am Anfang des langen Weges hin zu einer weitreichenden Autonomie befindet. Dazwischen befinden sich zahlreiche Autonomieformen, die weiter ausgebaut und verbessert werden könnten.

Kapitel 4

Erkenntnisse aus den Autonomie-Erfahrungen in Europa

4.1 Konfliktlösung durch territoriale Autonomie? [ top ]

Die Etablierung von Territorialautonomien hat sich in Europa schon längst als wahrer Erfolg für alle beteiligten Personen, d.h. die regionalen Gemeinschaften, die nationalen Minderheiten, sowie die Zentralstaaten, herausgestellt. In keiner der zehn vorgestellten Staaten, die politische Autonomie auf ihrem Gebiet gewährt haben, gibt es Diskussionen über die Rücknahme der Autonomierechte, ganz im Gegenteil: In den meisten Fällen wurde die bereits bestehende Autonomie sogar noch erweitert bzw. ausgebaut, jeweils mit dem Ziel, die Verteilung der Selbstverwaltungskompetenzen effizienter zu gestalten. Spanien führt hierbei die Gruppe derjenigen Staaten an, die einen dynamischen Entwicklungsprozess in Richtung eines "Staates der Autonomiegebiete" vorangetrieben haben. Im September 2005, wurde in Katalonien, gemessen an der Einwohnerzahl eines der größten Autonomiegebiete Europas, ein neu reformiertes Autonomiestatut mit einer großen Mehrheit des Parlaments in Barcelona verabschiedet. Auf Korsika arbeiten die Lokalpolitiker eine Reform der noch immer schwach ausgeprägten Autonomie aus, mit dem Ziel mehr legislative Befugnisse zu erhalten. Der Regionalisierungsprozess in Italien treibt den italienischen Staat immer mehr hin zu einer föderalen Struktur, indem den Regionen mehr Befugnisse übertragen werden. Gleichzeitig wird die Position der fünf Regionen, die ein spezielles Autonomiestatut besitzen, gestärkt. Am schwersten hat es Nordirland, da die Selbstverwaltungsbefugnisse stark mit Konkordanzvereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien verbunden sind. Der Konflikt wird mittlerweile auf politischer Ebene ausgetragen, jedoch haben die vorhergehenden Jahrzehnte der Gewalt und politischen Aufspaltung tiefsitzende Narben hinterlassen. Das Vorantreiben der europäischen Integration ist den Autonomielösungen definitiv sehr förderlich, da sie von den Partnerstaaten entscheidend mitgetragen werden.

In diesem politischen Zusammenhang können drei Arten der Regionalautonomie unterschieden werden. Erstens, die "traditionelle Art" eine Autonomie mithilfe einer regionalen Sonderlösung, aufgrund von spezifischen kulturellen, historischen, ethnischen Besonderheiten, zu gewähren (z.B. in Moldawien, der Ukraine, Portugal, Frankreich, Dänemark, Finnland, und dem Vereinigten Königreich). Hierbei gelten die Autonomievereinbarungen als Ausnahme, um Minderheitenforderungen entgegenzukommen, während der Staat an sich nicht gewillt ist, sich in einen Föderal- oder Regionalstaat zu transformieren. Die zweite Möglichkeit besteht in der Errichtung unterschiedlicher Autonomieformen, wie es beispielsweise in Spanien und Italien seit den 70ger Jahren der Fall ist. Der dritte Lösungsansatz liegt in der Abstufung der Selbstverwaltungsrechte, was insbesondere in ethnisch heterogenen Ländern wie Russland Anwendung findet.

Die neugeschaffenen Autonomien in Osteuropa, die seit etwa einem Jahrzehnt Bestand haben, befinden sich noch immer in einer Testphase mit teilweise widersprüchlichen Entwicklungen in den interethnischen Beziehungen innerhalb der autonomen Regionen. So behielten die russische Bevölkerungsanteile der autonomen Republik Krim ihre Vorherrschaft, während die Rückkehr der in den 40iger Jahren von Stalin deportierten Krimtataren sowie deren Nachkommen bis heute noch nicht abgeschlossen ist. Dagegen stellt Tatarstan ein positives Beispiel für die Lösung des nationalen Konflikts mithilfe eines Machtausgleiches zwischen dem Zentrum in Moskau und der ethnisch vielseitigen Region Kazan dar. Betrachtet man den noch immer andauernden, kriegsähnlichen Zustand in Tschetschenien, so kann man zu der Schlussfolgerung gelangen, dass man eine Autonomielösung ins Auge fassen sollte, bevor kleinere Konfliktherde in fürchterliche, ethnische Kriege ausarten. Was die osteuropäischen Autonomieregionen besonders auszeichnet, ist ihre bemerkenswerte Pionierrolle, in einem teil des Kontinents, in dem seit 1990 die Nationalisierungs- bzw. Zentralisierungstendenzen, sowie die Ablehnung gegenüber Autonomielösungen stark zugenommen haben. Eine besondere Vorreiterrolle spielen hierbei Gagausien, Tatarstan und der Krim. Sollten sich diese als erfolgreich herausstellen, so könnten sie den Weg für weitere Autonomiezugeständnisse, wie beispielsweise den Südosseten in Georgien, den Albanern in Mazedonien, den Ungarn in Transsilvanien, den Serben in der Slowakei, den Türken in Bulgarien, sowie weiteren Kaukasusregionen, ebenen.

In der Tat wird den Autonomielösungen immer häufiger der Vortritt auf dem Weg zur Beilegung von Konflikten gegeben, bei denen es hauptsächlich um die Erkämpfung des Rechts auf Selbstbestimmung geht, da diese als Alternative zur Sezession akzeptiert werden. So mussten Staaten wie Bosnien-Herzegowina, Belgien und Mazedonien gewisse Autonomievorkehrungen treffen, um eine Abspaltung einiger Regionen zu verhindern. Während diese Staaten ein neues, zwar noch unsicheres, Equilibrium gefunden haben, so müssen andere Staaten wie z.B. Zypern (Nordzypern), Moldawien (Transnistrien) und Georgien (Abchasien und Südossetien) weitere Versuche unternehmen, um die jeweiligen Regionen zu befrieden. Der Kosovo ist derzeit, mithilfe internationaler Unterstützung, auf dem besten Weg, die vollständige Unabhängigkeit zu erlangen, da die vorherige Autonomielösung unter serbischer Herrschaft eindeutig fehlschlug. Selbst die Versuche der IRA in Nordirland sowie der ETA im Baskenland, das Recht auf Selbstbestimmung auf gewaltsame Art und Weise zu erlangen, konnten, dank fortschrittlicher Autonomievereinbarungen, nahezu gänzlich beigelegt werden. Langwierige, gewaltsame Auseinandersetzungen, haben die Kompromisslösung in Form einer Autonomievereinbarung ausgelöst. Anscheinend erkennen nun mehrere Staaten, dass die Vorteile einer Autonomielösung bezüglich der Minderheitenintegration nicht zu verachten sind, da sie eher stabilisierend als schwächend auf das Staatsgefüge wirken.

4.2 Welche Lehren können aus den jeweiligen territorialen Autonomien gezogen werden? [ top ]

Die Frage ist nun, ob die Gewährung einer territorialen Autonomie in Europa es ermöglicht, die Selbstverwaltung eines begrenzten Gebiets sicherzustellen und somit die darin lebende Minderheit zu schützen. Im Großen und Ganzen sind die europäischen Staaten demgegenüber immer noch recht skeptisch. Häufig wird argumentiert, dass das Konzept der Autonomie viel zu vage sei und nicht recht definiert werden könne. Um jedoch Missverständnisse zu vermeiden, sollte man genauestens zwischen dem Recht auf Autonomie und den konkreten Formen der Umsetzung unterscheiden. Nichtsdestotrotz, das Interesse des Staates seine Integrität zu bewahren wird keinesfalls mit dem Recht auf Autonomie in Konflikt treten. Eine Autonomievereinbarung muss oftmals jedoch zwei Probleme gleichzeitig lösen: einerseits soll es die nationale Minderheit innerhalb ihres traditionellen Wohngebietes schützen, gleichzeitig jedoch auch die anderen Bevölkerungsanteile derselben Region in die Selbstverwaltung mit einbeziehen. Die Territorialautonomie soll der gesamten Gemeinschaft, und nicht nur einem Teil dieser, zugute kommen.

Jedes Autonomiemodel in Europa besitzt charakteristische Merkmale, die den jeweiligen Bedürfnissen angepasst wurden, um regionalspezifische Probleme zu lösen. Aufgrund unterschiedlichster minderheitenspezifischer und regionaler Voraussetzungen weist jede europäische Autonomieform eine besondere "Architektur" auf, bei der verschiedenste Mechanismen der Partizipation, der Konfliktlösung, des Minderheitenschutzes und der Stabilisierung entwickelt wurden. Man kann diese Autonomien mit einer "ständigen Baustelle" vergleichen, da sie fortlaufend transformiert, korrigiert bzw. reformiert werden. Autonomien müssen notwendigerweise dynamisch sein, damit sie den Anforderungen einer sich entwickelnden Gesellschaft gerecht werden können. Andererseits haben sich in der vergleichenden Analyse jedoch auch einige Elemente und Voraussetzungen als unabdingbar für den Erfolg herausgestellt. Die kommenden Autonomieverhandlungen sollten gewisse Aspekte mit besonderer Vorsicht betrachten, um bereits begangene Fehler möglichst zu vermeiden. Welche Schlussfolgerungen können nun aus den europäischen Autonomie-Erfahrungen gezogen werden?

Nachweis [ top ]

Webseiten mit allgemeinen Informationen über nationale Minderheiten in Europa und Autonomien:

Links zu allgemeinen Informationen über Minderheiten und Autonomien:

Webseiten mit Informationen zu spezifischen Autonomien:

Der Autor, Thomas Benedikter (geb. 1957 in Bozen), ist in Bozen als Wirtschaftswissenschaftler und Sozialforscher tätig. Er studierte an der Universität in München (D), wo er auch seinen Abschluss in Wirtschaftswissenschaften erlangte. Danach studierte er politische Ökonomie an der Univerisität in Trient (I). Neben seiner jahrelangen Tätigkeit in der empirischen Wirtschafts- und Sozialforschung in seiner Heimatregion Südtirol, beteiligt er sich seit 1983 ununterbrochen an Projekten für Entwicklung und Zusammenarbeit und anderen Menschenrechtsprojekten, die von NGOs organisiert werden und sich insbesondere für die Rechte von Minderheiten und indigenen Völkern einsetzen. Darüber hinaus befasst er sich mit Friedensforschung, internationalen Konflikten sowie Nord-Süd-Fragen. Tomas Benedikter war Leiter der GfbV-Italien, d.h. der italienischen Außenstelle der internationalen NGO "Gesellschaft für bedrohte Völker" mit Hauptsitz in Deutschland. Für Forschungs- und Hilfszwecke hielt er sich etwa zwei Jahre in Lateinamerika, auf dem Balkan und Südasien (hauptsächlich in Nepal, Kashmir und Sri-Lanka) auf, und verfasste zahlreiche Zeitungsartikel und Berichte. Seit 2003 arbeitet er zusammen mit der Europäischen Akademie in Bozen (im Bereich Autonomie und Minderheiten) an einem "Austauschprogramm für politische Anerkennung" (minority protection system) im südasiatischen Raum.

Anmerkungen

Übersetzung von Alexandra Eckert.


Siehe auch:
* www.gfbv.it: www.gfbv.it/3dossier/eu-min/autonom.html | www.gfbv.it/3dossier/3indice.html#eu-min | www.gfbv.it/3dossier/vielfalt-dt.html

* www: www.ciemen.org/conseu.htm | www.eblul.org

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