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10 Jahre Initiative Minderheiten

Wandel und Deutung

Bozen, 8. Oktober 2003

INITIATIVE MINDERHEITEN 1991-2001: WANDEL UND DEUTUNG
DAS JAHRZEHNT DER VOLKSGRUPPEN
"ALLE MENSCHEN SIND GLEICH": FÜR EINE ÄNDERUNG DES ARTIKEL 7 DER BUNDESVERFASSUNG
ENTWURF FÜR EIN ANTIDISKRIMINIERUNGSGESETZ

INITIATIVE MINDERHEITEN 1991-2001
WANDEL UND DEUTUNG .: Oben :.

VON URSULA HEMETEK

Die Anfänge
1991 wurde ein Verein gegründet, der sich Initiative Minderheitenjahr nannte. Er hatte sich zum Ziel gesetzt, Minderheiten als einem Teil der österreichischen Gesellschaft zu mehr Akzeptanz zu verhelfen. Das Minderheitenjahr sollte ein Mittel dazu sein im Sinne von positiver Öffentlichkeitsarbeit, aber auch als Artikulationsplattform der Betroffenen selbst. Ich war an der Gründung beteiligt, gemeinsam mit einigen anderen.

Sehr viele waren wir damals noch nicht, und wir haben auch nicht vorausgesehen, wie sich dieses Pflänzchen entwickeln würde. Michael ÖrtI hatte 1988, im "Bedenkjahr", begonnen, Gleichgesinnte zu suchen, die die Idee der Ausrufung eines "österreichischen Minderheitenjahres" mittragen und vorantreiben würden.

Er hatte zunächst nur an ethnische Minderheiten, im besonderen an Volksgruppen gedacht. Die Beschränkung auf diese wurde uns damals auch der Politik verschiedentlich nahegelegt. Volksgruppen sind eine relativ klar zu definierende Gruppe, eine auch vom Gesetz her ausgewiesene Größe mit organisatorischer Infrastruktur, mit Vertreterinnen als Ansprechpartnerinnen für eine Kooperation.

Aber unter den damaligen Gleichgesinnten waren einige, die sich entweder keiner Volksgruppe zugehörig fühlten, das auch gar nicht konnten, weil sie "Ausländer" waren, oder sich überhaupt nicht aufgrund ihrer ethnischen Herkunft definierten, sondern vielmehr aufgrund anderer Merkmale diskriminiert fühlten.

Es war z. B. ein llia Zagorac oder ein Ilija Jovanovic, der eine "Tschuschenseelsorger" aus Bosnien, der andere Rom aus dem ehemaligen Jugoslawien; oder Hans Peter Schatz von der HOSI Innsbruck. Die Diskussionsbeiträge dieser Aktivistinnen waren es, die letztlich den Grundstein legten für jenen weiten Minderheitenbegriff, den wir für unsere zukünftige Arbeit wählten:

"Eine Minderheit sind Menschen, die aufgrund ihrer ethnischen, sozialen oder religiösen Zugehörigkeit oder sexueller Orientierung Diskriminierung erfahren. Diskriminierung ist politisch als Ausschluß von bestimmten Rechten zu sehen, sozial als die Erfahrung von Vorurteilen und Ausgrenzungen. Dazu gehören in Österreich unter anderem die gesetzlich anerkannten Volksgruppen ebenso wie die Migrantinnen und Flüchtlinge, Lesben und Schwule, Menschen mit Behinderung."

Mit diesem Minderheitenbegriff standen wir nun vollkommen allein in Österreichs politischer Vereinslandschaft. Andererseits waren aber die Kooperationsmöglichkeiten durch den breiten Ansatz weit gesteckt. Daß wir eine Plattform sein wollten und keine Vertreterorganisation, kristallisierte sich sehr bald heraus, und demzufolge war die Kooperation mit verschiedensten Minderheitenorganisationen von Anfang an ein Grundprinzip der politischen und kulturellen Arbeit.

Der Wandel
Der Minderheitenbegriff war in den zehn Jahren zwar Gegenstand intensiver Diskussionsprozesse, letztlich hat er sich aber als tragfähig erwiesen. Was als neuer Denkansatz in der NGO-Szene begonnen hatte, wurde relativ bald von innenpolitischen Ereignissen bestätigt. Die "Ausländer" waren bereits ab 1990 Gegenstand der öffentlichen Diskurse; der Ton wurde zunehmend rauher. Zugewanderte und Flüchtlinge wurden zum Spielball der Innenpolitik. Es wurden immer restriktivere Gesetze erlassen.

Die Polemik besonders der Freiheitlichen erregte die Gemüter beider Seiten (eine gewisse Polarisierung war bereits damals eingetreten) und gipfelte im "Ausländervolksbegehren", das andererseits durch den Zusammenschluss der "Gutmenschen" im Lichtermeer am 23. Jänner 1993 bekämpft wurde. Im Dezember 1993 kamen die ersten Briefbomben. Die Welle des Terrors gegen alles, was "anders" war, die Übergriffe gegen Behinderte und Homosexuelle waren ein deutliches Signal von rechts und fanden ihren grausigen Höhepunkt im Attentat von Oberwart am 4. Februar 1 995.

Für unsere Initiative hatte diese Entwicklung Konsequenzen. Das Minderheitenjahr stand bevor, und es setzte eine intensive Diskussion darüber ein, wozu es dienen sollte, wie auch über unsere politischen Ziele. Es vollzog sich ein Wandel. Es war nicht mehr nur notwendig, Vorurteile abzubauen, die Mehrheit durch Weitergabe von Information den Minderheiten gegenüber positiv zu stimmen, Diskurse zu eröffnen, Politikerinnen zu sensibilisieren und eindrucksvolle Kulturveranstaltungen zu organisieren.

Das alles ist wichtig und wurde und wird auch weiterhin als ein Standbein der Initiative gesehen, aber das Bewußtsein, sich wehren zu müssen, wurde auch immer stärker. Dieses Bewußtsein kristallisierte sich im Begriff der "minoritären Allianz". Die "Tagung der Minderheiten" (Dezember 1994) bildete den "Höhepunkt der Bemühungen, den teilweise hergestellten Dialog zwischen Minderheitengruppen in eine kontinuierliche Solidarität und in konkrete Bündnisformen umzuwandeln. Diese Veranstaltung war eine Begegnung, ein gegenseitiges Kennenlernen der Interessen und Forderungen, vor allem aber ein Blick über die eigenen kommunitären Mauern - über Mauern, die zugleich schützen und vernichten. Isolation heißt Geborgenheit, aber auch Begrenzung des eigenen Lebens- und Spielraums" (Hakan Gürses, STIMME 13/1994: 2).

Die Veranstaltung verlief erfolgreich, und viele Ideen wurden geboren. Manche wurden wieder vergessen oder nicht umgesetzt, eine aber, damals noch als Utopie fomuliert, scheint jetzt Realität zu werden: das Antidiskriminierungsgesetz (siehe STIMME 37/IV 2000). Miteinander daran gearbeitet haben tatsächlich verschiedene Minderheitengruppierungen, und letztlich ist dies eine Auswirkung oder auch ein Ausdruck der "minoritären Allianz".

Die Entwicklung der Ziele der Initiative Minderheiten geht von einem anfänglichen - noch relativ diffusen - Einfordern der Akzeptanz der Vielfalt hin zum klaren Ziel der Schaffung einer "minderheitengerechten Gesellschaft, in der individuelle Lebensentwürfe unabhängig von Merkmalen wie ethnischer, sozialer oder religiöser Zugehörigkeit, sexueller Orientierung, Behinderung als gleichberechtigt und gleichwertig anerkannt sind" (Leitlinien der Initiative Minderheiten 2000).

Die Deutung
Innerhalb der "Szene" erfüllt die Initiative Minderheiten verschiedene Funktionen: oAls Partnerin für verschiedenste gemeinsame Projekte, weil wir uns als verläßlich und kompetent erwiesen haben:

- Als Katalysatorin in verschiedensten Gremien, in denen es darum geht, Allianzen der verschiedenen Minderheitengruppen herzustellen und Betroffene zu Wort kommen zu lassen.

- Als Kompetenzzentrum, da in der Initiative Minderheiten aufgrund der weitgeknüpften Kooperationsnetze sehr viel an Information zusammenläuft.

- Als politisch unabhängige Organisation, die sich ihren Zielen, nicht aber einer politischen Partei verpflichtet fühlt.

- Als Ideengeberin/lnitiatorin oder Trägerin für verschiedenste innovative Projekte, sei es im Bildungs-, Medien- oder Kulturbereich.

Wir haben durch unsere Ideen so manche/n Politikerin zum Nachdenken gebracht und sind manchen ein Dorn im Auge. Ich glaube, daß die Initative Minderheiten durch die bisherige Tätigkeit wichtige Funktionen erfüllt hat. Die Entwicklung war spannend und zeigt, daß dynamische Prozesse möglich sind. Wir sind konsequent unseren Weg gegangen, pragmatisch auf der einen Seite, visionär auf der anderen, und wir haben uns verändert. Es ist durchaus möglich, daß wir in Zukunft anstreben werden, selbst die politischen Themen verstärkt vorzugeben.

Die Initative Minderheiten ist zu einer Institution im Minderheitenbereich geworden. Angesichts der politischen Situation ist allerdings ein zufriedenes Zurücklehnen nicht angebracht. Wir sind leider nicht überflüssig geworden, denn vom Ziel einer "minderheitengerechten Gesellschaft" sind wir weit entfernt.

Siehe: www.initiative.minderheiten.at

DAS JAHRZEHNT DER VOLKSGRUPPEN .: Oben :.

VON FRANJO SCHRUIFF

In keinem anderen Arbeitsfeld der Initiative Minderheiten hat sich seit ihrer Gründung so viel bewegt, wie im Bereich der anerkannten ethnischen Minderheiten, der sogenannten "Volksgruppen".

Nach fast 50 Jahren faktischem Stillstand entwickelte sich im letzten Jahrzehnt eine ungeahnte Dynamik in der Volksgruppenpolitik. Aus dem internationalen Bereich strahlt seit Ende der achtziger Jahre ein verstärktes Problembewußtsein bezüglich ethnischer Fragen nach Österreich herein. Ethnisch gefärbte Konflikte haben in weiterer Folge zum Ende mehrerer Staaten in der unmittelbaren Nachbarschaft Österreichs geführt.

Diese Minderheitenkonflikte haben auch die internationale Gemeinschaft dazu bewogen, sich verstärkt mit Minderheitenfragen zu befassen:

Die Folge war die Berücksichtigung von Minderheitenrechten im diplomatischen KSZE-Prozeß, aus dem inzwischen die OSZE, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, entstanden ist.

Der Europarat mit seiner langen Erfahrung im Menschenrechtsbereich bemühte sich um die Verrechtlichung des Minderheitenschutzes in Anlehnung an den Menschenrechtsschutz. Von mehreren Ansätzen sind letztlich zwei geblieben: die Charta der Regional- und Minderheitensprachen und die Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten.

Beide Dokumente des Europarates basieren auf der gemeinsamen Verantwortung von Minderheiten und Mehrheiten und dem Respekt vor den Besonderheiten und besonderen Bedürfnissen von Minderheiten als integralem Bestandteil Europas. Österreich hat beide Dokumente ratifiziert.

Im nationalen Bereich trafen ebenfalls mehrere Faktoren zusammen. Im Zuge des Bedenkjahres und parallel zum beginnenden Aufstieg der Freiheitlichen Partei mit stark deutschnationaler Ausrichtung setzten gesellschaftliche und politische Diskussionen über die Besonderheiten Österreichs ein.

Es lag nahe, in diesen Diskussionen auch auf die an den Rand gedrängte ethnische Vielfalt Österreichs Bezug zu nehmen. So rückten die Volksgruppen näher ans Zentrum des politischen Interesses. Nach den Attentaten gegen Angehörige und Einrichtungen der kroatischen und slowenischen Minderheit und nach den Morden an vier Roma in Oberwart war noch mehr bewußt geworden, daß auch die Mehrheit Verantwortung für die Minderheiten trägt und sie in die Mitte der Gesellschaft holen muß, um sie zu schützen.

Im Burgenland, in dem die langjährige dominante Partei, die Sozialdemokratie, offensiv die Assimilation der Kroaten als größte ethnische Minderheit propagiert hatte, kam es inzwischen durch einen Generationenwechsel zu einem Umdenken. Sprachliche und kulturelle Vielfalt wurden von der neuen Generation mangels eigener negativer Erfahrungen nicht mehr als Hemmnis und Bedrohung verstanden. Derartige Propaganda der Nachkriegssozialisten im Burgenland stieß zunehmend auf Unverständnis.

Das verstärkte Interesse
Durch die sich abzeichnende Öffnung Europas gewannen außerdem die Beherrschung der Sprachen und ein Einblick in die Kulturen der Nachbarländer Slowenien, Ungarn, Kroatien, Tschechien und Slowakei an Bedeutung. Daß die entsprechenden Minderheiten in Österreich ein Vermittlungspotential anzubieten hatten, von dem vor allem die deutschsprachige Mehrheitsbevölkerung profitieren konnte, wurde immer mehr bewußt.

Parallel zu dieser Entwicklung kam es durch eine neue politische Partei, die Grüne Alternative, zu einer ganz bewußten Betonung von österreichischen Minderheiten und zu einer starken Aufwertung von Minderheitenfragen "als Kernfragen der Demokratie". Mit dem Einzug eigener Minderheitenkandidatinnen ins Parlament - des Kärntner Slowenen Karel Smolle und später der Burgenlandkroatin Terezija Stoisits auf der Liste der Grünen - konnten auch Minderheiten eine politische Bühne besetzen, die ihnen bis dahin verwehrt war.

Natürlich hatten auch die großen Parteien gelegentlich Minderheitenangehörige in hohen gesetzgebenden oder vollziehenden Ämtern. Aber da kam plötzlich jemand aus einer Minderheit, der seine Legitimation aus seinem Einsatz für Minderheiten bezog und seine Rolle als Oppositionsabgeordneter konsequent zur Vertretung von Minderheiteninteressen ausspielte.

In weiterer Folge mussten auch die anderen Fraktionen nachziehen und ebenfalls parlamentarische Minderheitensprecherinnen nominieren. Es war zu gefährlich geworden, die an prominenter Stelle vorgebrachte Kritik an der international rückständigen Minderheitenpolitik Österreichs ohne Gegenwehr hinzunehmen.

Politisch relevant und positiv für die anerkannten Volksgruppen dürfte sich auch die immer bedeutsamer werdende Frage der Integration von Zugewanderten, den sogenannten "neuen Minderheiten", ausgewirkt haben. Es war für die Regierungen des letzten Jahrzehnts im Hinblick auf die internationale Aufmerksamkeit für Minderheitenfragen strategisch opportun, Minderheitenrechte zwar zu gewähren, dabei aber den Geltungsbereich auf eine kleine Gruppe innerhalb der Minderheiten einzuschränken.

So kamen die "anerkannten Volksgruppen", d. h. die Kroaten, Slowenen, Ungarn, Tschechen, Slowaken und Roma in den Genuß von erweiterten Rechten, während die Regierungen zugleich versuchten, die Trennlinien zwischen "anerkannten Volksgruppen" und "neuen Minderheiten" schärfer zu ziehen.

So profitierten vom "Jahrzehnt der Volksgruppen" nur die anerkannten Volksgruppen, nicht aber andere ethnische Minderheiten mit fast zehnmal sovielen Angehörigen. Man könnte die Entwicklung tatsächlich mit kommunizierenden Gefäßen vergleichen: Je restriktiver die Politik gegenüber Zuwanderern wurde, desto mehr wollte man bei den anerkannten Volksgruppen eine im Grunde minderheitenfreundliche Einstellung beweisen.

Neue Rechtssprechungspraxis
Ein weiterer zentraler Faktor, der das "Jahrzehnt der Volksgruppen" mitverursachte, war der Verfassungsgerichtshof, der ganz allgemein seine jahrzehntelange zurückhaltende Rechtssprechungspraxis aufgab und für sich selbst eine zunehmend gestaltende und politischere Rolle in Anspruch nahm.

Dieses neue Selbstverständnis behielt der Verfassungsgerichtshof auch im Bereich der Minderheitenrechte konsequent bei. Im übrigen dürfte die Politik nicht ganz unglücklich darüber gewesen sein, daß ihr der Verfassungsgerichtshof in so sensiblen Bereichen wie der Minderheitenpolitik die Verantwortung für möglicherweise konfliktbeladene Entscheidungen, die in keinem Mehrheitsinteresse lagen, abnahm.

So steht am Anfang dieses "Jahrzehnts der Volksgruppen" auch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem er Kroatisch zur zusätzlichen Amtssprache im Burgenland machte. Zuvor waren die Kroaten trotz verfassungsrechtlicher Zusicherung dieses Rechts auf die Verwendung der eigenen Muttersprache vor burgenländischen Ämtern durch Jahrzehnte an der Ignoranz und den Widerständen der Politik gescheitert.

In weiterer Folge entwickelte sich der Verfassungsgerichtshof zu einer Art Schrittmacher der österreichischen Minderheitenpolitik. Maßgebliche Verbesserungen setzte jeweils der Gerichtshof gegen die Politik durch.

So wurde der Geltungsbereich des zweisprachigen Schulwesens in Kärnten erweitert, was dann auch zu einer Änderung des Minderheitenschulrechts im Burgenland führte und den Kroaten und Ungarn das seit 1955 versprochene zweisprachige Gymnasium brachte. Weiters setzte der Verfassungsgerichtshof durch, daß der zweisprachige Volksschulunterricht in allen vier Schulstufen der Volksschule erteilt werden soll, und nicht - wie von SPÖ, ÖVP und FPÖ beschlossen - nur in den ersten drei Schulstufen.

Zuletzt erklärte der Verfassungsgerichtshof auch die gesetzliche Beschränkung des zweisprachigen Gebietes auf Regionen mit mindestens 25% Volksgruppenangehörigen für verfassungswidrig. 10% müßten jedenfalls genügen, lautet das bisher letzte Wort. Die Folge wird eine Ausweitung der Amtssprachenrechte und der zweisprachigen Aufschriften in Kärnten und im Burgenland sein müssen.

Bedeutsame Änderungen gab es auch in der Förderung der kulturellen Aktivitäten der anerkannten Volksgruppen. Während die gesetzlich vorgesehene Förderung der Volksgruppen bis 1 988 bei 4,5 Millionen dahinvegetierte, kam es seit 1989 zu einer sukzessiven Erhöhung auf das Fünfzehnfache im Jahr 1999. Seit dem Koalitionswechsel ging die Förderung der Volksgruppen von 65 auf 52 Millionen Schilling im Jahr 2001 zurück.

Ausgeweitet wurden im letzten Jahrzehnt auch die Sendezeiten der Minderheiten im ORF-Radio. 1989 wurden für Kroaten im Burgenland und Slowenen in Kärnten halbstündige Fernsehsendungen an jedem Sonntag gestartet. Nach dem Fall des ORF-Monopols entstanden auch zwei Privatradios, die in den Minderheitensprachen senden und die aus der Volksgruppenförderung unterstützt wurden. Deren Zukunft ist mittlerweile ungewiß, da die neue Bundesregierung die Förderungen wieder eingestellt hat.

Bemerkenswert ist auch der Umstand, daß im letzten Jahrzehnt die bis dahin nicht anerkannte Volksgruppe der Roma anerkannt wurde. Auch die Slowaken sind nun eine eigene Volksgruppe, während sie bis zur Teilung der Tschechoslowakischen Republik von der tschechischen Minderheit "mitvertreten worden waren". Den Polen wurde allerdings inzwischen die Anerkennung als Volksgruppe verweigert. Aber auch bei den Roma hatte es dreier Anläufe bedurft, bis der damalige Bundeskanzler Vranitzky von seiner ablehnenden Haltung abging.

Unter der neuen Bundesregierung
Weitere bedeutende Änderungen im Minderheitenrecht ereigneten sich zur Zeit der EU-Sanktionen gegen die Regierungsbeteiligung der FPÖ. Der Nationalrat beschloß auf Vorschlag der Bundesregierung eine Staatszielbestimmung zum Minderheitenschutz, die seit Jahren von den Grünen vorgeschlagen worden war.

Noch vor den Sanktionen hatte die Justizsprecherin der ÖVP eine derartige Bestimmung strikt abgelehnt. Es sei ein Unding, "die Verfassung mit Dingen zu überfrachten, für die sie nicht geschaffen wurde". Auch Senioren, Bauern, Kleingewerbetreibende oder Lehrlinge würden dann berechtigterweise mit ähnlichen Forderungen wie die Volksgruppen kommen. Der Verfassungsgerichtshof könne dann jede politische Entscheidung mit Hinweis auf eine Staatszielbestimmung "schmeißen" und zugunsten der Minderheiten gegen die Politik entscheiden.

Aber angesichts des Drucks der EU wurden Meinungen rasch geändert. Im Gegensatz zum weiter gefassten Originalantrag der Grünen wurde der Geltungsbereich der Staatszielbestimmung aber ausdrücklich auf die "autochthonen Volksgruppen" begrenzt. Ebenfalls 2000 wurde von der Bundesregierung eine alte Forderung der Burgenlandkroaten, die die ÖVP stets mitgetragen hatte, umgesetzt. Das Burgenland bekam zweisprachige Ortstafeln in den kroatischen und ungarischen Gemeinden. Und das Ungarische wurde in vier Gemeinden zur zweiten Amtssprache.

Seit Ende der EU-Sanktionen deuteten sich erste Rückschritte an. Ob damit das "Jahrzehnt der Volksgruppen" abgeschlossen ist und wieder magere Zeiten ins Haus stehen, wird sich zeigen.

Siehe: www.hravtskicentar.at, volksgruppen.orf.at

"ALLE MENSCHEN SIND GLEICH"
FÜR EINE ÄNDERUNG DES ARTIKEL 7 DER BUNDESVERFASSUNG .: Oben :.

Österreich ist eine Demokratie. Die Menschenrechte sind in der Verfassung verankert. Die Gesetze werden demokratisch beschlossen und gelten für alle. Ist es so?

"Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich." So steht es im Artikel 7 der österreichischen Bundesverfassung. 1999 zählte die sogenannte "ausländische Wohnbevölkerung" 756.500 Menschen. Das sind 9,3 Prozent der Gesamtbevölkerung. Einverstanden - 102.000 von ihnen sind EU-Bürger und daher bessergestellt. Bleiben immer noch 650.000 Menschen, die weniger gleich sind als die anderen. Sie stammen aus dem ehemaligen Jugoslawien, aus der Türkei, aus anderen Ländern Osteuropas und der Dritten Welt. Menschen zweiter Klasse. Oder - "Rasse"?

650.000 Menschen, die durch ihre Arbeit, ihren Fleiß den Reichtum dieses Landes mitgeschaffen haben, sind fast aller politischen und sozialen Rechte beraubt. Vor allem fehlt ihnen das zentrale Grundrecht, ohne das keine Demokratie denkbar ist: das Wahlrecht. Auch für sie gelten die Gesetze, die das Parlament beschließt, ein Parlament, das sie nicht wählen dürfen, dessen Abgeordnete nicht angewiesen sind auf ihre Stimmen; für sie gelten Gesetze, die sie unmittelbar betreffen, die massiv eingreifen in ihr persönliches Leben:
a) Asylgesetz,
b) Fremdengesetz,
c) Ausländerbeschäftigungsgesetz ....
Gesetze, die beschlossen wurden, ohne sie zu fragen, über ihre Köpfe hinweg. Gesetze, unter denen sie leiden - rassistische Gesetze, die in den vergangenen Jahren die Existenz zehntausender Menschen zerstörten: Menschen verloren ihr Aufenthaltsrecht, weil sie Fristen versäumten oder weil ihre Wohnung zu wenig Quadratmeter hatte oder weil sie arbeitslos und mittellos waren. Menschen verschwanden in der Schubhaft, weil sie gewagt hatten, Asylanträge zu stellen. Menschen wurden zu "Illegalen".

Nach Kärnten
Jahrelang beschränkte sich die Menschenrechtsbewegung auf den (meist vergeblichen) Versuch, das Schlimmste zu verhindern, die Folgen der Verschärfung des Asyl- und Fremdenrechts zu lindern; ja wir waren schon zufrieden, wenn es uns gelang, einzelnen unserer Klienten zu ihrem selbstverständlichen Recht zu verhelfen. Wir sind allzu bescheiden geworden.

Es ist Zeit zum Gegenangriff. Die Klagenfurter Widerstandstage der Plattform Offenes Kärnten haben Forderungen beschlossen, die den Weg in die Zukunft weisen. Wir wollen die volle rechtliche, politische und soziale Gleichstellung aller Menschen in diesem Land und fordern daher eine Revision des Artikels 7 der österreichischen Bundesverfassung wie folgt:

"Alle Menschen, die in Österreich leben, sind vor dem Gesetz gleich."

Diese Forderung schließt viele andere mit ein. Vor allem: das allgemeine, freie und gleiche Wahlrecht. Eine Parole, für die die alte Arbeiterbewegung am Ende des 19. und am Beginn des 20. Jahrhunderts auf die Straße ging. Und die zur Schande dieses Landes bis heute nicht verwirklicht ist. Wir wollen uns aber nicht abspeisen lassen mit billigen kleinen Reformen, mit Ausländerbeiräten oder dem Wahlrecht in Bezirken und Gemeinden. Die Gesetze beschließt bekanntlich das Parlament. Daher muß das Parlament, wenn sich Österreich als "Demokratie" bezeichnen will, von allen Menschen gewählt werden, die in diesem Land leben.

Natürlich bedeutet Gleichheit auch, daß die Menschen, die in Österreich leben, auch hier arbeiten dürfen. Also: Abschaffung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Dieses Gesetz hat jahrzehntelang die Arbeiter in zwei Klassen, Inländer und Fremde, geteilt. Es gehört ersatzlos weg. Gleichheit bedeutet auch gleichen Zugang zu den Sozialleistungen. Und natürlich auch gleichen Zugang zu Gemeindewohnungen.

Reform der Verfassung
Um die Gleichheit zu verteidigen, brauchen wir auch ein Antidiskriminierungsgesetz, das diesen Namen verdient, verbunden mit einem Paket begleitender Maßnahmen. Das heißt insbesondere: strafrechtliche Konsequenzen. Das heißt aber auch, und das haben wir gerade auf den Kärntner Widerstandstagen, gerade in Klagenfurt mit aller Deutlichkeit gesagt: Verlust des politischen Mandats, wenn sich Politiker rassistisch verhalten.

Soll Gleichheit Bestand haben, bedarf sie auch der Sicherheit. Zugleich mit dem Kampf um Gleichheit treten wir daher für das Menschenrecht auf Existenzsicherung für alle - sogenannte Inländer und sogenannte Fremde - ein. Organisationen aus den Bereichen Asyl und Migration wie auch soziale Netzwerke und Arbeitsloseninitiativen verbünden sich hier zur gemeinsamen Aktion.

Wir legen uns die Latte hoch: Wir wollen eine Reform der Verfassung, einen grundlegenden Neubeginn. Es muß anders werden in diesem Land.

Von Michael Genner - Asyl in Not. Aus: STIMME VON UND FÜR MINDERHEITEN.

ENTWURF FÜR EIN ANTIDISKRIMINIERUNGSGESETZ .: Oben :.

Das österreichische "Ludwig-Boltzmann-Institut für Menschenrechte" und die Arbeitsgemeinschaft österreichischer NGO und Minderheitenorganisationen haben einen Entwurf für ein österreichisches Antidiskriminierungsgesetz vorgelegt. Daraus einige Abschnitte:

Der Nationalrat möge beschließen:

1. Hauptstück/Allgemeine Bestimmungen/Anwendungsbereich

§1
(1) In diesem Bundesgesetz gilt bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (z. B. Kollegin, Arbeitnehmerin, Bedienstete ...) die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Dieses Bundesgesetz läßt Bestimmungen unberührt, die für die Betroffenen weitergehende Rechte vorsehen. Insbesondere bleiben bestehende Gesetze über die Gleichbehandlung von Mann und Frau unberührt.

Begriffsbestimmungen
§2
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
(1) Diskriminierung:
1. eine Schlechterstellung von Personen, die unmittelbar an tatsächlichen oder vermeintlichen Unterscheidungen des Geschlechts, der Hautfarbe, der Sprache, der sexuellen Orientierung, der geschlechtlichen Identität, des Alters, der Behinderung oder der Abstammung, Herkunft, "Rasse", ethnischen oder kulturellen Zugehörigkeit, Nationalität, religiösen Überzeugung oder politischen Anschauung anknüpft (unmittelbare Diskriminierung); oder
2. wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren eine Person oder Personengruppe aufgrund eines der in Z 1 genannten Gründe benachteiligen können, (mittelbare Diskriminierung); es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist durch ein legitimes Ziel objektiv gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind geeignet und erforderlich.
Besondere Maßnahmen
§3
Private oder hoheitliche Maßnahmen zur Verhinderung oder zum Ausgleich von Benachteiligungen von Menschen, die von einem in § 2 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgrund betroffen sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie nicht aufrechterhalten werden, nachdem die Ziele, derentwegen sie getroffen wurden, erreicht worden sind.

2. Hauptstück


I. Abschnitt
Diskriminierungsverbot im rechtsgeschäftlichen Verkehr
§4
Eine Diskriminierung im rechtsgeschäftlichen Verkehr ist verboten bei:
1. der Gestaltung, dem Abschluß, der Aufrechterhaltung, der Fortsetzung oder der Beendigung eines Rechtsgeschäftes, dessen der andere Teil zur Gestaltung seiner Lebensverhältnisse bedarf. Hiezu zählen insbesondere Miet- und Pachtverträge, Verträge über die Einräumung von Wohnungseigentum, Versicherungsverträge, Kreditvereinbarungen und Verträge über Konsumgüter oder Dienstleistungen des täglichen Lebens.
2. dem Abschluß, der Aufrechterhaltung, der Fortsetzung oder der Beendigung eines Rechtsgeschäftes, das öffentlich oder einem unbestimmten Personenkreis angeboten wird oder wurde.

II. Abschnitt
Gleichbehandlungsgebot bei der Stellenbewerbung und am Arbeitsplatz
§9
Bei der Behandlung von Stellenbewerbungen und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist jede Diskriminierung verboten. Insbesonders trifft dies zu auf:
1. den Abschluß, die Aufrechterhaltung, die Fortsetzung oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
2. Vergünstigungen oder freiwillige Leistungen, Beförderungen, Schulungen, Maßnahmen zur betrieblichen Weiterbildung oder Disziplinarmaßnahmen.
3. die Stellenausschreibung, die Zulassung zu Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren.
§10
1) § 9 ist nicht anwendbar bei:
3. der Begründung von sonstigen Arbeitsverhältnissen, wenn die Ungleichbehandlung ein Merkmal betrifft, das aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

III. Abschnitt
Gleichbehandlungsgebot für den öffentlichen Dienst
§12
In Ausübung ihres Amtes darf eine Bedienstete des Bundes niemanden diskriminieren.
§13
Bedienstete des Bundes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung empfunden zu werden.
§14 (Verfassungsbestimmung)
(1) ist durch eine dem Bund zurechenbare Diskriminierung der Betroffenen ein Schaden entstanden, so hat der Bund diesen mit der Maßgabe zu ersetzen, daß auch Schäden, die nicht schuldhaft verursacht wurden oder immaterieller Natur sind, zu ersetzen sind.
(2) Wer von einer Diskriminierung gemäß § 12 betroffen ist, kann vom Bund die Unterlassung begehren.

V. Abschnitt
Gleichbehandlungsgebot im öffentlichen Dienst §18 Bei der Stellenbewerbung und innerhalb eines Dienstverhältnisses zum Bund ist jede Diskriminierung verboten. Insbesondere trifft dies zu auf: (3) den Abschluß, die Aufrechterhaltung oder die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses. (4) Vergünstigungen oder freiwillige Leistungen, Beförderungen, Schulungen, Weiterbildungsmaßnahmen, Versetzung oder Disziplinarmaßnahmen (5) die Stellenausschreibung, die Zulassung zu Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren.

3. Hauptstück

I. Abschnitt
Ombudsperson gegen Diskriminierung
§ 20 (Verfassungsbestimmung)
(1) Der Nationalrat wählt aufgrund eines Vorschlages des Hauptausschusses eine Ombudsperson gegen Diskriminierung (Ombudsperson).
(2) Die Ombudsperson wird für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt.
(5) Der Nationalrat stellt die zur Bewältigung der Aufgaben der Ombudsperson notwendigen Mittel zur Verfügung.

2. Abschnitt
Schlichtungsstellen
§ 25 (Verfassungsbestimmung)
Bei den Oberlandesgerichten werden Schlichtungsstellen eingerichtet Diese Schlichtungsstellen bestehen aus der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, die rechtskundig sein und über eine abgeschlossene Ausbildung auf dem Gebiet der außergerichtlichen Streitschlichtung verfügen müssen. Diese Mitglieder der Schlichtungsstellen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.


Siehe auch:
* www.gfbv.it: www.gfbv.it/3dossier/eu-min/oegruen.html | www.gfbv.it/3dossier/eu-min/20assimila.html | www.gfbv.it/3dossier/eu-min/eu-sprach.html | www.gfbv.it/3dossier/rai3-99/min-medien-de.html | www.gfbv.it/2c-stampa/03-2/031006de.html

* www: www.initiative.minderheiten.at | www.hravtskicentar.at | volksgruppen.orf.at

Letzte Aktual.: 13.10.2003 | Copyright | Suchmaschine | URL: www.gfbv.it/3dossier/eu-min/im.html | XHTML 1.0 / CSS | WEBdesign, Info: M. di Vieste
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