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Minderheitenradio in Österreich

DOKUMENTATION

Bozen, 12. Februar 2003

Die Bundesregierung der 20. Gesetzgebungsperiode hat die privaten Volksgruppenradios in Kärnten und Burgenland aus Bundesmitteln finanziert. Nach Regierungswechsel im Jahre 2000 beschloss die neue Regierung, dass in Hinkunft nicht mehr das Bundeskanzleramt im Wege von Finanzierungen, sondern der ORF für Radioprogramme in den Volksgruppensprachen zu sorgen habe. Unter dieser Prämisse wurden die ersten Verträge zwischen dem ORF und den privaten Volksgruppenradios in Kärnten abgeschlossen und im Juli 2001 das Pilotprojekt "Minderheitenradio in Kärnten" gestartet.

Mit der Novellierung des Rundfunkgesetzes (ORF-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2001) wurden in § 5 Abs. 1 und 2 für den österreichischen Rundfunk besondere Aufträge gegenüber den Volksgruppen festgeschrieben. Damit wurde ein Zusammenwirken zwischen dem ORF und den Volksgruppenradios auch gesetzlich verankert.
§ 5 (1) Im Rahmen der gemäß § 3 verbreiteten Programme sind angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen. Das Ausmaß der Programmanteile ist im jeweiligen Jahresendeschema nach Anhörung des Publikumsrates festzulegen.

(2) Der österreichische Rundfunk kann seinem Auftrag nach Abs. 1 auch teilweise dadurch nachkommen, dass er Sendungen nach Abs. 1 nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung mit anderen Rundfunkveranstaltern in Gebieten der in Österreich ansässigen autochthonen Volksgruppen (Abs.1) unter Nutzung der diesen Rundfunkveranstaltern zugeordneten Übertragungskapazitäten ausstrahlt. Das Ausmaß der auf diese Weise ausgestrahlten Sendungen ist auf Vorschlag des Generaldirektors nach Anhörung des Publikumsrates durch Beschluss des Stiftungsrates auf die Programmanteile nach Abs. 1 anzurechnen. Ebenso kann der österreichische Rundfunk an der Gestaltung und Herstellung von Sendungen durch andere Rundfunkveranstalter, die ein auf die Interessen der Volksgruppen bedachtnehmendes eigenständiges Programmangebot verbreiten, mitwirken.

Das Kooperationsprojekt "Minderheitenradio in Kärnten" zwischen ORF, Radio dva und Radio Agora ermöglichte die wirtschaftlich günstigste und effektivste Umsetzung des gesetzlich verankerten Auftrages des ORF (§ 5 Abs.1 und 2). Der ORF finanzierte mit Jahreskosten von insgesamt 872.000,- EUR

- das Tagesflächenprogramm von Radio dva mit öffentlich-rechtlichem Charakter von 6.00 bis 18.00 Uhr in slowenischer und
- das zweisprachige nichtkommerzielle freie Radioprogramm von AGORA von 18.00 bis 6.00 Uhr.

Bezüglich der Kostenfrage ein Vergleich:
* Laut Auskunft des Verbandes österreichischer (kommerzieller) Privatradios muss der Betrieb einer Vollfrequenz (also 24 Stunden Programm) mit ca. 2,2 Mio. EUR beziffert werden. Die bisherige Beteiligung des ORF am 24-stündigen Minderheitenprogramm in Kärnten im Ausmaß von 872.000,- EUR für ein Jahr kann daher als überaus preisgünstig bezeichnet werden.
* Bei einem Hearing vor dem Kulturausschuss des Kärntner Landtages bezifferte ORF-Landesdirektor Dr. Willy Mitsche die Jahreskosten der slowenischen Radiosendung auf Radio Kärnten (täglich 50 Minuten) mit Eur 472.000,- (ATS 6,5 Mio.), für das Projekt "Minderheitenradio in Kärnten" mit einem 24-Stunden-Angebot leistet der ORF Eur 872.000,00.- pro Jahr.


Offener Brief der Radio dva GmbH
an die Geschäftsführung, den Stiftungsrat und den Publikumsrat des ORF;
die Österreichische Bundesregierung; die Klubobleute der Parlamentsparteien.

Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 wurden wir von ORF-Generaldirektorin Dr. Monika Lindner verständigt, dass der ORF mit Jahresende 2002 das Kooperationsprojekt "Minderheiten-Radio in Kärnten" aufgrund der angespannten Budgetsituation beenden werde.

Die Gesellschafter der Radio dva GmbH (Partner im Kooperationsprojekt) sind in der slowenischen Volksgruppe tief verankert, sie sind Träger des politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und religiösen Lebens der Volksgruppe und so legitimiert und verpflichtet, sich für Gleichberechtigung und die gleichberechtigte Entwicklung und Entfaltung der Volksgruppe einzusetzen.

Der Platz, über den Minderheitensprachen in den Medien verfügen, ist entscheidend für ihr Überleben. Die Minderheitenmedien können sich nur auf einen engen kulturellen Markt stützen, sie bedürfen daher öffentlicher Unterstützung. Der Europarat hat mit der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, die 2001 von Österreich ratifiziert wurde, auch auf dem Sektor der medialen Versorgung von Sprachminderheiten neue völkerrechtliche Mindeststandards geschaffen. Jedenfalls dann, wenn Rundfunk eine "öffentliche Aufgabe" ist, wie in Österreich in Art. I Abs. 3 des BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks festgeschrieben, legt die Charta sehr genaue Verbindlichkeiten fest. Im erläuternden Bericht zur Charta heißt es dazu: "Die Staaten verpflichten sich, die Existenz mindestens einer Radiostation zu garantieren, die ausschließlich oder zur Hauptsache in der Minderheitensprache sendet. Unter den verschiedenen Massenkommunikationsmitteln ist das Radio dasjenige, das für Minderheitensprachen selbst mit geringer Verbreitung am leichtesten zugänglich ist. Aus diesem Grund kann den Staaten in diesem Punkt eine recht präzise Verpflichtung abverlangt werden."

In Kärnten wurde für das Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe eine Privatradiolizenz vergeben, an die für die Betreiber auch ein Versorgungsauftrag gegenüber der Volksgruppe geknüpft ist. Den privaten Volksgruppenradios in Kärnten wurde bei Lizenzvergabe die Auflage erteilt, ihre Sendungen auch in slowenischer Sprache auszustrahlen (mindestens 50 % des Wortanteils). Mit dieser Auflage haben die Volksgruppenradios als einzige Privatradios auch einen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Um diesen Versorgungsauftrag erfüllen zu können wurde von der Bundesregierung der 20. Gesetzgebungsperiode den privaten Volksgruppenradios eine finanzielle Unterstützung gewährt. Nach Regierungswechsel im Jahre 2000 beschloss die neue Regierung, dass in Hinkunft nicht mehr das Bundeskanzleramt, sondern der ORF die Unterstützung der privaten Volksgruppenradios gewähren soll. Unter dieser Prämisse wurde das Pilotprojekt "Minderheiten-Radio in Kärnten" im Juli 2001 gestartet.

Mit der Novellierung des Rundfunkgesetzes (ORF-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2001) wurden in

§ 5 für den österreichischen Rundfunk besondere Aufträge gegenüber den Volksgruppen festgeschrieben. Damit wurde die bestehende Kooperation zwischen dem ORF und den Volksgruppenradios auch gesetzlich verankert.
§ 5 (1) Im Rahmen der gemäß § 3 verbreiteten Programme sind angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen. Das Ausmaß der Programmanteile ist im jeweiligen Jahresendeschema nach Anhörung des Publikumsrates festzulegen.
(2) Der österreichische Rundfunk kann seinem Auftrag nach Abs. 1 auch teilweise dadurch nachkommen, dass er Sendungen nach Abs. 1 nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung mit anderen Rundfunkveranstaltern in Gebieten der in Österreich ansässigen autochthonen Volksgruppen (Abs.1) unter Nutzung der diesen Rundfunkveranstaltern zugeordneten Übertragungskapazitäten ausstrahlt. Das Ausmaß der auf diese Weise ausgestrahlten Sendungen ist auf Vorschlag des Generaldirektors nach Anhörung des Publikumsrates durch Beschluss des Stiftungsrates auf die Programmanteile nach Abs. 1 anzurechnen. Ebenso kann der österreichische Rundfunk an der Gestaltung und Herstellung von Sendungen durch andere Rundfunkveranstalter, die ein auf die Interessen der Volksgruppen bedachtnehmendes eigenständiges Programmangebot verbreiten, mitwirken.

Diese gesetzliche Verpflichtung gegenüber den in Österreich anerkannten Volksgruppen geht über den bisherigen Versorgungsauftrag, wie er aus dem alten Rundfunkgesetz abgeleitet wurde, hinaus. In den erläuternden Bemerkungen heißt es dazu, dass der ORF in seinem Gesamtprogramm auf die Interessen der Volksgruppen verstärkt Bedacht zu nehmen hat. Auch im Bericht des Verfassungsausschusses (719 d. B. XXI. GP) werden "die verstärkten Anforderungen, die autochthonen Volksgruppen zu berücksichtigen" explizit hervorgehoben und festgehalten, dass "hier der ORF auch in Zusammenarbeit mit privaten Hörfunkveranstaltern (Volksgruppenradios) spezielle öffentlich-rechtliche Programmangebote anbieten" soll. Der ORF wird also im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Auftrages verpflichtet, für die Volksgruppen mehr als bisher (für die slowenische Volksgruppe in Kärnten täglich eine Stunde Sendezeit im Regionalprogramm) zu leisten.

Das Kooperationsprojekt "Minderheitenradio in Kärnten" zwischen ORF, Radio dva und Radio Agora startete im Juli 2001 und ermöglichte einerseits die Umsetzung des gesetzlich verankerten Auftrags des ORF und der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs aus dem Artikel 11 (Medien) der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, andererseits konnten bestehende Infrastrukturen und Ressourcen für die Realisierung genutzt und so beträchtliche Kosten gespart werden.

Die Argumentation der ORF-Geschäftsführung, das Ende des Projekts "Minderheiten-Radio in Kärnten" habe allein wirtschaftliche Gründe und der ORF erbringe ohnehin überproportionale Leistungen für die Volksgruppen, können wir nicht unwidersprochen hinnehmen.

Die Gleichberechtigung der Volksgruppe, ihre Rechte und ihr Schutz sind nicht mit Geld zu messen. Nahezu alle europäischen Staaten sichern ihren Sprachminderheiten in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein überproportionale Versorgung. Die Schweiz zum Beispiel ist ein viersprachiges Land, die drei Sprachminderheiten zusammengezählt, erreichen nicht die Hälfte der deutschen Sprachmehrheit. Zum Auftrag und zur finanziellen Sicherung der Radio- und Fernsehanstalt SRG kommt die solidarische Grundeinstellung gegenüber den Sprachminderheiten. Die Mittelzuteilung benachteiligt die stärkste deutschsprachige Mehrheit, die 2/3 der Einnahmen aus Gebühren und Werbung erwirtschaftet, aber über die Zuteilung nur gut 50 % des Gesamtbudgets erhält. Knapp 50 % erhalten die drei Sprachminderheiten und wird ihnen so die Realisierung eines angemessenen Programms ermöglicht. Ein weiteres Beispiel täglich gelebter Toleranz ist auch die Ausstrahlung von rätoromanischen Fernsehbeiträgen zu den besten Sendezeiten (täglich um 18:45 Uhr) auf dem Hauptkanal der Deutschsprachigen Schweiz.

Aber selbst eine proporzmäßige Betrachtungsweise entzieht der Argumentation der ORF-Geschäftsführung jede Grundlage:

Der ORF hat ein Jahresbudget von 894 Millionen Euro. Für die slowenischen Programme im ORF-Fernsehen, ORF-Radio und das Projekt "Minderheiten-Radio in Kärnten" hat der ORF einen Jahresaufwand von insgesamt 1.650.000,- Euro, das sind 1,8 Promille des ORF-Jahresbudgets. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus:

* Jahresgesamtkosten der slowenischen Abteilung des ORF: Eur 720.000,- (geschätzt)
* Jahresgesamtkosten "Minderheiten-Radio in Kärnten": Eur 930.000,-

Bei Beendigung des Projekts "Minderheiten-Radio in Kärnten" würde sich der Gesamtaufwand für die slowenischen Programme im ORF auf Eur 720.000,- reduzieren, das sind 0,8 Promille des ORF-Jahresbudgets.

Bei der jüngsten Volkszählung 2001 haben 12.586 österreichische Staatsbürger in Kärnten Slowenisch als Umgangssprache angegeben, das sind 1,6 Promille der österreichischen Gesamtbevölkerung. Österreichweit haben bei der Volkszählung 1991 (für 2001 liegen die Österreichweiten Ergebnisse noch nicht vor) 20.191 österreichische Staatsbürger Slowenisch als Umgangssprache angegeben, das sind 2,5 Promille der österreichischen Gesamtbevölkerung.

Die Ergebnisse der amtlichen Volkszählungen können nur als unterster Grenzwert für die zahlenmäßige Stärke der Volksgruppe angesehen werden. Auch von offiziellen Stellen wird den Volkszählungsergebnissen dieser Charakter beschieden. Wesentlich größere Relevanz für den Bereich Radio und TV haben die Zahlen zur Mediennutzung: nach ORF-Angaben erreicht die slowenischen Fernsehsendung "Dober dan Koroška" einen Marktanteil von 40 Prozent und eine Bewertungsnote von 4,3 (Quelle: volksgruppen.orf.at vom 13.11.2001). Laut Verband österreichischer Privatradios ist der Betrieb eines Radiovollprogramms mit ca. 2,2 Millionen Euro zu beziffern. Bei Jahresgesamtkosten für das Projekt "Minderheiten-Radio in Kärnten" von 930.000,- Euro (weniger als der Hälfte des für vergleichbare Programme üblichen Aufwandes) von einem "Millionen-Abenteuer eines Slowenenradios" auf Kosten der Gebührenzahler zu sprechen (Kronen Zeitung, 25.06.2002) ist schlicht minderheitenfeindliche Propaganda.

Entschieden verurteilen wir jegliche politische Verquickung der slowenischen Radioprogramme mit der Lösung der Ortstafelfrage nach dem VfGH-Erkenntnis vom Dezember 2001 und sind entschlossen, eine Rücknahme des slowenischen Radioangebots mit rechtlichen Schritten, vom Bundeskommunikationssenat bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, zu bekämpfen, aber auch vor den europäischen Organen politisch anhängig zu machen. In erster Linie appellieren wir aber an den Österreichischen Rundfunk, seine Leistungen für das slowenische Programmangebot nicht zu kürzen und das Kooperationsprojekt "Minderheiten-Radio in Kärnten" im Sinne des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags und "zu nichtdiskriminierenden Bedingungen" (§ 2 Abs. 4 ORF-Gesetz) langfristig zu sichern.

Wir unterstützen aber auch die Forderung des ORF für eine Lockerung der Werbebeschränkungen im neuen ORF-Gesetz. Ein erweiterter gesetzlicher Programmauftrag für identitätsstiftende Qualitätsprogramme bedingt adäquate wirtschaftliche Rahmenbedingungen.

Klagenfurt / Celovec, am 1. Juli 2002

Für die Radio dva GmbH, Mag. Marjan Pipp, Geschäftsführer


Minderheitenradio in Kärnten

Von Oktober 1998 bis Juni 2001 sendete die Lizenznehmerin "AGORA Korotan AKO Lokalradio GmbH" ein 24-stündiges ein- und zweisprachiges Radioprogramm, das von den beiden Gesellschaftern (Hörfunkveranstalter), der Regionalradio Korotan GmbH (jetzt Radio dva GmbH) und dem gemeinnützigen Verein AGORA zu je zwölf Stunden gestaltet wurde.

Die veränderten Bedingungen in der ersten Jahreshälfte 2001, der Wegfall der Finanzierung der beiden privaten Betreiber seitens des BKA und der neue Gesetzesauftrag für den ORF, verpflichtend Programm für die Volksgruppen zu gestalten, führten zur Kooperation mit dem ORF:

Das Kooperationsprojekt "Minderheitenradio in Kärnten" zwischen ORF, Radio dva und Radio Agora startete im Juli 2001 und ermöglichte die wirtschaftlich günstigste und effektivste Umsetzung des gesetzlich verankerten Auftrages des ORF (§ 5 Abs.1 und 2). Der ORF finanziert

- das Tagesflächenprogramm von Radio dva mit öffentlich-rechtlichem Charakter von 6.00 bis 18.00 Uhr in slowenischer Sprache mit Eur 47.237,- monatlich (seit 01.04.2002 mit Eur 41.200,- monatlich) und
- das zweisprachige nichtkommerzielle Freie Radioprogramm von AGORA von 18.00 bis 6.00 Uhr mit Eur 25.435,- monatlich (seit 01.04.2002 vertragsloser Zustand).

Bezüglich der Kostenfrage ein Vergleich:
* Laut Auskunft des Verbandes österreichischer (kommerzieller) Privatradios muss der Betrieb einer Vollfrequenz (also 24 Stunden Programm) mit ca. 2,2 Mio. EUR beziffert werden. Die bisherige Beteiligung des ORF am 24-stündigen Minderheitenprogramm in Kärnten im Ausmaß von 872.000,- EUR für ein Jahr kann daher als überaus preisgünstig bezeichnet werden.
* Bei einem Hearing vor dem Kulturausschuss des Kärntner Landtages bezifferte ORF-Landesdirektor Dr. Willy Mitsche die Jahreskosten der slowenischen Radiosendung auf Radio Kärnten (täglich 50 Minuten) mit Eur 472.000,- (ATS 6,5 Mio.), für das Projekt "Minderheitenradio in Kärnten" mit einem 24-Stunden-Angebot leistet der ORF Eur 872.000,- pro Jahr.
Bei Beendigung der Kooperation mit dem ORF bzw. Unterschreitung der bisherigen Finanzierungsbeteiligung seitens des ORF könnte das Programm weder von Radio dva noch von Radio AGORA aufrechterhalten werden. Ein Finanzierungsbeitrag des ORF in der Höhe von 1,31 Mio. EUR, wie er noch im Dezember 2001 vom Übergangsausschuss vorgesehen und bewilligt wurde, würde zum Überleben beitragen und eine Annäherung, aber noch keine Ausgeglichenheit der Gehälter zwischen den beteiligten Partnern ermöglichen.
Ein erweiterter gesetzlicher Programmauftrag für identitätsstiftende Qualitätsprogramme bedingt adäquate wirtschaftliche Rahmenbedingungen, die der Gesetzgeber sorgsam so zu gestalten hat, dass eine Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gewährleistet ist. Auf Grund der neuen innenpolitischen Situation ist eine politische Lösung in dieser Frage aber erst nach Bildung einer neuen Bundesregierung zu erwarten.

Zu den gesetzlichen Bestimmungen im ORF-Gesetz:
Mit der Novellierung des Rundfunkgesetzes (ORF-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2001) wurden in
§ 5 für den österreichischen Rundfunk besondere Aufträge gegenüber den Volksgruppen festgeschrieben. Damit wurde die bestehende Kooperation zwischen dem ORF und den Volksgruppenradios auch gesetzlich verankert.
§ 5 (1) Im Rahmen der gemäß § 3 verbreiteten Programme sind angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen. Das Ausmaß der Programmanteile ist im jeweiligen Jahresendeschema nach Anhörung des Publikumsrates festzulegen.
(2) Der österreichische Rundfunk kann seinem Auftrag nach Abs. 1 auch teilweise dadurch nachkommen, dass er Sendungen nach Abs. 1 nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung mit anderen Rundfunkveranstaltern in Gebieten der in Österreich ansässigen autochthonen Volksgruppen (Abs.1) unter Nutzung der diesen Rundfunkveranstaltern zugeordneten Übertragungskapazitäten ausstrahlt. Das Ausmaß der auf diese Weise ausgestrahlten Sendungen ist auf Vorschlag des Generaldirektors nach Anhörung des Publikumsrates durch Beschluss des Stiftungsrates auf die Programmanteile nach Abs. 1 anzurechnen. Ebenso kann der österreichische Rundfunk an der Gestaltung und Herstellung von Sendungen durch andere Rundfunkveranstalter, die ein auf die Interessen der Volksgruppen bedachtnehmendes eigenständiges Programmangebot verbreiten, mitwirken.

Demnach hat der ORF im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Programmangebote sowohl spezifische Sendungen in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu gestalten und zu verbreiten, als auch grundsätzlich in seinem Gesamtprogramm auf die Interessen dieser Volksgruppen verstärkt Bedacht zu nehmen. Diesem Auftrag kann der ORF auch teilweise dadurch nachkommen, dass er eine vertragliche Zusammenarbeit mit einem auf die Versorgung von Volksgruppen ausgerichteten privaten Veranstalter eingeht.

Diese gesetzliche Verpflichtung gegenüber den in Österreich anerkannten Volksgruppen geht über den bisherigen Versorgungsauftrag, wie er aus dem alten Rundfunkgesetz abgeleitet wurde, hinaus. In den erläuternden Bemerkungen (Regierungsvorlage, 634 d. B. XXI. GP) heißt es dazu, dass der ORF in seinem Gesamtprogramm auf die Interessen der Volksgruppen verstärkt Bedacht zu nehmen hat. Auch im Bericht des Verfassungsausschusses (719 d. B. XXI. GP) werden "die verstärkten Anforderungen, die autochthonen Volksgruppen zu berücksichtigen" explizit hervorgehoben und festgehalten, dass "hier der ORF auch in Zusammenarbeit mit privaten Hörfunkveranstaltern (Volksgruppenradios) spezielle öffentlich-rechtliche Programmangebote anbieten" soll. Der ORF wird also im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Auftrages verpflichtet, für die Volksgruppen mehr als bisher (für die slowenische Volksgruppe in Kärnten täglich 50 Minuten im Regionalprogramm) zu leisten.

Aus dem ORF-Gesetz ergibt sich keine Verpflichtung zu einer vertraglichen Zusammenarbeit mit den privaten Volksgruppenradios. In diesem Fall hat allerdings der ORF seine Verpflichtung gegenüber den Volksgruppen dadurch zu erfüllen, dass er in den eigenen Programmen verstärkt volksgruppensprachliche Sendungen anbietet. Die Tatsache, dass der ORF bereits vor Novellierung des Gesetzes Kooperationsverträge mit den privaten Volksgruppenradios Agora und Radio dva abgeschlossen hat, und dies dann in der Folge auch gesetzlich verankert wurde, lässt wohl darauf schließen, dass der Gesetzgeber in erster Linie daran gedacht hat, dass der ORF zur Ausstrahlung zusätzlicher Programme in der Sprache der Volksgruppe die den Privatradios zugeordneten Übertragungskapazitäten nutzt.

Der Platz, über den Minderheitensprachen in den Medien verfügen, ist entscheidend für ihr Überleben. Die Minderheitenmedien können sich nur auf einen engen kulturellen Markt stützen, sie bedürfen daher öffentlicher Unterstützung. Der Europarat hat mit der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, die 2001 von Österreich ratifiziert wurde, auch auf dem Sektor der medialen Versorgung von Sprachminderheiten neue völkerrechtliche Mindeststandards geschaffen. Jedenfalls dann, wenn Rundfunk eine "öffentliche Aufgabe" ist, wie in Österreich in Art. I Abs. 3 des BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks festgeschrieben, legt die Charta sehr genaue Verbindlichkeiten fest. Im erläuternden Bericht zur Charta heißt es dazu: "Die Staaten verpflichten sich, die Existenz mindestens einer Radiostation zu garantieren, die ausschließlich oder zur Hauptsache in der Minderheitensprache sendet. Unter den verschiedenen Massenkommunikationsmitteln ist das Radio dasjenige, das für Minderheitensprachen selbst mit geringer Verbreitung am leichtesten zugänglich ist. Aus diesem Grund kann den Staaten in diesem Punkt eine recht präzise Verpflichtung abverlangt werden."

Auch der Beratende Ausschuss für das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten beim Europarat geht in seinem Prüfbericht über Österreich auf die aktuelle Problematik ein und hält dazu fest: "Der Beratende Ausschuss stellt fest, dass die Änderung des am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk dem ORF neue Möglichkeiten eröffnet, Programme in den Sprachen der in den Volksgruppenbeiräten vertretenen Volksgruppen zu senden. Er ist der Ansicht, dass nun das Hauptaugenmerk auf die Umsetzung der neuen Bestimmungen gelegt werden sollte und dass die österreichischen Behörden besonders sorgfältig darauf achten sollten, dass der Übergang von den bisherigen zu den neuen Vereinbarungen zur Finanzierung des Hörfunks die bestehenden Programme nicht gefährdet."

4192/AB XXI.GP
Eingelangt am: 11.09.2002
Bundeskanzler
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Glawischnig, Freundinnen und Freunde haben am 11. Juli 2002 unter der Nr. 4212/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Abdrehen des Radio dva durch den Kärntner Landeshauptmann gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die Bewertung von Aussagen eines Landeshauptmanns ist kein Gegenstand der Vollziehung im Wirkungsbereich des Bundeskanzlers, welcher somit dem Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG bzw. § 90 GeoG zugänglich wäre. Auch kommt dem Bundeskanzler keinerlei Prüfungsrecht über die Ausgestaltung von Verträgen oder die Gebarung des ORF zu.

Zu den Fragen 4 und 5:
Mit der am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Änderung des ORF-Gesetzes wurde in§ 5 erstmals ausdrücklich im Sinne der Volksgruppen "besonderer Aufträge" im Hinblick auf den Anteil von Sendungen in den Volksgruppensprachen am Gesamtprogramm vorgesehen und insbesondere Kooperationsmöglichkeiten des ORF mit privaten Hörfunkveranstaltern betreffend Sendungen für Volksgruppen gesetzlich verankert. Damit wurde ein sehr wesentlicher Beitrag zu Gunsten der Versorgung der Volksgruppen geschaffen, welcher nach der früheren Rechtslage nicht gegeben war.

Laut Verfassung ist die konkrete Programmgestaltung zur Erfüllung des Programmauftrags im Sinne der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks allein Sache des ORF. Überlegungen zur Erfüllung der Aufträge des § 5 ORF-Gesetzes sowie zur Wirtschaftlichkeit einer Kooperation mit anderen Radioveranstaltern liegen demgemäß in der Verantwortung der Organe des ORF, der freilich der Versorgung der Volksgruppen im Sinne der zitierten Bestimmungen besondere Beachtung zu schenken hat. Eine unmittelbare Förderung aus dem Budget des Bundeskanzleramtes für private Hörfunkveranstalter Ist darüber hinaus nicht vorgesehen.


Versorgungsauftrag des ORF gegenüber der slowenischen Volksgruppe in Kärnten

Laut Ziffer 1 des Staatsvertrages von Wien (BGBl 1955/152) genießen österreichische Staatsangehörige der slowenischen Volksgruppe in Kärnten dieselben Rechte aufgrund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen Sprache.

Im Verhältnis von nationalen Minderheiten zum übrigen Staatsvolk reicht die herkömmliche Gleichbehandlung nicht aus. Dies deshalb, weil die Angehörigen einer nationalen Minderheit bei einfacher Gleichstellung in gewissen Sparten des Lebens - wie im Medienbereich - assimiliert würden. Es ist daher ständige Judikatur des VfGH, dass der Schutz und die Sonderförderungen von Angehörigen einer Volksgruppe und deren Einrichtungen gegenüber Angehörigen anderer gesellschaftlicher Gruppen es sachlich rechtfertigen oder sogar erfordern kann, die Minderheit in gewissen Belangen zu bevorzugen (zB VfGH vom 05.10.1981, WI-9/79-24 uva).

Im Sinne dieser Bestimmungen wurden Agora und Korotan bei Lizenzvergabe die Auflage erteilt, ihre Sendungen auch in slowenischer Sprache auszustrahlen. Mit dieser Auflage haben die Volksgruppenradios als einzige Privatradios auch einen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Außerdem wurde mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen auch das gegenüber anderen Lokalradios größere Verbreitungsgebiet für das slowenischsprachige Privatradio gerechtfertigt. Die Produktion von slowenischsprachigen (zweisprachigen) Sendungen bedingt einen höheren journalistischen Aufwand sowie die Versorgung des slowenischsprachigen Gebietes in Kärnten höhere Kosten für die zu errichtenden Sendeanlagen zur Folge hatten. Um diesen Mehraufwand abzudecken wurde vom Bundeskanzleramt der Bundesregierung der 20. Gesetzgebungsperiode den privaten Volksgruppenradios eine finanzielle Unterstützung gewährt. Nach Regierungswechsel im Jahre 2000 beschloss die neue Regierung, dass in Hinkunft nicht mehr das Bundeskanzleramt, sondern der ORF die Unterstützung der privaten Volksgruppenradios gewähren soll. In diesem Sinne wurden die ersten Verträge zwischen dem ORF und den Volksgruppenradios in Kärnten und in Burgenland abgeschlossen.

Mit der Novellierung des Rundfunkgesetzes (ORF-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2001) wurden in
§ 5 für den österreichischen Rundfunk besondere Aufträge gegenüber den Volksgruppen festgeschrieben. Damit wurde die bestehende Kooperation zwischen dem ORF und den Volksgruppenradios auch gesetzlich verankert.
§ 5 (1) Im Rahmen der gemäß § 3 verbreiteten Programme sind angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen. Das Ausmaß der Programmanteile ist im jeweiligen Jahresendeschema nach Anhörung des Publikumsrates festzulegen.
(2) Der österreichische Rundfunk kann seinem Auftrag nach Abs. 1 auch teilweise dadurch nachkommen, dass er Sendungen nach Abs. 1 nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung mit anderen Rundfunkveranstaltern in Gebieten der in Österreich ansässigen autochthonen Volksgruppen (Abs.1) unter Nutzung der diesen Rundfunkveranstaltern zugeordneten Übertragungskapazitäten ausstrahlt. Das Ausmaß der auf diese Weise ausgestrahlten Sendungen ist auf Vorschlag des Generaldirektors nach Anhörung des Publikumsrates durch Beschluss des Stiftungsrates auf die Programmanteile nach Abs. 1 anzurechnen. Ebenso kann der österreichische Rundfunk an der Gestaltung und Herstellung von Sendungen durch andere Rundfunkveranstalter, die ein auf die Interessen der Volksgruppen bedachtnehmendes eigenständiges Programmangebot verbreiten, mitwirken.
(5) Über den Versorgungsauftrag hinaus kann der österreichische Rundfunk zur Gestaltung von Sendungen oder Programmen mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern Kooperationen eingehen oder Gemeinschaftsunternehmen gründen.

Laut den erläuternden Bemerkungen (siehe Regierungsvorlage, 634 dBlg, XXI. GP) zu § 5 hat der ORF im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Programmangebote sowohl spezifische Sendungen in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu gestalten und zu verbreiten, als auch grundsätzlich in seinem Gesamtprogramm auf die Interessen dieser Volksgruppen verstärkt Bedacht zu nehmen. Diesem Auftrag kann der ORF auch teilweise dadurch nachkommen, dass er eine vertragliche Vereinbarung mit einem auf die Versorgung von Volksgruppen ausgerichteten privaten Veranstalter eingeht, indem geregelt wird, dass der ORF Sendungen über die diesen privaten Veranstalter zugewiesenen Übertragungskapazitäten ausstrahlen kann. Der Anteil der auf diese Weise ausgestrahlten Sendungen ist im ORF auf den Anteil in seinen eigenen gemäß § 3 gestalteten Programmen anzurechnen, wobei aber weiterhin dafür zu sorgen ist, dass die Programme nach § 3 angemessene Anteile enthalten. Ferner kann der ORF mit anderen Rundfunkveranstaltern, die spezielle volksgruppenbezogene Sendungen gestalten, zusammenarbeiten.

Zu den gesetzlichen Bestimmungen im ORF-Gesetz:
§ 5 definiert die besonderen Aufträge, die der ORF im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages zu erfüllen hat. Es handelt sich hiebei um eine Sonderbestimmung zu dem in den §§ 3 und 4 definiertem öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag. Demnach ist der ORF als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt verpflichtet, im Sinne seines Versorgungsauftrages angemessene Programmanteile auch in den Volksgruppensprachen (für die ein Volksgruppenbeirat besteht) auszustrahlen. Dieser Verpflichtung kann er teilweise auch dadurch nachkommen, indem er mit privaten Rundfunkveranstaltern - in Kärnten Radio Agora und Korotan - vertragliche Vereinbarungen trifft. Diese gesetzliche Verpflichtung gegenüber den in Österreich anerkannten Volksgruppen (für die ein Volksgruppenbeirat besteht) geht über den bisherigen Versorgungsauftrag, wie er aus dem alten Rundfunkgesetz abgeleitet wurde, hinaus. Dies geht insbesondere auch aus den erläuternden Bemerkungen hervor, in der der Gesetzgeber davon spricht, dass der ORF in seinem Gesamtprogramm auf die Interessen der Volksgruppen verstärkt Bedacht zu nehmen hat. Der ORF wird also im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Auftrages vom Gesetzgeber verpflichtet, für die Volksgruppen mehr als bisher (täglich eine Stunde Sendezeit im Regionalprogramm in der Sprache der Volksgruppen) zu leisten. Dabei kann er die darüber hinaus gehende Verpflichtung ("teilweise") auch dadurch erfüllen, dass er wie derzeit mit Radio Agora und Korotan auch praktiziert, vertragliche Vereinbarungen trifft die ihm die Nutzung der Übertragungskapazitäten dieser Privatradios zur Ausstrahlung von Sendungen in slowenischer Sprache ermöglicht.

Der ORF hat als - auch mit Gebühren finanziertes Unternehmen - einen öffentlich-rechtlichen Auftrag zu erfüllen, der ihn in seien Programminhalten von privaten Radioanstalten unverwechselbar macht (§4 Abs 3 ORF-Gesetz). (siehe dazu die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich rechtlichen Rundfunk). Der ORF hat ein differenziertes Gesamtprogramm für alle anzubieten. Die Berücksichtigung der Volksgruppen mit einer "Sendestunde" pro Tag in deren Sprache reicht wohl keineswegs aus um den berechtigten Bedürfnissen der Volksgruppen gerecht zu werden. Daher wurde in Kärnten einem Volksgruppenradio eine Privatradiolizenz erteilt, das auch einen gewissen Versorgungsauftrag (Auflage) gegenüber der Volksgruppe zu erfüllen hat.
Aus dem ORF-Gesetz ergibt sich keine Verpflichtung, zu einer vertraglichen Zusammenarbeit mit den privaten Volksgruppenradios. In diesem Fall hat allerdings der ORF seine Verpflichtung gegenüber den Volksgruppen dadurch zu erfüllen, dass er selbst über die bereits täglich ausgestrahlten Sendungen von einer Stunde weitere Sendungen in der Sprache der Volksgruppen auf seinem Programm anbietet. ("kann seinem Auftrag auch teilweise dadurch nachkommen").

Die Tatsache, dass der ORF bereits vor Novellierung des Gesetzes Kooperationsverträge mit den privaten Volksgruppenradios abgeschlossen hat, und dies dann in der Folge auch gesetzlich verankert wurde, lässt wohl darauf schließen, dass der Gesetzgeber in erster Linie daran gedacht hat, dass der ORF zur Ausstrahlung zusätzlicher Programme in der Sprache der Volksgruppe die den Privatradios zugeordneten Übertragungskapazitäten nutzt. Eine derartige Verpflichtung ist auch deshalb logisch, da die privaten Radios der Volksgruppen als einzige auch einen inhaltlichen Versorgungsauftrag (Programmanteile in slowenischer Sprache auszustrahlen) zu erfüllen haben. Zu bedenken ist weiters, dass die den Volksgruppenradios erteilten Auflagen nur zu rechtfertigen sind, wenn dafür auch eine Unterstützung gewährt wird, da sie ja damit praktisch auch einen öffentlich-rechtlichen Auftrag erfüllen. Da die direkte Unterstützung durch das Bundeskanzleramt eingestellt wurde, hat logischerweise der ORF, der auch über Gebühren finanziert wird, diese Funktion zu übernehmen. Die Bestimmungen des § 5 ORF-Gesetz können wohl nur in diesem Sinne Verstanden werden.

Sepp Brugger, Lehrbeauftragter am Institut für Kommunikationswissenschaft der Uni Salzburg, ehemals Mitglied der Privatradiobehörde (Pattergasse 16; 9971 Matrei/ Osttirol), e-mail: sepp.brugger@aon.at - Tel: 04875/5284


ORF-Programmangebot in den Volksgruppensprachen
Burgenland - Kroatisch:
Radio: Mo-Fr täglich ca. 2 Minuten Nachrichten nach dem Mittagsjournal, von Mo-So täglich 18.15 Uhr bis 18.55 Uhr 40 Minuten Magazin;
TV: Jeden Sonntag 13.30 Uhr bis 14.00 Uhr Magazin "Dobar dan Hrvati", regional, bundesweite Wiederholung am Montag um ca. 03.00 Uhr.

Burgenland - Ungarisch:
Radio: Mo bis So täglich von 18.55 bis 19.00 zumeist Nachrichten, So ab 19.30 Uhr ca. 20-minütiges Radiomagazin, regional;
TV: Bis 4 x jährlich 25-minütiges Magazin "Adj' Isten magyarok", zumeist Feiertags ab 13.05 Uhr, regional. Wiederholung bundesweit am darauffolgendem Montag um ca. 03.00 Uhr.

Burgenland - Ungarisch/Kroatisch:
Radio: Mo wöchentlich 20.05 bis 21.00 Magazin, regional;
TV: ab 2002 ca. 6 mal jährlich So ab ca. 14.20 bis ca 14.55 Magazin "Servus/Szia/Zdravo", regional.

Kärnten - Slowenisch:
Radio: Mo bis Fr täglich 50 Minuten Magazin von 18.10 bis 19.00, Sa 18.00 bis 19.00 Wunschkonzert, So 18.00 bis 18.30 Musik; Mi von 21.05 bis 22.00 Magazin, regional; Kooperationsprojekt "Minderheitenradio in Kärnten" vertraglich gesichert bis Jahresende 2002.
TV: Jeden Sonntag 13.30 Uhr bis 14.00 Uhr Magazin "Dober dan Koroska", regional, bundesweite Wiederholung am Montag um ca. 03.00 Uhr.

Kein muttersprachliches Programmangebot, weder Radio noch TV, haben die slowenische Volksgruppe in der Steiermark, die tschechische und die slowakische Volksgruppe sowie die Volksgruppe der Roma.

ORF-Programmplan ab 01.01.2003
Burgenland - Kroaten: Radio: wöchentlich 26 Minuten Magazin in der Abendfläche (Montags 20.04 bis 20.30), regional.

Burgenland - Ungarn:
Radio: wöchentlich 15 Minuten Magazin in der Abendfläche (Montags 20.30 bis 22.45), regional.

Burgenland - Romanes:
Radio: wöchentlich 15 Minuten Magazin in der Abendfläche (Montags 20.45 bis 21.00), regional.
TV: Mitberücksichtigung von Romanes im Magazin "Servus/Szia/Zdravo" (6 Sendetermine pro Jahr), regional.

Tschechisch:
Radio: 14-tägig 30 Minuten Magazin von 20.00 Uhr bis 20:30, auf Mittelwelle 1476.
TV: kein Programmangebot.

Slowakisch:
Radio: 14-tägig 30 Minuten Magazin von 20.00 Uhr bis 20:30, auf Mittelwelle 1476.
TV: kein Programmangebot.

Steiermark - Slowenisch:
Kein Programmangebot.

Kärnten - Slowenisch:
Unverändertes Programmangebot in den ORF-Programmen; Beendigung des Kooperationsprojektes "Minderheitenradio in Kärnten".

Siehe auch: Minderheiten in Österreich: Solidarität mit den slowenischen Radiomachern


Siehe auch:
* www.gfbv.it: www.gfbv.it/2c-stampa/03-1/030212de.html | www.gfbv.it/2c-stampa/03-1/030203de.html | www.gfbv.it/2c-stampa/02-2/020612de.html | www.gfbv.it/2c-stampa/02-1/020109ade.html | www.gfbv.it/2c-stampa/01-2/010823de.html | www.gfbv.it/3dossier/eu-min/oe-klestil.html | www.gfbv.it/3dossier/flucht/5kap.html#47 | www.gfbv.it/3dossier/oevz/oevzindex.html
* www: www.radio-dva.at | www.HrvatskiCentar.at

Letzte Aktual.: 12.2.2003 | Copyright | Suchmaschine | URL: www.gfbv.it/2c-stampa/03-1/030212de-dok.html | XHTML 1.0 | WEBdesign, Info: M. di Vieste
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