In: Home > DOSSIER > Gesetze und Recht > ILO-Konvention 169: Die Konvention ist ein wichtiger Standard zum Schutz indigener Völker
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INHALT
Konvention hat auch für Europa Relevanz |
Die in der ILO-Konvention 160 festgelegten
Grundrechte | Die Unterzeichnerstaaten |
Auch Staaten ohne indigene Völker sollten
beitreten
Deutscher Text der Konvention |
Englische
Originalversion
Dreihundert Millionen - oder vier bis fünf Prozent der Weltbevölkerung - gehören Völkern, Nationen, Stämmen oder Gemeinschaften an, die als Ureinwohner ihres Landes und oft in enger Beziehung zur Natur leben. Häufig werden diese Völker Opfer von Ausbeutung, Unterdrückung, Diskriminierung und Entzug ihrer Lebensgrundlagen durch die Staaten, auf deren Territorium sie wohnen. 75 Prozent aller nicht-erneuerbaren Ressourcen liegen auf dem Land indigener Völker, westliche Industriestaaten sind bei fast allen wirtschaftlichen Großprojekten auf Indigenen-Territorien beteiligt.
Die Konvention Nr. 169 der International Labour Organization (ILO), einer Unterorganisation der UNO mit Sitz in Genf, in der neben Regierungen auch Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sitzen, ist das bislang umfassendste völkerrechtliche Abkommen zum Schutz indigener Völker in aller Welt. Die Konvention 169 ist seit ihrer Verabschiedung erst von 20 der 173 Mitgliedstaaten der ILO unterzeichnet worden. Westliche Industrienationen, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland und Italien, haben erklärt, daß sie von dem Abkommen nicht berührt würden, da auf ihrem Territorium keine indigenen Völker leben. Durch ihre Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit mit Ländern des Südens haben europäische Staaten jedoch einen enormen Einfluß auf das Schicksal indigener Völker. Dies gilt gerade in Zeiten der "Globalisierung". Würden sie die ILO-Konvention 169 ratifizieren, so müßten sie deren Normen in ihrer Außenpolitik berücksichtigen. Deshalb fordern Vertreter Indigener Völker erneut, daß auch die Bundesrepublik und andere europäische Länder sich dem Kreis der Unterzeichner anschließen.
ILO-Konvention 169 ist eine Überarbeitung der Konvention 107 von 1958, die sich ebenfalls den Schutz indigener Völker zum Ziel setzte und von 27 Staaten ratifiziert wurde. Grund für die Revision war die Kritik der Betroffenen. Das Ziel der ILO 107, die indigenen Völker in die Mehrheitsgesellschaften zu integrieren, sollte dem Konzept einer weitreichenden Selbstbestimmung weichen. An der Ausarbeitung von Konvention 169 wirkten Vertreter zahlreicher indigener Völker mit.
Die ILO 169 setzt Grundrechte für indigene Völker und "Stammesvölker" fest und legt den Unterzeichnerstaaten umfassende Verpflichtungen auf. In sieben Artikeln beschäftigt sie sich speziell mit Fragen des Landbesitzes und der Ausbeutung von Rohstoffen, mit Fragen also, die für viele indigene Völker von existentieller Bedeutung sind. Im einzelnen enthält das Abkommen:
Ratifiziert (d.h. unterzeichnet und vom jew. Parlament durch
Bestätigung in Kraft gesetzt) wurde die ILO Konvention
bislang von folgenden 24 Staaten:
Stand: 5.8.2021 - laut
ILO Website
In den Unterzeichnerstaaten sind einige positive Entwicklungen festzustellen: Bolivien z.B. hat in einer Verfassungsänderung der multi-ethnischen und multi-kulturellen Natur des Staates Rechnung getragen und das Recht indigener Völker an einer Beteiligung bei sie betreffenden Entscheidungen anerkannt. Mexiko hat eine Regelung erlassen, daß die Bräuche indigener Völker in Strafprozessen in Betracht zu ziehen sind. Andererseits hat die ILO in Mexiko auch einen schweren Mißbrauch indigener Arbeiter festgestellt und auf Verbesserung gedrängt. Durchweg gute Ergebnisse sind in Norwegen festzustellen: Dort ist ein Parlament für das indigene Volk der Saami eingerichtet worden. Dieses Parlament wird bei allen Entscheidungen, die die Saami betreffen, beteiligt. Auch der Bericht, den Norwegen über die Umsetzung des Abkommens abgeben muß, wird zur Beurteilung an das Saami-Parlament geleitet.
Die Niederlande haben die Konvention 1998 ratifiziert. Sie haben bereits angekündigt, in Zukunft bei Tiefflügen über Labrador und Kanada sowie beim Handel mit Tropenhölzern an dem Abkommen orientierte Entscheidungskriterien anzusetzen. In Österreich dagegen scheiterten Versuche eines positiven Beschlusses stets am Nationalrat. Obwohl erst sehr wenige Staaten die ILO 169 ratifiziert haben, geht ihr Einfluß über diesen Kreis hinaus. So ist die ILO von der russischen Staats-Duma gebeten worden, sie bei der Einführung neuer Gesetze für die indigenen Völker in Rußland zu beraten.
Von indigener Seite wird das Abkommen überwiegend begrüßt. Zwar werden zum Teil auch noch der ILO 169 Assimilierungstendenzen vorgeworfen, jedoch werden die deutlichen Fortschritte im Vergleich zur Vorgängerversion anerkannt und positiv bewertet. Das Abkommen macht deutlich, daß eine besondere Behandlung indigener Völker in bestimmten Bereichen keinesfalls zu einer Form von Apartheid führen darf. Die Angehörigen indigener Völker haben einerseits das Recht auf Ausübung der eigenen Kultur. Andererseits dürfen sie nicht zu einem traditionellen Leben im Stammesverband gezwungen werden. Mit Artikel 8 III erhalten sie die Möglichkeit, ihre Existenzweise zu wählen.
In vieler Hinsicht ist die Konvention 169 zu weit gefaßt und läßt dadurch viel Interpretationsspielraum offen. Dies ist auch eine Folge der Tatsache, daß das Abkommem für alle indigenen Völker gelten soll, die tatsächlichen Gegebenheiten sich aber von Land zu Land und Volk zu Volk oft sehr unterscheiden. So können Staaten, die es mit der Umsetzung des Abkommens weniger ernst nehmen, es in vielen Bereichen umgehen. Ein weiterer Kritikpunkt ist die Tatsache, daß indigene Völker nach dem Abkommen zwar bei sie betreffenden Entscheidungen konsultiert werden müssen, eine aktive Mitentscheidungskompetenz oder ein Vetorecht ihnen jedoch nicht zugebilligt wird. Nicht-indigene Staatsorgane behalten noch immer das letzte Wort, d.h. die Indigenen sind weiter auf das Wohlwollen der jeweiligen Regierung angewiesen. Auch wenn das Abkommen betont, daß "einvernehmliche" Entscheidungen erreicht werden sollen, wird hier eine vergleichsweise schwache Rechtsposition eingeräumt.
Auch Deutschland hat 1993 eine Ratifizierung der ILO-Konvention 169 abgelehnt. Als Grund nannte die Bundesregierung zunächst, daß das deutsche Staatsgebiet keine indigenen Völker beherbergt. Deutschland sei daher vom Gegenstand des Abkommens nicht betroffen (Bundestagsdrucksache 12/2150). In Anworten auf spätere Anfragen wurde diese brüske Ablehnung ein wenig abgemildert: Ein Beitritt sei zwar unter völkerrechtlichen Aspekten nicht völlig auszuschließen, erscheine derzeit aber nicht sinnvoll (Bundestagsdrucksache 13/5367). Dennoch wäre es wichtig, daß hinreichend viele und vor allem auch wirtschaftlich mächtige Staaten sich zu den Standards der ILO-Konvention 169 bekennen.
Dies wird deutlich, wenn man sich die doppelte Intention des Abkommens vergegenwärtigt: Zum einen soll es bestimmte Rechte und Pflichten zwischen Staaten und indigenen Völkern regeln, andererseits soll es jedoch auch dazu beitragen, daß ein universell geltender Normenkatalog geschaffen wird. Ein weiteres Argument zugunsten eines Beitritts auch durch Staaten ohne indigene Völker ist die Möglichkeit einer gegenseitigen Kontrolle der Unterzeichnerstaaten. Gemäß Artikel 22 des ILO-Statuts können Unterzeichnerstaaten von ILO-Konventionen eine Staatenklage bei der ILO einreichen. Eine solche Sanktionsmöglichkeit ist zwar ungebräuchlich, dennoch bietet die Konvention einen Anknüpfungspunkt für eine Beschwerde oder politischen Druck. Zudem bekämen NGOs die Möglichkeit einer regelmäßigen Berichterstattung über die Umsetzung der Konvention.
Unter dem Strich ist festzuhalten: Da die Verabschiedung der
UN-Deklaration der Rechte der Indigenen Völker in die Ferne
gerückt ist (vgl. pogrom 192, 1996/7), ist die
ILO-Konvention 169 noch immer das weitreichendste und
umfassendste internationale Abkommen zur Sicherung indigener
Rechte. So ist sie weiterhin eine große Chance für das
Überleben der indigenen Völker auf dieser Erde. Es
bleibt zu hoffen, daß u.a. weitere europäische
Länder dem Beispiel Norwegens und Dänemarks folgen und
sie unterzeichnen werden.
Quelle: Artikel von Ines von Gerlach, aktualisiert von GfbV-Südtirol. Der Artikel ist pogrom 195/196, Herbst 1997 (Titelscherpunkt Südsudan, 80 S.) entnommen. Der Wortlaut der Konvention und die Liste der Staaten, die sie ratifiziert haben, kann über die ILO Website eingesehen werden.
Siehe auch in gfbv.it:
www.gfbv.it/2c-stampa/2021/210805de.html
| www.gfbv.it/2c-stampa/02-2/020528de.html
| www.gfbv.it/3dossier/ind-voelker/0608report-de.html
| www.gfbv.it/3dossier/ind-voelker/169.html
| www.gfbv.it/3dossier/seattle.html
| www.gfbv.it/3dossier/ind-voelker/dekade.html
| www.gfbv.it/3dossier/diritto/ilo169-pd.html
| www.gfbv.it/3dossier/diritto/ilo169-conv-dt.html
www: www.ilo.org