In: Home > News > Europäischer Gerichtshof: Westsahara ist nicht Bestandteil Marokkos!
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Bozen, Göttingen, 27. Februar 2018
Sahrauis feiern die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über die Westsahara. Foto: www.wsrw.org.
Die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) hat die
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
begrüßt, der im Streit um die Gültigkeit des
EU-Fischereiabkommens mit Marokko heute in einem Urteil
bekräftigt hat, dass die Westsahara nicht Teil des
Staatsterritoriums Marokkos ist. "Es ist eine klare Absage an die
Gebietsansprüche des Königsreiches, das seit der
völkerrechtswidrigen Besetzung der Westsahara international
darauf dringt, die ehemalige spanische Kolonie als Bestandteil
Marokkos anzuerkennen. Für die Sahrauis bedeutet es einen
Sieg der Gerechtigkeit, dass der völkerrechtswidrigen
Ausbeutung von Fischvorkommen vor der Küste der Westsahara
ein Riegel vorgeschoben wird", erklärte der GfbV-Direktor
Ulrich Delius am Dienstag in Göttingen. Das am 14. Juli 2018
auslaufende Abkommen wird zurzeit neu verhandelt. Die EU
zählte bislang zu den Hauptnutzern dieser
Küstengewässer.
"Der Gerichtsentscheid war eine Niederlage Marokkos mit Ansage",
sagte Delius. Denn am 10. Januar 2018 hatte der EU-Generalanwalt
Melchior Wathelet in einer Rechtsauskunft bereits empfohlen, das
Abkommen wegen der Einbeziehung der Westsahara für
rechtswidrig zu erklären. Zwar ist das Gericht dieser
Empfehlung nicht gefolgt, hat aber sehr deutlich formuliert, dass
Marokko keinen Anspruch darauf erheben kann, über den Umgang
mit Fischbeständen in den Gewässern vor der Westsahara
verfügen zu können. So wurde das Fischereiabkommen zwar
nicht für illegal erklärt, aber sein Geltungsbereich
zum Unwillen von Marokkos Regierung deutlich
eingeschränkt.
Seit Jahren streiten Sahrauis und Marokko über die Nutzung
von Ressourcen in der besetzten Westsahara. Während das
Königreich davon ausgeht, alle natürlichen
Bodenschätze und Ressourcen ohne Auflagen nutzen zu
können, werfen die Sahrauis Marokko vor, ein
völkerrechtswidrig besetztes Territorium auszubeuten.
Rechtsexperten der Vereinten Nationen verweisen darauf, dass jede
Entnahme von Rohstoffen oder wirtschaftliche Nutzung von Land in
besetzten Gebieten engen Auflagen unterliegt. So wird eine solche
Nutzung des Landes regelmäßig nur als legal anerkannt,
wenn der dabei erzielte Profit der traditionell in dem Gebiet
ansässigen Bevölkerung zugutekommt.
Siehe auch in gfbv.it:
www.gfbv.it/2c-stampa/2017/170505de.html
| www.gfbv.it/2c-stampa/2011/111028de.html
| www.gfbv.it/2c-stampa/2010/101108de.html
| www.gfbv.it/2c-stampa/2010/100419de.html
| www.gfbv.it/2c-stampa/2010/100307de.html
| www.gfbv.it/2c-stampa/2009/091204de.html
| www.gfbv.it/3dossier/sahrawi/sahrawi-de.html
| www.gfbv.it/3dossier/sahrawi/sahr-mp.html
| www.gfbv.it/3dossier/sahrawi/sah-mayr.html
in www:
https://de.wikipedia.org/wiki/Demokratische_Arabische_Republik_Sahara
| https://de.wikipedia.org/wiki/Westsahara
| www.arso.org | www.fishelsewhere.eu | http://en.wikipedia.org/wiki/Aminatou_Haidar
| www.wsrw.org | https://de.wikipedia.org/wiki/Frente_Polisario