In: Home > News > Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV). Besorgniserregende Eskalation der Gewalt in Äthiopien
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Bozen, Göttingen, 4. November 2021
Simien-Nationalpark im Norden von Äthiopien. Foto: A. Davey, CC BY 2.0.
Nach einem Jahr des Blutvergießens in weiten Teilen
Äthiopiens scheint eine weitere Eskalation am Horn von
Afrika unvermeidlich. Truppen der Tigray People's Liberation
Front (TPLF) und der Oromo Liberation Army (OLA) haben nach
Jahren gegenseitiger Ablehnung zusammengeschlossen. Die
Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV)
befürchtet, dass die bewaffneten Gruppen Addis Abeba
gemeinsam angreifen und versuchen werden, die amtierende
Regierung unter Präsident Abiy Ahmed zu stürzen: "Die
TPLF hat ihre Heimatregion Tigray wider Abiy Ahmeds Erwarten
zurückerobert und ist auch in die Amhara- und Afar-Region
paramilitärisch vorgedrungen. Nun sollen erste Truppen die
Hauptstadt bereits erreicht haben", berichtet Nadja
Grossenbacher, GfbV-Referentin für Genozid-Prävention
und Schutzverantwortung. "Wenn es zu einem Angriff kommt, ist
auch dort mit massiver Gewalt gegen die Zivilbevölkerung zu
rechnen."
"Abiys Regierung ist für schlimme Menschenrechtsverletzungen
zunächst in Tigray und anderen Regionen des Landes
verantwortlich. Er hat immer wieder zu Gewalt aufgerufen. Die
Rhetorik auf mehreren Seiten des Konflikts ist
besorgniserregend", erklärt Grossenbacher. "Unter diesen
Umständen ist nicht zu erwarten, dass eine der Seiten sich
freiwillig mäßigt. Der Konflikt wird sich also noch
weiter zuspitzen."
Erst gestern hatte ein vielbeachteter UN-Bericht allen
Konfliktparteien in Äthiopien schwerste Vergehen
vorgeworfen. Genau heute vor einem Jahr, am 4. November 2020, gab
die äthiopische Zentralregierung eine Militäroperation
gegen die TPLF bekannt. Abiy Ahmed war damals der Meinung, dass
es schnell gehen würde - doch jetzt scheint er selbst Gefahr
zu laufen, gestürzt zu werden.
Würden die unter Abiy Ahmed begangenen Verbrechen rechtlich
als Kriegsverbrechen bewertet werden, könnte der
UN-Sicherheitsrat das Internationale Strafgericht (ICC) dazu zu
befugen, einen internationalen Haftbefehl gegen Abiy Ahmed
auszustellen.
Siehe auch in gfbv.it:
www.gfbv.it/2c-stampa/2021/210812de.html |
www.gfbv.it/2c-stampa/2021/210204de.html |
www.gfbv.it/2c-stampa/2021/210129de.html |
www.gfbv.it/2c-stampa/2021/210105de.html |
www.gfbv.it/2c-stampa/2020/201226de.html
| www.gfbv.it/2c-stampa/2020/201209de.html
| www.gfbv.it/2c-stampa/2020/201124de.html
| www.gfbv.it/2c-stampa/2020/201112de.html
| www.gfbv.it/2c-stampa/2018/181017de.html
| www.gfbv.it/3dossier/africa/anuak.html
| www.gfbv.it/3dossier/africa/oromo-de.html
in www: https://de.wikipedia.org/wiki/Äthiopien