Bozen, 10. Dezember 2004
Die Europäischen Kommission hat die Konsultationen zur
Umwandlung der Europäischen Stelle zur Beobachtung von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (
EUMC) in eine Agentur für Grundrechte
eröffnet. Bis zum 17. Dezember konnten schriftliche
Vorschläge eingereicht werden. Am 25. Januar findet die
Anhörung statt. Die Kommission setzte in ihrem Dokument den
Begriff der Grundrechte mit dem Begriff der Menschenrechte
gleich. Die EUMC begrüßt diesen Schritt. Anastasia
Crickley, Vorsitzende der EUMC, betonte, dass die Erweiterung des
Mandates der Beobachtungsstelle die Menschenrechten stärkt.
Für sie ist das Dokument der Kommission (am 12. und 13.
Dezember 2003 beschloß der Europäische Rat den Auftrag
der EUMC auszudehnen und diese in einen Agentur für
Grundrechte umzuwandeln) eine gute Basis für eine breit
geführte öffentliche Debatte.
In dem Dokument hält die Kommission fest, das die Errichtung
der Agentur einige schwierigen Fragen aufwirft:
Schließlich soll laut Kommission diskutiert werden, wie
die derzeitige Struktur so angepasst werden kann, dass die
Effizienz der Agentur gewährleistet ist. Um Lösungen
auf diese Frage zu bekommen will die Kommission alljene, denen
die Tätigkeit der Agentur zugute kommen wird - Organe und
Einrichtungen der EU, die Mitgliedstaaten und die
Zivilgesellschaft - in die Diskussion einbeziehen. "Die Agentur
müsste eine Schnittstelle bilden, die den Kontakt zwischen
den verschiedenen Akteuren im Bereich der Grundrechte
erleichtert, Synergien ermöglicht und den Dialog aller
Beteiligten fördert", heißt es in dem Dokument.
Die Kommission will andere Stellen, "für die die
Weiterentwicklung der Grundrechte der EU ein direktes Anliegen
ist", konsultieren. Die Verordnung zur Errichtung der Agentur
soll 2005 von der Kommission vorgeschlagen werden. In diesem
Zusammenhang hat die Kommission eine Frageliste erstellt, die als
Leitfaden für Kommentare herangezogen werden soll. Am 5.
November fand in Graz ein Runder Tisch der EUMC unter dem Titel
"Erweiterung zur Menschenrechtsagentur der EU" ab. Die Protokolle
und Referate widerspiegeln den Stand der Diskussion zur Schaffung
der Grundrechte-Agentur.
Beate Winkler:
Die Erweiterung des Mandates des EUMC zur Menschrechtsagentur der
EU .: oben
:.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Als erstes bedanke ich mich bei den Veranstaltern sehr herzlich
für die Einladung und die Wahl des Themas, die den Kern des
notwendigen öffentlichen Diskurses zum Thema "Menschenrechte
in der EU" trifft. Dies zeigt die enge Zusammenarbeit mit dem
österreichischen Mitglied unseres Verwaltungsrates, Herrn
Stadtrat a.D. Dipl.Ing. Helmut Strobl, dem Direktor des
österreichischen Focal Point unseres Informationsnetzwerkes
RAXEN und Leiter des Ludwig Boltzmann-Instituts für
Menschenrechte, Herrn Prof. Dr. Hannes Tretter, Herrn Dr. Harald
Dossi vom Bundeskanzleramt sowie Herrn Prof. Dr. Wolfgang
Benedek, dem Direktor des Instituts für Völkerrecht und
Internationale Beziehungen der Universität Graz, denen ich
für ihre ausgezeichnete Arbeit und Unterstützung
danke.
Die EU befindet sich in einer bedeutenden Entwicklungsphase: von
einer Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft zu einer
Wertegemeinschaft. In diesem Zusammenhang ist das Projekt einer
EU Menschenrechtsagentur zu sehen.
Der Europäische Gerichtshof in Luxembourg hat bereits sehr
früh die Doktrin entwickelt, dass die Grundrechte als
allgemeine Rechtsprinzipien des Gemeinschaftsrechts zu verstehen
sind. Diese Doktrin wurde durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen
entwickelt (Fall "Stauder/Ulm" 1969, Fall "Internationale
Handelsgesellschaft" 1970, Fall "Nold" 1974). Diese Doktrin wurde
durch Artikel 6 des EU Vertrages (eingeführt durch den
Vertrag von Amsterdam) abgesichert und mündete
schließlich in der feierlichen Proklamation der EU
Grundrechtscharta durch Europäisches Parlament, EU Rat und
Europäische Kommission im Dezember 2000. Auch nach der
feierlichen Proklamation haben Grundrechte im Rahmen des
Gemeinschaftsrechtes lediglich den Status als allgemeine
Rechtsgrundsätze. Als fixer Bestandteil des EU Rechtes
werden sie Rechtsverbindlichkeit erst durch das Inkrafttreten des
EU Verfassungsvertrages, welcher dieser Tage feierlich
unterzeichnet wurde, erlangen.
Paralell zu der rechtlichen Verankerung der Grundrechte im
Gemeinschaftsrecht haben die Mitgliedstaaten die Erweiterung des
EUMC zur EU Menschenrechtsagentur entschieden. Im Rahmen des
Europäischen Rates von Brüssel im Dezember 2003 haben
die Vertreter der Mitgliedsstaaten die Entschließung
verabschiedet, das EUMC zur EU Menschenrechtsagentur zu erweitern
und die Kommission hat es sich zur Aufgabe gemacht,
diesbezüglich einen Abänderungsvorschlag betreffend EU
Verordnung 1035/97, welche das EUMC geschaffen hat,
einzubringen.
Die Kommission hat am 25. Oktober 2004 eine Mitteilung über
die geplante Grundrechtsagentur veröffentlicht, welche
anhand einer Reihe von Fragen die öffentliche Diskussion
anregen soll und eine Anhörung, die für Januar 2005 in
Brüssel geplant ist, vorbereiten soll. In der Folge sollen
eine Reihe dieser grundsätzlichen Fragestellungen
aufgegriffen werden und die Position des EUMC dargestellt
werden.
Das EUMC is zuversichtlich, dass eine unabhängige EU
Grundrechtsagentur, welche finanziell und personell ausreichend
ausgestattet ist und über die genannten Merkmale
verfügt, einen positiven und glaubwürdigen Beitrag zur
Verankerung der EU als Wertegemeinschaft auf der Grundlage der
Menschenrechte leisten wird. Wir werden alles tun, um unsere
erlangten "Kernkompetenzen", d.h. Zentrum der Netzwerke,
Information und das Wissen, das soziale Realität
widerspiegelt, weiter auszubauen.
Wir sind sicher, daß wir damit zu einer positiven
Zukunftsperspektive für die Bürger Europas beitragen.
Unsere große Aufgabe werden wir nicht allein
bewältigen, sondern nur im engen Zusammenwirken mit
Politikern, Experten, Forschern, NGOs, aber auch Intellektuellen
und den Medien. Neben aller Unterschiedlichkeit brauchen wir
gemeinsame Perspektiven und gemeinsame Werte, die wir aktiv an
Politik und Gesellschaft vermitteln. Nur so können wir eine
effiziente Kultur der Menschenrechte lebendig in das
Bewußtsein der Bürger und in den europäischen
Alltag zu bringen. Dieses Ziel zu erreichen wird die große
Herausforderung der Europäischen Beobachtungsstelle sein.
Und der österreichische Runde Tisch ist eine hervorragende
Gelegenheit, um diesen Diskurs in Gang zu setzen.
Wolfgang Benedek:
Elemente einer Stellungnahme des ETC Graz zum Grünbuch der
Kommission über eine Agentur für Grundrechte .: oben :.
Hintergrund
Nach einer mehrjährigen, insbesondere seit 1998
geführten Diskussion über die Einrichtung einer
Europäischen Menschenrechtsagentur hat der Europäische
Rat am 13. Dezember 2003 die Einrichtung einer
Menschenrechtsagentur in Wien beschlossen. Diese soll durch eine
Erweiterung des Mandates der Europäischen Stelle zur
Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit eingerichtet
werden. Die Europäische Kommission wurde beauftragt,
Überlegungen hinsichtlich der Aufgabenstellung und
Arbeitsweise der neuen Agentur, die bisher allgemein unter dem
Titel "Menschenrechtsagentur" diskutiert wurde, anzustellen,
welche in einer Mitteilung der Kommission über die "Agentur
für Grundrechte" vom 25. Oktober 2004 präsentiert
wurden und als Unterlage für eine öffentliche
Konsultation dienen soll. Alle interessierten Akteure sind
eingeladen, bis 17. Dezember 2004 ihre Beiträge
einzubringen, damit die Kommission auf dieser Grundlage einen
breit abgestützten Entwurf für eine entsprechende
Agentur vorlegen kann. Die Mitteilung der Kommission vom Oktober
2004 stellt somit ein "Grünbuch" dar, welches die Grundlage
für eine entsprechende Verordnung des Europäischen
Rates zur Einrichtung der neuen Agentur bilden wird.
Der erste Vorschlag kam im Jahr 1998, als der für die
Erstellung von Vorschlägen für eine
EU-Menschenrechtsagenda für das Jahr 2000 eingesetzte
Weisenrat unter anderem eine "European Human Rights Monitoring
Agency" vorschlug. Hauptaufgabe der empfohlenen
Menschenrechtsagentur war die Absicherung der anderen
Empfehlungen hinsichtlich der Schaffung einer konsistenten
Menschenrechtspolitik der Europäischen Union, welches das
Hauptziel des Berichtes darstellte, der sehr bedeutenden Einfluss
auf die Entwicklung der Menschenrechtspolitik der EU hatte. Das
Europäische Trainings- und Forschungszentrum für
Menschenrechte und Demokratie (ETC) in Graz beteiligt sich an
diesem Diskussionsprozess mit einer eigenen Stellungnahme. Diese
enthält einerseits eine allgemeine Kommentierung der
Überlegungen der Kommission zur Agentur für Grundrechte
und andererseits vertiefte Überlegungen betreffend die
spezifischen Anliegen des ETC.
Hinsichtlich des allgemeinen Teiles soll der Struktur der
Mitteilung der Kommission gefolgt werden: diese enthält nach
einer Einleitung eine Beschreibung des allgemeinen
Handlungsfeldes der Agentur und geht dann kurz auf die Rechte und
Themen ein, mit denen sich die Agentur befassen soll, ihren
räumlichen Geltungsbereich, und die der Agentur zu
übertragenden Aufgaben bevor sie sich mit Fragen der
Verbindung mit der Zivilgesellschaft und der Synergie mit anderen
Organen sowie abschließend der Struktur der Agentur
befasst. Insofern kann eine Gliederung der Mitteilung in drei
Hauptbereiche, nämlich die Handlungsfelder und Themen
einschließlich des räumlichen Geltungsbereichs der
Agentur, die Art der Aufgaben und Methode der Erfüllung
dieser Aufgaben und die Einbettung der Agentur in die bestehende
Struktur der EU zur Verfolgung der Menschenrechte
einschließlich der Außenbeziehungen und die Struktur
der Agentur handelt.
Eine grundsätzliche Frage stellt sich bereits mit der
Benennung der Agentur als "Agentur für Grundrechte",
englisch "The fundamental rights agency" oder als "Agentur
für Menschenrechte". Hier findet bereits eine
Vorentscheidung statt, ob die Agentur einen engeren, rein
grundrechtsbezogenen Ansatz oder einen weiteren
"Menschenrechtsansatz" verfolgen soll. Daran ändert auch
nichts, wenn in Anm. 2 zur Mitteilung festgehalten wird, dass im
vorliegenden Text "die Ausdrücke "Grundrechte" und
"Menschenrechte" gleich bedeutend benutzt werden". So ist in der
Entschließung des Europäischen Parlamentes zum
Beschluss des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2003 sowie
in diesem selbst von der Erweiterung des Mandates der EUMC zu
einer "Menschenrechtsagentur" die Rede. Das Europäische
Parlament spricht regelmäßig von einer
"Menschenrechtsagentur", so etwa im Bericht Swiebel über
eine Ratsverordnung für das EUMC , und erstellt einen
Jahresbericht über "die Situation der Menschenrechte in der
EU", der seit dem Jahr 2000 auf die Grundrechtecharta der EU
bezogen ist. Das Netzwerk unabhängiger Experten erarbeitet
seit dem Jahr 2002 einen an der Europäischen Charta der
Grundrechte orientierten "Bericht über die Lage der
Grundrechte in der Europäischen Union". Zugleich spricht es
von der Wünschbarkeit einer "Menschenrechtsagentur" der EU.
Sowohl der Vorschlag der "Weisen" von 1998 als auch die weitere
Diskussion gingen immer vom Terminus "Menschenrechtsagentur"
aus.
Ein Grund für die vorgeschlagene Terminologie liegt dem
Vernehmen nach in der Tatsache, dass der Begriff "droits de
l'homme" im Französischen vermieden werden sollte, weil er
nicht geschlechtsneutral ist. Allerdings hat sich inzwischen
längst der Begriff "droits humains" für Menschenrechte
eingebürgert, der hier Verwendung finden könnte. Ein
Kompromissvorschlag wäre es, wie in anderen
Zusammenhängen üblich, von "Grund- und Menschenrechten"
zu sprechen, da die Europäische Union sich ja zu den in der
EMRK verankerten Menschenrechten bekennt und der
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten beitreten wird.
Handlungsfelder und Themen der Agentur
In der Einleitung bekennt sich die Kommission "vorbehaltlos" zum
Beschluss der Einrichtung der Agentur, was insofern eine
Weiterentwicklung ihres Standpunktes darstellt, da sich noch 2001
in einer Mitteilung eine Europäische Agentur für
Menschenrechte (!) mit Berichterstattungs- und Beratungsfunktion
oder als "Durchführungsagentur" schlichtweg abgelehnt hat
und ihre Absicht bekundet hatte, einen solchen Vorschlag nicht
weiter zu verfolgen. Nunmehr sieht sie die Agentur als eine
Schnittstelle "die den Kontakt zwischen den verschiedenen
Akteuren im Bereich der Grundrechte erleichtert, Synergien
ermöglicht und den Dialog aller Beteiligten fördert",
wovon alle Grundrechteinhaber im Gebiet der EU Vorteile ziehen
würden. Tatsächlich bedarf es einer Stelle, wo die
unterschiedlichen Informationen aufgrund deren die EU-Organe
menschenrechtliche Aktivitäten setzen, im Sinne eines
"professionellen Informationsmanagements" zusammenlaufen und
damit die Kohärenz der grund- und menschenrechtlichen
Aktivitäten der EU-Organe gestärkt wird. Darin wird ein
wesentlicher Teil der Servicefunktion der Grund- und
Menschenrechtsagentur für die EU-Organe liegen.
Von besonderem Interesse ist die Vorstellung der Kommission, das
nationale Einrichtungen zum Schutz und zur Förderung der
Menschenrechte als Vorbild für die Errichtung der Agentur
dienen könnten. Derartige Einrichtungen wie etwa
Kommissionen zum Schutz der Menschenrechte, oder nationale
Menschenrechtsinstitute arbeiten bereits sehr erfolgreich in
einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. In
Österreich besteht allerdings keine derartige Institution,
wenn man von der Volksanwaltschaft absieht, die nur begrenzte
Funktionen einer solchen nationalen Menschenrechtsinstitution,
wie sie von den Vereinten Nationen und dem Europarat gefordert
werden, erfüllt, die überdies für die neue Agentur
nicht als Vorbild dienen können, da diese Funktionen bereits
durch den Europäischen Bürgerbeauftragten abgedeckt
werden. Die durch die Vereinten Nationen in den sogenannten
"Pariser Prinzipien" empfohlenen Aufgaben für nationale
Menschenrechtsinstitutionen von Relevanz für die Agentur
sind insbesondere:
- die Erstattung von Ansichten, Empfehlungen, Vorschlägen
und Berichten auf Ersuchen von Institutionen oder auf eigenen
Initiative
- die Harmonisierung der europäischen Rechtsvorschriften und
Praktiken mit internationalen Menschenrechtsabkommen und die
Förderung und Sicherstellung einer wirksamen Anwendung. Dies
könnte etwa die Prüfung von geplanten Rechtsakten der
EU auf ihre Vereinbarkeit mit den Grund- und Menschenrechten
umfassen
- Beiträge zu Berichten an internationale
Institutionen
- Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und mit der
Zivilgesellschaft
- Aktivitäten der Menschenrechtsbildung und Forschung in
Zusammenarbeit mit akademischen Kreisen und der
Zivilgesellschaft
- Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit
für die Grund- und Menschenrechte, insbes. die
Menschenrechtspolitik der EU
Hinsichtlich der Handlungsfelder der Agentur wird zu Recht auf
Art. 6 und Art. 7 des EU-Vertrages eingegangen, welche sich auf
die Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beziehen, die
zusammen mit Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit die
Grundlagen der Europäischen Identität bilden. Für
Art. 7, der nach der Erfahrung der Sanktionen gegen
Österreich erweitert wurde, um ein Verfahren gegen
Mitglieder zu ermöglichen, die sich schwerwiegende
Menschenrechtsverletzungen zuschulden kommen lassen, wird in
diesem Zusammenhang angeführt, da die Agentur wesentliche
Grundlagen dafür liefern könnte. So haben die drei
Weisen in ihrem Bericht, der letztlich zur Aufhebung der
Sanktionen gegen Österreich geführt hat,
ausdrücklich die Einführung eines präventiven
Monitoring zu Art. 7 und die Einrichtung einer vollständigen
Menschenrechtsbehörde der EU in Erweiterung des Mandates der
Beobachtungsstelle vorgeschlagen. Damit bestünde die
Möglichkeit einer Objektivierung der Vorwürfe als
Grundlage für das Handeln der Gemeinschaftsorgane. Art. 7
selbst sieht die Möglichkeit vor, dass unabhängige
Persönlichkeiten ersucht werden, innerhalb einer
angemessenen Frist einen Bericht über die Lage in einem
Mitgliedsstaat vorzulegen, der schwerwiegender Verletzungen von
Art. 6 Abs. 1 beschuldigt wird. Eine Mitteilung der Kommission zu
Art. 7 von Oktober 2003 enthält dazu nähere
Erörterungen. Da zu diesem Zeitpunkt die Einrichtung einer
Menschenrechtsagentur aus Sicht der Kommission nicht beabsichtigt
war, geht die Mitteilung darauf auch in keiner Weise ein.
Neben einer Objektivierungsfunktion in Ausnahmefällen stellt
sich die Frage, ob die Agentur regelmäßige
Länderberichte erstellen oder die Frage der Grundrechte in
den Mitgliedsstaaten nur themenbezogen analysiert werden sollte.
Die Mitteilung spricht davon, dass die Agentur "keine
Länderberichte" erstellen solle , obwohl sie an
späterer Stelle hinsichtlich der Rechte und Themen wiederum
von einer Beobachtung aller in die Grundrechtecharta
aufgenommenen Grundrechte spricht. Dies erinnert an das
Monitoring-Verfahren des Europarates, welches nach 1989 aus
Anlass der Erweiterung des Europarates von 24 auf mehr als 40
Mitgliedsländer eingeführt wurde und eine Prüfung
wechselnder thematischer Grundrechte zum Gegenstand hat. Dieses
Verfahren, das unter Ausschluss der Öffentlichkeit
durchgeführt wird, konnte jedoch nicht überzeugen und
dürfte auch nur von geringer Effizienz sein.
Angesichts der bereits bestehenden Berichte durch das
Europäische Parlament und das Netzwerk unabhängiger
Experten stellt sich die Frage des "Mehrwertes", des
zusätzlichen Nutzens durch die Beobachtungstätigkeit
der Agentur, welcher ein wichtiger Maßstab für die
Übertragung von Aufgaben bildet. In diesem Zusammenhang
bestehen auch rechtliche Fragen hinsichtlich der
Zuständigkeit bzw. des Geltungsbereichs des
Gemeinschaftsrechts und des EU-Rechts und ob das Mandat der
Agentur darauf beschränkt werden soll. Damit einher geht die
Frage der Rolle der Agentur im Gemeinschaftssystem zum Schutz und
zur Förderung der bestehenden Grund- und
Menschenrechte.
Wie die Kommission selbst hervorhebt, hätte eine
Beschränkung des Auftrags der Agentur auf die Bereiche, in
denen die Gemeinschaft Kompetenzen aufweist, den Nachtteil, dass
die Agentur in einem Verfahren nach Art. 7 relevante
Informationen nicht zusammentragen oder analysieren könnte,
wenn diese über den Bereich der Grundrechte bzw. das
EU-Recht hinaus gehen. Dies erscheint nicht akzeptabel und
zweckwidrig und könnte die Bedeutung der Agentur von
vornherein wesentlich beschränken. Dementsprechend
müsste der Auftrag der Agentur auf Grund- und Menschenrechte
gerichtet sein und darf nicht von der lähmenden
Fragestellung bestimmt werden, ob die Gemeinschaft im konkreten
Bereich einer Verletzung von Menschenrechten Befugnisse besitzt
oder nicht. Folglich müsste der Auftrag der Agentur alle in
Art. 6 Abs. 1 verankerten Grundsätze der Achtung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, auch in ihrer Verbindung mit
Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit umfassen und nicht
nur die Grundrechte im engeren Sinne.
Die von der Kommission in diesem Zusammenhang im Hinblick auf das
Bestehen verschiedener Organe erwähnte Gefahr von
Doppelgleisigkeiten und Widersprüchen kann durch
entsprechende Methoden wie den ebenfalls von der Kommission
erwähnten Dialog und Kooperation, welche ohnedies
unverzichtbar sind, entgegnet werden. Naturgemäß ist
die Charta der Grundrechte von 2000, die als Teil II der
Europäischen Verfassung in Zukunft verbindlichen Charakter
erhalten wird, von zentraler Bedeutung. Hier ist der Kommission
beizupflichten, dass es sinnvoll erscheint, die Situation aller
durch diese Charta gewährleisteten Grundrechte zu beobachten
und nicht so wie in der Praxis des Europarates einzelne
herauszugreifen, wodurch schwierige Fragen der
Prioritätensetzung und der Betroffenheit einzelner
EU-Mitgliedsstaaten aufgeworfen werden könnten. Es ist der
Kommission auch zuzustimmen, dass die Achtung der Grundrechte
nicht nur in den "Beziehungen zwischen Einzelpersonen und
EU-Organen oder Mitgliedsstaaten, sondern auch in allen sozialen
Beziehungen zwischen einzelnen, wie dies derzeit im Bezug auf
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit der Fall ist" behandelt werden
sollen. Dies würde die Agentur nicht hindern, spezifische
Themenbereiche besonders zu untersuchen, wie die in der
Mitteilung erwähnten Bereiche von Einwanderung, Asyl,
Diskriminierung etc. und damit dem Beispiel der
Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu
folgen. In ähnlicher Weise werden von den unabhängigen
Experten auch Berichte zu einzelnen Themenstellungen, wie zum
Beispiel Terrorismus und Menschenrechte erstellt.
Räumlicher Geltungsbereich und Formen der
Aufgabenerfüllung
Eine zentrale und durchaus kontroverse Frage ist der
räumliche Geltungsbereich, ob die Agentur in ihrer
Tätigkeit auf die Union beschränkt werden soll oder
sich diese auch auf dritte Länder erstrecken kann. Die
Argumentation der Kommission enthält eine Präferenz
für die Beschränkung der Agentur auf die Union mit dem
Argument dass dadurch den Grundrechten in der Union ein zentraler
Platz eingeräumt würde, den EU-Organen ihre
Verantwortung deutlicher gemacht werden könnte und
schließlich die Fähigkeit und Sachkenntnis der Agentur
leichter festzulegen wären. Eine Ausdehnung auf
Drittländer könnte zu einer Verwässerung des
Mandates führen und überdies habe der Rat in seinen
Schlussfolgerungen vom 25. Juni 2001 auf Grundlage einer
Mitteilung der Kommission über "Die Förderung der
Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern"
eine europäische Menschenrechtsagentur abgelehnt.
Allerdings wurde von verschiedener Seite immer wieder die
Bedeutung einer eigenständigen Datensammlung und Schaffung
objektiver Grundlagen für die Menschenrechtspolitik der EU
in ihren Außenbeziehungen gefordert. Dies könnte somit
ein wesentlicher Aufgabenbereich der Agentur sein. Gerade die
wachsende Bedeutung der Menschenrechte in den
Außenbeziehungen der Europäischen Union erfordert eine
Stärkung der Informationssammlung, -verarbeitung und der
Analysekapazität, wofür die Agentur eine wesentliche
Rolle spielen könnte. Auch im Asyl- und Einwanderungsbereich
stellt sich immer wieder die Frage nach der Bewertung der
Menschenrechtssituation in den Herkunftsländern. Angesichts
der beschlossenen Einführung einer gemeinsamen Asylpolitik
bedarf es einer EU-weiten gemeinsamen Datenbasis betreffend die
Herkunftsländerinformationen. Auch die Vorgangsweise der
Europäischen Union gegen bestimmte Länder, denen
gravierende Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden,
könnte auf diese Weise auf eine objektivierbarere Basis
gestellt werden. Das Bestehen verschiedenster Länderberichte
von Nichtregierungsorganisationen, wie Amnesty International,
Human Rights Watch oder des Berichts des State Department der
Vereinigten Staaten kann dem nicht entgegen gehalten werden,
sondern wirft eher die Frage der Bewertung dieser
vielfältigen Informationen auf, wozu eine Agentur einen
wichtigen Beitrag leisten kann.
Dem kann entgegen gehalten werden, dass es sich hier um einen
politisch sehr sensiblen Bereich handelt, in dem die für die
Außenbeziehungen, aber auch die Kooperation im Bereich der
Innenminister zuständigen Organe selbstständig handeln
wollen, ohne sich an objektiven Maßstäben aufgrund von
Berichten der Agentur messen lassen zu müssen. Auch das
Argument der Kommission einer Konzentration auf die
Verwirklichung der Grundrechte in der Europäischen Union hat
etwas für sich, da ein breites Mandat leicht zu einer
Überforderung führen könnte. Dem ist wieder
entgegen zu halten, dass sich Grund- und Menschenrechte in den
Innen- und Außenbeziehungen nicht völlig trennen
lassen, wie auch die Berichte des Europäischen Parlamentes
zeigen, die einerseits die Außenbeziehungen und
andererseits das Innenverhältnis erfassen.
Hinsichtlich der Formen der Aufgabenerfüllung erscheint der
in der Mitteilung enthaltene Ansatz der Kommission
grundsätzlich richtig, wenn einerseits von der
Informationssammlung und andererseits von der Analyse bzw. der
Erarbeitung von Stellungnahmen ausgegangen wird. Hier kann auf
die Erfahrung der Europäischen Beobachtungsstelle für
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zurückgegriffen werden.
Es ist jedoch im Hinblick auf die Größe der Aufgabe
darüber hinaus zu gehen.
Unklar erscheint das Verhältnis zwischen der Aufgabe der
Datensammlung durch die Agentur und durch das Netz
unabhängiger Sachverständiger, die einerseits im
Grünbuch als wichtige Informationsquelle für die
Agentur angesprochen werden, andererseits jedoch selbst von der
Tätigkeit der Agentur für ihre Arbeit profitieren
wollen. An anderer Stelle wird gar die Frage gestellt, ob es zu
einer Verschmelzung kommen sollte, um Duplizierungen zu
vermeiden. Dem ist entgegen zu halten, dass das Netz
unabhängiger Sachverständiger, welches auf Initiative
des Europäischen Parlamentes geschaffen wurde, eine andere
Aufgabe als die Agentur zu erfüllen hat und dies auch in
eigener Verantwortung tut. Die Rolle des Netzes unabhängiger
Sachverständiger könnte eher in der unabhängigen
Bewertung der Daten liegen, als in der umfassenden
Informationssammlung, welche durch die Agentur sicherlich besser
bewerkstelligt werden kann. Aus diesem Grund sollte eine
institutionelle Verbindung zwischen dem Netz unabhängiger
Sachverständiger und der Agentur erfolgen. Dies könnte
auch eine Stärkung der Unabhängigkeit der Agentur zur
Folge haben.
Von besonderer Bedeutung ist auch die Fragestellung, ob die
Agentur eigene Datensammlungsverfahren einführen soll, die
sich an den Erfahrungen der Beobachtungsstelle mit dem Netz RAXEN
orientieren bzw. mit dem Aufbau eigener Netze einhergehen
würden, oder passiv nur von Mitgliedstaaten und EU-Organen
bereitgestellten Informationen sammeln soll. Wie die
langjährige Erfahrung zeigt, ist letztere Vorgangsweise
völlig unproduktiv, da derartige Berichte nie
regelmäßig verfügbar sind und
naturgemäß sehr unterschiedliche Qualität
aufweisen. Die von einer derartigen Berichterstattung
abhängigen Organe, wie z. B. der Menschenrechtsausschuss der
Vereinten Nationen haben daher auch immer die größten
Probleme mit der rechtzeitigen Beschaffung der Informationen in
einer ausreichenden Qualität. Aus diesem Grund wurde auch im
Rahmen des Europarates der Europäischen Kommission für
Rassismus und Intoleranz (ECRI) die Möglichkeit gegeben
eigenständig Informationen zu sammeln und auf dieser
Grundlage Berichte zu liefern. In gleicher Weise funktioniert
auch die Europäische Beobachtungsstelle für Rassismus
und Fremdenfeindlichkeit (EUMC). Es erscheint somit undenkbar,
hinter einen solchen Standard der Informationssammlung
zurückzugehen. Dies würde die Glaubwürdigkeit und
Effizienz der Agentur von vorneherein in Frage stellen.
Eine wesentliche Frage ist die der Öffentlichkeit der
Ergebnisse der Tätigkeit der Agentur. In der Mitteilung der
Kommission ist von Stellungnahmen an die EU-Organe und die
Mitgliedsstaaten die Rede, in welcher die Informationen
analysiert werden. Im Rahmen des Europarates sind dies
vertrauliche Berichte, die der Öffentlichkeit nicht
zugänglich sind. Dies erscheint im Rahmen einer Agentur
für Grund- und Menschenrechte der Europäischen Union
nicht akzeptabel. Zwar kann es in Einzelfällen Berichte
geben, die auf Wunsch von EU-Organen vorübergehend
vertraulich sind, doch muss das Prinzip der Öffentlichkeit
und Transparenz grundsätzlich gewährleistet sein.
In diesem Zusammenhang ist die von der Kommission im
Grünbuch erörterte Strategie für Kommunikation und
Dialog von größter Bedeutung. Die Grund- und
Menschenrechtsagentur muss von vornherein in einen engen Dialog
mit der Zivilgesellschaft treten und ihre Ergebnisse den
europäischen BürgerInnen kommunizieren. Wenn Grund- und
Menschenrechtsschutz, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu den
wesentlichen Elementen der europäischen Identität
gehören, dann muss auch der europäische Bürger
oder die europäische Bürgerin von der neu zu
schaffenden Agentur einen Nutzen verspüren. Dies kann im
Konkreten dadurch erfolgen, dass die Ergebnisse der Arbeit der
Agentur so öffentlich wie möglich gehalten werden und
dass darüber hinaus die Agentur auch eine Servicefunktion
für die europäischen BürgerInnen erfüllt,
welche einen Mehrwert vor allem für diesen Adressatenkreis
erbringt, wie dies auch von Nationalen
Menschenrechtsinstitutionen erwartet wird.
Aus diesem Grund sind die von der Kommission angesprochenen
Sensibilisierungs- und Abklärungsmaßnahmen sowie die
Entwicklung einer Kommunikationsstrategie von erstrangiger
Bedeutung. In dieser Hinsicht können auch nationale
Menschenrechtsinstitutionen mit ihren Aufgaben im Bereich der
Menschenrechtsbildung als Vorbild dienen. Dies bedeutet, dass die
Grund- und Menschenrechtsagentur ihre Informationen und Berichte,
sowie Studien und Bildungsmaterial breit zu veröffentlichen
hätte, wofür die in der Mitteilung angesprochenen
Medien wie Zeitschriften, Informationsblätter, Studien und
eine Webseite durchaus geeignet erscheinen. Da die Agentur auf
diese Weise auch eine tragende Rolle für die Bildung eines
europäischen Bewusstseins zu erfüllen hätte, sind
ihr für diese Aktivitäten die entsprechenden Mittel zur
Verfügung zu stellen. Ebenso muss die Agentur die Tradition
der Europäischen Union einer engen Kooperation mit der
Zivilgesellschaft fortsetzen und geeignete Strategien entwickeln
um diese Zusammenarbeit weiter zu entwickeln. Auch im Kreise der
verschiedenen Gremien der Agentur sollten Vertreter der
Zivilgesellschaft aufgenommen werden, wenn nicht überhaupt
ein aus Vertretern der Zivilgesellschaft zusammengesetzter Beirat
geschaffen werden sollte.
Um die Verbindung zur Zivilgesellschaft zu festigen, sollte wie
im Grünbuch vorgeschlagen ein Netzwerk aufgebaut werden, in
dem alle interessierten und fähigen
Nichtregierungsorganisationen und andere Elemente der
Zivilgesellschaft inkludiert werden können und welche auf
regionaler und nationaler Basis zu den von der Agentur
behandelten Themen in regelmäßigen Abständen
versammelt werden.
Naturgemäß sollen auch Synergien mit anderen Organen,
etwa im Rahmen des Europarates, aber auch der OSZE gesucht
werden. Letztere scheint in der Mitteilung der Kommission
überhaupt nicht auf. Auch wenn in der OSZE auch die USA und
Kanada eingeschlossen sind, befindet sich doch der
überwiegende Teil der Mitglieder auf europäischem Raum
und sollten daher auch hier Synergien angestrebt werden. Auch die
Beziehung der Agentur zu einschlägigen nationalen
Einrichtungen und deren Aktivitäten wird zurecht
hervorgehoben. Allerdings ist aus österreichischer Sicht
dazu wiederum anzumerken, dass es an einer geeigneten nationalen
Einrichtung in Österreich noch immer fehlt. Zur Frage der
Synergien mit dem Netz unabhängiger Sachverständiger
wurde bereits die Meinung vertreten, dass die Beibehaltung beider
Strukturen bei entsprechender Abstimmung durchaus von Nutzen sein
kann.
Strukturfragen der Agentur
Die Mitteilung der Kommission betont zurecht die Bedeutung der
Unabhängigkeit der Agentur um ihre Aufgaben objektiv
erfüllen zu können, und dass dafür klare Regeln
über die politische, finanzielle, administrative und
rechtliche Verantwortung erforderlich sind. Eine solche
Unabhängigkeit wird in den Pariser Prinzipien der Vereinten
Nationen auch für die nationalen Menschenrechtsinstitutionen
gefordert. Die zentrale Frage wird hier einerseits die
finanzielle Dotierung und andererseits die politische
Verantwortung darstellen. Ohne ausreichende finanzielle Mittel
kann die Agentur ihre Aufgaben nicht erfüllen. Dies ist ein
Hauptfaktor der Effizienz zusammen mit der genannten Transparenz
und Repräsentativität. Hinsichtlich der politischen
Verantwortung ist aufgrund der Unabhängigkeit zu
gewährleisten, dass auch die Organe der Agentur aus
unabhängigen Persönlichkeiten bestehen und sich daher
die Mitgliedstaaten von politischen Besetzungen
zurückhalten. In diesem Zusammenhang wäre es
wünschenswert ein Verfahren zu entwickeln, dass eine
möglichst objektive Auswahl kompetenter Kandidaten
ermöglicht, wobei die Qualität im Vordergrund zu stehen
hat.
Deshalb erscheint es auch nicht zweckmäßig, wenn die
Kommission die Benennung von Vertretern der Kommission des
Europäischen Parlaments, der Mitgliedstaaten und des
Europarates in die Leitungsgremien der Agentur empfiehlt, da dies
die Unabhängigkeit der Agentur in Frage stellen könnte.
In dieser Hinsicht erschiene die Schaffung eines politischen
Beirates bzw. regelmäßiger Konsultationstreffen mit
den anderen Organen als zielführender. Anstelle des
vorgeschlagenen wissenschaftlichen Beirates könnte ein
gemischter Beirat von Vertretern der Zivilgesellschaft
einschließlich der Wissenschaft mehr Nutzen erbringen.
Hinsichtlich der Mitarbeiter und Leitung der Agentur ist darauf
zu achten, dass sie die nötige Breite an Qualifikation und
Erfahrung aufweisen, die für die Tätigkeit der Agentur
erforderlich ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mitteilung der
Kommission eine Reihe konstruktiver Ansätze enthält,
die auf das Ziel einer unabhängigen und effizienten Agentur
für Grund- und Menschenrechte ausgerichtet sind. Allerdings
sind noch wesentliche Weichenstellungen zu treffen, die für
die zukünftige Bedeutung und den Mehrwert der Agentur
entscheiden sein werden. Dies betrifft insbes. das Mandat der
Grund- und Menschenrechtsagentur im Außenverhältnis,
welches offen gehalten werden sollte um der Grund- und
Menschenrechtsagentur die Übernahme von Aufträgen der
EU-Organe zu ermöglichen. Insgesamt steht somit für das
Mandat der neuen Agentur die Servicefunktion im Vordergrund, und
zwar sowohl für die EU-Organe als auch die
EU-BürgerInnen. Die Grund- und Menschenrechtsagentur
könnte somit nicht nur einen wesentlichen Beitrag für
eine kohärentere Menschenrechtspolitik der EU, sondern vor
allem auch für eine Stärkung der europäischen
Identität leisten.
Harald Dossi:
Projekt Menschenrechtsagentur der EU .: oben :.
Hintergründe:
Warum "Anknüpfung an EUMC? / Verhältnis zur aktuellen Aufgabenstellung des EUMC:
Zusammenarbeit mit bestehenden Institutionen / Organisationen: ER, VN, nationale MR-Stellen (Ambivalenz der bestehenden Situation: Vielzahl / neue Agentur)
Primäre Adressaten der Arbeiten der MR-Agentur: Organe und MS der EU; Stichwort "Servicefunktion"; keine "Entscheidungen" / die Politik machen die Organe und die MS der EU; Agentur erarbeitet Entscheidungsgrundlagen
Formale weitere Vorgangsweise:
Rechtsgrundlage?!
Umfang der Aufgaben:
Arbeitsstruktur:
Besonderer Aspekt: Drittstaaten:
Hannes Tretter:
Position zur Errichtung einer Menschenrechtsagentur der EU
.: oben :.
Kurz zusammengefasst die "Communication" der EC:
Hauptfragen, die es zu klären und zu beachten gilt:
Vorschläge zur Errichtung einer Human Rights Agency
Protokoll zum
Österreichischen "Runden Tisch" der EUMC
Die Erweiterung des Mandates der Europäischen Stelle zur
Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zur
Menschenrechtsagentur der EU (Intention, Erwartung,
Perspektiven) .: oben
:.
I. Begrüßung durch das österreichische Mitglied des Verwaltungsrates der EUMC, Stadtrat a. D. Dipl. Ing. Helmut Strobl
II. Einleitende Worte durch Bürgermeister a. D. Alfred
Stingl
Abhaltung des "Runden Tisches" der EUMC in Graz: Ehre und
Auszeichnung für die Stadt; Spricht das Projekt "Kultur der
Menschenrechte" an, das im Zuge des Kulturhauptstadtjahres 2003
in Graz stattfand; Graz: erste Menschenrechtshauptstadt Europas;
Spricht u. a. folgende wichtige Fragen an: Werden Menschenrechte
ein wichtiger Punkt der EU-Politik werden? Wird man über
Absichtserklärungen hinauskommen? Wird die Chance erkannt,
dass eine zukünftige Menschenrechtsagentur eine beratende
Funktion für den Europäischen Rat übernimmt? EU:
Frage nach einer Wertegemeinschaft, dies könnte bei den
Menschenrechten am nachhaltigsten zum Ausdruck kommen.
III. Präsentation des Focal Point für
Österreich und des RAXEN-Netzwerks einschließlich
Diskussion durch Mag. Katharina Köhler und Mag. Barbara
Liegl
Diskussion:
Benedek: Frage nach Einbindung von Organisationen in der
Steiermark, inwieweit Kontakte zu ZARA bestehen und inwieweit die
Volksanwaltschaft in die Arbeit eingebunden ist.
Antwort: NGOs in der Steiermark ebenso eingebunden wie die
NGOs der anderen Bundesländer; gute Kontakte zu ZARA, da
Barbara Liegl Mitglied ist; Volksanwaltschaft:
Tätigkeitsberichte berücksichtigt, Anfragen
getätigt, doch keine Fälle bekannt, die zur Arbeit des
Focal Point passen würden.
Winkler: Österreichischer Focal Point einer der
besten in Europa; betont, dass Focal Points unabhängig sein
müssen.
Frage: Bezüglich Datenerhebung: Inwieweit werden
Personen berücksichtigt, die nicht in Organisationen
eingebunden sind (z. B. Situation in Traiskirchen)?
Antwort: Ist nicht die Aufgabe des Focal Point, will
dennoch Hilfestellung für Personen mit Problemen bieten,
verweist an Hilfsorganisationen; registriert Vorfälle.
Frey (ZARA): Frage an Winkler bezüglich der
Veröffentlichung von Berichten der Focal Points, werden
diese bearbeitet und werden Regierungsberichte eingebunden?
Antwort: Daten werden evaluiert; Dauer bis zur
Veröffentlichung der Berichte: etwa ein halbes Jahr.
Frage: Menschenrechte beinhalten auch Menschenpflichten,
z. B. Integration von Migranten durch Deutschkurse.
Antwort: Integration: Rechte und Pflichten auf beiden
Seiten
Tretter: Ausländer dürfen nicht verpflichtet
werden, Integrationsangebote anzunehmen, z. B. dürfen
Deutschkurse nicht verpflichtend sein; kein staatlicher Zwang
über die Thematik der Menschenpflichten.
Vauti-Scheucher: Frage bezüglich "Rapid Responses":
Werden diese veröffentlicht?
Antwort: Werden nicht veröffentlicht; Ausnahme:
"Rapid Response" zum Thema Antisemitismus, im
Antisemitismus-Bericht veröffentlicht.
Winkler: Alle Berichte werden von der EUMC
veröffentlicht.
Aufgabe der Focal Points: Informationssammlung und Weiterleitung,
die Umsetzung liegt nicht bei ihnen.
Frage: Gibt es Konsequenzen nach Berichten? Frage nach dem
Prozedere: Weiterleitung der Fragen an die Länder, an NGOs?
Antwort: Focal Point leitet seine Fragen an das BKA
weiter, dieses an die zuständigen Stellen in den Ministerien
und an die Landesstellen; Antworten werden über das BKA an
den Focal Point geleitet; bei Fragen an NGOs: direkter Weg.
Winkler: Berichte der EUMC können zum Anlass werden,
damit Berichte der Mitgliedsländern einer Korrektur
unterzogen werden, so geschehen z. B. in Deutschland.
IV. Referate zum Thema
1. Dr. Beate Winkler: Referat siehe Beilage
EU: Werteunion;
Focal Points: von EUMC bezahlt, von Regierungen
unabhängig;
EUMC: Serviceorganisation; Forschung und öffentliche
Wirksamkeit auch für neue Menschenrechtsagentur
wichtig.
Derzeit diskutiert: Frage, ob Drittstaaten einbezogen werden oder
nicht.
2. Dr. Harald Dossi: Referat siehe Beilage
Initiative zur Mandatserweiterung: ging von Österreich
aus;
Idee geht bis in die Neunzigerjahre zurück;
EUMC: Anspruch, Grundrechten weltweit zum Durchbruch zu
verhelfen.
3. ao. Univ.-Prof. Dr. Hannes Tretter: Referat siehe
Beilage
Wenn Drittstaaten von der neuen Menschenrechtsagentur einbezogen
werden: muss Auswahl getroffen werden; dies ist eine
Ressourcenfrage, neue Agentur soll nicht überfordert
werden.
Doch Ausweitung der geographischen Zuständigkeit auf
Beitrittsländer: könnte wertvolle Hilfe leisten.
Gegen Auffassung, dass Agentur beschränkt wird.
Die neue Agentur muss Möglichkeit haben, aktiv zu werden,
Artikel 7-Verfahren zu beantragen, wäre wichtige Komponente
in der Implementierung des Artikels 7.
Perspektiven für die Agentur: - Verfassungsdienst der
EU;
- Anfechtungsrecht vor dem EUGH;
- Rechtsetzungsinitiativrecht vor dem EU-Parlament.
4. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Benedek: Referat siehe
Beilage
Bezieht sich auf Mitteilung der Europäischen Kommission
betreffend die Mandatserweiterung der EUMC; Diskussion: zwei
mögliche Bezeichnungen für die neue Agentur:
- Grundrechtsagentur;
- Menschenrechtsagentur.
Lösungsvorschlag: Grund- und Menschenrechtsagentur.
Mandat Ombudsmann: sollte wegfallen, gibt es in der EU
bereits.
Idee: Schaffung einer Nationalen Menschenrechtsagentur: gibt es
in Österreich noch nicht.
Räumlicher Geltungsbereich der neuen Agentur: offen
halten.
Neue Agentur: sollte in enger Kooperation mit dem Europarat
arbeiten.
Diskussion zu den Referaten:
Frage: Grund- oder Menschenrechtsagentur?
Winkler: Vorschlag der Grundrechtsagentur auf Grund der
französischen Sprache entstanden; sollte nicht "Droites des
hommes" heißen, da dies Frauen ausschließen
würde; Benennung ist eine strittige Frage, sollte
zunächst herausgenommen werden. Voller Bereich der
Grundrechtscharta sollte Geltung haben, aber Agentur sollte zu
Beginn nicht überfordert werden. Nach fünf Jahren
sollte eine erste Evaluierung stattfinden, dann Neudefinition.
Geographische Frage sollte man für ein späteres Mandat
aufheben, doch Beitrittskandidaten jetzt schon einbeziehen.
Dossi: Benennung sei nicht so entscheidend, Grund- und
Menschenrechtsagentur ein- und dasselbe.
Benedek: Die Begriffe Grund- und Menschenrechte werden
gleichbedeutend genutzt; Weichenstellung, wie die Benennung
erfolgt.
Tretter: Französischer Einfluss stifte Verwirrung bei
der Agentur- und Chartabenennung. Die Gleichsetzung von Grund-
und Menschenrechtsagentur sei eine Peinlichkeit, die zu
korrigieren sei.
Frey: Bei der Erweiterung ginge es mehr darum, den
Mitgliedsstaaten auf die Finger zu klopfen; Verwirklichung nur im
Sekundärrecht.
Expertisen: sollte es nicht zu einzelnen Ländern,
sondern zu einzelnen Themen geben.
Frage: Räumlicher Geltungsbereich. Argumente für
eine Einbeziehung der Kandidatenländer, doch bei weiterer
Ausdehnung, Frage der doppelten Standards.
Frage: Artikel 7 EU-Vertrag: Frage, in welche Richtung
Vorstellungen bestehen.
Dossi: Kommission möchte Entscheidungshilfen haben,
Sondierung für einen Vorschlag durchgeführt.
Winkler: Unterschiedliche Auffassungen, was Artikel 7
betrifft.
Ständiger Kampf mit den Mitgliedstaaten bezüglich der
Datenerfassung; Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten ist eine
zwiespältige. Arbeit der EUMC sei effektiver, wenn Artikel 7
nicht im Vordergrund steht.
Tretter: Umdenkprozess notwendig; Kontrolle der Gewalten
ist ein Grundelement der rechtsstaatlichen Demokratie.
Agentur: soll nicht warten, bis Menschenrechte verletzt
werden, sondern präventiv Maßnahmen setzten.
Winkler: Nachdenkprozess zu Artikel 7 im Gange.
Tretter: Beispiel Italien: EUMC sollte aktiv werden, um zu
recherchieren.
Dossi: Das Focal Point-Konzept ist nicht auf die
Kooperation der Mitgliedstaaten angewiesen; Mitgliedstaaten
sollen beitragen, aber nicht in routinemäßiger Form,
die ineffektiv sei.
Bendedek: Weisenbericht: Monitoring
Menschenrechtsagentur: Absicherungsfunktion; positiv, dass
Agenturbildung diskutiert wird.
Winkler: Bei der Datenerfassung wird bereits eine
Präventivfunktion ausgeübt; unabhängige
Datenerfassung neben offiziellen Statistiken. Dadurch wird ein
öffentliches Bewusstsein geschaffen und Regierungen unter
Druck gesetzt.
V. Schlusswort: Helmut Strobl
Strobl bedankt sich bei allen, die seiner Einladung Folge
geleistet haben. Es sei klar gewesen, dass mangels
Fahrtkostenersatz nur die NGO's aus Graz teilnehmen können,
diese waren sehr gut vertreten. Man werde sich für
zukünftige derartige Zusammenkünfte um Sponsoren
bemühen. Im Besonderen bedankt sich Strobl bei allen
ReferentInnen, die sehr kompetent und informativ über die
Arbeit des National Focal Point und das RAXEN-Netzwerk, sowie zur
Erweiterung des Mandates des EUMC zur Menschenrechtsagentur der
EU berichteten. Aus seiner persönlichen Sicht werden
für diese Menschenrechtsagentur folgende Punkte zu beachten
bzw. von besonderer Wichtigkeit sein:
Strobl ersucht alle österreichischen NGO's - auf diesem Wege auch die bei diesem Round Table nicht anwesenden - sich diesen Intentionen der Ausweitung des EUMC auf eine Menschenrechtsagentur der EU anzuschließen und im Rahmen ihrer Netzwerke dafür zu engagieren. Ein nächster österreichischer Round Table soll im Frühjahr 2005 stattfinden und der Thematik "good practice" gewidmet sein. Die Inhalte dafür - Kriterien für "good practice" etc. - sollen effizienterweise via Internet vorbereitet werden. Martin Hochegger, der den Round Table moderierte, wird diese Arbeiten auch weiterhin ehrenamtlich unterstützen und Strobl bedankt sich abschließend bei ihm und bei Frau Mag. Edith Petschnigg für ihre Mitarbeit.