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Übereinkommen 169 - Übereinkommen über
eingeborene und in Stämmen lebende Völker in
unabhängigen Ländern, 1989
Dieses Übereinkommen ist am 5. September 1991 in Kraft
getreten; Ort: Genf; Tagung: 76; Tabelle der Ratifizierungen (Auf der OIL
Website)
INHALT
Teil I. Allgemeine Grundsätze | Teil II. Grund und Boden | Teil III.
Anwerbung und Beschäftigungsbedingungen | Teil
IV. Berufsbildung, Handwerk und ländliche Gewerbe |
Teil V. Soziale Sicherheit und Gesundheitswesen
| Teil VI. Bildungswesen und
Kommunikationsmittel | Teil VII.
Grenzüberschreitende Kontakte und Zusammenarbeit | Teil VIII. Verwaltung | Teil IX.
Allgemeine Bestimmungen | Teil X.
Schlußbestimmungen
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[Français] [Italiano] [Español]
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf
einberufen wurde und am 7. Juni 1989 zu ihrer sechsundsiebzigsten
Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die internationalen Normen in dem Übereinkommen
und der Empfehlung über eingeborene und in Stämmen
lebende Bevölkerungsgruppen, 1957;
erinnert an die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den
Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte, den Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte und die vielen
internationalen Übereinkünfte über die
Verhütung von Diskriminierung;
stellt fest, daß die Entwicklungen, die seit 1957 im
internationalen Recht eingetreten sind, sowie die Entwicklungen
in der Lage eingeborener und in Stämmen lebender Völker
in allen Regionen der Welt es geboten erscheinen lassen, neue
einschlägige internationale Normen anzunehmen, um die auf
Assimilierung abzielende Ausrichtung der früheren Normen zu
beseitigen;
anerkennt die Bestrebungen dieser Völker, im Rahmen der
Staaten, in denen sie leben, Kontrolle über ihre
Einrichtungen, ihre Lebensweise und ihre wirtschaftliche
Entwicklung auszuüben und ihre Identität, Sprache und
Religion zu bewahren und zu entwickeln;
stellt fest, daß in vielen Teilen der Welt diese
Völker nicht in der Lage sind, ihre grundlegenden
Menschenrechte im gleichen Umfang auszuüben wie die
übrige Bevölkerung der Staaten, in denen sie leben, und
daß ihre Gesetze, Werte, Bräuche und Perspektiven oft
ausgehöhlt worden sind;
verweist auf den besonderen Beitrag der eingeborenen und in
Stämmen lebenden Völker zur kulturellen Vielfalt und
sozialen und ökologischen Harmonie der Menschheit sowie zur
internationalen Zusammenarbeit und zum internationalen
Verständnis;
stellt fest, daß die nachstehenden Bestimmungen in
Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, der Ernährungs-
und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, der
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur und der Weltgesundheitsorganisation sowie
dem Interamerikanischen Indianischen Institut auf entsprechender
Ebene und in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich
ausgearbeitet worden sind und daß beabsichtigt ist, diese
Zusammenarbeit bei der Förderung und Sicherstellung der
Anwendung dieser Bestimmungen fortzusetzen;
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend
die Teilrevision des Übereinkommens (Nr. 107) über
eingeborene und in Stämmen lebende Bevölkerungsgruppen,
1957, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung
bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines
internationalen Übereinkommens zur Neufassung des
Übereinkommens über eingeborene und in Stämmen
lebende Bevölkerungsgruppen, 1957, erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 27. Juni 1989, das folgende
Übereinkommen an, das als Übereinkommen über
eingeborene und in Stämmen lebende Völker, 1989,
bezeichnet wird.
Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen gilt für
a) in Stämmen lebende Völker in unabhängigen
Ländern, die sich infolge ihrer sozialen, kulturellen und
wirtschaftlichen Verhältnisse von anderen Teilen der
nationalen Gemeinschaft unterscheiden und deren Stellung ganz
oder teilweise durch die ihnen eigenen Bräuche oder
Überlieferungen oder durch Sonderrecht geregelt ist;
b) Völker in unabhängigen Ländern, die als
Eingeborene gelten, weil sie von Bevölkerungsgruppen
abstammen, die in dem Land oder in einem geographischen Gebiet,
zu dem das Land gehört, zur Zeit der Eroberung oder
Kolonisierung oder der Festlegung der gegenwärtigen
Staatsgrenzen ansässig waren und die, unbeschadet ihrer
Rechtsstellung, einige oder alle ihrer traditionellen sozialen,
wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Einrichtungen
beibehalten.
2. Das Gefühl der Eingeborenen- oder
Stammeszugehörigkeit ist als ein grundlegendes Kriterium
für die Bestimmung der Gruppen anzusehen, auf die die
Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung finden.
3. Die Verwendung des Ausdrucks „Völker" in diesem
Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden, als hätte
er irgendwelche Auswirkungen hinsichtlich der Rechte, die nach
dem Völkerrecht mit diesem Ausdruck verbunden sein
können.
Artikel 2
1. Es ist Aufgabe der Regierungen, mit Beteiligung der
betreffenden Völker koordinierte und planvolle
Maßnahmen auszuarbeiten, um die Rechte dieser Völker
zu schützen und die Achtung ihrer Unversehrtheit zu
gewährleisten.
2. Im Rahmen dieser Aufgabe sind Maßnahmen vorzusehen,
deren Zweck es ist,
a) sicherzustellen, daß die Angehörigen dieser
Völker von den Rechten und Möglichkeiten, welche die
innerstaatliche Gesetzgebung anderen Angehörigen der
Bevölkerung gewährt, gleichberechtigt Gebrauch machen
können;
b) die volle Verwirklichung der sozialen, wirtschaftlichen und
kulturellen Rechte dieser Völker unter Achtung ihrer
sozialen und kulturellen Identität, ihrer Bräuche und
Überlieferungen und ihrer Einrichtungen zu
fördern;
c) den Angehörigen der betreffenden Völker dabei zu
helfen, das zwischen eingeborenen und anderen Angehörigen
der nationalen Gemeinschaft gegebenenfalls bestehende
sozioökonomische Gefälle in einer Weise zu beseitigen,
die mit den Bestrebungen und der Lebensweise dieser Völker
vereinbar ist.
Artikel 3
1. Die eingeborenen und in Stämmen lebenden Völker
müssen in den vollen Genuß der Menschenrechte und
Grundfreiheiten ohne Behinderung oder Diskriminierung kommen. Die
Bestimmungen des Übereinkommens sind ohne Diskriminierung
auf männliche und weibliche Angehörige dieser
Völker anzuwenden.
2. Es darf keine Form von Gewalt oder Zwang in Verletzung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten der betreffenden Völker,
einschließlich der in diesem Übereinkommen enthaltenen
Rechte, angewendet werden.
Artikel 4
1. Es sind gegebenenfalls besondere Maßnahmen zum Schutz
der Einzelpersonen, der Einrichtungen, des Eigentums, der Arbeit,
der Kultur und der Umwelt der betreffenden Völker zu
ergreifen.
2. Diese besonderen Maßnahmen dürfen nicht im
Widerspruch zu den frei geäußerten Wünschen der
betreffenden Völker stehen.
3. Diese besonderen Maßnahmen dürfen die Ausübung
der allgemeinen Staatsbürgerrechte, die nicht durch
unterschiedliche Behandlung geschmälert werden darf, in
keiner Weise beeinträchtigen.
Artikel 5
Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses
Übereinkommens
a) sind die sozialen, kulturellen, religiösen und geistigen
Werte und Gepflogenheiten dieser Völker anzuerkennen und zu
schützen und ist der Natur der Probleme, denen sie sich als
Gruppen und als Einzelpersonen gegenübergestellt sehen,
gebührend Rechnung zu tragen;
b) ist die Unversehrtheit der Werte, Gepflogenheiten und
Einrichtungen dieser Völker zu achten;
c) sind mit Beteiligung und Unterstützung der betroffenen
Völker Maßnahmen zur Milderung der Schwierigkeiten zu
ergreifen, denen diese Völker angesichts neuer Lebens- und
Arbeitsbedingungen begegnen.
Artikel 6
1. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses
Übereinkommens haben die Regierungen
a) die betreffenden Völker durch geeignete Verfahren und
insbesondere durch ihre repräsentativen Einrichtungen zu
konsultieren, wann immer gesetzgeberische oder administrative
Maßnahmen, die sie unmittelbar berühren können,
erwogen werden;
b) Mittel zu schaffen, durch die diese Völker sich im
mindestens gleichen Umfang wie andere Teile der Bevölkerung
ungehindert auf allen Entscheidungsebenen an auf dem Wahlprinzip
beruhenden Einrichtungen sowie an Verwaltungs- und sonstigen
Organen beteiligen können, die für sie betreffende
Maßnahmen und Programme verantwortlich sind;
c) Mittel zu schaffen, die es diesen Völkern
ermöglichen, ihre eigenen Einrichtungen und Initiativen voll
zu entfalten, und in geeigneten Fällen die für diesen
Zweck erforderlichen Ressourcen bereitzustellen.
2. Die in Anwendung dieses Übereinkommens vorgenommenen
Konsultationen sind in gutem Glauben und in einer den
Umständen entsprechenden Form mit dem Ziel
durchzuführen, Einverständnis oder Zustimmung
bezüglich der vorgeschlagenen Maßnahmen zu
erreichen.
Artikel 7
1. Die betreffenden Völker müssen das Recht haben, ihre
eigenen Prioritäten für den Entwicklungsprozeß,
soweit er sich auf ihr Leben, ihre Überzeugungen, ihre
Einrichtungen und ihr geistiges Wohl und das von ihnen besiedelte
oder anderweitig genutzte Land auswirkt, festzulegen und soweit
wie möglich Kontrolle über ihre wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Entwicklung auszuüben. Darüber
hinaus haben sie an der Aufstellung, Durchführung und
Bewertung von Plänen und Programmen für die nationale
und regionale Entwicklung mitzuwirken, die sie unmittelbar
berühren können.
2. Die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie des
Gesundheits- und Bildungsstandes der betreffenden Völker mit
ihrer Beteiligung und Unterstützung muß in den
allgemeinen Plänen für die wirtschaftliche Entwicklung
der von ihnen bewohnten Gebiete Vorrang haben. Auch die
besonderen Entwicklungspläne für diese Gebiete sind so
zu gestalten, daß sie diese Verbesserung
begünstigen.
3. Die Regierungen haben sicherzustellen, daß in
Zusammenarbeit mit den betreffenden Völkern gegebenenfalls
Untersuchungen durchgeführt werden, um die sozialen,
geistigen, kulturellen und Umweltauswirkungen geplanter
Entwicklungstätigkeiten auf diese Völker zu beurteilen.
Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind als grundlegende
Kriterien für die Durchführung dieser Tätigkeiten
anzusehen.
4. Die Regierungen haben in Zusammenarbeit mit den betreffenden
Völkern Maßnahmen zu ergreifen, um die Umwelt der von
ihnen bewohnten Gebiete zu schützen und zu erhalten.
Artikel 8
1. Bei der Anwendung der innerstaatlichen Gesetzgebung auf die
betreffenden Völker sind deren Bräuche oder deren
Gewohnheitsrecht gebührend zu berücksichtigen.
2. Diese Völker müssen das Recht haben, ihre
Bräuche und Einrichtungen zu bewahren, soweit diese mit den
durch die innerstaatliche Rechtsordnung festgelegten Grundrechten
oder mit den international anerkannten Menschenrechten nicht
unvereinbar sind. Erforderlichenfalls sind Verfahren festzulegen,
um Konflikte zu lösen, die bei der Anwendung dieses
Grundsatzes entstehen können.
3. Durch die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels
dürfen Angehörige dieser Völker nicht daran
gehindert werden, die allen Bürgern zuerkannten Rechte
auszuüben und die entsprechenden Pflichten zu
übernehmen.
Artikel 9
1. Soweit dies mit der innerstaatlichen Rechtsordnung und den
international anerkannten Menschenrechten vereinbar ist, sind die
bei den betreffenden Völkern üblichen Methoden zur
Ahndung der von Angehörigen dieser Völker begangenen
strafbaren Handlungen zu achten.
2. Die strafrechtlichen Bräuche dieser Völker sind von
den zuständigen Behörden und Gerichten in Betracht zu
ziehen.
Artikel 10
1. Werden Strafen, die in der allgemeinen Gesetzgebung vorgesehen
sind, gegen Angehörige dieser Völker verhängt, so
sind deren wirtschaftliche, soziale und kulturelle Besonderheiten
zu berücksichtigen.
2. Andere Methoden der Bestrafung sind dem Freiheitsentzug
vorzuziehen.
Artikel 11
Mit Ausnahme der gesetzlich für alle Staatsbürger
vorgesehenen Fälle ist es unter Strafandrohung zu verbieten,
daß Angehörige der betreffenden Völker
zwangsweise in irgendeiner Form zu persönlichen
Dienstleistungen, gleich ob entgeltlicher oder unentgeltlicher
Art, verpflichtet werden.
Artikel 12
Die betreffenden Völker sind gegen den Mißbrauch ihrer
Rechte zu schützen und müssen die Möglichkeit
haben, entweder individuell oder durch ihre Vertretungsorgane,
ein Gerichtsverfahren einzuleiten, um den wirksamen Schutz dieser
Rechte sicherzustellen. Es sind Maßnahmen zu treffen, um
dafür zu sorgen, daß Angehörige dieser
Völker in einem Gerichtsverfahren verstehen und verstanden
werden können, nötigenfalls mit Hilfe eines
Dolmetschers oder durch andere wirksame Mittel.
Artikel 13
1. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Teils des
Übereinkommens haben die Regierungen die besondere
Bedeutung, die die Beziehung der betreffenden Völker zu dem
von ihnen besiedelten oder anderweitig genutzten Land oder den
von ihnen besiedelten oder anderweitig genutzten Gebieten, oder
gegebenenfalls zu beiden, für ihre Kultur und ihre geistigen
Werte hat, und insbesondere die kollektiven Aspekte dieser
Beziehung, zu achten.
2. Die Verwendung des Ausdrucks „Land" in den Artikeln 15
und 16 schließt den Begriff der Gebiete ein, der die
gesamte Umwelt der von den betreffenden Völkern besiedelten
oder anderweitig genutzten Flächen umfaßt.
Artikel 14
1. Die Eigentums- und Besitzrechte der betreffenden Völker
an dem von ihnen von alters her besiedelten Land sind
anzuerkennen. Außerdem sind in geeigneten Fällen
Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht der betreffenden
Völker zur Nutzung von Land zu schützen, das nicht
ausschließlich von ihnen besiedelt ist, zu dem sie aber im
Hinblick auf ihre der Eigenversorgung dienenden und ihre
traditionellen Tätigkeiten von alters her Zugang haben.
Besondere Aufmerksamkeit ist diesbezüglich der Lage von
Nomadenvölkern und Wanderfeldbauern zu schenken.
2. Die Regierungen haben, soweit notwendig, Maßnahmen zu
ergreifen, um das von den betreffenden Völkern von alters
her besiedelte Land zu bestimmen und um den wirksamen Schutz
ihrer Eigentums- und Besitzrechte zu gewährleisten.
3. Im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung sind angemessene
Verfahren festzulegen, um Landforderungen der betreffenden
Völker zu regeln.
Artikel 15
1. Die Rechte der betreffenden Völker an den
natürlichen Ressourcen ihres Landes sind besonders zu
schützen. Diese Rechte schließen das Recht dieser
Völker ein, sich an der Nutzung, Bewirtschaftung und
Erhaltung dieser Ressourcen zu beteiligen.
2. In Fällen, in denen der Staat das Eigentum an den
mineralischen oder unterirdischen Ressourcen oder Rechte an
anderen Ressourcen des Landes behält, haben die Regierungen
Verfahren festzulegen oder aufrechtzuerhalten, mit deren Hilfe
sie die betreffenden Völker zu konsultieren haben, um
festzustellen, ob und in welchem Ausmaß ihre Interessen
beeinträchtigt werden würden, bevor sie Programme zur
Erkundung oder Ausbeutung solcher Ressourcen ihres Landes
durchführen oder genehmigen. Die betreffenden Völker
müssen wo immer möglich an dem Nutzen aus solchen
Tätigkeiten teilhaben und müssen einen angemessenen
Ersatz für alle Schäden erhalten, die sie infolge
solcher Tätigkeiten erleiden.
Artikel 16
1. Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze dieses Artikels
dürfen die betreffenden Völker aus dem von ihnen
besiedelten Land nicht ausgesiedelt werden.
2. Falls die Umsiedlung dieser Völker ausnahmsweise als
notwendig angesehen wird, darf sie nur mit deren freiwilliger und
in voller Kenntnis der Sachlage erteilter Zustimmung stattfinden.
Falls ihre Zustimmung nicht erlangt werden kann, darf eine solche
Umsiedlung nur nach Anwendung geeigneter, durch die
innerstaatliche Gesetzgebung festgelegter Verfahren,
gegebenenfalls einschließlich öffentlicher
Untersuchungen, stattfinden, die den betreffenden Völkern
Gelegenheit für eine wirksame Vertretung bieten.
3. Wann immer möglich, müssen diese Völker das
Recht haben, in ihr angestammtes Land zurückzukehren, sobald
die Umsiedlungsgründe nicht mehr bestehen.
4. Ist eine solche Rückkehr nicht möglich, wie
einvernehmlich oder mangels Einvernehmens durch geeignete
Verfahren festgestellt, ist diesen Völkern in allen in Frage
kommenden Fällen als Ersatz für ihren früheren
Landbesitz Grund und Boden von mindestens gleich guter
Beschaffenheit und mit mindestens gleich gutem Rechtsstatus
zuzuweisen, dessen Ertrag ihre gegenwärtigen
Bedürfnisse deckt und ihre künftige Entwicklung
sicherstellt. Ziehen die betreffenden Völker eine
Entschädigung in Form von Geld- oder Sachleistungen vor, so
ist ihnen eine solche Entschädigung unter Gewährung
angemessener Garantien zuzusprechen.
5. Den auf diese Weise umgesiedelten Personen ist für jeden
durch die Umsiedlung entstandenen Verlust oder Schaden voller
Ersatz zu leisten.
Artikel 17
1. Die von den betreffenden Völkern festgelegten Verfahren
für die Übertragung von Rechten an Grund und Boden
unter Angehörigen dieser Völker sind zu achten.
2. Die betreffenden Völker sind zu konsultieren, wenn ihre
Befugnis geprüft wird, ihr Land zu veräußern oder
auf andere Weise ihre Rechte daran an Personen außerhalb
ihrer eigenen Gemeinschaft zu übertragen.
3. Personen, die diesen Völkern nicht angehören, sind
daran zu hindern, deren Bräuche oder deren
Gesetzesunkenntnis auszunützen, um Eigentums-, Besitz- oder
Nutzungsrechte an deren Grund und Boden zu erwerben.
Artikel 18
Durch Gesetz sind angemessene Strafen für das unbefugte
Eindringen in das Land der betreffenden Völker oder seine
unbefugte Nutzung festzulegen, und die Regierungen haben
Maßnahmen zu ergreifen, um solche strafbaren Handlungen zu
verhindern.
Artikel 19
In staatlichen Agrarprogrammen ist den betreffenden Völkern
eine gleich günstige Behandlung wie den übrigen Teilen
der Bevölkerung zu sichern in bezug auf
a) die Zuweisung weiteren Landes, wenn die diesen Völkern
zur Verfügung stehenden Bodenflächen zur
Gewährleistung einer normalen Lebensführung oder im
Hinblick auf ihren künftigen Bevölkerungszuwachs nicht
ausreichen;
b) die Gewährung der erforderlichen Mittel zur Hebung der
Ertragsfähigkeit des bereits im Besitz dieser Völker
befindlichen Bodens.
Artikel 20
1. Die Regierungen haben im Rahmen der innerstaatlichen
Gesetzgebung und in Zusammenarbeit mit den betreffenden
Völkern besondere Maßnahmen zu treffen, um einen
wirksamen Schutz der den betreffenden Völkern
angehörenden Arbeitnehmer in bezug auf Anwerbung und
Beschäftigungsbedingungen zu gewährleisten, soweit sie
durch die für die Arbeitnehmer allgemein geltenden Gesetze
nicht wirksam geschützt sind.
2. Die Regierungen haben alles zu unternehmen, was in ihrer Macht
steht, um jede unterschiedliche Behandlung der den betreffenden
Völkern angehörenden Arbeitnehmer gegenüber
anderen Arbeitnehmern zu verhindern, insbesondere in bezug
auf:
a) die Zulassung zur Beschäftigung, einschließlich der
Facharbeit, sowie Beförderungs- und
Aufstiegsmaßnahmen;
b) gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit;
c) ärztliche und soziale Betreuung, Arbeitsschutz, alle
Leistungen der Sozialen Sicherheit und andere berufsbezogene
Leistungen sowie Unterbringung;
d) das Vereinigungsrecht und die freie Ausübung jeder
rechtmäßigen Gewerkschaftstätigkeit sowie das
Recht zum Abschluß von Gesamtarbeitsverträgen mit
Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden.
3. Die getroffenen Maßnahmen haben Maßnahmen zu
umfassen, um sicherzustellen,
a) daß die den betreffenden Völkern angehörenden
Arbeitnehmer, einschließlich der in der Landwirtschaft und
in anderen Bereichen beschäftigten Saison-, Gelegenheits-
und Wanderarbeitnehmer sowie der von
Arbeitskräftevermittlern beschäftigten Arbeitnehmer,
den Schutz genießen, den die innerstaatliche Gesetzgebung
und Praxis anderen solchen Arbeitnehmern in den gleichen Sektoren
gewährt, und daß sie über ihre Rechte auf Grund
der Arbeitsgesetzgebung und über die ihnen zur
Verfügung stehenden Rechtsmittel umfassend unterrichtet
werden;
b) daß die diesen Völkern angehörenden
Arbeitnehmer nicht Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind, die ihre
Gesundheit gefährden, insbesondere durch die Exposition
gegenüber Pestiziden oder anderen giftigen Stoffen;
c) daß die diesen Völkern angehörenden
Arbeitnehmer nicht Zwangsanwerbungssystemen unterworfen werden,
einschließlich der Schuldknechtschaft in allen ihren
Formen;
d) daß die diesen Völkern angehörenden
Arbeitnehmer Chancengleichheit und Gleichbehandlung in der
Beschäftigung für Männer und Frauen und Schutz vor
sexueller Belästigung genießen.
4. Besondere Beachtung ist der Einrichtung ausreichender
Arbeitsaufsichtsdienste in Gebieten zu schenken, wo den
betreffenden Völkern angehörende Arbeitnehmer einer
entlohnten Beschäftigung nachgehen, um sicherzustellen,
daß die Bestimmungen dieses Teils des Übereinkommens
eingehalten werden.
Artikel 21
Den Angehörigen der betreffenden Völker sind mindestens
die gleichen Berufsbildungsmaßnahmen zu bieten wie den
übrigen Staatsbürgern.
Artikel 22
1. Es sind Maßnahmen zu treffen, um die freiwillige
Teilnahme von Angehörigen der betreffenden Völker an
allgemeinen Berufsbildungsprogrammen zu fördern.
2. Soweit die bestehenden allgemeinen Berufsbildungsprogramme den
besonderen Bedürfnissen der betreffenden Völker nicht
gerecht werden, haben die Regierungen mit Beteiligung dieser
Völker für die Bereitstellung besonderer
Ausbildungsprogramme und -möglichkeiten zu sorgen.
3. Grundlage der besonderen Ausbildungsprogramme müssen das
wirtschaftliche Umfeld, die sozialen und kulturellen
Verhältnisse und die tatsächlichen Bedürfnisse der
betreffenden Völker sein. In diesem Zusammenhang
vorgenommene Untersuchungen sind in Zusammenarbeit mit diesen
Völkern durchzuführen, die zur Planung und
Durchführung solcher Programme anzuhören sind. Wo dies
durchführbar ist, haben diese Völker schrittweise die
Verantwortung für die Planung und Durchführung dieser
besonderen Ausbildungsprogramme zu übernehmen, falls sie
dies beschließen.
Artikel 23
1. Handwerk, ländliche und gemeinschaftliche Gewerbe sowie
der Eigenversorgung dienende und traditionelle Tätigkeiten
der betreffenden Völker, wie Jagen, Fischen, Fallenstellen
und Sammeln, sind als wichtige Faktoren in der Bewahrung ihrer
Kultur und in ihrer wirtschaftlichen Eigenständigkeit und
Entwicklung anzuerkennen. Die Regierungen haben, mit Beteiligung
dieser Völker und falls angebracht, dafür zu sorgen,
daß diese Tätigkeiten gestärkt und gefördert
werden.
2. Auf Verlangen der betreffenden Völker ist, falls
möglich, geeignete technische und finanzielle
Unterstützung zu gewähren, wobei die traditionellen
Techniken und kulturellen Besonderheiten dieser Völker sowie
die Bedeutung einer tragfähigen und gerechten Entwicklung zu
berücksichtigen sind.
Artikel 24
Die Systeme der Sozialen Sicherheit sind schrittweise auf die
betreffenden Völker auszudehnen und anzuwenden, ohne diese
zu diskriminieren.
Artikel 25
1. Die Regierungen haben dafür zu sorgen, daß den
betreffenden Völkern ausreichende Gesundheitsdienste
zugänglich gemacht werden, oder haben ihnen die Mittel zur
Verfügung zu stellen, um es ihnen zu ermöglichen,
solche Dienste in eigener Verantwortung und unter eigener
Kontrolle zu gestalten und bereitzustellen, damit sie den
höchstmöglichen Stand körperlicher und
geistig-seelischer Gesundheit erreichen können.
2. Die Gesundheitsdienste müssen soweit wie möglich
gemeinschaftsnah sein. Diese Dienste sind in Zusammenarbeit mit
den betreffenden Völkern zu planen und zu verwalten und
haben ihren wirtschaftlichen, geographischen, sozialen und
kulturellen Verhältnissen sowie ihrer traditionellen
Gesundheitsvorsorge und ihren traditionellen Heilverfahren und
-mitteln Rechnung zu tragen.
3. Das Gesundheitssystem hat der Ausbildung und
Beschäftigung von Gesundheitspersonal der örtlichen
Gemeinwesen Vorrang einzuräumen und das Schwergewicht auf
die gesundheitliche Grundversorgung zu legen, wobei gleichzeitig
enge Verbindungen mit anderen Ebenen der Gesundheitsdienste
aufrechtzuerhalten sind.
4. Die Bereitstellung dieser Gesundheitsdienste ist mit der
Durchführung anderer sozialer, wirtschaftlicher und
kultureller Maßnahmen im Land zu koordinieren.
Artikel 26
Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß
den Angehörigen der betreffenden Völker mindestens die
gleichen Bildungsmöglichkeiten aller Stufen zur
Verfügung stehen wie der übrigen Bevölkerung des
Landes.
Artikel 27
1. Die Bildungsprogramme und -dienste für die betreffenden
Völker sind in Zusammenarbeit mit ihnen zu entwickeln und
durchzuführen, um ihren speziellen Bedürfnissen
Rechnung zu tragen, und haben ihre Geschichte, ihre Kenntnisse
und Techniken, ihre Wertsysteme und ihre weiteren sozialen,
wirtschaftlichen und kulturellen Bestrebungen
einzubeziehen.
2. Die zuständige Stelle hat für die Ausbildung von
Angehörigen dieser Völker und ihre Beteiligung an der
Aufstellung und Durchführung von Bildungsprogrammen zu
sorgen, damit die Verantwortung für die Leitung dieser
Programme gegebenenfalls schrittweise auf diese Völker
übertragen werden kann.
3. Darüber hinaus haben die Regierungen das Recht dieser
Völker anzuerkennen, ihre eigenen Bildungseinrichtungen und
-möglichkeiten zu schaffen, vorausgesetzt, daß diese
Einrichtungen die von der zuständigen Stelle in Beratung mit
diesen Völkern festgelegten Mindestnormen erfüllen. Zu
diesem Zweck sind angemessene Mittel bereitzustellen.
Artikel 28
1. Der Unterricht im Lesen und Schreiben für Kinder der
betreffenden Völker hat, falls durchführbar, in deren
Eingeborenensprache oder in der von der Bevölkerungsgruppe,
der sie angehören, am meisten verwendeten Sprache zu
erfolgen. Ist dies nicht durchführbar, haben die
zuständigen Stellen Konsultationen mit diesen Völkern
vorzunehmen, um Maßnahmen festzulegen, die die Erreichung
dieses Ziels gestatten.
2. Es sind ausreichende Maßnahmen zu treffen, um dafür
zu sorgen, daß diese Völker die Gelegenheit haben, die
Landessprache oder eine der Amtssprachen des Landes so zu
erlernen, daß sie sie fließend beherrschen.
3. Es sind Maßnahmen zu treffen, um die Entwicklung und den
Gebrauch der Eingeborenensprachen der betreffenden Völker zu
schützen und zu fördern.
Artikel 29
Die Bildung hat darauf abzuzielen, den Kindern der betreffenden
Völker allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,
die ihnen eine volle und gleichberechtigte Beteiligung in ihrer
eigenen Gemeinschaft und in der nationalen Gemeinschaft
erleichtern.
Artikel 30
1. Die Regierungen haben den Überlieferungen und Kulturen
der betreffenden Völker entsprechende Maßnahmen zu
treffen, um sie über ihre Rechte und Pflichten, insbesondere
auf dem Gebiet der Arbeit, der wirtschaftlichen
Möglichkeiten, der Bildungs- und Gesundheitsangelegenheiten,
der sozialen Dienste und der sich aus diesem Übereinkommen
ergebenden Rechte, aufzuklären.
2. Erforderlichenfalls hat dies durch schriftliche
Übersetzungen und Massenkommunikationsmittel in den Sprachen
dieser Völker zu geschehen.
Artikel 31
Unter allen Teilen der Bevölkerung, insbesondere dort, wo
die unmittelbarste Berührung mit den betreffenden
Völkern besteht, sind erzieherische Maßnahmen zu
treffen, um gegebenenfalls bestehende Vorurteile gegen diese
Völker zu beseitigen. Zu diesem Zweck sind Anstrengungen zu
unternehmen, um sicherzustellen, daß die
Geschichtsbücher und das sonstige Bildungsmaterial eine
gerechte, genaue und informative Darstellung der Gesellschaften
und Kulturen dieser Völker bieten.
Artikel 32
Die Regierungen haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
auch mittels internationaler Vereinbarungen, um
grenzüberschreitende Kontakte und die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen eingeborenen
und in Stämmen lebenden Völkern zu erleichtern,
einschließlich Tätigkeiten im wirtschaftlichen,
sozialen, kulturellen, geistigen und Umweltbereich.
Artikel 33
1. Die Behörde, welche für die in diesem
Übereinkommen behandelten Angelegenheiten zuständig
ist, hat sicherzustellen, daß zur Durchführung der
Programme, die die betreffenden Völker berühren,
Verwaltungsstellen oder andere geeignete Mechanismen bestehen und
daß diese die zur ordnungsgemäßen Erfüllung
der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel
haben.
2. Diese Programme haben zu umfassen:
a) die Planung, Koordinierung, Durchführung und Bewertung
der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen in
Zusammenarbeit mit den betreffenden Völkern;
b) die Unterbreitung von Vorschlägen betreffend
gesetzgeberische und andere Maßnahmen an die
zuständigen Stellen sowie die Überwachung der
Durchführung der getroffenen Maßnahmen in
Zusammenarbeit mit den betreffenden Völkern.
Artikel 34
Art und Umfang der zur Durchführung dieses
Übereinkommens zu treffenden Maßnahmen sind flexibel
zu gestalten, wobei auf die besonderen Verhältnisse jedes
Landes Rücksicht zu nehmen ist.
Artikel 35
Die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens darf
sich auf die Rechte und Vorteile der betreffenden Völker aus
anderen Übereinkommen und Empfehlungen, internationalen
Übereinkünften, Verträgen oder innerstaatlichen
Gesetzen, Schiedssprüchen, Bräuchen oder Vereinbarungen
nicht nachteilig auswirken.
Artikel 36
Durch dieses Übereinkommen wird das Übereinkommen
über eingeborene und in Stämmen lebende
Bevölkerungsgruppen, 1957, neugefaßt.
Artikel 37
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens
sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur
Eintragung mitzuteilen.
Artikel 38
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der
Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den
Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier
Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in
Kraft.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes
Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner
Ratifikation in Kraft.
Artikel 39
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen
Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen.
Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein
Jahr nach der Eintragung wirksam.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat
und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten
zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen
Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für
weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach
Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 40
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt
allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation
Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und
Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation
mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn
er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm
mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam
machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 41
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen
vollständige Auskünfte über alle von ihm nach
Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen
Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 42
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der
Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig
erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses
Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner
gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung
der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 43
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches
das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise
neufaßt, und sieht das neue Übereinkommen nichts
anderes vor, so gilt folgendes:
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens
durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 39 ohne weiteres
die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens, sofern das neugefaßte
Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten
Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen
von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach
Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die
dieses, nicht jedoch das neugefaßte Übereinkommen
ratifiziert haben.
Artikel 44
Der französische und der englische Wortlaut dieses
Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.
Siehe auch in gfbv.it:
www.gfbv.it/3dossier/ind-voelker/0608report-de.html
| www.gfbv.it/3dossier/ind-voelker/169.html
| www.gfbv.it/3dossier/seattle.html
| www.gfbv.it/3dossier/ind-voelker/dekade.html
| www.gfbv.it/3dossier/diritto/ilo169-pd.html
| www.gfbv.it/3dossier/diritto/ilo169-de.html
www: ILO 169, 1998 |
www.ilo.ch