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Verfassungsreferendum in Tschetschenien

Appell an OSZE-Mitgliedstaaten: Referendum in Tschetschenien nicht anerkennen!

Bozen, 28. März 2003

Gehi, Tschetschenien, 1996. Foto Sainab GashajevaNachdem am Donnerstag, 27.3.2003, die offiziellen Schlussergebnisse des Verfassungsreferendums in Tschetschenien bekannt gegeben worden waren, appellierte die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) an die Außenministerien der OSZE - Staaten dieses Ergebnis nicht anzuerkennen. "Die Anerkennung des durch massive Manipulation entstandenen Ergebnisses wäre ein weiterer Schlag ins Gesicht der Opfer," (96% Ja-Stimmen, 80% Wahlbeteiligung) warnt die Menschenrechtsorganisation.

"Die Mitgliedsstaaten der OSZE müssen ihrer Verantwortung gerecht werden, einen tatsächlichen Friedensprozess in Tschetschenien zu initiieren. Nach einem Waffenstillstand muss sich die verbrecherische russische Armee aus Tschetschenien zurückziehen, die tschetschenischen Kämpfer müssen entwaffnet werden und in Friedensverhandlungen mit den rechtmäßig gewählten tschetschenischen Führern muss eine friedliche Nachkriegsordnung diskutiert werden" schreibt die GfbV an die OSZE.

Inhalt der vorgeschlagenen Verfassung
Für viele, die sich eine politische Lösung für Tschetschenien wünschen, mag es sich hoffnungsvoll anhören, dass Russland bestrebt scheint, einen politischen Prozess anzustossen. Der Verfassungstext wurde jedoch ohne die Mitarbeit der gewählten Vertreter Tschetscheniens unter ihrem Präsidenten Aslan Maschadow ausgearbeitet. Bis heute fand keine- von russischer Seite zuvor angekündigte- Debatte über den Text der Verfassung statt. Vertreter der Regierung Maschadow machten darauf aufmerksam, dass Tschetschenien ja eine Verfassung habe, die 1996 unter Vermittlung der baltischen Staaten geschrieben und durch Wahlen anerkannt wurde. Das Referendum, welches die russische Regierung nun initiiert, entbehre jeglicher völkerrechtlichen Grundlage, so die tschetschenische Seite.

Der tatsächliche Text der Verfassung löst in einigen Punkten Kontroversen aus. So erlaubt der Artikel 72 dem russischen Präsidenten den tschetschenischen Präsidenten abzusetzen. Artikel 95 sieht vor, dass in der Folge solch einer Entmachtung auch das gesamte Kabinett aufgelöst werden soll. Artikel 91 bestimmt, dass das tschetschenische vom russischen Parlament aufgelöst werden kann. In Artikel 103 wird festgelegt, dass Tschetschenien der russischen Staatsanwaltschaft untersteht. Auch nach Ansicht russischer Politiker scheinen weitere Artikel des Referendums geradezu illusorisch, so schreibt der Menschenrechtler und Duma-Abgeordnete Sergej Kowaljow in der Novye Izvestia am 7. Februar: "Sehen sie sich zum Beispiel den Artikel über die freie politische Debatte, über Presse- und Medienfreiheit, die Freiheit, Parteien zu gründen, an. Welche politischen Parteien werden gemeint? In Tschetschenien ist ein Guerilla Krieg, Parteien können nicht agieren." Ein weiteres Beispiel ist der Artikel 22 über die Unverletzbarkeit des Eigentums, des Hauses. Im Moment finden täglich so genannte Säuberungen statt, während derer russische Armeeangehörige in die Häuser und Wohnungen der Zivilbevölkerung eindringen, plündern und zerstören.

Siehe auch Dokumentation: "Hintergrundpapier zum bevorstehenden Verfassungsreferendum in Tschetschenien am 23. März 2003"


Siehe auch:
* www.gfbv.it: www.gfbv.it/2c-stampa/03-1/030320ade.html | www.gfbv.it/2c-stampa/03-1/030227de.html | www.gfbv.it/2c-stampa/03-1/030221de.html | www.gfbv.it/2c-stampa/02-3/021031de.html | www.gfbv.it/2c-stampa/02-3/021027de.html | www.gfbv.it/2c-stampa/02-3/021025de.html | www.gfbv.it/2c-stampa/02-3/021015de.html | www.gfbv.it/3dossier/cecenia/010613cecenia.html | www.gfbv.it/3dossier/asia/afghan/terror-de.html
* www: www.memo.ru | www.redbook.ee | www.iccnow.org

Letzte Aktual.: 28.3.2003 | Copyright | Suchmaschine | URL: www.gfbv.it/2c-stampa/03-1/030328de.html | XHTML 1.0 | WEBdesign, Info: M. di Vieste
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